Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für da» österreichisch - istirische Küllenfniii), bestebend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 1902. XIII. Stuck. «usgegeben und versendet am 11. Juni 1902. 16. Kundmachung der k. k. kästen ländischen Statthaltern vom 9. Juni 1902, Al. 15048, mit welcher die H. o. Kundmachung vom 14. Jänner 1896, Zl. 22554 ex 1895 (L.-G.-Bl. Nr. 4), betreffend die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben, theilweise abgeändert, bzw. mit Berücksichtigung dieser Änderungen sowie der mittelst d er Statthalterei-Kundmachungen vom 25. Februar 1898, Zl. 18454 ex 1897 (L.-G.-Bl. Nr. 8), vom 5. Juni 1900, Zl. 11151 (L.-G.-Bl. Nr. 13), und vom 19. Juni 1900, Zl. 13390 (L.-G.-Bl. Nr. 16), verfügten Abänderungen und Ergänzungen neu publiziert wird. A. Produktionsgewerbe. §. 1. Für die nachstehenden Kategorien von Produktionsgewerben wird die gewerbliche Sonntagsarbeit folgendermaßen geregelt: a) N aturb lumenbind er und -Händler, d ann Kunstblumenerzeuger. Für die Naturblumeubinder ist die Arbeit einschließlich des BlumenhandelS am ganzen Sonntag; für die Kunstblumenerzeugung ist jedoch nur der Handel und zwar in dem für die Handelsgewerbe unter B. 11 dieser Kundmachung festgesetzten ZeitauSmaße gestattet. b) Friseure, Raseure und P e rü cke n m a ch er. Die Arbeit ist tut Stadtgebiete von Triest (ausschließlich des Territoriums) bis 4 Uhr Nachmittags, iit den übrigen Ortschaften bis 3 Uhr Nachmittags gestattet. Während der Faschingszeit ist die Arbeit am ganzen Sonntag gestattet. c) Bäcker. a) Erzeugung: Die Arbeit ist am Sonntag bis 7 Uhr Früh und von 10 Uhr Abends an gestattet; es kann jedoch je ein Arbeiter per Betrieb in der Zeit von 7 bis 7 ‘/2 Uhr Abends zur Bereitung des Sauerteiges verwendet werden. b) Verschleiß: den ganzen Sonntag gestattet, doch im Stadtgebiete von Triest in den Sommermonaten Juni, Juli und August nur bis 2 Uhr Nachmittags. d) Zuckerbäcker (Kuchen- und Mandolatibäcker), dann Lebzelter. a) Erzeugung: Die Arbeit ist am Sonntag bis 12 Uhr Mittag« und nach 10 Uhr Abends nur für die Herstellung jener Waren gestattet, die nicht in Vorrat gehalten werden können, sondern für den Genuss frisch erzeugt werden müssen; b) Verschleiß: Die Arbeit ist den ganzen Sonntag gestattet, doch im Stadtgebiete von Triest in den Sommermonaten Jntti, Juli und August nur bis 2 Uhr Nachmittags. e) Fleischhauer und Wildprethändler. AuSschrotung und Verschleiß: Die Arbeit ist am Sonntag im Stadtgebiete von Triest bis 1 Uhr Nachmittags, tu allen übrigen Ortschaften des Berwaltungsgebietes aber bis 1 Uhr Nachmittags und überdies noch von 5 bis 7 Uhr Nachmittags in der Zeit vom 1. October bis 31. März und in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis 8 Uhr Abends gestattet. Pferdefleischhaner. AuSschrotung und Verschleiß: Im Stadtgebiete von Triest ist die Arbeit bis 1 Uhr, in den übrigen Ortschaften bis 12 Uhr Mittags gestattet. f) Fleischselcher und Wurst erzeug er. a) Erzeugung: Die Arbeit ist im Stadtgebiete von Triest bis 12 Uhr Mittags, b) Verschleiß: in dem Stadtgebiete von Triest in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 2 Uhr Nachmittags, in der Zeit vom 1. October bis 31. März bis 12 Uhr Mittags und außerdem noch von 6 bis 8 Uhr Abends; in allen übrigen Ortschaften ist die Arbeit bei der Erzeugung bis 12 Uhr Mittags, beim Verschleiße überdies noch von 5 bis 7 Uhr Abends in der Zeit vom 1. October bis 31. März, und von 6 bis 8 Uhr Abends in der Zeit vom 1. April bis 30. September gestattet. g) Molkereien, Milchmeier und Milchverschleißer. Die Erzeugung und der Verschleiß ist am ganzen Sonntag gestattet. §. 2. Alt Markt- und Kirchtagen und in Wallfahrtsorten; an dem dem WeihnachtS-tage vorausgehenden Sonntag; und wenn der Weihnachtsabend ans einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage; am letzten Faschingssonntag; am Palmsonntag; sodann auf Bahnhöfen ist die Erzeugung und der Verschleiß rücksichtlich aller im §. 1 von a bis g angeführten Gewerbe am ganzen Sonntag gestattet. §. 3. Den Arbeitern, welche an einem Sonntag bei den erwähnten Gewerben länger als drei Stunden verwendet werden, ist mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht ans den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage, oder je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen in der Woche zu gewähren. §. 4. Sowol an den Sonn- als auch an den Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittaggottesdienstes nötige Zeit einzuräumen. B. Handelsgewerve. I. Handel mit Lebensmitteln. §. 5. Im Stadtgebiete von Triest, Görz, Rovigno und Pirano ist die Sonntags-arbeit in der Dauer von 6 Stunden gestattet, und zwar in Triest von 8 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, in Görz (ausgenommen die Sommermonate Juli und August, in welchen die Sonntagsarbeit ganz zu ruhen hat), von 6 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags, in Rovigno von 7 Uhr Früh bis 1 Uhr Nachmittags; in Pirano in der Zeit vom 1. November bis 31. März gleichfalls von 7 Uhr Früh bis 1 Uhr Nachmittags, in den übrigen Monaten des Jahres von 6 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags; im Stadtgebiete von Pola ist die Sonntagsarbeit von 7 Uhr Früh bis Mittag gestattet; in Capodistria (als Ausflugsort) ist die Arbeit in der Dauer von 8 Stunden, und zwar von 6 Uhr Früh bis 2 Uhr Nachmittags gestattet; in allen übrigen Ortschaften (d, i. mit weniger als 6000 Einwohnern) in der Dauer von 8 Stunden, und zwar von 7 Uhr Früh bis 1 Uhr Mittags und überdies von 5 bis 7 Uhr Nachmittags in der Zeit vom 1. October bis 31. März, und von 6 bis 8 Uhr Abends in der Zeit vom 1. April bis 30. September; in Cervignano, Cormons, Dignano, Fasana, Gradišča, Grado und Monfalcone hingegen von 6 Uhr Früh bis 2 Uhr Nachmittags. Die Hilfsarbeiter dürfen jedoch hiebet nur bis zum Ausmaße von 6 Stunden verwendet werden. §. 6. Alt Markt- und Kirchtagen; an Firmungstage»; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaus- und dem Weihnachtstage vorausgehenden Sonntage; und wenn der Weihnachtsabend auf eilten Sonntag fällt, auch an diesem Tage; am letzten Faschingssonntage; am Palmsonntage; sodann auf Bahnhöfen ist der Handel mit Lebensmitteln überall in der Dauer von 10 Stunden, und zwar von 8 Uhr früh bis 6 Uhr Abends gestattet. Alt den in diesem Paragraph besagten Tagen und Orten hat die im §. 5 erwähnte Wiederaufnahme der Arbeit nach 6 Uhr Abends nicht stattzusindcn. Anlässlich von Volksfesten, Toinbolaspielen, Wettrennen u. dgl. kann von der Statthalterei die zehnstündige Sonntagsarbeit für einzelne Orte gestattet werden. II. Alle übrigen Handelsgewerbe. §. 7. Im Stadtgebiete von Triest, Görz, Pola, Rovigno, Capodistria, Pirano ist die SonntagSarbeit in der Dauer von 6 Stunden, und zwar bis 12 Uhr Mittags gestattet, in den übrigen Ortschaften in der Dauer von 8 Stunden, und zwar bis 2 Uhr Nachmittags, wobei jedoch Hilfsarbeiter nur bis zur Dauer von 6 Stunden verwendet werden dürfen. Für das Trödler- und Pfandleihgewerbe ist die Arbeit überall nur bis 11 Uhr Vormittags gestattet. Die SonntagSarbeit hat ganz zu ruhen im Stadtgebiete von Triest während der Sommermonate Juni, Juli und August, im Stadtgebiete von Görz im Juli und August. Im Stadtgebiete von Pola ist die Sonntagsarbeit in der Zeit vom 1. Juli bis 15. September nur von 7 Uhr Früh bis 10 Uhr Vormittags gestattet. §. 8. Für die zu höheren Dienstleistungen in Comptoirs von Handelsunternehmungen im Sinne der Artikel 271 und 272 des allgemeinen Handelsgesetzbuches verwendeten Personen wird die Sonntagsruhe in der Weise geregelt, dass derartige Comptoir-Arbeiten nur in der Zeit von 9 Uhr Früh bis Mittag gestattet sind und im Stadtgebiete von Triest während der Sommermonate Juni, Juli und August, im Stadtgebiete von Görz im Juli und August überhaupt ganz zu ruhen haben. Diese Bestimmungen finden auf die Comptoir-Arbeiten in Productionsgewerben, soweit sie sich auf den Verschleiß von Waren des betreffenden Gewerbes beziehen, ebenfalls Anwendung. §. 9. An Markt- und Kirchtagen; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaus» und dem Weihnachtstage vorausgehenden Sonntage; und wenn der Weihnachtsabend auf einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage; am letzten Faschingssonntage; am Palmsonntage; sodann auf Bahnhöfen ist die Arbeit in der Dauer von 10 Stunden, und zwar von 8 Uhr Vor- mittags bis 6 Uhr Abends, gestattet. §. 10. In jenen unter B. I und II erwähnten Handelsgewerben, in welchen dem Personale die Sonntagsruhe von 12 Uhr Mittags an nicht ohne Unterbrechung bis zur Geschäftseröffnung am nächsten Tage gewährt werden kann, ist diesem Personale im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben, oder, falls dies nicht durchführbar wäre, ein halber Wochentag als Ruhetag einznräumen. §. 11. Bezüglich der Einräumung der zum Besuche des Gottesdienstes erforderlichen Zeit gilt die Vorschrift des §. 4 dieser Kundmachung. Dkr k. k. Statthalter: Govss m, p.