ImtMM MrKmlmcherAitung. H»*. 375. Dinstag den K. Dezember 1857. Z, 699. , K k ausschließende Privilegien Das Handelsministerium hat unterm l9 Oktober !857, Z, 2l268j23.9, Oktober l857, Z. 2ll08^2327, das dem Emil Dupont, auf die Erfindung eineS Verfahrens z»r Fabrikatio» eine-5 dem Portland analogen Cementes, mueim l7. Sep-tember l856 ertheilte ausschließende Privilegium auf die Dauer des zweiten Jahres verlängert. Das Handelsministerium hat unterm »ft. Oktober »857, Z, 20986Ml3, die Anzeige, daß Adolf Eder, Cartonage - Arbeiter in Pefth, seinen ^lnch^il an dni ! lhln und dem Johann Nadler ertheilten ausschließenden Privilegium ddo, 23, Srptembci l856, auf die Ver--befscrung, mittelst einer besondern Verfahiungswcise den aus thierischen Knochen gewonnenen Leim »ollstän-b«g zil entfetten, anf Grundlage der von dem k. k. delegirten Gerichte der innern Stadt Pesth legalisiit^!, Zessionsurkunde vo»n l5. September <857, an de» Privilegiums - Mitbesitzer Johann Nadler, Buchbinder-Meister in Pesth, llllt dem Vorbehalte Übernamen habe, die zu seinetll eigenen Gewerbebetriebe benöthi^te Menge Leinies nach der privilegirten Vcrfahruuqsweise ungehindert erzeuge» zu düifen, zur Kenntniß genommen, »lid die vorschriftsmäßige Einregistrirung dieser Uebertragung veranlaßt, und gleichzeitig dieses Privi-legium auf die Dauer des zweiten Jahres verlängert. ! Das Handelsministerium hat üüierm l 9. Oktober ,857, Z, 2>Il0j2329, das dem Georg Wcninger! und Severin Zaoisics, auf die Erfiudunc, und Ver-! Besserung einer Alifbertmaschinc für Kranke und Bles, i Nrte, unterm 20. September l856 ertheilte ausschlie« ße,,de Privilegium auf die Dauer des zweiten IahreS Verlai'gert, Das Handelsministerium hat untert» 19. Oktober 1857, Z, 2l 109)2328, daS dem Ignaz Michael Firn»! stahl auf die Erfindung einer Tüchel - Druckmaschine, uncer dem Namen .,Ercent-Doppeldiuck Maschine", untelm >8. September »856 ettheilte ausschließende Privilegium auf die Dauer d«s zweiten IahreS «er-längert. Das Halidelsmilnsteriun, hat unter», 17. Oktober '857, Z. 20756)2295, das bem Moriz Danglowitz, anf eine Verbesserung der Maschine zur Erzeugung! heimhal', tung angesucht wmde, befindet sich im k. k. Pri^il?' gien-A'chive in Aufbe>vahrung, Das Hal'delömmisterium hat unterm 8. Oktober »857, Z. 20467)2239, dem Ernst de Ca,anza, Ingenieur zu PariS, über Einschreiten stines Bevollmäch^ t'gten Georg Mark!, Privatbeamteu in Wien, Io, ' ^fftadt Nr. >6l, auf e>ne Veibesserung dei zur Gaserzeugung dienenden Vorrichtungen und Versah- ' lU"a,sartcn, ei>» ausschliesieudes Privilegium für dieV Dauer von drei Iahret, ertheilt. ! Diese Verbesserung ist in Frankreich seit 7. Ok- ! tober ,856 auf fünfzehl, Jahre pnvlegut. , Die Privilegiumsbeschreibung, deren Geheimhal-^ lung angesucht wurd^. befjudet sich ,m k. k. Priviligieu ilrckioe in Aufbewahrung! Das Handelsministerium hat unterm l0. Oktober! l857, Z. 20669)228!, dem Nudolf Gi'tler, Direk-, ter der Paraffiüweike zu Wclfsegg in Ober-Oester-"ich, auf die Entdeckung, Paraffin^ und Mineralöle aus allen bituminösen Stoffen bester Qualität und in großen Massen mit A'!wc„dll,-q überhitzten Wasser- i dampfe und phisitalischer Behelf« zu gewinnen, ein! ausschließendes Prioileginm für die Dauer eines Iah-^ rcs ertheilt, ! Die Privilegiulli5beschreibul,g, deren Geheimhaltung angesucht wurde, befindet sich in, k, k. Privilegien-Archive in Aufbewahrung. Das Handelsministenum hat micerm l 7. Oktober l857, 20989)23«4, das ursprimglch dem Josef Sla-w„ der Erzeugung deS Sicgelwachses e,theilte auöschließende Piirilegium ddo, 30. Oktober »854 auf die Dauer des vicrten Iah,es verlangeit. Das Handelsministerium har umcrm l9 Oktober l857. Z. 20683)2284, dem Wilhelm Feli^ Aroux, Oekonomen zu Montan»e in Frankreich, über Eiu-schreiten seines Bevollmächtigten Josef Anton Sonnen-thai, Zivil-Ingenieur in Wie,,, Wieden Nr. 565, auf die Erfmduug einer Saemaschine »Aroux-Sae-maschinr" genannt, der,.'!, Ämvendulig eine beteudende Elsparniß an Saunn ern,o'gliche und einen kiäflige-re» Pfianzenwuchs, so wie giößere Sicherheit gegen das Verdeiben der Frucht zur Folge habe, ein ausschließendes Privilegium für die Dauer eines Jahres ertheilt. Die Prioilegiumsbeschieibung, deren Geheimhaltung angesucht wurde, befindet sich im k. k. Privile gienArchive in Aufbewahrung. Z, 733. « (I) Nr. 23382. Konkurs Ausschreibung. In der k. t. Theresialnschcn Akademie ü't ein Battazegl)er Stiftungsplah deutscher 9ic>tl0N für adelige Jünglinge, welche daä achte Lclienß. jayr bercitS ereicht und daS vierzeynle noch nicht überschritten habcn, in Erledigung gekommen. Die Gesuche um diesen Sliftungsplah müs> sen mit der Nachwchung über den Hdel, dem Taufscheine, dem Impfung«- und Oesundt)eits> zeugnisse und sämmtlichen Studienzeugmssen br-legt sein, nedstdei ao»r auch die Orklarung ent yallen, daß die Bewerber die jäyllichen Neben auslagc», von bclläufig lM» biä 2i)U ft, (5M., zu welchen aus der Ktlslungsdotation nur ein jährlicher Zuschuß von ^U fl. CM. gcltislct wlrb, aus Oigcnem bestreiten können und wollen. Diese Gesuche sind an das hohe k. k. Mini-sterium des Innnn zu styllsnen, jedoch bei dle^ ser Landesregierung zu üderreichsn. Der Konturötermin wird biü zum 25. De-zcmber l. I. anberanntt Von dcr k. k. Landeüregielung für Krain. i^ftiboch am 27. November »«57. Z. 732. a (!) '^.^277. Verlautbarung. Mit dem Beginne dcö gegenwärtigen Verwaltungsjahres l«57j58 ist der 7. Platz des Jakob von Schellcnburg'fchen Studcntcnsti-ffendTümö von jährlichen gekomMN- - .. ^ " Zum Genusse dieses, vom Patronate der krainisch-ständisch-Verordneten Stelle w Laibach abhängigen Stipendiums sind nur gut gesittete arme, oder doch nur gering bemittelte, im In-lande, besonders in Tirol geborene, und vorzugsweise dem Stifter oder seiner Gemahlin unverwandte Jünglinge, welche in Laibach den Studien obliegen, berufen. Die Bewerber um dieses Stipendium haben ihre Gesuche bis zum 20. k. M. Dezember bei dieser Verordneten Stelle zu überreichen, und lsich darin mit dem Taufscheine, dem Dü'rftig-!,keitö- und Impfungszeugnisse, mit den Schul-' Zeugnissen der beiden letzten Semester »857, und im Falle der Berufung auf die Verwandtschaft mit einem legalen Stammbanme und andern erforderlichen Dokumenten auszuweisen. Von der krain.-stand-Verordneten Atolle. Laibach am 25, November !857. Z^^72tt. .. "(2) Nr, 4^5.. LizitarionS Kundmachunss. ! Mtt dem hohen k. k. Landesregierungö-Erlasse vom l4. August 1857, Z.' I58!2, ist laut Intimation der löblichen k. k Landes-baudirektion vom 26. August l85»7, Z. 2W7, die Konsolidirung und Erhöhung des alten Pilotenwelkes im D. Z. V/j—5, unterhalb der Mündung des Skopitzer-Armes, im adjustirten Kostenbeträge von 7A9 fl 26 kr< (5. M., zur Ausführung bewill'get, und gleichzeitig angeordnet worden, hierüber eine Minuendo-Verhandlung einzuleiten, welche am !». Dezember d. I. in der Kanzlei des löblichen k. k. Bezirksamtes Gurkfcld Vormittags um 9 Uhr abgehalten werden wird. Die dießfalligen Leistungen bestehen überschläglich in: 34°-4' 6" Kubik-Maßprosilmaßig einzubettenden, an der Krone und in den Talus pflastcrar-tig auszugleichenden Steinwurf il «7 fl. !5 kr. wobei als Bauhütte für den Inspizienten das alte Kommissionsschiff beigestellt werden wird. Das nähere Detail dieser Ballführung ist aus dem Situations' und Profilplane, dann Versteigcrungs - und Baubedingnissen zu ersehen, welche Behelfe in der Amtskanzlci der gefertigten k k. Bauerpositur Wor- und Nachmittags ^ in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. Die Unternehmungslustigen haben vor der Verhandlung daS 5"/,ge Vadium der ganzen Bausumme im baren Gelde, in Staatspapicreil nach dem börsenmaßigen Kurse, oder in einer von der hierländigen k.k. Finanzprokuratur appro-brrten hypothekarischen Berschreibung zu erlegen, weil ohne solche kein Anbot angenommen wird. Jedem Unternehmungslustigen steht es übrigens frei, bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung sein auf einem 15 kr. Stempelbogen ausgefertigtes, gehörig versiegeltes Offert mit der Aufschrift: «Anbot für die Konsolidirung und Erhöhung des alten Pilotenwerkes im D. Z. V/4-5 recht-seitS der Save unterhalb der Mündung des Skopitzer Armes" versehen, an das löbliche k. k. Bezirksamt zu Gurkfeld einzusenden, worin der Offerent sich über den Erlag des Reugcldeö bei einer öffentlichen Kassa mittelst Vorlage des Depositenscheines auszuweisen, oder dieses Reugeld in das Offert einzuschließen hat, In einem solchen schriftlichen Offerte muß der Anbot nicht nur mit Ziffern, sondern auch wörtlich, so wie die Bestätigung, daß der Osse-rent den Gegenstand des Baues, nebst den Bedingnissen lc. genau kenne, angegeben werden. Auf Offerte, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann keine Rücksicht genommen werden. Mit Beginn der mündlichen Ausbietung wird kein schriftliches Offert, nach Abschluß dieser aber überhaupt kein Anbot mehr angenommen. Bei gleichen schriftlichen und mündlichen Bestboten hat das letztere, bei gleichen schriftlichen aber dasjenige den Vorzug, welches früher -eingelangt ist und daher den kleinern Post-Nummerus träat. . ^ ^ „ Die hohe Ratifikation bleibt für jeden Fall vorbehalten. K. k. Save-Bauerposttur. Gurkfeld, am 20. November 1857. 8l2 « ^ —------------------- Z. 5l4. a (2) Nr. 4235j9^6.! Knndmachu n g. ^ Das hohe Armee-Ober-Kommando hat! die Sichcrstellung dcs im nächsten Jahre bei den Monturs - Kommissionen sich ergebenden Bedarfes an Monturs - und Rüstnngsgegen-ständen mittelst einer Offert-Verhandlung angeordnet. Auf welche Bedarfsartikel offerirt werden kann, ist aus dem angeschlossenen Offerts-Formulare zu ersehen, auch enthalt dasselbe das Minimum des zu ojferirenden Quantums, wo. bei bemerkt wird, daß zwar mehr, aber nicht weniger als dieses Minimum offerirt werden darf. Die Bedingungen zur Lieferung bestehen in Folgendem: 2. Im Allgemeinen müssen sämmtliche Gegenstände nach den vom hohen Armee - Ober-Kommando genehmigten Mustern, welche bei allen Monturs-Kommissionen zur Einsicht bereit liegen , und als das Minimum der Qualitätmäßigkeit anzusehen sind, geliefert werden, insbesondere haben dafür nachstehende Bestimmungen zu gelten: :») von Monturstüchern können weiße, grau-mclirte, mohren- und hechtgraue, lichtblaue, dunkelblaue, dunkelgrüne und dunkelbraune, das Stück im Durchschnitte zu 2l» (zwanzig) Wiener Ellen gerechnet, offerirt werden. Es bleibt den Lieferungs-Untcrnehmern freigestellt, eine, mehrere oder alle der genannten Tuchgattungen zu offeriren. Die weißen Monturstücher können entweder ungcnäßt 6/4 Ellen breit, oder schwen-oungsfrei l^/, 5 Ellen breit geliefert werden, die licht- und dunkelblauen, dunkelgrünen, dunkelbraunen, graumelirten, mohren- und hechtgrauen Monturstücher muffen l'/,2 Ellen breit, schwendungsfrei, schon in der Wolle gefärbt und zum Beweis dessen mit angewebten Leisten versehen sein. Die ungenäßt eingeliefert werdenden Tücher dürfen, in kaltem Wasser genäßt, in der Länge pr. Elle höchstens 7^ (Ein oier und zwanzigstel) und in der Breite höchstens ^/,5 (Ein scchszehntel) eingehen, und ist für jede Mchr-schwendung vom Lieferanten der Ersatz zu leisten. Bei den l'^/.g breiten Tüchern wird sich von der Schwendungsfreihcit bei jeder Lieferung durch vorzunehmende Probenässung die Ueberzeugung verschafft, und muß für jede sich zeigende Schwendung vom Lieferanten der Er-satz geleistet werden. Sämmtliche Tücher müssen unappretirt eingeliefert werden; sie müssen ganz rein, die melirten und die Farbtücher aber echtfärbig sein, und mit weißer Leinmand gerieben, weder die Farbe lassen, noch schmutzen, und die vorgeschriebene chemische Farbprobc bestehen. Alle Tücher ohne Unterschied werden bei der Ablieferung stückweise gewogen, und jedes Stück derselben, das in der Regel 20 Ellen halren soll, muß, wenn es halbzollbreite Seiten- und Querleisten hat, zwischen ltzVg und 2l'/g, mit Ein Zoll breiten Seiten- und Querleisten aber zwischen I9Vg und 22V« Pfund schwer sein, worunter für die Ein halb Zoll breittn Leisten -^ bis !^, und für die Ein Zoll breiten I '/^ bis 2V4 Pfund gerechnet sind. Stücke unter dem Minimalgewichte werden gar nicht, und jene, welche das Maximalgewicht überschreiten, nur dann, jedoch ohne eine Vergütung für das Mehrgewicht angenommen . wenn sie nebst dem höhcrn Gewichte doch vollkommen qualitätmäßig und nicht von zu grober Wolle.erzeugt sind. Die Hallina muß ^ (sechZ viert!) Wiener Ellen drett, ohne Appretur und ungenaßt geliefert werden, pr Elle l^ lus 1^ Wiener Pfund wlegen, und jedes Stück wenigstens l6 Wiener Ellen messen. b) Die Pferdkotzen für schwere und leichte Kavallerie müssen in einzelnen Stücken geliefert werden. Diese Pferdkotzcn müssen von weißer, reiner, guter Zigaia-Wolle, mit gleichem, nicht knö-psigem Gespunste über das Kreuz gearbeitet, gleich und gut verfilzt und nur kurz aufge^ rauhet sein. Die Kotze für die schwere Kavallerie hat 3^/g bis 3^8 Wiener Ellen in der Länge und ^V« bis ^"/^ Ellen in der Breite zu messen, ferner 8'/2 bls l) Pfund im Gewichte zu halten. Die Kotze für leichte Kavallerie hat nur 2"/.« bis ^V.e Ellen lang, 2>.« biö 2'/., Ellen breit und 6'.^ bis 7 Pfund schwer zu sein. Kavallerie-Pferdekotzen unter dem Minimal-Maß oder Gewicht werden gar nicht, und jene, welche das Maximal - Gewicht übersteige«, natürlich ohne eine Vergütung dafür, nur dann «"genommen, wenn das Maximal - Maß nicht überschritten ist. Die einfachen, zweiblättrigen Bettkotzen Müssen i^, Wiener Ellen breit und 5°/,g Ellen lang sein, dann !) bis U» Wiener Pfund wiegen. Sowohl die Hallina als die Bettkotzen werden unter dem Minimal-Gercicht gar nicht angenommen, bei Stücken aber, welche qualitätmäßig befunden werden, jedoch das Maximalgewicht übersteigen, wird das höhere Gewicht nicht vergütet. Die Abwägung der Hallina und der Bettkotzen geschieht ebenso, wie jene der Kotzen zu Pferddecken, stückweise. Zu ersten beiden Wollsorten ist reingewaschcnc weiße. Zackelwolle bedungen, und sie können ebenso aus Maschinen wie aus Handgespunst erzeugt sein. c) Offerle auf Leinwanden müssen sämmtliche ausgeschriebene Leinwandgattungen umfassen; Anbote auf bloß eine oder die andere Gattung bleiben unberücksichtigt. Hingegen steht es frei, mit den Leinwanden auch Zwilche oder letztere allein anzubieten. Die Gatien- und Leintücher^Leinwanden werden nach einem gemeinschaftlichen Muster übernommen, und besteht dahrc auch für beide ein und dieselbe Qualität. SämnuUche Leimvarcn müssen cine Wiener Elle breit sein und pr. Stück im Durchschnitte 30 Ellen messen; nur Strohsacklcinwand wird z mir '/,, Wiener Ellen Breite mit dem Durchschnittsmaße von 30 Ellen pr. Stück, gefordert, und kann mit der einen oder der andern Breite angeboten werden. Außer den vorstehenden Garn-Leinwaren werden auch Baumwollstoffe (Calicot), von inländischer Erzeugung, zum Futter, und zwar: lichtblau, dunkelblau, dunkelbraun, schwarz und silbcrgrau cchtgefa'rbt, dann zu Czako-Futterals schwarzlackirt angenommen. Dieses Fabrikat muß jedoch nebst der angemessenen Qualität auch eine Wiener Elle breit und jedes Stück wenigstens 30 Wiener Ellen lang sein. Bezüglich dcö zu Matrosenhemden erforderlichen dunkelblauen Schafwollstoffcs, welcher 2 Wiener Ellen breit und pr. Elle l Pfund ä Loth bis l Pfund tt/, Loth schwer zusein hat, wird auf das bei den Monturs - Kommissionen erliegende Muster hingewiesen. cl) Von den Ledcrgattungen werden das Ober-, Brandsohlen-, Pfundsohlen-, Terzen-und Iuchtenledcr nach dem Gewichte, und zwar: Daä Oberleder von der schweren Gattung, zu Riemenzeug, die leichte Gattung aber zu Schuhen und Stiefeln geeignet und übernommen Das Terzenlcder kann gefalzt und auch ungefalzt angeboten werden. Die Abwägung der Lederhaute geschieht stückweise, und was jede Haut unter einem Viertel Pfund wiegt, wird nicht vergütet; wenn daher eine Obcrlederhaut 8 Pfund 30 Loth wiegt, so werden nur 8^/, Pfund bezahlt. Nebst der guten Qualität kommt es bei diesen Häuten hauptsächlich auch auf die Ergiebigkeit an, welche jede Haut im Verhältnisse ihres Gewichtes haben muß; dagegen wird mit Ausnahme der Pfundsohlcnhäute, welche in keinem Falle mehr als lN Pfund wiegen dürfen, bei den übrigen Häuten ein bestimmtes Gewicht mcht gefordert. Diese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, daß die Ober-, Pfund- und Brandsohlcnhäute zu Schuhen und Stiefeln, die schweren Oberleder-Häute zu Riemenzeug, die Terzenhäute zu Czako-Schirmcn und Patrontaschen, das Iuchten-leder zu Säbelgehängcn und Sabelhandriemen nach den bestehenden Ausmaßen, das anstandlose Auslangen geben müssen. Oberleder-, Terzen- und Brandsohlenhäute, dann Kalbfelle müssen in der Lohe allein, ohne Zusatz einer Alaun oder Saltzbeize gar gegärbt und das Pfundsohlenleder in Knoppcrn ausgearbeitet sein. Leichte oder schwere Oderlederhäutc, mit unschädlichen und die Qualität und Dauer der daraus zu erzeugenden Fußbekleidungen und Riemwerksorten nicht beeinträchtigenden Mängeln, als: etwas im Afcr abschüssig, an wenigen einzelnen Stellen versalzt oder mit unschädlichen Narben, an 3 bis 4 Stellen in der Lange bis j ^ Zoll narbenbrüchig, wald- oder hornrissig, mit wenigen, nicht a;if einer Stelle angehäuften oder glasartigen, sondern gut verwachsenen Engeringen, einzelnen Schnitten und nicht um sich greifenden Brandflecken, dann etwas starkem Schilde, werden, wenn sie sonst ganz qualitätmäßig sind, von der Uebernahme nicht ausgeschlossen, und es wird nur für Schnitte und Brandflecke ein entsprechend mäßiger Gewichtsadschlag gemacht werden. Das weiß gearbeitete Samischleder hat pr. schwere Garnitur die Ergiebigkeit von: I? Stück Patrontaschen- - » «2rsch«..ng- ,^„^ l4 » Tornisterlrag- 2 » Säbel- ^ ., , l » Bayonnet- ^^ mit der Auszeichnung von: AU Stück lanaen <>. « ^ - „« und !w „ Wz.» Tormst« - Xragncmen dann 2 » Säbel- ^ sf, s und 1 » Bayonnet- ^"'^" zu enthalten, wovon wenigstens '/^ der Häute die Ausdehnung von 6 Schuh, die andern ^ nicht unter 5 Schuh Längc, ohne im Leder abschüßig zu sein, haben sollen. Die leichte Garnitur hat die Ergiebig' kcit von: 7 Stück Ueberschwung-7 » Gewehr- Riemen 32 >> Tornistertrag- dann 3 Stück Sädel^ > ^ <-, , und ? » Bayonnet- j "^l mit der Auszeichnung von: 3 Stück Säbel- Tascke! und 7 » Bayonnet- zu enthalten, und müssen alle Häute die Länge von 5 Schuh erreichen. Von der ganze» Lj<,^na^v^lh^ kann '/.0 die Ergiebigkeit bloß zu Tornister-Tragriemen haben, ein das Drittheil des LicferungS-quantums überschreitender Theil muß jedoch zu Gewehrriemen, 'der Rest endlich zu Ueber-schwungriemen geeignet sein. Diejenigen Tornisterriemen oder Taschcl, welche bei einer parthicweisen Ablieferung die vollständigen Garnituren um einzelne Stücke überschreiten, werden als Guthabung für die nächste Lieferungsparthie vorgemerkt, doch hat die Ausgleichung auf das kontrahirte Quantum mit der letzten Lieferungsparthie zu geschehen. Die braunen Kalbfelle werden in drei Gattungen, und zwar: ^ der ersten Gattung, V5 der zweiten Gattung und '/5 der dritten Gattung, ferner c.') die Lä'mmerfette in Garnituren Zu 3 Stück weiße zu Pelzfuttcr nach der Ergiebigkeit der in Wirksamkeit bestehenden Probemuster gefordert und sc>gestaltig angekauft. Zu einer Garnitur Lämmcr^Ile dürfen weder weniger noch mehr Stücke angenommen werden, und es müssen durchgehends Winterfelle sein, welche in Schrott gearbeitet, jedoch uicht ausgeledert sind. 913 l') Von Fußdckleidungsstücken werden deutsche Schuhe, ungarische Schuhe, Halbstiefel, Hn-saren-Czismen und Czikosen-Czismen nach der neuesten Form gefordert; eä dürfen daher altartige nicht offernt werden. Jede Fusibckleidungs-Gattung muß in den dafür bei Abschließung oes Kontraktes festgesetzten Klassen und Prozenten geliefert werden, doch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, son dern es wird nur gefordert, daß in keiner Klaffe eine Ueberlieferung geschehe, und daß das früher in einer oder der andern Klaffe weniger Gelieferte bis zum Ablaufe der Frist nachgetragen werde. Wer eine Lieferung ausdeutsche Schuhe anbietet, muß sich verbindlich machen, auf jedes hundert Paar deutsche, 6i> Paar ungarische Schuhe, sowie 30 Paar Stiefel und 10 Paar Czismen mit zu liefern, wenn eine solche Anzahl gefordert wird. Zur Erkennung der innern Beschaffenheit bei fertigen Stücken muffen sich die Lieferanten der vorgeschriebenen Zertrennungsprobe unter-ziehen, und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne Anspruch einer Vergütung für das geschehene Auftrennen, sammt der übrigen nicht aufgetrennten Parthic als Ausschuß zurückzunehmen. 2l) Das zu Fußbekleidungen im fertigen oder zugeschnittenen Zustande verwendete Ober-und Brandsohlenleder muß ohne Zusatz einer Alaun- ober Salzbcitze, und das Pfundsohlcn-leder in Knoppern gar gearbeitet sein. Diejenigen Mängel, welche, wie vorbesagt, das Oberleder nicht zum Ausschüsse machen, Werden auch die zugeschnittenen Fußbekleidungen Von der Uebernahme nicht ausschließen, wenn sie sich an solchen Stellen befinden, wo sic für dje Dauer oder sonstige gute Qualität und das Ansehen derselben keinen Nachtheil herbeiführen. 2. Die Offerenten haben die Termine, in welchen sic- die Einlieferung bewirken wollen, ln dem Offerte genau anzugeben, nur dürfen dieselben nicht vor dcm Monar März l«58 fallen, und nicht über den letzten Dezember lk58 hinausgehen. Dem Armee-Ober-Kommando steht es übrigens frei, die offerirten Einlicferungstcrmine innerhalb des bemerkten Zeitraumes, mit Rücksicht auf den Bedarf der offcrirtcn Gegenstände zu reguliren. 3. Der Offerent muß die Quantitäten, die kl' liefern will, bei Tüchern, Hallina, Lein-banden und Zwilchen pr. Wiener-Ellen, bei ^ferd- und Bettkotzen pr. Stück, bei Ober-, ^fundsohlen-, Terzen-, Juchten- und Brand-^hlenlebcr pr. Wiener-Zentner, bei Kalbfellen Hattungsweise pr. Stück, bei Samischleder Kernstücke per schwere Garnitur und per leichte Garnitur, ferner bei Lämmerfcllen per Garnv tur, besiehend in 3 Stück weißen zu Pclzfutter, bei Fußbekleidungen per Paar komplet zugeschnittene oder fertige Schuhe, Halbstiefel und Husaren - Czismen in Ziffern und Buchstaben, dann die MontursKommiffionen, wohin, und die Lieferungstermine, in denen er liefern will, deutlich angeben. Die ebenfalls mit Ziffern und Buchstaben per Elle, Stück, Paar :c. anzusetzenden Preise sind in Konventions-Münze Bank-Valuta anzugeben« Für die Zuhaltung des Offertes ist ein Reugeld (Vadium) mit 5^ des nach den geforderten Preisen entfallenden Lieferungswerthcs ^twedcr an cine Monturs-Kommission oder an ' kl'ye der bestehenden KricaMasscn, mit Ausnahme der Wiener,' zu erlegen, und der darüber erhaltene Depositenschein, abgesondert von dem ^lcferungs-Offcrtc, unter einem eigenen Um-Mage einzusenden, da das Offert bis M-kom-^lssionellen Eröffnung an einem bestimmten "-age, versiegelt liegenbleibt, während die Va-plen sogleich der einstweiligen Amtshandlung unterzogen werden muffen. 4. Die Reugelder können im Baren oder in österreichischen Staatspapieren nach dem Börsenwerthe, in Realhypotheken oder in Gut-stehung^n geleistet werden , wenn deren Annehmbarkeit als pupillarmäßig von der Finanz-Pro kuratur anerkannt und bestätigt ist. Da zur Uebernahme der Vadicn nur die Monturs-Kommissioncn und Kriegs-Kaffen, mit Ausnahme der Wiener, berufen find, so ist sich wegen des Erlags bei Zeiten an selbe zu wen-den, widrigens die Offcrenten eb sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn ihre Vadien, wegen des zu großen Andranges von Erlegern in den letzten Tagen vor Ablauf des Offert-Einsendungs-Termines, nicht mehr angenommen werden könnten. 5. Sowohl die Offerte, als auch die Depositenscheine oder Vadicn müssen jedes sür sich in einem eigenen Couvelt versiegek sein, und entweder an das hohe Armee-Oocr-Kommando bis 6. (sechsten) Jänner ltt.",8 l2 Uhr Mittags, oder an ein Landes-Gencral-Kommando bis 28. (acht und zwanzigsten) Dezember l8.'>? eingesendet werden, und es bleiben die Offe-renten für die Zuhaltung ihrer Angebote bis l5. (fünfzehnten) Februar »858 in der Art verbindlich, daß es dem Militär-Acrar freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Offerte ganz oder thcilweise, oder auch gar nicht anzunehmen und auf den Fall, wenn der eine oder der andere dcr Offerenten sich der Lieferungsbewil-ligung nicht fügen wollte, sein Vadium als dem Acrar verfallen, einzuziehen. Die Vadien derjenigen Offercnten, welchen eine Lieferung bewilliget wird, bleiben bis zur Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Kontraktes als Erfüllung^ Kaution liegen, können jedoch auch gegen andere sichere, vorschriftmäßig geprüfte und bestätigte Kautions-Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück, um gegen Abgabe derselben die eingelegten Vadien wieder zurück beheben zu können. 6. Von jedem Konkurrenten muß nnt seinem Offerte ein Zertifikat, welches zu Folge a. h. Befehlschreibens vom 23 Oktober ls55 stempelfrei ist, beigebracht werden, durch welches er von einer Handels- und Gcwerbekam-mer, oder wo eine solche nicht besteht, von dem Innungs-Vorstandc befähigt erklärt wird, oie zur Lieferung angebotene Menge in den bestimmten Terminen verläßlich abzustatten. 7. Die Form in welcher die Offerte zu verfassen smd, zeigt der Anschluß, nur müssen sie mit emcm l5 kr. Stempel versehen sein und, wiegesagt, unter besonderem Couvcrte, da sie kommissionel eröffnet werden, mit dem ebenfalls gesonderten couvertirten Depositenscheine überreicht werden. 8. Offerte mit andern, als den hier aufgestellten Bedingungen bleiben unberücksichtigt, und es wird das offerirte Quantum und das' ! Verhältniß des geforderten Preises zu den Preisen der Gesammt-Konkurrenz nicht der alleinige Maßstab für die Betheilung sein, sondern es werden bei dieser auch die Leistungsfähigkeit des Offerenten, insbesondere aber seine Verdienste durch bisherige qualitätmäsiige und rechtzeitig abgestattete Lieferungen, seine Solidität und seine Verläßlichkeit in die Wagschale gelegt. Nachtrags-Offerte, so wie alle nach Verlauf dcr oben festgesetzten Einreichungs-Termine einlangenden Offerte werden zurückgewiesen. 9. Die übrigen Kontrakts - Bedingungen sind im Wesentlichen folgende: a) Die bei den Monturö-Kommiffioncn erliegenden gesiegelten Muster werden bei der Uebernahme als Basis angenommen , und es werden die Offerenten insbesondere auf die bereits im vorigen Jahre eingeführte neue Art Fußbekleidungen aufmerksam gemacht und auf die bet den Monturs-Kommiffionen erliegenden Muster verwiesen; li) alle als nicht mustermäßig zurückgewiesenen Sorten muffen binnen 14 Tagen ersetzt werden, wogegen für die übernommenen Stücke die Zahlung in den bedungenen Monate bei der betreffenden Monturs-Kommissionö-Kassa geleistet, oder auf Verlangen bei der nächsten Kriegs-Kaffa angewiesen wird; l^) nach Ablauf der bedungenen Lieferungsfrist bleibt es dem Aerar unbenommen, den Rückstand auch gar nicht, oder gegen einen Pönal-Abzug von !5F (Prozent) anzunehmen; . . . Wirner-Ellen dunkelbrannes, lV,,. Wiener-Ellen breites, schwcndungsfteies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturstuch die Elle zu .... fl.....kr. Sage..... 5,Wli - . . Wiener-Ellen graumelirtes, l'/le Wiener-Ellen breites, schwendungsfreicö, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturstuch die Elle zu .... st.....kr. Sage..... 5V00 . . . Wiener-Ellen hechtgraues, 1'/,,. Wiener-Ellen breites, schwcndungsfreies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Mon^ turstuch die Elle zu .... si.....kr. Sage..... 4W . . . Wiener-Ellen mcchrengraues, «/,ß Wiener-Ellen breites, schwendungsfreies, in Wolle gefärbtes, unapprerntes Monturstuch die Elle zu .... si.....n. Sage . . - - ' 9l4 500 . . . Wiener-Ellen dunkelblauen, 7. Ellen i 500 . . . Stück Pferdekotzen für schwere oder > breiten Schafwollstoff zu Matrosenhemden für leichte Kavallerie, das Wiener-Pfund für das Flottillen-Korps die Olle zu ... zu .... fl.....kr. Sago..... ' fl. . . . kr. Sage..... Uw , , . Wiener-Ellen, '/^ breiten Kuniah 500 ' . . Wiener-Ellen Hallina, ^ Wiener- die Elle zu ... fl. ... kr. Sage . . . Ellen breiten, ungenäßten, unapprcNrten, 200 . . . Wiener-Ellen grüner Rasch, die die Elle zu ... fl. ... kr. Sage . . . ' Elle zu ... st ... kr. Sage..... ,0MM . . . Wien. EU. Hemden-Leinwand, eine Wien Elle breit, die Elle zu . fl. kr. Sage: . . !00U0 ^ . » » Gatien - und Leintücher-Leinwand, eine Wiener Elle breit, die Elle zu . . . . .st. kr. Sage: . . 2y0tt „ >, Futter - Lemwand, eine Wien. Elle breit, die Elle zu . fl. kr. ,, 2000 ! ' - » » Strohsack-öeinwand, (eine Elle breit, oder »^ Elle breit), die Elle zu . . . . . fl. kr. >, ,000 .^ » » Zelter-Zwilch, eine Wiener Elle breit, die Elle zu . fl. ke. ,, . . 5000 ... ,, » Kittel - Zwilch, detto detto ^ . st. kr. » . . 500... ,, ,, lackirttr Zwilch, detto detto . fl. kr. „ .. ,^,0 . . >, „ gefärbten (lichtblau, dunkelgrün, dunkelbraun, schwarz, silgergrau) Kalikot, eine Wien, Elle breit, die Elle zu.......fl. kr. >, . . 5000 ... » » schwarzlackirten Kalikot, eine W. E. breit, die Elle zu . fl. kr. » 5tt . . . » Zentner lohgares Oberleder, schweres zu Riemenzeug, den Wiener Zentner zu . . . .st. kr, » . . 50 ... » Zentner lohgarnes Oberleder, leichtes zu Schuhen und Stiefeln, den Wiener Zentner zu . .st. kr. » . -,00 Wiener Zentner in Knoppcrn gegärbteö Pfundsohlenleder, ^ - fl. kr. 20 . . » » lohgares Brandsohlenleder . . . « 17 fl. kr. » l« - . . » » lohgares ungefalztes )^rzenleder ZZ ^ ^- » - - ,0 . . . « » lohgares ausgesalztes)^"""" ^ ^ ^ ^ ^ ^ ,0 ... „ » Iuchtenleder . . . . " "^ st. kr. » . . ,,_,, 400 Stück l. das ... st. kr. » . . 4UN » 2. Gattung lohgare braune Kalbfelle Stück . . fl. kr. » . . "' ^' 200 »3. zu . . st. kr. » .««.. 400 « l. . . . si. kr. » . . lW0 ^^ ^ 2. Gattung lackirte Kalbfelle das Stück zu ... fl. kr. » . . " 3' 200 »3. ^ ... st kr. >. . . ,..« ) - - - Garnituren schwere Samischhäute pr. G^rntur......fl. kr. » . . """)... „ leichte « » >> ......st. kr. » . . »00 ... >, weiße Lämmerfelle zu Pclzf"tter die Garnitur zu st. kr. » . . .«.. . , , P»»r fertige deu,cho^ ) ^. ^, ^^, ^ . , , , , , fl, kr, >. , , «0 ...» » Halbstiefel, das Paar zu . . . . fl. kr. » 20 ...» » Husaren-Czismen, das Paar . . . fl. kr. » . . 20 ...» » Czikosen- » >,«... fl. kr. » . . l(M» ... » komplet in Oberleder, Brandsohlen- und Pfund. H^ leder deutscher 7^N . . . . D^^fi. kr. » . . 1000 ... »» kompVer in Ober-, Brandsohlen- und Pfund' GHH ^edcr, ungarischer Art. . . . ^^ st. kr. » . . 200 ... » kom pet zugeschnittene Halbstiefel, das Paar zu . . fl. kr. » 200 ...» » » Husaren-Czismcn, das Paar zu st. kr. » . . 200 ...» » » Czikosen-Czismen, das Paar zu st. kr. » l0, Czako-Filzblätter, das Stück zu . . . . fl. kr. » ) . . . » Unter-Offiziers-Kavallerie.Helme, das Stück zu . st. kr. » ) . . . » Gemeine Kavallerie-Helme, daö Stück zu . . . fl. kr. » 8 000 ... » Infanterie-Czako-Deckel, das Stück zu . . fl. kr. » . . 8000 ... >, Infanterie-Czako-Sonnenschirme, das Stück zu . st. kr. » . . 8U00 . . . Garnit. Infanterie-Czako-Kopfriemen , das Stück zu . fl. kr. » . . 1000 . . . Stück Patrontaschendeckel, das Stück zu . . . fl. kr. » . . 300 ... » fertige Sattel für leichte Kavallerie aus Natur- Zwiefeln, das Stück zu......st. kr. » . . 1000 ... » Uhlanen-Czakokopfriemcn, das Stück zu . . st. kr. » . . »000 ... » Uhlanen-Lagcrmützen-Schirme, das Stück zu . st. kr. » . . 1000 ... » Czapka-Nackenschirmc, das Stück zu . . . fl. kr. » . . »0U0 ... >, Husaren - Czako - Nackei'schirme, das Stück zu . .st. kr. » . . 20000 . ' . „ Garnituren Sturmbänder zu (3) Nr. 4270. Lizitations KllndmmbllNH. Der n.ich Eröffnung dp^:nl.''lr d, I., Z. 2l:l2Präs., uon Br. Apostolischen Majcssat mit Allelhöchster Entschlitßui'q »wm 27 l ewiUisitc ur,danftil,48^ s>. ^5 kr. (Z, M adjustirte Ellveit^rungsdau dlö !)icsi,en Ltcitthallerei^'bau-des, dann der damit uelbundene Bau cmcr neuen Pferdestalluns,, im adjustirten Vctrage pr. 8^2, Steinmetzardeit s. Mat. 7.0 »2 » 59 » <') » Zimmcrmannsald. s. Mat. 9 4ti!> » l5 „ sl) „ Ziegeldeckerarbeit s. Mat. 7l3„ 3» e) « Tischlerarbeit s. Matenale 7.2(N » 52 » l') ,, Schmiede- und Bchloss:r- arbeit sammt Material'c 6.880 » 39 » ^) „ Gußeisen » Lieferung mit 2,595 » 53 » 1^) „ Anstreicherarbeit . . 2.535 » 57 >, i) „ Spenglerarde't . . . 2,396» 24 » j) » Glasen albeit .... 789 » 30 » li) » Hafuerarbeit . . . 160» — » l) „ Tapeziererarbeit . . . 41 ,> — » m) » Zimmermalerarbcit . . 955 » — „ zusammen mit . . 70 008 st 9 kr. daS dießsalls ^ll erlegende spezielle und vereinte Vadium wird mit fünf Pcrzent des Fiskalpreises festgesetzt, und es werden Anbote nur von solchen Personen angenommen, welche überhaupt giltige Verträge einzugehen gesetzlich qualifizirt sind, und das Vadium zu Handen der Limitations-Könn mission erlegt haben werden. Bei dieser Bcrsteiqecmig werden auch schrift« liche Offerte sowohl für einzclue Professionistcn« Leistungen, als auch für aUe derselben ailgcnDM-men, dieselben muffen jedoch di5 zum Vortage deS oben anberaumten Lizitations-Zeitpunktes beim Protokolle der gefertigten Direktion ude» reicht werden, weil sie später nicht mehr angc« nommen würden. Jedes schriftliche Offert muß, wenn es berücksichtiget werden soll, mit einer l5 kr. Stem» pelmarke belebt, gehörig versiegelt »md von Außen mit der Aufschrift, für welche Arbeitsleistungen der Andot lautet, versehen sein, im Innern aber enthalten: «) die Erklärung, daß Offercnt den Gegenstand der Leistung und die hierauf bezüglichen ^izi-tationk-Grundlagen gcnau kenne und solchen getreu nachkommen wolle; d) den Preisandol l)icsür in Ziffern und Worten deutlich ausgedrückt; o) 5»i6 fü'nfpcl^'ntig, Vadium vs>m Fiökalpreise jener ^cistun^en, auf welche das Offett laittet, und zwar im Baren ober in üfteneichischen Staatßpapieren nach dem zur Zeit bestehenden Börsenw^rthe; cl) den Vor- und Zunamen, Charakter und Wohnort dec, Offerentcn. ?lns Offerts welche diesen Bedingungen nicht entsprechen,wurde keilicRü'cksicht genommen werden. Uebcrreicher. von schriftlichen Offerten dürfen sich nicht zugleich anch persönlich, durch Bestellte oder Bevollmächtigte bei der mündlichen Lizita-tion betheNigetl, well sonst auf deren schriftliche Offerte keine Rücksicht genommen werden würde. Nachträgliche Offerte werden nicht berücksichtiget, ohne Unterschied, ob sich der Offercnc del der mündlichen llizttation bcthel'liget hat odcr nicht. Die Lizitations-Grundlagen, als: die Bau-und Konstruktionsplane, die allgemeinen und speziellen Baubcdingnisse, die Einheits-Velzcichlnsse und die summarischen Kostenanschlage können l)ls zum anberaumten ^izitationst^qc von Iederwanq in den gewöhnliche» Amtsstunden hicramtö ein?-gesehen werden. Von der der k. k. t^oat. slav. Bandes- Ba^dirktion. Agram am 20. November 1857.