Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das ölierreichisch-itlinsche Kftdcnfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L86V. III. Stück. AuSgegeben und versendet am 25. Jänner 1867. 4. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 15. Jänner 1867, betreffend die Durchführung der Aenderungcn an dem HeereSergänzungSgesetze vom 29. September 1858. Auf der Grundlage der mit der kais. Verordnung vom 28. December 1866 über die Aendcrungen an dem Hceresergäuzungsgesctze vom 29. September 1858 den betheiligten Centralbchördcn a. g. ertheilten Ermächtigung, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieser Aenderungen sowie für den Ucbergaug von den bisher giltigen zu den neuen Bestimmungen zu erlassen, hat das Staatsministerinm im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium mit Erlaß vom 9. d. M., Z. 429, zum Bchufc der zunächst nöthigcn Vorkehrungen bei der Ausführung der im Zuge stehenden Heeresergänzung unter Vorbehalt ehestens erfolgender weiterer Weisungen, Nachstehendes anzuordnen gefunden: 1. Zu dieser Heeresergänzung sind nunmehr nur die in den Jahren 1846, 1845 und 1844 gebornen jungen Männer berufen; die in Folge deS Ministerial-Erlasses vom 9. Oktober 1866, Z. 17183, weiters aufgerufcnen zwei Altersklassen, nämlich die in den Jahren 1843 und 1842 Gebornen, sind zu dieser Heeresergänzung nicht weiter mehr berufen und überhaupt nicht mehr zum Heeresdienste stellungöpflichtig, den Fall ausgenommen, wenn ein Stellungöpflichtiger aus diesen zwei Altersklassen sich seiner Einreihung in das Heer gesetzwidrig bisher entzogen haben sollte, in welch' letzterem Falle auch die in den früheren Jahren 3 bis zum Jahre 1832 ciuschließig Geborucn nach §. 45 des Hceres-Ergänznngs-GesctzeS vom 29. September 1858 der Stellung zu unterziehen sind. 2. Die Befreiungen von der Pflicht zum Eintritte in das Heer, welche sich auf die §§. 18 bis ciuschließig 21 zu 18 des Heeresergän;ungsgesetzes gründen, sowie die sich auf selbe beziehenden Befreiungen bezüglich Beurlaubungen nach den in der Sammlung der Nach-tragsverordnungeu Abtheilung 1, R. 14, 15, 16, 17, 18 und 19 vorkommenden A. H. Entschließungen haben schon für diese Heercscrgänzung in allen Fällen aufznhörcn, wenn die von der betreffenden Vczirköbehördc gemäß §. 26 des H. E. G. bereits vorgenommene Bezeichnung als befreit am Tage des Einlangens der kais. Verordnung vom 28. December 1866 im Ncichsgcsetzblatte bei dieser Behörde die im §.28 des Hceres-Ergänzungs-Gesetzes vorgcschriebenen Erfordernisse zur rechtskräftigen Wirksamkeit einer Militärbefreiung noch nicht erlangt hat. 3. Um jedoch die Familienverhültnissc Jener zu berücksichtigen, welche nach den im vorstehenden Puncte bezogenen gesetzlichen Bestimmungen von der Pflicht zum Eintritte in das Heer befreit waren, nach der dermal in Kraft stehenden A. h. Anordnung es nicht mehr sind, wird ihnen die bisher genossene Befreiung auch unter der Wirksamkeit der neuen Vorschrift in dem Falle ferner belassen, wenn sie sich vor dem in den: vorstehenden Puncte bemerkten Tage verehelicht haben und ihre Gattin oder ein Kiitb am Leben ist, dabei stets vorausgesetzt, daß sie überhaupt die Erfüllung jener Bedingungen Nachweisen, von denen nach den bisher bestandenen Vorschriften die Anerkennung des Befreiungstitcls abhängig war. 4. Ansprüche ans Militärbefrciung nach dem Puncte 19 im §. 21. des Heeres-Ergän-znngs-Gesetzes sind nunmehr nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 13 dieses Gesetzes und der A. H. Entschließung vom 6. Oktober 1860 (Nachtragsvcrordnungcn Abth. I. N. 9) zu behandeln, wobei aber genaue Rücksicht darauf zu nehmen ist, daß von dem Bewerber um seine Befreiung die Erhaltung seiner Aeltern, Großältcrn oder Geschwister auch wirklich abhängcn muß und daß sonach, wenn die Wirtschaft auch ohne den Bewerber um die Befreiung, durch gedungene Hilfsarbeiter oder durch Verpachtung betrieben und sonach die Aeltern, Großältcrn oder Geschwister auf diesem Wege erhalten werden können, die Befreiung nicht zn bewilligen ist. 5. Da bisher eine Befreiung ans dem Titel der Verehelichung nach Punct 4 int §. 13 des H. E. G. den in der ersten und zweiten Altersclasse Stehenden nicht erthcilt werden durfte, nunmehr aber auch eine solche Befreiung den in der dritten Altersclasse Stehenden nicht mehr bewilligt werden kann, so entfällt der bemerkte Befreiungstitel ganz, es sei denn, daß, die Erfüllung der übrigen Bedingnisse vorausgesetzt, die Ehe etwa noch vor dem im zweiten Puncte dieses Erlasses bemcrklen Tage von einem dermal in der dritten Altersclasse stehenden jungen Mann geschlossen worden sein sollte. 6. Die bis zu dem im zweiten Puncte dieses Erlasses bezeichuetcn Tage vorschriftmäßig erfolgten Erläge der Tape zur Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das Heer oder zur Entlassung aus demselben haben die in den §§. 3 u. 9 der Stellvcrtretungsvorschrift vom 21. Februar 1856 bestimmte Wirksamkeit, daß derjenige, für welchen diese Tape erlegt wurde, von jedem Militärdienste, sonach dermal von dem sechsjährigen Liniendienste uud der Weilern sechsjährigen Ncserveverpflichtung ganz und für immer enthoben ist. 7. Für diejenigen, denen zur Militärbcsreiung oder zur Entlassung aus dem Militär von dem im 2. Pnncte dieses Erlasses erwähnten Tage die Bewilligung zum Erläge der Taxe bereits erthcilt wurde, hat diese Bewilligung auch in dem Falle in Wirksamkeit zu bleiben, wenn die Befreiung oder Entlassung an diesem Tage noch nicht durchgeführt worden sein sollte; jedoch unter der Bedingung, daß der Erlag der Taxe noch innerhalb der für denselben festgesetzten Frist erfolgt. 8. Eine Militärentlassung aus dem Titel des §. 21 zu 18 (§. 42 zu d) des Heeres-Ergänzungs-Gcsctzes findet nicht mehr statt und es sind jene Soldaten, welche in die im Pnnete 9 zu g der kais. Verordnung bczeichncten Verhältnisse gelangen, wenn sie in der Locodieustlcistnng stehen, auf das nach den bisherigen Vorschriften behandelte Einschreiten nunmehr dauernd zu beurlauben. 9. Jene, welche auf der Grundlage des Punctes 7 der kais. Verordnung in Absicht auf die Erlangung der Begünstigung des einjährigen Dienstes bei der Fahne und der Berücksichtigung bei Ernennungen zu Ncscrve-Ofsicieren freiwillig in das Heer eintreten, müssen den im §. 2 des H. E. G. und bezüglich den in den Pnncten 1 und 7 der kais. Verordnung festgesetzten Bedingungen entsprechen; sie dürfen nur auf die gesetzliche Linien- uud Reservcpsiicht (Punct 4 der kaiserlichen Verordnung) uud mir für die Infanterie, die Jäger und die Cavallerie assentirt werden. Zur Prüfung der Qualification des Bewerbers um die erwähnte Begünstigung ist bloß der Commandant desjenigen Trnppen-Körpcrs berechtigt, zu dem der Eintritt erfolgt. Bei der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung sind beizubringen: a) der Nachweis über daS Lebensalter, b) die zustimmende Erklärung des BaterS oder Vormundes, c) die Zeugnisse über die zurückgclegten Studien, endlich d) im Falle der Eintritt nicht unmittelbar nach Vollendung der Studien angesucht wird, auch ein behördliches Sittcnzeuguiß. Was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg. t-A «»gr.;’:"- ;V,j j: .d «od K.'.-'-,6 (turno? .''j'." i JüiinnrSi mu Mvm ,i|i inJa-üin urami i/if dni ir--;, tj ■ ■ nh][. ir.; : :..!n| irnimi JiiiiliiK ji:.'d *ji? LMli>Uich sjjj ■. o (in : r.--.d . .vA, .? . IJ6 • : -U s Ju,.: i::;- ; (• '-fD', C J i 'j/id jj. (1 ^4-itm ui' .JA otjsisd vmX' :. v*-1n'.'irt. (-'-Oii »j ;.2. rasftic im j-un';.;.: mi»m judbid , rai r r» '-.'./jul ,itviod)&S srni dnif 5s Ani h -iv.. tzyu j- . v - . j ■ 5.:o«ji:n(/J i...i: n.. ..d ,ir.(i j r j;jo3o5 l il; ■ , ijnct- ni gmind-iE .finV-M . t ^ohmiCf ud'agjMmijiy Ad jim srhl^i ,vrnO M-r. 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