Urlaubsbewilliguttg an Freiherrn v. Apfaltrern. — Petition der Gemeinde Dole im Bezirke Jdria, bann der Stadtgemeinde Rndolfswerth. — Petition ! Gemeindevorstände von Reifniz. — Vorschläge des Dr. Bastler in Wien. — Interpellation Svetec, die stovenische Unterrichtssprache betreffend. dasselbe kaum überstanden hat, die Recouvalcscenz in Betreff der Diät einer so genauen Ucberwachung, daß ich um so weniger den Kreis meiner Familie verlassen kann, nachdem auch meine Gcmalin seit einigen Tagen krankheitshalber das Bett hüten muß. Ich sehe mich daher genöthigt, um einen weiteren Urlaub von 14 Tagen zu bitten, von welchem ich im Falle der Bewilligung nur so weit Gebrauch zu machen gesonnen bin, als cS dringend nothwendig sein wird." Da die Bewilligung dieses Urlaubes nicht mir, sondern dem hohen Hause zusteht, so bitte ich jene Herren, welche diesen Urlaub bewilligen, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Der Urlaub ist bewilligt. Es sind mir unmittelbar vor der Sitzung mehrere Petitionen zugekommen, nämlich die Petition der Gemeinde Dole im Bezirke Jdria wegen Erwirkung eines Landes-gesctzes zur Abgabe der Gebühr von 5 kr. ö. 933. in die Ge-meindecasse für jedes Schaf, welches aus den Karster und Pojker Gegenden in den Rayon der Gemeinde Dole zur Weide getrieben wird. Diese Petition ist an den Landesausschuß überreicht und wird daher von mir dem hohen Hause vorgelegt. Sie wird dem Petitionsausschusse zur Erledigung zugewiesen. Bom Herrn Abgeordneten v. Langer ist eine Petition der Stndtgemeinde-Vorstehung Rudolfswerth mit Durchführung der Strüßenverbindung von Rudolföwerth über Mer-tschctschendors nach Gurkfcld überreicht werden. Wird dem PctitionSausschnsse zugewiesen. (Rufe: Finanzausschuß!) Ich vernehme den Antrag, daß diese Petition dem Finanzausschüsse zugewiesen werden soll. Wünscht Jemand daS Wort? Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß diese Petition dem Finanzausschüsse zugewiesen werden soll, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Es folgt die Petition der Gemeindevorstände des Bezirkes Reifniz um Wiedereinführung der Taglia für erlegte Raubthiere. (Heiterkeit.) Auch diese Petition ist durch den Landesausschuß überreicht worden und wird daher von mir dem hohen Hause zur Kenntniß mitgetheilt. Auch diese Petition wird dem Pctitionsausschusse zugewiesen, wenn keiner der Herren etwas einwendet. Durch den Herrn Abgeordneten Dr. Costa ist eine Petition folgenden Inhaltes überreicht worden (liest): „Prošnja mestnega odbora glavnega mesta Ljubljanskega zarad učnega jezika ljudskih in srednik šol.“ Wird dem PctitionSausschnsse zugewiesen. Herr Dr. Bastler in Wien übermachte unter dem 7. d. M. mehrere Exemplare der „Vorschlage zur umfassenden und soliden finanziellen Selbsthilfe" und hat das Präsidium des hohen Landtages gebeten, sämmtliche Herren Abgeordnete mit dieser Broschüre zu bctheilcn. Ich habe dieselbe auf die Tische der Herren Abgeordneten legen lassen und überreiche zugleich ein Exemplar derselben Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter. (Ucberrcicht dasselbe.) Es ist der au das Präsidium dcö hohen Landtages geschickten Broschüre eine Ausführung von Seite des Herrn Dr. Bastler beigelegen, welche im Conferenzsaale zur allfälligen Einsicht der verehrten Herren Abgeordneten aufliegen wird. Sic vorzulesen ist hier nicht der Ort. Herr Abgeordneter Svetec und Genossen haben eine Interpellation an die hohe Landesregierung überreicht. Sie lautet: „Interpellation cut die hohe k. k. Landes-r e g i c r n n g ! Die hohe Regierung hat in der letzten Landtagssession zu ivicdcrholtcn Malen, namentlich aber bei der Debatte über die Anträge hinsichtlich der Regelung der Unterrichtssprache erklärt, sie wünsche die Bevölkerung in der Sprachcn-frage möglichst zufrieden zu stellen; ihre Anschauung gipfle in der Ueberzeugung von dem nothwendigen -Fortschritte in der Ausbildung der slovcnischen Sprache und der gründlichen Aneignung derselben, um den geäußerten Wünschen möglichst entsprechen zu können; sie habe keine Veranlassung, den Anträgen des Landesausschusses, insoweit es sich um den ausgedehnteren Gebrauch der slovenischcn Sprache in den Uuterrichtsanstaltcu handelt, entgegenzutreten. Nach dieser unzweideutigen Erklärung der hohen Regierung durften wir in Hinblick auf das von Sr. Majestät feierlich verkündigte Princip der nationalen Gleichberechtigung hoffen, daß an den hiesigen Unterrichtsanstaltcn der slove-nischen Sprache allenthalben eine sorgfältige Pflege und ein ausgedehnter Gebrauch zu Theil werde. Diese unsere Hoffnung ist jedoch nicht in Erfüllung gegangen; ja die Thatsachen, die seitdem auf dem Gebiete des sprachlichen Unterrichtes zu Tage getreten sind, bezeichnen sogar in Betreff der Durchführung der nationalen Gleichberechtigung — mit Schmerz und Bedauern müssen wir es aussprechcn — traurige Rückschritte. Eö sei uns gestattet, unsere diesfälligen Wahrnehmungen : an diesem Orte des Weiteren auszuführen. Bekannt ist die Thatsache, daß die Ergebnisse des slo-i venischen Unterrichtes an den hiesigen Mittelschulen bei der I gegenwärtigen Einrichtung nicht genügend sind und weder : den Wünschen des slovcnischen Volkes noch den Bedürfnissen des Landes entsprechen. Diese Thatsache wurde in der letzten Landtagssession bei Behandlung der Unterrichtssprache sowohl von dem betreffenden LaudtagSausschusse, als auch von den Gegnern seiner Anträge anerkannt, ja sie wurden auch vom hohen k. k. Staatsministerium mit Erlaß vom 22. März l. I., Z. 1356, zum entschiedenen Ausdrucke gebracht. Wie sehr waren wir daher berechtigt, zu erwarten, die hohe Regierung werde einer so einstimmig anerkannten Thatsache Rechnung tragen und Abhilfe schaffen. Patriotische Männer und die überdies daS Gewicht voller Sachkenutniß in die Wagschalc legen konnten, haben auch nicht gesäumt, die hohe Regierung auf die Dürftigkeit und die Mängel des slovenischcn Unterrichtes aufmerksam zu machen. Wir heben unter diesen Mängeln namentlich hervor: 1. Die stovenische Sprache genießt noch immer nicht die ihr nach dem Organisations-Entwürfe für die Mittelschulen §§ 31 bis 37 als Muttersprache zustehenden Rechte, und wird ihr sowohl die als Muttersprache gebührende Behandlung, als auch die im Anhange zum Organistrungs - Entwürfe Nr. IV b bestimmte gesetzliche Stundenzahl vorenthalten, indem sie sich anstatt der gesetzlich mit 4, 3 und 2 für die verschiedenen Classen wöchentlich vorgeschriebenen Stunden mit durchgchendS 2, also im Semester mit 20 bis 25 Stunden begnügen muß. Die in dieser Beziehung gemachten Einwendungen, daß die stovenische Sprache keinen hinreichenden Lehrstoff besitze, sind durchaus nicht stichhältig, weil die mehreren Stunden hauptsächlich auf daS Uutergymuasium und die Unterrcal-fchulc entfallen, wo es sich um die Grammatik, d. i. um die Formenlehre und die Syntax der Sprache, handelt, wofür gewiß jede Sprache, namentlich aber die stovenische, einen Stenographischer Gericht der neunten Strung öes krainischen Landtages zu Laibach am 10. December 1866. Anwesende: Vorsitzender: Carl v. Wurzbach, Landeshauptmann in Kram.— Vertreter der Regierung: K. k. Statthalter Freiherr v. Bach; Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichen Gnaden Dr. Widmer und der Herren Abgeordneten: Baron Apfaltrcrn, Graf Auersperg, Derbitsch, Obresa, Jomüart.— Schriftführer: Abgeordneter Kapelle. Tagesordnung: 1. Bericht des Petitionsausschusses über die ihm zugewiesenen Petitionen. — 2. Antrag des Landesausschusses aus Bewilligung einer jährlichen Personalzulage per 100 für den Spitalskanzlisten Joh. Smukavec. — 3. Antrag des Landcsausschusses auf definitive Anstellung des provisorischen Kanzleidieners in der Amtskanzlei der Landes-Wohlthätigkeitsanstalten. — 4. Antrag des Landesausschusses wegen Aenderung der Landesordnung und Laudtagswahlordnung. — 5. Bericht des Finanzausschusses über den Rechnungsabschluß des Grnndentlastungsfondes pro 1865. Beginn brr Zitznng 10 Uhr 30 Minuten. -----300^00«----- Präsident: Ich bestätige die Beschlußfähigkeit des hohen Hanfes und eröffne die Sitzung. Der Herr Schriftführer wird die Güte haben, Ihnen das Protokoll der letzten Sitzung vorzutragen. (Schriftführer Guttman verliest dasselbe. — Nach der Verlesung:) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu erinnern? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so ist dasselbe vom hohen Hause genehmigt. Vor allem wird das neu eingetretene Landtagsmitglied Herr Graf Margheri die Angelobung leisten. (Die Versammlung erhebt sich.) Herr Graf Margheri, Sic werden in meine Hände an Eidesstatt angeloben: Trene und Gehorsam Sr. Majestät, unserm allergnädigstcn Kaiser und Herrn, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten! Abg. Graf Margheri: Ich gelobe! (Die Versammlung setzt sich.) Präsident: Bevor ich Ihnen, meine Herren, anderweitige Mittheilungen mache, erlaube ich mir, eine Zuschrift, welche Sc. Excellenz der Herr Statthalter an das Präsidium des hohen Hauses erlassen haben, vorzutragen. Dieselbe lautet (liest): IX. Sitzung. „Laut Erlasses des Herrn StaatSministcrS vom 5ten September l. I., Z. 15.458, bin ich ermächtigt, den beifolgenden Gesetzentwurf über die Wascnmeistergebühren in Krain als Regierungsvorlage bei dem krainischen Landtage einzubringen. Ich habe die Ehre, Euer Hochwohlgeboren zu ersuchen, diesen Gesetzentwurf zur verfassungsmäßigen Behandlung beim Landtage an die Tagesordnung zu setzen. In der weiteren Anlage folgt die Begründung dieses Gesetzentwurfes." Ich werde diese Regierungsvorlage lithographiren und sofort unter die Herren Abgeordneten vertheilen lassen. Wenn die Vertheilung stattgefunden haben wird, so wird diese Regierungsvorlage auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden. Ich habe heute auf die Tische der hochverehrten Herren Abgeordneten folgende Landtagsvorlagen legen lassen: Bericht des Finanzausschusses, betreffend die Gebär- und Findelanstalt, und den Bericht des Finanzausschusses, betreffend die Kanzlei-Erfordernisse im Civilspital. Herr Otto Freiherr v. Apfaltrcrn hat an das Präsidium dieses Hanfes folgendes Urlaubsgesuch eingereicht (liest): „Wenn auch in der Krankheit meines Kindes eine Besserung eingetreten ist, so schreitet die Reconvalesccn; so langsam vorwärts, und bedarf bei dem Typhus, den ItiliWÄ . Ép&* Fortsetzung der Debatte in Betreff de« Ausschuß-Berichtes über den Rechenschaftsbericht des Landcsausschusscs. — Bestimmung der Tagesordnung der 9. Sitzung. — Schluß. ^Heiterkeit!]) Der Antrag besteht aus luehreren Theilen, also müssen wir über den Antrag im Ganzen abstimmen und ich bitte jene Herren, welche mit den Anträgen a. und b. in dritter Lesung einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Sie sind in dritter Lesung angenommen. Es ist somit dieser Gegenstand beendigt, und wir schreiten zum Vortrage . . . (Rufe: Schluß!) Es ist Schluß der Sitzung beantragt. Wird dieser Antrag unterstützt. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist hinreichend unterstützt. Wird der Antrag auf Schluß der Sitzung angenommen? Ich bitte jene Herren, welche denselben annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Die nächste Sitzung ist Montag; auf die Tagesordnung derselben kommt: 1. Bericht des Petitionsausschusses. 2. Antrag des Landesausschusses, auf eine Personalzulage von 100 fl. für den Kanzlisten bei den Landes-wohlthLtigkeitsanstalten Johann Smukavec. 3. Antrag des Landesausschusses, auf definitive Erklärung des provisorischen Kanzleidienerposten in der Amtskanzlei der Landeswohlthätigkeitsanstalten. 4. Antrag des Landesausschusses, ans Abänderung der Landtagswahlordnung. 5. Bericht deS Finanzausschusses, über den Rechnungsabschluß des krainischen Grundentlastungsfondes für das Jahr 1865. Die Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung um 2 Ahr. ---— Verlag bei krainischen Landesausschnssci. Druck von 3. Rud. Millitz in Laibach. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wir haben nun über den Antrag b) abzustimmen; er besteht ans zwei Theilen und erfordert die Abstimmung in zwei Theilen. Der erste Theil des Antrages b) lautet (liest denselben). Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Er ist angenommen. Rücksichtlich des zweiten Theiles des Antrages lit. b) erlaube ich mir als Landeshauptmann, dem es obliegt, die Beschlüsse des h. Hauses zum Vollzüge zu bringen, vor dem hohen Landtage offen und bescheiden auszusprechen, daß ich diesen Ausschußantrag auch nicht ganz verstehe. ES ist aber meine Pflicht, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen, und wenn ihn das hohe Haus annehmen sollte, wird eö meine Pflicht sein, ihn verstehen zu lernen. Abg. Freiherr v. Schloisimgg: Wenn der Herr Präsident mir ein Paar Worte gestatten, so erlaube ich mir, obwohl ich gestehe, daß ich bei der Spezialdebatte mein Bedenken hätte äußern sollen, den Herrn Präsidenten darauf aufmerksam zu machen, daß es mir scheint, daß der lehre Absatz zwei Anträge enthält, nämlich: „Auch hat der LandesanSschuß u. s. w. bis ... . zu befestigen"; das wäre der eine Theil; — der zweite aber ist: „und zu vermehren". Ich würde daher bitten, wenn der Herr Präsident vielleicht diesen Absatz getrennt zur Abstimmung bringen wollten. Präsident: Ich werde diesem Ansinnen ohne weiters Folge geben, erlaube mir aber, weil es sich um einen wichtigen Gegenstand handelt, nämlich: den Landesausschuß zu Schritten zu veranlassen, um seine Stellung und seinen Einfluß im ganzen Lande und in den Gemeinden zu befestigen, welchen Auftrag ich selbst, als Landeshauptmann, bezüglich der Möglichkeit, selben in Vollzug zu bringen, mit klarem Verständnisse zu erfassen heute nicht im Stande bin, die namentliche Abstimmung einzuleiten. Der erste Theil des Antrages lautet (liest): „Auch hat der Landesausschuß alle nothwendigen Schritte zu thun, um seine Stellung und seinen Einfluß als constitutionelles autonomes Verwaltungsorgan im ganzen Laude und namentlich den neu cvnstituirten Gemeinden gegenüber zu befestigen". (Rufe: und zu vermehren.) Ich bitte, das ist separat, dann kommt: „und zu vermehren" getrennt zur Abstimmung. Ich werde also über den Antrag bis inclusive „befestigen" namentlich abstimmen lassen, und bitte jene Herren, welche dafür sind, mit: „Ja" und die dagegen sind, mit: „Nein" zu antworten. Der HerrSchrift-ftrhrer wird das Scrutinium führen. Baron Apfaltrern: abwesend, Graf Auersperg: abwesend ; Dr. Bleiweis: Abg. Dr. Blciweis: Kann der Landesausschuß in propria causa stimmen? Präsident: Als Landtagsabgeordneter kann jedes Landcsans-schuß-Mitglied ohne weiters stimmen! Dr. Bleiwcis: Nein! Brolich: Nein! Dr. Costa: Ja! Derbitsch: Abwesend! Deschmann: Ich enthalte mich der Abstimmung! Debeutz: Ja! Guttman: Nein! v. Gutmansthal: Ja! Horak: Ja! Jombart: Abwesend! Kapelle: Ja! Klemenöiö: Ja! Koren: Ja! Kosler: Nein! Kromer: Abg. Kromer: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, ich kann nicht sagen, daß der Landesansschnß dasjenige, was ihm hier aufgetragen ist, nicht thun soll, aber es ist kein Grund dazu vorhanden, ihm diesen Auftrag zu geben. Präsidellt: Ich bitte, es kann bei der Abstimmung keine Mo-tivirung stattfinden, also Herr Abg. Kromer enthalten sich der Abstimmung? Abg. Kromer: Ich enthalte mich der Abstimmung! Präsident: (Fortfahrend im Namensaufrufe.) v. Langer: Nein! Locker: Abwesend! Mulley: Nein! Obresa: Nein! Dr. Recher: Nein! Rosmann: Ist auf Urlaub! Rudesch Josef: Nein! Rudesch Franz: Nein! Sagorz: Ja! Scbloißnigg: Ja! Dr. Skedl: Abwesend! Dr. Suppan: Nein! Svetcc: Ja! Dr. Toman: Ja! Dechant Toman: Abwesend! Seine sürstbischöfliche Gnaden: Abwesend! Wurzbach: Nein! Baron Zois: Ja! (Abg. Brolich: 12 gegen 12.) Schriftführer Guttman: 12 gegen 12. Präsident: Wird keine Einwendung gegen diese Zahl erhoben? (Nach einer Pause.) Wenn'nicht, so ist der Antrag als vom h. Hanse abgelehnt anzusehen. Wir sollten nun über den zweiten Theil des Antrages . . . (Dr. Costa: Nein, nein! wir ziehen ihn zurück! Dr. Toman: Was man nicht befestigt hat, kann man nicht leicht vermehren! können doch nicht neben einander bestehen. Ein autonomes Organ ist nur dasjenige, was in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise, seinem natürlichen Wirkungskreise, die Normen selbst fest stellt, nach denen es vorgeht. Der LandesauSschnß hingegen ist in Allem und Jedem an die bestehenden Gesetze und an die Verfügungen des Landtages gebunden. Ich weiß nicht, worin die Autonomie in der Geschäftsthätigkeit des Landesausschusses zu finden sei. Wenn jedoch damit der dem Landesausschusse gesetzlich übertragene Wirkungskreis gemeint ist, so glaube ich, man hätte jedenfalls ein Faktum anführen sollen, aus welchem hervorgegangen wäre, daß der Landesausschuß seinen Einfluß, so ferne er ihm zusteht, nicht gewahrt habe, und ich glaube mit vollem Grunde bestreiten zu können, daß eine einzige derartige Thatsache vorliege und ausfindig gemacht werden könnte. In Betreff der Einwirkung auf die Gemeinden will ich natürlich gar nicht davon sprechen, daß eine derartige Aufgabe, wie "sie hier dem Landesausschusse zugemuthet wird: daß er mit allen Hunderten von Gemeinden in fortwährender Korrespondenz stehen soll, daß er alle diese Hunderte von Gemeinden in der richtigen Durchführung ihrer Geschäfte unterstütze, daher auch von der Art und Weise ihrer Geschäftsführung Einsicht nehme — ganz unausführbar wäre. In so ferne sich aber die Gemeinden an den Landesausschuß, sei es um eine Auskunft oder in irgend einer-anderen Beziehung wenden, und bisher gewendet haben, so ist ihnen auch bisher die Unterstützung des Landesausschusses immer zu Theil geworden. Der Wirkungskreis, welcher dem Landesausschnsse in Betreff der Gemeinden zusteht, wurde von dem Herrn Abg. Brolich genau bezeichnet. Geht der Landesausfchuß über diesen Wirkungskreis hinaus, so wird er nicht zum Besten der Gemeinden wirken, selbst wenn er dabei die Absicht hätte, welche auch vorausgesetzt werden müßte, daß er mit einer-derartigen Jngerenznahme nur das Beste der Gemeinden fördern würde; — es würde dabei nichts anderes erzielt werden, als eine vollständige Bureaukratie, wie sie schon früher bestanden hat. Dies muß jedenfalls vermieden werden, und es müssen die Gemeinden in der Verwaltung ihrer Angelegenheit ganz unbeschränkt belassen werden. Nachdem es mir vermöge meiner Stellung wohl nicht zukommt an der Abstimmung des ersten Theiles des Ausschußantrages theilzunehmen, so muß ich mich aber jedenfalls gegen den zweiten Theil dieses Antrages anssprechen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Deschmann: Ich bitte um das Wort zu einer faktischen Bemerkung. Ich kann dem Herrn Berichterstatter die Versicherung geben, daß der Landesausschuß, was die sprachliche Gleichberechtigung anbelangt, gewiß vollkommen allen Anforderungen Rechnung tragen wirv, daß er nur wünscht, daß die Gemeinden in der Landessprache und zwar in der slovenischen Sprache an ihn sich wende. (Dr. Bleiweis.- Dobro!) Die Voraussetzung, die der Herr Dr. Costa gemacht hat, daß die' Mehrzahl der Gemeinden sich der slovenischen Sprache bediene, dürfte sich leider nicht bewahrheiten, indem nur von wenigen Gemeinden Ein- gaben. an den Landesausschuß in slovenischer Sprache gelangt sind. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wünschen der Herr Berichterstatter zu sprechen? Berichterstatter Dr. Costa: Ich werde nur ein Paar kurze Bemerkungen machen. In Betreff der Collegialberathungen hat der Herr-Landeshauptmann-Stellvertreter selbst bestätigt, daß dieselben hin und wieder nicht stattfanden, ja er hat selbst zugeben müssen, daß dieselben ein ganzes Jahr nicht stattgefunden haben ; dieses bezieht sich nur auf jenes Jahr, welches nicht mehr in den Wirkungskreis des letzten Rechenschaftsberichtes fällt. Seit dem war die Anzahl der Mitglieder des Landesausschusses complet, und doch haben die Sitzungen, nämlich die Collegial-Berathungen nur als Ausnahme und nicht als Regel stattgefunden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß mehr als 90 % der Gegenstände im Circulationswege erledigt wurden, und kaum 10 % der Geschäfte in Collegialberathungen. Was den Umstand betrifft, daß dem Herrn Dr. Suppan der zweite Theil deS Absatzes nicht klar ist, so kann ich darüber keine weitere Aufklärung darüber geben, denn er scheint mir doch klar deutsch stylisirt zu sein. Ich muß weiters bemerken, daß unter „constitution netten autonomen Verwaltungs - Organ" der Ausschuß sich eben das Verwaltungs-Organ der autonomen con-stitutionellen Körperschaft des Herzogthums Kram gedacht hat. Man wird doch nicht bestreiten wollen, daß der Landtag ein autonomer Körper ist? Ist es der Landtag, so ist es der Landesausschuß als sein vollziehendes Organ gewiß auch, denn der Landtag hat keine vollziehende Gewalt. (Abg. Dr. Toman: das ist klar.) Wenn der Herr Dr. Suppan gesagt hat, daß der Landesausschuß es in keinem Falle unterlassen hat, die nothwendigen Schritte zu thun, um seine Stellung zu wahren u. s. w., so erlaube ich mir nur auf den gestrigen Beschluß des Landtages hinzuweisen, worin der Landesausschuß beauftragt worden ist, jetzt noch Kundmachungen wegen Bildung von größeren Gemeinden zu erlassen, und wo int Berichte ausdrücklich gesagt wurde, daß der Landesausschuß gleich bei Bildung dieser Gemeinden hätte mit solchen Kundmachungen und Belehrungen vorgehen sollen. Nachdem nun der Landtag den Ausschußantrag angenommen hat, so scheint derselbe auch die Motivirung desselben angenommen zu haben. Endlich handelt es sich durchaus nicht um ein bureau-kratisches Einmischen in Gemeinde-Angelegenheiten, sondern darum, daß der Landesausschuß den Landtag in ordentlicher Weise vertrete, daß er zu den Gemeinden dort rede, wo es nothwendig ist. Ich glaube z. B., daß die letzten wichtigen Ereignisse des laufenden Jahres dem Landesausschusse Gelegenheit gegeben hätten— so wie in den Nachbarprovinzen in Steiermark oder Kärnten, wo die Bildung deS Alpenjägerkorps durch den Landesausschuß angeregt und von ihm ausgegangen ist, in derlei Angelegenheiten die Initiative zu ergreifen. Ich glaube, daß derlei wichtige Ereignisse doch Anlaß zu einer dem Lande wohlthätigen Initiative bieten können. Ich halte daher im Namen des Ausschusses den Antrag b) vollständig aufrecht. 122 Fortsetzung der Debatte in Betreff des Ausschuß-Berichtes über den Rechenschaftsbericht des LandeSauSschuffcS. Man würde dem Ausschüsse mit1 auch betn hohen Landtage eine merkwürdige Blindheit zumuthen, wenn, wie der Herr Vorredner bemerkt hat, der Ausschuß beantragen wollte, die Autonomie der Gemeinden zu untergraben, während doch der Ausschuß in seinem Berichte sagt, der Landesausschuß soll sprechen um das Selbstbewußtsein der Gemeinden zu kräftigen. Also nicht deshalb soll der Landesansschuß sprechen, um die Gemeinden zu beschränken, ste zu knechten, die Autonomie derselben zu untergraben, sondern er soll spre^ chen, daß die Gemeinden durch den Landesansschuß unterrichtet werden, welche Schritte ste thun sollen, um zur Wahrheit der Autonomie zu gelange». Es gibt viele und viele Fälle, in welchen der Landesausschuß zu sprechen das Recht und die Pflicht hat. Meine Herren! ich bitte zu lesen, in welcher Art und Weise die Landesausschüsse anderer Länder vor den Landtagen zur Rechenschaft gezogen worden sind, weil sie in den wichtigsten Momenten, das Land verlassen haben; ich bitte zu lesen, ob der böhmische und mährische Landesansschuß sich um das Land verdient gemacht haben, weil sie im Angenblicke der feindlichen Invasion ihre Thätigkeit einstellten? Der Landesansschuß hat stets im Lande zu bleiben und er würde seine Ausgabe keineswegs erfüllen, wenn er bloß die Rechnungen richtig stellt, und Präliminarien dem Landtage vorlegt. Der Landesausschuß hat seine Aufmerksamkeit aus alle Bedürfnisse des Landes zu richten, so weit als es eben in seinen Kräften steht. (Abg. Brolich: Nach der Geschäftsordnung.) Er hat nach der Geschäftsordnung die nothwendigen Vorlagen für den Landtag vorzubereiten und auszuarbeiten. Der Landesansschuß wird daher, wenn der hohe Landtag auch den zweiten Absatz unserer Anträge annimmt, durchaus nicht gegen das Gesetz verstoßen, er wird sich aber um das Land verdient machen. Was den ersten Absatz des zweiten Punktes betrifft, nämlich, daß der Landesausschuß in Collegialberathungcn seine Beschlüsse fassen soll, so wäre eö allerdings vorauszusetzen gewesen, daß er das wissen müsse, er hat aber keine Collegialberathungcn gehalten. Ich brauche dafür keine Beweise zu geben, meine Behauptung wird von Seite des Landesausschusses keinen Widerspruch erfahren. Ich habe hier nur die Akten, welche zur Erläuterung des Rechenschaftsberichtes nothwendig waren, ich habe hier z. B. den wichtigsten Gegenstand des Darlehens von 4.000 fl. an Mar Stepisnigg und darüber ist keine Colle-gialberathung gehalten worden, und doch schreibt §. 42 der Landesordnung ausnahmslos vor, der Landesansschuß habe seine Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen. — Diese Regel ist ausnahmslos. — Auch die Instruction hat an diesen Eollegialberathungen fest gehalten und nur beigefügt, daß Geschäfte, wobei es sich tun sogenannte Eueren lien handelt im Wege der Cirkulation behandelt werden dürfen. Wenn also der Lan-desansschnß bisher diesem §. 42 der LaudeSordnung nicht nachgekommen ist, dann hat der hohe Landtag das Recht und die Pflicht wenigstens seine Erwartungen ausznspre-chcn, denn der Landtag ist dazu da, um seine Landesverfassung zu wahren, er hat auf die getreuliche Festhaltnng der Landesordnung zu sehen. (Dobro!) Der hohe Landtag kann übrigens den zweiten Absatz fallen lassen, der Ausschuß hält jedoch an ihm fest, er hat seine Pflicht gethan, er hat dem hohen Landtage das, was der Landesansschuß verdienstliches geleistet, vorgelegt, aber auch dasjenige angezeigt, in welcher Richtung eine Besserung nothwendig wäre. (Abgeordneter Dr. Toman: Dobro!) Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen, wir schreiten zur S p e z i a l d.e b a t t e. Wünscht Jemand zu dem Antrage a) das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so schreite ich zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche denselben annehmen tvollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist einstimmig angenommen. Wünscht Jemand zu Punkt b) das Wort? Laudrshauptmaim-Stellvertreter Dr. Suppan: Mil Bezug auf die letzte Bemerkung des Herrn Berichterstatters, daß im Landesausschusse die Gegenstände nicht in Collegial-Berathungen erlediget worden seien, muß ich bemerken, daß diese Behauptung im Allgemeinen tind im Ganzen nicht richtig ist. Es sind Gegenstände in Collegial-Berathungen behandelt und erlediget worden; es sind allerdings Fälle vorgekommen, wo dies nicht geschehen ist. Es wird aber dem hohen Landtage erinnerlich sein, daß der Landesausschuß in dem Entwürfe für Die Instruction desselben, welche er selbst dem hohen Landtage vorgelegt hat, ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen hatte, daß mindestens von 14 zu 14 Tagen Sitzungen abgehalten werden müssen, damit eben alle Gegenstände in Collegial-Berathungen erlediget werden können. Der hohe Landtag hat aber die betreffende Verfügung aus der Instruction gestrichen, und dafür die Bestimmung aufgenommen, daß Currentien auch in Der Weise in Collegial-Berathungen erledigt werden können, daß sie eben von den Referenten in Circulation gesetzt werden, wo dann jeder Referent seine Ansicht schriftlich auf dem Referate bemerken kann. Durch diese Verfügung ist es natürlich dem Ermessen des Präsidiums des Landesausschusses überlassen, zu beurtheilen, welche Gegenstände in förmlichen Sitzungen erledigt werden sollen, und welche auf dem Wege der Collegial-Berathung mittelst Circulation erledigt werden können. Weiter war der Landesansschuß lange Zeit gar nicht in der Lage Sitzungen abzuhalten, denn bei jeder Sitzung müssen drei Landesausschüsse zugegen sein; eö waren während der Dauer mehr alö eines Jahres nur drei Landesausschüsse, von denen einer jedoch nicht zu den Sitzungen erscheinen konnte. Während dieses Zeitpunktes sind nothwendiger Weise viele und allerdings auch wichtige Angelegenheiten nur im Wege der Circulation erledigt worden. Daö ist dasjenige, was ich in faktischer Beziehung bezüglich des ersten Theiles des Ausscknßantrages anführen zu sollen glaubte. Was aber in dem weiteren Theile des Antrages dem Landesausschusse aufgetragen wird, so glaube ich mich vollkommen der Ansicht des Herrn Abg. Brolich anschließen zu müssen. Man sagt, cS werde der LandeSaus-schnß beauftragt alle nothwendigen Schritte zu thun, tun seine Stellung und seinen Einfluß, als constitutionelleö und autonomes Verwaltungs-Organ zu befestigen und zu vermehren; ich muß gestehen, daß ich diesen Auftrag nicht verstehe, daß ich nicht weiß, was der Landesausschuß in dieser Richtung zu thun hat, daß mir der Auftrag unklar ist, und daß Aufträge an den Landesansschuß doch ganz klar lauten sollten. Der Landesausschnß ist ein constitu-tionelles Verwaltungs-Organ, allein ob er ein autonomes Organ ist, das ist nach meiner Ansicht sehr die Frage; ick wenigstens halte ihn für kein autonomes Ver-walknngS-Organ, weiß daher auch nicht, wie er seine Stellung als solches befestigen und vermehren soll; er ist ein Landesorgan und zwei autonome Landesorgane Ich werde daher wohl für den ersten Absatz des Ansschußantrages stimmen, bei Weitem aber nicht für den nachfolgenden. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren in der G e-ner aided alle das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so haben der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Dr. Costa: Der Landesausschuß wird sich kaum bedanken können für den Vertheidiger, den er heule gefunden hat, denn der Ausschuß für den Rechenschaftsbericht hat diesen Schlußabsatz nach feiner innersten und nach der aus der Prüfung der Geschäftsführung gewonnenen Ueberzeugung in der Weise gestellt, daß er keinerlei Widerspruch enthält, sondern dem Gesetze vollkommen entspricht. Nachdem aber die Sache zur Sprache gekommen ist, ist es selbstverständlich meine Verpflichtung, dem hohen Landtage alle jene Gründe vorzuführen, welche die gestellten Anträge rechtfertigen. Der Herr Vorredner hat zunächst darauf hingewiesen, daß ein Widerspruch darin bestehe, daß dem Landesausschusse der Dank votirt wird, und daß dennoch der hohe Landtag auch Erwartungen, respektive Wünsche ausspricht. Ein solcher Widerspruch scheint mir nicht zu bestehen, denn es ist sehr leicht möglich, Jemanden den Dank für seine ersprießliche Geschäftsführung, für seinen Eifer, für die ersprießliche Verwaltung der Landesgegenstände u. s. w. auszusprechen, gleichzeitig aber auch von dem Gesichtspunkte des Landtags aus Wünsche auszusprechen, welche dazu geeignet sind, das Ansehen des Landesausschusses und die Autonomie der einzelnen Gemeinden zu erhöhen, und gleichzeitig auch dem Laudesausschusse das zu bemerken, was in seiner bisherigen Geschäftsführung mit dem Wortlaute des Gesetzes unserer Verfassung nicht übereinstimmt. Der Widerspruch ist mir daher nicht klar, denn im ersten Theile heißt es: „Die ersprießliche Thätigkeit erkennt der Landtag dankbar au", dabei aber erlaubt er sich, wozu er ohne Zweifel berechtiget ist, auch zu wünschen, daß der Landesausschuß künftig hin noch das und das thue. Es sind daher diese beiden Anträge solche, welche vollständig congruent zusammen passen. Ueber den ersten Punkt habe ich nichts weiters zu berühren, nachdem der Herr Vorredner selbst mit ihm übereinstimmt. Der zweite Punkt, der den Herrn Vorredner unangenehm berührt — und ich muß gestehen, ich kann mich des Gedankens nicht erwähren, daß es namentlich ein Punkt im Ansschnßberichte war, der vielleicht auf den Herrn Vorredner einen unangenehmen Eindruck gemacht hat, nämlich der, wo es heißt, daß der Landesausschuß mit den neu constituirten Gemeinden in der Landessprache sprechen soll — scheint derjenige zu sein, der am meisten den Herrn Vorredner bewogen hat, gegen den Ausschußbericht zu sprechen. Es ist nun, um diesen Punkt zuerst abzuthun, dadurch fern Landesausschusse nichts weiter aufgetragen, als was sich von selbst versteht. Hätte der Herr Vorredner, der doch Mitglied des Petitionsansschusses ist, die Petitionen, welche von den Gemeinden an den hohen Landtag eingereicht worden sind, ein bischen einer Prüfung unterzogen, so wurde er bemerkt haben, daß die Mehrzahl dieser Petitionen in slo-venischer Sprache überreicht wurden. Es läßt sich also voraussetzen, daß die Mehrzahl der Eingaben an den Landesansschuß von den Gemeinden in slovenischer Sprache kommen werden, weil es natürlich ist, daß, wie von den deutschen Gemeinden deutsche Eingaben, so von den slovenischen Gemeinden sl o v e n i s ch e Eingaben einlaufen werden. Wird eine Gemeinde deutsch schreiben, so braucht der Landesausschuß darüber keine besondere Weisung zu bekommen, denn es ist notorisch, daß die Geschäftsführung des Landesausschnsses in der Regel deutsch ist, es wurde nur hervorgehoben, daß, wo slovenische Eingaben einlaufen, er in der Landessprache dieselben zu erledigen hat. Darüber hinaus hat der Ausschuß keine Forderung gestellt, indem er diese als selbstverständlich und naturgemäß voraussetzt. Der Herr Vorredner hat geglaubt, daß der Ausschußbericht sogar verletzende Anklagen enthält. Nun ich bin der Ansicht: verletzend kann nur dasjenige sein, was ans unwahren Voraussetzungen beruht; — nur dasjenige ist verletzend, was eine falsche Anklage enthält, nur dasjenige ist verletzend, was eine Anklage enthält, für welche dem Anklagenden der rechtliche Boden fehlt. Ihr Ausschuß hat geglaubt, er würde sich um das Land schlecht verdient machen, wenn er unter vollster Anerkennung alles dessen, was der Landesansschuß Tüchtiges geleistet, verschweigen wollte, was nach seiner Ansicht beim LandeSausschusse einer Verbesserung möglich und bedürftig ist, und das sind die zwei Punkte, welche Ihr Ausschuß hervorgehoben hat, und die für die gedeihliche Entwicklung deS consti-tutioiteöeii Lebens im engeren Kreise nothwendig sind. Denn wir können das constitutionelle Leben im Ganzen und Großen durch unsere Organe nicht in unseren Wirkungskreis ziehen, das constitutionelle Leb.en aber w a ch zu rufen, muß unsere Pflicht sein. Dies zu bewerkstelligen, seien, wie der Ausschuß glaubte, vorzüglich zwei Wege geeignet. Erstens die Befestigung der «Stellung, und zweitens die Vermehrung des Einflusses des Landesausschusses, als autonomes Verwaltungs-Organ des Landes. ES wird dem Landesausschusse keine Stellung vindizirt, die ihm gesetzlich nicht gebührt; auch ist der Ausschuß nicht so sehr im Unklaren über die Verfassung unseres Landes, um sich nicht vor Augen zu halten, was der Landesausschuß zu sein hat. Was aber der Landesausschuß zu sein hat, das lehret die Landesordnung für Krain, und'es wird vielleicht dem Herrn Vorredner nicht unangenehm sein, wenn ich ihn auf §. 2 der Lanvesordnung aufmerksam mache, wo es heißt: „Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst oder durch den Landesausschuß ausgeübt". Ferner sagt der §. 11, „daß der Landesansschuß als Verwaltungsorgan der Landesvertretung, unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus vier aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern bestehe". Der hohe Landtag darf nicht zum Lande sprechen, der Landesansschuß aber, — darf und muß es thun. Man würde diesem hohen Landtage selbst eine Jn-conseguenz zumuthen, wenn er bereits in der gestrigen Sitzung mit großer Stimmenmehrheit beschlossen, und den Landesansschuß beauftragt hat, derselbe habe die Nothwendigkeit und Wichtigkeit der Bildung größerer Gemeinden in einer öffentlichen Kundgebung anzudeuten und allen Gemeinden auf das Wärmste an das Her; zu legen, heute aber davon zu sprechen, daß der Landesausschuß gar nicht berechtigt ist, irgend eine solche Kundmachung zu erlassen.