.v! »««. Mittwoch am »« Juli R8K« Oii Vaibacs'cr Z^tiin^" erscheint, »'it Ausnahme der Sun»- u»o Feiertag, täglich, und kostet sammt den Äcilagen im Comptoir ganzjährig >! fl.. halbjährig ü fl. 30 lr., mit Kr c >i i l' a n d im Comptoir ganzjährig 12 ss., halbj ä h r i g lr. m> hr zu entrichten. Mit d «> r P ^ portofrei qan'jährig, unter Kreuzband nud gedruckter Aoresse 1.'> ft., halbjährig 7 st. 3« kr. — Inse r t i o u 6g cbn hr jür eine Zpaltenzeile odcr den Raum derselben, ist für einmalige Mm'chaltmm :i'kr für zweimalige 4 kr., für dreiiualigc .', tr. C M. u. s. w, Z>l divftn lÄeblihrcn ist noch der InsertimMämpel pr, ll» lr. für eine jedesmalige Einschaltung hin^u ,u rechne» 'Olser'atc bis 12 Zeilen kosten 1 fi. :U> lr'. sür 3 Mal, l fl. l0 kr. für 2 Mal u»d 5« kr. für l Mal (mit Inbegriff des InsertionSsiämpelS). Üinllicher Theil. Telegraphische Depesche an den k. k. S'tatthalter in Kraiu. (Eingelangt am l5. Juli l85,<». um ll Uhr 20 Mi». Vorm.") Das Vefinden Ihrer Majestät der Kai< serin war dc» gestrigen Tast iiber sehl be« friedigeud. Gegen Abend stellte« sich die gewöhnlichen (Erscheinungen eines leichten Milchficbers ein, welche sich iiber die Nacht wieder verloren. Dessenungeachtet haben Ihre Majestät mit Unterbrechungen ruhig geschlafen. Der Gesundheitszustand der neugeborenen Erzherzogin läßt Nichts zu wünschen «brig Laxenburg, an, >i5 Juli «i5Z Aojuilktcu bei Ml gemischten Bezirksäm-tern in Mähren ernannt. Der Minister des Innern hat im Einvernehmen mit dem Mimstcr der Justiz den Vezirfsanns. Aktuar Edmund v. Reinyart zum Aojuullcn bei einem gemischten Bezirlsanilc in Tirol ernannt. Das Handelsministerium bat die Wiederwahl des Giovanni Nczzonico z»m Präsidenten und des Lnigi Peroni zum Vizepräsidenten der Handels» und Gewcrbekammcr in Conw genehmigt. Die durch den Tod des Pfarrers Franz Kali» gcr erledigte, dem Patronate des krainischcn Rcli-gionssondcs unlevstchendc Pfarre Döbcrnik im Dekanate und Bezirke Treffen ist dem bisherigen Pfarrvikär in Primskau, Anlon Keschc. verliehen worden. K. k. Landesregierung für Krain zu Laib ach am 20. Juni 1 »!><>. Handels- «ud Sckifffahrts-Vertrag zwischen dem Kaiserthnm Dester- reich und dem Königreich der ^ie- derlande vom s.5. Mai ^WHO. (Ab^escklosscn im H.iaa am 29. Dezember 18.1^.) In den Ratifikationen ausgewechselt ebendaselbst an, Ul. Mai ^l)l>. \os Franeiseus Joscg>Bnm Primus« «livina Irtvoiit«' c»1c amentia Austria«* Imperator : Hniipu-iac, [Johrniiae, Loinbai'diao el Vcnetiiinmi, Dalmaliac , Croaliao, Slavonian, Galiciae , Lodomoriae cl Illyriae Ilex; Archidnx Austriac; Mannn« Dux Cracoviae : Dux Lollmrin-giacj Snlisluirgi, Slyriao, Cariiilhiiu» , Caruio-liap, Hucovi;iac, Mi|K'rioris ot insorioris Silosiac, Mngnus IViiiccpis Transilvania«»; Marchio, Mo raviae 5 Comes Habsburgi vl Tirolis etc. etc. Notum testalumque omnibus et singulis, quorum interest, tcuorc pracsontiuin lacunas: Po.sloaquam a Nostro cum Suae Majestatis Regis Uelgii plciiipolculiariis, lino stabilicndarum ac ampliandanini inter Ulriusquo Nostrum dilioues cotn-niorcii uavigationisquc rolalionum, die vigesima nima mcnsi.s DecembrLs mini elap.si Hague convenlio in viginli Ires articulos distributa inita cl signala suit, tenoris ad verbum sequenti« : Se. Majestät der Kaiser uon Oesterreich, Kö< nig von Ungarn uno uon Böhmen :c. :c. :c. und Se. Majestät der König der Nicdcrlanoc :c. :e. x'. in gleicher Neisc uon dem Wunsche beseelt, dic Handels« und Schifffahrtsbezichuugcn zwischeu beiden Ländern, welche bisher nur ans einfachen, dic Gleich« stellung der Flaggen bezweckenden, in den Jahren 1817, 18g? und 18.^0 ausgewechselten Erklärungen begründet waren, durch einen Traktat in dauerhafter nnd fnr ihre beiderseitigen Unterthanen gleich vortheilhafter Weise zu regeln, auf diese Art die wechselseitigen Rechte ihrcr betreffenden Unterthanen näher festzustellen , ihrc Handelsverbindungen zu befestigen und diesen durch einen kräftigen Schnn jcnc Entwicklung, deren sic fähig sind, zu sichern, und in der Absicht, die Bande oer alten uud sehr aufrichtigen Freund« schaft, welche so glücklich zwischen beiden Regierungen besteht, noch cngcr zu knüpfen, haben Sich bestimmt gefunden, zu diesem Ende eincn Vertrag zu schließen, und habcu zu ihren Bevollmächtigten dafür cruannt nnd zwar: Sc. Majestät der Kaiser von Oesterreich, den Freiherrn Anton Doblhoff-Dicr, Kommandeur des niederländischen Löwen-Ordcus uud des ko'nigl. spanischen Ordens Karl's lll., Alkrhöchstihrcu außcvordcnt. lichcu Gesandten und bevollmächtigen Minister am niederländischen Hofe, lind Sc. Majestät der König der Niederlande den Herrn Florent Hadrian van Hall, Grobkreuz des niederländischen Löwen Ordens, Ihren Minister der Finanzen und den Herrn Karl Ferdiuaud Pahud. Großkreu; dcs uicderläildischcn Löwen-Ordens, des belgischen Leopold- und des prcu--ßischen Rotheu Adler-Ordens, Ihren Minister der Kolonien; — welche, nachdem sie sich wechselseitig ihrc Voll-machten mitgetheilt und dieselben in guter und gc< höriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Artikel übcrciugckommcn sind: Art. 1. Zwischen den Unterthanen Sr. ?. k. Apostolischen Majestät uud jenen Sr. Majestät dcs Köuigs dcr Niederlande soll eine wechselseitige Schifffahrt und Handelsfreiheit bestehen. Art. 2. Dein gemäß werden dic Schiffc der Staaten des Kaiserll'umcs Ocsterrcich. welche in Ballast odcr bcladcu iu die niederländischen Häfen einlaufen und eben so die Schiffe des Königreiches dcr Niederlande, wclche in Ballast odcr beladen in die österreichischen Häfcn cinlanfen, wohcr sie immer kommen und wohin sie immer gehen mögen, sowohl bei ihrer Anknnft, als bei ihrem Auslaufen und während ihres Aufenthaltes, anf dcm gleichen Fuße mit dcu Natioualschiffcu behaudelt wcrdeu und weder anocrc noch höhere Tonnen-, Boyen>. Flaggen-, Ha< sen-, Auker-, Lootscn-. Schlepp-, Lcuchtthurms-, Schlcu-scu>. Kauals., Quarantainc-, Bcrguugs-, Entrepot' Gebühren odcr andcrc wie immer gcartctc odcr genannte Abgaben nnd Auflagen zu entrichten habcn, dicselben mögen im Namen odcr zn Gunsten dcr Regierung, öffentlicher Funktionäre, uon Gemeinden odcr was immcr für Anstalten crhobcn werden, — als jcnc, wclchc den Natioualschiffeu bei ihrem Ein-laufcil uud währeud ihres Aufeuthaltcs iu diesen Häfcn odcr bei ihrem Auslaufen, für dic direkte oder indirekte Schifffahrt, gegenwärtig auferlegt sind oder in dcr Folgc auferlegt werden. Art. 3. Iu Bczichuug auf Allcs, was die Aufstellung der Schiffc, ihrc Anf> nnd Al'laduug in dcu Häfcu, Rhcdeu, Ankerplätzen und Sccbecken und überhaupt die Förmlichkeiten und Anorduungcn bc-trifft. dencn dic Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihrc Ladung uutcrworfcu werden können, wnrdc ucr» cinbart, daß dcn einheimischen Schiffcn kein Vorrecht uud keine Begünstigung zn Theil werden soll, dic nicht in gleicher Weise auch dcu Schiffcn dcs andern Theiles gewährt wird, indcm cs der Wille der bci> dcu hohcn konlrahircndcn Theile ist, daß auch iu dieser Beziehung Ihrc Schiffc auf dcm Fuße ciner voll> kommenen Gleichheit behandelt werden. Art. 4. Dic Nationalität der Schiffe soll gc» geusl'itig nach dcn jedem Staate eigenthümlichen Gc« sencu uud Anordnuugcn, in Gemäßhcit dcr von den kompetenten Behörden dcn Kapitänen, Schiffs« und Barkcnführml verabfolgten Urkunden und Patente an. erkannt werden. In dcm Falle, daß ciner dcr hohcn kontrahiren« dcn Theile die auf die See-Urkuudcu u. s. w. Bezug habenden Bcstimmungcn äudcru würdc, ist hicvon dcin andern Theile, so fcrnc die Kenntniß dieser Aru° dcrung für dieseu vou Interesse scin könnte, die Mit» theilnng zu machen. Art. !>. Alle Erzeugnisse und andcre Handels« artikcl, dcrcn Ein- odcr Ausfuhr durch nationale Schiffc in dcn Staatcn dcr hohcn kontrahircnden Theile gcschlich stattfinden kann, wcrdcn in gleicher Weise durch Schiffe, wclchc dcm audern Thcilc gc< hörcu. dahiu ciugcführt odcr daraus ausgeführt wer« dcu können. Die in dcn Häfcn des Kaiscrthums Oesterreich oder des Königreichs dcr Niederlande durch Schiffe, dic dcm einen odcr dcm andcrcu Thcilc angehören, eingeführten Waren können daselbst, nach Belieben des Eigenthümcrs odcr seiner Gcschäftsführer cutwo dcr zum Verbrauche, zur Durchfuhr oder zur Wie« dcrausfuhr bestimmt, oder endlich eingelagert wcrdcn lind zwar unter denselben Bcdinguugcu und ohnc höhcrcn Magazius-Äeaufsichtigungs' odcr andcrcu wie immer gearteten Gcbührcu untcrworfcn zn scin, als jcncn, dcucu dic Waren uulcrworfcu sind, wclche dnrch nationale Schiffc eingeführt, odrr durch Un> tcrthancn des cigeucn Landes eingelagert werden. Art. tt. Es soll wedcr direkt noch indirekt, weder von einer der beiden Rcgicruua.cn, noch von irgcud einem Agenten ciner Gesellschaft odcr Körper« schast, wclchc in dcrcn Namen oder unter rcrcn Autorität handeln, für dcn Ankauf odcr Verkauf dcr Roh« oder Manufaktur>Erzcugnisse, welche vou dcu Vcsihuugcu dcs einen der beiden koutrahircudcn Thcilc hcrrührcn und in das Gebiet dcs anderen Theiles eingeführt werden, auf Grund odcr iu Berücksichtigung dcr Nationalität dcs Schiffes, irgcud ein Vor> zug ertheilt wcrdcu; indem cs die Absicht dcr hohcn kontrahircnden Thcilc ist, daß iu dieser Beziehung keiurrlci Uutcrschicd stattfinde. A r t. 7. Dlc in rincu der uiederläudischcu Hafen cinlaufeuden österreichischen Schiffe nnd ebenso die in einen der osterrcichischcu Häfen einlansendcn nieder« ländischeu Schiffc, wclchc nur cincn Theil ihrcr La> ouug abscßeu wollen, wcrdcu, uutrr Beobachtung dcr Gesehc u>l0 Vcrordnuugcu der betreffenden Staaten, mn Bord ihrer Schiffe den Theil dcr Ladung, wclchcr snr einen anocru Hafen dcssclbcn odcr eines anderen Landes bestimmt sein sollte, zurückbehalten und wic« c>cr ausführeu dürfen. ohnc gcnölhiget zu sein, sür diesen Thcil dcr Ladung irgcuo cinc Zollgebühr, mit Ausnahme dcr Kosten der Pcaufsichtigung, zu entrichten. 54>4 Art. 8. Die Schiffe des clnen dcr hohrn kon-trahirendcn Thcilr werden im Falle dcs grzwiillgcucn Einlallfcns der Häfc>l dcs andcrcn Theiles wcdcr fin das Schiff noch Mr dessen Ladling aildcrc Gebühren entrichten, als jenc. dcncn die Nalionaisäiiffe in dcm glcichcn Falle nntcr>uorfe,i sind: wofcrnc dic Notl>-wcndigkcit des Einlaufens gesetzlich crwieseu ist. dies, Schiffe kclne Handclsoperatiou voriichineu uno ihren Alifcnthalt in dcm Hafen nicht über dir Zrit ver-läutern, als cs die das gezwnngene Einlaufen vcr> anlasscndc Ursache erheischt. Die Ab« nnd Umladllngcn, wclchc durch dir Nothwendigkeit der Ausbesserung der Schiffe bcgrün-det sind, werden kcinesivegs als Handelsoperationen angesehen. Art. 9. Im Falle der Strandnng oder des Schiffbruchcs eines Schiffes des einen der hohen kon> trahircndcn Theile in den Staaten d^ anderen, soll dem Kapitän und der Mannschaft, sowohl für dic Personen, als fnr das Schiff uno die ladling, jede Art von Hilfe und Beistand geleistet ivcrden. Die anf die Rettung bezüglichen Operationen werden nach den Gefctzen des Landcs stattfinden und cs sollen keine höheren Rellnngökostcn bezahlt werden, als jene. zn welchen die Nationalen in einem ähnli> chrn Falle verpflichtet wären. Dic geretteten Waren sollen keiner Gebühr unter-ivolfen werden, es wärc denn. daß dieselben znm Verbrauche allda belassen würden. Was die Anwendung dieses Artikels anf den Handel und die Schifffahrt in den niederländischen Kolonien anbetrifft, so versteht cs sich, daß nach der in den Kolonien in Kraft stehenden Gesetzgebung dir geretteten Waren der allgemeinen Enlrcpotgebübr im Falle der Wiederausfuhr unterworfen sind. Axt. 19. Die den österreichischen oder den nieder» ländisäicn Unterhanrn angrhöngrn Schiffe. Waren ,md Effekten, welche durch Seeräuber innerhalb der Iurisolktionsgrcuzc des einen der beiden koniradiren' den Theile, oder auf hoher See genommen und in die Häfen, Flüsse. Rhcdcn oder Buchten im Gebiete des andern Theiles geführt oder daselbst gefunden würden, sollen ihren Eigcnlbümern gegen Entrichtung der etwaigen, von den kompetenten Gerichten festzu» stcllcudcu Aufgreifungskostrn znrüel^rstellt werden, wenn das Eigculbnmsrecht vor diesen Gerichten erwiesen und die Reklamation innerhalb Jabresfiist durch du Interessenten, durch il'rc Bevollmächtigten, oder durch dic Agenten der beireffenden Regierungen erhoben wor> den ist. Art. 11. Hinsichtlich der Bcfadrunq der in den Gebieten der hohen kontrahirenden Tbeile be-findlichcn. oder dieselben berübrenden Ströme. Flüsse. Kanäle nnd anderer natürlicher oder künst» licher Wasserstraßen ist man übereingekommen und wurde festgesetzt, daß die beiderseitigen Unterlbanei, und deren Fahrzeuge sammt der Ladung in allen Beziehungen. von allen wie immer gearteten Frelbei« ten. Porrechien. Befreiungen oder Ermäßigungen von Gebndrcn Theil nehmen sollen, welche entweder dnrch das Schifffahrisgesrt). durch specielle oder andere Per träge, oder durch Neglemruis und Vorschriften den in gleicher Lage befindlichen Unterthanen und Schiffen der am meisten begünstigten fremden Nation eingeräumt sind. Art. .12. Die Unterthanen cineö jeden der hohen kontralmrndcn Theile werden sich rücksichtlich dessen, was dic Ausübung der Küstenschissfahrt und den Transport der Personen nnd Waren von einem Ha> fcn zum andern in den bezüglichen Staaten der ho> hcn kontrahirendcn Tdcilc betrifft, nach den Gesetzen richten, welche in jldcm der Staaten der beiden hohen kontrahi'rcnden Theile uud in den übcrsee'schcu Vcsitznngcn oder Kolonien der Niederlande diesen Gc> genstand gegenwärtig regeln oder in oer Folge regeln werden, Art. 13. Die Waren jeder Gattung, ohne Unter, schirb des Ursprungs, welche aus was immer für ei« ncm Lande anf einem Sebiffe des Kaiserthnmö Oe» stsrrcich in die niederländischen Häfen oder auf einem Schisse des Königreiches dcr Niederlande in die öster. reichischeu Häfen eingeführt, liud eben so dic Ware» jeder Galtung, ohne'Unterschied des Ursprungs, wel' chc zu was immer für cincr Bestimmung ans den österreichischen Häfen auf niederländischen Schiffe», oder aus den niederländischen Häfen anf österieichi^ scheu Schiffen ausgl führt wencn, sollen in den bclref senden Häfen weder andere noch höhere Ein> Anc>-oder Duvchsudrgebührcn, dicsc mögen jetzt auferlegt scin oder künftig auferlegt werden, zu entrichten ha< bcli. als wenn die Ein- oder Ausfuhr dnrch nationale Schiffe stattfinden würdr. Art. 1^. Die Blfvcmugcn. Prämien und Rück-stellungeu von Gebühren oder andere Begünstigungen oder Vortbcilc dieser Art, welche ui den Staaten des cinci: oer l). koittrahirenocn Theile »cn nalioualen Schif« fen oder deren Ladung, sei cs für dic Einfuhr, sei cs für dic Aus« oder Durchfuhr, Denits zugestanocu sind. oder in der Folge gcwäbrt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des andern Theiles als ihrcr Ladung zugestanden werden, ohne Rück sicht auf die Länder, aus welchen oicse Schisse oder ,hrc Ladungen kommen, oder für welche diese Schiffe oder ihre Ladungen bestimmt sind. Diese Bestimmungen beirren jedoch nicht die Be< fveiung von der Tonlungcbül'r lind den anderen speciellen Begünstigungen derselben Art, welche in jedem Staate die zum nationalen Fischfänge verwendeten Schiffe genießen. Art. 111. Die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie di-S cincn der beiden Staaten oder seiner Kolonien oder Besitzungen, sollen in dem anderen Staate und in semen Kolonien oder Brsitzungen keine andern noch höhern Ein-, Aus- und Durchfuhrgebüh' reu entrichten, als die gleichartigen Erzengnisse irgend einer anderen am meiste» begünstigten Nation ' uud wenn einer der hohen konttahirenden Theile i>l der Folge irgend cincm Staate spezielle Begünstigungen m dieser Beziehung gewähren würde, so sollen die gleichen Begünstigungen auch dein anderen Theile, zu» gestanden sein. uud zwar unentgeltlich, wenn das Zn-geständiliß ein unentgeltliches, oder gegen ein Aequi-valcnt, wenn das Zugeständniß ein bedingtes ist. Eine Ausnahme von dieser Regel finder nur bezüglich derjenigen speziellen Begünstigungen Statt, welche in den nicdcrländi>chrn Kolouicu in Ostindien oen asiatischen Nationen für die Einfnhr der Erzeug nisse ihres Bodens oder ibrer Industrie, oder für deren Ausfuhr schou gegenwärtig zugestanden sind, oder >n der Folge gewährt werden dürften. Alle was immer für transatlantische Erzeugnisse, wrlchc ans den Häfen des einen der beiden Staaten aus» und in die Häfen des anderen Staates eingeführt werden, sollen bei ibrcr Einfuhr weder andere noch Höhcrc Gebühren entrichten, als wcim diese Er-Zeugnisse direkt ans den Orten ihrer Herkunft einge. führt worden wären. Die Bestimmnngei! des gegenwärtigen Artikel? sollen dem von Oesterreich sich ausdrücklich vorbehal-tenen Befugnisse nicht Eintrag thnn. die Erzeugnisse oes Bodens nnd der Industrie der Staaten des dent, schcn Zollvereins günstiger zu behandeln, als die gleichartigen Erzeugnisse jeder andern Proocnicnz. Art. 16. Die Unterlhanen der beiden kontrabi» renden Theile sollen in den Häfen. Städten oder son» ttigcu Plätzen der dohen lontrahireudcn Tbeilc. sic mögen sich daselbst förmlich nicdeilassen oder nur zcil. lich aufbalten. ans dem Grunde ihrer Handels- oder Iüdustrieiütteinebninngen leine anderen oder höheren Gebühren, Taren oder Anfiaa/n entrichten, als jene. lvclchc von den Einheimischen erhoben werden. une> e>ic Vorrechte. Befreiungen und anderen Btgünstignn' gen. deren in Angelegenbciten des Handels und der Industrie die U'ttenbane» des einen der beiden hoben kontrahirenden Tdcile sich erfreuen, sollen anch den Unterthanen des andern Theiles gemein sein. mit der Verpflichtung, sich denselben Gesetzen und Vorschriften llnterznordnen. Art. <7. Die österreichischen Unterthanen sollen in den niederländischen Kolonien alle jene Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen jedes an oern am meisten begünstigten europäischen Staates schon gegenwärtig gewährt sind. oder in der Folge gewährt werden. Art. 18. Die österreichischen Schiffe, sowie ihre Ladnngen. sollen in den niederländischen übersee'schcn Besitzungen oder Kolonien auf dem gleichen Fnße mil ?en nationalen Selnffen und deren Ladungen, obne Rücksicht anf die Länder, wobcr die Schiffe odrr ilire Ladungen kdmmcn. oder wobin die Schiffe oder ihre Ladungen bestimmt sind. behandelt werden: 1. In Betreff der auf dem Schiffskörper beider Einfahrt, während des Aufcnlhallcs oder bei dem Auslaufen lastendeu Gebühren, namentlich aller der> jeuigru, welche im Artikel 2 des gegenwärtigen Ver> iragcs bezeichnet sind; 2. in Betreff der Berechtigung znr Ein- und Aus, fuhr dcr Erzeugnisse und Handclsgcgenstände, gemäß dem Art. «' des gegenwärtigen Vertrages; l!, in Betreff von was immer für Gebühren, welche den ein- oder ausgeführten Erzeugnissen nnd Handelsartikeln gegenwärtig auferlegt sind, oder in der Folge auferlegt werden, gemäß dem Artikel 13 de in den Artikeln 3, 6. 7. 8, 9 und N enthaltene» Stipulationen auf den Handel lind die Sehifffalnl mit den niederländischen übersec'schen Besitzungen uno Kolonien, und umgekehrt, Anwendnng sindcu. Art. 19. Jeder dcr lwhcn kontrahirendcn Theile gesteht dem andern das Recht zu, in den Handelshä fen und Seeplätzen, wo andere fremde Negierunge:. sich schon dieses Vorrechtes erfreuen. Generalkonsul!» Konsuln, Vizekonsulll oder Haudclsagenlen zu beste! len. wclchc allen zur gehörigen Ausübung ihre> Fnnkiionen nöthigen Schutz und Beistand erhalte,, sollen. Die Konsuln jedweden Ranges, welche von ilirer betreffenden Regierung in gehöriger Weise ernannt nnd, sollcn »ach Erlangnng des Erequalur von Seite jener Regierung, iu deren Gebiete sie zu residiren lia» ben, in dem einen uno dcm anderen Lande, sowohl rücksichtlich ibrcr Personen, als auch rücknchtlich de Allsübung ihrer Funktionen, alle Vorrechte, wie die Konsuln der am meisten begünstigten Nationen gc° nicßcu. Das Exequatur soll ertheilt werden, ohne hiefür eine Tare oder andere Gebühren zu erheben. Art. 20. Die beiderseitigen Konsuln können die Matrosen, wclchc von den bezüglichen Nationalschif-fen in einem dcr Häfen dcs andern Theiles descrtirt sind, festnehmen lassen und sie entweder an Bord oder m ihr Land znlückschicken. Zn diesem Behufe babcn sie sich schriftlich an die kompetenten Lokalbeörden zn wenden nnd dnrch Vorweisung des Originals oder einec gehörig legalisirten Abschrift der Schiffsregister, oder der Mannschaftsrollc oder anderer ämtlichcr Dokumente den Beweis zu liefern, daß die von ihnen rrklamirtcn Individuen cincn Theil dcr gedachten Mannschaft bildeten, auf welch solchergestalt begrün« e-etcs Begebre» ihnen dic Anslicfernng nicht vcrwei' gen weroen kann. Es soll ihnen aller Beistand zur Aufsuchung Und Arrctirung dcr Deserteure geleistet, und letztere so!' len selbst in den Arresten dcs Landes auf Verlangen ulld alif Kosten dcr Konsuln angehalten und bewacht werden, bis dicsc Agcntcn eine Gelegenheit zn deren Absendnng in dic Heimat gefunden haben. Wenn jcooch dicse Gclegcndcit innerhalb zweier Monate, vom Tagc dcr Festncbmnng an gerechnet, sich nicht ergeben würdc. so sollcn dic Deserteure in Freiheit gesetzt werden, und es kann dcren Arreti-rung wegen derselben Ulsuche nicht wicdcr stattfinden. Es versteht sich, daß dic Matrosen, welche Un< terlbanen des andern Theilcs sind, von der vorstcbrn« >?en Best mmung ausgenommen sind. es sei denn. daü dieselben naturallsirie Bürger dcs andern Staa»-tes wären, Hätte der Dcscrtenr Vergehen odrr cin Verbrc« chcn begangen, so wird seine Auslieferung so lauge verschoben bleiben, bis das kompetente Gericht scin Urlhcil gefällt und dirses seine Wirkung gcbabt Hal, Art. 2l. Ueber dic Znlassuug der Generalkonsuln , Konsuln, Vize »Konsul,! oder Handels > Agenten mW ül>cr deren Attribniionen m dcil nicdcrlanoischcil K^Ioiucll wird cin brsonoercr Vertrag abgeschlossen werden. Art. 22. Dcr gea/mvättigc Vertrag soll wäh> rend füi,f Jahren, von dcm Tage der Ratifikalions» ^luslrechslnng an gerechnet, in Kraft bleiben, und wenn ein Iabr vor Ablauf dieses Tcrmips weder dcr eiuc uoch der andere der beiden hohen konlrahircnd^n Thcile durch eine amtliche Erklärung scinc Absicht luild gibt. die Wirkungen desselben aufboren zu lassen, so soll dirser Vertrag für die beiden Theile durch ein weiteres Jahr bindend bleiben, und so fort bis zum Mlanfe von zwölf Monaten nach eincr, wann immer stattfindenden Erklärung der besagten Art. Art. 2A. Der gegenwärtige Vertrag wird durch Sc. Majestät den Kaiser von Oesterreich und durch Se. Majestät den König dcr Nicdcrlande ratifizirt, nnd dic Ratifikationen sollen in Haag in dem Zeit« lanmc von sechs Monaten, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt wcrdcn. Znr Beglaubigung dessen haben dic Bcvollmäch' tigtcn ihn unterzeichnet und demselben ihre Siegel ucigcdrückt. So geschehen zn Haag. in doppelter Ansferti» gllng am neun und zwanzigsten Tage dcs Monats Dezember, im Jahre des Heils Eintausend achthundert fünfzig fünf. Doblhoff m. i». v an Hall m. p. Vrolik m. n. Pahud m. n. Nos visis et perpensis omnibus et .singuli« con vcnlionis luijus arlieulis, illo.s omnes ralos gralos--[iic liabere liisce profitemur; verbo Noslro Caesa-i\'O promittetites, Nos ca omnia, quae. in illis con-iincnlur, fidoliler excculioni niandaluros, nee, ut ¦isdein ulla rationo a Noslris contraveuialur, por-mifs.Kuros ej>so. In ¦quorum liclein praeseiile.s ralihabilionls tabulas manu no.slra signaviimiü, .sigill(»que Nostro Cao-,nroo Hcgio linnaii jussimu«. lhil)antur in Imperiali urbe Nostra Vienna , i'«° »iiulcciina mnisis ]\Iarlii anno Domini inillesimo oct"1' ^¦eulcsimo (juiiKjuagcsimo sexlo, Hcgnorum IVo.slr«' rinn ocluvo. I°ranci«cu« Jo«C|>]iu». (I, S.) Comes a B uol-Sc ha u enst ein in- I1-Ad niaiiHaluiii Sacrae Gaesareac et Rfgii>c Aposto- licae jMajc.slalis propi ium : lg. Kques L i e h m a n n a a P a 1 n» rode in. p. Coii.i. Aul. et Miuislciiali-s. »03 Richlaznllichrr Thal. Oesterreich. W i e n. Die „Ocst. Corr." schreibt: " Es ist uber cine Anzeige des stäot. dcleg. Bc> zirksgerichtes Lcutsch'Ul von Seite des Oberlanocsge« richtes in EpericS beim Ilistizministerium Bcschwcroc geführt worden, daß einige Oemcindevorstände de,i an sic von den Gerichlcn der besagten Kat.goric in gerichtlichen Angelegenheiten crgangencn Aufträgen nnr unvollkommen lino spät. oft gar nicht entsprechen iino in iürer Korrespondenz mit densclbcu die zwischen koordinirtcn Vehördcil übliche Form beobachten. Daß die Gcmeindeorgauc znr Befolgllng der in gerichtli» chcn Ailgelcgenheiten ihileil von den Gerichten znkom mendcn Aufträge zn entsprechen verpflichict sino, l,'l ill den bezüglichen Vorschriften ausdrücklich enthalten. Es erscheint auch der Stellung der Gemeinden gegen« über den kaiserlichen Grrichisbehöroen nno inSbcsou-derc dem Geiste der obgeoachteu Bcstimmnugru voll-men entsprechend, daß sie in ihrem schriftlichen Ver> kehr mit denselben dir ssorm von Berichten beobachten nnd von diesen Alifträge entgegeiinebmen. Die k. k. Statthalterciabtheilnng zn Kaschau wilrdc daber auf« gefordert, die Vorstände oer Gemeinden, welche in den Bezirkeu der dem Epericser Oberlaudesgcrichte unlcrgeoronclcn städt. dclcg. Bezirksgerichte sich benn den, auf ihre dicßfalls im Gcscyc ruhende Verpftich-tnng nnd ihrc Sicllling ernstlich crinllern zn lassen. " Se. k. l. Apostolische Majestät haben mit Aller, höchster Entschließung vom ii. Mai d. I. allergnäoigl'l anzuordnen geruht, daß die im achten Absäße des §. 2l der Vorschrift über die Einqliarticrung des Heeres vom 16. Mai !8.'>1 einigen Räumlichkeiten der Seel> sorger lind der höheren Geistlichkeit aller vom Staate anerkannten Religionsbekenntnisse zugesprochenen Vc< sreinng von der Einquartierung des M'InärS, von, Tage der Kundmachnng des betreffenden Erlasses, auf die ganze Wohnnng sammt Zngrhör allsgeoehill werde, rcn Fall ausgenommen, wenn ein Militär-geistlicher desselben Religionsbekenntnisses, wie der in Frage stehende Seelsorger oder höhere Geistliche — unterzubringen ist. Jene Befreiung vcm der Militär, cinciuavticrnng bat hiernach auf Gebäude begüterter geistlicher Pfründenbesitter nicht Anwendung, wenn diese Gebäude nicht zur Wohnnng des geistliche» Pfründcubesiyers zn dienen haben. Diese a. h. Ent schließung wurde mittelst einer Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, des Kulms nno der Finanzen . dann des k. k. Armceoberkommaudo'S unterm 8. Mai 0. I. kundgemacht. '' Man meldet ans Vraila vom 30. o. MtS. Der Oetreidemarkt ist scit einigen Tagen statt uno die Preise weichend. — In Folge a. h. Entschließung wurde festge-seht, dnß^ das f. Vereins'Patent von 18li2 auf Vereine von Katholiken, welche sich unter geistlicher Leitung, und ohne dadurch eine Rechtsverbindlichkeit einzugehen, zn Werken der Frömmigkeit lind Nächsten liebe verbinden, lVinc Anwendung babe. Derlei Ver-cine lüitnliegcn von ulül an der Genehmigung nnd Oberleitung desjenigen Vischofcs, in deren Diözese sie den Sit) haben. Der belreffnoe Landcschef wird jr> doch von der erfolgten Genetümgnng, als auch vo» dem Zwecke und der Organisaiion des Vereines in Kemnniß geseyt. Die geistlichen heiter können zur Führung des Vercinsgcschäftcs auch weltliche Mlt> gliedcr bestellen. — Durch den Abgang des um die Wissenschaft viclvcrdlenteu Prof. Rigler in Konstantinopcl ist die dortige Lehrkanzel der medizinischen Klinik in Erlcdi-gnng gekommen, welche lroy des eifrigen Bemühens der Franzosen durch einen Jünger der Wiener Schule bcscyt werden soll. Es ist nämlich der entschiedene Wille des Sultans, daß einem Deutschen, einem Wiener, auch fortan diese Stelle übertragen werde, was beiläufig bemerkt das glänzendste Zeugniß für die bisher in Konstantinopel wirkeudeu deuischcn Män-„er abgibt. Wie die „Mco. Woch." erfälirt. soll das hiesige medizinische Professoren.Kollegium an. gegangen werdcu, eiilcn derartigen Vorschlag adzn> statten. — Der Gesundheitszustand der Hauptstadt bleibt fortwährend beruhigend. Von der Cholera, deren Erscheinen gefürchtet uud sogar von sogenannten arzt> lichen Autoritäten prophezeit wnrdc, zeigt sich keine Epnr. — Dem Veruchtnen nach werden Sr. Majestät Fregatte „Venns", Korvette „Diana" und Brigg i,Pi!adcs" nächstens in Trieft eintreffen, um die Zöglinge der k. k. Marinc'Akademic und die Marine. Schulkompagnie an Vord zu uemnen um mit ihnen die jährliche InstruktionSrcise anzutreten. Trie st, 14. Juli. Die „Tricster Zeitung" wcldct: Während man in Marseille am 8. Inli erst Nachrichten aus zionstantiuopel bis zum 30. Imu cv. hielt, brachte uns der am l0, eingetroffene l'loyddam» pfer schon solche vom 4. Juli. — Eapodistria war gestern Abend zur Feier der glücklichen Entbindung Ihrer Maj. der Kaiserin festlich beleuchtet. — In Venedig wnrde die Geburt der kaiser» lichcu Prinzessin durch WohlthätigtVitsspenocn, durch eine Gondllfahrt auf dem ^nnill ^l'mul«' bei Fackcl» schein, bengalischem Feuer und uutcr den Tönen vcr> ichiedcncr Musikl'audcn lind durch auöerordemlichc Ae> leuchlung ocs Markusplat/cs mit Gas bezeichnet. — Interessant ist es, daß der Uüjäyrigc Arzt Dr. de Earro in Karlsbad, welcher bercos vor l^ Jahren sein Dokwr«Iu!.'iIäum gefeiert, 1801 in Oric-chcillauo Damals natürlich noch uuicr türkischer Herr' schafl) oie Pocken» Impfung eingeführt hat. Er ist von ocm König Otto zum Ritter des Erlöscr'Ordens ernannt worocn. — In Navcnua hat sich auf Anregung des Grafen AlexanDer Eoppi ein Verein für Ausgrabung von Alterthümern gebiloct. Die dortige Gegend ist ungemcin relch an Fnndorten. Durch archäologische Sluoicn uuterstüßt, hat Graf Eoppi bereits die Punkte bezeichnet, wo man unweit San Vitale die Ucberbleibsel von einem Eircuö. cinelu Amphitheater, von Thermen, von einem Theater Cäsars, einer tro» j^nischen Wasserleitung und von den Tempeln Jupiters, Nlptnns uno Apollo's finoen musi. Unweit der Vrückc Ealclato hofft mau auch uoch Trümmer von den Palästen Valcntinian's lll., Thcodollch's. Otlo's des Großen, von der Placidia Augnsta lino dem gol> oeucn Thore zu siudcn. Italienische Staaten. H Die tosca nische Regierung hat in Ve< tracht des auS der Vermehrung der Hunde entstehen« ocu Schadens uud der geringen Anfmerksamkeit. welche denselben gewöhnlich zugewendet wird, eine Hun> oeslcucr aufgelegt. Selbe beträgt in den Städten Florenz, ^ivorno. Lucca, Pisa. Siena. Arezzo, Pi> sloja uud Prato lü, in de» anderen Städten l0, in oen übrigen Orischaften tt, nno für Hunoc zum Gebrauche oer Bauern uno Hirtcil 2 i!irc jährlich. ^ Der Prozeß gegen die parmcsanischcu Mcllch« ler wird unter Leitung eines parmcsanischen Richters, oer gleichzeitig Militärauoitor ist, fortgesetzt. Jeder Ebrcnmaml in Paruia wünscht, daß Gerechtigkeit gegen solche Verbrecher geübt werde, was auch gc> schehcn wird. Vor Beendigung deS Prozesses oürfre ,?cr Velagcrungszustano kaum aufgclwben wcrocn; oie in der ersten Zeit verhafteten Verdächtigen wnr> oen. da ihrc Mitschuld sich nicht erwiesen, auf freien F»ß gcscyt, uno in den Gcfängnisseu befinden sich mit geringen Ausnahmen nur solche, welche der Theilnahme an dm Mordthaten wirklich schuldig sind. Wenn den Mitgliedern der geheimen Gesellschaften 0ic Möglichkeit, Vöses zu thun. einmal genommen sein wird. was von oer Thätigkeit des Kriegsgerichts l'ci so hochwichtigen Angelegcnhcilen zn erwarten steht, so werden die Verhältnisse Parma's auch cinc Wendung nehmen, die ocn Wohlgesinnten, welche hier die Mehrzahl^ ansmachen. nnr willkommen sein wiro; die Uebelgesinnlen aber, denen das von dcn strafenden Gcscpcn gegebene Erempel zur Abschreckung oiencn wird. werden es wohl reiflich und zu wiederholten Malen überlegen, ehe sie sich neuen Vcr» brechen hingeben. Griechenland. A then, ". Juli. Der «Tricster Ztg." wird geschrieben: Vergangenen Mittwoch begaben sich die Gesandten Frankreichs und Englands auf das Mmisttrium des Acuücrn, wo sie in einer Verbalnote dem Minister mittheilten, „ihre resp. Regierungen hätten zu ihrem Vedancru gesehen, daß zu Regicrungsorgancn Mäu> ucr berufen wurdeu. deren feindliche Tendenzen ge' gen die Türlei allgemein bekannt seien; daß Eng' land nnd Frankreich vie Fortdauer des Räuberunive« seuö als einen Rückschritt Griechenlands betrachten, der zu oer Anarchie führen könne, die neue Zcrrüt> tungen mit sich führen würde; daß für die Wohlfahrt des Landes keine Sorge getragen werde, was dem Interesse, das die Schuhluächte au dem Gedeihen Griechenlands nehmen, nicht gleichgültig sein könne; daß sie zwar in die innern Angelegenheiten dcS ^an-deS sich cinznmischcn nicht willens seien, daß sie abr» dennoch die Regierung des Köuigö auf diese Gegen stände aufmerksam zn machen nicht unterlassen könnten. Die Okkupation habe dicscn Zweck der Einnn. schung uie gshavt. iyv einziger Zweck sei gewesen, de„ Unruhen in den benachbarten Provinzen ciu Ende zu seyen, uud es Griccheulaud numöglich zu machen, dn Insurrektion Vorschub zu leisten; da dieß ocr einzige Zweck der Occupation gewesen, so wünschten die zw». Schuymächte, derselben nach dem Friedensschlüsse ei,. Ende zu machen, glauben jedoch, daß sie dieß zu bewerkstelligen nichi im Stande sind, bevor sie Vürg» schaften erhallen, daß Grlcchenlano sich rnhlg verhalten, unh in keinem Falle snchen werde, zn Unruhen in der Türkei hilfreiche Hand zn bieten." Der Minister autworlete ihnen, was den ersten Pliukt anlange. seien beim Ausbruche der Insurrektion am Ende des Jahres 18^3 die damaligen Minister, ihrc Nachfolger, so wie die jeht am Ruder siyeuocu, und überhaupt alle Griechen ohne Ausnahme im In< und Auslaudc der Meinung gcwejcu, daß man den kämpfenden Brüdern alle mögliche Prioaihilfe zu lci° steu verpflichtet sei. Griechculands Regierung jedoch >n der strengstell Neutralität bleiben müsse; als jedoch oie zwei Schuymächle der Insurrektion ein Ende zu machen uno jeden Antheil, dcn dic griechische Nation an derselben nehmen würde, als einen feindlichen Akt gegen die Schuymächtc betrachten zu müsse», erklär-ten, haben sich alle Griecheu zurückgezogen, uno alle ohne Ausnahme waren vernünftig genug einzusehen, daß Griechenland mit der Türkei in freundschaftliche Verhältnisse zu treten genöthigt sei. Es sei also ein Auachronismus. im Jahre I860 zu sagen, daß es in Griechenland gegen die Türkei feindlich gesinnte bellte gebe, insofern man darunter Tendenzen zu feindlichen: Auftreten verstehe. Mas das Ranbwcscn anbetreffe, so habe die jetzige Regierung gleich bei ihrem Amtsantritte die kräftigsten Maßregeln ergriffen, um demselben ein Ende zu macheu, und sei ihr auch bereits gelungen, die Räuberhörden zn zerstreuen, einen !heil derselben über die Grenzen, von wo sie einge° fallen, zn werfen, andere gänzlich auszurotten, so daß hcutzntagc nur mehr die zwei übrig gebliebenen in dcn Provinzen ^iuadiens uud Thebens sich herumtreiben, wo auch sie nicht mehr lange den Nachforschungen ocr sie verfolgende» Militärmacht entgehen könnten. Was die Fortschritte Griechenlands seine innere Wohlfahrt angehe, so könne man dieselben ge» wlsseuhafi nicht bcstrciten, lmt» die Regierung bade es sich zur wichtigsten Aufgabe gemacht, die Entwlck« lung oer Lanoeskrä'ftc zu fördern. Was endlich oic Garantien betrifft, welche oic Schußmächtc ansprechen, oaß Griechenland gegenüber der Türkei sich ruhig verhalte, so glaube die griechische Regierung, daß das Wort dcö Königö eine mehr als hinreichende Garantie sei." Die zwei Gesandten schienen mit der Antwort ocs Ministers znfricoeu, und entfernten sich mit der Bemerkung, daß sie oie mit dem Minister gepflogene Unterredung ihren Regierungen nulzutheiletl sich dr» eilen würden. Es scheint, so ist hier wenigstens die allgemeine Meinung, daß diese Untcrrcdnng ein Voripiel des Rückzuges der Oklupationstruppen ist. Mau mußte einen offiziellen Schritt machen, um den Zweck der Okkupation näher zn bezeichnen, und da oie>er Zweck durch das Wort des Königs als hinlänglich gewähr-leistet angesehen werden lviro, so hört dle Nolhwcn. digkeit der Fortdauer der Okkupation von selbsl auf. nno dem anormalen Zustaude wird alls anständige Art ein Ende gemacht. Der französische Gesandte, scheint seit einiger Zeit etwas gelindere Sauen auf. gezogen zu haben, ocr englische Ymgegcu bleibt im« mcr der steife Diplomat, an seinen Instruktionen, oie er selbst durch seine Rapporte diktirt, fest hängend. Alles was geschieht, mit düsterer Miene bekrittelnd. Telegraphische Depcschcn. " Nom. t0. Juli. Die Eisenbahn nach Fräs« cati ist vor einigen Tagen eröffnet woroeu. " Turiu, 12. Juli. Mit königlichem Dekret ist ein Kredit von einer Million ^'ire zur Befestigung von Alessandria bewilligt worden, um. wie der Graf Eavour in seinem dießsalligcn Berichte äußert, gegen die Befestigung von Piaccnza Front zn machen. " London. Sonntag, ^ord Palmcrston erhielt gestern dcn Hosenbandorden. Dic königlich preußischen Gäste gehen mit dem Hofe demnächst nach Osborne. Prinz Oskar von Schweden ist nach dem Kontinente zurückgereist. " Karlsruhe. Moutag. Die Verlobung des Großfürsten Michael mit der Prinzessin Cäcilie, jung. sten Schwester oes Regenten von Baden, hat ill Wilt« bad stattgefunden. 'Paris, Sonntag. Die Kaiserin wolmtc gc< stern einer Vorstellung in der Porte St. Martin bei. Dupuche. Bischof von Algier, ist in Vordeaur aestor«' l'cn. Aus Marseille vernimmt man, daß daselbst große Gctrcioeladungen erwartet werden. Telegraph i s Die Provinzial-Deputationen nno die Gemeinderäthe mhrcn fort, der Regierung sympathische Beiheuerun. ,en der Ergebenheit uno der Treue einzuschicken. — K ine Minislcrk'ins. Druck uud Verlag von I>j«az v. Kleinmayr H F. Vamberg in Laibach. — F. Vambcrg. JiHanq;ur Iailiac!ierSeitutt^ Vors en bericht aus dem Abendblatte dcr österr. kais. Wiener Zeitung. Wieu 14. Juli, Mittags 1 Uhr. Von bcr hsN'schfüdsN ^isscl'as'i»« Inbustnc.'Kjfl'stsu »ishr odlV wcui^rr bcrnhrt. 9lur Kredit- und (lSso>!,p!»l'al>s'Astien uiachtcu mir Aiiclüalnur. C'sstnr hol'.n sich auf 38»»; lctztcvc blicben nntcr lebhafte,!, Ümsal^c aus dein letzthin notn'tc» Knrsc von ! 1^'/.—117. Nordl'ahn schlössen 2W. Bank '.'lttien matt lllN. In 5 "/o f»i»d nur ei» geriugev Verkehr Statt. I„ Natioual'Älilehen aber wurde viel gemacht mit Kü"/,, Devisen wurde» Aufan^S höher gehalten. In Folge bedeutender Offerte stellten sie sich später wieder niedriger. London lU.3. National - Aülehr» zn 5 °/. 85 '/.—80 slnlehe» v. I. l«5l 8, ll. zu ü'/, »!»—«<« Loml'. Veiiet. Aülehcu zu 5"/. i»l—! — «< Lotterie«Anlehen v. I. »834 240—^40'/, dclio „ 1i«l> 120 7.— l 20'/. detto „ 1854 zu 4 °/, 10tt 7. -,06'/. Eomu Nentschtine 13 7,—14 Galizische Pfandbriefe zu 4 7, 79—50 3lordl'ahn ° Prior. - Oblig. zu 5 °/o 8« -8U 7, Ologqnißer detto „5 7, 8<» - 8t Donau Damftfsch.^Oblig. „ 5 "/„ 82—83 Lloyd detto (in Silber) ., 5 7„ «0—ui 3 7, Priorit.ilS Oblig. d.r Swats-lHisrnbahn' Gesellschaft zu 275 Fra»sö pr. Stück — — Aktien der Nationally»? Ilw —Ill2 „ ,. Oesterr. Nredit-Anstalt 386-38« 7. „ „ N. Oest. (zstompte-Ges. I I« 7.—117 „ „ Vudwcis-Linz-^mundner» Eisenbahn 2S2-2«4 „ „ Nordbahn ohne Dividende 2W-2K6'/. „ „ Staatseiseub.-Gesellschaft zu 5U0 FraulS 351—35, 7. „ „ Donau-Dampfschifffahrts' Gesellschaft <;02-, (i„üss. 18—20 „ „ dctto 2, (Hinisf, »,, Priont. 30—35 Vstcrh^zy 40 si. Lose N8 '/.-«9 Windischgratz „ 23—23 7. Waldstein ., 25-25 7. Keglevich „ l<» V, ^ 7. Ealin ., 29 7. - 40 St. GenoiS „ 37 7.^37'/, Palffy „ ___________ 38 7.-2« 7. Teleftraphischer Kurs >- Vcrickit dcv Stanl^lpapirre vmn !'!. Juli 18Ü6. Etaat^schuldverschreibnü^u . zu 5p(5t. si. m <5M, ^3 7/^< detto auS derNational-Anleihe zu 5» V.. ft. in (5M. 85'.»/ltt Darlcheu ,»it Verlosung v. I. 1834. für l<>0 ft. 2^0 ,/2 „ >»54. „ lUU fi. lN.'»?^ OruudeütlasluugS-^l'Iigatione» vo» b>alizitl> und llü^arn. sannnt Appcrtiueuzcn zu 5 7» - - 77 3/8 M'imdfutl.'Obllgat. v. Nicb. Oester. 87 Grundcutl.-Obligat, anderer Kronländer 8l 3/4 Altieu dcr österr. Kreditanstalt . . . 3841/2 fi. in (5M. VansAftie» vr. Stutt ohne Dividende . . l 108 st. i» (>'M. ''lstieu der vliedcn'slerr. Oöso,nptc-Ge- j.llschaft für lilw fl.......l8» ft. in l5M. Alticu der f l. priv. osterr. Staatönsellbahn' Gesellschaft zu 200 si,, voll eingezahlt — ft. A. V. mit Ratfnzahluuc, . ...'.. 349 l/4 fi. Ä. V. Mim dcr Kaifer FerdinandS-Nordbahn gctnunt M »000 fi. l§M. . . . 2852 l/2 fl. CM. Aktien der östrrr. Donau-Dcmchfschisffahrt ,,l 500 ss. (iM........ U0l st. ^'Üil. Aftien des östcrr. Lloyd in Trisst zu <>00 ft..........^30 st. iu l5M. Wechsel. 5wrs vom 1«. Juli 18N6. Amsterdam, sür 100 Holland. Rthl. Guld., 84 7/8 2 Monat. AuqSburg, fur ,00 st. Cm. Ould., . . 102 5/8 Ilso. Frnnffurt a. M. (für <20 ft. sudd. Ver- cinswahr. im 24 l/2 st. ssuß. wnld. . -»rl» .... 265 31 T.Sicht. K. k. vollw. Münz'Dufaten .... 7 1/8 pCent. Agio. Gold- und Silber.Kurse vom 14. Juli 1866. Geld. Narr. Kais. Mnnz-Dukateu Agio..... 7 7 «/4 dctto Naud- detto „ ..... N 5/8 «3'4 l^ull! »1 lulli-«,» ,...... 5 1/2 5 l/2 Napoleonsd'or ,,>»... 8. 8.1 SouuerainSd'or „..... 14.— 14.— Fr.'edrlchSd'or „..... »-20 8.20 ,; Russ. Imperialc „..... s 17 8.1? Silbcragio.......... 2^ 3 l/4 3. l33l. Danksagung. Bei dem am lt. d. M. in der Schischka aus-Nkblochct»rn Biai'de w^re» so viele liilfereichcn Hä'l,de thätig, dciß die Oeftltiglcii, dcreli Hal'e dem um sich greifenden Elemente sichcr zlim Opfer gcwo» de« wäre, wenn so viele Mmscheliflklmde jedweden Standes, theils dlnch Leilliilg dei- ilöschungeii, theils dlnch H ste» Willen der heißesten Dantdarlcit liicht jeden» Einzelnen den Dank alisialtcn lönnrn, und l)icfiir den Weg der Orffcntlichkeit hicinit wählen. Theresia Paulitsch, Vräuhauseigl'üthünlcr!!!. Franz Wilfiua,, Aräuhau>.es k, k. städl^drleg. Be< zirks^lichtes La'.dach ddo. '/. Juli »85,6, Z^hl lI5<53, werden am 18. Il>li ltt5ll Vormittags oon 9 — 12 Uhr und N^chmltt^gö vo« 3 —tt Uhr im Hause Nr. 27l, nämlich im Bürgerspi« tale j^u öaidach, im zweite» Stock», Thür Nr. l, verschiedene Kramerschnlttwaren im öffentlichen Versteiqnungsw.^c gegen gleich barc B<-Zahlung v,räußert werden. öalbach am ltt. Juli l856 k. k. Notar. Z. 1330. (l1 >An;rige. Der Gefertigte gibt sich die Ehre, einem hochverehrten Publikum anzuzeigen, oaß er von nun an baumwollene, wollene und scldcne Zeuge jeder Art nlcht bloß zum Far-bcn, sondcrn cnich zum Drucken annimmt, wobei er die Bemerkung anfügt, daß w-wohl für schnelle und prompte Bedienung als auch für billige Preise bestens Sorge getragen wird. taibach am i5. Juli ,U56. ^»«5 L/i. bseLlF «F«, dürgl. Färl'slmeistcr in der Tye»Uer' gasse Nr. 22. 3. l329. (!) Weingarten Nerkanf. Il^ einem der besten Wcingeblrge in Unterkrain, 3 Joch messend, sammt Stek-kcnschlag auch 3 Joch, nebst gemauertem Keller und Wohngebäude, ist aus freier Hand gegen vorthellhafre Bedingniffe zu verkaufen. Nähere Auskunft wird auf frankirte Briefe unter Chiffre: .1. k. Post Lichten-walo, ertheilt. 3. »333. Nachricht. Der Vordruck für Schling- u. Stickerei wird in der Leinwandhandlung oes Unterfertigten in ganz neuen Mustern schnell und billig besorgt. Hanptplatz Nl. 312. Z. »275. (3) Ein Praktikant oder Lehrling wird in die chyrurgische Offizin deö Gefertigten gegen sehr annehmbare Bedinssnisse, entweder sogleich oder mit Schluß des Schuljahres auf' genommen, welcher wenigstens die 8te Classe mit gutem Erfolge zurückgelegt hat. Ioh Köchl, Wmid.Arzc. Z. l332. Pfandamtliche Lizitation. Donnerstag den 3^4. Iull d. I. wer^ den zu den gewöhnlichen Amtsstun-den in dem hierortigen Pfandamte die im Monate Mal 18ZZ versetzten, und seither weder ausgelösten noch umgeschriebenen Pfänder an den Meistbietenden verkauft. Latbach den ltt. Juli 18M Z. »266. (3) Öl-. Josef Suppan, Gerichts-Advokat, bringt zur gefälligen Kennt-mßnahlm, daß er ln Folqe seiner Uebersetzung seine Geschäftskanzlei zu Neustadt! m Kram lm Hause Nr. 171 eröffnet habe.___________ 3 »276 (2) Anzeige. Ein in allen Theilen der Gartenkunst (in der nützlichen, wie auch in der ästhetischen) wohl praktisch erfahrener Gärtner wünscht seme gegenwärtige Stelle mit einer andern zu verwechseln. Das Nähere, wobei man auch zugleich seine Zeugnisse zur Einsicht erhalt, erfährt man bei ^ '1'. Hrn. Ioh. Petscher in Oberqradischa, Triester-Straße, Haus-Nr. 58 zu Laidach. Z. »289. (4) VM arnu n g. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß Vorstehhunde während der Hegezeit m Jagdreviere geführt und zur Suche auf Wild verwendet werden; ebenso machte man die un^ angenehme Bemerkung, daß Wachteln und anderes Wild emgefangen werden. Von Seite der Iagdpächter wird hiemit bekannt gemacht, daß die aufgestellten Iagdhüther die Weisung haben, gegen Uebcrtreter nach den jagdpolizeillchen Vorschriften zu verfahren. Laibach am 10. Juli 1858. 3 !3l3. <,2) ^ « UH^ Höchst interessant für Herren! Oerreu-Oemden in großer Auswahl, sowohl weiße als färbige, schon und gut gemachr, das Stück zu l fl., 1 si. 10 kr,/ 1 fi. 20 kr,, 1 fl. 30 kl,, 1 fi. HO kr. bis 2 fl., die feinste" französischen mW gestickten 1 st- 50 kr., 2 ft. und 2 ft. 30 kr.; ferner Unterziehhosm von 40 kr. bis 1 fl. 10 kr., elastliche Hosenträger von 15, 20, 24, 30 bis 50 kr. verkauft und versendet. ,i«. ». vi« der Schujwbrücke Nr, 222 in lalbach.