A M t s - Blatt. >p? N3. Kamstag ven 20. (Hubernial - ^erl intbarungelt. Z. I2!9. (1) Äir. i85^o.))^53. surrende des f. k. illyrlschcn Guberniums zu kaibach. — In F^'lge hohen Hofkammer-.^Decrets vom 5. August jg)^, Z. ZZ/^o), «v,rd dab belllegende Circular über die e»ollche Be< krafll,gusig dcr Zeugenaussagen, in dem Ver, fahi^n über Gcf^llr,Ulbcrl>.ttungen, hiermit zur allgememen Kenntniß gebrocht. — Lal-bach, am Zi. August 18)4. Joseph Cawlllo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Ear! Graf zu Wel sperg, R aiten au und Prlmör/ k. k. Hofrath. Leopold Graf v. Welsershetmb, k. k. Gubcrnlal-Rath. E » r l u l a r e . !'über die eidllche Bekräftigung der Zeugen« Aussagen »n dem Verfahren über G e falls-Ue b e r tr e l u n g en. — Seme Majestät gcruhlcn m»t dem aller, bäcbtten Handschrelben vom 2z. Mai d. I. in Absicbt auf die Dewe,eführus>g durch Zeugen ,n dem Vttfapren über Vlfallßübcrtretungen fest-zus.ye,, : — i. >D»e Oefäll^ämter und Nehör« den / welche dle Uniersuchung über Gcfolls« Übertretungen abführen, sind ermachligt zu fordern, daß d»e bc« dlcsen Untersuchungen ver« nvmmenen Zeugen, welche mcht, zu Folge der Gerichtsordnung, als verwcrftich zu betrachten» sind, »hre zu Pretoccll genenimtnen Aussagen »n Gegenwart eines, von der polltlschen oder g?ricbtllchen Obrigkeit abgeotdncten Beamten wtt elrem Eide brkraftlgep. — 2. D»e Ge r«chte haben bei der Entscheidung der Straf« fälle, d>e Zeugen-Aussagen, welche wit dem l?!de in dltscr Art bes'aftigt werden, i^ dem Maßt/ in welchem diescs lücksichlllch der, zun» llvlgen Gedachlntsse abgehörten Zeigen zul6s< ssg »st, zu beachten. — Diese allerhöchsten Be< flinimungen werden in Folge ve<>, rrn der k. k. «UKtUmnen Hvjkamlr.n «ul dlr k. k. vberfien Iusiiz^clle und dcr f. f. Hofcommisslon in Iu« lNzgtschsachen glpftogznen Vernehmens mit folgenden Zusätzen zur allgtnumen Kenntniß gebracht. — 3. Den Zeugen, die zum Vehufe der gedachten Untersuchungen vernommen n,er, der,, ist vor der Abhörung zu erlnnern, daß sie ihre Auesage beschwören müssen. In drm V«r? hörfprolocolle soll ausdrücklich erwähnt werden/ daß diese Erinnerung an den Zeugen gerichtet worden sei. — H. Ehe zur Aufnahme des Ei» des geschritten wnd, find dem Zeugen die, von ihm abgelegten Auesagen in Gegenwart des, oon der polmlchen oder gerichtlichen Obrigkeit abgeordneten Beamten, mit dem Vei» saye, daß dcr Zeuge dlefelbn nun zu beschwören habe, deutlich vorzulesen, und es soll der Umstand, daß dieses geschah, in dem VclhörS-prolocolle ausdrücklich aufgeführt werden. Soll» tc der Zeuge be» dieser Vorlesung Bemerkungen vorbringen, so sind dieselben gleichfalls dem Protocolle einzuschalten. — 5. Die bemerkten allerhöchst,, Bestimmungen werden bloß bei den Untersuchungen/ die entweder noch nicht anhängig sind, oder die nicht vor Verlaulba» rung der gegenwärtigen Kundmachung durch ein Strofetkenntniß, oder d»e Loksprechupg v?s Beschuldigten beendigt wurden, und zwar auf diejenigen Vernehmungtn, die nach diesem Zell» Puncte nnt Beobachtung des hier vorgezeichm» tcn Verfahrens Statt finden, angewendet. — Wien am 5. August iL3^. 3. i2°6. (2) Nr. i65ä5^v26. Gubernial - Currendc, mittelst welcher cm in dcm der gedruckten Gu-bernial-Verlautbarlmg vom 2o. Mai l. I., Z. 9)8ä / angehängten Verzeichnisse, über die Steucrbezirk? und Gemeinden, welche an dem verminderten Tcniffsatze, dcv Vcrzehrungs-sieucr von Wcin, Weinmost und Maische 3he>l zu nehmen haben, unterlaufener T ruck-fchler derichligt wird. — In dem dcr gedruckten Oiibernial Vcrlaulbarung vom 3o. Mal l- 2>/ 2. 926/i, angehängten Verzelchnisss 67a über die Tteuerbezirke und Gemeinden, welche an dem verminderten Tariffsaye dec Verzehrungssteuer von Wein, Weinmost und Maische Theil zu nehmen haben, ist unter den Steuecgemeinden des Adelsberger Kreises im Bezirke Wippach irrig die Gemeinde e entweder zu Weirclberg, Treffcn, Nassenfuß oder Landsiraß aufgestellt wnden, täglich auf Brodportionen 56; Hafcrporrio-ner>86; Heuportionen, u ,0 Pfund, 6ß- oder ln Ermanglung des Heues auf täglich L6 Por^ tlonen Hafer oder Gersten - F^tterftroh. — Zur Slcher!^cllung dieser Vn 2g. September zu Rnfnip ; am 2. Ocl^ber zu 87' Neufladll; am Z. October zu Treffen; am 4. October zu Weixelberg; am 6. October zu Landstraß; am 7. October zu Nassenfuß vorgenommen werden. — Zu Neustadt! und Neif-my wird gleichzeitig auch dle Verführung des Brodes in die Concusrenzorte auf d>e Dauer des Milttärjahres l955 verhandelt werden. — Dle U«b«rnat)mslust>gen werden aufgefordert, slch an den oben festgesetzten Tagen »n den zur Vornahme der Verhandlung festgesetzten Or« ten einzufinden. Es wird nur noch bemerket, daß vor dem Anbot« ein dem 1 u procenl. Betra» ge gleich kommendes Vad»um erleget werden muß, welchcS jenen Parteien, d»e nlcht Min« deftbleter sind, gleich nach Abschluß der Verhandlung wieder rückgcstcllt wnd. Be« den Erstehen wlld. dagegen dasselbe gegen 2ult? tung b»6 zum Abschluss? dee Contracts rückbe» halte»-. — K. K. Kreisaml Neustadll am 11. Sevtember ,63/4. Friedrich Freiherr v. Nechbach, t. k. wirkliches Kammerer, Guvernlalrath und Kreishauvlmann. Franz Gchanda, k. k. KrelSstcrelar. Ktavt- unv lanvrcchlllche ^crlautbarungen. 3- 221». (2) sir. 6^.55. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte ir> Krarn wird bekanril gemacht: Es sei über Ansuchen des Herrn Moriz Freyherrn v. Taufferer, als erklärten Erben zur Erfor, schung der Schuldenlast räch dem am 2g. August 1634 auf dem Gute Weixelbach m Unterkram verstorbenen Herrn Alolb Frey< Herrn v. Taufferer , die Tagsatzung auf den 6. October l. I., Vormittags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Stadt« und Landrechte be» stlmmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus waS immer für ei? nem Rrchtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewtß anmelden und rechts-gtllend dalthun sollen, widr.gens sie die Folgen des §. 3l4 b. G. B. sich selbst zuzuschrei, ben haben werden. Lalbach den 6. September 18Z4. vermischte Verlautbarungen. Z. 1206. (2) Am 25. d. M., und an den folgenden Tagen, werden in der St. Peters »Vorstadt, Haus-Nr. 2, im ersten Stocke, verschiedene Einrichtungsstücke, als: Kleider-, Wasch-, Commod- und Spcisekästen, Tische, Sesseln, Sophas, Betten, Kinderbetten, Bücher, Ge« mahlde, Kücheneinrichluna, Eß- undTrinkge-sch'rre, und andere Effecten, gcgcn gleich da» rc Bezahlung den Mclstbieleliden hintange-gebcn werden. -J. i2oa. (3; %n t)cr Franz -Ferstl'schen Buchhandlung— J. L. Greiner in Griitz, unD bet $0. %>, $orn tn t'aibad), t(l ju (>slben : II r a n a evangel] I'k i h n aukov, ' bogoljubnim dusham dana na1 vse nedelje ino sapovedane prdsnike v' Jeti. (SpiIali rlufhni paftirji na spodnim 4Shtajarlkirn ; na svcllo dal Anton Slom sh ek. II Delia, ^i-acl^i. ,U35 (äo Ko^e» stai^) i li. 5o kr. (Der erste Band ist nun fertlg, der zweite crschemt bls Nouembcr d. I. und wird dann unentgeltlich nachgeliefert.) Nachdem unter allen Formen christlicher Lehrvonrüge die homiletische, die älteste von den heiligen Väiern ausschließlich gebrauchte, daher gewissermosstn auch geheiligte ist. so ist diese für obige Kanzeloorlräge gewählt morden. Iey« dieser homiletischen Predigten ist »n III Theile abgetheilt, davon der erite das vorkommende Sonn» llnd Feyertags-Evangelium auseinandersetzt; der zweite di« in demselben enthaltene Hauptlehre fur die Zuhörer in Anwendung bringt, wobei die Wahl der Materien dem 'Bedürfnisse der Zeit gemäß und besonders mit Rücksicht auf das Landvolk getroffen wurde (nichts destoweniger werden in dem Laufe des Kirchenjahres die vorzüglichsten Pflichten der ver, schi ebenen Stände abgehandelt); der dritte endlich eine herzliche Ermunterung zur Befol» gulig der Lehre enthalt. — Also tonnen diese homiletischen Predigten nicht nur als Frühlehren , fon» oern auch als S p ä iv r ? o ig t e n verwendet werden. Auch ist die „^ pichst verständige, tmfachc , oder doch würdige Schreibart b,i diesen Vortragen gewählt luorden, um mil diesen: Buche dem guten, lehrbegierigen, slowenische,, Volse ein lehrreicher Werk in die Hind zu geben, womil dosse!^' sich an Sonn » und Feyerrag?» religiös und heilsam beschäftigen kann, woran l,'ei dein erfreulich,!, ^üfblüh?» der slowenischen S o nn l a g s sch u, « lcn immer ein größeres Bedürfniß sepn «uirc, welchem nian d^eurch im Voraus zu begegnen trachtet. Der Verleger. 3, 1,56, t,) " 272 — den 15. October d. I., s' wird die Ziehung der äußerst vortheilhaften Lotterie des schönen Hö^is Nr.«, m Maricnbad in Böhmen, wofür eine Ablösungssumme von st. 10 0,000 W. W. angeboten wird, bestimmt vorgenommen werden. Diese für das spielende Publicum ausgezeichnet günstig gestellte Lotterie enthält 4 3/296 Geld-Treffer von fl. 1 0 0,0 0 0, 10,000, 5000, 1000, 500, 250, 200, 100 ?c. im Betrage von 2 2 5/000 Gulden W. W., und hat nur 7 0/500 verkäufliche Lose, wodurch sich ein ungewöhnlich vortheilhaftes Verhältniß der Gewinnst« zur kosan-zahl ergibt, welches der Einsicht der verehrlichen Theilnehmer nicht entgehen wirv- Die 12,000 blauen Gratis-Gewislnsi'?ose, wouon jedes einen sichern Gewinn wachen muß, haben für sich insbesondere 119 Prämien von fi. 5000, 1000, 500, 250 :c. W. W., und spielen außerdem auf sämmtliche Haupt- und Nebenereffer mit. Die blauen Gratis-Gewinnstlose sind bereits seit geraumer Zeit bei dem unterzeichneten Großhandlungshause gänzlich vergriffen. Bei Abnahme von 5 Losen wild ein gewöhnliches Los unentgeltlich verabfolgt. Das Los kostet 4 fl. C. M. Wien den l. September »834. Di. Coith's Syhn et c<)«^. Lose dieser Lotterie sind bei Ferd. Ios. Schmidt am Kongreßplatz beim Mohren im Verschleißgewölbe zu haben. 373 ^ei hier Angekommenen und Abgereisten. Den l6. September. Hr. Michael Z.irkovich, f. k. Professor, und Hr. Carl Dobcrsch, Handelsmann; beide von Grätz n.ich Tricst. — Hr. Johann Säman, Handlungs-Commis, und Hr. Friedrich Zer-gis, k. preussischer ^^vallerie^Officicr; beide von Wien »ach H rieft. Den 17. Hr. v. Frcudenlhal, Privater, von Grälz nach Triest. — Hr. Gottfried Wolf, Handelsmann! Hr. Franz Dietrich, k. k. Hofkriegs-Vuchhal-lungs-Ätchliungs-Rath, und Hr. Eduard Kucgler, k. preussischer Iustizrath,' alle drei von Wien nach priest. Ktavl. unu lanorcchtliche ^crlautvarunLen. Z. Z. 1690. (2) Zlr. 6/,52. Von ocm k. k. Stadt- und ^andrechle in Krain wird anmit bekannt geinacht: Es sei über das Gesuck des Anton Lcskovitz, in die Ausfertigung der Amornsati^ns.-E^icte, rück-sicht^lch dcs von der Sparcasse in Lalbach, auf Namen Anton L skovitz, ausgefertigten ^par-casscbüchels Nr. i3, über 9 st. 35 kr. gcwil-ligct werden. C's haben demnach alle Jene, welche auf gedachtes Sparcassedüchel aus was immer für einem Rcchlsgrunde Ansprüche machen zu künncn vermeinen/ selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen, vor dlesem k. k. Stadt, und Landrechte so gewiß anzumelden und an» hangig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen des heutigen Bittstellers Anton Leskovitz, abgedachtes iVparcasscbüchclnach Verlauf di.scr gesetzlichen Frist für gctödtet, kraft« und wirkungslos erklärt werden wird. kcnbach den 3. December i833. 3. l222. (») Nr. 1)72^VIII. Kundmachung. Mit Rücksicht auf die allgemeine Ver-pachtungs-Verlautbarung der wohllöbl. f. k. ucremten illprlschen Cameral»Gefällcn-Verwal-tung vom 22. Iull d. I., Z. 12262 W., wlro zur Verpachtung der Weg- und Brüt-kcmnaulh an der Triesterlmie und in der Tyr-nau zu Laibach, der Wegmauth in Oberlaibach, dann der Wassermauch zu kaibach und Ober« laibach für das Vcrwaltungsjahr i935 auf den ersten October d. I., Vormittags von 9 bis 12 Uhr, bei der k. k. Camera!-Bczlrks? Ver« waltung zu kaibach angeordnet, wozu die Pachtlustigen mlt dem Beifügen eingeladen werden, taß die Bedlngnissc täglich Hieramis eingesehen we,den können. — Von der k. k. Cameral-Nezirks'Verwaltung. Laibach am i5. Scptem' der ,6I/». Z. 122'. (l) Nr. i3669.lVM. Kundmachung. Mit B?z,ehung auf die allgemeine Mauth« vevpachtusigs,Verlautbarung der rvohllöbl. k. k. slimeral-Gefallen-Verweltung vom 22. Juli d. I., Z. 12282 W., w>rb wegen Verpachtung der Weg - und Brückenmauth-Elnhebung z« Munkcndorf und der Wegmauth zu Landstraß für das VerwalNiligsjahr ,635, am 27. d.M. und zwar für C'i sterc Vormittags von y bis l2 Uhr, für Letztere aber Nachmittags von Z — 6 Uhr bei der k. k. Bezirksobrlgkeit zu kand-stcaß eine wiederholte Versteigerunss Statt ßnden, wozu d:e Pachtlu!^!gln mu dnn Beisätze elngcladen werden, daß sie die Bcding-Nlffe täzillch sowohl he« der k. k. Camera! Be-zlrkö-Velivaltung, ols auch bei obern-ahnler Bezirkkodligketl eis.schen können. — K. K. Eameral«Vezirks-Verwal:ung. Laibach am i5. September ,6,)/z. Z772^37^I) Nr. i378o^VIlI. K u n d m a ch u n g, M>t Rücksicht auf die allgemeine Kund, machung der wohllöbl. k. k. vereinten Cameras« Gefallm-Verwaltung vom 22. Iull d. I., Z. 12282, wild zur Verpachtung der Weg-und Brückenmauth-Einhcbung zu Treffen, für das Verwaltungsjahr i8Z5, eine weitere Versteigerung auf den Zo. d. M., von 9 bis. »2 Uhl Vormittags, bei der löblichen Bezirks« obrigkeit treffen abgehalten werden, wozu dle Pachlluftigen mit den Beisätze eingeladen werden, daß sie die Bedingmsse bei dem k. k. Vcrzchl'lmgs-Stcuer-Eommlssariate Neustadtl und am Tage dcr Licitation bei der löblichen Beznksobi'igkeit Treffen einsehen können. — K. K. Camcral-Bezitks-Vcrwaltung. Laibach am :8. September i83/.. Z. »22ä- (1) Nr. 8609)1410. II. Nr. 13824-Kundmachung. Es w,rd hiemit öffentlich kund gemacht, daß wegen der Verpachtung des Ve^uges der allgemeinen Verzehrungssteuer vom Wem, Branntwein und Fleische in dlM ganzen politischen Bezirke Adelsberg für das Verwaltungsjahr i635 und beziehungswclse auch i836 und iß37/ bei dem k. f. Verzehrunassteuer-kommlssariat in Adelsberss am Za. d. M. Vormittags eine öffentliche Versteigerung werde abgehalten werden, wobei nach den Bestimmungen des hohen Oubermal-Clrculars, 6da. Lalbach am 26. Ium 16Z4/ Z. 9796, das ge« (H. Amts-Blatt Nr. nZ. t>. 20. September 13Z4.) 8/4 mischte Verfahren durch Annahme mündlicher und schriftlicher Anbote Statt haden wird. — Der Ausrufspreis ist z. K207. (,) 26 Fir. zg5i. Feilbietungs . Edict. Vom VeziltSgericbte Wippacd wird bekannt gemacht: Eü sei auf Ansuchen ocs Michael und Mathias liaurentschitsch, als väterlich M^thlaz L^urenlschicsch'sche VermäqenSüberhader von Qoer-feld, wegen schuldiger «5a st. 7 1)2 kr. M. :)/?. c. 5. c., in die executive Heräußerunq der, dem Executen Andreas Ulmar von Sana!?or eiqen» thümlich gehöligen/ dem Gute Trilles, sul, Urb. Nr. 55 diensidaren, auf 17a fi. M. M. aerichtllch geschähten Realität, Wies» und Ackergruno 'luin. itlelz genannt, gewiNiget worden, .^ur Veräuß<:° rung dieses Pfandgutes sind drei Ta,;saßung?N/ auf den 20. Octodcr, 2a. November uno 22. De» cember d. I.< jeoeömal Vormittags von g — ,z Uhr, im Orte Sanador mlt dem Neisaye deraumt tvoiden/ daß selbes, wenn es bei der «rsten ooer zweiten Veräußerungstagsahung um den Schäz» zut^Swerch ooer darüber nicht an Mann gebracht - werben sonnte, bei der dritten auch unter demsel« ben hintangegeben rrerden würde. Gs iverlen oemnacb bierzu die Kaufsliebhaber, und insbesondere tie intadulillen Nläudigtr, zur Bewahrung ihler Rechte vorgeladen, und hiervon in die Kenntnlh gesell. Bezilrsaericdt Wippach am 20. Juli iL3/i. 3- t2,4. (») ^ Nr. 2448. G d i c t. Von dcm Bezirksgerichte Rupertshof zu Neu» stadtl, als Adhanolun^slnstanz, wlrd allgemein rund aem>ichl: (Zs se, ü^er Ansuchen dcr Geltraud I^tllls^'lchen Orden, in die Veräuherutig aus fleier Y^nd, des zu dem Getraud I^tlllsch'schen Nachlasse gehörigen Real« und Modllar'2/elmö' genS, OcilereS dettehend aus der zu Tdomasoorf gelegenen, der ^t^atshcrtsckaft ^lellerzach ein« dienenden/ gerichtlich auf 225 li. 2a lr. bewerthe« ten i)4 ^ude sammt An» und ^ugehör, unl^Leh« teies aus hornrleh, eincm Pferoe uno verschie« dencr Melercüllung gewiNiget, und biezu die Tags>iyung ül, uno die Hahrnlsse aber von 2 bis 6 Ubc Nachmittags, in Lucl» ThomaSoorf mlt dem Bcisaye angeordnet warden, oaß die Fährnisse nur gegcn glelH bare Bezahlung veläuhert werden, lücksicltnch der Realiläl aber die diehfälligcn Licilalionsdeoing« Nisse währcnv den gewöhnlichen AmlSliundrn in dieser Gerlchlssanzlei eingesehen werden kennen» Bezirtsgerickt Ruperlshof zu slcustadtl am 3. September <854. ^z. »226. (») Nr. ,4aH563. Edict. Alle Jene, welche alä Orden oder Gläubiger auf den Verlaß der am 3. März ,354. zu Bel« den verstorbenen Witwe Margarech Rriviß, An» sprüche »u machen gedenken, haben solche bei der auf den 6. October d. F,, Nachmittags um 2 Uhr vor diesem Gerichte angeordneten Tagsahung dei sonstigen Folgen des § Ll4 b. G> A. anzumelden. Vereintes Bezirtsgericht Radmannsdorf am 23. August ,«34- __________ _____ Z. »227. (.) Nr. ,46H425. G d i c t. Asse Jene, welche auf den Nachlaß des am 5. Jänner iV34, zu Bleöje verstorbenen Kaisch-lers und Krämers Franz Hchiviy, als Elden oder Gläubiger Ansprüche zu machen gedenken, haben solche bei der auf oen 6. October d. I„ Vormil« tags um «o Uhr, vor tiefem Gerichte angeordne« ten Taqsatzung anzumelden, widrigens sie die Folgen des §- 6,4 b. G. B. nur slch sclbst beizumes-sen haben werden. Vereintes SezntSgelicht RadmannKdorf am 2i. Augusj »834. ________. Minuendo , Verhandluna-Von der ve.einten Biziiksodrigseit Nadmann?» dorf wird in Folge Verordnungcn des löbl.l. l. Kreis« amtes, 6clo. Laidach 9. August e. I, Z. 9991 und «75 999l. i2 ls. an .'iimmtlmannsmateriale . . . 96 , 3, „ „ Schmidarbeit . . » . . . i3 „ »2 „ zusammen sonach im Ausrufs« preise auf . . .... i5g st. 55 tr. Ferners im Orte Vigaun über den Saosch« Bach, welche an Maurerardcic pr. 79 j'l. 53 ij2 tr, an Maureimateriale . > . . tü „ 3c, « n ^immermannsardeit . . . ,5 „ 2» ij2 „ « ^immermannsmateriale . 26 „ 5» » ,, Schmioarbeit pr. . . . 2 „ 24 « zusammen sonach im AuSrufs- preise..... i53 ft. 45 kr. , » ^immermannsmateriale . 9 „ — „ », «Hchimoalbell .... 5 „ — „ zusammen sonach im Ausrufs« prelse auf . ... . i5o ss. 42 ij2 fr-veranschlagt worden sind; eine Minuendo.Ve» Handlung am 25. September l. F. um ,u Uhr GolmiltagS, im llmtslocale dieseS verein» ten ^ezirlö-Üommissarialä zu Radmannöoorf ab. gehalten werden, wozu man sämmtliche U.uec. nehmungslustlge zu erscheinen mit dem Vels^he einladet, daß oie Baudevisen und LicitaNonsde-dingnisse sowohl del der Lic'talion als auch läg» lich früher hieramts eingesehen weiden sonnen. Vereinte Aeznlsodrigleit Radmannödorf am 9. September »6)4. Z. l2i7. (1) Ho fine isters stelle. Nach Fiume wlrd ein Hofmeister gesucht, der sich mtt den vorgeschriebenen Zeugnissen auswnsen kann, gründlichen Unterricht aus den Gegenstanden der Normal-Classen erthei, len zu können. Das Nähere ist zu erfragen in der Herrn-gaff?, Nr. 2o3, im ersten Stocke, täglich von 3 bis.4 Uhr Nachmittags. Z. !220. Licitation«? - Nachricht. Dienstag den 23. d. M., werden am Platze, Nr. 5o6, im zweiten Stocke, rcr-schicdene Einrichtungsstücke, als: Kästen, Sel-stl, Spiegel, Bettstätten, ein Kegeltisch und andere Tische, Bettqcwand, Kücheneinrichttmg, Tafelgeschirr, verschiedene Kleidungsstücke u. <«. m., licitando hlntangegebcn, wozu Kaufftt' siige zu erscheinen eingeladen werden. 75 — Z. I2I3. (1) Anzeige. Der crgebensi Gefertigte gibt sich die Ehre die Anzeige zu machen,'daß bei ihm in seinem Ver-schlcißgewölbe, am alten Markt, Nr. 159, ncdst allen sehr frischen Spe-cereiwaren zu möglichst billigen Preisen, auch weißer Cebidin>Essig ä g und 6 kr., wie auch einige mit Eisen beschlagene und roth angestrichene Weinfasser zu haben sind. Achtungsvoll ergebener _______ ______ I. C. Dolcher. Z. 1204. (2) Wohnung zu vermiethen. In der Gradischa-Vorstadt, im Zenker'schen Hause, Nr. 37, ist zu Michaeli i33ä, im ersten Stocke eine Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Speisekammer, Keller, Dachkammer und Holzlege, zu vergeben. Das Nähere erfährt man im nämlichen Hause zu ebener Erde, bei dem Wirthe Anton Smerekar- Z, 1201. (3) Nota di Mu s i ca nuova o s sI a lJ Elenco Nr, i36 di JDomenico J^ice.ntini. Eselusivo proprietarie del Fondaco di Musictt in Trieste. Avertendo clie trecento e cinquanta otto pezzi dcscritti csistono nel detto Elenco , il qua!"! posto venne framezzo liitti i fogli dell a Gazzetta di Lubiana (Lai-baciier Zeitung) e questo nel giorno rli Giovcdi tjuat-tro del corrente Settembre j834. Avvisando i-ncora chc il detto ed altri Elenrlii, gratis ollcr.erc si possono anche presso il Sig. Edler de Klein»^ayp Tipografo , Editore e Gazzetiere nella mentovaU Citta di Lubiana. Kolificaudo inoltre che dal Vicentini sudetto trovansi vcndibili anche i pczv.i dclle Tt-atrali Operc ttiwve che si rapr?sentoranno nell' Autuno entro il Teatro grands di Trieste cioe: La Parisina e il Torquato Tasso del Sig. Gaetano Donizetti_, La Sotmambula come pure i pezzi dcllt ailre Opera nuove. — Gli Elcnchi dei IVri. 123 , 124, 127 a i3o e i32 alegoti venero pure framezzo tutti gli esemplarl della G-axzi'lta di Lubiana c quesli sotto !• date 25 Liiglio, io Agosto , so Novembre , 3O detto , • 3/\. DecemJjre del passato anno i855. — In tutti i Jogli dell' Omervatore Triestino allogati venero i Vicentiniani Musicali Elciiciri dei i\ri. 131, i~>2 , i35 c l36 c questi aei quattro Safibati cioe, 26 Lu^lio ,2,9c 16 Agosto di quest' aimy i83'i. — Nella Gazzetta di Zara posti venero i dctti ElciiGhi dei ]\ri, )5i, i31 e i33 üei Ui Vcnerdi cioe, 5o Maggie, 24 Gi»;~'^ e 11 Luglio d»I 876 earr. unnoi il Nro. i36 poi posto yerrä nel giorno di Venerdi tre Uel prossimo vcnturo Oltobre a. c. i834. —• Questo annunzio commcsso fiene da Domenico Viccn-tini suddetto chc dais anno ÜU3 fino ai corrente i834 in Trieste trovasi nclla Piazza delta. Borsa dirirnpett« la FoiUana IS'ro. 6ot c simile nella Contrada delle Bte-carie di J'acciata ai Nro. 70 e 7 i > Z. iiL5. (2) die p ^ Merren Kehiitzen un> JagVsreunde in Ambaeh und auf Hem NanVe. In Anerkennung meiner soliden Arbeit wurde mir mehrseitig der wohlmeinende Rath erthellt, mich in der Nähe von Laidach niederzulassen. Diesem wohlwollenden ^Fingerzeige bm ich gefolgt, und habe mich nach Schischka nächst Laidach übersiedelt, wo ich nun meine Werkstätte im drttten Hause links gegen die Kirche zu, aln lo. September ittZ^ aufstellte. Ich danke nun allen meinen verehrten Herren Gönnern für das mir blsher geschenkte Zutrauen, und bitte nur noch lm Allgemeinen-mir fernerhin recht viel, sowohl ganz neue Arbeit als auch Reparaturen jeder Att in meinem Fache zukommen zu lassen, und ich bin im Voraus überzeugt, daß solide, dauerhafte Arbeit und schnelle Bedienung, verbunden mit dem billigsten Preise, welches meine Verhältnisse auch zuaeben, mir die Gunst der Herren für die Zukunft sichern wird. Augustin Spolety, PalenNrter Büchsenmacher, geburtig aus Breszia in ^............. ^ Italien. Durch die Ignaz Alois Edel v. K l e i n m a y r'sche Buchhandlung ln Lcllbach, sind sämmtliche OtVMnasial - Schulbücher zu beziehen. F e r n e r: MeVer' V Nniversum. eln belehrendes Bilderwerk f ü r alle Stände. Neunte Lieferung. Desgleichen: Morgenstern, A., Auswahl der vorzüg- lichjlen Aufsätze aus den dessen Qlistmcilschrljlen für Iunstftauen ^ur Bildung des Geiites und Beredluna des Herzens. 6. ach. » fl. 3n sr. Ritter, Carl, die" künstlichen Treibereien oer Früchte, Gemüse und Blumen zu un«e. lvöbnlicl'er Jahreszeit. Nach sechsjährigen eigenen Erfahrungen, und ncch Nicol aus dem Englischen mit vielen Bemerlunqen velmehrt. Oin Handduch für Gärtner, Oeconomen und Blumenfreunde. Mit zwei Kupfeitafeln und z>rei TabeNen, dann einer lythogrüpdischen Ab« bildung der neuen Warnnvazicrheiyung. 6. geh. » ft. 3o lr. ArndCs, A. W. S,, Abhandlungen aus 'n Kl-ansheitfallen und an ihren Fasttagen, die Speisen nach ih»en religiösen Gebräuchen von einem ihrer Neligionverwandttn auf eigene Kosten sich zubereiten lassen. Der Unternehmer ist daher verbunden, dieß in der Ge-fängnisiküche geschehen zu lassen, und das nöthige Holz zu liefern, ohne hiefür einen Anspruch ans Entschädigung zu haben. Das Feuer und das Nöthige zum Kochen, was den Sträflingen zu ihrem besse>en Unterhalte von ihrem Arbeitsverdienste von Seite der Administration bewilligt wird, muß hergegeben werden, — §. 21- Ä" Hinsicht der Stunden der Vc Theilung muß sich der Unternehmer genan an das hallen, was von der Auffichtbehörde bestimmt werden wnd. — §. 22« Der Unternehmer muß für alle Sträflinge und Aufseher das Stroh und zwar jedesmal 25 Pf. für jedes Individuum beischaffcn, daöfelbe muß Roggenstroh, ganz trocken, und nicht zerknickt seyn. — §. 23- Das Stroh muß im Sommer alle zwei', im Winter aüe I Monate, und das erste Mal am i> November i83^ gewechselt werden, jedoch für alle jene Sträflinge, bei welchen sich Um'^nlichkeilen zeigen, und in Krankheit^il: len muß der Wechsel zu jederzeit, nach Auftrag der Strafhaus-Verwaltung vorgenommen werden. Das Snoh, was einmal gebraucht worden i,r, muß aus der Anstalt für immer weggeschaft werden. — §. 25- Der Unternehmer muß die Eisen / Ringe, Ketten, uud daö nöthige Zugehör nachdem von der Verwaltung bei der Aufnahme des Inventars ihm gezeigten Muster für die Sträflinge liefern, und in dem Magazine immer eine gehörige Anzahl davon von verhaliuißmaßigem Gewichte vorrathig halten, damit sie auch nach Anordnung der Verwaltuug oder des Arztes gewechselt werden können. Jede Arbeit und nöthige Aenderung daran muß der Unternehmer auf seine Kosten besorgen, eben so die Anlegung und Abnahme der Eisen. — 5- 25» Der Unternehmer ist verbunden, w jedem Kerker und in jedem Arbeitszimmer einen Nachtstuhl von Lercheuholz, von innen ganz, von aussen am Boden gut vcr-pecht, mit den gehörigen Deckeln gut verschlossen, und mit eisernen Ringen beschlagen,zu sielen. Die Verpcchnng muß auf jedesmaligen Auftrag der Verwaltung, oder nach Befund des Arztes erneuert werden. — § 26- Der Unternehmer hat für jeden Kerker eine von ^nnen gut verzinnte / mit cinem Decke! versehene kupferne Kufe für das Trinkwasser im guten Stande zu erhalcen, und sich derjenigen, welche gegenwärtig in der Anstalt sich befinden, und ihm übergeben werden, zu bedienen. Ausser den hölzernen Vehälmissen, die zum Wassertragen bestimmt siud, und andern Gefäßen die der Unternehmer bei dem Antritte dev Pachtung erhalten wird, muß derselbe auch die nöthige Anzahl derselben von jeder Cathegorie. completion, und die welche bei der Aufnahme d<ö Inventars noch als nothwendig erkannt, oder währeuo der Unternehmung unbrauchbar werden, wit neuen, mit allem Nöthigen versehenen er-ftseu. — §. 2?. Alleö kupferne Küchen-Geschirre, daß dem Unternehmer zur Zubereitung der Speisen übergeben wird, o>erdazu nachträglich von ihm angeschaft werden muß, hat er auf seine Kosten jedesmal, als sich das Bedürfniß zeigt, verzinnen zu lassen. — §. 23- Da die besprochene Verzinnung der kupfernen Gefäße n, der Küche, und für das Trinkwasser ein für die Gesundheit der Sträflinge höchst wichtiger Gegenstand ist, so werden die Verwaltung und jene , welchen die Erhaltung des Gesundheitzustau-deo in der Anstalt obliegt, ermächtigt, alle jene Maßregeln zu treffen, welche sie zu 5,'esem Zwecke nothwendig finden werden, und bei saumseliger Befolgung derselben sie auf Kosten des Unternehmers in Vollzug scycn zu lasten. — §. 2y. Der Unternehmer ist verbunden, für jede Abtheilung ein kupfernes Waschbecken 5., halten, damit sich die Sträflinge, so oft es nothwendig 0 ist, Gesicht und Hände waschen können. — §. 30- Jeder gesunde Sträfling, mu^ mit einem Teller, einem irdenen Trinkgefäsie, und einem bcinerlienLöfelgehörig versehen werden.Iede znfälli-ge Beschädigung daran fällt dem Unternehmer zur Last. —- §. Zi. Die Reinigung der Gerathschaft ten jeder Art, welche nach Vorschrift der Verwaltung gewechselt werden müssen, muß der Unternehmer besorgen, welcher hiezu die Seife und Asche liefern mnst. Die hiezu erforderliche Quantität , wird zur Richtschnur des Erstehers annäherungsweise anf 40 Pf. Scise, und 90 Mcnen Asche für jeden Monat angegeben, das Brennholz ist im §. 35 berechnet. Der größere oder kleinere ^Verbrauch ist zu seinem Vortheile oder Nachtheile. .Die Arbeit wird von den Sträflingen nach den Bestimmungen des §. ? verrichtet. — 5, 32- Der Unternehmer muH unentgeltlich das Wasser zum Trinken und Kochen, ft' wie für jeden Gebrauch der Wäsche und der Anstalt herbeischaffen. — 3. 33. Der Unternehmer musi den Sträflingen alle g Tage den Bart scheren, und alle Monate dieHaare schneiden lassen; jenen aber, welche das 50te Jahr überschritten, und kein ganzes Jahr mehr in den Kerker zu verbleiben haben, werden die Haare nnr nach besondern Bedürfnissen und Auftrag dcr Verwaltung geschnitten. — 5. 3H.. Der Ullternehmer ist verbunden, dasnothige Oehl für die innere und äussere Beleuchtung der Kerker, Arbeitszimmer, und andere inneren Lo-calitaten der Anstalt, der Wachstube, der Zimmer der Aufseher, auf den Wachposten, am Eingänge in die Wohnungen des Verwalters, Con-trollors, Capellanö, und endlich für all? anderen Hang - und Traglaternen zu liefern, die gegenwärtig in der Anstalt eingeführt sind. Das Ochl muß gut und der Docht geeignet sein, ein hinlängliches Licht zu verbreiten, die festgemachten Laternen muffen zu jeder Jahreszeit von der ersten Abendstunde, bis zum folgenden hellen Tage, und die Lampe in der Kirche auch den ganzen Tag angezündet sein. Dcr Bedarf des Oehls wird anna-' herungsweise auf ibo Pf, für jeden Monat angegeben. Der größere oder kleinere Bedarf kommt dem Unternehmer zn Lasten oder zu Guten ; für je< de andere Laterne, welche anf Befehl der hohen LandeösteNe hinzukommen sollte, wird das Ochl dem Unternehmer abgesondert zu dem Marktpreise gezahlt werden. — h. 35. Der Unternehmer istftr-ner verbunden, die nöthigen Kerzen für die Kanzlei de^r Verwaltung, das Brennholz für dic Zuberei- tung der Speisen und der Decocts für die Krankenanstalt; so wie für die Reinigung der Kleidung und Wasche, und der Bereitung der ordentlichen und aufferordentlichen Bader zu liefern; dem ho« heu Aerare fallt die Herbcischaffung des nöthigen Holzes und der Asche zur Reinigung der Gespinn-ste zur Last. Der Bedarf des langen Holzes, wird zur Richtschnur des Erstehers auf zehen (,<») Klafter monmlich angegeben. Der größere oder kleinere Bedarf kommt dem Ersteher zu Lasten oder zu Guten. Das Holz fur die Küche, der Aufscher, die Oefen in den Kerkern, Kasernen, Wachstuben und das jährliche Holzpauschale für die Beamten, und die Unschlittkerzen sind nach folgender, von der k. k. Provinzal« Staats - Buchhaltung verfaßter, und höhern Orts genehmigten Ausmaß zu lieefern: Klafter Holz Pf. Kerzen Nro. 1. Kanzlei 4 25 für die Oefen 70 — Summe 7/l 2,5 Pauschalen Klafter Holz Pf. Kerzen dem Verwalter 9 8» « Controllor q 8<» « Seelsorger b 5« , Feldwebel 6 4" den Corporalen u. Aufsehern 31 — Summe bo »5« Das harte Holz muß gleich dlck, trocken, 2. Fuß 6 Zoll Wiener Mast lang sein, das Messen mit dcr (^i occiora ist ausgeschlossen.— §. Iß- WetM die hohe Landessielle für nöthig finden sollte, dle Anzahl der Oefcn oder Laternen, wie schon im 5. 34 gesagt wurde, oder das Aufsichtpelsonale zu vermehrn, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Vremnuateviale und die anderen nöthigen Gegenstände gegen Bezahlung des Marktpreises von Seite des hohen Acvars herbeizuschaffen. — §. 3?» Dem Unternehmer fallen das Wachs, dcr Wein, das Oehl für die verschiedenen Functionen in der Capellc, das Reinigen und die Ausbesserung der G^rathschaftcn, und alle anderen zur Abhaltung des Gottesdienstes nothwendigen Ausgaben ohne Ausuahmc znr Last, zu welchem Behufe ihm diese Gcräthschaftcn, wie im §- 19 übergeben werden. — §- 33» Da der Unternehmer sich mit den Maschinen und Arbcitwei kzeugcn nicht zu befassen hat, werden solche ihm bei dcr Ausnahme des Inventars uicht übergeben, sondern bleiben in der Gewahrsame der Verwaltung. Bei allcu Arbeiten, wel- 0 che in der Anstalt nothw'ndlg sind, und dem Unternehmer obliegen, oder im §. ? ausgenommen sind, lmd welche die Verwaltung durch die Sträflinge für ausführbar hält, must der Unternehmer sich dieser Lct?tcren gegen Bezahlung des im §. 8 bestimmten Betrages bedienen. — 5. 39. In dem Magazine der Kerker muß der Unternehmer beständig einen für einen Monar hinreichenden Vorrath von Weitzen und Noggen, von welchem, nnd von keinem anderen das Mehl znr Zubereitung des Brotes für die Gesunden zn nehmen ist, von Semmel-Mehl fur die Kranken , von Gemüse und Wein halten. Bevor diese Nahnmqmittel und der Wein in die Vorrathkammer eingefübrt werden, müssen sie der Prüfung einer Commission , welche aus der Verwaltung, und den mit der Sorge für den Gesundheitszustand in der Anstalt Beauftragten zusammengesetzt wird, unterzogen werden. Die genannte Commission wird ebenfalls täglich die Nah-rungmittcl, welche den gesunden und kranken Straft lingen verabreicht werden, untersuchen, und es bleibt der hohen Landesstllle vorbehalten, ausser den bemerkten, wenn sie nicht hinreichend befunden würden, noch andere geeignete Vorsichtsmafiregeln zur Sicherstellung einer gesunden Nahrung für die Sträflinge festzusetzen. Vcvor das Korn in das Magazin geführt wird, muß es gelüftet, und vor dem Mahlen gesiebt werden. Dcr Wein muß von gurer Beschaffenheit, und von dem Wcin-siccke in Isirien oder Fiiaul mit Ausschluß jeder andern Gegend genommen sein. Sowohl daS Brot für die Gesunden, als das Semmelbvot fur die Kranken muß in dem Innern der Anstalt in einem dazu von der Verwaltung cigends angewiesenen Locale von Sträflingen, die des Väckerhandwer-kes kundig sind, wie es im g» Artikel bestimmt wurde, zubereitet werden. Zum Backen, das ebenfalls von den Sträflingen verrichtet werden wird, u'.ust sich der Unternehmer des bestehenden Ofens bedienen, indem jedes andere Brot hereinzubringen vcrbothen ist. Aus dem zum Vrotbackcn be-summten Mchlc, so wie aus dem gelben Mchle für die Polenta, must vorerst die Kleie ausgeschieden werden. Es kaun sich sowohl der Siebe, die bei dem k.k. Militär im Gebrauch sino, als jeder andern Gattung mit dcr ausdrücklichen Bcdiugung jedoch bedient werden, daß von 199 Pf. Weitzcn-luehl, 2 Pf Kleie, von i yy Ps. Noggenmehl, 6 Pf. Kleie, und in diesem Verhältnisse fort ausgeschieden werden müssen — §.40 Dieobtnbemerk? te Commission kann auch jene Lebenömittel, wel- cde sie schon früher angenommen hat, in dcr Folgs ausschließen, weün diese in dem Magazine ein solches Verderben erlitten haben, welches die Ausschließung nothwendig macht, in diesem Falle muß der Unternehmer auf seine Kosten dieselben sogleich ersehen, und bei einer Verzögerung seinerseits ist die Verwaltung ermächtigt, dafür auf Kosten des Unternehmers zu sorgen, und die verursachte Ausgabe vcn der nächsten für die Lieferung gebührenden Zahlungrate zurückzubehalten. — §-Hi. Jeder Kranke must eine Schale, einen Teller, einen beinernen Ldssel, ein Gefäß für den Wein, eine Wasserflasche , ein Glas, einen Nachttopf, einen Spucknapf mir Handhabe haben, und für jede 2 Vetter musi ein Nachrsiuhl vorhanden sein. Es können die gegenwärtig bestehenden GerMschaften beibehalten, jedoch müssen sie im Laufeder Pachtung nach dem Bedürfnisse durch andere vermehrt und ersetzt werden. Beides, die Vermehrung und der Ersatz fallt dem Unternehmer zur Last, und es muß hie-bei die Vorschrift des Z. 8 befolgt werden. — §- 42-Die Verwaltung bewilligt dem Unternehmer ausser einem Haupt-Krankenwärter für jede zehn Kranke , eine hinlängliche Anzahl Sträflinge, um die Wartung bei den Kranken männlichen und weiblichen Geschlechts zu verrichten, wenn jedoch in ei, liem K'ankeuzimmer aus Sanitärsrücksichten eine geringere Anzahl Kranken sich befände, kann der Unternehmer wegen einer größeren Anzahl der Wärter, die ein besonderer Fall erheischen sollte, keine Einwendung machen. Diesen Krankenwärtern musi statt der gewöhnlichen Kost die 4. Diäte, ^ Pokal Wem, und ^ Pokal Ess,g, wem, letzterer von dem Arzte nichc verbothen wird, gegeben werden___§. HJ. Der Unternehmer muß die nöthige Räucherung in den Kerkern, Binden, Flanell, Charpicn, Verbandzeug, Schwämme, Suspensorien, Bruchbänder, kleine Kerzen, das Feuer oder die Kohlen für Umschläge, Zug-und andere Pflaster lc. :c. und jeden andern Gegenstand für die Krankenanstalt mit einziger Ausnahme der Medikamente besorgen. Wenn ein Kranker aus der Krankenanstalt tritt, muß das Stroh verbrannt, die Matratzen, Strohsäcke, Betttücher gereinigt, u:ch die Wolle auf Kosten des Unternehmers gekämmt werden. — Die Bruchbänder der Sträflinge hei ihrem Allstritte fallen dein Unternehmer zur Last. Zur Richtschnur desselben wird die Ausgabe als Mirtelpreis annäherungsweise auf 60 si. angegeben. Das Mehr oder Weniger trifft allein den Unternehmer. -" 0 Sträflinge Sonntag Mittagmahl, eine halbe Mast Suppe mit 5 Loth Ncis i„ Fleischbrübc gekocht, '/4 Pf. gekochtes Rindfleisch, und '/4 Pokal Zuspeis, nämlich Erdäpfeln von dem Gewichte von 2H, Loth im rohen Zustande mit ^ Loth Speck, ein wenig Essig und ^ Loth Mehl, cin wenig Pfeffer, Iwiebel :c. zubereitet. Montag Mittagmahl, l/2 Maß Suppe mit 4 Loth Gersie nnd 2 Loth Fisolen mit 1 Loth Cpeck zubereitet. V' Pf- Polenta, aus '/, Pf. Mehl von türkischen Weitzen (^ormenwne) mit 1 Loth Butter und 1 Loth Käse, und der gehörigen Quantität Salz zubereitet. Dienstag Mittagmahl, zwei Knödel aus 3 Loth weißen Mehls, und 2 ^oth wcißcn, in 5 Loth Speck gedörrten Brotes, mit */,^ Ey ,'„ "/2 Pokal Wasser gekocht, mit dem nöthigen Salz, Pfeffer und Zwiebel, 8 Loth Kraut oder Rüben, mit l/z Loth Spcck nnd ^ Loth Mehl zubereitet, nnd gekocht in dem Masie von '/^ Pokal oder Maß. Mittwoche Mittagmahl, ^ Maß Suppe wle Montag , ^ Pf. Polenta wie Montag. Donnerstag Miltagmahl, wie Dienstag. Freytag wie Montag, nur muß die Suppe statt mit 1 Loth Speck, mit iLothOchl zubereitet werden. Samstag Mittagmahl//^ MaßEuppe aus 10 LothFisolcn und 8 LothKraut od.Rüben, mit in 1 LothOehl gedörrtem 1 Loth Mchle zubereitet, sammt gehörigen Sal,;, Pfeffer und Zwiebel, 4 Loth frischen, oder alren Käs, wie er im Lande erzeugt wird. Alle Tage H Pf. Brot aus ^ Wcitzcn- und ^/, Roggenmehl gut ausgebacken, schmackhaft und nichl älter als 2 Tage. Kranke Sträflinge. Erste .Diäte Morgens l/4 Pokal eingebrannte Suppe, au5 1 Loth Mehl, l/2 Loth Butter und elwas Kümmel gemacht, mit 2, Loch emgcschmcrenel, wcisien Brotes , Mittags und Abends 2, Loth weißen Brotes in 2/4 Pokal Fleischblühe emgeschmltcn. Zweite Diäte, Morgens wie in der crsteu Diäte, Mit-lagS Gries, oder feine Mehlspeise in ^ Pokal Fleischbrühe gekocht, 4 Loth gelochtes Oost, nämlich Zwetschken, Birnen, Aepfcl lc. ic. gut zubereitet und schmackhaft, im Maße von ^ Pokal ; 5 Loth weißes Brot, Abends Gries oder feine Mehlspeise wie Mittags. Dritte Diäte, Morgens wie in der ersten Diäte, Mittags ^ Maß Fleischbrühe mit I Loth Grics , 5 Loch fcine Mchl-speis, oder Reis, oder 4 Loth feine Gerste, ^/, Pf. eingemachtes Kalbfleisch, oder Lämmernes, im Maße von ^ Maß gut zubereitet und schmackhaft, ^/g Maß Grünspeise, oder gekochtes Obst, gut zubereitet und schmackhaft, 8 Loth weiße« Brot und '/„ Masi Wein, Abends '/4 Mast Fleischbrühe , mit dareingekochten 3 Loth Gries, 5 Loth feine Mehlspeise, oder H Loth feine Gersie/ 8 Loth weißes Brot. Vierte Di.5te, Morgens, wie in der ersten Diäte, Mittags '/^ Masi Suppe wie in der dritten Diäte, 8 Loth gekochtes Rindfleisch ohne Bein nnd Nerven, ^ Pokal Zn-speis aus 24 Loth Erdäpfel oder 8 Loth Kraut, oder sauere Rüben, oder frisches Gemüse mit V Loth Mehl und l/, Loth Bntter mit gehörigem Salz, Pfeffer, Zwiebel ic. zubereitet. V^ Pf. Brot ganz aus Semmelmehl, ^ Pokal Wein, Abends ^ Pokal Suppe wie in der dritten Diäte ^ Pf. Brot wie Mittags. Ausser diesen bestimmten Vorschriften ist der Unternehmer verbunden , in ausscr-ordcntlichen Fällen in welchen sich das Bedürfniß zeigt, den Kranken Wein, Essig, Eyer, Milch und Suppe zu verabreichen, jedoch nur nach dc» ärztlichen Ordination. Der Unternehmer ist ebenfalls verbunden den Neconvalcsccuten oder Unpaße lichen ausser dem Spitale, wenn es der Arzt noth? wendig findet mir Zustimmung der Strafhans-Verwaltung Wein und eine Portion Fleisch über die Kost die einem Gesunden gebührt zu geben, oder eine Normal-Diäte zu verabreichen. Die I. Und H. Diäten-Classe hat ausser dem Spitale nur in Folge einer öbersiaudencu Krankheit durch g Tage hindurch Start. Für längere unbestimmte Zeit in einem besondern Falle muß die Genehmigung der hohen Landesstelle eingehohlt werden, ohne daß im Falle der Gewährung der Unternehmer eine Vergütung ansprechen konnte. Der Uu« ternchmer ist ferner verbunden, die ^.te Diäten-Classe jenen wenigen Sträflingen zu reichen , welche von der Administration zur Vorlesung von re-ligibscn Büchern in den Festtagen verwendet werden, so wie auch den Sträflingen die zur Wartung der Kranken sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts in dem Verhältnisse von einem auf 20 Kranke bestimmt werden. Die Sonntagskost muß den Sträflingen auch an dem Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers, unsers allergnädigsten Monarchen, und am elften Weihnachtt'feiertage gegeben werden. — §. 18- Um nicht der Willkühr des Unternehmers die Quantität Fleisch zu überlassen, aus welcher die Fleischbrühe sowohl für die Kranken, als für die Gesunden in jenen Tagen an welchen Letzter« Fleischsuppe und eine Portion Niudsieisch bekommen müssen, gezogen werden soll, wird festgesetzt, daß: a) für jeden Gesunden V, Pf- Fleisch, b) für M" Kranken ^ Pf. Fleiscy 0 e'no Entschädigung, sondern er must dle Arbeiten ganz auf seine Kosten von Personen verrichten lassen, die als tauglich und ehrlich anerkannt, «nd von der Verwaltung angenommen werden. — Z. g. Wenn der Ersieher sich der Sträflinge für andere als die im §. 7. verzeichneten Arbeiten zu seinen eigenen Geschäften bedienen wollte, so mnß er hiefür eine Vergütung von 18 Kreuzer täglich für die Zeit vom 1. April bis Ende October, und von tH. Kreuzer täglich vom 1. November bis Ende März bezahlen, welche Vcra/ttung in den Cri-minalfond zu fliesten hat. — Hieher gehören in Hinsicht der Beschäftigung und der Bezahlung der erste Koch in der Küche, und zwei Individuen zum Brodbacken, welche aus der Zahl der Sträflinge von der Ve» waltung werden bestimmt werden. — §. H. Der Unternehmer must mit Ausnahme der Wäsche, der Kleidung, des Bettzeuges, der Linnen- und Wollcnzeuge, der Schuhe, Maschinen und Arzneyen, alle Einrichtungsstücke und Ge-räthschäften zum Gebrauche in den Kerkern, der Krankenanstalt, der Küche, zum Waschen, für die Speisekammer, Laboratorien, die Wachstube, die Quartiere der Aufscher u. s. w. herbeischaffen und erhalten. — §. Hy» Das hohe Aerar überläßt seine Einrichtungsstücke und Eeräthschaften, welche sich gegenwärtig in der Ansialt befinden, dem Unternehmer auch fortan zum Gebrauche, und selbe werden daher nach einem Inventar und vorausgegangener Schätzung, wozu zwei Kunstverständige, «iner von dem hohen Aerare, der andere vom Er-stehcr gewählt, beigezogen werden, dem Letzteren übergeben. Zu den Gcräthschaften werden aber nicht die Maschinen und Werkzeuge gezählt, welche den Sträflingen zu ihren Arbeiten nothwendig sind, und von denselben gebraucht werden, als Spinnrocken, Wcb stuhle, Maschinen und Loschge-läthschaften :c. n'., diese werden dem Erstcher nicht übergeben. — §. 11. Von der im §. 5 erwähu-tcu Commission wird das Uebergabs- und Ueber-nahms-Protokoll aufgenommen, in welchem alle nne immer gearteten in der Anstalt befindlichen Gegenstände, die ü bergcben und übernommen werden, verzeichnet werden, Der Werth derselben wird geschätzt, als wenn sie neu waren, um ihn dann nach Maßgabe der durch den Gebrauch entstandenen Abnützung herabsetzen zu können. In dieser Hinsicht werden die Gegenstände in ^ Klassen in neue, gute, mittelmäßige und mit Nutzen aus-besserungsfähige, und in nicht herstelluugsfahige eingetheilt, weßhalb das Inventar die Anzahl der Gegenstände, d?e Classe zu der sie gehören, bskl Schätzungswerth derselben als neue, und ihren Werth bei der Uebergabe enthalten wird. — 5-12« Um diesen Werth berechnen zu können, wird immer zur Richtschnur genommen, dasi der Grad der Abnützung der zweiten Classe gegen die erste, 49 Pcrzent (40 °/°) betrage, so zwar, daß ein Gegenstand, welcher neu 100 st. kostet, in de? Classe der Mittelmäßigkeit sowohl bei der Uebernahme als der Zurückstellung nicht auf mehr, wohl aber nach Umständen auf weniger als 30 st. angeschlagen werden kann. — §. 53. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit der beiden Kunstverständigen, wird die Entscheidung von einem Dritten, der von dem Vorsteher der erwähnten Commission zu wählen ist, gefällt. — §. ^. Am Ende der, Pachtung und zwar in dem Augenblicke, als der Unternehmer übergibt, wird mit der Intervenirung des neuen Ersiehcrs als dessen Nachfolgers eine gleiche Operation vorgenommen. — Der größere oder kleinere Betrag welcher sodann aus den beiden Inventarien der Uebernahme und Uebergabe hervorgeht, wird dem austrctenden Pächter zu Guten oder zu Lasten kommen. Wenn die hoheLan-dessielle es für das Interesse des Aerars zuträglich findet, die Lieferung in eigene Regie zu nehmen, so wird die Schätzung des Inventars des erlösche» neu Contracts zur unwandelbaren Norm dienen, und von den Kunstverständigen nur die Classification der Gegenstände nach den Bestimmungen des 5. 12. vorgenommen werden. — 5. ^5> Alle in den §, § 10 und 14 bemerkten Gegenstände, welche am Ende der Pachtung übergeben werden, müssen wenigstens in die Classe der Mittelmäßigkeit gehören, unter dieser werden keine übernommen , sondern solche müssen vielmehr alsogleich aus der Anstalt weggcschaft werden. <— §. Hß. DaS hohe Aerar vergütet dem Unternehmer den Verlust nicht, welchen er in den ihm übergebencn Gegenständen erleiden sollte, die Fä^le einer Feuersbrunst oder eines Diebstahlcs mit Einbruch, wobei dem Unternehmer oder seinen Agenten kein Verschulden zur Last fällt, ausgenommen. In diesen beiden Fällen muß der Verlust durch ein Protokoll bestätigt werden, welches innerhalb 24 Stunden vor dem Vezirkscommissniate mit Zuziehung der Strafhauö-Verwaltung aufzunehmen ist. — 5. 17. Jeder Sträfling hat täglich von dem Unternehmer die nachstehende Verweisung zu erhalten. Die Gesunden zu einfachem und schweren Kerker ve ru rt h ei l te u > 0 s. H/p Wenn der Dienst wegen zu grosser Vertraulichkeit des Unternehmers oder seiner Leute mit den Sträflingen, oder durch geheime Einverständnisse, oder aus Mitlei!?, um das Los der Verurtheilten zu verbessern, oder aus Nachlässigkeit, Unklugheir, Manqel an Eifer in der Erfüllung der aufgezahlten Verbindlichkeiten leiden würde, wird der Unternehmer der Pachtung verlustig, und die hohe Landesstelle berechtigt, un-mittelbar eine neue Versteigerung abzuhalten, oder das Erforderliche auf eigene Rechnung herbeizuschaffen, und zwar auf Gefahr und Kosten des Unternehmers, ohne daß dieser auf die Vortheile, welche in solchem Falle sich im Vergleich mit den von ihm contrahirten Licferuugspreisen ergeben sollten, Anspruch machen könnte.— §. ^,5. Der Unternehmer kann keinen Geschäftsführer, ohne daß er der Verwaltung früher vorgeschlagen, und von dieser nach vorläufiger Untersuchung seiner Ehrlichkeit und Rechtlichkeit angenommen worden wäre, in die Kerker einführen, in diesem und in jedem Falle bleibt aber der Unterehmer für seine angestellten Leute verantwortlich. Keine andere Person darf von ihm uüler keinem Vorwande, ohne früher jedesmal die Erlaubniß von der Verwaltung erhallen zu haben, eingeführt werden. — §. 4b Dein Uederuehmcr wird stir jeden Tag der Anwesenheit eines Sträsiinges in dem Strafhause jener Betrag bezahlt werden, welcher bei der Versteigerung wird erzielt werden, von diesem Betra-, ge kann das hohe Aerar alle /ene Ausgaben zurückbehalten, welche dasselbe für den Unternehmer wegen der Nichterfüllung der alisgezahlten Verpflichtungen, oder wegen an ihn gejchehener Leistungen gemacht haben wird. — h. 47. Die Zahlung wird monatlich nach vorausgegangener Liquidirung der Rechnungen von Seite der k. k. P. St.Vuchhaltung geschehen. Diese Rechnungen müssen der Verwal' tung spätestens für den verflossenen Monat in den ersten 5 Tagen des nachfolgenden überreicht werden. Um den Unternehmer leichter in den Stand zn fetzen, die Ausgaben für die Lieferung zn bestrei-ten, wird ihm in den ersten 5 Tagen jeden Monates aus dem k. k. Ccimmalfonde in Görz ein Vorschuß von 800 st, ausgefolgt werden. Wenn aber die Anzahl der Sträflinge sich so vermindern würde, daß das hohe Aerar durch die Leistung des bemerkten Vorschusses gefährdet wäre, so wird auch dieser vermindert, und a»f 2l3 des beiläufigen Ge^ sammtbetrages der Lieferung herabgesetzt, aber eben so im entgegengesehen Falle vermehrt wcrdcn. — 5. 48. Das Aufschlagen der Preise der LebenZmit- te! und anderer Gegenstände, das während dem Laufe der Pachtung erfolgen sollte, gibt dein Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Vergütung über den beider Versteigerung erzielten Preis, und ebenso hat das hohe Aerar in dein entgegenge» setzten Falle eines Sinkens der Preise kein Recht einen Nachlaß von .dem coutrahirten Preise z^ fordern, — h. 4<). Jeder Recurs an die hohe Landes-stelle gegen das Vorgehen der Verwaltung muß innerhalb 24 Stunden bei dieser letzteren selbst an« gemeldet, und auch bci derselben in den folgenden drei Tagen angebracht werden. — §. 5o. Wenn drei Monate vor dem Ansgange der im h. 3 be--stimmten Packtjahre von keinem Theile dieAufkün» dung erfolgt, so wird der Contract zn denselben Bedingungen fortgesetzt. Nach Ablauf der oben festgesetzten Pachtjahre kann aber die Pachtung nach vorausgeschickter dreimonatlichen Aufkündung auf« gehoben werden. Es versteht sich aber, daß in» Falle einer Verlängerung der Unternehmer auch für die Monate, wahrend welcher die Pachtung noch fortdauert, alle Verbindlichkeiten ebenso erfüllen muß. — h. 5i. Sowohl der für den Pachtcontract erforderliche Stampcl, als alle anderen Stämpel für Cautionmstrumente und Quittungen der von dein hohen Aerare geleisteten Zahlungen fallen dem Unternehmer zur Last. Daö Versteigerungs ' Protokoll das mit den gegenwärtige,, Bcbuigungen versehen, in jedem Falle die Stelle des Contractes ver» tritt, ist für den Unternehmer von dem Augenblicke als er dasselbe unterfertiget, für das hohe Aerar erst von dem Tage der erfolgten Bestätigung verbindlich; der Unternehmer verzichtet daher aus das ihm aus dem h. 862 des B. G. wegen etwa verzögerter Bestätigung zustehende Recht. Der hohen Landesstelle oder der Behörde, welcher die Ueberwa« chung der gehörigen Erfüllung des Contracteö zusteht, bleibt es frei, alle zu diesem Zwecke noth' weudigen Maßregeln zn ergreifen, indem es andererseits dem Unternehmer unbcuommen bleibt, sich an die Justizbehörden wegen aller jener Ansprüche und Forderungen zu wenden, die ihm nach seiner Meinung aus dem Pachtcontracte zustehen. Der hohen Landcsstelle bleibt die Wahl überlassen, das Anerbieten auf ein oder drei Jahre anzunehmen. Für die Uebernahme der Pachtung wird als Fiscal, pre6 '3 3,^32 Kreuzer täglich für jeden Strafe lmg bestimmt. Trie st am -5, August l834. 0 Vermischte ^erlautbaruttgen. 5. i»93. (2) Nr. 907. Edict. Von dem k. l. Bezirksgerichte Idlia wird be» kannt gemacht: (Zs sci über Ansuchen des Thomas Higoüe von Dolich, wider Nicolaus Piut oder des' len h^pothetar.Schuldncr Lorenz Na^ode, urbarg« mähig Kavtschitsch vcm Sauray, wegen schuldigen 3ao fl. Interessen. Rechts« und (ZxccutionStosten, in die executive Fcilbietunss des, dem Lorcnz Na< gode, ucdarsmähig Kautschitsch hcho'rigen , zu Sauray, haus-^ahl 5 liegenden, der t. t Staats« Herrschaft Lack. 5ul> Urb. Nr. 14 zinsbaren, gerichtlich auf i38o fi. geschähten Ganzhude sammt An« und Fugehor gew'Illgel, zur Vornahme der» selben der 5. October, 7, November und 6. De> cember l. I., jedesmal früh 9 Uhr, im Orte der Realität zu Saurah mit dem Be,sähe anberaumt worden, daß. WNs diese Realität bci der ersten oder zweiten Feilbietungstags^hung nicht um oder über den Schäyungswecth verlauft werden sollte, solche bei der driltcn FeUbietungstags,->0ung auch unter dem Tchähungswellhe an den MclslbietlN» den hintangeqeben werden würde. Die dicßsälNgen Licilalionsbedingnisse und SchäbunqKplotocoll sönnen täglich in dieser Gc-llchtösanülei eingesehen werden. ss. K. Bezirtsgerichc Ioria am 4> Scptem« ber ,U54. Z. »'34. (2) Nr. 674. Edict. Vom Bezirksgerichte Flödnig wird bekannt gemacht: Es bade auf Anwchen der Lucia und Barbara Thomsch'tsch, wider Iacad Thomschltsch aus Tayer, lveqen aus dem wirthsHaflsämtUchen Vergleiche, cläu. 1. Juli ,62^, schuldigen 5oa si c. 5. c . die executive Felloietung der dem Oxecuren gehö' riacn. zu Taper gelegenen, dem Gute Ruhing, 5ul> Rect- Nr. 65, unterlhänigen Ganzhubc sammt Zugehör, im aelicbtlich erhobenen ^chähunqs-wertde von l3^6st. 54 tr. bewilliget, und ,ur '^or» «ahme derselben drei Termine, auf den »L. Octo> ber, »3. November und i6. December I. I-. jedes' mal van.9 bis 12 Uhr Vormittags, im Octe der Realität mit dem Beis^he angeordnet, dah dicse Rcalnät sammt ^ugchor bei der ersten und zwei. ten Fcllvieluüg nichc unter ber Schäyun^, bei der dlittcn Feildletung ader um den wie immer gear, teten Anvot an den Meistbietenden veräußert werden tvücde. Die Lchähunc,, der Grundbuchsexlract und die Licitationsbedintznissc liegen zu Jedermanns Einsicht bci tiescm Gerichte bereit. Vezktsgclicht Flödnig am ,?. September ,854. iz. !»97» (2^ Nr. 14L2. G d ; c t. Bon bem vereinten BezittSgellchte Münttn« dols wicd bekannt gemacht: Gs sei über Ansuchen dcs Herrn Franz Apirnit. wider Andreas Köder« mann, Vormund dcs minderjährigen Johann Ko, schat von Harsche, wegen aus dcn wirlhschaftsämt« lichen Vergleichen vom 3. August »821, und 6. April iL33 aushaftcndlr »04 ft. 14 fr. sammt An» hang die executive Veräußerung der dem Gute hadbach, 5uk Urb. Nr. 127, dienstbaren ein Vier« tclhube bewilliget, und die Vornahme derselben auf den 9. October, 6. November und 9. Decem-ber d. I, jedesmal »u den gewöhnlichen Vormit« tagsamtsstunden in I^oca Iaische mit dem Bei« saye anberaumt worten. daß diese Realiläc bei der dritten Feildietungstaqsatzunq auch unter dem Schäz« zungsiveNhe pr. 214 si. zugeschlagen werden würde. Dessen werden die Kauflustigen mit dem Beilatze verständiget, dah sie die Schätzung, den Gcund-buchsextract und die Licitationsdedingn'sse täglich hierorts zu den gewöhnlichen Amtsstunden einschen tonnen. Bezirksgericht Müntendorf den 25. August iLZch. Z. i2o3. (2) Nr. 25.5. Widerrufung. Bon dem Bezirksgerichte Rupertshof zu Neu» stadtl wird biemit besannt gemacht: Os habe von der, mit d'cßgerichtlichem Edicte, 6c!a. 7. August d. I., ^. 22,4, ausgtschcicdenen cxecutwen Feil. bictung fter Johann Blaschitsch'schen halben hübe zu Groß'Slaicenlg bis auf lreitcre Rcassumirung sein Ablommen. Beziltsgeticht Rupertshof zu Neustadt! am 11. Scptemder i63^. F. »2ll. s2) Nl. 529. Feilbietungs . Ndict. Von dem Be»ntsgerichte Senoselsch wird h'emit bekannt gemacht: . Noe vsNdcr iLZ^ ihren Anfang nehmen, und tns lstzl.n Oc:oder i3)5 odcr 16Z7 reichen, je nsckdcm es für das höchste Aerar sich Vortheil, hgft»r zeigen wird, das Anerblecen für ein eder drcl Jahre anzunehmen. Von diiser Lie« strung sind ausgeschlossen: Wasche, Kleidung Decken, Betttücher, Echuhe, Arzneien, und d«c für d>e Arbeitkanstolt '.m Strafhause er« fsrtzerllchen Maschinen und Werkzeuge und de« »en Al.6bf,fscrun6, sammt dcm für diese An« sistt l,ölh,aem Holze, A'che, Geife, für alle trlse ^egcnstä, de nnd von dem höchsien Aerar Psfofgt. — §-/l )Die Kelker und alle jur Etraft «nsialt gcdörlgen iocolitaten, als die Wach-flube, dle Quartine für dle Aufseher, d>e Ar-bcilszlmmcr, dle H?a-pllle,, die Oratorien !c., N., »verdln dem Unternehrrer ,m ßuten Slonde übergaben, und ^in gutem stände müssen sie vcn demselben zuvückgcssm Allgemeinen festgesetzte Weis-sen, alk jencs in den außerordentlichen Fallen, und das Anwerfe,» von den Sträflingen ver» richttt weiden kann, so ist der Unternehmer verbunden, sich dieser argen den bestimmten an dl? Cassa des Arbeitsfc.".deS zahlbaren Betrog von loo st. für das ganze Jahr zu bedienen. — D«e Ausbesserung der Gebäude fallt oem hchen Aerare zur ?aft. — §. 5.) Die Uebergab? der Gebäude wird m einem Proto« colle befiatiat, daß von einer von der hohen Landesstclle hiezu ernannten Commission unter Mitwirkung der k. k. Ettafhauß-Verwaltung aufgenommen wird, lion dem Unternehmer muß d,e Zurückstellung.in eben dieser Form und ohne Verschlimmerung geschthlN. — tz. 6.) Der Unternehmer hat dln Gebrauch der Küche und dcr andern Localltäten / welche ge-genwartia für die Wasche bestimmt sind, so wie der Vorralhkammer für Lebenemitttl und Brennmaterialien m der Anstalt. — §. 7.) Dem Unternehmer wird zugestanden, sich zu allen auf den häuslichen Dienst und dle innere Säuberung bezughabenden Arbeiten der Sträflinge zu bedienen, wie zum Hol;spalten, Kehren, zum Waschen des Bodens und der Wasche, zum Wasserholen aus den innern Brunnen ver Anstalt, Putzen des Küchslißeschnree, Vtrthei-len der Speisen zu verwenden, ohne daß er ihnen dafür etwas zu bezahlen habe. — Jeder andere Dienst, wtlchcn er von ihncn im Innern des Hauses oder von den zu öffentlicher Arbeit Verurthciltcn ausserhalb desselben verrichten lassen sollte, muß von dem Unter, nehmer monatlich und zwar, wenn er sie einen ganzen Taa verwendet, nach den Bestim« mungen des §. 8, für weniger als einen Tag aber nach Maßgabe dessen was die Administration hiefür unter Vorbehalt des Rscurses an d«e hohe Landesstelle' bestimmen wnd, bezahlt wirden. — In dem Falle jedoch, als man aus was immer für tincm Grunde es nicht <3.. Amts-Blatt Nr. i;3. d. 20. September 1LZ4.) 0 bem Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers un< sers allergnadigsten Monarchen, und am ersten Weihnachrs» Feiertage gegeben werden. — §. l3.) Um n'cht der Willkühr des Urlterneh-mers die Quantität Flelsh ,u überlassen, aus welcher dle Fleischbrühe sowohl für die Kran, ken, als flir dle Gesinden in jenen Tagen, an welchen Letztere Fleischsuppe und eine Portion Rindfleisch bekommen müssen, gezogen werden soll, wird festgesetzt, daß «) fär jeden Gesunden ,)2 Pfund Fletsch; d) für jeden Kranken 3l4 Pfund Fleisch gellcfect werden muß. -- Unter l Pfund Fleisch wird h»er sowohl für die Gesunden als die Kranken 2)3 Pfund Fleisch ohne Knochen und i^3 Pfund Kopf und Füsse verstanden; in Ermanglung der letzteren muß dleseS Drittel durch eb?n so o»el Fleisch zu dem obgeoachten Zwecke ers'yt werden. — §. iy>) In der Jahreszeit, in welcher die Erdavfel treiben, und das Kraut oder dle saueren Nüben fehlen, muß mit einer geeigneten. Suppe (Mineälra) nach Bestimmung der Administration im Laufe der Woche abgewechselt werden. — In den gebothenen Fasttagen muß Oehl in der für den Freitag und Samstag vor« geschriebenen Quantität für dle Suvue (iUi-»<25ll-ll) verwendet werden. Düse Veränderung hat auch für die Sträflinge der logerir-ten Religionen an ihren Fasttagen, und in der Fastenzeit Gtatt, das Fleisch, das ihnen jed«n Sonntag gebührt hatte, muß nach geendlgter Fastenzeit compenfirt werden. — §. 2o.) Die »sraelitlscheu Zlrastmge, welche sich in dem Slrafhause befinden, können nach d?r höchsten Entschließung vom Z. August 179c), m Krenk» heilfällen, und an ihren Fasttagen oie Spei, sen nach,ihren religiösen Gebrauchen von einem shrer Religion verwandten auf eigene Kosten sich zubereiten lassen. — Der Unternehmer ist daher verbunden, dl?ß in der Gefang-nißküche geschehen zu lassen, und das nöthige Holz zu liefern, ohne hiefür einen Anspruch auf Entschädigung zu haben. Das Feucr und das Nöthige zum Kochen was den Gträstln-gen zu ihrem bessern Unterhalte van ihrem Arbeitsverdienste von Sette der Administration bewilligt wird, muß hergegeben werden. -— §. 2!.) In Hinsicht der Stunden der Verthei, lung muß sich der Unternehmer genau an das halten, was von der Aüfsichtbehörds bestimmt werden wir!?. —- §. 22.) Der Unternehmer m^ß für a!l: Ztrastin,^ und A^fseder das Scroh, und zwar jedesmal 26 Pf^nd für j?dez Indl^duum belschassin, dasselbe m.lß ^^g^eti' ftroh, ganl trocken und mcht zerknickt snn. — 5. 23) Das Gtr^)h M!.lß im Sommer all'' zwei, lm Wl^ter ale drel Nt^nzte, und das crlle Mal acn 1. November i83^ gewechselt werden, jedoch fur aüe jene Btrasting?, bei welchen sih Nnreinlichkeilen zeigen, und »n Krar.kh ntsfaller, muß der Wechsel zu jeoerzeu nach Auftrag der Vtrafhaus-Verwaltung vorgenommen werden. Das Gtroh, was ein Mal gebraucht worden ist/ muß aus der Anstalt für immer w'^?» fchaffc werden. — §. 2H.) Der Unternehmer muß dle Eisen, Rmqe< Kerten und das nöthi, ge Z'^ehär, nachvem von der Verwaltung b Jede Arbeit und nöihige Aenderung daean muß der Unternehmer auf seine Kosten besorgen, even so die Anlegung und Abnahme der slsen. — §. 25.) Der llntlrnrhmll.''ist verbunden, in jeoem Kerker und in jedem Arbeitszimmer emen :Uachtstuhl von lcrchenholj von innen gan,j, von aussen am Bodcn gut ver< pecht/ mit den gehörigen Deckeln gut verschlossen und mit e,scrnen Ringen beschlagen zu stellen. Dle Verptchung muß auf jedesmaligen Auftrag der Verwaltung, oder nach BefunK des Arztes erneuilt wtrdcn. — § 26c) Der Unternehmer hat für jede^i Kerker eme von mnen gut verzinnte, mtt ^einem Deckel vlf-sehene kupferne Kufe für das Trlnkwajser, im gulen Stande zu erhalten, und sich derjem-q?n, wclche qrgenwart'g »n der Anstalt, sich be» finder,, und lhm :»,derg3ben werden, zu bebt« nen. — Ausser den hölzernen Behältnissen, die zum Wassertcagen bestimmt sind, und an, dern GifaZen, die der Unternehmer bei dem Antritts der Pachtung erhalten wird, muß derselbe auch dlc nöthige Anzahl derselben von jeder Tathegone compleciren, und ble, welche bei der Aufnahme des Inventars noch als nothwendig erkannt, oder während der Unternch« mung unbrauchbar werden, nnt ricuen, mN allem'Nöchi;en versehenen ersetzen. «- §. 27.) Allss kupferne Küchen«Äesch»rre, das.dem Unternehmer zur Zubereitung der Zpelsen übergeben wiry, oder dazu nachträglich von ihm angcschaifl werden muß, hat er auf seine Ko, sten jedes Mal, als sich das Bedürfniß zngt, -.'ersinnen nl lassen. — §. 28.) Da t>i? besprochene Verzinnung der kupfernen Gif.tße * in der Huche, und für da5 Trinkwass^r etn füc die Gesundheit der stra^inge höchst wl^tiger 0 Gegenstand ist/ so wlrden die Verwaltung und jene, welchen dl« Erhaltung des Gesundhelt» Zustandes ln der Ansialt obllrgl, ermächtigt, alle jene MoZr?cel zu treffen, wclche sie zu dnscm Zwecke nothwendig finden werden, und bei saumseliger Befolgung derselben sie aufKbi stcn des Untertiebmere m Vollzug sltzcn zu las. sen. — §. 29.) Der Unternehmer »st verbun-dm für jede Bblheilung ein kupfernes Wasch-bcckcn Z'.i halten, d « c sich die Elrästi^ge, so oft ts ncthwenrlg M, Gesicht und Hand« waschen können. — §. 3c>) Icder gesunde Sträfling, muß mit ,inem Teller, tinem irdenen Trinkgcfaße, und eintm beinernen Löffel gehörig verfehln werden. Jede zufällig« Btscha, digurg daran, fallt dem Unternehmer zur ?afi. — §. 3l) Die 3iem!gung der Geralhschafien jcder Art, rrelche nach Vorschrift dcr Verwal» tung gewechselt werden müssen, muß der Unternehmer besorgen, welker hlezu die Ee,fe und Asche lnfern muß, die hiezu erforderliche Qusntität wird zur Richtschnur des Erstehers «nnähtrunasweise auf Ho Pfund Seife, und 9« Meyen Asche für jeden Monat angegeben, ?üs Brcmchclz ist »m §. 25 berechnet. Der «nöß'sf oder kleinere Verbreuch ist zu seinem V?Vr!htile oder Nachtheile. D,e Arbeit w,rd ven den, Sträflingen nach den Bestimmungen tls §. 7 verrichtet. — §. ZZ) Der Unlernch' met muß unlnlgcllllch das Wasser zum TrlN' k?n u^d Kochen, so wie für j?den Gebrauch der Wasche und der Anstalt herbeischaffen. — §. 33.) Der Unternehmer muß den Enästin« -e fcstgcmachlfn Laternen wüs» ftn zu jeder Iahreszklt von d r ersten Abcnd.-Vund? b'szum fclgfnden hrllin Zcg'', «nd dle Wackre in dcr Kirche aucb d.'n ßan^cr, Tag an-sszüs.det seyn. — Del Bedarf deb Otplö wnd annäherungsweise auf Zweihundert Dreißig (23c>) Pfund für jeden Monat angegeben. Der größere oder kleinere Bedarf kommt dem Unternehmer zu Lüsten oder zu Guten. Für jede andere Laterne, welche auf Nefehl der hohm Landesstelle hinzukommen sollte, wird das Ochl dem Unternehmer abgesondert zu dem Marktpreise gezahlt werden. — §. 35.) Der Unternehmer »st ferner verbunden, die nöthigen Ker, zen für d»e Kanzle, der Verwaltung.' das Brennholz für d,e Zubereitung der Speisen und der Decocte für die Krankenanstalt, sowie für dle Reinigung der Kleidung und Wasche u^S der Bereitung der ordentlichen und ausserordent» llchen Badcr zu licfirn, dem hohen Aerar fallt dlt Herbelschaffung des nöthigen Holzes und der Asche zur Rem'gung der Gespmn^e zur Last. — Der Bedarf des langen Holzes wird zur Richtschnur des Ernehcrö ausZ>rölf (12) Klafs ler monatlich angegeben, der glößcre oder klei« nere Bldarf tc,um: dcm Crstch.v ;u lasten oder zu Guten. — Das Holz für dle Küche, der Aufscher, die Oefen m den Kerkern, Kasernen, Wachstuben und das jähslicbc Holzpau-schale für die Beamtin und die Unschlttlkerzen sind nach folgender von der k. f. ProvMjlale Etaatsduihhallung verfaßten und höhern Orts genchmigun Auslaß zu liefen: Nr. ,, für tie Kanjlel, Klafter vier s^)^ Nr. 2, für die Wachstube Klafter vier (4); Nr. 3, für das Spital Klafter vier (4); Nr. 4, für die Ml-lltür-Wachstube Klafter drei (3); Nr. 5, für die Käsern der Gefangenwackter Klafter d'ei (Z); Nr. 6, für das weMiche Spital Klafter drei (3); zusammen Kloster 21. — Für dln Vlriraltcr scchs (6) Klufter harten und drei (3) Kloster weichen Hol;cs, achtzig (8o) Pfund Unschllllkerzcn; für den Kontrol-lor sechs (6) Klafter harten und dre, (3) Klafter rre»chen Holzes, achtzig s8c>) Pfund Un-schlillkerzen; für dcn Kaplan Ochs (6) Klaftec barten Holzes, fünfzig l5o) Pfund Unschlitt-kerzen; für den Feldwebel fünf (5) Klafter harten Holzcs, vierM (40) Pfund UnschliN-kerzcn; für d,e zwei Korporale zchn (10) Klöster harten Holzes, sechzig (6o) Pfund Un-schllttkerzcn; für die Küche der GefangenwachK t„ sollte, r»e.Anzahl der Oeftn obcr lstern«lz, ft wie schon im tz. 3ä gesagt wurde, oder das Aufsichtpersonale zu vermehren, so »N der Unternehmer verpflichtet, das Brennmaterial« und die andern nöthigen Gegenstände ge, gen Bezahlung des Marklore,ses von Seite dis hohen Aerars herbeizuschaffen. — §. 37«) Dem Unternehmer fallen das Wachs^ dcr Wein, das Oehl für die verschiedenen Funktionen in der Kapelle/ d^S Nenngen und die Ausbesserung der Geräthschaften, und alle andern zur Abhaltung des Gottesdienstes nothwendigen Ausgaben ohne Ausnahme zur Last, zu welchem Behufe chm diese Gcräthschafren, wie im tz. lo übergeben werden. — §. 38.) Da der Unternehmer sich mit den Maschinen und Arbeitwcrkzeugen nicht zu befassen hat, werden solche ihm del der Aufnahme dcs Inventa>s nicht übergeben, sondern bleiben in der Gewahrsame der Herwalttmg. Bei allen Arbeiten, welDe in der Anstalc nothwendig sind, und dcm Unternehmer obliegen, oder un §. 7 ausgenommen sind, und welche die Ver« wallung durch die Sträflinge für ausführbar halt, muß der Unternehmer sich dieser leyiern gegen Bezahlung des lm §.3 bestimmten Betrc, ges bedienen. — §. 39) In dem Magazine der Kerker muß der Unternehmer bestandig ei' nen für einen Monat hinreichenden Vorrath von Weihen und Roggen von welchem und von keinem anderen das Mehl zur Zubereitung des Brodes für die Gefunden zu nehmen ist, von Semmel-Mehl, für die Kranken, von Gemüse und Wcm halten. Bevor diese Nahrungmit« tel und der Wein m die Vorrathkammer eingeführt werden, müssen sie der Prüfung einer Commission, welche aus der Verwaltung und den mit der Sorge für den Gesundheitszustand in der Anstalt Beauftragten zusammengesetzt w'>d, unterzogen werden. — Die genannte Commission nnvd ebenfalls täglich die Nah-nmgmittel, welche den gesunden und kranken Straflmgm verabreicht werden, untersus «hcn, und es bleibt der hohen Landesstelle vorbehalten, ausser den bemerkten, wenn sie nicht hinreichend befunden würden, noch ande« re geeignete Vorsichtsmaßregeln zur Sicheistel-lung einer gesunden Nahrung für die Sträflinge festzusetzen. Bevor das Korn in das Mac qazin geführt wird. muß es gelüftet und vor dem Mahlen gesiebt werden, der Wein muß von guter Beschaffenheit und von dem Weinstocke in Istricn oder Friaul mit Ausschluß jeder andern Gegend genommen sein. Sowohl das Vvod für die Eejunden als das Semmelbrod für die Kracken, muß in dem Itmern der Anstalt in einem dazu von der Verwaltung eigends angewiesenen Locale von Sträflingen, dle dcs Backerhandwerkes kundig sind, wie es im 8. Artikel bestimmt wurde, zubereitet werden. — Hum Backen, das ebenfalls von den Sträflingen verrichtet werden wlrd, muß sich der Unternehmer des bestehenden Ofens bedienen, indem jedes andere Brod heremzubrm-gen verboten ist. Aus dem zum Broddackcn bestimmten Mehl?, so wie aus dem gelben Meb-le für die Polenta muß vorerst die Kleie ausgeschieden werden. Es kann sich sowohl der Siebe, die bei dem k. k. Militär in Gtd^mch sind, als jeder andern Gattung mit dtr ausdrücklichen Bcdlnaung jedoch bedient w-rden, daß von ,00 Pf/Wcchcn-Mchl 2 Pf. Klei?, von 100 Pf- Roggen -Mehl 6 Pf. Kleie, un5 in diesem Verhaltmsse fort ausgeschieden wer» den müssen. — §- 40.) Die obenbemerkte Com: mission kann auch jene Lebmsmittcl, welche sie schon früher angenommen hat, in der Folge ausschließen, wenn diese m dem Magazine ein solches Verderben erlitten haben, welches die Ausschließung nothwendig macht, in diesem Falle muß der Unternehmer auf seine Koste» dieselben sogleich ersetzen, und bei einer Verzögerung seiner Scits ist die Verwaltung er« mächtige, dafür auf Kosten des Unternehmer» zu sorgen, und die verursachte Ausgabe von der nächsten für die Lieferung gebührend,» Zahlungsratt zurückzubehalten. — tz./^l.)Ie' der Kranke muß eine Schale, einen Teller, einen bemernen Löffel, ein Gefäß sür den Wein, eine Wasserflasche, ein Glas, eine» Nachttopf, cmcn Spucknapf mit Handhabe haben, und für jede zwei Vetter muß ei» ^ Nachtsiuhl vorhanden scm. Es können die ye» genwärtig bestehenden Gerathschaften beidchal« ten, jedock müssen sie im Laufe der Pachtung nach dem Bedürfnisse durch andere vermehrt und ersetzt werden; beides, die Vermehrung und der Ersatz fällt dem Unternehmer zur ?ast, und es muß hiebei die Vorschrift des §.3 befolgt werden. — §. ä2 ) Die Verwaltung bewilligt dem Unternehmer ausser rmem Haupt, krankenwärter für jede zehen Kranke eine hinlängliche Anzahl Sträflinge um die Wartung bei den kranken männlichen und weiblichen Ge^-schlechts zu verrichten, wenn jedoch in einem Krankenzimmer aus Sanitatsrücfsichtcn eine geringere Anzahl Kranken sich befände, kann der Unternehmer wegen einer größern Anzahl der Wärter, die ein besonderer Fall erheischen ft tung aufzunehmen ist. - tz. 17-) Jeder Vtraf, lmg h»l täglich von dem Unternehmer dle nachstehende Werspcilung zu erhalten. — D'e Ge, funden zu einfachen, und schweren Kerker ver, urtheilten Giraftmge. — Gon tag, Mit, lagwahl. — Ein? halbe Maß Suppe, m,t 5 koch Rtls, ,n Flc'schbrühe gekocht, ,j/z Pf. gekochtes Rlndsielsch und i^/» Pokal Zu!pe»S, rämlich Eldävf^ln von dcm Gewichte l^on 2/^ lsth im rohen Zustande nnt izz Loth ^Plck, em wcnig Esslg und ,)2 Loth Mehl, r»n wemg Pfeffer, Zw,ebel lt., zubevelttt. — Montag Mlttagmahl. — Ij2 Maß Gupve mtt ^ ?^tl) Gerste und 2 Loth Flsolen, mit 1 koch ß?peck, zubereitet, zz3 Pfund Polenta aus il3 Pfund Mehl uon türkischen We>tzen, (^or-lnenu'uf-), mtt l Loch Dutter und l Loth Käse, und dcr gthörlgen Quantität Salz zube-reitet. — Dienstag Mittagmahl. — tzwel Knödel, aus 3 Loth weißen Mehls, und 2 Loth wtlßen in 1 Loch Gpeck gedörrten Bvo-tze«, mit l),0 Ey in i)2 Pokal Wasser aekbcht, mtt dem nöthigen Salz, Pfeffer und Zwubel, H Loth Kraut »der Rüben, mit 1)2 Loth Speck und i>ä Loth Mchl zubereitet, und gekocht m dem Maße von lj^ Pokal oder Maß. — M ltt-wock Mittag mahl. — 1^2 Maß Suppe, wie Montag, 2l3 Pfund Polenta, wit Mon« tag — Donnerstag Mittag mahl. — Wie Dienstag. - Freitag. — Wie Mon. tag, nur muß die Suppe statt mtt » Loch Speck, wlt 1 Loch Oehl, zubereitet werden. —Samstag Mittagmahl. — ,^2 Maß Suppe, aus 10 Loth Flsolen und 3 Loth Kraut oder Rüben, rmt in 1 Loth Oehl gedörrtem, z koth Mehle zubereitet, sammt gehörigen Salz, Pfeft fer und Zwiebel, 4«och frischet? oder alten Käs, wie er imkande erzeugt wird.— A lleTage.— 1 Pfund Brod, aus n5 Weitzen- und 2j3 Neggtn-Mchl, gut ausgebacken, schmackhaft, und nlcht alter als 2 Tage. — Kranke Bträf, l,lige. __ Erste D»a t e. — Morgens 1)4 Pokal eingebrannte Suppe, aus 1 TochMehl, 1!« ioth Butter und etwas Kimmel gemacht, w,t 2 Loth eingeschnittenen weißen Brodes. — Mittags und Abends 2 Loth we,ßen Brodes, in il/>P6kal Fleischbrühe eingeschmtten.— Z w^ei« t'e Diäte. — Morgens, w,ein der ersten Dläte, Mittags Gn3s, odcr fcme Mehlspeise, »n l^4 Pokal Flelschblühe jukocht, ^ Loth gekochtes Obst, nämlich: Zwetschken, Birnen, Aepfel, ;c. :c., gut zubereitet und schmackhaft, im Masse von ijö Pokal, 8 Loth weißes Brod. — Abends Gries Zwiebel ?c. zubereitet; 1)2 Pfund Brod ganz aus Semmelmehl, 1^ Pokal Wein. — Abends 1^ Pokal Euppe, wie in der dritten Diäte, l)2 Pfund Brod, wle Mittogs. — Ausser diesen bestimmten Vorschriften ist dcr Unter« nehmer verbunden, in ausserordentlichen Fal« len, in welchen sich das Bedürfniß zeigt, vitt Kranken Wein, Essig, Eier, M'lch und Suv« pe zu verabreichen, jedoch nur nach der ärzUi» chen Ordination. — Dlr Unternehmer ist ebenfalls verbunden, den Necvlivoleszenttn oder Unpäßlichen alisser dem Epitale, nenn ts der Arzt nothwendig findet, mit Zustimmung der Etrashaul!,Verwaltung Wein und eine Portion Fleisch, ober d,e Kost, die einen Gesunden gebührt, zu geben, oder eme Norc mal-Diäle zu verabrlichcn. — Dle 3. und 5. Diätenclasse hat ausser dcm Epitale nur in Folge einer überssa^denen Krankheit durch 8 Tage hindurch Statt, für längere unbestimmte Zeit in einem besondern Falle, muß die Genehmigung der t>hen Landesstclle eingeholt werden, ohne daß im Falle der Gewahrung der Unternehmer eine Vergütung ansprechen könnte. — Der Unternehmer ist ferner ver» bunden, die H. Diatenclasse jenen wenigen Sttästingen zu reichen, welche uon der Ad-mmlstratlon zur Vorlesung von religiösen Bü, chern in den Festlagen verwendet werden, so wie auch den Sträflingen dle zur Wartung der Kranken sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts in dem Verhältnisse von einem auf zehn Kranke bestimmt »erden. — Die Sonntagsloft muß den Sträflingen auch an tt fär gut finden sollte, ihm die Verwendung der Sträflinge für die innere Säuberung und dle andirn oben bemerkten Arbeiten zu verwil, l»gen/ hat der Unternehmer ke»nen Anspruch auf »rgend eine Entschädigung, sondern cr m^ß die Arbeiten ganz auf seme Kosten uon Personen verrichten lassen, dle als tauglich und ehrlich anerkannt, und uon der Verwaltung an« genommen werden. — §. 6.) Wenn der Ersieher sich der Sträflinge für andere als die im §. 7 verzeichneten Arbeiten zu seinen eigenen Geschäften kedtsnen wollte, so muß er hiefür tine Vergütung uon i3 kr. täglich für die Zet Nutzen au^besselUNgsfähigk, Ulid in nicht h^rftellungkfahige eingetheilt, weßhalb das Inventar die A»-,zohl der Gegenstände, die slasse zu der sie gehören, den Schähuligs^erth derselben ols ncue, und ihren Werth bei der Ucbergabe enthalten wird. — §. 22.) Um dlesen Werth berechnen zu können, wird immer zur Richtschnur genommen, daß der Grad der Abnützung der zweiten Classe gegen die erste 40 Procent (/.0 0^0) betra» ge, so zwar, daß em Gegenstand, welcher l,eu 100 fi. kostet, in der Classe der Mittel« mäßlqkelt sowohl bei der Uebernahme als der Zurückstellung nlcht auf mehr, wohl aber nach Umbänden auf weniger als Zc> st. angeschlagen werden kann. — §. i3.) Im Falle emer Mei< nungeuersch'.idenhelt der beiden Kunstvcrstandic gen w»rd die Entscheidung von einem dritten, der von dem Vorstecher der erwähnten Commis« sion zu wählen ist, gefällt. — §. 14.) Am Ende der Pachtung, und zwar in dem Au-genbllcke als der Unternehmer übergibt, wird mit Interuenirung des neuen Ecstehers als dessen Nachfolgers e»,ie glclche Operation vorgenommen. Der größere oder kle'nere Betrag, welcher sodann aus den Heiden Inventarien, der Uebernahme und Uebergabe hervorgeht, wird dem abtretenden Pachter zu Guten oder zu Lasten kommen. Wenn die hohe Landes-fielle es für das Interesse des Aerars zuträglich findn, die Lieferung in eigeneRegie zu nehmen, so wird die Schätzung des Inventars des er« lbfchenen Contracts zur unwandelbaren Norm dienen, und von den Kunstverständigen nurdie Classification der Gegenstande nach den Bestim--mungen des §. l2, vorgenommen werden. — §. i5.) Alle m den §. §. ic» und 14 bemerkten Gegenstände, welche am Ende dcr Pachtung übergeben werden, müssen wenigstens in die Classe der Mittelmäßigkeit gehören, unter dieser werden keme übernommen, sondern solche müssen vielmehr alsogleich aus der Anstalt weggeschaft werden. — tz. zg.) Das hohe Aerar vergütet dem Unternehmer den Verlust nicht, welchen er in den ihm übergcbenen Gegenständen erleiden,sollte, d«e Fälle elner Feu? crsbrunst oder eines Diebstahles mit Einbruch, wobei dem Unternehmer oder seinen Agenten kein Verschulden zur Last fallt, ausgenomm»». In diesen beiden Fällen muß der Verlust d««ch ein Protocol! bestätigt werden, welchtS inner» halb 24 Stunden vor dem Bezirks-ffomnlssa-,iate mtt Ziehung dcr Strafbaus-Vernal« 0 sollte/ keine Einwendung machen, diesen Krankenwärtern muß statt der gewöhnlichen Kost die vierte Diäte, 1^4 Pokal Wcm und ll3 Pokal Essig, wenn Leytercc von dem Arzre nicht verboten wird, gegeben werden. —§ ^5.) Der Unternehmer muß die nöthige Rauche-rung in den Kerkern, Binden, Flanel, Char-pie, Verbandzeug, Schwämme, Suspensorien, Bruchbänder, kleine Kerzen, das Feuer oder die Kohlen für Umschlage, Zug- und andere Pflaster, :c. :c. und jcdcn andern Gegenstand für die Krankenanstalt mit einziger Ausnahme der Medicamcnte besorgen. Wenn cm Kranker aus der Krankenanstalt tritt, muß das Stroh verbrannt, die Matratzen, St^oh-facke, Betttücher gereinigt, und d»e Wolle «uf Kosten des Unternehmers gekämmt werden. — Die Bruchbänder der Sträflinge bei lh-rem Austritte fallen dem Unternehmer zur last. Zur Richtschnur desselben wlrd die Aus« gäbe als Mittelpreis annäherungsweise auf 60 ft. angegeben. Das Mehr oder Weniger trifft allein den Unternehmer. — §. 44») Wmn der Dienst wegen zu großer Vertraulichkeit des Unternehmers oder seiner Leute mit den Sträf-lingm, ode», durch gehcime Einve>'ständnisse, eder aus Mitleid, um das Los der Vcrurthcll» ten zu verbessern, oder aus Nachläßigkeit, Unklugheit, Mangel an Elfer in der Erfüllung der aufgezahlten Verbindlichkeiten leiden würde, wird der Unternehmer Verpachtung verlustig, und die hohe Landcsstelle berechtigt, unmittelbar eine neue Versteigerung abzuhalten, oder das Erforderliche auf etgene Rechnung herbeizuschaffen, und zwar auf Gefahr und Kosten des Unternehmers, ohne daß dieser auf die Vortheile, welche in solchem Falle sich in Vcrglelch mit den von ihm contrahirten Liefe-rungspreisen ergeben sollten, Anspruch machen könnte. — §. ä-5) Der Unternehmer kann keinen Geschäftsführer, ohne daß er der Verwaltung früher vorgeschlagen, und von dieser l'.ach vorlaufiger Untersuchung seiner Ehrlichkeit und Rechtlichkeit angenommen worden ware, in die Kerker einführen, in diesem und in jedem Falle bleibt aber der Unternehmer für scine angestellten Leute verantwortlich. Keine andere Person darf von ihm unter keinem Vorwande, ohne früher jedesmal die Erlaubniß von der Verwaltung erhalten zu haben, eingeführt werden. — 5. 46.) Dem Ucbcr-liehmer wird füc jeden Tag der Anwcsmheit t'.nes Sträflings in dem Strafhausc jener Be« rag bezahlt werden, welcher bei der Vc^i. gcrung wird erzielt werden, von diesem V«e trage kann das hohe Aerar alle jene Ausgaben zurückbehalten, welche dasselbe für den Unternehmer wegen der Nichterfüllung der aufgezahlten Vervfllchtungcn, odcr wegen an ihn geschehener Leistungen gemacht h^bcn wird. — §. /»7.) Die Zahlungwird monatlich nach vorausgegangener Liquidirung der Rechnungen von Seite der k. k. Pr>,'v. Staats-Buchhalnmg geschehen; d:ese Rechnungen müssen der Verwaltung svaressens für das verflossene Monat ,n den ersten 5 Tagen des nachfolgenden überreicht werden. Um den Unternehmer leichter m den Stand zu setzen, die Ausgaben fü-die Lieferung zu bestreuen, wird ,hm in den ersten 5 Tagen jeden Monats aus dem 2 ^des B. G., wegen etwa verzögerter Be< stätiqung zustehende, R.'cht. — Dcr hohen Landcssteüe oder der Behörde , welcher die Ueberwachung i)er gehörigen Erfüllung d^ Contracts zusteht, bleibt es f.rci, aile z,n diesem Zwecke nothwendigen Maßregeln z^ er< greifen, indem es andererseits dcm Unttrnch-mer undcnolniucn bleibt, sich an die Iusttz-Bchörttn wcgcn aller jener Ansprüche uno Forderungen zu wenden, die ibm lu^ch seincr Meinung aus den Pachtcontracte zustehen. — D?r hohen ?andisstelle bleibt'die Wahl überlassen, das Anerbieten auf ein oder drei Iiihre anzunehmen. — Für dle Uederluchmc dcr Pachtung wird als FlSc^lpreis t2 t.l32 Kr.lizer täglich für jeden SträPmg bestimmr. -- Tricst am 25. August 18)4. vermischte ^erlautbarttnIen. Edict. Von dem vereinten Nezirssgecickt^ dünken« evtf wild bclannt aem^cht'. Gö sc^ s,hcc lIinschrei. ten dcs Mattin Mass» von Lolfchija in Ste^el« malt, wider Isseph Kocos.Dih von Möttnig, wegen in Folge Ulth^lks, en del-^icitanons < (Zommlssion baar zu er'sgen daben wire, täolich zu den gewöhnlichen Amlsstnnden hleroltK einsehen k.nnen. Acziltsgelichl Münsentoif, am 25. August