283 Amtsblatt lnr Laibacher Zeitung Nr. 39. Freitag den l7. Februar l871. (77-1) Nr. 32. Verlautbarullg. Nachdem mehrseitige Klagen über Vernachlässigung des Schulbesuches an den stä'dt. Volksschulen laut geworden, so yat der Ortsschulrath in seiner Sitzimq vom 30. Jänner d. I. beschlossen, die Eltern und deren Stellvertreter zu beauftragen, mit aller Sorgfalt darauf zu sehen, daß ihre schulpflichtigen Kinder die Schule fleißig besuchen, widrigenfalls wider dieselben, gemäß § ? der Schul-und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870, mit aller Strenge des Gesetzes vorgegangen werden wird. Laibach, am 10. Februar 1871. Vrtsschulratl) der Stadt Laidach. (68—3) Nr. 340. Kundmachung. Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Littai wird hiemit bekannt gemacht, daß wegen Hintangabe des Baues eines neuen Pferde- und Hornviehstalles bei der Pfarrpfriinde Weinberg, dessen dosten, und zwar: 1. für Meisterschaften auf . 083 fl. 24 kr. 2. „ Materiale auf . . 795> ft. 46 kr. 3. „ Hand u. Zugarbeit auf 5)63 st. 29 kr. zufammen auf . . . 2041 st. 99 kr. veranschlagt sind, die Minuendolicitation Donnerstag am 23. Februar d. I. um 9 Uhr Vormittags in Weixelberg abgehalten werden wnd. Hiezil werden die Unternehmungslustigen mit ^ Beisatze eingeladen, daß der Bauplan, der ^ßmüberschlag und die ^icitationsbedingnisse täglich ^ttamts eingesehen werden können. Littai, am 4. Februar 1871. Der t. f. Pezirköhauptlnan«. (72—2) Nr. 183. Concurs-Ausschreibnng. Zur Besetzung einer Gefangcn-Aussehers-Stelle II. Classe in der k. k. Männerstrafanstalt in Laidach, mit der jährlichen Löhnung von 260 st. ö. W. dem Genusse der casernmä'ßigen Unterkunft nebst Service, den: Bezüge einer täglichen Brotportion von 1 '/2 Pfund und der Montur nach Maßgabe der bestehenden Uniformirungs Vorschrift, wird der Concurs bis 24. Februar 1871 ausgeschrieben. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre ^hörig belegten Gesnche unmittelbar, und bereits ? öffentlichen Diensten stehende Bewerber im ^nstwege bei der gefertigten Strafhausverwaltung ^überreichen. lv l, ^ Gefangenaufseher werden nur solche Be-ltnk ""gestellt, welche des Lesens und Schreibens . der beiden Landessprachen kundig sind, auch s, darauf gesehen, daß jeder anzustellende Auf- "N wy mögliH in einer gewerblichen Beschä'fti-^"3 geübt oder doch erfahren sei. Jeder aufgenommene Aufseher hat übrigens ^ einjährige probeweise Dienstleistung als pro- lsorischer Aufseher mit gleicher Löhnung und Be-^M zurückzulegen, wornach erst bei erprobter Mhigung dessen definitive Ernennung erfolgt. 5w> ^Werber ledigen Standes, welche eine längere Mitä'rdienstleistung nachweisen, und insbesondere ^gemerkte Militär-Aspiranten für das Iustiz-"essort werden vorzugsweise berücksichtiget. Laibach, am 1^. Februar 1871.' ^_____K. k. Strafhaus-Verwalluna. (50—3) Nr7 597—60. Acitations-Kundmachung. Wegen Hintangabe der mit dem hohen k. k. ^andesregierungs-Erlasse vom 24. Jänner d. I., ^' '"<, im Bereiche des Baubezirkes Nudolfs- werth pro 1871 genehmigten Conservationsbauten und Arbeiten im Kostenbetrage über 100 st. ö.W. an der Agramer und Karlstädter Reichsstraße wird die Minuendo-Licitation am 2 3. Februar 1871 von 9 bis 12 Uhr Vormittags bei der k. k. Be-zirkshauptmannschaft in Rudolfswerth abgehalten werden. Die hiebei zur Ausbietung kommenden Ob jecte sind: «. Auf der Agramer Straße: 1. Die AcrlaiM'lül^ der Wandmaucr in Witsche», dots D. Z Vil/l.'!—14 mit . 18li fl. 20 lr. 2. Die Neco'iistlliciioü der Nudolfswettyci' Glük« brücke in! D. Z. IX/5—6 mit 293 fi. 82 kr. 3. Die WandmauelHerstellung im D. Z. X/l—2 mit.....191 st. 72 lr. 4 Die Col>sc,vlitioi, der Wunlcnt'olfcr Gurtliinckc im D. H. X1V/3 -4 mit . 408 ft. 42 kr. 5. Tie Canalhcistalling im Dist.°Z^ich. XV/2—3 nlit ..... 500 fl. 62 l>. 6. Die Stlußciisicheriü'n durch Geländer mid Wclir-steine zwischen Dislanz Zclchc» lX/0 und XV/5 mit ..... 548 fi, 7 tl'. k. Auf der Karlstädter Straße: 7. Die Consel-ualic»!, der Möttliiiger Knlpabliickc im D. Z. III/6- ? mit . 924 fl. 89 lr. 8. Die Straßensichernny durch Geländer und Weh»» steine zwischen D.Z. 1/4—1/13 mit 547fl. 8ü. 9. Die Anschaffung neuen Bnnwcttzengcß mil 108 fl, Zu dieser Minuendo-Verhandlung werden die Unternehmungslustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß die bezüglichen Pläne, Einheitspreis Verzeichnisse, summarischen Kostenüberschläge, dann die allgemeinen administrativen und speciellen Van-bedingnisse hieramts eingesehen werden können. Jeder Licitant hat vor Beginn der mündli chen Verhandlung fünf Percent vom Fiscalpreisc als Reugeld zu erlege», welche den Nichterstchern nach beendeter Licitatim, gegen Empfangsdestäti gung rückgestellt werdeu wird, hingegen von deiu Ersteher sogleich nach erfolgter Ratification des Licitations - Resultates auf 10 Percent der Er stehungssumlne als Caution zu ergänzen ist. Versiegelte, nach Vorschrift des H 3 der all' gemeinen administrativen Bedingnisse verfaßte, mit der lOpercentlgen Caution belegte uud mit einer 50 Kreuzer Stempelmarke versehene schriftliche Offerte, worin jedes Object genau bezeichnet und das bezügliche Anbot mit Ziffern und Buchstaben anzugeben ist, uud auf der Außenseite jedes Object, für welches innen ein Anbot gestellt wird, ange geben erscheint, werden nur bis vor dem Beginn der mündlicheu Ausbietung bei der genannten k. k. Bezirkshauptmannschaft angenommen. K. k. Bezirkshauptmaunschaft Rudolfswerth, am 3. Februar 1871. (52—3) Nr. 231. Lieferungs- Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdircction Idria in Kram werden ZHOtt Motze», Weizen, R30tt „ Korn, 4««Z „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfuud und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimew tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbundeu, für jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Ge-treide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-;igen Preis längstens in: nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfra'chter von Seite des Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 28. Februar Z85R, bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10pcrc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zu dem Tagescourse, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist den: Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl au dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu regression. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gttde März «tz?R, die zweite Hälfte bis Mitte April <8?l zu liefern hat. l). Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderliche» Getreide - Säcke von der k. k. Bergdirection gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ver^ lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkciten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Executionsschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Bergdirection Idria, am 1. Februar 1871.