Gesetz- «ni) Verordnungsblatt für das öü erreicht sch - iffirifche MllcnfanÖ, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1393. XXVIII. Stück. 2lu« gegeben und versendet am 22. December 1893. 36. Kundmachung der k. t kustenländischen Statthalterei vom 20. December 1893, Z. 22491, betreffend die Ge m ei ndezn schlüge und s e l b st st ä » d i g e n Auflagen für die Gemeinde T r i c st. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit den Allerhöchsten Entschließungen vom 23. October und 14. December 1893 der Stadtgcmcinde Triest für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis Ende December 1894 die Eiuhebuug nachstehender Gemeindezuschläge und selbstständiger Auflagen a. g. zu bewilligen geruht, und zwar: 1. eines 170perccutigen GemeindezuschlageS zu dem im Linienverzehrungssteuertarife (Gesetz vom 23. Juni 1891, N.-G.-Bl. Nr. 79) sub Tarifpost 1 a „für Wein in Gebinden" enthaltenen Steuersätze; '! 2. eines 250perccntigen Gcmeindeznschlagcs zu dem in derselben Tarifpost 1 a „für Wein in Flaschen" enthaltenen Steuersätze; 3. eines 270percentigen Gcmcindezuschlagcs zu dem in Tarifpost 1 b „für Weinmost und Weinmaische" enthaltenen Steuersätze; 4. eines 200pcrccntigcn GemeindezuschlageS zu dem in Tarifpost 1 e „für Weintrauben" enthaltenen Steuersätze; 5. eines 200perccntigen GemeidezuschlageS bei der Einfuhr von Bier nach Triest (Tarifpost 2); 6. eines lOOpcrccntigen GemeindezuschlageS zu den in Tarifpost 3, 4 lit. c. 5, 6 lit. a und b, dann 7 bis einschließlich 11 angeführten Gegenständen; 7. eines SOperccntigcn Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. a, eines 140per-centigeit Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. b, endlich eines öOperceutigeu Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c angeführten Sätzen der ürarifchen LinienverzehrnngSstener; 8. einer zum ärarischen BierstenerznfchlagSbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 1 fl. 90 kr. per Hectoliter Bierwürze bei der Biererzengnng im LinienverzehrungS- stenergebictc von Triest, mit der Maßgabe jedoch, daß für daS in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester BerzehrnngSstenerlinie gelangende Bier die Rückvergü-tung der bei der Erzeugung eingehobenen Gemeindeanflage mit 2 fl. per Hectoliter auS-geführten Bieres geleistet werde; 9. einer selbstständigen Auflage von 35 ft. per ein Hectoliter und jeden Alkoholometergrad des Alkoholgehaltes, b. i. per Hectoliter Alkohol der gebrannten geistigen Flüssigkeit, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebenen 1 OOtheitigcn Alkoholometer erhoben werden kann, soferne dieselbe für den Consnm in daS Gebiet der LinienverzehrnngSstener eingeführt oder ans einem innerhalb desselben gelegenen Freilager oder anS einer innerhalb der Ber-zehrnngSstenerlinie gelegenen BramitweinerzengnngSstätte zum Confnm innerhalb der BerzehrnngSstenerlinie weggebracht wird, während von dieser Auflage jene gebrannten geistigen Flüssigkeiten befreit zu sein haben, welche nach § 6 deS BraniitweinstenergesetzeS vom 20. Jnni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, die Befreiung von der staatlichen Bramitweinconsnm-abgabe genießen; 10. einer selbstständigen Auflage von 20 fl. per Hectoliter für den Consnm innerhalb der BerzehrnngSstenerlinie bestimmten versüßten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mittelst des Alkoholometers verläßlich nicht mehr erhoben werden kann, sowohl bei der Einfuhr über die BerzthrungSsterierlinie als bei der Hiitwegbringung ans einem innerhalb der BerzehrnngSstenerlinie gelegenen Freilager; 11. eines 1 öOpercentigen Zuschlages zur vollen ärarischen BerzehrnrrgSsteuer von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester LiuienverzehrungS-stenergebiet einbezogen ist. Alle Gemeindeznschläge zur LinienverzehrnngSstener werden von den vollen ärarischen Steuersätzen bemessen. Die Einhebmtg der Gemeindeznschläge zu den im LinienverzehrnngSstenertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie die als Zuschlag zu behandelnde Auflage zur ärarischen Bierstener erfolgt durch die zur Eiuhebung der ärarischen LiiiienverzehrnngS- und Bierstener berufenen Organe. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. October 1893, Z. 26350, und 16. December 1893, Z. 30702, im Nachhange zur Statthalterei-Knnd-nmchung vom 4. December 1893, L.-G.-Bl. Nr. 33, zur öffentlichen Keuutniß gebracht. Der f.!. Statthalter - Riltalditti m. p. 37. Kundrnachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 20. December 1893, Z. 22491. Für die Einhebnng der, der Gemeinde Triest laut Statthalterei-Knndmachnng vom 20. December 1893 Nr. 22491, L.-G.-Bl. Nr. 36, mit Allerhöchsten Entschließungen vom 23. October und 14. December 1893 bewilligten selbstständigen Auflage für gebrannte geistige Flüssigkeiten haben vom 1. Januar 1894 bis ans Weiteres die Bestimmungen der Statthalterei-Kundmachung vom 1. Januar 1893 ad Z. 2052-Pr., L.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1893, in Geltung zn bleiben. Der k. k. Statthaller: Rinaldini m. p.