Imts- N latt zur Laibacher Zeitung. Nr. 65. Dinstag den 1. Juni 18ä7. Wul'ernial - Verlautbarungen. Z- 856. (2) Nr. 11253. Zurrende des k. k. lllyr. Guderniums. — In Folge hohen Hofkanzlti-Erlasses vom 2. d. M., Z. 14076, wird im Nachhange zur dießorl,-gcn Eurrende vom 18. März ,847. Z 66»?, das Polizciaesetz für die Eisenbahnen betreff fend, o«ö lZirculare der hohen k. k. obersten Iustizstelle vom 16. März o. I. an sämmtliche Appellationßg.richle über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung an Ei« scnbahnen hiemic zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 11. Mai i647. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes »Gouverneur. Andreas Graf v. H o enwart, k. k. Hofra' Carl Freiherr v. F lödn i g g, k. k. Gubernialrath. C i r c u l a r e der k. k. obersten Iustizstelle vom l 8. März l 6 »7, zur Zahl 1929, an sammt liche Appcllationögerichle. — Durch allerhöchste Entschließung vom 30. Jänner 1847 haben Seine Majestät über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung an Eisenbahnen folgende Bestimmungen zu erlaffen geruhet: §- 1. An Eisenbahnen und den dazu gehö-Ngen Anlagen, Beförderungsmitteln. Maschi-ncn, Gcrathschaften oder andern zum Betriebe derselben dienenden Gegenständen verübte boshafte Beschädigungen, welche so beschaffen sind, daß daraus bei Befahrung der Bahn Gefahr für das Leben, die körperliche Sicherheit oder das Eigenthum 'Anderer entstehen kann, unterliegen, auch wenn sie gar keinen Unfall zur Folge gehabt haben, der Strafe des schweren Kerkers von einem bis fünf Jahren, und wenn die That mit besonderer Bosheit oder Gefährlichkeit verübt wurde, von fünf bis zehn Jahren. — §. 2. Diese Strafen finden auch dann Anwendung, wenn jemand aus Bosheit was immer für eine andere Handlung unternimmt, wtlche eine Gefahr dieser Art zu verursachen geeignet ist, oder elne solche Gefahr durch geflissentliche Außerachtlassung ei» ner ihm bei dem Eisenbahnbetriebe obliegenden Verpflichtung herbeiführt. — §. 3. Hat das Verbrechen was immer für einen Unfall zur Folge gchabt, so ist auf fünf- bis zehnjährigen, und nach dem Maße der Bosheit oder Gefährlichkeit und der nachtheiligen Folgen für das Eigenthum, der Gesundheit oder das Leben Anderer, auf zehn, bis zwanzigjährigen, unter s.hr blschwtrenden Umständcn aber auf lebenslangen schw.ren Kerker zu elkennen. — §. 4. Wtnn das Verbrechen den Tod ei, n.s Menschen zur Folge hatte, und dies.s von dem Thäter vorhergcsthen werben konnte, so soll derselbe mit dem Tode bestraft werden. - §. 5. H^t sich dagegen der Thäter nach begangener That (§§. 1 und 2) entweder selbst, oder durch Andere so verwendet, daß dadurch jedem Unfälle, welcher aus derselben hätte entstehen können, vorgebeugt wurde, so untelliegt er im Falle einer gegen die Vorschrift des § 1 verübten Beschädigung nur derjenigen Bestrafung, welche er durch diese an sich schon nach den Bestimmungen des §. 74 des Strafgesetzbuches etwa verwirkt hat; im Falle ihm aber nur eine der im §. 2 angeführten Handlungen zur Last siel, bleibt er straflos. 542 3 858. (2) Nr. 110l7. Surrende. Gestattung außer Amtlicher Um« und Abladungen, dann außer amtlicher Einlagerungen zollamtlich ange-wicsetler Waren in Sava, im Bezirke Kronau in Krain. — Die hohe k. k. allgemeine Hoskamnnr hat mit dcm Decrece vom 13. April l. I, Zahl 6,590, bewilliget, daß zu Gava bei Aßllng, im Bezirke Kronau, die außerämtlicke Umladung, Aolegung und Einlagerung gefallsämtlich angewiesrn.r Wa-rcn unter Beobachtung der mir dem Hofkam-mcr- Decrete vom 10 Juli l839, Zahl 2l lg2, vorgezeichneten Bedingungen vorgenommen werden können. — Wclches zu Folge anhcr ge. »nachter Eröffnung der k. k. steierma'rkisch,il-lyrischen Cam.ral - Gefällcn - Verwaltung vom 27. u. M., Zahl 3999, zur öffe.ulichen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 9. Ma, 1^7. Joseph Freiherr v. W eingarten, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath.' Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. Z. 862. (2) Nr. 10919. E u r r e n o e. Kupfcrz und Hütchen sind vom Transporte mit der Fahr post ausgeschlossen. — Mit Verordnung vom 22. April l. I.. Zahl 587, hat sich die hohe allgemeine k. k. Hofkammer zu der Erklärung bestimmt gefunden, daß Kupferzündhütchcn zu jenen Sachen gehören, welche nach §. 2 der Fahrpostordnung vom 6. Juli i838 vom Transporte mit der Fahrpost gänzlich ausgeschlossen sind. — Welche Erklärung hi.mit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 11. Mai l8;7. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Ios. Ed. Freiherr Pino v. Friedenthal, k. k. Gubernialrath. Z. 854. (2) Nr. 3932. ^ä Nr. 12,361. Kundmachung wegen Herstellung der Wächterhäuser auf der Staatseisenbahnstrecke von Steinbrück in Steyer-mark bis Sava in Krain. — Mit dem hohen-Erlasse vom I«. d. M., I. 938, 6. k.,hat 5->e. Excellenz, der Herr Hofkammer - Präsident die Herstellung von 27 Wächterhausern auf der Strecke zwischen Steindruck und Sava, mit einem Gesammtkostenaufwande von 64,558 si. 37 kr. C. M., zu genehmigen und anzuordnen befunden, daß diese Bauführung im Wege der öffentlichen Concurrenz durch Ueberreichung schriftlicher Offerte an den Mindestfordernden überlassen werde. Von diesen 27 Wächterhausern sind: 18 Stück ebenerdige, einfache, I Stück zu 1775 si 59 kr., zus. mit 31,967 si. 42 kr.; 5 Stück ebenerdige, doppelte, 1 Stück ü 3939 fl. 59 kr, zusammen mit 19,699 st. 55 kr.; 1 Stück ebenerdigen , längliches Wächterhaus mit Souterrain, mit 3U49 st. «8 kr.; 2 Stück ebenerdige, einfache, längliche Wächterhäuscr, 1 Stück zu ?.3?lsi. 46 kr., zusammen mit 4743 st. 32 kr,; 1 Stück doppeltes, längliches Wachterhaus mit einem Stockwerke, mit 5095 si. 19 kr. , zusammen 64.558 fl. 37 kr, — Die Bewerber um diese Bauten haben ihr Anbot längstens bis zum 16 Juni l. I., Mittags um 12 Uhr, bei der k. k. Generalduection für die Staatsbahncn in Wien, Herrengasse Nr. 27, einzureichen. —-Das Anbot, welches versiegelt zu überreichen ist, hat den Vor- und Zunamen des Offerenten und die Angade seines Wohnortes zu enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in Percentcn mit Ziffern und Buchstaben anzugeben. In dem Offcvte ist ausdrücklich anzuführen, daß der Afferent die Projcctpläne, die Preistabelle, die allgemeinen Baubedingnisse, dann die Baubeschrci-bung und besonderen Baubedingnisse entweder bei rer k. k. Generaldircttion in Wien, oder bei der k, k. Civilbaulcitulig für die Staatseisenbahn in Cilli eingesehen, sie wohl verstanden und unterschrieben habe und sich genau nach den Bestimmungen benehmen wolle. — Für den Fall, als ein Offerent nicht schon früher als Bauunternehmer bei den Staatscisenbahnen seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung solcher Baulichkeiten dargethan hat, so muß er sich hierüber auf eine glaubwürdige Art ausweisen. Von der nach Abzug des Einlasses entfallenden Bausumme ist das 5 A Vadium, bestehend aus barem Gelde oder aus Staatsschuldverschreibungen, oder aus Realhypotheken, entweder bei dem k. k. Universal - Camera! - Zahlamte in Wien, oder bei einem k. k. Prov. Camera! - Zahlamte zu erlegen. Der bezügliche Erlagschein muß dem Offerte beigeschlossen werden. Jeder Anbotleger bleibt bis zur Entscheidung über das Ergebniß der Versteigerung für den Inhalt seines Anbotes rechtsverbindlich, und ist im Falle, als dasselbe angenommen 543 wird, verpflichtet, die eingegangene» Verbindlichkeiten in allen Puncten zu erfüllen und dleser-wegen einen förmlichen Contract auszufertigen. Das Vadium des angenommenen Offertes bleibt als Caution zurück, die übrigen werden aber sogleich ausgefolgt werden. Es lst aber dem Ersteher überlassen, die Caution auf eine andere Ait zu leisten und das Vadium zurückzuziehen. — Bon der k, k, Gencraldirection für die Staats-eisenb ihnen. — Wien am 18. Mai 1847. Z^8337^(3) "^ Nr 9077. C u r r e n d e des k. k. illyr. Guberniums. — Stäm-pelbefreiung der Schriften in jenen Verhandlungen, welche von den politischen Behörden Nach §. 32 des Unterthans - Patentes vom I. September 178l über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Unterthanen gepflogen werden. "^ Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. Februar d. I. allergnä-^gst zu bestimmen geruhet, daß die mit dem H-81, Z. 8 des Tax- und Stampelpatentcö de-stimmte Stämpelfreiheit auf die Schriften in je-"w Verhandlungen ausgedehnt werde, welche von den politischen Behörden im Grunde des §. 32 des Untcrthanspatcntes vom 1- September 1781 Über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Unterthanen gepflogen werden. — Diese A'utzdeh-nwxg der Stämpelfreiheit habe sich jedoch n cht auf die Vergleiche oder andere zur Rechtsverbindlichkeit bestimmte Urkunden zu erstrecken, welche bei solchen Verhandlungen Zwischen den streitenden Theilen zu Stande kommen. — Wciters haben Seine k. k. Majestät zu bestimmen geruhet, daß dle Stämpelfreiheit auf die Verhandlung der erwähnten Streitigkeiten im Rechtswege keine Anwendung finde. __ Diese Allerhöchsten Be-Mmmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-^ecretes vom 14. April l. I., Z. 11707, zur A ril"i»"" ^"ntniß ^bracht. —Laibach am30. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofralh srledrich Ritter v. Kreizberg. ______________k. k. Gubernialrath. Hemtliche Verlautbarungen. 2- 8H8. (3) Nr. wlM5't2.^l^..85. Kundmachung, e.n«^"«^^ k' k. (Zan^ral^efall bekannt gemacht: daß der k. k. Tabak» und Stamp.!-Unrcrverlag in Gabel, Iungbunzlauer Kreises, im Weae der freien Concurrenz mittelst Elnlegung schrifcl>ch^r Dfftlte demjenige»,, welcher die geringsten Ver-schleißpcrcenle anspricht, und gegen dessen per-sönliche Eignung kein Bedenken odwalict, wird verliehen werden. — Dleser Verlag ist zur Ma-terlalfassung an den 3 Meilen entfernten k. k. Tabak- und Grampel - Districcsvellag in Rei-chenberg angewiesen, ihm selbst aber silio 99 Trafikanten zur Fassung zugetheilt. — Die nn Tabakgcfällr eiNweder bar over hypothekarisch, oder mil Scaacspapieren nach dem no'.'-malmaßigl'n Wcrihe zu erlegende ,i3t '/4 Pfd., im Geldwerche 38.2ll fi. ^l8 kr. l Ps., an Stampclpapier 36,i9 fi. 53 kr. — Dieser Verschleiß gewährt bei einer Provision von 2'^ Percent vom Tabak, und 2'/2 Percent vom Ltämpel, mit In-begriff des auf 4l6fl. l5 kr. 3 Pf. berechneten Kleinverschleißgewinncs. für den Verleger eü-.e roh? Einnahme von 1462 st. 33 kr.; hingegen betrugen die Ausgaben, welche der Ver« leger aus Eigenem zu bestreiten hat, beiläufig 62'l si. 69 kr. C. M. - Nach Abschlag dl<-ser Auslagen ergibt sich bei der bezeichnet Provision für den Verleger ein reiner Gewinn ron 837 ft. 55 kr. — Dieser Gewinn ka>m j.doch durch Zunahme des Absatzes und Verminderung der Auslagen vermehrt, durch Abnahme dcs Absatzes und Vermehrung der Auslagen H'N' qegen vermindert werden. Der Verlag wird ohne Beschränkung auf einen drstimmten Zeitraum verliehen, jedoch bleibt sowohl oS im FaUe des Zurück-trictes, uder, wenn der Crsteher nicht binnen sechs Wochen, vom Tage der Zustellung desVer-lechungsdecrelcö, die Eaulion sicherstellt und den Vellag übernimmt, dem Aerar verfällt. Andote, welche nach dem bemerkten Zeitpuncte eingebracht werden, so wie solche, welche bc-dina,t lauten, oder nicht gehorlg belegt, oder überhaupt dtm unten beigefügten Formulare nicht entsprechend eingerichtet silld; ferner, An« traqe, eine erhaltene Pension zurücklassen zu wollen, werden n>cht beachtet w.lden. — Bel gleichlautenden Osterlen wiro sich dle hierseiti-ge Entscheidung uorvthallen. UebrigenS wird es auch den, »ach dem frühern Systeme im Concessionswege bestellten Ablegern frelgestellc, unier B»obachlung der, mit dem hohen Hof-kammerdecrcte vom l7. December I^6^> , Z. 5^,602, fcftgtsctzlen B«dlngungen um die H5cr-lcihung des «rltdig^n V»rlage5 in Gabel, Iungbu»zlauer Kreises, einzuschreiten. — Formulare. Ich EnoeSgeselligter erkläre hlemit rechtsoerbmolich, daß ich bereit bin, die Fuhrung des k. k. Tabak - uno Stämpel > Unter« Verlages in Gabcl, Iungbunzlauer Hretftl^, nach allc» bestehenden G^fallsvorschristen auf ur,-destimmte Zelt, und unter den mlt der Kund. m.chung vom 7. Mal 1647, Z. W,lo0, de° kannt gemachten Bedingungen, gegen . . . M rom Tabak und ... ^ vom Slämp.l zu üderntymcn; die Quittung oer k. k...... (ö^sse in .... übcr das mit ... st. erlegte R.ugeld, so wie auch mein Tauflch'ln und das obrigkeitliche Wohlverhaltungs - Zeugniß liegen bei. — Datum ....-» Eigenhändige Unterschrift. — (Von Außen.) Offert, zur Uebernahme des k. k. T.ibak« und Etäm-pel - Unterverlages in Gabel, Iungbunzlauer Kreises.— Prag am 7. Mal löl?. I. 844. (3) Nr. 3413. Concurs - Verlautbarung. Bei dem Magistrate der k. k. Provinzial-Hauptstadt Laibach ist die I Rathöstelle mit dem systemisirten Gehalte jahrlicher 1000 fl. C. M. in Erledigung gekommen. — Die Bewerber um diesen Posten haben ihre mit den gesetzlich vorgeschriebenen Documenten instruirten Gesuche längstens bis 20. Juni d. I. bei diesem Magistrate zu überreichen. — Vom politisch - öconomischen Magistrate der k. k. Provinzial-Hauptstadt 3at-bach am 25. Mai 1847. Z. 843. (3) 3ä Nr. 724. Kundmachung. Die nachstehend verzeichneten, am 14. Mai d. I. auf den Assentplatz nach Neustadtl nicht erschienenen Burschen werden hiemit aufgefordert, binnen 4 Monaten ihr Ausbleiben soge-wiß zu rechtfertigen, als sie sonst als Rckruti-rungs- Flüchtlinge behandelt würden. Petritsch Jacob, von Raune, H. Nr. 13. Faidiga Anton, „ Sapotok, „ ., 19. K. K. Bczirkscommiffariat Reifniz den 22. Mai 1847. Z. 846. (3) Nr 65». Edict. Von der Bezilksobrigkcit Lack werden Johann Polanz, H. Nr. 18, aus Burgstall; Andreas Kosch'er, H. Nr. 8, aus Unterluscha, und Barthelmä Isda, H. Nr. 7, aus Dolenzhizhe, 182tt geboren; dann Gregor Pinter, H. Nr. 28, aus St. Klementis; Joseph Gusel, H. Nr. 3, aus Scstranskavas, und Simon Mur, H. Nr. 51, aus Altoßlitz, 1827 geboren, welche auf die Vorladung zur dießjährigen Rekruten-stellung nicht erschienen sind, aufgefordert, sich binnen vier Monaten 3 d:»w um so gewisse hie-hcr zu stellen, widrigens sie nach den dicßfalls bestehenden Vorsckriften behandelt werden würden. — K. K. Bez. Obrigkeit Lack am 25. Mai 1847. Vermischte Verlautbarungen. Z. 860. (2, Nr. 2060. Edict Am 14- Juni d. I. Vormittag 9 Uhr werdcn in loco St. Oswald die zum Verlasse des daselbst verstorbenen Localisten Lutas Prädounig gehöribcil Bücher, deren Verzeichniß und Schätzung hier^nts eingesehen werden kann , öffentlich gegen gleich bare i^e^hluiig luitando ve,kaust welden. K. K. Hczüksgencht Egg und Kreutberg am 26 Mai 1647. 545 Vubernial - Verlautbarungen. Z. 875. (1) N. 11345. Surrende. Hinsichtlich der nicht gestatteten Verwendung eines Stämpelbogens nach dem Gesammtbetrage der übrigen Bögen, dann Unzulässigkeit der Compensation der höher gestämpel-ten Bögen mit den gar nicht oder zu niedrig gestämpelten. — Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Decret vom 29. März d. I-, Z. 4711, an sämmtliche Cameral Gefallen - Verwaltungen d'e Weisung erlassen, daß nach dem §. 92 des Stämpel- und Tax-gesetzeö deutscher Text, jede stämpelstichtige Urkunde oder Schrift gleich bei dcr Ausfertigung auf dem mit dem gesetzmäßigen Etämpel versehenen Papiere geschrieben werden müsse. — Ferner setzen die ss ^ 23, 26, 40, 50, 69, 7V, 72 und 76 deutscher Text und andere, die in denselben aufgeführten Stämpelbeträge für den einzelnen Bogen mit den Ausdrücken: für den Bogen, für jeden Bogen fest. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist sonach jeder Bogen für sich als ein abgesondertes, der Stämpelgebühr zu unterziehendes Object anzusehen, welches mit dem vorgeschriebenen Stäm-pel versehen seyn muß, wornach die Verwendung E>nes Stämpclbogeus nach dem Gesammtbetrage der übrigen Bögen, oder die Cumull-rung der Stampcl mehrerer Bögen auf Einem, als ungesetzlich erscheint, somit auch die Compensation dcr höhcr gcstämpelten Bögen mit den gar nicht oder zu niedrig gestämpelten unzulässig ist. — Welches zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 29. April d. I., Z. 13890, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 12. Mai 1847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath. Ios. Ed. Freih. Pino v. Friedenthal, k. k. Gubernialrath. Z V76. (1) " Nr7^li8l7. Con curs-A us schrei bung. Zur Wiederbesetzuna. dcr, durch vie Beförderung des Vincenz Grud. Burger, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laibach den 4. Mai 1847. Z. 19^9."(7) ^ Nr. 10329^ Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram, als Abhandlungsinstanz, wird bekannt qe-macht: Es sey der subst. k. k. Bergschasser und Markscheider, Georg v. Szträzsäy von Doics, bei St. Georgen, im Neutraer-Comitate, Herrschaft Saßin, gebürtig, 2« Jahre alt, ledig, in der Nacht vom, 2. auf den 3. November 184U in der Quecksilber-Berggrube zu Ioria in Krain, bei Gelegenheit des in derselben ausgebrochenen Brandes, gestorben. Es haben demnach alle Jene, welche an die Verlaffenschaft nach dem vorbenannten Verstorbenen als Erben , Gläubiger, oder aus was immer für eincm Rechtsgrunde Ansprüche oder Forderungen zu machen gedenken, solche binnen 1 Jahre und tt Monaten entweder persönlich, oder durch Bevollmächtigte bei diesem k. k. Stadt - und Landrechte so gewiß geltend zu machen, widrigens der Nachlaß den sich Meldenden, so weit sie einen gesetzlichen Anspruch darauf zu erweisen vermögen, einge-antwortet, oder, falls sich niemand meldete, als cadukcs Gut behandelt werden würde. Laibach am 14. November 1846. AemUiche Verlautbarungen. Z. 55Z. (2) Nr. l'N7M8. Kundmachung. Von der k, k Cannral - G>fäll?n - Ve» waltung für Sleyerm^rk uno Illyrien wird bekannt gemacht: oaß der Tadak - und tz?tam-prl ^ Nittervetl^g alternativ, entweder mit dem Standorte zu Hohenmauthen oder Mahren-bcrg in Unt.'rst.yer, Mardurqer Kreiscs, nn W ge dcr frvit'n Concurrenz milt^lst Einlegung schriftlicher Offerte, insofern keine UebersVhung cincs nach dcm f'.ühnn System im Conccs' sionswl-ge bestellten Verlegers Statt finden sollte, demjenigen, welcher die geringsten Vcr-schleißpercente in Anspruch nimmt, und gegen desscü persönliche Eignung kcin Bcd.nken ob-waltet wird verliehen werden. — Dieser V»r-l.ig ist an den Distrlctsuerl^g in Marburg zur Materialfass,nlg angewiesen, welcher von Hohclnnauti^n 6V2 Meilen, von Mahrcnberg 6 Meilen entfernt ist, »hin selbst aber sind 28 Trafikanten zugetheilt. — Die für das Tabakgefall zu leistende Caution beträgt 420 si. — Dieselbe kann entweder bar, oder hypothekarisch, oder in Staatspapieren nach dem normalmähigen Werthe geleistet werden, wo« 547 für dem Verleger das Tabakmateriale im gleichen Werthe auf Credit verabfolgt wird, düs Stämpelpapler kann ader gegen dare Bezahlung oder auf Credit gefaßt werden, in welch' ietzierm Falle eine besondere Caution von 90 si. zu leisten wäre. — Nach dem Erträgnlß-Ausweise, welcher bei der k. k. Cameral-Bezirks - Verwaltung in Marburg undin der hicr-ämtlichen Registratur eingesehen werden kann, betrug der jährliche Verschleiß vom IV. Quartal l845 bis incisive Hl. Quartal 1816 an Tabakmateriale 9966 Pfund und an Geldwerth 5290 st- 52^. kr , d^nn an Stämpelpapier lWz fl.; zusammen also 6693 st. 52^ kr. — Dieser Verschleiß gewahrr bei einer Provision von 5 A vom Tabakoerschlelße überhaupt 261 fl. l9^^ kr., dann bei I '^ ^ Gutgewicht vom ^espunjt ^ st. 20^ kr.; ferner bei 2'/z ^ vom Stampelpapieroerschleiß 35 st. ^l^z^ kr., dann mit Einrechnung 0eH auf 88 st. K kr. veranschlagten uüa Nl«ni.il-Gewinnes für den Verleger eine Ziudw-Einnahme von 39l st. 52^ kr. — Dagegen betragen die Ausgaben, ' welche der Verleger von der obigen Einnahme Zu bestreiten hat, in dem Falle, als dieser Vcr-lag seinen Stan^punct in Hohenmauthcn haben sollte, nnt Rücksiclit auf die Differenz in den Flöchtpreisen, beiläufig 195 st. 6^, kr., und mit dem Sitz«' in Mahrenberg 190 st. 53 kr., üder deren Abzug sich in dem ersten Falle ein reiner Gewinn von 196 st. 46 kr., im letzten aber mit 200 st. 5l^ kr. entziffert. — Dir-ser Gewinn kann jedoch durch Zunahme des Verschleißes und Verminderung der Auslagen vermehrt, dann eben so auch dulch Alinahme des Ber,chleißcs und Vermehrung d?r Auslagen vermindert werden. — Der Verlag wird ohne Beschränkung auf e,n.n bestimmten Zeitraum verliehen, und es bleibt sowohl der k. k. G<-fallöbehörde, als auch dem Verleger eine dreimonatliche AufkündigungsfM vorbehalten. — -5M Falle einer vorschrislwidrigcn Vellagsfüh^ rung kann der Verleger sogleich vom Verlags-Okschäfte entfernt werden, — Tollte von Jemanden^ gegen den Verleger eine ge-llchtliche ^.questralion seines Villages, oder Execution aus seine Losungsgelder oder Pro-vlsion erwirkt werden, so erfolgt von Seite der GcfäUlsbehördc die Aufkündigung auf eine Frist von dreißig Tagen. — Diejenigen, welche die. zes Geschäft zu ü'ernchmcn wünschen, haben Wre versiegelten uno gehörig gestampelten Of-?erte, worin sie sich bezüglich des Slandpunctcs vteses Verlags altern«tiv, und zwar entweder für Hohcnmauthen, oder für Mahrcnberg abzusprechen haben, längstens bis 12. Juli ,8l7, um 12 Uhr Mittags, im Bureau des Vorstandes der k. k. Camera! - Bezirksverwaltunq in Marburg zu überreichen. — Ein solches Offert muß mit dem Taufscheine zum Beweise der erlangten Großjährigkeit, einem obrigkeitlichen Sittenzeugnisse, und der von einer GcfällS-cafse ausgefertigten Quittung über das mit 42 st. tütz und Befestiqunqspfählen aus Eichen - oder Kastanienholz zu 2 bis 3° lanß 233 20 4 Herstellung der 16 Curr. ° Geländer sammt 2" langem Anlaufbaum von har- tem Hol; über der Zhagorshe-. Brücke, Dlstanz Nr. XI l l . . 39 5 7 Restauration der (Hllander an der, mit dem Navigations - Trcppelweqe vcr- einten Bezirksstraße bei Mäusgrüben, lang 5 t"; unterm alten Schloß Gurkfeld, lanq 55"; dann unter Gurkfeld, lauq 34 °, allcS von Eichenholz 3l7 44 8 Lieferung des Biuwerkzeuaes, nämlich 3 Krampen, 2 Schaufeln, 5 klein. Hacken, 6 Zugseile, 6 Ruder, 6 Nuderstangen, 1 Schalwage und 3 Fa schinenmejser.......... ll2 27 Am 8, Juni hingegen werden bei der k. k. B e; ir ksob r igk eit Landstraß verlicitirr: 2 Die Reconstruction des 2 ° langen Durchlass.s bei Zhatesl), Distanz ^ Nr. XlV^5—6 mit 3' Lichte, sammt den daransioßenden beioers.itigen, 22" langen Treppelwegs-Stützmauern auf Blind . und Pilotten» Röstcn, im Ausrufspreise......... . 5'l3 2l 5 Herstellung einer 2 "langen, 1°, 3' 0" breiten hölzernen Bcü'ck^ über den ehemaligen Seitenarm nächst St. Magdalena unter Icffrnitz, Dllir.-Nr. XVI. ......... 420 45 6 Die hier anstoßende Treppelwegs« Regulirung und Aufoämmung lang 44" welche auf eben dieses Längenmaß mil einem Uferdlckwelk aus Faschinen zu versichern seyn wiro ........,400 « Summa 136» l 26 Diese Objecte werden einzeln, die Bauwerkzeuge unter Nr. 8 jedoch zusammen llci-tirt.— Die bei dieser Verhandlung als Grundlage dienenden Versteigerungö - und Baube-dingnijse, dann Baubcschreibungen nedst Plänen werden bei den vorbenanten k. k. Bezirks - Com-missariaten hinterlegt, wo sie vor der Licita-tion eingesehen werden können. — Jeder Unternehmer wird, wie gewöhnlich, vor derLicita-tion 5 A des Ausrufspreises als Vadium zu erlegen, der Ersteher eines Objectes aber solches bis auf !0 A zu ergänzen haben. — Auch Offcrte werden angenommen, jedoch nur vor Beginn der mündlichen Licitalion, wenn sie vor-schrislmäßig eingerichtet, auf Stämpel geschrieben und mit dem Beweise des 5 ^ Vadium-Erlages versehen seyn wlldrn; wobei aber auch o,e volle Kenntniß des Objectes, welches lici-tirt werden will, erklärt, dann der Anbot mit Ziffern und Buchstaben nebst der Unterschrift deutlich ausgedruckt seyn müssen. — Diescs wird in Folge Verordnung der lö>l. k. k. Lan« des - Baudirection zu Laibach vom 20. April l. I., Nr. l l66, für alle Unternehmer einladend kund gegeben. — K. K. Navig. Bauassi« storiat Gurkfeld den i7. Mai l647.