Z Gesetz- ««d Verordnungsblatt für das österreichisch - ischrische .IWnt(imi), bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschast Istrien und der reichSnnmittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. VIII. Stiirf. Ausgegeben und versendet am 16. Februar 1910. IO. Gesetz vom 16. Dezember 1908, gütig für d i e M a r k g r a f s ch a f t Istrien, betreffend die A n f f o r st n n g des Landes. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Behufs Ausdehnung der Aufforstung in der Markgrafschaft Istrien im Sinne der nachstehenden Bestimmungen wird eine besondere Landesaufsorstungskommissiou gebildet. Dieselbe besteht: a) aus dem Präsidenten des Landesknlturrates oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, der zugleich als Präsident (bzw. Vizepräsident) der Anfforstungskommission fungiert; b) aus je einem Vertreter der politischen Bezirksbehörde» der Markgrasschaft Istrien; c) ans dein Landesforstinspektor oder dessen vom Statthalter zn bestimmenden Stellvertreter; dj aus einem Delegierten des Landesausschusses oder dessen Stellvertreter; e) ans je einem Vertranensmanne für jeden politischen Bezirk, welcher von den Vorständen der Gemeinden des betreffenden Bezirkes namhaft gemacht wird. Für jeden Vertrauensmann ist auch ein Ersatzmann zn bestimmen. Die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer Ersatzmänner findet von sechs zn sechs Jahren statt. Sämtliche Mitglieder der Kommission fungieren als solche unentgeltlich, haben jedoch, mit Ausnahme des Landeöforstinspektors und seines Stellvertreters, Anspruch auf Vergütung etwaiger Reisekosten anläßlich ihrer Teilnahme an den Kommissionssitzungen. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Fällen, in welchen derselbe verhindert ist. § 2. Die Anfsorstungskommission hat ihren Sitz in Parenzo. Dieselbe ist nur dann in ihrer Gesamtheit (§ 1) einzuberufen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, welche das ganze Aufforstungsgebiet betreffen. Handelt es sich hingegen um Angelegenheiten, welche nur einen Teil des Aufforstnngs-gebieteö betreffen, so hat der Präsident nebst dem Delegierten des Landesansschnsses und dem Landesforstinspektor nur jene Vertreter der politischen Bezirksbehörden und jene Vertrauensmänner zu berufen, welche anö den betreffenden Gebietsteilen in die Kommission entsendet sind. § 3. Die Kommission verhandelt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Angelegenheiten im Wege kollegialer Beratung und Beschlußfassung. Die lediglich ans die Ausführung eines Beschlusses abzielenden Angelegenheiten sind namens der Kommission vom Vorsitzenden im Vereine mit dem Landesforstinspektor zu besorgen. Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist erforderlich, daß nebst dem Vorsitzenden und dem Landesforstinspektor wenigstens die Hälfte der anderen zn der betreffenden Sitzung berufenen Kommissionsmitglieder anwesend sei. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Präsident stimmt nur bei gleichgeteilten Stimmen und gilt sodann jene Ansicht als Beschluß, welcher er beigetreten ist. Gegen die Beschlüsse der Kommission kann von den beteiligten Parteien die Berufung au den Ackerbauminister binnen vier Wochen von der Zustellung des betreffenden Bescheides an ergriffen werden. § 4. Zur Erfüllung der in diesem Gesetze der Anfsorstungskommission zugewiesenen Aufgaben, sowie zur Bestreitung der Regiekosten der Kommission selbst wird ein Anfforstungsfonds gebildet, dessen dem Landesausschnsse und dem Ackerbauminister zur Genehmigung vorzulegendes Iahreserfordernis durch fallweise von der Staatsverwaltung und dem Laude aus den hierzu verfassungsmäßig bewilligten Mitteln zu leistende Beiträge sowie durch etwaige andere Zuflüsse zu decken ist. Dieser Fonds wird von der Aufforstungskommission verwaltet. Es werden ferner der Kommission die zur Aufforstung nötigen Pflanzen ans den staatlichen Baumschulen des Küstenlandes, soweit der jeweilige Vorrat reicht, unentgeltlich überlassen werden. Die Anffarstnngskommission hat ans den Waldgründen, Hntweiden und unproduktiven Flächen der Markgrafschaft Istrien jene Parzellen zu ermitteln und festznstellen, deren ständige forstmäßige Behandlung angemessen erscheint, sei es um eine Verschärfung der Elementar-schäden, wie Überschwemmungen, Erdabspülnngen, Erdabrutschungen, Bildung von Wildbächen že, himanzuhalten, beziehungsweise eine Milderung derselben herbeiznsühren, sei es um die Verhältnisse der Feldgründe in landwirtschaftlicher Beziehung zu bessern. Bei Feststellung dieser Grundstücke ist insbesondere die Aufforstung der Bergknppcn und der steilen Lehnen der Hochebene, der Abhänge, der Hügel und der längs der Bahnlinien, Straßen und Wasserlänfe gelegenen Grundflächen ins Auge zu fassen; von der Aufforstung sind jedoch jene Grundstücke anszuschließen, welche auch zu einer landwirtschaftlichen Kultur geeignet wären, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Hauptzweckes der Aufforstung geschehen kann. Alle nach den vorstehenden Bestimmungen für die Aufforstung bestimmten Grnndpar-zellen sind, sobald die bezüglichen Erkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sein werden, in einem besonderen Kataster zu verzeichnen, innerhalb einer vom Ackerbauminister nach vorherigem Übereinkommen mit dem Landcsansschnsse zu bestimmenden Frist der Waldkultnr, sei cs durch Verbot der Holzfällung und der Weide, sei es durch künstliche Aufforstung nach den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuführen und auch weiterhin nach den geltenden forstgcsetz-lichen Bestimmungen forstmäßig zu behandeln. Die Kommission wird auf Ansuchen der Interessenten auch solche Grundstücke in den Anfforstnngskataster eiubeziehen und für deren Aufforstung sorgen können, deren Bewaldung gesetzlich nicht erzwungen werden kann. Solche Grundflächen unterliegen auch den Bestimmungen dieses Gesetzes. Desgleichen wird sie auch für die Durchführung jener Arbeiten sorgen können, welche geeignet sind, die gesetzlich in den Anfforstnngskataster «»bezogene» Gründe gegen Elementar-schädcn, Fencrsgefahr, Jnsektcnvcrheernngen, Schäden durch Wcidcvich und andere Beschädigungen zu schütze». § 6. Die Kommission hat in allen Fälle», in welchen nach den obwaltenden Verhältnissen nicht etwa von vornherein ein begründeter Zweifel gegen die fachgemäße Ausführung der Aufforstung seitens der Grundbesitzer oder gegen die forstgemäße Erhaltung der zur Aufforstung herangezogcncn Grundflächen seitens der Besitzer oder dritter Personen, denen Rechte ans diese Grundfläche znstehen, bestehen sollte, eine Vereinbarung mit den Beteiligten über die Art der Aufforstung und über die Bestimmungen zur Sicherung der Kultur, sowie über die Modalitäten der hierfür durch unentgeltliche Pflanzenabgabe und etwa durch gänzliche oder teilweise Durchführung der Aufforstungsarbeit zu gewährenden Unterstützungen anzustrebe». § 7. Wenn der in § 6 bezeichnete Vorgang wegen der daselbst erwähnten Zweifel der Kom-inission nicht angemessen erscheint oder wenn wegen Nichtzustandekommens der gemäß § G angcstrebten Vereinbarung oder ans anderen Gründen die Erwerbung des Grundstückes in das Eigentum des Anfforstungsfonds überhaupt sich als zweckmäßig darstellt, hat die Kommission den Ankauf des Grundstückes aus den Mitteln des genannten Fonds anzustrcben. Ist das Grundstück mit fremden und 'die Aufforstung beeinträchtigenden Rechten belastet, so hat die Kommission auf die Ablösung dieser Rechte aus Mitteln des AnfforstungSfondö oder des Grundeigentümers, wenn er hiezu znstimmt, zunächst im Wege der freien Vereinbarung hinzuwirken. § 8. In den Fällen, in denen die gemäß § 6 getroffenene Vereinbarung seitens der Grundbesitzer oder Berechtigten auf eine dem Zwecke der Aufforstung offenbar widerstreitende Weise verletzt wird, oder die gemäß § 7 angestrebte Erwerbung oder Ablösung nicht erzielt werden konnte, hat die Kommission die Enteignung der betreffenden Grundstücke und Rechte zugunsten des Anfforstungsfonds, beziehungsweise des Grundeigentümers bei der Statthalterei anzusprechen. § 9. Findet die Statthalterei den Anspruch der Aufforstnngskommission ans Enteignung des Grundstückes oder der Rechte Dritter in den vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes begründet, so hat sie demselben stattzngeben und zugleich den hiefür aus dem Aufforstungsfonds oder vom Grundeigentümer zu entrichtenden Betrag nach Einvernehmung zweier von ihr berufener Sachverständiger ansznsprechen. Gegen diese Entscheidung steht jedem der Beteiligten die Berufung an den Ackerbau-minister innerhalb vier Wochen von der Zustellung der Entscheidung an offen. Die Rekurse sind bei der Statthalterei einzubringen. § 10. Es steht überdies jedem, welcher sich durch die Entscheidung des Ackerbauministers über den für das zu enteignende Grundstück oder Recht zu entrichtenden Betrag nicht für befriedigt hält, frei, innerhalb 30 Tagen von der Zustellung der Entscheidung an die gerichtliche Ermittlung und Feststellung der Entschädigung vor dem Bezirksgerichte zu begehren, in dessen Sprengel das zu enteignende, beziehungsweise mit fremden Rechten belastete Grundstück liegt. Die Ermittlung und Feststellung der Entschädigung im gerichtlichen Wege hat in diesem Falle unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Rcichsgesetzes vom 18. Februar 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 30), betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen zu geschehen, insoferne mit gegenwärtigem Gesetze nicht etwas anderes verfügt wird. Im Falle einer solchen Inanspruchnahme des Gerichtes hat der Vollzug der Enteignung dis nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und bis zur Zahlung ober bis zum gerichtlichen Erläge des in diesem Verfahren festgestellten Betrages anfgeschoden zu bleiben. § H. Die Geldstrafen, welche nach dem allgemeinen Forstgesetze für solche Forstfrevel verhängt werden, die an den gemäß § 5 in dem AnsforstnngSkataster verzeichnten Grundstücken verübt werden, ferner die auf Grund des Forstgesetzes znerkannten Waldschadenersätze bezüglich der in das Eigentum des Aufforstnngsfonds übergegangeneu Gründe fließen in den Auf-forstnngsfonds. § 12. Die vom Ackerbauminister mit dem Landesausschnsse zu vereinbarende Geschäftsordnung der Aufforstmigskommission wird die Grenze, innerhalb welcher dieselbe im eigenen WirkimgS. kreise Ausgaben ans dem Aufforstmigsfonds beschließen kann, und ebenso die Fälle einer vorläufigen Einholung der Zustimmung des Ackerbanministers und deS Landesansschnsses zu diesen Ausgaben, ferner die Vorschriften für die Verwaltung und die Verrechnung dieses Fonds überhaupt regeln. § 13. Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage der Kundmachung desselben in Wirksamkeit. Gleichzeitig werden die Landesgesetze vom 7. Mai 1886, L.-G.-Bl. Nr. 32 ex 1887, und vom 26. August 1892, L.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1893, außer Kraft gesetzt, doch bleiben sämtliche ans Grund dieser zwei Gesetze von der Anfforstmigskommission gefaßten Beschlüsse, sowie der angelegte Kataster über die in den Karstgebieten anfznforstenden Parzellen auch fernerhin in Kraft und der Inhalt dieses Katasters kann nur durch Beschlüsse der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Kommission abgeändert werden. Mit Ausnahme der Vertrauensmänner der Gemeinden, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ans Grund der von der k. k. Statthalterei für das Küstenland zu erlassenden besonderen Wahlordnung gewählt werden müssen, werden die Mitglieder der gegenwärtigen Karstanfforstungskommission als Mitglieder der auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Landes-anfforstnugSkommission bis zum Ablauf ihrer durch dieses Gesetz festgesetzten Fnnktionsdauer (§ 1) weiter fungieren. § 14. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbanminister, der Minister des Innern, der Finanzminister und der Jnstizminister beauftragt. Wien, am 16. Dezember 1908. Fran; Joseph m. p. Haerdtl m. p. Holzknecht m. p. Jorkasch-Koch m. p. Pop m. p. 11. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalters vom 20. Jänner 1910, Zl. F. D. 74/8-07, betreffend die Geschäftsordnung der L a n d e s a n f f o r st n n g s k o m ni i s s i o u für die Markgrafschaft Istrien. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbanniinistmnins vom 8. November 1909, Zl. 21731, wird nachstehende, im Einvernehmen mit dem Landesausschusse von Istrien auf Grund des § 12 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1908, L.-G.-Bl. Nr. 7 ex 1910, verfaßte Geschäftsordnung der Landesaufforstungskonimission für die Markgrafschaft Istrien kundgemacht, und treten hiemit die Kundmachungen der k. k. küstcnländischen Statthalterei von 4. November 1887, Nr. 15610, L.-G.-Bl. Nr. 33, und vom 16. April 1893, Nr. 5852, L.-G.-Bl. Nr. 14, betreffend die Geschäftsordnung der Aufforstnngskommission für das Kgrstgebiet der Markgrafschaft Istrien, außer Wirksamkeit. Der k. k. Stauhalter: Hohenlohe m. p. Geschäftsordnung der Landes aufforstnngskommission für die Markgrafschaft Istrien, verfaßt auf Grund des § 12 des Laudesgesetzes vom 16. Dezember 1908, L.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1910. § 1. Behufs Durchführung der Aufforstung in der Markgrafschaft Istrien wird eine besondere Landesaufforstnngskommission gebildet. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten des Landeski,ltnrratcs oder dessen gesetzlichen Stellvertreter, der zugleich als Präsident, bzw. Vizepräsident der Aufforstungskommission fungiert, ans je einem Vertreter der politischen Bezirksbehörden der Markgrafschaft Istrien, dem Landesforstinspektor oder dessen vom Statthalter zu bestimmenden Stellvertreter, einem Delegierten des Landesanöschusses oder dessen Stellvertreter und aus je einem Vertrauensmann für jeden politischen Bezirk, welcher von den Vorständen der Gemeinden des betreffenden Bezirkes gewählt wird. Für jeden Vertrauensmann ist auch ein Ersatzmann zu bestimmen, welcher für das betreffende Mitglied im Falle der Verhinderung desselben einzntreten hat (§ 1 des Gesetzes). Alle dem Präsidenten ans Grund des bezogenen Gesetzes oder der gegenwärtigen Ge-schüftsordnnng znkommenden Obliegenheiten werden im Verhinderungsfälle von seinem Stellvertreter besorgt. Der Präsident vertritt die Kommission vor den zuständigen Behörden und den Parteien. § 2. Die Ansforstnngskommission hat ihren Sitz in Parenzo. Dieselbe ist nur dann in ihrer Gesamtheit (§ 1) einzuberufen (weitere Kommission), wenn es sich um Angelegenheiten handelt, welche das ganze Anfforstnngsgebiet betreffen. Handelt es sich hingegen um Angelegenheiten, welche nur einen Teil des Ansforstungsgebietes betreffen, so hat der Präsident liebst den Delegierten des Landcsausschnsses und dem Landesinspektor nur jene Vertreter der politischen Bezirksbehörden und jene Vertrauensmänner zu berufen, welche aus dem betreffenden Gebietsteile in die Kommission entsendet sind (§ 2 des Gesetzes) (engere Kommission). § 3. Die weitere Kommission versammelt sich in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem vom Präsidenten zu bestimmenden Tage. Derselbe beruft überdies die Kommission zu außerordentlicher Sitzung, wenn dringende Geschäfte es erheischen oder fünf Mitglieder darum ansnchen. Die engere Kommission tritt nach Maßgabe des Bedarfes nach dem Ermessen des Präsidenten oder über Verlangen von zwei Mitglieder» zusammen. Zugleich mit der Einladung hat der Präsident auch die betreffende Tagesordnung mit-zntcilen. Zn den Sitzungen können mich die Ersatzmänner eingeladen werden, damit sie vom Gange der Geschäfte unterrichtet bleiben, wobei sie beratende und nur dann entscheidende Stimme haben, wenn sie an Stelle der wirklichen Mitglieder fungieren. § 4. Dem Präsidenten steht bei der Verwaltung des Anfforstnngsfonds für die forsttechnischen Angelegenheiten der k. k. Landesforstinspektor ober dessen Stellvertreter und für die finanziellen Agenden die Landeskasse und Landcsbnchhaltnng zur Seite. Er verteilt die Geschäfte unter die einzelnen Kommissionsmitglieder, bestimmt die Tage für die Erhebungen an Ort und Stelle und verständigt hievon die beteiligten Parteien behufs deren Jntervenierung. Es steht dem Präsidenten frei, zu solchen Erhebungen, sowie zu den Sitzungen auch andere fachkundige Personen, deren Mitwirkung ihm nützlich scheint, zu berufen, in welchem Falle dieselben jedoch keine beschließende Stimme haben. § 5. Nach Eröffnung der Sitzung und Verlesung des letzten Sitzungsprotokolles gibt der Präsident die laufenden Geschäfte bekannt und ladet hierauf die Berichterstatter ein, ihre Anträge über die ihnen zngewiesenen Geschäfte vorzutragen. Die Kommission verhandelt die ihr durch das Gesetz übertragenen Angelegenheiten im Wege kollegialer Beratung und Beschlußfassung. Nach Schluß der Debatte läßt der Präsident über jeden einzelnen Gegenstand ab-stimnien, wobei er eventuellen Berbessernngsanträgen den Vorzug zu geben hat. Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist erforderlich, daß nebst dem Vorsitzenden und dem Landesforstinspektor oder dessen Substituten wenigstens die Hälfte der anderen zu der betreffenden Sitzung berufenen Konimissionsmitglieder anwesend sei. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Dr Präsident stimmt nur bei gleichgcteilten Stimmen und gilt sodann jene Ansicht als Beschluß, welcher er beigctreten ist. Die lediglich auf die Ausführung eines Beschlusses abzielendeu Angelegenheiten sind namens der Kommission vom Vorsitzenden im Vereine mit dem Landesforstinspektor zu besorgen (§ 3 des Gesetzes). Die Erledigung der Geschäftsstücke, welche keine kommissionelle Verhandlung erfordern, besorgt der Präsident im gewöhnlichen Wege. § 6. Jedes Mitglied hat das Siecht, bei den Sitzungen Anträge und Anfragen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der Kommission zu stellen. Solche Anträge sind je nach dem Beschlüsse der Kommission sogleich oder im gewöhnlichen Wege zu behandeln. Auf Anfragen antwortet der Präsident sogleich oder in der nächsten Sitzung. § 7. Die Kommission kann für die Vorerhebnngen und für die betreffenden Berichterstattungen Snbkomitees bestellen. § 8. Über jede Sitzung der weiteren oder engeren Kommission ist ein Protokoll anfznnehmen, in welches die Namen der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmänner, sowie die in der Sitzung selbst erstatteten Berichte und Anträge und die gefaßten Beschlüsse einzutragen sind. Ans Verlangen eines jeden Mitstimmenden ist im Protokolle sein in der Minorität gebliebenes Votum unter Angabe der von ihm angeführten wesentlichen Gründe einzntragen. Dieses Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu verlesen und vom Präsidenten und einem Mitgliede, sowie vom Protokollführer nach Vornahme der etwaigen Berichtigungen zu fertigen. Die Protokolle der Sitzungen der engeren Kommission sind in der nächsten Sitzung der weiteren Kommission zur Verlesung zu bringen. Für die Führung des Protokolls ist mittels Beschlusses der Kommission vorzusorgen. § 9. Die Protokollierung der laufenden Akten der Kommission wird dem k. k. Forsttechniker in Parenzo übertragen, der auch für deren Aufbewahrung zu sorgen hat. Für das Mundieren und die Expedition der Akten wird, insofernc dies nicht durch die Bezirkshaiiptinaniischaft in Parenzo bewerkstelligt wird, vom Präsidenten durch Aufnahme geeigneter Hilfskräfte nach Bedarf und innerhalb des hiefür präliminierten Betrages vorgesorgt. § 10. Der Präsident kann eigene fachkundige Personen gegen eine von der Kommission fest-znsetzcnde Entlohnung zur Ausarbeitung von notwendigen Plänen und Zeichnungen aufnehmen, insoweit dies nicht vom technischen Personale der BezirkShauptmannschaft besorgt werden könnte; daö gleiche gilt von den etwa nötigen geodätischen Arbeiten. Die Führung des im § 5 des Gesetzes erwähnten Ansforstnngskatasters obliegt dem Landesforstinspektor, bzw. dessen Substituten, welcher auch eine genaue Übersicht der schon ansgeführten und in der Ausführung begriffenen Arbeiten zu führen hat. § H- Die Akten der Kommission haben mit der Unterschrift des Präsidenten versehen zu sein. § 12. Rekurse gegen die Beschlüsse der Kommission sind mit dem Gutachten derselben dem k. k. Ackerbanministerinm vorzulegen. § 13. Der Beschlußfassung der weiteren Aufforstungskommission sind zu unterziehen: 1. die Bestimmung des allgemeinen Anfforstnngsplanes, ans Grund dessen die Detail-ermittlnng der aufzuforstenden Parzellen seitens der engeren Kommission zu erfolgen hat; 2. die Entscheidung über die Ansuchen der Interessenten um Einbeziehung solcher Grundstücke in den Aufforstnngskatastcr, deren Bewaldung gesetzlich nicht erzwungen werden kann (§ 5 vorletzter Absatz des Gesetzes); 3. die Feststellung der Fälle, in welchen die Enteignung anzusprechen ist; 4. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und Voranschläge; 5. die Anzahl und Dislokation der für die Bewachung der durch die Kommission in Angriff genommenen und ansgeführten Arbeiten zu bestellenden Wachen, die Entlohnung der- selben, ihre Ernennung und Entlassung, sowie die Genehmigung der ihnen vorznschreibenden Tienstinstruktion; 6. die Änderung der Geschäftsordnung vorbehaltlich der höheren Genehmigung. § 14. Alle nicht der weiteren Kommission vorbehaltenen Gegenstände (§ 13) unterliegen der Beschlußfassung der engeren Kommission und insbesondere 1. die Bestimmung, in welchen Fällen nach § 6 des Gesetzes eine Vereinbarung mit den Parteien wegen der Durchführung der Aufforstung und der ihnen etwa zu gewährenden Unterstützungen und Entschädigungen anznstrebcn oder in Gemäßheit des § 7 zur Erwerbung der betreffenden Grundstücke für Rechnung des Ausforstnngßfonds zu schreiten ist; 2. die Durchführung der zum Schutze der Aufforstungen und der in den Aufforstnngs-kataster eiubezogcuen Gründe gegen Elcmentarschäden, Feuersgefahr, Jnsektenverheerung, Schäden durch Weidevieh und andere Beschädigungen etwa erforderlichen Arbeiten, sowie die Bestimmung der bezüglichen Kosten. § 15- Die Kommission hat alljährlich einen detaillierten Voranschlag für die verschiedenen Arbeiten und Auslagen des Fonds zu verfassen, welcher dem Landesausschnsse und dem Ackerbanministerinm zur Bewilligung der betreffenden Dotation für den AnfforstungSfonds vorzulegen ist. § 16. Es obliegt dem k. k. Landesforstinspektor, die forsttechnischen, von der Kommission ungeordneten Arbeiten zu leiten und die Tätigkeit der Wachen zu kontrollieren, wobei er die Mitwirkung des ihm unterstehenden k. k. Forstpcrsonales innerhalb des dem letzteren zugewiesenen Amtsbereiches in Anspruch nehmen kann. Derselbe hat auch alljährlich rechtzeitig ans Grund des oberwähnten Jahresvoranschlages die Voranschläge über die erforderliche Pflanzenzahl und über die Kosten der einzelnen, im nächsten Jahre ans Kosten des AnfforstungsfondS vorzunehmenden Arbeiten zu verfassen und der Kommission vorzulegen und ebenso auch vorzusorgen, daß die bestehenden oder zu errichtenden Saatschulen die Pflanzen in der notwendigen Art und Anzahl liefern können. 8 17. Innerhalb der Grenzen der jährlich bewilligten Dotation ist die Kommission berechtigt, die für die verschiedenen Arbeiten und Auslagen zum Zwecke der Aufforstung erforderlichen Beträge zu verwenden. Für Auslagen, die im oberwähnten Voranschläge nicht inbegriffen sind, hat jedoch die Kommission von Fall zu Fall die Zustimmung des Ackerbauministeriums und des Landesausschusses einzuholen. (§12 des Gesetzes.) § 18. Die Verwaltung des Anfforstungsfonds obliegt dem Präsidenten, welcher hiebei von der Landeskasse und Buchhaltung unterstützt wird (§ 4). Die der Kommission ans Staats, und Landesmitteln angewiesenen Beträge sind mit Ausnahme jenes Teilbetrages, der voraussichtlich in der nächsten Zeit wird ansgegeben werden müssen, bei einem von der Kommission zu bestimmenden öffentlichen Kreditinstitute fruchtbringend anznlegen. Dieser Teilbetrag, dem auch die etwaigen kleineren Einkünfte dcS Anfforstnngsfonds znfließen, ist bei der Landeskasse zu hinterlegen. Nach jedesmaliger Erschöpfung des derart deponierten Betrages verfügt der Präsident die Behebung einer für die nächste Zeit erforderlichen Summe vom fruchtbringend angelegten Kapitale. Die über Beschluß der Kommission stattfindenden Zahlungen an Parteien geschehen nur über besondere Anweisung deS Präsidenten, welcher auch ermächtigt ist, jene Beträge anzuweisen, die sich auf Kanzlei-, Reise- und ähnliche Auslagen beziehen, insoweit sie den veranschlagten Betrag nicht übersteigen. § 19. Der k. k. Landesforstinspektor oder sein Stellvertreter erhalten vom Präsidenten entsprechende Vorschüsse zur Ausführung der technischen Arbeiten gegen nachträgliche Verrechnung, welche innerhalb des auf den Monat, in dem die betreffende Arbeit ansgeführt wurde, folgenden Monates zugleich mit der Vorlage der Verzeichnisse der verwendeten Arbeiter und der von den Parteien bestätigten Rechnungen zu überreichen ist. Im Falle der Notwendigkeit können die genannten Funktionäre mit den Auszahlungen auch das k. k. Forstpersonal oder die Gemeindeämter betrauen. § 20. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Aufforstnngsfonds ist ein Kassasouriial und ein Hauptbuch nach den für die öffentlichen Kassen bestehenden Vorschriften zu führen. Die Führung des Kassasournales ist vom Landcskassier zu besorgen (§ 18). Die Führung des Hauptbuches, die Abfassung der jährlichen Rechnungslegung sowie die Prüfung der Rechnungen des k. k. Laudesforstiufpektors (§ 19) werden von der Laudcsbuchhaltung besorgt (§ 4). 1 § 21. Das Verwaltnugsjahr beginnt mit 1. Jänner und endigt mit 31. Dezember. Der Voranschlag für das kommende Jahr ist vom Präsidenten in einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Sitzung (§ 3) des vorhergehenden Jahres der weiteren Kommission vorznlcgen, welche denselben nach stattgefnndener Beschlußfassung an den Landesausschuß und an das k. k. Ackerbanmiiiisterinm zu leiten hat (§ 15). Der jährliche Rechnungsabschluß ist der weiteren Kommission in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Sitzung des nächstfolgenden Jahres zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und dann zur Kenntnis des Landesansschusses und des k. !, Ackerbauministeriums zu bringen. § 22. Von der Kommission beschlossene Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Landesansschusses und des Ackerbauministeriums. 13. Verordnung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 20.' Jänner 1910, Zl. F. D. 74/8-07, betreffend die Wahl der n ach § 1, lit. e d e s Gesetzes vom 16. Dezember 1908, L.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1910, in die Landesanfforstnngskoinmission für die M a r k g r a f s ch a f t J st r i e n z n entsendenden Vertrauensmänner und E r s a tz m ä n n e r. Auf Grund des Gesetzes vom 16. Dezember 1908 (L.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1910), betreffend die Aufforstung des Landes, tritt die Verordnung vom 16. April 1893, Nr. 5852, L.-G.-Bl. Nr. 15, außer Kraft und wird an deren Stelle mit Ermächtigung des k. k. Ackerban-ministerinms vom 8. November 1909 Nr. 21731 und im Einvernehmen mit dem Landes-ansschnsfe nachstehende Verordnung erlassen: § 1. Die für jeden politischen Bezirk der Markgrafschaft Istrien von den Vorständen der Ortsgemeinden daselbst vorzunehmende Wahl eines Vertrauensmannes und seines Ersatzmannes wird von der politischen Bezirksbchördc veranlaßt. Die Wahl erfolgt gerichtsbezirksweise am Amtssitze des Bezirksgerichtes und ist der Wahlort am Amtssitze der politischen Bezirksbehörde der Hauptwahlort, an welchem das gesamte Wahlergebnis ermittelt wird. Die betreffenden Gemeindevorstände werden von Seite der politischen Bezirksbehörde unter Feststellung des OrteS, des TageS und der Stunde der Wahl einberufcn. § 2. Die Wahl geschieht unter der Leitung eines Vertreters der Bezirksbehörde und von zwei stimmberechtigten, von den Anwesenden ans ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern. Die Wahl des Vertrauensmannes, beziehungsweise des Ersatzmannes erfolgt mittels Stimmzettel und mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Nach vollzogener Wahl und dnrchgeführtem Skrutinium an den Wahlorten hat der Vertreter der politischen Bezirksbchördc das Resultat den anwesenden Wählern mit dem Beifügen bckanntzngcbcn, daß das Gesamtergebnis der zusammengehörigen Abstimmungen am Hauptwahlorte ermittelt werden wird, und hat derselbe zu diesem Zwecke daS Resultat unverzüglich dem die Wahl am Hauptwahlorte leitenden politischen Beamten mitzuteilen, welchem die Ermittlung des Gesamtergebnisses der zusammengehörigen Abstimmungen obliegt. Das Gesamtergebnis ist schleunigst sowohl in dem Hauptwahlorte, als in den zusammengehörigen Wahlorten bekanntzugeben. Wird die absolute Stimmenmehrheit beim ersten Skrutininm nicht erzielt, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte die engere Wahl sowohl im Hanptwahlorte als in den zusammenhörigen Wahlorten nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung cinzulciten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesamtergebnisses in der obangegebenen Weise vorzngehen. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom politischen Beamten des Hauptwahlortes zu ziehende Los. Vollmachten sind unzulässig. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich. Wahlberechtigt ist jedes einzelne Mitglied des Gcmcindcvorstandes. Wählbar sind nur jene Gemeindemitglieder, welche das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung genießen und welche in einer Ortsgemeinde des betreffenden Wahlbezirkes Grundbesitz und ständigen Wohnsitz haben. Über die Wahlhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, und sobald das Gesamtergebnis ermittelt ist, werden sämtliche Wahlakten von der politischen Bezirksbehörde übernommen. § 3- Einwendungen gegen die Wahl sind binnen der Fallsrist von acht Tagen bei der politischen Bezirksbchörde einznbringen und von dieser der Statthalterei vorzulegen, welche hierüber endziltig entscheidet. 'Vach rechtskräftig vollzogener Wahl hat die Bezirksbehörde dem Gewählten, falls gegen denselben kein Ansschließungsgrnnd vorliegt, ein Zertifikat auszufertigen und von dem Wahlergebnisse den Präsidenten der Landesaufforstungskommission in Kenntnis zu setze». § 4. Die Fnnktionsdauer des gewählten Vertrauensmannes und Ersatzmannes beträgt sechs Jahre. Der Ersatzmann tritt an die Stelle des Vertrauensmannes im Falle einer vorübergehenden Verhinderung. Im Falle des Todes, der Bcrzichtleistung, des Verlustes der Wählbarbeit in die Kommission, oder der dauernden Verhinderung in der Ausübung des Mandates eines Vertrauensmannes oder Ersatzmannes leitet die Bezirksbehörde die betreffende Neuwahl ein. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und haben die politischen Bezirksbehörden sogleich die neue Wahl sämtlicher Vertrauensmänner und Ersatzmänner im Sinne dieser Bestimmungen zu veranlassen. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.