Macher NöcchMatt. Nr. 14. Inhalt: L Litterae Sanctitatis Suae, Leonis P. P. XIII. de operibus S. Alphonsi Mariae de Ligorio, Ecclesiae Doctoris. — II. Fragen in Sachen der Civilehe. (Schluß.) — III. Erkenntniß des k. k. Verwaltungsgerichtshofes in Betreff der Ablösbarkeit von Naturalleistungen. — IV. Aufgebot eines Militär-Bräutigams in der Pfarre seines Aufenthaltsortes. — V. Konkurs-Verlautbarung. — VI. Chronik der Diözese. W- I. Litterae Ssmi D. N. Leonis Papae XIII de operibus Sancti Alphonsi Mariae de Ligorio Ecclesiae Doctoris. Dilectis Filiis Leopold» Josephe Dujardin e Julio Jacques, Presbyteris e Congregatione Set. Redemptorig. LEO PP. XIII. Dilecti Filii, Salutem et Apostolicam Benedictionem. Licet universum iam orbem pervaserint, non sine amplissimo christianae rei emolumento, scripta Sancti doctoris Alphonsi Mariae de Ligorio, Dilecti Filii, ea tarnen magis adhuc magisque vulgari desiderandum est et ad manus omnium traduci. Scitissime nam Ille catholicas veritates omnium captui accommodavit, omnium morali regimini prospexit, mirifice pietatem omnium excitavit, et, „in media saeculi nocte errantibus viam ostendit, qua, ®ruti de potestate tenebrarum, transire possent in Dei lumen et regnum.“ Et sane firmissimis argumentis divinam revelationem munivit contra Deistas; veritatem fidei nostrae strenue defendit: efficacissime asseruit immaculatum ^eiparae conceptum; nervosissime propugnavit Romani Pontificis Primatum et infallibile magisterium; divinae ^rovidentiae consilia in comparanda per Iesum Christum hominum salute docte pieque illustravit; psalmos et ^tica aptissimis ad fovendam Clericorum pietatem commentariis exposuit; Ecclesiae gloriam ostendit in triumphis •öartyrum; editis historia haeresum et opere dogmatico acriter perstrinxit haereses omnes, sed praesertim iansenianos e* febronianos profiigavit errores tune maxime gliscentes, et monstrosarum illa opinionum segete graves, qua nunc reügiosae civilisque societatis fundamenta quatiuntur: et quam ipse iam tune ea perspicacia fuit insectatus, ut Pteraeque e pr opositionibus post saeculum in Sy Hab o damnatae ab eius scriptis nominatim refutatae ^spiciantur: imo „praedicari verissime possit, nullum esse nostrorum temporum errorem, qui, maxima saltem ex Parte, non sit ab Alphonso refutatus.“ Et ne quid dicamus de Morali Theologia ubique terrarum celebratissima taßique plane praebente normam quam conscientiae moderatores sequantur, frigescentem Ipse caritatem per ^ehras doctasque lucubrationes asceticas, veluti subditis igniculis, fovit, aluit, provexit; ac praesertim erga Owinum Nostrum Iesum Christum eiusque dulcissimam Matrem, quorum amore, miro cum fidelium profectu gentia quoque corda succendit. Et in hisce omnious „illud in primis notatu dignum est, quod, licet copiosissime ®Cr>pserit, eiusdem tarnen opera inofl'enso prorsus pede percurri a fidelibus posse, post diligens institutum examen, ^Jspectum fuerit.“ Gratulamur itaque, Dilecti Filii, vos dogmatica oinnia et ascetica sanctissimi et doctissimi rentis vestri scripta, sive latine sive italice edita, in gallicam vertisse linguam, tum quia haec omnibus ferme Pulis nota latius proferre poterit fructus laborum egregii Doctoris, tum quia vobis potissimum ardum id munus an,^atum fuit, qui et alias iam de indole, doctrina, sanctitate eorumdem operum scribere debuistis, et, uti filii Cllius et plenius aliis assequi poteratis spiritum Parentis. Imo ipsi quoque gratulamur incepto vestro, eo nomine, hui °Um ®anctus Auctor saepe in scriptis suis Angeli Scholarum doctrinam se sequutum fuisse glorietur; ex cr Eheschließenden nach den vorliegenden Umständen eher angenommen werden, daß sic bei der Eheschließung vor dem bürgerlichen Standesbeamten die Absicht hatten, eine kirchliche Ehe einzugehen, weil die Vermuthung im Zweifelsfalle immer für die Giltigkeit der Ehe, als einer res favorabilis streitet. Umgekehrt streitet aber im Zweifel die Bcrmnthung gegen die Annahme, daß Personen, welche ohne besondere Schwierigkeit sich nach der bürgerlichen Eheschließung hätten kirchlich trauen lassen können, insbesondere an Orten, wo bloße Civilehen selten Vorkommen, die Absicht gehabt hätten, bei der Eingehung ihrer Ehe vor dem Standesbeamten nicht rine bürgerliche, sondern eine kirchliche Ehe cingehen zu wollen. Nach diesen Ausführungen ergeben sich für die Beantwortung der Frage über die kirchliche Giltigkeit bkr bloßen Civilehe folgende Grundsätze: 1) Werden von Denjenigen, welche zur Beobachtung der tridentinischen Ehcform in dem betreffenden Falle verpflichtet sind, bloße Civilehen abgeschlossen, so sind diese Ehen nicht kirchlich giltige Ehen und überhaupt nicht vom kirchlichen Standpunkte aus als Ehen zu betrachten. 2) Werden von solchen Personen, von welchen auch nur eine der Beobachtung des tridentinischen EhedckreteS für ihren Eheabschluß nicht unterworfen ist, bloße Civilehen eingegangen, so sind diese rein bürgerlichen Verbindungen im Allgemeinen und an sich nicht als kirchlich giltige Ehen zu betrachten und zu behandeln. 3) Schließen aber Personen, von welchen auch nur eine der tridentinischen Eheform nicht untersteht, eine bloß bürgerliche Ehe ab und haben beide Eheschließendcn hierbei die rechtsgenügend erwiesene Absicht, vor dem bürgerlichen Standesbeamten nicht eine bloß bürgerliche, sondern eine christliche Ehe zu schließen, so ist diese Ehe kirchlich giltig. 4) Die Ehen, welche von zwei fähigen, der tridentinischen Gesetzgebung nicht unterstehenden Akatholiken zuerst üor dem Standesbeamten und dann vor dem akatholischen Religionsdiener abgeschlossen wurden, werden als kirchlich Üiltige betrachtet. jj, 5) Für gemischte Ehen gelten die gleichen Grundsätze, je nachdem entweder beide Eheschließenden zur ./vbachtung der tridentinischen Eheform verpflichtet sind oder auch nur einer derselben von dieser Beobachtung enthoben ü- Wenn also ein zur Beobachtung der tridentinischen Eheform nicht verbundener Akatholik mit einem Katholiken eine ärgerliche Ehe abschließt und sich nach der Eheschließung vor dem bürgerlichen Standesbeamten auch noch in akatholischer *) Daher heißt es bei P. Rive: Die Ehe in dogmatischer, moralischer und socialer Beziehung 1876, S. 314:,, Anders liegt toied ®Q(Üe dort, wo dieses Dekret des Concils von Trient entweder gar nicht publicirt ober durch Verordnung des apostolischen Stu fet Und ** "^gehoben ist, wo also die heimlichen Ehen in voller Kraft und Giltigkeit bestehen. Da ist auch die Civilehe eine vollkommen giltige q0 sakramentale Ehe, wenn sic in dieser Absicht von den Kotrahcntcn eingegangen wird." Dasselbe sagt die Entscheidung der ^Ugr. Concil. vom 6. September 1877, welche die von Protestanten mit Katholiken in der Erzdiöcese Gnesen-Posen eingegangenen Civilehen Fei giltig, wenn auch unerlaubt erklärt, indem bcigefiigt wird: dummodo constet de mutuo eorum eonsensu, was sich nur auf die ®ont Utt9, boÜ beide Theile bei Eingehung der Civilehe die Absicht hatten, eine christliche Ehe zu schließen, beziehen kann; denn der beiderseitige tvelch ^ füglich j,xr Civilehe braucht nicht konstatirt zu werden; wenn es sich um diesen Conscns gehandelt hätte, wäre die Konstatirung, "ktenmäßig erwiesen war, nicht verlangt worden. Weise kirchlich trauen läßt, so ist diese Ehe, wenn ihr nicht ein anderweitiges auflösendes Ehehinderniß entgegensteht, als kirchlich giftige Ehe auzuschen und zn behandeln. 6) Die Untersuchung und Entscheidung über die kirchliche Giltigkeit oder Ungiltigkeit aller dieser Ehen, insbesondere der bloßen Civilehcn, gehört in jedem einzelnen Falle vor das zuständige geistliche Gericht, da es sich »nt die Frage über Bestand oder Nichtbestand einer kirchlichen Ehe handelt. Conc. Trident. Sess. XXIV, can. 12 de Sacr, Matrim., Constit. Dei miseratione Benedicti XIV, de dato 3. Novembris 1741. III. Welchen Einfluß äußert die Abschaffung des vernichtende» Ehehindernisscs der Religionsvcrschiedenheit (impedimentnffl disparitatis cultus) bei der Civilehe auf die kirchliche Ehe? §. 15. Da in dem Reichsgcsetze vom 6 Februar 1875 die Verschiedenheit der Religion der Eheschlicßcnden nicht als ein trennendes Ehehinderniß anerkannt ist, so können nunmehr Ungetanste mit Getauften eine giftige bürgerliche Ehe entgehen. Wenn nun schon jetzt Civilehen zwischen Juden und Christen gerade keine Seltenheit sind, so wird es nach einiger Zeit schon häufiger Vorkommen, daß zwei von christlichen Eltern abstammende Ungetanste Civilehen schließen oder ein solcher Ungetanste mit einem Getauften eine bürgerliche Ehe eingeht oder einzngehen beabsichtigt. Denn bekanntlich werden schon jetzt in manchen Gegenden des deutschen Reiches namentlich Kinder protestantisches Eltern nicht mehr getauft, vielleicht nimmt dieser entsetzliche Uebelstand noch zu, jedenfalls werden Fälle der bezeichnten Art sich nach einiger Zeit insbesondere in den größeren Städten und bei denjenigen Personen, welche in diesen Städten geboren wurden, öfters ereignen. Die Schwierigkeiten, welche sich aus dieser so traurigen Sachlage hinsichtlich der kirchlichen Eheschließung ergeben, sind zahlreich und groß und erfordern in der Seelsorge eine verschärfte Wachsamkeit und Umsicht. Die in dieser Beziehung eintretenden Fälle sollen hier in Kürze angegeben werden: 1) Wenn zwei Personen, welche gar nicht oder doch gewiß nicht giftig getauft sind, eine bürgerliche Ehe abschließen, so ist dieselbe nach dem Naturrechte eine giftige, unauflöslich, aber nicht eine sakramentale, kirchliche Ehk-Wird daher diese Ehe nicht wegen eines naturrechtlichen, sondern wegen eines bloß bürgerlichen Ehehindernisses bei# Bande nach geschieden und werden später von jedem der beiden oder von einem der Theile neue Ehen eingegmW1' so muß derjenige derselben, welcher nachher sich taufen läßt, den zweiten Ehegatten verlassen und die eheliche Gemeinschaft mit dein ersten wiederaufnehmen. Lassen sich beide in einer nach dem Naturrechte giftigen Civilehe lebenden Theile taufe»' so bleibt ihre Ehe unangetastet bestehen. Wird aber nur der eine Ehetheil getauft, so muß dieser die eheliche Gemeinschaft mit dem ungetansten ändern Theile, wenn dieser es will, fortsetzen; willigt aber der Ungetanste in die Beibehaltung des ehelichen Lebens nicht ein. oder thut er dieß, aber unter Lästerung Gottes oder mit Verleitung des Getauften zur Sünde, so kann der letztere ahne jede Dispense zu einer giftigen kirchlichen Ehe schreiten, c. 8. X. 4, 19. de divort. 2) Geht eine sicher nicht oder nicht giftig getaufte Person mit einer getauften eine bürgerliche Ehe odel oud), wie es schon vorkam, eine Ehe vor einem akatholischeu Religionsdieucr ein, so ist diese Ehe nach dem Kirchenreel)t( wegen des Ehehindernisscs der Religionsverschiedenheit, impedimentum disparitatis cultus ungiltig, also keine Ehe. Lad der Ungetanste sich nach der Eheschließung taufen, so können beide, wenn ein sonstiges Hinderniß nicht vorlicgt, t1'6 kirchliche Ehe eingehen, oder es kann vor wie nach der Taufe des Ungetansten der Getaufte und der Ungetanste »°C9 seiner Taufe eine anderweitige und zwar kirchlich giftige Ehe schließen, wenn die von beiden Theilen emgegangeIl( Civilehe nicht im Wege steht. 3) Wenn ein sicher gar nicht oder nicht giftig Getaufter sich taufen lassen will, um mit einer getauften Perst> eine kirchlich giftige Ehe zu schließen, so muß, wenn der Ungetanste eine katholische Person hieraten und die Ehe in von der katholischen Kirche ungeordneten Weise eingehen will, darauf gedrungen werden, daß der Ungetanste im katholisch Glauben unterrichtet und durch die Taufe in die katholische Kirche ausgenommen werde, nicht aber in eine «katholisch Gemeinschaft trete. Will der Ungetanste nicht in die katholische Kirche eiutreten, so kann er nicht von einem katholisch^ Geistlichen unterrichtet und getauft und im Allgemeinen gewiß auch nicht die Dispense über das impedimentum impedi6 mixtae religionis zur Eingehung einer katholisch kirchlichen Ehe ertheilt werden, weil die Bewilligung einer solchen DM" doch vorauss tzt, daß bei dem akatholischeu Theile wenigstens keine ausgesprochene Abneigung gegen die katholische K>" vorhanden ist can. 29, 43, 45, D. 4. de consecrat. Ließ der Ungetanste aber sich einfach zuerst durch die Taufe in cl akatholische Genossenschaft aufnehmen und will später eine katholische Person ehelichen, so ist er wie jeder andere Akatholik zu behandeln- Will ein Ungetanster, welcher vor der Ehe die Taufe nicht empfangen will, mit einer getauften Person eine kirchlich giltige Ehe eingehen, so kann dicß zwar mit päpstlicher Dispense geschehen, weil das Ehefnndcrmß der Religionsverschiedenheit nicht durch das natürliche oder göttliche Recht, sondern durch kirchliche Gewohnheit eingeführt wurde; allein es wird eine solche Dispense für Deutschland kaum ertheilt werden können, da, selbst wenn die Betreffenden schon in einer bügerlichen Ehe leben, die Bewilligung der Erlaubnis} zur Eingehung einer kirchlichen Ehe mit einem Ungetansten eine Art von Belohnung des Leichtsinnes des christlichen Theiles, eine Aufmunterung zur Nachahmung für Andere sein der Abscheu vor solchen Verbindungen geschwächt und der Religion und dem kirchlichen Leben schwerer Nachtheil zugefügt würde. Diese Gründe sprechen aber in erhöhtem Maße gegen Ertheilung einer solchen Dispense für den Fall, daß zwischen einem Getauften und Ungetansten erst eine bürgerliche und darauf eine kirchliche Ehe cingegcmgen werden sollte. 4) Besteht ein Zweifel, ob beide Personen oder eine derselben, welche eine kirchliche Ehe abschließen wollen, überhaupt oder giltig getauft sind, so muß vor Eingehung der kirchlichen Ehe dieser Zweifel entweder gehoben oder die nicht giltig getauften Personen müssen je nach der Sachlage bedingungslos oder bedingt getauft werden; denn vor Abschluß der Ehe muß das Dasein oder Nichtdasein von Ehehindernissen sicher gestellt sein can. 22. X. 2, 20 de testib. Entstehen Nach Eingehung der kirchlichen Ehe Zweifel, ob einer ber Ehegatten oder beide überhaupt ober doch ob sie giltig getauft feien, so wirb bie Ehe so lauge als giltig betrachtet, als nicht bewiesen ist, baß bei ['eiben Gatten ober bei einem bie Taufe nicht ftattgefimben habe ober nicht in giftiger Wcise ertheilt worben sei, weil für ben Bestand einer ber äußeren Form nach vorschriftsmäßig abgeschlossenen Ehe, als einer res favorabilis bie Bennutfiung streitet und beßhalb nach Eingehung ber Ehe bas Vorhandensein von Ehehiubernifsen nur aus strengsten Beweis hin angenommen wird can. 22. cit. c, 47 in fin. X. 2, 20. de testib., can. 25. X 2, 24. de jurejur. Würde aber ber Nichtempfang der Taufe ober beren Ungittigkeit bewiesen, so wäre bie Ehe als ungiftig zn erklären unb es träte alsdann einer ber bereits besprochenen Fälle ein. 5) Nach ben örtlichen Verhältnissen muß später genaue unb sichere Erkundigung eingezogen werben, ob bei gemischten Ehen ber akatholische Theil getauft unb ob er giltig getauft würbe. Ans ber großen Menge ber besprochenen, sehr erheblichen Schwierigkeiten, welche sich burch Einführung ber Zivilehe im jetzigen beutfchen Reiche ergeben, ersieht man bie Falschheit ber Behauptung, baß burch bie neue Einrichtung die Verhältnisse vereinfacht würben. Dieß wäre nur bann ber Fall, wenn es nur eine Eivilehe gäbe unb bemnach bie kirchliche Ehe gesetzlich abgeschafft würde oder ganz außer Gebrauch käme. Da an Letzteres aber bei den Katholiken und ftuch bei vielen Protestanten nicht zu denken ist, so kam zu den bestehenden kirchlichen Ehen noch eine bürgerliche hinzu Unb vermehrte die Verwirrung, die Schwierigkeiten und bie Plagercieit der Menschen. Mit der Eivilehe geht es wie mit fast allen neuen Einrichtungen, sie ist an sich und in ihrer Einwirkung auf§ Leben hinderlich und verderblich. III. Erkenntnis; des k. k. Uerwaltungsgenchtshofes vom 2. Mt 1879. Nach i a des Gesetzes vom 11. Mai 1869 sind nur solche unveränderliche Naturalleistungen Kirchen, Pfarren und Schulen für ablösbar erklärt, welche von Grnuv und Boden entrichtet werden, also eine Grundlast bilden. — Die Behörden haben von Slmtsvegeu jene Momente festzuftellen, von welchen die Ablösbarkeit einer Leistung bedingt ist. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des P. Franz Januschkowetz, Pfarrers in Lnditz, c°ntra Entscheidung ber k. k. Statthalterei in Prag vom 22. August 1878, Z. 56937, betreffend die Ablösbarkeit der der Stadtgemeinbe Luditz an die dortige Pfarre jährlich zu leistenden Natnralgiebigkeiten, nach burchgeführter %ntlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Rudolf Jonak, des k. k. Ministertalrathes Josef ^0q6, dann des Advokaten Dr. Friedrich Fechtner, in Vertretung der an ber Streitsache mitbeteiligten Stadtgemeinde zu Recht erkannt: Der von dem Vertreter der Belangten Behörde erhobenen Einwendung der Inkom-^tcnz bes Verwaltungsgerichtshofes wird nicht ftattgegeben. — Die angefochtene Eut-*eidung wirb, ins o ferne mit derselben die Ablösbarkeit der im Absätze 2 des I and löslichen Tabularbescheides ddo. Prag 5. Mai 1832, Z. 12993, specificirten und ob den landtäflichen Besitzungen der Stadt Lnditz pfandrechtlich sicher gestellten Natnralgiebigkeiten ausgesprochen wnrde, als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe: Nach §. 25 des Gcsctzes vom 11. Mai 1869 greift cm Ministerial-ReknrS nur Platz im Falle der Nichtbestätigung der Entscheidung oder des Erkenntnisses der ersten Instanz durch die Statthaltern. Nun wurde gegebenen Falles der Ausspruch der Bezirkshauptmannschaft, daß die fraglichen Naturalleistungen im Grundentlastungswege ablösbar seien, bestätigt. Der Vorbehalt dcs Rechtsweges über den rechtlichen Charakter des Bezugstitcls, welcher in der ersten Instanz gemacht und von der zwciten fallen gelassen wurde, ändert hieran nichts, da es ja nur auf dm Standpunkt der Grundentlastuugsbchörde ankommen kann und da der Ministerial-Rekurs ausdrücklich nur gegen den Absatz 3 der Stalthalterei-Eutscheidnug gerichtet ist, welcher die Frage der Ablösbarkcit der Leistung im Gruiideiitlastuiigswcge nicht weiter berührt. Durch die beiden gleichlautenden Entscheidungen über die Frage der Abloobarkcit der Naluralleistmigen muß demnach im Sinne des § 25 der administrative Rechtszug als erschöpft umsomehr angesehen werden, als ja über diese Frage der Civilrechtsweg gar nicht Platz greifen kann, da die Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablösungsbegehrens, respektive über die Frage, ob eine angemeldete Leistung eine ablösbare sei oder nicht, den Grundentlastungsbehörden zusteht und der Rechtsweg nur für den Fall der Bestreitung des BezugsrechtcZ oder des faktischen Besitzstandes offen gelassen ist (§. 21 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, L.-G.-Bl. für Böhmen Nr. 87, Ministerial-Berordmmg vom 12. Mai 1851, Nr. 128, vom 23. September 1851, R.-G.-Bl. Nr. 219). Wie die Entscheidungsgründe der beiden Administrativinstanzen darthnn, sind dieselben von der Rechtsanschauung ausgegangen, daß nach dem Gesetze vom 11. Mai 1869, L.-G.-Bl. für Böhmen Nr. 87 die von der Stadt Lnditz «»gemeldeten unveränderlichen Gicbigkeiten an die Pfarre in Lnditz auch über einseitige Provokation der Ablösung dann unterzogen werden müssen, wenn von Seite des Bezugsberechtigten nicht der Beweis geliefert wird, daß der Bezug der zur Ablösung angemeldeten Naturalabgaben nicht aus dem Psarrvcrbande hervorgehe, sondern auf einem zweiseitig verbindlichen Privatvertrage beruhe. So hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft die vom bezugsberechtigten Pfarrer gegen die Provokation erhobenen Einwendungen aligemiesen, „weil über den Abschluß des in der angeführten Behauptung bezogenen Privatvertrages eine beweisbildende Originalurkunde nicht vorgelegt werden kann", weshalb auch dem Pfarrer zur Darthunug des Bestandes eines solchen Vertrages der Civilrechtsweg Vorbehalten wurde. Ebenso erklärt die k. k. Statthalterei, daß sich aus den von dem Bezugsberechtigten . vorgelegten Schriftstücken „der vor undenklichen Zeiten angeblich zwischen der Stadtgemeinde Lnditz und dem dortigen Psarrbenefieium abgeschlossene Privatvertrag über die Hintangabe von Psarrgründen an die Stadtgemeinde Lnditz gegen Feststellung der noch heute bestehenden Naturalbezüge der Pfarre Lnditz nicht mit jener Klarheit und Rechtsförmigfeit entnehmen lasse, um mit voller Bestimmtheit auf einen in dieser Richtung zwischen der Stadtgemcinde und der Pfarre Luditz zu Stande gekommenen Vergleich schließen zu können." In der weiteren Ausführung der Eulscheiduugsgrüude werten sodann jene Momente zur Geltung gebracht, welche dafür streiten, daß ans den vom Beschwerdeführer vorgelegteu Dokumenten nicht auf den Bestand eines solchen zweiseitigen Vertrages geschlossen werden dürfe und hieraus die Folgerung gezogen, „daß also die Ablösbarfeit der fraglichen Naturalleistungen nach dem Gesetze vom 11. Mai 1869 aiterfaimt werden mußte, weil sie nach §. 1 A eine unveränderliche Giebigfeit an die Pfarrkirche bilden." Dieser Standpunkt der Administrativbehörden, wornach bei dem Bestände einer unveränderlichen Natnralleistnirg an eine Pfarre mit der Ablösung vorzugeheu sei, wenn nicht von Seite dcs Bezugsberechtigten die Nichtablösbarkeit der Leistung erwiesen wird, hat in dem Gesetze feinen Halt. Es ist vielmehr Sache der Behörden, selbst von Amtswegen (§. 20 des Gesetzes vom 11. Mai 1869) jene Momente festzustellen, von welchen die Ablösbarfeit einer Leistung bedingt ist und sie föimeii, da eilte gesetzliche Vermuthuug in letzterer Richtung nicht ausgesprochen wurde, nur bei vorliegendem Nachweise, daß die fragliche Leistung zu der Kategorie der ablösbaren zähle, mit dem Ablösungserkenntnisse vorgeheu. steht nun außer Zweifel, daß nach §. 1 A dcs Gesetzes vom 11. Mai 1869 nur solche unveränderliche Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen für ablösbar erklärt worden sind, welche von Grund und Boden entrichtet werden, also eine Grundlast bilden. Dies ergibt sich ans dem in der Ucberschnst des Gesetzes und im Eingänge des §• * ausgesprochenen Zwecke des Gesetzes, „den Grund und Boden zu entlasten," ferner aus den §§. 11 und 16, welche von dem „zu entlastenden Objekte" sprechen, ans den §§. 26 und 27, denen gemäß das Gesetz „verpflichtete Realitäten" vor Augen hat. Könnte angesichts dieses Wortlautes des Gesetzes vom 11. Mai 1869 noch ein Zweifel darüber bestehen, daß jrnch §. 1 A eben nur Grundlasten der Ablösung zugesührt werden, so müßte er schwinden bei der Erwägung, daß r 'diese Gesetzesbestimmung nur eine Reproduktion des überdies ausdrücklich bezogenen §. 6 des kaiserlichen Patentes vonr 4. März 1849, R.-G.-Bl. Nr. 152 ist, welches nach der wortdeutlichen Absicht gleichfalls nur zur „Entlastung alle-Grund und Bodens" erlassen wurde und daß diese Reproduktion lediglich in der Anordnung des Ministerial-Erlasser dom 2. Februar 1850, R.-G.-Bl. Nr. 42 ihren Grund hat. Sache der Administralivbehördeu war es sonach, vor Allein festzustellen, ob die angemeldeten Naturalleistungen Grundlasten seien. Nach den Administrativakten spricht nun nichts fitr die Bejahung dieser Frage, Alles für ihre Verneinung. Zunächst hat die Stadtgemeinde Luditz weder in ihrer Provokation de praes. 29, November 1869. Nr. 4905, noch auch in ihrer Aeußerung de praes. 1. Juli 1876, Nr. 2636 auch nur die Behauptung ausgestellt, geschweige denn einen Beleg dafür beigebracht, daß die fraglichen Giebigkciten von Grund und Boden nelciftet werden. Man mag den vom bezugsberechtigten Pfarrer beigebrachten Belegen dafür, daß der Rechtsgrund der fraglichen Leistungen in einem Vergleiche des Pfarrbencsieiums mit der Gemeinde gelegen sei, wornach diese gegen Uebergabe von Psarrgrundstücken zur Abgabe der fraglichen Naturalleistungen sich verpflichtet habe, welches Gewicht immer beimessm, gewiß ist, daß die Erkenntnisse des böhmischen Landrechtes dto. 17. November 1829, Nr. R. 114 und des böhmischen Appellationsgerichtes dtlo. 13. Dezember 1831, Z. 5534 und 5966, wornach die Stadt Luditzer Gemeinde nach Inhalt und in ®ernäßheit der unterm 20. Februar 1818 ausgestellten Bestätigungsurkunde schuldig erkannt wurde, „dem jeweiligen Pfarrer der Stadt Luditz jährlich nachstehende Prästationen au parochiali quanto aus dem dasigen Stadtgemeindeamte leisten," Heute nicht nur einen Bezugstitel bilden, laut dessen die Gemeinde als solche und nicht irgend eine Realität und die Gemeinde nur als Besitzerin derselben zur Leistung verpflichtet ist. sondern auch ein entscheidender Beleg dafür sind, daß der Richter in den augesprocheueu Gierigkeiten keine Reallasten, sondern persönliche Leistungen, das lft wie es in den Eatscheidnngsgründcn heißt, solche, „die der Gemeinde selbst obliegen", erkannte. Hienüt steht auch im Einklänge, daß nicht nur die Bestätigung ddo. 20. Februar 1818, auf Grund welcher die obigen Erkenntnisse gegen die Gemeinde erftoffen find, sondern auch das in den Akten erliegende Originalbekenntniß dt«. 31. März 1797 darthun, „daß der Pfarrer von der hiesigen Stadtgemeinde an jährlichen quanto parochiali „„die fraglichen Gicbigkeiten"" ^ erhalten habe." Mit den Erkenntnissen der Bnchauer Grnndentlastnngs-Bezirkskommissiou vom 29. Dezember 1852, 468 und der Landeskommission vom 10. März 1853, Z. 1283 ist denn auch bereits entschieden worden, daß die fraglichen Leistungen zu den im Sinne des § 6 des kaiserlichen Patentes vom 4. März 1849 ablösbaren nicht zählen. Wenn die k. k. Statthalterei vermeint, daß ans diese Entscheidung ein Gewicht nicht zu legen sei, weil die Entscheidung der Landeskoinmission aus ändern Gründen erfolgt sei und speeiell von dieser Instanz der Bestand eines Privatrechtsvertrages nicht angenommen wurde, so ist dieses Argument nicht stichhältig. Die Landcskommission Hat vielmehr 1)011 der galt’, richtigen Anschauung ausgehend, daß die Ablösbarkcit vor Allem außer Frage gestellt fein müsse, sich öbgniigt, in den Entscheidungsgründen zu konstatiren, daß dieses Moment „vollkommen in Zweifel" gestellt sei, während die Bezirkskommissiou in den Ergebnissen der Verhandlung den strikten Beweis für die Nichtablösbarke it gelegen erachtete. Nachdem nun, wie oben bereits erwähnt, der § 1 A des Gesetzes vom 11. Mai 1869 mit dem §. 6 des ^iserlichen Patentes vom 4. März 1849 vollkommen identisch ist, so steht dem Beschwerdeführer auch ein Heute noch techtsgiltiger Ausspriich der Grnndentlastungsbehörden über die Nichtablösbarkeit der fraglichen Leistungen zur Seite. Gegenüber diesen Momenten kann der von der k. k. Statthaltern ausgesprochenen Vermuthnng, daß die in ede stehenden Gierigkeiten zunächst aus dem Titel des Patronates geleistet worden und eben darum und weiter deshalb Grundstücken in Verbindung gestanden sind, weil sie aus dem Gemeindeamte, das doch den Grundbesitz verwaltete, «u prästiren waren, offenbar ein Gewicht umso minder beigemeffen werden, als ja sicher ist, daß das Patronat seit zwei plünderten nicht bei der Gemeinde und darum auch nicht bei den ihr gehörigen Grundstücken ist und als das Gemeindeamt ,ei'lich nicht ausschließlich die Renten ans dem Realbesitze der Gemeinde verwaltete nud selbst, weun dies der Fall j^Men wäre, durch den Bezug der Giebigkeit ans dem Gemeindeamte noch immer nicht Gmndlasten auf dem unbeweglichen ^ Henthume der Gemeinde entstanden wären. Aus diesen Gründen mußte »ach Vorschrift des §. 7 des Gesetzes vom ' Oktober 1875 die Entscheidung als gesetzwidrig aufgehoben werden. IV. Aufgebot eines Militär-Bräutigams in der Pfarre feines Aufenthaltsortes. Es pflegt vorzukommcn, daß in Fällen, wo der Militär-Bräutigam in der einen, und seine Civil-Braut in einer ändern Pfarre domicilirt, der Militär-Bräutigam in der Civil-Pfarre verkündigt und der Verkündschein an den Pfarrer der Braut eingesendct wird. Nachdem die Verkündigung des Militär-Bräutigams in seiner Militär-Pfarre den kirchlichen und politischen Vorschriften Genüge leistet, so erscheint die Vornahme der Verlautbarung des Militär-Bräutigams in dem Pfarrbezirke seines dienstlichen Aufenthaltes von Seite des Civil-Pfarrers überflüssig. In fernerer Berücksichtigung des Umstandes, als hiedurch die Schließung der Ehe unnöthiger Weise hinausgcschoben wird, und dem Militär-Bräutigam für die Ausstellung des Vcrkündscheines unuöthigc Stempel- und Taxauslagen verursacht werden, werden über Ansuchen des k. k. Miliär-Bezirks-Pfarramtcs für Steiermark, Kärnten und Krain zu Graz vom 25. November d. I. Nr. 1812 die wohlehrwürdigen Knratseelsorger hiemit angewiesen, im obangegebcnen Falle das Aufgebot des Militär-Bräutigams in der Civil-Pfarre seines Aufenthaltsortes zu unterlassen- V. Konkurs - Verlautbarung. Die Pfarre Stranje, im Dekanate Stein, ist durch Todfall in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 18. Dezember 1879 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung für Krain zu Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Neul, im Dekanate Stein, ist ebenfalls durch Todfall erledigt, und wird dieselbe unterm 30. Dezember 1879 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die durch Beförderung erledigte Pfarre Sela bei Stein wird unterm 3. Jänner 1880 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche um die beiden Pfarren Neul und Sela sind an den hochw. Herrn Georg KriZaj, Pfarrdechant in Stein zu richten. Die Pfarre St. Lorenz an der Terneniz ist durch Pensionirung in Erledigung gekommen und wird dieselbe unterm 3. Jänner 1880 zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Forst- und Domänen-Direction in Görz zu stilisiren. VI. Chronik der Diözese. Folgenden Herren wurden Pfarren verliehen, als: dem Georg Jakliö die Pfarre Götteniz; Johann Karlin die Pfarre Dobernice; Johann Safer die Pfarre Tujnice; Anton Handele die Pfarre Banjaloka und dem Jakob Alja# die Pfarre Dobräva. Nachstehende Herren erhielten die kanonische Investitur, und zwar: Johann Karet ans die Pfarre Öerrnoänjice am 28. November; Michael Schoss auf die Pfarre Bela Cerkev und Johann Lapajne auf Studenec am 16. Dezember, und endlich Johann Golob auf die Pfarre Motnik am 29. Dezember. Herr Johann Pogacnik, Pfarrkooperator in Neudegg wurde in gleicher Eigenschaft nach Preserje übersctzt- Hcrr Johann Zupancic, gewesener Pfarrer von Ihan wurde in den bleibenden Ruhestand versetzt. Herr Josef Samide, Pfarrkooperator in Laäice, wurde vom hohen k. k. Reichskriegs-Ministerium zum Militär* Kaplan zweiter Klasse in der Reserve ernannt. Herr Johann Prokelj, Pfarrer von St. Lorenz an der Terneniz wurde über eigenes Ansuchen in dev definitiven Ruhestand versetzt. Gestorben sind die Herren: Anton Svetlin, Pension. Kurat der Diözese Triest-Capodistria am 6. Dezember zu Nussdorf; Michael Krnetic, Pfarrer in Stranje am 14. Dezember und Blas Mervic, Pfarrer von Neul, a,lt 25. Dezember 1879, welche Herren dem Gebete des hochw. Diözcsan-Klerus empfohlen werben. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 30. Dezember 1379. Herausgeber und für die Redaenon verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck der „MaruUna tiskarna“ in Maibach.