1427 Amtsblatt MV Laibacher Zeitung Nr. 200. Montag 2. SeVtsmber 1872. (298—3) Ni. 5321. ^ Kundmachung über die in Krain fiir das Jahr >A7H in den vier <5oncursstationcn im Vtvnate September stattfindende Vertheilunss von Prämien, Me« daillen und belobenden schriftlichen Anerkennungen für Htuten, X>enssstfohle» und Privat-beschälhenssste. In Kram wird für das Jahr 1872 die Ver-theilnng von Staatsprämicn, Medaillen und belobenden schriftlichen Anerkennungen H.. für Mutterstuten, L. für junge Stuten, ^. für Hengstfohlen und v. für Hengste in den nachbenannten 4 Coucursstationen anberaumt, wie folgt: In der Concursstation Adelsberg am I4ten September 1872; in der Concursstation Nasscn-fuß am 18. September 1872; in der Concursstation Laibach am 21. September 1872; in der Concursstation Krainburg am 23. September 1872. An den genannten Tagen beginnt die Präwien-Vertheilung in jeder Concursstation um 9 Uhr vormittags. Fiir diese Prä'mienvertheilung gelten folgende mit Erlaß des k. k. Ackcrbauministeviums vom 29tcn Mai 1872 Nr. 4075 festgesetzte, auch im Landes-qesetzblatte für Krain Jahrgang 1872 kundgemachte Bestimmungen, welche hier auszugsweise bekannt gegeben werden: 1. In Betreff ^. der Mutterstuten, 15. der jungen Stuten findet die Prämierung in jeder der vier genannten Concursstatiouen statt. Prämien fiir ^. Muttcrstuten und L. junge Stuten m drr !5 ^ " « ^ « " ^ Olsamml^ Adclsderg 1 10 1 t^ 4 0 4 4 ü« Nasscnfus, i 10 1 8 4 6 -l 4 5^ Laibach 1 10 1 8 5 0 5 4 63 Kraillblirg 1 10 1 8 5 (i 5 4 (!8 2U2 Duc. Concursfähig sind Mutterstuten, wie folgt: i^i ^. 1. Muttcrstuten von ihrem vollendeten vierten Jahre aufwärts obne Beschränkung auf ein Mafimalalter, u. zw. insolange, als sie gesund, kräftig und gut gepflegt sind, die Eigenschaft guter Zuchtstuten besitzen und ein gelungenes Saug- oder Abspännsohlen haben. 2. Die Prämie darf nur zuerkannt werden, wenn: .'».) das Fohlen von einem Staats- oder licenzierten Privatbeschäler stammt und dies durch einen legalen Belegzettel erwiesen ist; >>) durch Beibringung eines vom Gemeindevorsteher ausgefertigten und von der zuständigen politischen Bezirksbchörde bestätigten Zeugnisses erwiesen wird, daß die vorgeführte Mutterstute schon vor der Geburt des Fohlens Eigenthum des Prä-nuenwerbers war. 3- Der Umstand, daß eine Stute in früheren Jahren bereits ein- oder mehrere male prämiert wurde, Meßt tneselbe von der ferneren Concurrcm nicht aus. ' llä L. Concursfähig sind junge Stuten wie folgt: 1. Junge Stuten, d. i. 3- bis 4jährige Stuten dürfen nur prämiirt werden, ^) wenn sie von einem Staats- oder licenzierten Privatbeschäler belegt sind und dies durch einen legalen Bclcgzettel nachgewiesen wird, und b) wenn sie mindestens Ein Jahr im Besitze des Prämienwerbers sich besinden und dies durch ein von der politischen Bezirksbehörde bestätigtes Zeugnis des Gemeindevorstandes nachgewiesen wnd. 2. Junge Stuten, die als solche einmal prämiert wurden, können in der Folge nur als Mut< terstuten mit gelungenen Saug- oder Abspännfohlcn (^.) prämiert werden. II. In Betreff 0. der Hengstfohlen findet die Prämierung nur in der Concursstation Krainburg statt. Prämien für Hengstfohlen m der 5 3 ^ " 3 ^ ^ « « z- - « Gesamml-emzillm " ß 2" " ^ ^- ^ ^ ^ -, <- ^ ^-^ ,un„„cder Llliu-ur«: G^ "^Z -^3 AZ ^D ^Z ^'3 '^ß greise in Krainburg 1 tt I 7 2 ii 4 4 ! 43 aä 0.1. Concursfähig sind gelungene ein- und zweijährige Hengstfohlen der pinzgaucr Race, wenn sie gut gepflegt sind, und in ihrer Bauart eine gedeihliche Fortentwicklung und weitere gute Ausbildung versprechen, sowie die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste an sich tragen. Es haben jedoch die Besitzer folcher Hengstfohlen nur dann ein Anrecht auf die Prämien, wsnn durch einen legalen Belegzettel die Abstammung von einem Staats- oder licenzierten Pri-vatbefchäler dargethan und durch ein'von dem Gc meindevorstande ausgestelltes und von der politischen Bezirksbehörde bestätigtes Zeugnis nachgewiesen wird, daß sie dieselbe selbst gezüchtet (auferzogen) haben. Angekaufte Hengstfohlen sind von der Concurrenz ausgeschlossen. 2. Hengstfohlen, die als einjährig prämiert wurden, können auch im folgenden Jahre als zweijährige wieder prämiert werden. 3. Die als zweijährig prämierten, bei der nächstjährigen Prämierung neuerlich vorgeführten Hengste fohlen können bei vollkommener Entwicklung und vorzüglicher Qualification entweder von der Ne gierung als Landesbcfchäler angekauft, oder wenn sie für die nächste Dcckperiode mit einer Decklicenz versehen werden sollten, entsprechend subventioniert werden. III. In Betreff v. der Privatbeschäler werden Prämien nur in der Concursstation Krainburg ertheilt, u. zw. eine Prämie zu 20 Ducaten, eine Prämie zu 10 Ducaten. :lä O. 1. Concursfähig sind Privatbcschäler, welche gut gepflegt, gefund und kräftig sind, dabei die Eigenschaften eines guten Zuchthengstes überhaupt und insbesondere für den Zuchtpferdeschlag (pinzgauer Nace) besitzen. 2. Die Eigenthümer solcher Hengste, welche sich um eine Prämie bewerben, haben das vorschriftmäßig geführte Belegrcgister der Prämierungscommission vorzulegen. 3. Ein mit einer Prämie bereits betheilter ^Privatbeschäler ist von der Concurrenz um solche Prämien im folgenden Jahre nicht ausgeschlossen. 4. Dagegen dürfen die vom Staate gegen eine fixe Subvention den Privaten übergebenen Hengste, sowie die vom Staate bereits fubven-tionierten Privatbeschäler nicht concurrieren. IV. Bezüglich der Prämienvertheilung wird noch Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Prämicnvertheilung wird in jeder Concursstation durch die Landescommission für Pferdezucht vorgenommen. 2. Nebst einer Geldprämie wird stets auch eine silberne Staatsmedaillc „für gute Zucht und Pflege der Pferde" erfolgt. Bei Unzulänglichkeit der Geldprämien werden für anerkannt prciswür-dige Pferde nur Medaillen allein vertheilt. 3. Jeder Geldprämie und jeder Medaille wird ein Ccrtisicat vergeben, welches die Beschreibung des Pferdes enthält und aufzubewahren ist. 4. In Ermanglung von Geldprämien und silbernen Medaillen werden belobende fcbriftliche Anerkennungen von der Prämierungöcommission ertheilt. 5. Bei Verzichtung auf die Geldprämie wird der Prämierte mit einer Medaille und dem Certi' sicate betheilt, in welchem die Verzichtleistung bestätiget wird. 6. Jeder Eigenthümer, welcher für ein Zuchtthier eine Prämie erhalten hat, muß sich durch Unterfertigung eines Reverses verpflichten, dasselbe nach der erfolgten Prämienvertheilung noch durch ein Jahr lang zu behalten und bei der nächsten Staatsprämien Berthcilung, falls er bishin noch am Leben ist, wieder vorzuführen, endlich bei Nichteinhaltung einer der im vicverse gemachten Zusagen die empfangene Geldprämie ohne jede Einrede zu» rück zu erstatten. 7. Die Geldprämien und Medaillen oder be-lobende schriftliche Anerkennungen werden dem Ei genthümer der prämierten Thiere von der Prämie-rungscommifsion sogleich gegen EnpfangSbestätigung erfolgt. 8. Insoferne in vorstehender Kundmachung Abweichungen von den mit dem eingangs bezogenen Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums bekannt gegebenen „Bestimmungen" vorkommen, wurden dieselben von der Landescommission für die Pferdezucht in Kram über Ermächtigung des genannten k. k. Ministeriums mit Rücksicht auf die Landes Verhältnisse veranlaßt. ll. Bestimmungen über Ertheil ung von Decklicenzen an Privatbeschäler. In jeder Concursstation wird auch die Ertheilung der Decklicenzen für das Jahr 1873 an taugliche Privatbefchä'ler durch die LandeScommifsion für Pferdezucht stattfinden. Jeder Besitzer eines mit der Decklicenz be-theiltcn Privatbeschälers ist verpflichtet, ein ordnungsmäßiges Sprungregister zu führen und an die Stuten bescher, welche feinen Hengst benutzen, Dcckscheine auszufolgen. Sprnngregister und Deckscheine werden den Besitzern von licenzierten Hengsten durch die politische Bezirksbehörde erfolgt. Laibach, am 27. Juli 1872. Von der k. k. Landesregierung für Aram. (3215—2) Nr. 7966. t5oncurrenz-Kundmachung wegen Lieferung der Buchdruckerarbeiten und eventuell des dazu erforderlichen Papieres für die k. k. FinanzLandes-Behörden in Steiermark, in Kärnten und in Krain und deren unterstehende Behörden, Aemter und Organe sür die drei Jahre 1873, 1874 und 1875 oder für sechs Jahre 1873 bis einschließig 1878. Siehe Amtsblatt Nr. 198 vom 30.Aug. 1872. K. k. Finanz-Landes-Direction sür Steiermark in Graz, am 16. August 1872. (327—3) " Nr.^IZl. Kundmachung. Im Sprengel des k. k. Oberlandesgerichtes Graz sind sieben adjutirte Auscullantenstellcn, und zwar: 1 für Steiermark und je 3 für Kärnten und für Krain, dann mehrere nicht adjutirte Auscul^ tantcnstellen für die genannten drei Kronländer er< lediget. Bewerber hierum haben ihre gehörig belegten Competenzgcfuchc im vorgeschriebenen Wege blS längstens 20. September 1872 bei dem gefertigten Oberlandesgenchts - Präsidium einzubringen. Graz, am 25. August 1872. K. k. Vberlandesgerichto.Pl-nsidinm.