Nr. 3068. VII. 1907. Kirchliches Derordnungs-Klatt für die Lavanter Diözese. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Anhalt: 49. De ritibus servandis in expositione Sanctissimi. — 50. Einladung zu den Priesterexerzitien für das Jahr 1907. — 51. Jahresbericht über den Verein der Hl. Familie von Nazareth für das Jahr 1906/7. — 52. Ministerial-Verordnung, betreffend die Aktivitätszulagen für die Professoren der theol. Diözesanlehranstalten. — 53. Hilfspriester-fiirsorge für die Fälle der Dienstuntauglichkeit derselben. — 54. Die Ordination und die Ordinanden. — 55. Prvi hrvatsko - slovenski peda-gošlco-katehetski tečaj v Zagrebu. — 56. Diözesan-Nachrichten. 49. De ritibus servandis in Circa genuflexiones et inclinationes a S. Ministris faciendas in Benedictionibus cum SS. Sacramento, circa tempus imponendi incensum et circa clericos adsistentes pluvialibus indutos. Quum circa reverentias a sacris ministris faciendas in expositione ac repositione SSmi Eucharistiae Sacramenti dissideant probati 8. Liturgiae interpretes, hodiernus Emus Procurator Generalis Piae Salesianae Societatis, sequentia dubia Sacrorum Rituum Congregationi pro opportuna declaratione humillime subiecit; nimirum : I. Cum flectendum est utrumque genu ad Sacramentum adorandum (puta in accessu ad altare ubi expositum est SS. Sacramentum et in recessu ab eodem), flectioni genuum estne addenda profunda inclinatio totius corporis an solius capitis ? II. Cum expositor, aperto ostiolo Tabernaculi, genu-flectit priusquam SS. Sacramentum extrahat et cum, reposito Sacramento, genuflectit priusquam ostiolum claudat, debentne caeteri qui genuflexi adsunt adorare cum profonda inclinatione corporis, an cum inclinatione solius Capitis, an, utpote iam genuflexi, nullam praeterea reve-rcntiam exhibere? III. An et quam reverentiam exhibere debeat minister gcnuflexus anteqam surgat aliquid facturus ? Videlicet Celebrans antequam surgat recitaturus orationem Deus 1ui nobis sub Sacramento etc. debetne omittere quamlibet reverentiam, an inclinare caput, an corporis inclinatione adorare? 2. Idem quaeritur de Celebrante ac ministris Arrecturis ad imponendum incensum ; 3. De Celebrante Atequam surgat ad altare ascensurus ut populo benedicat ; De expositore antequam surgat ascensurus ad altare ad expositione Sanctissimi. deponendum e throno SS. Sacramentum; 5. De acolytho antequam surgat iturus ad 'abacum ad velum accipiendum. IV. Celebrans postquam, Benedictione impertita, ab altari descendit et genua flexit in infimo gradu, debetne omittere quamlibet inclinationem an inclinare caput, an totius corporis inclinatione adorare ? V. More apud Subalpinos recepto, secundo thus imponitur post cantatam orationem Deus qui nobis etc. Iam quaeritur : 1. an mos servari possit? Et quatenus affirmative, quaeritur ; 2. an sacerdos, cantata oratione, debeat ante impositionem incensi aliquam praestare reverentiam et qualem ? VI. Utrum sacerdos qui SS. Sacramentum exposuit et ab altari descendit thus impositurus debeat ante impositionem adorare uno genuflexo, an utroque, an statini absque genuflexione incensum imponere ut quidam eruunt ex Memoriali Rituum Benedicti XIII. c. 2. § 3. n. 5? VII. Iuxta Caeremoniale Episcoporum, dum Celebrans canit orationem Deus qui nobis etc. ministri librum sustinent genuflexi : contra Liturgiae expositores eos surgere iubent vel saltem id eis permittunt. Quaeritur qua norma utendum ? VIII. An Celebranti in impertienda Benedictione eum SS. Sacramento ministrare nequeant, loco diaconi et subdiaconi, duo clerici pluvialibus induti ? An diacono et subdiacono dalmatica et tunicella indutis adiungi queant duo vel quatuor clerici induti pluviali ? Et Sacra Rituum Congregatio, ad relationem subscripti Secretarii, exquisito Commissionis Liturgicae suffragio, omnibusque, sedulo perpensis, rescribendum censuit : Ad I. Inclinatio mediocris, id est capitis, et modica humerorum inclinatio, quae in casu habetur uti profunda Ad II. Nulla reverentia facienda est. Ad III. Quoad lum. Nullam reverentiam debet fa- cere ; Quoad 2um. Inclinationem mediocrem faciant ; Quoad 3um., 4um. et 5um. Nulla reverentia facienda est ; at si acolythus transeat ante altare genuflectat in medio. Ad IV. Nulla reverentia facienda est. Ad V. Quoad lum. Negative. Quoad 2um. Provisum in praecedenti. Ad VI. Ambo genua flectat in infimo gradu, inclinationem mediocrem faciat, assurgat et ponat incensum in thuribulo. Ad VII. Ministri genuflexi maneant, librum sustinendo iuxta Caeremoniale Episcoporum lib. 2. cap. 33. n. 27. Ad VIII. Quoad lum. Affirmative si Benedictio cum SSmo Sacramento fiat immediate post Vesperas solemnes, id est si Celebrans cum Pluvialistis non recedat ab altari : dummodo alter sacerdos vel diaconus exponat et reponat SSmum Sacramentum, illudque Celebranti tradat et ab eo recipiat. Quoad 2um. Negative. Atque ita rescripsit. Die 16. Februarii 1906. A. Card. Tripepi, Pro-Praef. f D. Panici, Archiep. Laodicen., Secretarius. 50. Einladung ;u den PriesterererMen für das Jahr 1907. Aie diesjährigen Priesterexerzitien werden in der F. B. Priesterseminarskirche zum Hl. Aloisins in Marburg vom 19. August abends bis zum 23. August früh unter der Leitung eines ausgezeichneten Priesters C. ss. R. abgehalten werden. Indem der hochwürdigen Diözesangeistlichkeit hievon die Mitteilung gemacht wird, ergeht an sie im Sinne der Diözesanstatuten1 die freundliche Einladung zu recht zahlreicher Teilnahme an denselben. Wer die Aussprüche der Hl. Schrift durchforscht, wer die Beispiele Jesu und der Heiligen betrachtet, dem kann es nicht entgehen, daß die geistliche Einsamkeit, in der man, abgeschieden von dem Getümmel der Welt und zurückgezogen von dem Gewichte der täglichen Geschäfte, einzig und allein mit Gott verkehrt, keine neue Erfindung sei. Gott selbst ruft die Seelen, zu denen er reden will, in die Einsamkeit, weil sie im Geräusche der Welt und in den Zerstreuungen des Alltagslebens seine Stimme nicht hören würden. Ecce ego lactabo eam, et ducam eam in solitudinem et loquar ad cor eius. (Osee, 2, 14). Sehnlich verlangte der königliche Prophet nach dieser Einsamkeit und wünschte sich Taubenflügel, um dem Weltgetümmel auf eine Zeit zu entfliehen und in Gott zu ruhen. Quis dabit mihi pennas sicut columbae, et volabo et requiescam ? Ecce elongavi fugiens et mansi in solitudine. (Ps. 54, 7. 8). Diese Einsamkeit empfiehlt auch unser göttlicher Lehrmeister, da er ermahnt: Tu autem cum oraveris, intra in cubiculum tuum et clauso ostio ora Patrem tuum in abscondito (Matth. 6, 6), womit er uns gemäß der Auslegung der hl. Väter zu verstehen gibt, daß wir uns während des Gebetes in das Innere unseres Herzens verbergen und jedem fremden Gedanken den Zutritt verschließen sollen. Er selbst hat 30 Jahre in der Verborgenheit gelebt, bevor er anfing zu lehren, und zog sich vor dem Antritt seines öffentlichen Lehramtes in die Einsamkeit der Wüste zurück, wo er 40 Tage fastend und betend zubrachte; und während seiner öffentlichen Lehrtätigkeit suchte er nach den Mühen des Tages die Einsamkeit auf, um zu beten. Et dimissa turba ascendit in montem solus orare (Matth. 14, 23), et erat pernoctans in oratione Dei. (Luc. 6, 11). Wohl bedurfte er für sich des Gebetes und der Geistessammlung nicht; aber er tat dies uns zum Beispiele, die wir der Zurückgezogenheit von der Welt und der Geistessammlung gar sehr bedürfen. In der Einsamkeit wurden die größten Heiligen gebildet, welche Gott zu Werkzeugen seiner Gnade für ganze Völker auserwählte. Moses mußte durch 40 Jahre in der Wüste verborgen leben, bevor er Israels Führer wurde. Der Prophet Elias trat aus der Einsamkeit den götzendienerischen Königen entgegen und zog sich nach vollbrachtem Auftrag Gottes wieder in dieselbe zurück. Johannes der Täufer wurde von Kindheit an in der Einsamkeit der Wüste erzogen und wuchs daselbst zu jenem gewaltigen Bußprediger in Wort und Bei' spiel heran, daß der Herr ihm selbst das Zeugnis gab: Non surrexit in ter natos mulierum maior Ioanne Baptista. (Matth. 11, 11). Der Patriarch der abendländischen Mönche, St. Benediktus, lernte in der Einsamkeit, was er dann seine zahllosen Jünger in großer Versammlung lehrte. Denn derjenige kann mit Zuversicht öffentlich erscheinen, der früher gern verborgen war; derjenige kann weise reden, der gelernt hat, auch zu schweigen; derjenige kann mit Segen in der menschlichen Gesellschaft wirken, der öfters von den Menschen sich zurückzieht, und in der Einsamkeit mit Gott allein verweilt. 1 Dies war die Überzeugung aller heiligen Bischöfe und Priester. Sie betrachteten die Einsamkeit als das eigentliche 1 Gesta et stat. Syn. dioec. Lavant, anno 1896 constit. et 1 Cfr. Thom. a Kcmpis, de imitatione Christi. Lib. I., cap. celebr. Marburgi, 1897. Cap. XV. pag. 357. XX. 2. Element des geistlichen Lebens und als den Mittelpunkt, von welchem sie zur apostolischen Tätigkeit übergingen und zu welchem sie wieder zurückkehrten. So gern sie sich aus Nächstenliebe und vermöge ihres geistlichen Berufes den Geschäften Hingaben, so glaubten sie doch ihre apostolischen Arbeiten öfters durch die Einsamkeit unterbrechen zu sollen, nicht etwa, um sich der Untätigkeit hinzugeben, sondern um für ihre eigene Seele besser zu sorgen und sich zu neuer Arbeit zu rüsten. Der Hl. Gregor von Nazianz übernahm die Leitung seiner Diözese erst daun, nachdem er einige Zeit der einsamen Betrachtung und dem Gebete gewidmet hatte. Auch der Hl. Augustinus, als er von seinem Bischöfe Valerius gedrängt wurde, die Verwaltung der Kirche von Hippo mit ihm zu teilen, erbat sich eine freie Zeit von 40 Tagen, um sich, wie er sagte, mit Bitten, Suchen und Anklopfen zu jenem großen Werke vorzubereiten. Und auch in seinem bischöflichen Amte zog er sich, so oft er konnte, in die Einsamkeit zurück, die er so liebte, daß er ausrief: „0 beata solitudo ! 0 sola beatitudo ! “ Wie hoch der Hl. Hieronymus die Einsamkeit schätzte, davon zeugt sein Leben, sowie die begeisterten Worte, die er an Heliodorus schrieb: „0 desertum, Christi floribus vernans! 0 solitudo, in qua illi nascuntur lapides, de quibus in Apocalypsi (21, 18) civitas magni regis exstruitur ! 0 eremus, familiarius Deo gaudens ! “ Der hl. Martinus pflegte, um als Hirt seiner Herde desto nützlicher zu sein, oft auf einige Zeit sich in das von ihm gegründete Kloster bei Tours zurückzuziehen, um fern von allem Geräusche und irdischen Getriebe, dem Gebete und der Betrachtung vbznliegen. Der dl- Bernhard war von dem Nutzen und der Notwendigkeit der Einsamkeit so sehr überzeugt, daß er seinen Schüler, den Papst Eugeuius III., dringend bat, sich nicht ganz den Geschäften hinzugeben, sondern auch für sich selbst eine eigene Zeit zur stillen Betrachtung abzusondern. Diesen weisen Rat befolgte auch der so überaus tätige hl- Karl Borromäus, der zweimal im Jahre seine erzbischöfliche Residenz zu verlassen und an irgend einem einsamen Orte eine Geistessammlung anzustellen pflegte. Desgleichen verlangte er von seinem Klerus, daß sowohl die zu Weihenden durch geistliche Übungen sich vorbereiten, als auch die Zöglinge seiner Seminarien bei ihrem Eintritte die geistlichen Übungen machen und jährlich dieselben wiederholen sollten. Auch der Hl. Franz von Sales hat die heilige Einsamkeit oft benützt, Anderen empfohlen und eine Unterweisung darüber geschrieben. Welchen Eifer bewies in diesem Stücke der bewunderungswürdige Mann Gottes, Vinzentius a Paulo, der seinen Püssionspriestern als ein Hauptgeschäft ihres apostolischen Wirkens die Abhaltung von Exerzitien auftrug, zu welchen sie auch Laien, besonders aber Geistliche in ihre Häuser aufnehmen sollten! Das größte Verdienst und Lob gebührt in dieser Beziehung dem hl. Ignatius von Loyola, der durch den von ihm entworfenen wunderbaren Plan der Exerzitien die geistliche Einsamkeit, in welcher von jeher die Blüten der Heiligkeit sproßten, zum lieblichsten Fruchtgarten jeglicher Tugenden gestaltet hat. Kein Wunder daher, daß die römischen Päpste, wie unter anderen Paul Hl., Alexander VII., Klemens XI., Benedikt XIV., Pius IX., Leo XIII. die Exerzitien mit Lobsprüchen überhäuften und den Priestern auf das Eindringlichste empfahlen.1 Wie sehr auch dem nun glorreich regierenden heiligen Vater Pius X. die eifrige Teilnahme der Priester an den geistlichen Übungen am Herzen liegt, geht klar und deutlich aus dem am 27. Dezember 1904 an seinen Generalvikar in Rom, den Kardinal Petrus Respighi, gerichteten Schreiben hervor, in welchem er denselben beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß alle Priester Roms wenigstens jedes dritte Jahr den Exerzitien obliegen. Dieses libevolle Mahnschreiben schließt mit den Worten: „Dubitandum minime est, quin eiusmodi praescriptiones universi omnes, ad quos datae erunt, magna cum voluntate studeant perficere atque hoc ipso consolari Nos; qui quidem ad propositum, quod necessitatibus temporum adducti urgemus, instaurandi omnia in Christo, nihil tam valere arbitramur, quam recta studia et exempla clericorum.2 Die Liebe zu Jesus, unserem göttlichen Lehrmeister, der uns, wie in allem, so auch hierin das Beispiel zur Nachahmung hinterlassen hat; das Beispiel der Heiligen unseres Standes, welche die geistliche Einsamkeit so sehr liebten und so eifrig übten; das Streben nach standesmässiger Vollkommenheit, für welche zu sorgen wir gemäß unserem heiligen Berufe verpflichtet sind: das Bedürfnis und die berechtigte Forderung der heiligen Kirche, welche, wenn je, besonders in der gegenwärtigen Zeit makellose, fromme und berufstreue Diener benötigt; die Sorge für das Heil der uns anvertrauten unsterblichen Seelen — dies alles legt uns demnach die un-abweisliche Verpflichtung auf, ein so heilsames und wirkungsvolles Heiligungsmittel, wie es uns in den geistlichen Übungen dargeboten wird, über alles hochzuschätzen und eifrigst zu benützen. Die Anmeldung zu den Priesterexerzitien möge tunlichst frühzeitig, wenigstens aber bis zum 10. August im Wege des Vorgesetzten F. B. Dekanalamtes erfolgen. 1 Cfr. Gesta et stat. Syn. dioec. Lavant, anno 1896 constit. et celebr. Marburg! 1897. Cap. XV., pagg. 350—358. 2 Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese vom 15. Juli 1905, Nr. VIII., Absatz 62, Seite 125—126. Jahresbericht über den Allgemeinen frommen HL Familie von Uazareth Im abgelaufenen Vereinsjahre 1906/7 sind dem Allgemeinen frommen Vereine der christlichen Familien zu Ehren der heil. Familie von Nazareth in der Lavanter Diözese 67 Familien mit 246 Mitgliedern beigetreten, und zwar in den Pfarren: Frauheim 17 Fam . mit 63 Mitgl Fraßlau . 4 .. „ 13 „ Prihova • 2 „ „ 4 „ Groß-Sonntag .... • 2 „ „ 9 „ St. Peter bei Marburg. • 20 „ „ 89 „ Riez • 4 „ „ 12 „ Haidin • 14 , „ 32 „ St. ©gibt bei Schwarzenstein ■ 3 „ „ 17 „ St. Leonhard ob Tüffer ■ 1 „ „ 7 zusammen 67 „ „ 246 „ Der Verein zählt somit am Schluffe des abgelaufenen Vereinsjahres 30.147 Familien mit 148.616 Mitgliedern. Die Zusammenstellung der bisherigen Vereinsjahre weist folgendes Ergebnis auf: Seit der mit Hirtenschreiben des Hochwürdigsten Oberhirten vom 10. Mürz 1894 (Kirchl. Verord.-Blatt f. d. Lav. Diöz. Nr. II vom Jahre 1894) angeordneten Einführung des frommen Vereines bis Ende Mai 1895 sind demselben beigetreten 17.007 Familien mit 87.227 Mitgliedern; zugewachsen sind: im Vereinsjahre 1895/6 5.238 Fam. mit 24.403 Mitgl. „ „ 1896/7 1.662 „ 8.193 „ „ „ 1897/8 1.905 „ 9.323 „ „ „ 1898/9 1.530 „ 6.575 „ „ „ 1899/900 809 „ 3.333 „ „ „ 1900/1 416 „ 1.938 „ „ „ 1901/2 218 „ 1.022 „ „ „ 1902/3 532 „ „ 2.586 „ „ „ 1903/4 226 „ 1.187 „ „ „ 1904/5 364 „ 1.656 Miiiisterial-Uerordnung, betreffend die Aktivij Diözefanü Aer k. k. Minister für Kultus und Unterricht hat unter dem 4. Mai 1707, Z. 776/K. U.M., nachstehendes Schreiben anher gelangen lassen: „Hochwürdigster Herr Fürstbischof! Im Anschlüsse gebe ich mir die Ehre, Eurer Exzelleuz einen Abdrnck der Ministerial-Verordnung vom 4. Mai 1907, Verein der christlichen Familien ;u Ehren der für das Vereinsjahr 1906/7. im Vereinsjahre 1905/6 173 Fam. mit 937 Mitgl. 1906 7 67 „ „ 246 „ Summa 30.147 „ „ 148.616 „ Die Tatsache, daß die Zahl der neueingetretenen Familien und Mitglieder von Jahr zu Jahr fast regelmäßig abgenommen hat, findet zwar ihre natürliche Erklärung in dem überaus zahlreichen Beitritt zum Vereine besonders während der ersten zwei Vereinsjahre. Wenn man jedoch erwägt, daß die Lavanter Diözese am Schlüsse des verflossenen Jahres 521.066 Seelen zählte, so muß man zugeben, daß die Zahl der dem Vereine angehörenden Familien und Mitglieder noch beiweitem nicht jene Höhe erreicht hat, die einer Steigerung nicht mehr fähig wäre. Darum wird die sorgsame Pflege dieses gerade in der Gegenwart so zeitgemäßen frommen Vereines der hochwürdigen Seelsorgegeistlichkeit neuerdings angelegentlichst empfohlen. Da ohne Pflege kein Verein tiefere Wurzeln fassen, noch weniger sich ausbreiten kann, fo soll keine Gelegenheit unbenützt gelassen werden, um den Verein recht ins Leben zu bringen und in der Blüte zu erhalten. Diesbezügliche Gelegenheiten sind vor allem die feierliche Begehung des Hauptfestes des Vereines (Dom. III. post Epiplian.), insbesondere die jährlich an diesem Feste vorzunehmende gemeinschaftliche Erneuerung der Weihe der christlichen Familien an die hl. Familie; ferner verschiedene Feste des Herrn, der seligsten Jungfrau Maria und des hl. Joseph; sodann Maiandachten, Standesbündnisse, Missionen u. dgl. Besonders die hl. Advent- und Weihnachtszeit ist zur Pflege des Vereines sehr zweckdienlich. Die Verzeichnisse der im Laufe des Vereinsjahres 1907/8 neu eintretenden Familien und Mitglieder wollen längstens bis zum 20. Mai 1908 anher vorgelegt werden, damit der Jahresbericht an Seine Eminenz den Generalpräfes des Vereines nach Rom rechtzeitig abgehen kann. Mitgliederverzeichnisse, die nach dem 20. Mai 1908 einlangen, könnten erst im Vereinsjahre 1908/9 berücksichtigt werden. Zulagen für die Urofefforen der theologischen mnstalten. R.-G.-Bl. Nr. 118, zur hochgeneigten Kenntnisnahme zu übermitteln, mit welcher in Abänderung der bezüglichen Ansätze der §§ 1 und 2 der Ministerial-Verordnung vom 13. Febr. 1902, R.-G.-Bl. Nr. 35, die Aktivitätszulagen des syste-misierten Lehrpersonales an den römisch-katholischen und griechisch-katholischen theologischen Diözesan-Lehranstalten und den theologischen Zentral-Lehranstalten zu Görz und Zar a auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R.-G.-Bl. Nr. 25, dem durch das Gesetz vom 19. Febr. 1907, R.-G.-Bl. Nr. 34, hinsichtlich der Staatsangestellten aufgestellten neuen Schema der Aktivitätsznlagen angepaßt werden. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April l. I. in Wirksamkeit. Ich habe die Ehre mit ausgezeichnetster Hochachtung zu verharren Eurer Exzellenz sehr ergebener March et m. p." Die betreffende Ministerial-Verordnung hat nachstehenden Wortlaut: Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers vom 4. Mai 1907,1 mit welcher in Abänderung der Ministerialverordnung vom 13. Februar 1902, R -G.-Bl. Nr. 35,2 die Aktivitütszulagen des systemisierten Lehrpersouales an den römisch-katholischen und griechisch-katholischen theologischen Diözesanlehranstalten und den theologischen Zentralanstalten zu Görz und Zara neu festgestellt werden. § 1. Die nach § 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R.-G.-Bl. Nr. 25,3 den Professoren an theologischen Diözesan- oder Zentrallehranstalten gebührende Aktivitätszulage beträgt: a) an der Diözesanlehranstalt in Brünn jährlich 960 K, b) an denjenigen in Linz und Przemysl jährlich 840 K, c) an den Diözesanlehranstalten in St. Pölten, Trient, Marburg, Klagenfurt, Laibach, Budweis, Leitmeritz, 1 Enthalten in dem den 18. Mai 1907 ausgegebenen LIV. Stucke des R.-G.-Bl. unter Nr. 118. 2 Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Nr. 16, S. 123- — Kirchl. Verordnungs-Blatt vom Jahre 1902, V, Abs. 23. 3 Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Nr. 10, S. 95. — Kirchl. Verordnungs-Blatt vom Jahre 1902, V, Abs. 22. Tarnöw, Stanislau und an den theologischen Zentrallehranstalten in Görz und Zara jährlich 720 K, d) an den Diözesanlehranstalten in Brixen, Königgrätz und Weidenau jährlich 600 K. § 2. Diese Aktivitätsznlage kann auf Grund einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Zurückleguug einer an diesen Lehranstalten oder au einer staatlichen Mittelschule zugebrachten Dienstzeit von in der Regel 10 Jahren, bezw. 20 Jahren vom Minister für Kultus und Unterricht über Antrag des Diözesanbischofes au der oben bei a) angeführten Anstalt auf 1104 K, beziehungsweise auf 1288 K, au jenen bei b) auf 966 K, beziehungsweise auf 1127 K, an jenen bei c) auf 828 K, beziehungsweise auf 966 K, au jenen bei d) auf 690 K, beziehungsweise ans 805 K jährlich erhöht werden. § 3. Der gemäß Alinea 3 der Ministerial-Verordnung vom vom 30. November 1906, R.-G.-Bl. Nr. 238,1 in die Bemessungsgrundlage für die nach der Bestimmung des § 3, Alinea 1 des Gesetzes vom 26. Jänner 1902, R.-G.-Bl. Nr. 25, entfallende Ruhegebühr des systemisierten Lehrper-sonales an den römisch-katholischen und griechisch-katholischen theologischen Diözesanlehranstalten und den theologischen Zentrallehranstalten zu Görz und Zara einzurechnende Betrag ist wie bisher zu bemessen, und zwar im einzelnen Falle mit 400 K, beziehungsweise 480 K, beziehungsweise 560 K. Ebenso wird auch der in der berufenen Ministerial-Verordnung vorgesehene Pensionsbeitrag von 3'8 Prozent uu-geändert fortzuentrichten sein. § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1907 in Wirksamkeit. Korytowski m. p. Mard)et in. p. 1 Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1907, Nr. 1, S. 2. 53. Hilfspriester-Fürsorge für die Fälle der Dienstuntauglichkeil derselben. Die hochlöbliche k. k. Statthalterei in Graz hat diesbezüglich unter dem 18. Mai 1907, Zt. 6 -i3 1907, folgenden Erlaß anher gerichtet: „Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat Mit dem Erlasse vom 30. April 1907, Zl. 17.722, Nachstehendes anher eröffnet: In der Öffentlichkeit sind mehrfach Klagen darüber laut geworden, daß in der Seelsorge tätige Hilfspriester im Falle einer Erkrankung die Kosten ihrer Vertretung aus Eigenem zu bestreiten haben oder von ihrem Dienstposten abberufen werden und bis zu ihrer Wiederanstellung jeder Dotation entbehren. Diese Klagen und die sich mit denselben verbindenden Wünsche nach einer der Billigkeit und Gerechtigkeit entsprechenden Regelung der einschlägigen Verhältnisse gaben dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht Anlaß, die Aufmerksamkeit der Statthalterei auf folgende Momente zu lenken: Rack) § 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50, ist in dem Falle eiutretender Dienstesuntauglichkeit eines selbständigen Seelsorgers weltgeistlichen Standes im Einvernehmen der kompetenten staatliäieu und kirchlichen Behörde die Entscheidung zu treffen, ob ein Provisor (Administrator) oder Hilfspriester zu bestellen oder der dienstuntaugliche Seel- sorger nach Verzichtleistung auf die Pfründe in den Defizientenstand zu übernehmen ist. Diese Gesetzesstelle findet ihrem Wortlaute nach zunächst auf selbständige Seelsorger Anwendung, wobei hinsichtlich des Ausmaßes der Bezüge für die beigegebenen Hilfsorgane auf das Gesetz vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, insbesondere § 1, Absatz 3, und § 11, und auf § 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 57, zu verweise» ist. Durch den Umstand, daß § 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 der selbständigen Seelsorger insbesondere erwähnt, ist aber keineswegs eine Fürsorge für die Fälle der Dienstuntauglichkeit von Hilfspriesteru ausgeschlossen. Hinsichtlich dieser stellt § 10 des berufenen Gesetzes zwar zunächst den kirchlichen Oberen anheim, rechtzeitig die entsprechende Vorsorge zu treffen. Indem aber eben diese Gesetzesstelle weiters vorschreibt, daß zu dieser Verfügung die staatliche Zustimmung einzuholen ist, wenn an einen öffentlichen oder unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds ein Anspruch gestellt oder eine Pfründe bleibend belastet werden soll, erscheint deutlich darauf hingewiesen, daß auch in den erwähnten Fällen eine entsprechende Fürsorge von der Gesetzgebung intendiert und am Platze ist. Diese wird je nach der Sachlage eine verschiedene sein können. Zunächst steht grundsätzlich nichts im Wege, daß der erkrankte Hilfspriester auf seinem Posten und damit im Fortbezuge seiner Dotation belassen werde. Im Falle als durch die Sorge für seine Vertretung ihm oder seinem Vorgesetzten selbständigen Seelsorger besondere Auslagen und Kosten erwachsen sollten, die nicht aus den allfälligen Überschüssen des Pfründeneinkommens oder sonstigen lokalen Mitteln bestritten werden können, wird kein Hindernis dagegen bestehen, den Antrag auf Übernahme dieser Kosten auf den Religionsfond oder auf Gewährung einer Unterstützung aus diesem Fonds zu stellen. Eventuell wird, wenn in diesem Falle der selbständige Seelsorger durch seine erhöhte Mühewaltung für sämtliche Agenden des erkrankten Hilfspriesters Sorge trägt oder wenn ein im Orte befindlicher aus öffentlichen Mitteln dotierter Priester diese Agenden übernimmt, demselben in sinngemäßer Anwendung des § 12 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.Bl. Nr. 176, eine Remuneration bewilligt werden können. Eine solche wird ebenfalls und zwar im erhöhten Maße zugebilligt werden können, wenn die betreffende Dienstleistung durch einen anderswo angestellten Priester excurrendo erfolgt. Es mag ferner den Bedürfnissen einer Seelsorgestatiou dadurch Rechnung getragen werden können, daß dem betreffenden selbständigen Seelsorger für die Dauer der Erkrankung seines Hilfspriesters ein anderer Hilfspriester zuge-wiesen wird. Falls für dessen Dotation nicht in den Überschüssen des Pfründeneinkommens oder in sonstigen Lokalmitteln die Deckung gesunden werden kann, wird nichts im Wege stehen — den Antrag auf Übernahme dieser Dotation auf den Religionsfonds zu stellen. Endlich ist durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, keineswegs ausgeschlossen, einen zeitweilig dienstunfähigen Hilfspriester in den zeitlichen Ruhestand zu übernehmen, wodurch die anderweitige Besetzung seines Postens ermöglicht wird, während der Defizient für die Dauer seiner Unverwendbarkeit einen Ruhegehalt genießt. Diese verschiedenen Modalitäten zeigen, daß im Bestände der geltenden Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für Hilfspriester in Erkrankungsfällen durchaus möglich und am Platze ist. Die Initiative in der Richtung, welche von diesen Modalitäten im einzelnen Falle anzuwenden kommt, wird selbstverständlich zunächst Sache des betreffenden bischöflichen Ordinariates sein — (§ 10 des mehrberufenen Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50). Hievon beehrt sich die k. k. Statthalterei das hochwürdige fürstbischöfliche Ordinariat in Kenntnis zu setzen. Der k. k. Statthalter: Clary m. p." Was hiemit der hochwürdigen Seelsorgegeistlichkeit zur Benehmungswissenschaft mitgeteilt wird. 54. Die Grdination und die Grdinanden. Hinter Hinweisung auf die h. ä. Ordinariats-Erlässe vom 5. Juni 1854, Zl. 1022/3 und vom 31. Mai 1855, Zl. 1043/4, und in Gemäßheit der Anordnung des Konzils von Trient, sess. XXIII. c. 5. de ref., sowie im Hinblick auf das eap. LXXI. De sacramento Ordinis sacerdotalis in Ecclesiae Lavantinae Synodus dioecesana anno 1903 coadunata. Marburgi, 1904. Pag. 504, num. 4 wird hiemit kundgemacht, daß die höheren hl. Weihen heiter im Monate Juli und zwar das Subdiakonat am 21., das Diakonat am 23. und das Presbyterat am 25. Juli in der hiesigen Dom- und Stadlpfarrkirche werden erteilt werden, zu welchen Weihen die nachbenanuten F. B. Lavanter Alumnen befördert werden sollen : Aus demIV. Jahrgange dieHerren: Bratanič Raimund aus Leutsch (Luče), Cepuder Vladimir aus Littai (Litija) in Krain, Grošelj Michael aus Eisnern (Železniki) in Krain, Kramberger Martin aus St. Leonhard in Windischbüheln (Sv. Lenart v Slov. gor.), Schiller Johann aus Gottestal (Skoöidol) in Kärnten, Tomažič Martin aus Radkersburg (Radgona) und Vede č n i k Johann aus Gonobiz (Konjice). Aus dem III. Jahrgange die Herr en: Atelšek Johann aus Laufen (Ljubno), Bogovič Johann aus Artič, Pečnak Josef aus Sachsenfeld (Žalec), Podpečan Bartholomäus aus Galizien, Šketa Johann aus Fraßlau (Braslovče) und Toplak Joief aus Polenšak. Dieses ist am achten Sonntage nach Pfingsten dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt zu geben, Gott um berufstreue Priester zu bitten, und falls jemand gegen die vorgenannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehlen. Daß es gerade in der heutigen so ernsten Zeit notwendig ist, Gott um gute berufstreue, ja heiligmüßige Priester zu bitten, wird niemand bezweifeln; ist doch eitel die Wissenschaft, eitel glänzende Beredsamkeit, eitel ein scharfer Verstand, eitel aller Erfolg, wenn nicht die Heiligkeit des Lebens den Priester ziert nach den Worten des göttlichen Heilandes: »Estote ergo vos perfecti, sicut et Pater vester coelestis perfectus est “ (Matth. 5, 48). Und nicht sollen es die Weihekandidaten vergessen, daß ein heiliger Priester Länder und Völker zu Gott führen, daß aber auch ebenso ein schlechter Priester Nationen der heiligen Kirche entreißen und so sich und laufende ins ewige Verderben stürzen kann. Gebe Gott, daß der Tag der heil. Priesterweihe für die Ordinatiteli zum Tage ihrer ewigen Glückseligkeit, nicht aber zur Grundlage ihrer ewigen Verdammnis werde, damit sich so an ihnen bewahrheite das Wort, das der heilige Evangelist Lukas über die Geburt des heiligen Johannes des Täufers schreibt: „In nativitate eius multi gaudebunt“ (Luc. 1, 46), vicht aber das erschreckende Weh, das Gott durch den Mund Propheten Ezechiel gesprochen hat: „Vae pastoribus Israel, llui pascebant semetipsos.“ (Ezech. 34. 2). Gebe Gott, daß die Ordinanden immerdar bewahren die ^rone und Perle der Tugenden, die heilige Keuschheit als ein sicheres Mittel, um zur Heiligkeit, zur Vollkommenheit zu geangen. Und wenn sie dann mit der heiligen Keuschheit noch ; verbinden werden eifriges Gebet, unabläßige Selbstüberwindung, blühenden sich selbst verzehrenden Seeleneifer, dann werden sie oks Priester in der Stunde des Todes und am Tage des dichtes dem göttlichen Richter auf alle ihnen anvertraut gewesenen Seelen hinweisend fröhlichen Mutes sagen können: »Quos dedisti mihi, non perdidi ex eis quemquam.“ (W 18, 19). Was die Ordination der Ordenskleriker, welche zugleich svit den Alumnen des F. B. Seminars am Ende des Schul-lahres ordiniert werden sollen, anbelangt, so wird Hiemit an* ^ordnet, daß die hochw. Ordensvorsteher dem F. B. Ordi-vvriate das Ansuchen um die Erteilung der h ö h e r e n W e i h e n „ ihre Kleriker immer im Laufe des Monates Mai vberreichen mögen, damit sie mit den Alumnen des F. B. eminars im Kirchlichen Verordnungs-Blatte rechtzeitig pro* ^vlgiert werden können. Dieses Ansuchen ist mit folgenden Dokumenten zu instruieren : 1. Mit dem Taufscheine des zu ordinierenden Klerikers; 2. mit dem Prüfungszeugnisse über die bereits zurückgelegten theologischen Studien und über die Kenntnis des Meßritus. Diesbezüglich wird im Dekrete 8. Congr. Episc. et Regul. vom 4. November 1892 „Auctis admodum“ num. VI. (Siehe Kirchl. Verord.-Blatt f. d. Saoanter Diözese, Jahrg. 1892, VI, I) angeordnet : „Professi tum votorum solem-nium, tum simplicium (in Congregationibus) ab Ordinariis locorum ad Sacros Ordines non admittantur, nisi, praeter alia a iure statuta, testimoniales litteras exhibeant, quod saltem per annum sacrae Theologiae operam dederint, si agatur de subdiaconatu, ad minus per biennium, si de diaconatu, et quoad presbyteratum, salteni per triennium, praemisso tamen regulari aliorum studiorum curriculo.“ 3. Mit einer von dem betreffenden Kleriker eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen und vom Ordensvorsteher koramisierten Erklärung über die vom Gesuchsteller abgelegte Ordens-Profeß, was auch behufs Sicherstellung des titulus ordinationis notwendig ist. (Siehe hierüber das Dekret „Auctis admodum“ num. I. et II). Diese Erklärung ist in folgendem Wortlaute auszustellen : „Ego infrascriptus N. N., natus (ubi et quando), Dei favente gratia in sacrum Ordinem N. susceptus et die . . . anni .... veste religiosa indutus, postquam anno No-vhiatus rite expleto, per tres annos continuos, id est a die ... . anni .... in votis simplicibus steti, sollemnem votorum religiosorum professionem rite et per omnia libere in manus legitimi Superioris mei emisi die ... . anni .... In cuius rei testimonium propriae manus subscriptionem adiungo. (Locus et dies). N. N. clericus et Ordinum Sacrorum Coram me N. N., Candidatus. Superiore. Ferner sind beizuschließen: 4. Das Dispensdekret, wenn der Kleriker mit einer Irregularität behaftet ist. 5. Das Nationale des zu Ordinierenden, welches enthalten muß den Vor- und Zunamen desselben, Tag, Monat und Jahr, dessen Geburt, die Namen der Eltern und den Ort, an welchem der Kleriker zu promulgieren ist. 6. Litteras dimissorias et testimoniales vom Ordensvorsteher, mit welchen derselbe den Kleriker behufs Erteilung der Weihen an den zuständigen Bischof entläßt, und in welchen er das gesetzlich vorgeschriebene Zeugnis ausstellt. Nach Gasparri (Tractatus canonicus de sacra ordinatione, II., alleg. II. num. 4 p. 321 sequ.) können dieselben etwa folgendermaßen lauten: Litterae dimissoriae et testimoniales. Cum iuxta apostolicas sanctiones nemo regularium ad quoscunque ordines absque expressa in scriptis suorum Superiorum licentia promoveri possit : hinc tenore praesentium dilecto Nobis in Christo N. N. in nostro Ordine (vel Congregatione) ... die ... . anni . . . expresse et libere (sollemniter) professo ac in domo seü conventu N. de familia existenti, qui in saeculo vocabatur N. A7., licentiam et facultatem impertimur, ut Exellentissimo et Reverendissimo Domino N. N. Principi-Episcopo Davantino, ad quem has litteras dirigimus, se praesentet, pre-camurque Amplitudinem suam, ut eum ad sacrum Sub diaconatus (Diaconatus, Presbyteratus) ordinem pro necessitate et utilitate Ordinis nostri in titulum...................promovere dignetur. Quod enim ad morum probitatem spectat, eundem Clericum nostrum dignum indicamus, testamurque insuper, ipsum ex legitimo matrimonio procreatum, sacro fonte delibutum, chrismate confirmatum, scientia sufficienti exornatum, ad quatuor minores ordines iam die ... anni . . . promotum et in eis versatum ac in aetate legitima con- stitutum esse, nec non exercitiis spiritualibus vacasse {vel: suo tempore vacaturum esse), omniaque alia requisita habere a legibus ecclesiasticis praescripta. In quorum fidem hasce litteras propria manu subscripsimus et sigillo officii nostri munivimus. (Locus et dies.) L. 8. Subscriptio. II. Diese genannten Beilagen sind immer beizuschließen, wenn die Ordensvorsteher ersuchen, daß ihren Klerikern die höheren Weihen infra annum scholarem erteilt werden sollen. III. Handelt es sich darum, daß den Ordensklerikern die Tonsur und die niederen Weihen entweder zugleich mit den Alumnen des s.-b. Seminars oder aber besonders erteilt werden sollen, was schon nach abgelegter einfacher Proseß geschehen kann, so müssen dem betreffenden Ansuchen beigelegt werden: 1. Der Taufschein der betreffenden Kleriker; 2. die Erklärung über die abgelegte einfache Proseß; 3. das eventuell notwendige Dispensdekret; 4. die Dimissorien nach dem oben angeführten Wortlaute (allerdings mutatis mutandis). Im Gesuche muß auch des bisherigen Studienganges des zu Ordinierenden Erwähnung gemacht werden. 55. Prvi hrvatsko-slovenski pedagoško-katehetski tečaj v Zagrebu. Hrvatsko katoliško katehetsko društvo v Zagrebu je z dopisom od dne 7. junija 1906 semkaj naznanilo, da se bo vršil v Zagrebu pod pokroviteljstvom in nadzorstvom Prevzvišenega gospoda Dr. Jurija Posilovič, nadškofa Za grebčkega, in Prečastitega gospoda škofa Dr. Ivana Krapac od 8. do 13. julija 1907 prvi hrvatsko-slovenski pedagoško-katehetski tečaj, ki bo obsegal dvajset predavanj. Za pokritje stroškov naj dopošlje vsak udeleženec po poštni nakaznici društvenemu blagajniku, vlč. g. Štefanu Bicanic, nadarbeniku v Zagrebu (kapitelj), 2 kroni ter naznani na kuponu, da želi prisostovati tečaju, ob enem pa tudi na tanko svoje ime, službo in kraj svojega službovanja. 56. Diitzesan-Uachrichten. Verliehen wurde die Pfarre Hl. Maria in Süßenberg Herrn Martin Krajnc, Pfarrer in St. Primus am Pachern. Bestellt wurde Titl. Herr Josef Jurčič, Geistl. Rat, Haupl-pfarrer und Dechant in Saldenhofen, als Mitprovisor der Pfarre St. Primus am Pachern. Wiederangestellt wurde als Kaplan in Süßenberg der dortige Provisor Herr Johann Jurko. Uebersetzt wurden die Herren Kapläne: Franz Mandeliček von St. Georgen an der Stainz nach Reifnik, Johann Ogradi von Skalis nach St. Barbara bei Ankenstein und Johann Zajc von Reifnik nach Skalis. Gestorben sind: Herr Valentin Selič, pensionierter Pfarrer von Kostreiniz, ebendort am 24. Mai im 84. und Herr Ignaz Toplak, Quieszentpriester in St. Andrä in W. B., in Feldhof bei Graz am 5. Juni im 50 Lebensjahre. Unbesetzt ist geblieben der II. Kaplansposten in St. Georgen an der Stainz. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 25. Juni 1907. f Fürstbischof. St. TyrilluS-Buchdruckerei, Marburg.