Gesetz- im fr Verordnungsblatt für da« Österreichisch - tffirtfchc Kültenfauö, bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1904. XII. Stii rk. Äu « g c g c d cn und versendet am 12. Juli 1904. 16. Gesetz vom 12. Juni 1904, betreffend die Herstellung der Straße von Cherso nach 8 uff in. Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich nachstehendes anzuordnen: Art. I. Die Herstellung der Straße Cherso-Ossero-Lussin, beziehungsweise die Erbreiterung derselben bis auf vier Meter wird als im gemeinsamen Interesse der zwei Gerichtsbezirke Cherso und Lussinpiccolo gelegen erklärt. Art. II. Die bezüglichen durch die Stacitssubveiitioii von 84.000 Kronen nicht bedeckten Kosten entfallen mit zwei Drittel zu Lasten des istrianischen Landesfondes und mit einem Drittel zu Lasten sämtlicher Gemeinden der beiden interessierten Inseln im Verhältnisse zu den denselben vorgeschriebenen direkten Steuern. Art. 111. Dem LandeSausschnsse, der einstweilen die erforderlichen Geldmittel vorschießen wird, ist die technische und administrative Leitung der Arbeiten zur Herstellung besagter Straße übertragen, welche binnen der 6 Jahre von 1904—09 auszuführen und unmittelbar darauf der Erhaltung durch die Bezirkskonkurrenz zuzuweisen sein wird. Art. IV. Zur Bedeckung der ans die beteiligten Gemeinden entfallenden Quoten wird der Landesansschnß in denselben den erforderlichen Steuerzuschlag einführen. Art. V. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 12. Juni 1904. Franz Josef m. p. Koerber m. p.