Blatt zur Laibacher Zeitung. ^ 13^. Dinstag den 9. November 18^l<« Nuvcrnlal- ^erlHutbarungen. Z. 163^. (i) ^ ^'' 27775. surrende. Die Stampelpflichtigkjeit der Steuernachsichtsgesuche oder der dießfalligtn Protokolle betreffend. __ Utbev dle an die hohe k. k. allgemeine Hofkammer gestellten Anfragen: i. Ob die bei den Bezirksobrigkeiten eingebrachten Steuer, iiacbsichlsgesuche, oder die dießfälligen Pro» tocolle ssämpclfrei seyen; 2- ob im verneinenden Falle auch dann, wenn der Cuntribuent auf d»e Steuernachsicht oder Abschreibung cinen gesetzlichen Anspruch wcgen Elementar-schaden, außer Cultursetzungen, Vernichtung oder Aenderung der versteuerten Objecte hat, solche Gesuche oder Plotocolle gcstampclt scyn müssen, und 3. od zwischen dem Ansuchen clncs Einzelnen, und jener Gesuche oder Pro-tocolle, wonti mchrcre und l'icl< EoniribueN' ten zuglcich um eine Steuernachsicht binen, hlnsichilich dcs Scämpelbctragcs cin Unler, schlcd cl.urclc, hol H»chdltsclde mtt dem De^ crele vom 25. August ,841, Z- ^'^'/253^ folgendes bedeutet: Die Gesuche oder dlcß« fälligen Protocollc um Gtcuernachilcht oder Abschreibung sind »m S'nne des Dtampel-und Taxgcsctzes vom 27. 2""ner 16^0 siam: mlftss.cht.g, da sie zunächst das >teressc der P^te.m betten, lmd in dem Ge,ctz< n.cht ausgenommen sind- - Ist sich be: der Bcur. lbcNuna dcr Slampclpftlcht, wcnu dcrlc» von Mchceren gcfert^le Gesuche oder Pcotycolle vorkommen, an den Grundsatz zu hatten, daß die Anzahl der Unterschriften auf die ^oße des Stämpels kc,nen Einfluß nimmt, m so fern. es sich um denselben Gegenstand haw dett, und hlebe. d.e Vorschrift des Gisetzes §, 95 mcht verletzt rvnd. - D,cß findet man zur Darnachachtung hiemit allgemein bekannt zu geben. — Laibach am 22. October i8Hl. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Neitenau und Primör, Vice Präsident. Joseph Wagner, k. k. Gubeniial - Räch. Z. 1609. (3) Nr. 25862. Curvende. Belehrung zur Behebung einiger bei Anwendung des neuen Stämpel- und Targcsctzes in Verlaßabhandlungsfällen angeregten Zweifel. — Zur Behebung einiger, bei Anwendung des ncuen Stämpelgesetzcs vom 27. Jänner 1840 angeregten Zweifel, hat die hohe k. k. oberste Iustizstclle nach gepflogenem Einvernehmen mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, mit Decrct vom 6. Juli 1841 folgende Belehrung ertheilt: 1. Die bei Errichtung von Sperr-Relationen aufzunehmenden Com« missions-ProtocoUe wegen Nachforschung über das Vorhandenstyn eines Testamentes, über die Verwandtschafts-Verhältnisse deö Erblas« scrs u. dgl sind, gleich den von den Secretarcn, oder deren berechtigten Stellvertretern zu überreichenden Erlagsgcsuchen, wenn der Fall der gerichtlichen Depositirung vorhanden ist, in so fern stämpelfrei zu belassen, als diese Proto-colle wirklich als Beilagen der Sperr - Relation, als ämtliche Erhebungen, als Bestandtheile des Sperractes, oder als Erläuterungen cincr Rubrik der Spcrr-Relation erscheinen, und keine von der Partei in ihrem Interesse gestellte Bitte, oie sonst mittelst ciner schriftlichen Einaade hatte angebracht werden müssen, enthalten. Wenn eine solche Bitt, dem Protocolle eingeschaltet wird, so muß die Partei hlezu den 698 vorschriftmäßigen Stampel herbeischaffen. Der Umstand, daß die Sperr-Relation über einen verstorbenen ungarischen Unterthan erstattet, oder mit einem solchen Unterthan bei Gelegenheit des Suerractcs ein Protocoll ausgenom-»neii wird, kann keine Abweichung von dem odm vorgezeichneten Verfahren begründen. —2. Das detculllrte Verzeichnis des Nachlasses mit Angade seines Schätzungswerthes kann in jenen Fällen, wo dessen Unzulänglichkeit zur Deckung der liquiden Schulden am Tage liegt, und offenbar der Cridastand vorhanden ist, wie bisher in die Sperr-Relation aufgenommen werden, und dessen ungeachtet ist die Sperr-Relation stampelfrei zu belassen. Wird dagegen das Begehren um Cmcmtwortung des Verlasses i>,re ci-eclili von den dazu Berechtigten gestellt, so ist das Protocoll, welches hierüber aufgenommen wird, oder die Sperr-Nclation, wenn derselben diese Bitte eingeschaltet wird, mit dem vorgeschriebenen Stampel zu versehen. — 3. Die in die Sperr-Relation aufgenommenen Empfangsbestätigungen der Erben oder Ver« lasscnschaftsbesorger über die ihnen zur Be^ streitung der Leichcnkosten, der Haushaltung, üdcr anderer dringender Auslagen in Handen belassenen Gelder oder Obligationen sind als ein Bestandtheil der Sperr-Nelation, als eine Erläuterung der Rubrik: „Hinsichtlich der Sicherstellung des Nachlasses getroffene Vorkehrung" sta'mpel frei. Dagegen unterliegt die in der Sperr-Relation oder in ein besonderes Protocoll aufgenommene förmliche Empfangsbescheinigung der Schätzleute über ihre berichtigte Schatzungsgebührs - Summe dem Stäm-pel nach der Größe des Geldbetrages. Nur dann, wenn in dcr Sperr-Relation oder in dem Ei./''gleirungsberichte bloß erzählungswcise zur Kenntniß des Gerichtes angeführt wird, daß die Scha'tzgebühren ohne Angabc dcr Ziffer berichtigt wunden, hat hinsichtlich der Schatzungsgebühren die Stampelfreiheit der Eingabe Statt. — 4. Empfangsbestätigungen, welche die Partei zu ihrer Sicherheit über die von den Sperr-Commissarien zum Behufe der gerichtlichen Deposttirung mitzunehmenden Barschaften, Geldurkunocn oder Prätiosen ausdrücklich verlangt, sind derselben ungestämpelt hinauszugeben. Sollte sie aber durchaus auf Nebcrkom-nmng einer gestämpelten Empfangsbestätigung dringen, so wäre von ihr der nach der Größe des Geldbetrages entfallende Stampel herbeizuschaffen. — 5. Die Sperr-Commissäre haben die bei Vornahme einer Sperre oder Inventur in einer Verlassenschafts- oder Cridamaffe vor-gefunocnen, hinsichtlich der Stä'mpelgebühr einem Gebrechen unterliegenden Urkunden, wenn der Fall der gerichtlichen Depositirung vorhanden lst, zwar zu Gerichtshanden zu erlegen, jedoch unter Einem von der entdeckten Gefälls-verkürzung der competcnten Behörde die Anzeige zu erstatten, und, daß dieses geschehen sey, in dein an das Gericht zu erstattenden Einde-glcttungsberichte zu bemerken. — 6. Der mit der Errichtung einer Inventur beauftragte Beamte hat sich durch das Anerbieten der Erben, sich dem höchsten Stampel zu unterziehen, in semer Amtshandlung auf keine Weise beirren zu lassen, sondern dieselbe der gesetzlichen Ordnung gemäß vorzunehmen. — 7. In so fern die Stämpelpstichtigkeit der bei Inventuren, Schätzungen, Versteigerungen, Augenscheinen u. s. w. aufzunehmenden, dasselbe Geschäft betreffenden Commissions Protocolle eintritt, kann das Protocoll, so weit es der Raum gestattet, auf einem und demselben Stämpelbogen, wenn gleich an verschiedeneu Tagen, fortgesetzt wer> den. Dieses ist nur dann nicht Zulässig, wenn von der nämlichen Partei in einem solchen Pro-tocolle verschiedene Bitten, die eben so viele besondere schriftliche Eingaben erfordert hätten, gestellt, oder von verschiedenen Parteien derlei Bitten angebracht werden, und sonach der Fall vorhanden ist, daß das Protocoll die Stelle einer stämvelpflichtigen Parteieingabe vertritt. Endlich 6. eine nach dem 1. November 1940 überreichte Inventur, Schätzung, Versteige-rungS-Protocoll u. s. w., wennauch der Auftrag zur Vornahme vor dem 1. November 1840 ergangen ist, unterliegt dem in dem neuen Stam-pelgcsetze vorgeschriebenen Stampel. Dagegen sind die vor dem 1. November 1810 vollständig ausgefertigten, von den Parteien schon unter« schriebencn Protocolle, welche als Beilagen und Bestandtheile der Inventur nicht früher abgesondert überreicht werden konnten, sondern erst nach dem 1. November 1640 mit der Inventur vorgelegt werden, in so fern sie nach dem früheren Stämpelpatente stämpelfre« waren, ungestämpelt zu belassen, und also zu überreichen. — Dieß findet man zu Folge hohen Hofkammer-Decrctes vom 12. August d I., Z. ""V^^, nach einer von der k.k. steyermarkisch-illyrischen Cameral-Gefallen-Verwaltung dießfalls gemachten Mittheilung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Laibach am 9. October 1841. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Pr im ö r, Vice-Präsident. Johann Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Gubernialraty. 899 l3 25. Nr 27547. Verlautbarung über ausschließende Privlleglen. — Die allgemeine Hrfkammer hat unterm ,7. September l. I, Zahl ^566, nach den Be-siimmunaen des allnhöchstin Par.nlcs vom 5i. März i352 , dle nachlichcndcn Privllcgicn zu verleihen befunden: 1. ^cm 3l> 01 Pollack, k. k. plivil. Fabrikant, wrh? haft ,n Wlcn, Vladr, Ns. 6/»2/ und dem Maikus Br,ekcr, wohnhaft in Prag, für die Dauer von fünf Jahren, auf d e Entdeckung einer neuen Gattung Leim (Poll'icks-C fallen-Leim genannt), welcher aus blbhlr hlcrzu noch n-chl velwendeten Kölpe'.n erzcuN, nebst all'N andern empfch. lenden Elge^schaftsN noch den Verzug Hot, daß er gal-,z rcm, schön welß sey/ und die da. mit vtrfe'MUen Gegenstände einen angen,h-men Geruch v?rbre»t.n, und N'cht dem Vcr^ derben du'ch Würmer und Insccten unterl," gen. — 2. Dem Ioharn Ios.ph Pcte,s, Po-samen:»rer, wohnhaft in W,en, Mariahllf, Nr. ä6/ für d>e Tatnr uon einem Jahre, auf die Verbesserung rer, unterm 20. April i6^l pnvll. Erfindung, wodurch alle Gattungen S:»ffe zu Damen» und Ma^nerhuten aus Seide', Gl-'ld- und Siibergesp'nnst, Plett und Stroh, überhaupt aus allen Gattungen Gespinnsten m«t oder ohne Vcrz,erungen in dt oder oh, ne Regulatcur, dann auf Schilbstühlen, nnt oder ohne Moschin, «äufcn od^r Tangen ,n beliebiger Zahl, je nach der Breite der Ar. beit erzeugt werden. — La»bach am 2a. Oc« Joseph Freiherr v. Weingarten, ^andcs»Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Joseph Wagner, k. k. Gub. Nath, Ktadt- luw l^nvrcchtliche Verlautbarunaen. Von dem k. k. Stadt - und Landrcchtt in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Ignaz Bernbacher, Vormunds der minderjährigen Maria und Franzwca .zeral, dann der Nepomuzena Ieral und Alo^a Egger geborne Ierai, als erklärte Erben, zm Erforschung der Schuldenlast nach der am 18. September l. I. verstorbenen Margaretha ^ rai, die Tagsatzung auf den 6. December l. ^. Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde 'Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rcchts-geltend darthun sollen, wiorigens sie die Folgen deö §. 8l^ b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden.- Laibachoen26. October 18^1. Z. 1623. (2) Nr"^^^ Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey uon diesem Gerichte auf Ansuchen des Herrn Anton Ritter v. Abramsberg in die öffentliche Versteigerung der, im Lande Krain liegenden, auf 27470 fl. geschätzten Abramsberg'schcn Gült, im Wege der Execution bewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf den 13. September, 16. October und 22. November I. I., jedesmal um ll) Uhr Vormittags vor diesem k. k Stadl-uno Landrcchtc mit dem Beisätze bestimmt wor-dcn, daß, wenn dirsc Gült weder bei der ersten noch zweiten Fcilbictmigstagsatzung um den Schätzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, sclbe bei der dritten auch unter dem Schätzungsbetrage hintangegeben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dicßMigcn Licitationsbedingnisse wie auch die Schätzung in der dießlandrccht-lichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, odcr bei dcm Oi-. Kautschitsch einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laibach den 8. Juni 1841. Anmerkung. Bei der am 18. October l< I. abgehaltenen zweiten Feilbietungötag-satzung ist kcin Anbot geschehen. Laibach den 23. October 1841. Z. 1616. (3) Nr. «2^^ Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrcchtt in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des Simon Iallen, durch Dr. Kautschitsch, gegen Michael Icrant-schitsch, pw. 200 fl. 0. 5. c., in dle öffentliche Versteigerung der, dem Excquirtcn gehongen, zum städtischen Grundduche l)ier dlcnstl^aren, am Laidachfluß liegenden Wicöantheite 8-^d. Rectf. Nr. 315/V1I1V«, 315/^11 V, und 3I5/XV'/«, wovon erstere zwei auf 435 si. 10 kr. und letzterer auf 361 st. 40 kr. gerichtlich geschätzt wurden, gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf den 13. Octcdcr, 15, November und 13. December 1841, jcdcömal 900 um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt-und ^andrechte mit dem Beisatze bestimmt wor^ den, ^aß, wenn diese Realitäten weder bei der ersten noch zweiten Fcilbietungs'Tagsatzung um den Schätzungsbctrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der dritten auch unter vem Echatzungsbetrage hintangege-dcn werden würden; wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfa'lligen ^icitationsbe-dingmfse, wie auch die Schätzung in der dieß-landrechtlichcn Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstlmden, oder bei dem Vertreter des Exe-cutionsfü'hrers, Or. Kautschitsch, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. 'Laidach am 28. August 18N. Anmerkung. Zu der am 18. October 1841 abgehaltenen ersten Feilbietungö-Tag-satzung ist kein Kauflustiger erschienen. Laibach den 23. October 184l. Z. 1^22. (3) Nr. 8352. Von dem k k. Stadt- und Landrcchte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Joseph Hering, als erklärter Erbe, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 18. Mai 18 N verstorbenen Anna Hering und ihrcä am 27. September 1841 verstorbenen Kindes Joseph Vinzenz Anton Hering, die Aagsatzung auf den 6. December 1841 Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen,so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 23. October 1841. Nemtllche Verlautbarungen. Z. :6ä5. (;) Nr. '"«"/^i Concurs . Ausschreibung. Bei der k. k. stcyermärklsch-lllyrischen vercmtcn CameralgcfalleN'Verwaltung tst eine Kalijllsienstelle nut dem Gehalte von Sechs« Hunden Gulden Conventions.-Münze erledigt. — Zur Besctzulig derselben, odcr im Falle hlerbu,th cme Kalizlistcnstelle mit 5uc> fl. odcr äc>0 st. > oder cü'.e 'Acccsslstensielle mtt Zc>o ft. odcv 2Z0 fi. sich erledigen sollte, für dlcs« Dienststellen, wnd der Concurs bls Ende November , 8^l Mlt dem Beisatze ausgeschrieben, daß diejenigen, welche sich um eine dieser Stellen bewerben wollen, sich über ihre bishcna? Dienstleistung, ihre Kenntnisse im Ku'.zlilfache, su nne über eine untadelhafle Moralität auszuweisen, und in ihren Gcsu« chcn, welche l«n uorschriftmaßigen Wege hierher vorzulegen find, zugleich anzuführen haben , ob und in welchem Grade sie m»t einem Beamten dieser vereinten Eameralgefal' len-Verwaltung verwandt oder verschwägert sind. — G^ay am 22. October ig/>i. Z7?6w7"(1) 3ir. 17. Mi nuendo-Ver Handlung. Zur Ueberlaffung einiger aus Zimmer-mannsardeit bestehenden, und auf 33 st. 58 kr. veranschlagten Conservations-Arbeiten in der Aerarial-Eisgrube zu Laibach wird am 13. d. M. früh um 11 Uhr eine Minuendo-Verhandlung im Amtslocale des k. k. Bezirks-Commis-sariats der Umgebung Laibachs abgehalten werden, wozu man alle Unternehmungslustige mit dem Anhange einladet, daß die Baudevist und Bedingnisse in den gewöhnlichen A'mts-stunden und bei der Licitation eingesehen weiden können. — Verwaltunsssautt der k. k. Fondsgüter zu öaibach am 2. November 1341. Z. 1646. (1) ^ Nr7 8401, Verlautbarung. Durch den Tod des pachtweisen Unternehmers zur Erhaltung der städtischen Wasserleitungenist es nothwendig geworden, die dießfallige Unternehmung auf die Dauer seit 1. d. M. bis Ende October 1843 licitando zu verpachten. — Hiezu wird der Tag auf den 16. d M.bestimmt, an welchem dieAbsteigerung der bisherig jährlichen Pachtsumme pr. 175j si. am Rathhause Bormittags um 11 Uhr vorgenommen werden wird. — Die Limitations-Bedingnijse sind täglich im magistratlichen Expedite einzusehen. — Bom Magistrate Laibach am 6. November 1841. Vermischre nerlautdarunyen. Z. 1652. (,) Edict. Nr. »328. Von dem t. k. Bezilksgccichte Sittich wirb bekannt gegeben: Es sco übe» executives Gin» schreiten des Joseph Miglizl) vo» Metnag, wider Johann Marmzhizh von Petruschnavaß. in die Feilbictung der, diesem gehörigen, dem Gute Grundlhof 5uK Rect. Nr. 3-? zinsbaren, behausten Hofstatt zu Petruschnavah, im Schähungswerthe von 2.3 ft. gewMiget, und hiezu der 25. Novem« ber, 22. December d. I vno 25. Jänner 1842, jedeSmal früh um 9 Uhr in loco der Re^ttät mit dem Anhange bestimmt worden, daß dlese bei der ersten und zweiten Feilbletung nur um oder über, bei der dritten aber auch unter dem Schäyungswerthe wird hintangcgen werden. Der Gruttdbuchsextract und d,e Feilbletungs« bedinamsse liegen h'eramtg zur Einsicht. K K-Bezirtsgericht Sittich amtt. October »64z»