!735 Amtsblatt Mr Laibacher Heilung Nr. 245. Donnerstag den 24. Oktober 1872. (411) Ni. 7254. Verlautbarung. Um die verderbliche Rinderpest, welche in Ungarn und in Slavonian durch die Einschleppung kranken Großviehes aus Bosnien im vorigen Monate ausgebrochen ist, von der Landesgrenze abzuhalten, hat die gefertigte Landesregierung mit dem Erlasse vom 2. d. M., Z. 6932, in allen vier an Croatien angrenzenden Bczirkshauptmannschaften Krains die strengste Grenzsperre angeordnet, welche auch sogleich in Vollzug geseht wurde. Nach dem Gesetze vom 29. Juni 1868 dürfen demnach aus Croatien nicht über die Grenze nach Krain geführt oder gebracht werden: 1. Rinder, Schafe und Ziegen, 2. Abfälle oder Nohstofe von diesen Thieren im frischen oder getrockneten Zustande; ausgenommen hicvon ist nur die Wolle, welche nach-gewiesenermaßen einer Fabrikswäsche unterzogen wurde; 3. Heu, Grummet, Sroh; 4. gebrauchte Stallgeräthe uud Rindvieh Anspanngeschirre, für den Handel bestimmte getragene Kleider und derartiges gebrauchtes Schuhwerk. Soweit Heu oder Stroh als Verpackungs» mittel benützt wurde, ist dasselbe jedenfalls nach Ankunft des verpackten Gegenstandes sofort zu verbrennen. Diese Anordnung wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Uebertreter dieser Vorschriften nach dem Strafgesetze die schwersten Strafen treffen, weil durch dle verbotene Ein schmuggelung eines einzigen, mit der, Seuche behaft teten Viehes oder anderer obgenanntcr inficierter Stoffe und Gegenstände die Rinderpest im Lande zum AuSoruche gelangen und den Wohlstand ganzer Ortschaften zu gründe richten kann. Jedermann hat daher die k. t. Bezirksbehörden und Gemeindevorstehungen, welche mit der Aufstellung und Ueberwachung der Wachtposten, sowie überhaupt mit der Durchführung der bestehen den gesetzlichen Vorschriften betraut sind, gewissenhaft zu unterstützen und ihren bezüglichen Anordnungen unbedingt folgezuleisten. Laibach, am 12. Oktober 1872. Von der k. k. Landesregierung in Krain. (413—3) Nr. 4931. Kundmachung. AuS Anlaß der in mehreren Gemelnden des Gerichts und Steuerbezirkes Littai ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung der Viehmärkte im ganzen Umkreise deS gedachten Bezirkes auf die Dauer der Seuche untersagt und dies zur allgemeinen Kenntnis gebracht. K. k. Bezirkshauptmannschaft Littai, am l ttten Oktober 1872. Der k. k. Vezirtshauptmann. ^ (417-1) Nr. 4608. Kundmachung. ' Nachdem in mehreren Ortschaften des poli-tischen Bezirkes Tschernembl unter dem Horn- und Kleinvieh die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, so werden die Viehmärkte resp. der Zutrieb des Horn- und Kleinviehes auf die allgemeinen Jahrmärkte im Bereiche der k. l. Bezirkshauptmannschaft Tschernembl bis auf weiteres eingestellt, was hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. K. k. Bezirkshauptmannschllft Tschernembl, am 19. Oktober 1872. ! (412—3) Nr. »583.. Kundmachung. i Nachdem in mehreren Ortschaften, und zwar in allen drei Steuerbezirken Idria, Laas, Planina des Bezirkes Loitsch, die Maul- und Klauenseuche unter dem Hornvieh ausgebrochen ist, so werden alle Viehmärkte in den genannten drei Steuer ! bezirken für den laufenden und den Monat November d. I. hiermit eingestellt. — Was hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. , K. k. Bezirkshauptmannschaft Loitsch zu Pla-j nina, am 19. Oktober 1872.