Gesetz- mi Verordnungsblatt für das öllerreichijch-illirische MfleiifanD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. JahrtzEg R863. XV. Stück. Ausgegcben und versendet am 3. November 1863. 18. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 26. October 1863, betreffend die int Küstenlande für die Verpflegung der Militär-Mannschaft ans dem Durchzngc während dcö Jahres 1864 den Quartiertrügcrn zu leistende Vergütung. Das k. k. Staatsministerinm hat chtverständlich mit dem Kriegsministerinm mit Rücksicht auf die im Küstenlande während der Zeit vom 1. August 1862 bis 31. Juli 1863 bestandenen Fleischpreise auf Grund des §.31 der Vorschrift vom 15. Mai 1851 über die Einquartierung dcö Heeres, bestimmt, daß im Küstenlande im Verwaltungsjahre 1864 d. i. vom 1. November 1863 bis Ende December 1864 den Quartierträgern für die der Militär-Mannschaft vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts beim Dnrchzuge gegebene Mittagskost eine Vergütung von achtzehn und ein halb Neukrcuzcrn für jeden Mann und jeden Tag geleistet werde. Waö hiemit in Folge Erlasses des k. k. Staatsministeriums vom 20. October l. I. Nr. 17508 zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. Freiherr v. Kellersperg m. p. -' -!flilÜ. lh1i = (»J' fbj3n)ISö ■ . rrrif tii.t : ' Mnid jMr-'tibtiir: M irx »d v'ttll 1 i .7Z n Ijijs v 0 : r' / . ■>,: • _■ '4 ■: ' r '■ »dz•..>) !;• ; . , ■ i' ' " ' 1 ' - ' : - . .'■! i'i..:.; ' --.r.- .1; •' *5'^ " .11 btv