LmtS.'WKGlatt. ^M 82. Dinstag den 9. ZZuli 1829. E^ubernlHl - ^erlautvarungen. 3-965. (3) Nr. '"7,,, V. 8l. E u r r c n d e d c s' s. k. illyrischen Guberniums. — Mlt den Bestunmungcn für die Verhandlungen über die Absindungen und Verpachtungen des Bezuges dec allgeme nen Veizehrungbsieucr für das Verwaltungsjahr ,6^o. — Vitt dem h hen Hofkammer - Decrele cll.lv. 2c). Mal «ttIss, Z. """/,3l?^ '^ die Vornahme der Verhandlungen üocr die Abfindungen und Ver-Pachtungen des Bezuges dcr allgemeinen Vcr» zchrungsstcuer für das Verwalt^ngsjahr lö^u m dcrsclbtli Act ang. ordnet woidcn, wie cb für das Vcrwallungsjahr »äZg mit dem hchen Hoffammer-Decrete .iciu. 23. Ma» l«5^, Z. ^'"'°/l22? , vorgestrichen wurde. — In Gc-mäßhcll dieser h^hen Anv'dnung we-den fol-gc« de Bestimmungen zur allgemeinen Kennt-r>lß gebracht: 1) D»e Verhandlungen zur Ver, Pachtung oder zu gemeinschaftlichen Adfindun, gen mit Korporationen oder ganzen Gcmtmdcn werden in doppelter An, namllch auf eln Jahr, wn siili'ch^eigender ^ncuc;ung, und auf drn ?ahre unter den in dem »llynsHen Gubctnial» Cncul^re lido. 9. Juni iU53, Z. ^475, dc-zc'chncten Bedingungen gepflogen. Aofindun-6^n Mlt einzelnen Gewerbetreibenden weiden l^ur auf ein Iah»- mit stllischwclgender ^rncue-^ung abgeschlossen. — 2) Die Verzeh ungs-muer - Verhandlungen haben sich auf icne ^teuerobjccte, wel^e entweder für das Ver. ^altungsjahr 18)9 in der Aerarial »Ncgte i'rr, wallet welden, oder wofür die geschlossenen Ad-sMdungi, oder Pachtve,trage nul Auslauf ocs ^c waltungsjahrcs ,6)9 erlöschen/ für das ^rwaliungsjahr ,8^ zu erst ecken. Mlt den n)^""^emeszcugerli us,d Bilrblaucrn ,n den kcine ^",^arnc.n und Kram wndcl, jedoch Z) Die ^ ^'" gepflogen .vc'dcn. — vaneien s"?^"den steuerpfilch'igcn Gerrerbs' s^,n^..l. " ^'e "ach dcm §. der illyvx ^ ^ ' i«r Erlangung des gcfallsamlllch«n ^rlaubnlßschclncs erfolderlichen Erslarungen längstens bis »5. August 18^9/ bei s^nst >^aH dem neuen St'afgcsetze über Gefällsübertretun-gen zu gewarligcnder Sirafe für den Fall der N'chcbefolgung zu überreichen. Hievon sind jene Pa'tclcn ausgenommen, welche für das Verwallungsjahr 16^0 bedingnlßweise jchcn abgefunden oder verpachtet sind, und dt^en Vertrage für das Verw^llungsjahr ,640 stillschweigend erneuert werden. «» Laibacham 2l. Iunl iü3cj. Iosepy Lamillo Freiherr v. Schmiddurg, Bandes - Gouverneur. E ar l Graf zu Welsperg Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Feno Graf 0. Gaur au, k. k. Gubernlalrach. Z. 98/.. (2) Nr. l3o^6. Circulare des k. k. i llyrl sche n Gubern i u m S. — Betreffend die Schutzkraft der Impfung vor den tödtendrn Felgen der Blattern. -» Nachdem m diesem Gubernialgebielhe ungeachtet aller bisherigen geregelten Erfahrungen und gleichsam gegen alle rcrnunftacma'ßc Ueberzeu» gung und Velfah'llngswelse der Nackbarprs-Ulnzcn, d»e Renitenz gegen die wohlthat'ge, be« trächllichcn Aufwand an SamlatSauslagen fordernd? Impfan^alt in einigen Gca/ndcn sich noch immer liarr bevauplcl, und nachdem aller Grund dieses hartnäckigen Wl0ersta/,dcs gegen die öffentliche väterliche Sorafalt liur in verworrenem , an rohen Aberglauben hangenden, und jede Bildung entwürdigenden Ansichten beruht; so sieht sich d,t Landcsslelle veranlaßt, li« so eben >m amtlichen W.ge zuciekommenrö Ergebniß zu veröffenili^en, vcrmög welchem erwiesen wnd, daß nn Kreise Lalbach, Bezirk Egg ob Podpltsch, unter 264 von der anNec^n« dcn Bl.'ttc'krankhclt befallenen Indivls'uen 27) genest» < u^.d ,l gestorben sind, wcl^e letztere insgesammt als Neniteliten de>,, Impfung entzogen worden waren, und demnach nur als Opf r emes strafwürdigen Eig nsinnes von 620 Geite ihrer Angehörigen dem frühen Tode zugeführt wurden. — Dnse rvlederholte Erfahrung, wodurch die Schuhkraft der Im^futig sich auf e>ne Usizwcifclhafte Wei»'e eben il, dem Umstände auch bewahrt, daß ftlbst einige von den Geimpften, wenn auch von Blattern bc» fallen, nur «me lelchte, gcfahilos und schnell verlaufclide Krankheit bedingen, wlrd hlemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit die betreffenden Behörden, Seelsorger und Sa» mtalsmdlvlduen im öffentlichen Wege und bei jeder sich ergebenden Gelegenheit auch m,t sol» chen überzeugenden Beispielen auf die allgemeine Elkcnntmß der Wahrheit einwirken können. — Lalbach am l5. Iu:n iL3g. Joseph Camilla Freiherr v. Schmidburg, Landes- Gouverneur. E«rl Graf zu Welsperg, Naitenau undPrimör, k. k. Hofrath. Zeno Graf v. Saurau, t. k. Gubermalratt). Z^965. (2) u(l Flr. i5»a5, Nr. lSllL. Kundmachung Vie Vcsetzung e«nerAmleschre»ber^elle be'ldem f. s. Eameral' und Kriegszahlanite mimz betreffend. »>. Be» dem k. k. samcral» und Kriegszahlamte in Unz ist dle dr»tte Amlschreiberftelle mll der Ve» soldung von jahrl'chen Zol) ft. E. M. zu beset» zen. Dlejenigeri, welche sich um d»ese E>t«llezu bewerben WxlenS sind, haben »hre Gesuche, und zwar, wenn si« bereits in l. f. Diensten fithen, durch ihre uorges.tzten Behörden b,s 3i, Iul^ i83ss, be» der k. k. ob der ennsischen kat^dcsregierulig zu überltichen. — Dl« Eom» pennten haben sich über ihre Moralität, über »leZurÜcklegung dis jwclrzigfien Llbensjahrcs, über d,e Fäh'gkenfiung, die <3aut,cn von löoo b,S 2000 fi. 3.M. leisten zu künl-en, undübcr »hre bisherige Verwendung in Staals- oder Prlvatdlenstcn durch genügende, lm Originale cder in beglaubigter Abschrift bcijubringende Zeugniste, l^gal auszuwelsen. Inebesundere ha» ben diejenigen Bittsteller, wllche n'cht.bei einer lzndeefürstlichen Easse angestellt sind, die erfor, de Hand zu geben, oder auch sich selbst «inen andern Sachwalter zu bestellen und die, scm Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt »m rechtlichen ordnungsmäßigen Nege cmzul schreiten wisim möge, insbesondere da cr sich die aus seiner Verabsaumung entstehenden Folgen se.lbst beljumessen haben wird. — Lalbach am «H. Iun, i6Zg. 3. 970. (3) N.. ä373. Von dem k. k. Stadt- und ^'andrechte in Hkrain wird dem Ferdinand Springer und sei-ycn unbekannten Rechtsnachfolgern mittelst gegenwärt,sscn Edicts erinnert: Es habe wider sie del d^sem Gerichte Herr Hugo Graf von Gallenberg, Vcsiyer der zum g'äfllch Gallen-berg'schcn Sernorat, Fldeicomm ssc gehörigen C'rbvogthei Dlünkendorf, dlt Klage auf Ver» jährt' und !'äno!,. '^5. April 1795 eingebracht, und um richterliche H«lfe gebeten, worüber die Tagsal-zllng auf den 9. September d.I., Vornultagz um 9 Nhr vor dtelem Gerichte angeordnet wurde. — Da der Auf,nthallsort der Beklagten d,e« fem Gerichte unbekannt, und weil fie Vlellcibt «Us den k. k. Erblanden «bwesend sind, so hat .man zu lhrerVtrtheldigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortigen Gerichts« Adoocaten Dr. Zwayer als surator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt "nd entschieden werden wirb. — Die Geklagten werden dessen zu dem End« erinnert, dannt sie «llenfalls zu rechter Ze,t selbst erscheinen, oder «hre Rechts. s/s^ an d.e Hand zu geben, oder auch sich di/s "!^" ""dern Sachwalter zu bestellen und v»e,em Gerichte namhaft zu machen, undübcr-p uftt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege 'Njuschreiten rv.ssen mögen, insb.sondere, da sie ^0 d,e aus ihrer Verabsäumung entstehenden '^lgen selbst be,zum«ssen haben würden. — ^a'bach am 8. Juni ,63g. Aemtliche Verlautbarungen. <^.?- (2) Nr «"V N^' N"'s""g der Priu.tschüler!" deutschen S^ '' k'. schulen-Oberaufsicht der > "p«n schulen ;n der Diözese Laibach, wird hiemit bekannt gemacht, daß die öffentlichen Prüfungen für jene Schüler, welche häuslichen Unterricht erhalten haben, am 29. Iull m der Art ihren Anfang nehmen werden, daß an diesem Tage Vormittags von 9 tns 12, rmd Nachmittags von , bis 6 Uhr nnt den Schülern «ller Elassen die schriftliche, die darauffolgenden Tage aber m ebendenselben Tagesstunden die mündliche Prüfung vorgenommen werben wird. Die Anmeldung dieser Privatschüler hat am 28. Juli Vornnttags zwischen 10 und ,2 Uhr bei dem Schulen-Oberausschcr zu geschehm,, wobei deren Slandcstabclle cinjureichcn, die Schulzcugnisse über allenfalls schon früher bestandene Prüfungen, wie auch d>c Lehrfahig-keils- Zeugnisse ,hr?r Privatlehrcr vorzuweisen, und die gewöhnlichen Prüflings - Honorare zu entrichten scpn werden. — K. K. Schulen-Oberaufsicht. Laibach am 3. Juli 13)9. Z. 944. (3) Nr. "^.„(;^V. Kundmachung. Zur Slcherstellunz, des Bedarfes an Vet< ten und Büttfourniluren, deren Erhaltung, Reinigung und Wechsel für den Zeltraum von neun Jahren, b. l. vom 1. November iZZZbis Ende October »6^3, für dle Mannschaft der I.,Il. und V. küsienländlschtn Gra'nzwaH-Co«, pagnle, wird bel der k. k. Camera!» Bezirks? Verwaltung in Triest eine Eoncurrenz mittels ein^ubrlngenden schrlfllichcn Offerten, und zwar unter folgenden Bestimmungen eröffnet: «. Hat der Unternehmer die Verbindlichkeit, aufjeden Wach- und Reservcpossen der erwähn« ten, lange der Seeküssendes «Ilynschen FriaulS, dann an der Zoll-L«n,e gegen den Triester Frei« Hafen und gcgen Istricn, dann gegen den Frei' Hafen von F,ume, und von da auswärts an der Gchneebeiger Waldung, aegen d>? unga« rische Zwllchcnzollllnie aufgestellten drei Gränz-wach- Compagnien, deren Eommandm, und zwar jenes der I. Compagnie in Görz, jenes der II. kompagnle in Triest und jcnes der V. Compagnie in Eastelnuovo «hren S>ß haben, sämmtliche Bclterfcrderlilsse, nämlich Bctlstat-t^, Strohlacke, Korfpölstcr, Decken und Lein, tücher, mit dem l. Novlmbcr igZc), in der vom betreffenden Compagnie» Kommando angegebenen, für jeden Pasten erforderlichen Anzahl beizustellen, wobci zrdoch ausdrücklich bemerkt wirb, daß in dlr Zahl und Starke der Posten, so w»e ln den Standotten derselben, Aenderungen ein-trltcn tonnen, dle sich dcr Unternehmer gefal- 622 ten laffen muß. — 2. Der ganze Vtdarf an B)urnlturtn besteht, m>t Rück, sicht auf del^ Slalib der Verehelichten, deren höchste Zahl ,n jeder Compagnie auf zwanzig Mann beschrankt lst, 9) m 656 emfachen (ilnspaamgen) von weichem Holze mit Kopf-, Fuß» und Seitenwanden neu verfertigten Vett-hätten, deren jcde 6 schuh lang, 2 Gchuh 4 Zoll hoch und 3 Bchuy breit seyn muß. — Dem Unternehmer steht es jedoch fre«, flatt der Beltstatte die im Küstcnlande üblichen sa-valettl, d>e von E»sen seyn müssen und je auf zwei EavaleM drei breiter, von der Länge und Vreite einer Gellstätte, beizustellen. Auch gebrauchte Caualetll und Vretter werden n»cht zurückgewiesen/ wenn von Seite des überneh» wenden Obercommlssärs ihre völlige Nerwend« barkeit anerkannt wird, und sonst kein Veden, ken obwaltet. In sofern ein annehmbarer An« both für eiserne Betlstatien gemacht werden sollte, würde demselben, vorder Gelftelluna uon hölzernen Betten oder Eaualelti sammt Bret< tern, der Vorzug gegeben werden. I>) In 656 Gtrohsacken von Rupfenleinwand, jeder drei Wiener Ellen lang und 1'/^ Wiener Ellen drelt. 0) In 656 Kopfpölstern von festem ungebleichtem Zwllllch, jeder l'/2 Wiener Ellen lalN und ^ Wiener Ellen brelt. Die Strohsacke samMt K^vfpölstec sind m,t frischem, xe>nem Stroh zu füllm, und für jcden Stroh« sack sammt Polster ist eine strohmenge »m Ge» «vlchte von Zc» Wiener Pfund zu verwanden. — D»e Fülung der Etruhsäcke und Kopfpöl« ster kann mit frischem, re>n?m Gersten- oder Haferstroh, oder mlt den feinern Blattern des tückischen Weltzens (Kukuruy« Slroh), geschehen. — Die Füllunc, mit Gerste, oder Hafelstroh muß alle ore» Monate, dagegen die Füllung mit dem Kukuruy - Stroh nur alle halbe Jahr erneuert werden, cl) In 656 Sommerdecktn von Gchafwolle, wouon jidt 2V4 Wiener Ellen lang urid '/^ Wiener Ellen breit/ fleißig und dauerhaft gearbeitet und wenigstens 4V2 Pfund schwer seyn muß. —Sie werden lm'sommer zur Bedeckung benützt, und im Winter unmittelbar auf den Stroh-sack gtlegt, und stehen daher das ganze Jahr ,m Gebrauche, s) In 656 Wmteroecken von gleicher Beschaffenheit, Länge und Brette, wie dlt Gommerdicken, jedoch mehr wollig und dlchter gewebt. Jede Wlnleroecke muß wenig« fiens 10 Pfund schwer seyn. Diese Winter, decken können vom 1. September bis Zi. Mai einls jeden Ecsit'caccjahres benützt werden. f) In 2624 Stück oder z2l2 Paar Leintüchern von ftarser gebleichter keinwand, wovon jedez Stück 3 Wiener Ellen lang und ,'/, Wiener Ellen breit seyn muß. — Für ltde «etlstalte müssen fortwahrend zwei Stücke in Verwen, dung stehen, und zum Wechsel eß dom Obercommlssar aufgetragen wird. —> /^. Die ieinlücher müssen monatlich, die Eom, merdecken im Jahre zweimal, die Winterd«-cken, Strohsacke und Kopfpölster aber im Iohre einmal gereiniglt werden, wobei der Unter« nehmer dafür zu sorgen hat, daß die Mann» schaft aus Anlaß der Rtlmgung kein Erforder» nlß über Nacht entbehr,. — 5- Die Beur-theilunz der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Lleferungs- Objecte geschieht von dem komrag« nicekommandanten, der die den Bestimmungen des Vertrags nicht vollkommen entsprechenden Gegenstande zurückzuweisen, d,e angenommene iieferung dagegen zu bestätigen hat. — Wenn dieß geschehen lss, und die Erfordernisse fortwährend beider Compagnie belassen werden, so tann der Unternehmer (die im §. 6 erwähn« ten Fälle ausgenommen) nicht früher zur Er« Neuerung dtrselben verhalten werden, als nach Ablauf der für jedes Stück bestimmten Dauer, zeit. — Diese Dauerzeit wird für die Win-terdecken auf neun Jahre festgesetzt. Die Som-merdeckin müssen nach Ablauf der ersten Hälfte der auf neun Jahre festgejeyten Mlethezeit neu beigestellt werden. Die Leintücher sind nach zwei Jahren, die Etrohsacke und Kopfpölster nach drei Jahren neu beizustellen, und so oft auf Kosten des Unternehmers ausbessern zu lassen, als die Nothwendigkeit eintritt, daher nach je« der Wäsche die Durchsicht zu psttgen ist. Die 6^3 Verwahrung der allßerGebrauchgestytenGegen-ftände und »nsbtsondere der Wlnterdecken wah» rend der von deren Verwendung ausgeschlosse, nen Monate liegt dem Unternehmer ob. — 6. Dem Unternehmer wlrd die Versicherung «rtheilt, daß man d,e Mannschaft zur mögllch, fitn Schonung der Vettgeräthe mit allem Nach, drucke anweisen und verhalten, ke»nen Unfug in der Benützung derselben dulden, und thun« lichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Ge» brauch verwenden lassen werde. Die durch ge» Wohnliche Benützung der Geltgeräthe entstandene Verschlimmerung derl»lben, und dle dadurch nölhig gewordene Ausbesserung trägt der Unternehmer, welchem alle Stücke als El, genthum angehören. D«t von der Mannschaft muthwillig c>der durch ungewöhnlichen Gebrauch an den Betlgeräthen verursachte Beschädigung ill uon den Schuldtragenden angemessen zu vergüten. Für jedcs zum Gebrauche übernomme-ne, durch d»e Schuld der Mannschaft abgängig oder ganz unbrauchbar gewordene Slück, wird dem Unternehmer eme angemessene Vergütung geleistet werden. D»e Art und Größe dtS Er. sayes bestimmt der Compagnie» Commandant, und, wenn sib dlr Unternehmer durch dessen Entscheidung beschwert findet, die Gefall<»Ge« zilssbehörde, welcher d»e Compagnie zunächst untersteht, ggen deren Ausspruch jedoch »hm time wtitere Berufung zusteht. Statt deß ab-gangigtn oder unbrauchbar gewordenen Netl« seralhts, so wle »n dem Falle des durch el-Nln Ellmenlarzufall Statt gefundenen Unter-«anqcs desselben, hat der Unternehmer über Aufforderung deS Compagnie, Commando so» bleich das erforderliche Bettgeräthe beizustellen. 7- Gegen die Zurückweisung von kleferungs» yegsnständen (Absatz) 5) steht dem Unterneh« "er di« Berufung an d,e Gefällsbsz,rksbthörde ^sfen. Bei h^ von derselben zu pftegendenVer, ^ndlung wird, ftwllt daS Gutachten von ^achverssandlgen nach Beschaffenheit der ^trciifrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen, bee»delcn Sachverständigen, "even einen das Compagnie« Commando, den andern dcr Uliternchmer vorzuschlagen hat, ^ngcholl, und im Falle dieselben verschiedener ^"slcht wären, bestimmt die Vejirksbthörde Dl"e ^"s.^"^gen einen dritten Sachkündigen. ^7. Irl .1- ' welcher derselbe beitritt, halder dien/n " Entscheidung zur Grundlage zu ^satt -^^gen keine weitere Einwendung ^ ^ ^ . ^ ^ ^in gleiches Verfahren hat überhaupt be. dcr Emscve.duna der'Streitfrage, welche sich über dle Art der Erfüllu.ig des Vertrages, oder über die'vom Staatsschätze zu leistenden srsätze «rgiben, und zu delen Be« urlh«,lung Sachkenntr.'sse erforderlich sind, zu gelten, jedoch mtt dem Unterschiede, baß das Eompagme- sommando ln den Fällen, m denen es sich nur um aadere Fragen, als um^die Zurückweisung abgestellter Bettgerathe handelt, kem Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß d,e Verhandlung von der Camera!-Vejirktb«, Horde zu pflegen und zu entscheiden ist. In dlesem Falle kömmt gegen den Ausspruch der Letztern dem Unternehmer die Berufung an die Camera!. Gefallen-Verwaltung zu, gegen die Entscheidung dieser aber findet eme wetter« Ve-rufung Nlcht Slatt. — 6. Das Aerar »ft nicht verbunden, die Betten und Betterfordernisse in der »m §. 2 nach dem sistem»sirlen Stande der Compagnien und der Verehelichten, berechneten Menge zu übernehmen, zumal der e«ne und der andere Stand nicht vollzählig ist. Sobald aber d>e Beistellung der Betten und Betterfordernisse über Aufforderung des Compagnie» Commando in der von demselben anssl-gtbenen Menge erfolgt ist/ erwächst dem Unternehmer von dem Tage der vom Compagnie-Commandanten ausgestellten saipfangsblstitis gung der Anspruch auf den Vezug des dafür entfallenden Mltthzinses, wenn auch die Bet, ten zeitweilig unbenutzt bleiben sollten. — y. Die Bezahlung des Miethzinses geschjeht in monatlichen Raten nachhinein bei der k. s. Ca» meral- Bezirks, Verwaltung in Triest für die II. und V. Compagnie, und bei der Bezirks-Verwaltung in Görz für die erste Compagnie gegen yefiampelte Quittungen, und gegen von dem betreffenden Obercommissäre oder dessen Stellvertreter auf denselben angesetzte Besta» tigung über d,e Richtigkeit der dem berechneten und quittirten Zinsbetrage zum Grunde gelegten Zahl vollständiger Betten. —. ic>. Ge» schlcht während der Verlragßzeit eire Aenderung in den Possirungen, oder in der für die« selben angenommenen Zahl an Mannschaft, so ist Ver Unterrehmer verbunden, die Beistellung oder Uebcvtragung der Bettgerathe, wie siedle neue Einlhellung fordert, auf seine Kosten bewerkstelligen zu lassen, die überfiüßigen Bitten aber zurückzunehmen, für welche zurückgeffell« ten Betten und Bettetfordernisse sonach der Anspruch auf eiren Miethzins entfällt. — Wird der sistemifirte Stand der Gran,wache ober dcr Verehelichten vermehrt, so hat der Unternehmer den dadurch herbeigeführten grs-ßcrn Bcdavf nach den für die Bettetforderniss« bestehenden Vertragsverbindl'chkeiten, unh 624 zwar wenn die Vermehrung bei «mtr Compag» »ne zwanzig Mann nicht überschreite, binnen 5l« nemMonat ii. Der Unternehmer hat >n den Orten der Lomoagnie, Eommanden Bevollmächtigte zu dest'llen, mit welchen in Abwesenheit des Un, nrnehmers über die aus der Unternehmung entspringenden Angelegenheiten die erforder, lich« Verbindung erhallen werden kann. — 22. Dle miethweise Velstellung der Betten und Betlfournlturen kann entweder nach einzelnen Compagnie: Bezirken , oder für zwei, oder für alle dre» Compagnien zusammen übernomllien werden. Bei gleichen Anbothen wird demjcni» gen Unternehmer derVcrzug eingeräumt, well chei die Lieferung für alle dre< Eomuagruen zu übernahmen sich erklart. — Hur Richtschnur der Unternehmungslustigen wild bemerkt, daß dtr gegenwärtig? sistemisirte Eta^d der I. Com, ragni? lßg/ der II. sompagnie 2I2 und d«r V. Eomoagnie 176, zusammen 696 Köofe zahlt, wornach mit Rücksicht auf dle bewilligte Zahl der Verehelichten für alle drei Comvag-men mit 60, der im Nbsatz 2 angesetzte Bedarf von 656 Betten sich entziffert. — iZ. Die Btttaecathe, welchezum Gebrauche der ^ranz-wach - Mannschaft der I., II. und V. Compag» rie beigestellt werden, müssen mit «inem kenn, baren Farbe» oder Brandj'tlchen deS Unteineh« wers versehen seyn. — lH. Als Fiscalpreis wird für jedes Velt und für jeden Tag cm V<» trag m it <3,nem und E in drlttel Kreu, zer fessgesetzt. — Es bleibt jedoch, rvie eSsich von selbst versteht, jedem Offercnlen vorbehalten/ den Eontractsprels, auch m»t Anwendung beliebiger Bruchtheile, jeldst zu bestimmen, und je ü>ll»gcr die Forderung gestellt nnrd, desto sicherer ist auf die Annahme deS Anbothes zu rechnen. — ,5. Die Unternehmungslustigen haben 'bre Offerte schriftlich und versiegelt un-ler der Aufschrift: „Anboth zur Belstellung der Betterfordernisse für die k. k. Gränzwache im Küstenland?, längstens bis zum 27. Juli igZc) Mittags jwölf Uh''/ im Bureau des k. k. Came-ral' Rathes und Lameral- Bezirks- Vorstehers in Tr,ess einzubringen. Unternehmungslustig?, di, des Kchreibens unkundig sind, haben den Offerten »hr Handzeichen belzusctzen, in welchem Fall? die Unterschriften zweier Zeugen unerläßlich si,'id. — Die Offerte hat zu cnthal« lcn- Dle Eiklarung, für welchen Compagnie-bezirk, oder für welche Compagnie- Bezirke i:° Geschäft übernommen werden will/ und den Preis, welcher für jedes beigestellte voll« ständige Bett, und für jeden Tag, auf die Dauer der Benü^nng gefordert rvird. — Welters hat der Offerent auch zu erklären, daß er die Lieferung »m Falle des genehmigten Anbuthes nach den in der gegenwärtigen 5lund< machung enthaltenen Bestimmungen zu voil» ziehen verspreche. Auf ein Offert, welches Ncbenbeblngungen enthalt, oder etwa mit Ve-zichung auf einen andern fremden Anboth ge«' stellt ist, wicd keine Rücksicht genommen, son« dern dasselbe als nicht vorhanden betrachtet werden. — Am Ende dieser Kundmachung »ll ein Formulare angehängt, nach welchem die Anböthe abgefaßt werden sollen. — 16. Aur Beurtheilung oe^Anbothsfabig'kelt hat der Unternehmer eme Vicherstegung für d,e Miethe der BeNcrfordermsse des Bezirkes, der l. Com, pagnie mit 6/^3 st. , der II. sompagme Mit l02i st., Us.d des Bc somr^g« nie ' Bezirke m,t 2660 fl., (Zwei Tausend Sichshl^ndert Sechzig Gulden), entweder im Baren, oder in verzinslichen Staatsschuldver, schrelbungen nach dem Wiener Eurswerthe, oder mittelst einer von der k. k. Kammerprocu» ratur schon vorlaufig geprüften/ und als g«, nügend anerkannten Hypothekar - Verschrei-bung zu leisten. — Diese Glcherstellung bleibt hinsichtlich jener Partei, mit welber die Miethe eingegangen wird, wahrend ihrer Dauer» zeit als Eautlvn für die Zuhaltung der eingan-genen Verbindlichkeiten »n den Händen des Aerars. — Dieselbe kann entweder bei der k. k. Eameral« Gefallen» Verwaltung , oder b?i einer Camera! - Beznks - Verwaltung, cdcrbei einem Hauptzollamle, oder bei einer Zollleg' statte gegen Empfangsschein hinterlegt werden. Der von einer Gifällsbehüvde oder emcm Ge^ ^ falls-Amte erhallte Empfangsschein über den Erlag der Sicherstellung lst dem Anböthe in beglaubigter Abschrift bei^uscbließen. Ohne geleistete Sicherstellung kann auf den gcmatz-ten Anboth keine Rücksicht genommen werden. Ueberdleß räumt der Unternehmer zur Sicher» stellung für die Erfüllung derV?rtrags?crbindi lichkelten dem Gtaatsscha^e das Pfandrecht auf die beigestellten Bettgeräche ein. — ^7. Der Offerlnt blelbt von dem Augenblicke der Ueber-relchung der Offerte verbindlich, dagegen trltt dle Verbindlichkeit des Gefäüs - Aerars'erst von dem Augenblicke ein, als d«m Unternehmer von der k. k. Eameral- Gefallen « Verlraltung bekannt gemacht wird, daß der Anboth genehmigt worden scp. — Denjenigen Offerentm, 625 deren Anboth« nicht genehmigt werden, wird mit dem Bescheide, womtt b«e dießfällige Ver5 fiändigung erfolgt, auch der nnt dem Anboth« überreichte Schein über die bei einer Gefalls-behörde oder emem Gef Juni 16I9. l'oi mulas«. Von Außen. Anboth zur Beistellung der Vettersordernisse, für dle t. k. Granzwache im Küstenland?. Von Innen. Erklärung zur Veissellung der Betterfordernisse für die f. s. küstenlandische Gränzwache, nach der m der Kundmachung vom :9. Juni l83Z enthaltc-nen Bestimmungen, welche der Gefestigce.,m Falle des genehmigten Anbotyes schon gegen« wärttg für sich oerbmdllch erkennt und ;u vollziehen versprlchr. Zur Bekräftigung ift eine Sicherstellung durch .... ,m Betrage von — st. — kr. — be» . . . laut des m beglaubigter Abschrift beiliegenden Empfangsscheines geleistet worden. ^ 3^am » Preisanboth für l ^ ^Stand ^^ welchen Umfang dcr Un- eine Fournltur und Wohin die Zuc ""v Wohnort ternehmer das Geschäft über- für einen Tag, be, Nellung des Anmer- ^ ^^s nehmen will, ob für alle drei stimmt in Z'ffern, Bescheides ge» < ^iserenten Esmpagnien, oder für welche? sowohl mit Zahlen wünscht wird "^ j - _^^_^^ "^ "M Worten ' Eiglnhandigi Unterschrift. 626 vermischte Verlautbarungen. Z. 966. (2) Nr. ,290. Edict. Von dem Bezirksgerichte haasberg wird hie« mit bekannt gemacht: Es fcye über Ansuchen des Herrn Joseph Nachtigal in Slavina, im eigenen und im Namen seiner Geschwister Binccnz, 2lnna und ^zranzisca Nacdtigal, die executive Feilbicchung der dem Andreas Istenitsch gehöligen, der Herrschaft Loilsch «üb Rectf. Nr. ögH dienstbaren, auf ,9« »ft. 20 kr. gerichtlich geschätzten Halbhube in Siberschc, rvcgcn aus dem Urtheile clcic». ^. August '636 schuldigen 400 st. sammt 5A Zinsen feit »5, September »637, dann Klagskosten ü st. 56 kr uno Executions» kosten bewilliget, und zur Vornahme dieser Amts« Handlung dtr 22. Juni, 22. Juli und 2l. August l. I., jedesmal Vormittags von 9 diS ,2 Uhr in Leco Siberschc mit dem Anhange bestiinmt worden, daß diese Realität bei der ersten und zweiten Feil« biethungstagsayung nur um den Scdähungswenh cder darüber, bei der dritten aber auch unter dcm Schätzungswerte verkauft werlen wird. Die ^ic>tationsbc0l„gnisse, daöSä)ät)ung''pra. tocol! und d«rGrundbuchse^tract könnln bci diesem Gerichte eingesehen werden. Bezirksgericht Haasbcrg am 3o. April <939. A umer kung. B«i der ersten Fcilbicthung ist kein Kauflustiger erschienen. Z. 962. (2) ' Nr. ,66^. Edict Vei dieser BezirkSobrigfeit ist eine Wundarz» tenstclle mit dem Gehalte jähllicher 5c> st. aus der 3)ciirsscasse in Erledigung gekommen. Da dieser Arzt für die Districle der Hauplgemcindcn Höstein, Zirtlach uno St. Gcorgcn bestimmt ist, so liegt es ihm ob, in der Hauptgemcinde Zirklach oder im Oltc Michclstelten seinen Wohnsitz zu wählen Jene, welche diesen Dicnsteöposten zu erhalten wünschen, haben ihre, milden Befähigungs-Zeug» nisscn über das Slurium der 6hi>urgie und Ge« burtshilfe belegten Gesuche bei dieser Bezirksobrig« keit bis 5c>. Juli 0. I. einzureichen, zugleich in selben ihr Alter und ihre bisherigen Dienstleistungen documentirt nachzuweisen, ncbstbei über ihren Stand das Nöthige zu bemerken. K. .k. Bezirköobrigteit zu Krainburg am «9. Juni »62g. Z, 566. (2) " Nr. 32g. Edict Von kem k. t. Bezirksgerichte Ponovitscb zu W^lrtcnderg wird bekannt gemacht: Es sctz über Ansuchen der Ursula Nograscheg, wegen deren For-eerung an Lebensunterhalt, die executive Fcilbie« thung der in die Pfändung genommenen, dem Iol). Nograscheg gehörigen, dem Gute Poganig^ud Rcctf. Nr. 6 dienstbaren behausten, ouf tV5 st. Ja kr. ge« schätzten Haldhud? 6ZI. ' Anmerkung. Bei der erste., und zweiten Feilbiethung hat sich kein Kauflustiger vorgefunden. 3. 967. (I) " ^ Kundmachung. Die Herrschaft Hausamdacher in Untersteyer, eine kleine Stunde außer Marburg, und eine Viertelstunde von der, an der Triestiner Hauptcommer-cial-Straße liegenden Pfarr Kölsch entfernt, blethet ihren Vorrath von 60 Startinen ausgezeichneter Weine aus den vorzüglichsten Gebirgen von Luttenberg, Radkersburg, Pickem und Bachern, von den Iahrgänqcn i33o, i63ä, i8Z5, ,836 und l8o^ zum Verkaufe um die billigsten Preise an, und ersucht die Herren Kaufsliebhaber, die Weine persönlich, ohne Em--mengung von Zwlschenhändlern, zu verkosten, und sich von der Gediegenheit der Ware, der Billigkeit der Pretse, der Reinheit der Fässer, dann von der bequemen Fahrtlage sich eigene Ueberzeugung zu verschaffen, mit dem Bemerken, daß für die billigste Fracht vorgesorgt sey. Preiszettel werden auf portofreies Anlangen eingesendet. Herrschaft Hausambacher den 26. Juni ,339. _______ 3- 9ssl. (2) Im Hause Nr.', 9, in der Theatergasse, ist ein Gewölb zu vcrmie-then, und solches zu Michaeli l. I. zu beziehen. Des Nahern wegen beliebe man sich daselbst zu ebener Erde ^vasserseits anzufragen.