Gesetz-«nd Verordnungsblatt für da- österreichisch - istirische 3tö(lm(cmö, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1902. IX. Stück. «lu«gegeben und versendet am 8. April 1902. 11. Kundmachung der k. f. küstenländischen Statthalterei vom 27. März 1902, Zahl 7311, womit der §. 2 der Statthalterei-Kundmachung dom 30. März 1897, L. - G. - und B.-Bl. Nr. 9, ab ge ändert wird. Ans Grund der Ermächtigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 20. December 1901, Zahl 31655, wird im Einvernehmen mit dem Görzer Landesausschusse und der Wassergenossenschaft zur Regelung und Ableitung des Mondinabaches bestimmt, dass die in dem Gesetze vom 26. Februar 1897, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8, vorgesehenen Beiträge des Landesfondes, des staatlichen Meliorationsfondes und der obgenannten Wassergenossenschaft im Bedarfsfälle zur Gänze im Laufe des Jahres 1902 einzuzahlen sind. Der k. t. Statthalter: Goöss m. p. » IS. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 31. März 1902, Nr. 7645, betreffend die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Hufbeschlag sprnfungs-Com Mission in Triest für das Jahr 1902. Zu sachverständigen Mitgliedern der Hufbeschlagsprüfungs-Coimnission in Triest für das Jahr 1902 wurden nach Maßgabe der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-Bl. Nr. 140, der k. k. Bezirks-Oberthierarzt Sigmund Ussai und der Schmiedemeister Anton Prelz in Triest ernannt. Zum Vorsitzenden der Commission wurde bis auf Weiteres der k. k. Veterinär-Jnspector Egid Zuttioni bestimmt. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich und längstens bis Ende Mai oder November l. I. bei der k. k. Statthalterei zu erfolgen. Die auf die Prüfung Bezug habenden Bestimmungen sind aus der citirten Ministerial-Berordnung zu entnehmen. Der!. k. Statthalter: Goöfs m p.