1871 Amtsblatt Mr Laibacher Heilung Nr. 256. Mittwoch den 8. November 187l. —— ____ ____ <481—!) Nr. 5823. C oncurs wegen Vesetzunss mehrerer landschaftlichen Dienstplatze. Zufolge hohen Landtagsbeschlusses vom 20ten! September und 4. und 14. October 187I wird für nachstehende landschaftliche Dienststellen hiemit "U Concurs ausgeschrieben: ^. Bei der landschaftlichen Hilfstanzlei: 1. Die Stelle des landschaftlichen Sccretä'rs mit dem Iahresgehalte von 1200 fl. und 20 Pfd. Kerzen, eventuell die Stelle des landschaftlichen ^oncipisten mit dein Iahresgehalte von 800 fl.; 2. die neu systemisirte'dritte Officialsstclle bei der landschaftlichen Hilfskanzlei mit dem Iahresgehaltc von 600 fl. K. Bei den Landes-Wohlthätigkeits Anstalten: 1. Die Stelle des Spitalsverwalters mit dem Iahresgehalte von 1000 fl., mit 200 ft. Ent schädigung für Wohnung nnd Beleuchtung und mit 10 Klafter Brennholz; 2. die Stelle des Krankenhausadjuncten mit dem Iahrcsgehalte von 800 fl., mit 150 ft. Re lutum für Quartier und Beleuchtung nnd mit 6 Klafter Brennholz; 3. der Posten des Krankenhaus - Officials mit dem Iahresgehaltc von 000 fi.; 4. drei Primararztensstellen im Krankenhause mit den Iahresgehalten von je 800 ft., und eventuell die Stelle des Primarms im Zwangs-Arbeitshause mit dem Iahresgchaltc von 600 ft.; 5). drei Sccundararztensstcllcn im Krankenhause mit den Iahresremunerationen zu400 st., mit freier Wohnung, Bedienung, 5 Klafter Brennholz und mit 18 Pfund Kerzen. Die Sccundarstellen können ausnahmsweise Doctoranden und Chirurgen verliehen werden, wenn sich kein Doctor um dieselben bewirbt. ('. Eventuell wird auch die Besetzung von 4 Offizialsstellen bei der Landcsbuchhaltung mit den Iahresgehaltcn von 900 fl., 800 fl., 700 fl. und 600 st. und die Stelle eines Ingrossisten mit dem Iahresgehaltc von 500 fi. und mehrere Prakticantenstellen mit dem Adjutum jährlicher 300 st. ausgeschriebcu. Außer den erwähnten Dienstbezügen erhalten die landschaftlichen Beamten mit einem Iahrcsgchalte unter 1000 fl., sowie der Primarius des Zwangs-Arbeitshauses eine Quinauennalzulage von 50 ft. Beamte mit einem Iahresgehalte von 1000 fl. oder darüber aber dieQuinquennalzulage von 100 fi. nach jedem zur Zufriedenheit zurückgelegten Dienstes-auinquennimn, und die Primarärzte im Krankenhause die Decennalzulage von 200 fl. nach jedem zur Zufriedenheit zurückgelegten Dienstes-Decennium. Die Gesuche um diese Dienststelleu sind mit den erforderlichen Documenten über Fähigkeiten und insbesondere über Kenntniß der slovenischen und deutschen Sprache beim kraimschen Landes-cmsshusse bis 8. December 1871 in überreichen. Laibach, am 7. November 1871. Vom kram. Landeo»u zahlung der mnstermäß'igen Waare in den Mo. naten Februar bis inclusive Juni 1872 bei dem nächsten MonturS-Depot oder Garnisonsspitale zu bewirken. 3. In dem mit einer 50 kr. Stempelmarke zu versehenden Offerte ist der angebotene Liefcrungs Preis genau mit Ziffern und Buchstaben zu be zeichnen. 4. Das vorgeschriebene Vadium ist dem Offerte entweder in Barem oder in k. k. Staatspapieren mit der ausdrücklichen Erklärung beizulegen, dasselbe im Falle als Offerent Ersteher bleiben sollte, zum vollen Cautions-Betrage zu ergänzen. 5. Ist das Offert auch mit einem von Seite der Ortsobrigkeit oder der Handels- und Gewerbe-tammer «ä I100 auszustellenden Certificate über die Leistungsfähigkeit des Ofserenten zu belegen. Graz, am 28. October 1871. K. k. Militär.Intendanz. (477—1) Nr. 7491. Offert-Ausschreibung. Zur Deckung des Bedarfes an scharf vierkantig bezimmertem Eichenschiffbaulangholze im hiesigen Arsenale für das Jahr 1872 wird am 21. November d. I., um 11 Uhr Bormittags beim k. k. ArfenalS^om-mando in Pola eine öffentliche Verhandlung mittelst Vorlage von schriftlichen Offerten abgehalten und die Lieferung dem, unter besonderer Rücksicht-nähme auf die Qualität und Eignung der angebo tenen Hölzer für Schiffsbauzwecke, Mindestjordenden überlassen. Die zu lieferenden 25.00(1 Cubikfchuh schar, vierkantig bezimmerten Eichenschiffbaulanghölzer müssen über 30 Schuh lang sein und im Gevierte 12 bis 18 Zoll mittleren Querschnittes haben, welche längstens bis zum 31. März 1872 auf der betreffenden Eisenbahnstation spesenfrei abzu' stellen sein werden. Diese Hölzer müssen rechtwinklich, scharfkantig und kunstgerecht bezimmert sein. Zwei Bänke müssen parallel beHauen, d. h. zwei Seiten sollen vom Wurzelende bis zum Toppende eine gleiche Breite haben. Die anderen zwei Seiten dürfen am Zopfende auch , nicht mehr als '/4 gegen das Wurzelende abnehmen. Es werden alle Besitzer von Eichen schiffbaulang-holz eingeladen, sich an der Lieferung zu detheiligen. Das Offert kann auf das ganze Quantum oder auch nur auf einen Theil desselben, jedoch nicht unter 5000 lauten, und es muß in demselben die Provenienz, der Preis und die Menge, welche zu liefern beabsichtiget wird, genauestens angegeben werden. Die Offerte für biefe Hölzer haben franco an die dem Walde zunächst gelegene Eisenbahnstation geliefert zu lauten. Die Anbote, welche mit einem 50 kr. Stem pel zu versehen sind, müssen längstens bis 20. November 1871 um 12 Uhr Mittags bei dem k. k. Arsenals-Com-mando in Pola vorgelegt werden. Jedem Offerte hat daö vorgeschriebene Reugeld, bestehend in 5 Procent der angebotenen Partie in Bank- oder Staatsnoten oder in Staatsobligationen, welche zur Cautionsbildung geeignet sind, beigeschlossen zu werden. Das Reugeld des Erstehers wird bis zur Erlegung der vorgeschriebenen Caution in Devosito rückbehalten, jene der übrigen Concurrenten aber denselben gleich nacb der Versteigerung rückgestellt werden. Im telegraphischen Wege einlangende und alle nicht nach den festgesetzten Bedingnissen präcise verfaßten Offerte, sowie nachträgliche Aufbesserungen sind unstatthaft und werden nicht berücksichtiget. Alle Stempelauslagen für den abzuschließenden Contract und für die nach Scala II und III am zufertigenden Quittungen fallen dem Contrahenten zur Last. Die näheren Lieferungsbedingungen können bei den Handels und Gewerbekammern in Wien, Triest, Laibach, Graz, Pest, Agram, Klagenfurt und Fiume, bei dem k. k. Arfenals-Commando in Pola, beim Seebezirks-Commando in Triest und bei der Ma rine-Section des k. k. Reichs-Kriegs-Ministeriums in Wien eingesehen werden. « Pola, am 26. October 1871. > Vom k. k. Arsenals-Eommandp. 1 f). ^ (472—2) ^r. i^60. Licferllllgs-Allsschleibe,,. Bei der t. k. Bergdirection Idria in Krain werden KOtttt Meecu Weizen, I4O«> „ Korn, ^«tt „ Knkurntz mittelst Offerte unter nackfolaenden Bedinannaen angekauft: 1. Das Getreide nuch durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung nm den contracting ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zn intcrvenircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtcs als richtig und nnwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loco Idria zn stellen, nnd es wird auf Verlan-gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, on Verfrachtung von Loitfch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zn leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections kassc zu Idria oder bei der k. k. Landcshanptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewcrbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene fal-dirte Rechnung. 5. Die 'mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel > versehenen Offerte haben längstens bis H«>. November Z85Z ! bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen'. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche! Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, nnd der Preis loeo Idria zu! stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es der Bcrgdirection frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zn dem Tages' course, oder die Quittung über dessen Dcvonirung > bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. f. Landcshanptkasse zu Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contra hent die Vertragsverbindlichkei-tcn nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein- geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Venuögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offercnten, welche keine Getreide Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium attsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der^ Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gttde December «W^ß, die zweite Hälfte bis Mitte Jänner Ktz?S zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcsen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ver lust an Säcken während der Liefcrnng haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn i Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbc dingnisse erwirkt werden tann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg sin alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe ans den Contracts Bedingun gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs und Executionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der FiscuS als Geklagter untersteht. Von der k. k. VerstdirectionIdria, am 1. November 1871.