Gesetz- »n» Verordnungsblatt für das öflcvrctcfsilrt) issir11chc Künenfaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien nnd der reichSnnniittelbaren Stadt Triest mit 3abrflan<| 1874. XXI. Stück. Ausgegeben und versendet am 2. December 1874. Kundmachung der k. I küstenländischen Statthalterei in Triest vom 16. November 1874, betreffend die Steuerznschläge für den Landes- und GrnndentlastnngSfond der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca pro 1875.' Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. November 1874 die Einhebung der vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz nnd Gradisea für das Jahr 1875 beschlossenen Landesnmlagc von 28°/u der direeten Steuern, mit Ausschluß des Kriegszuschlages, nnd zwar von !G°/0 zu eigentlichen Landeszwecken und von 12% für den Grnndentlastungsfond allergnädigst zu genehmigen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. November 1874 Z. 17134 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Pinv m. p. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 14. November 1874, betreffend die Steucrzuschläge für den Landes, GrundentlastungS- mib Landeöfchulfoud für Istrien pro 1875. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. November 1874 die vom Jstrianer Landtage für das Jahr 1875 beschlossene Umlage von 26°/n zu den directcn Steuern mit Einschluß der Aerarial-Zuschläge, und zwar 10°/0 zur Deckung des Abganges des Grundentlastnngsfondcö und je 8"/, zu Landcszwcckcn und für den Landesschulfond, dann einer Umlage von 75"/0 zur Verzehrungssteuer von Wein, Fleisch, geistigen Getränken und Bier, wovon 50 °/0 gleichfalls zu LandcSzwccken und 25 % für den Landesschulfond, allcrgnädigst zu bewilligen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. November 1874 Z. 16952 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Pino in. p; *7. Gesetz vom 5. November 1874, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit die von Finmieello nach Jsola Morosini herzustellende Straße als Concurrenzstraße erklärt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: Die vom Kreuzwege beim Hause Delncri zwischen den Katastral-Nummern 103 und 158 in Finmieello über jenen beim Hause Nuspin bis zur Grenze von Jsola Morosini herzustellende Straße wird als Concurrenzstraße erklärt. Schönbrunn, am 5. 'November 1874. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. 28. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 15. November 1874, betreffend die VerpflegSdauer non, in öffentlichen Anstalten angenommenen Findel-Kindern auf Küsten des Jstrianer Landesfondcs. Der Landtag für Istrien hat in der Sitzung vom 8. September 1874 folgenden Beschluß gefaßt: 1. Die in öffentlichen Anstalten aufgenommenen Findel-Kinder, rücksichtlich welcher die bezüglichen LerpflegS-Kostcn dem Jstrianer Landesfonde zur Last fallen, treten mit vollendetem (>. Lebensjahre aus dem Verbände der Anstalt und gehen in die Pflege der Zuständigkeits-Gemeinde über. Nach Auslosung des Verbandes des Findlinges mit der Anstalt, übernimmt der Jstrianer Landesfond keine weitere Kosten. 2. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Jänner 1875 in Wirksamkeit und hat keine Anwendnng auf solche Findlmge, welche vor diesem Zcitpnuetc auf Grundlage der gegenwärtig bestehenden Vorschriften in Pflege gegeben wurden. Dies wird hiemit zufolge Ansuchens des Landesansschusses von Istrien und in Gemäßheit des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. November 1874 Z. 16293, womit obiger Beschluß genehmigt wurde, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Pinv m. p. .,:>THi TsUnvA*!' -«I wis ; .. - ! 1 "v ’ - : ht' ' .1 : . I. I '