Am t K -^^^ V l a t t. ^^ 81. Kamstag drn 8. Null 1837. ^ubernial - ^erlauttiarnngen Z- Lc»6. (l) Nr. i3556 C ll r r e n d e l>es k. s. illyrischcn Gudtrnilims. — lleber die Behandlung der a^ z. Iun» 18Z7 m der Eerie 1^0 verloster! v>crpe>centlgcn Ban< tH-Obllgationrn. — In Fol.ie herabgeiai.g-ten hohen Hofkammer, Plasid,2l.Ztlaffc6 vom 1. d. M., wnd mlt B?zu^ auf d»e Elrcul^r-V.rordnung vom »^. November lä2a ^ 25642, ^ur öffentlichen Kcnnt.nß qedrachf, daß d^e am i.Iuni d. I.m dcr S.v.e 1^ ver. iosten vlkrpercentlaen Banco - Odllqalwnen, und,mar: Nr. ^229 mtt einem Achtel der Kapitals-Summe; Nr. 52523 nnt der Hälfte der Capttals-Gummc; Nr. 52524 m,t c.nem ^rlttll der Capitals, Summe; Nr. 5?5>?5 M.t emlm Dr.ttel der sap.tals - Summ'!; »lr. 525)5 M!t der Hälfte der Capitals . Gum-we, Ulid 52536 mit einem Vierfel der Ec>r!l lels. Summe, nach den Bl^mmunqm des eüerhochssen Patentes oom 2,. März i8'8, y^c^n^ue nm 4 Pncent ,n C. M. verjms, l'cke ^^at5schuldl)nschre.buni,en umq'wcchselt weiden. -. Lcnbach l>en :c>. Iu.i ,83? Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Earl Graf zu Welsperg, Raitenau Ul^d Prlmör, k. k. Hofrath. Anton Stelzich, f. k. Gub. Rath. s' 692. (2) Nr. «°"V<,75 V. St. E u r r e n d e ^ k. k. il lyrischen Guberniums. — "er dle^Best.mmungen für d-e Verd-mdlun- N^.^^^^dunqen und Nclpachsu»,gen des des ^ ^«"llungsjahr ,g^^ ^. ^^^^ N«,..«l. /i^y, bal oi? Blchkrsiellung deS A"z«b ungsfteuer - GefallenertraaeS für das ^ rwaltungs,j,h, ,g)g. ^^ rücksichtllch auch lur cm weneree Verrvallungejahr m d«rselbcn Art zu sseschehen, w»e es für das Nerwaltungs-jahr ,337 am dem hohen Hofkammer - Dec, cte vom 25. Mal i636, ?. ""'Vi284 oorgeschr,e-bcn wurde. Dlese hohe Anordnung wild mit dcm Belsatze zur allgemeinen Kenntslß gcbl acht, daß c>) die WerzehrungsNtuer » Verhandlung, bcjüqiich jtl^er Gtcueiobjecte, welche weder für dae Verw^ltungejahr ,857 m elgener Regie »crblieb^li, oder wofür die geschlossenen Ab» finings, oder Pachll'ertrage mit Auelauf des Verwaltungsjahres ,83? ellöschcn, oder in sö fcrn dlc bedlnamhwelse auch für daß Ver» waltun^kjahr ,836 abgeschlossenen Verträge rechtchtiqen Gewerbs-Par» teien dle nach dem ic> §. dec GuberinN- Cur, «cndi' vom 26. Ium ,829, Z. ,3/l, ;ur §r, langung des gefallsämillchen l^rloubn'.ßschellils clfordcrllchen Erklarunge«. längstens bis iZ» August ^837 be» sonst, nach dem neuen Ettafc geseye über Gefalls-Ukbertretu^gen zu gewar« tigender Strafe für den Fall der Nichtbcfol, gung zu überreichen haben. Hlebel w,rd jedoch bemerkt, daß jene Gewerbe, welche für das Verwaltungsjahr ,859 bldmqnlßweise schon «dgefunden oder verpachtet sind, und deren Vertrage nicht aufocküobet werden, von der Verpflichtung zur Ueberre,chung der lrforder, llchen Erklärurgeri ausgenommen sind, ferner, daß die Vctzehrungssteuer - Vclb^dlu^gen für das Verwoltungejahr iL5g auf d,e B>el, hräuirin der Provlnz Kram, bezüglich der 436 Verzehrungssseuer von der Viererzeugung, sich nlchl zu erstrecken haben weiden. — Lalbach am iH. Iun, ,8)7. Joseph Eamillo Freiherr v. Schmidburg, ^ndcs? Gouoerneur. Carl Graf zu Wellperg, Na« ten au und Primör, k. k. Hofralh. Joseph Wagner, k. k. Gubernlalrath. Z. 909» (l) ^ä Nr. 16704. Nr. 178. Gt. G. V. E. Kundmachung der neuerlich abzuhaltenden Versteigerung zweier im Renlbez»rke M 0 nfalc 0 ne gelegener Haus?»-. — In Folge hoher Staatsgüter - Ver-außecunqs - Hof» öomm.jsionS , Verordnung vom 26. November 0. I. / Z. 287, wird am 3l. Juli d. I., in den gewöhnlichen Anitsstun« Hen be» dem k. f. Rentamte Munfalcan.-, Göc-zer Kreises, zum Verkaufe im Wege der offers« llchln Verweigerung der zum Rellgiontzfo^be qehörigen. «n der Vorstadt St. Rocco, in Mon-falcone, B?4«rl gleichen s?amenß gelegenen zwei Hauser sammt Nebengebäuden und Garten, umer der Eonscripiioni'«Zuhl 6c) und 70/ das Eme «m Flächeninhalte u^n ^4/^ Quadratklaf tern 2 Fuß, q'schätzc auf 1.272 st. 5 kr., das Zweit? swn geprüfte und al» le^al und zurelchend befundene Glcher, stellun^.s - Urkunde belbimgl. — D«e erlegte Caut»on wnd jedem Licitanren, mit Ausnahme, des MettibietherS, nach heendl^ter Versteigerung zurück^cst:llt, j?n? des Melftbiechers ^dag^gen lvlrd als verfallen angesehm werden, wenn «,r sich zur Errichtung des dießfalligen Contracted «lcht herbeilassen wollte, rhne daß er deßhalb »on den Vtrblndlichkelten des lic'tationsactes befreit würbe, oder w>nn er die zu bezahlende erste Rate «n der fessgrse^er, Zeit »ncht berlch« t'gle; be, pflichtgemäßer ^rfülluna dieser Ov« lle^enhenen adcr wird «hm der erlebte Vetrag an d^r erften Kaufschillin^ßhalfte abgerechnet/ oder d»e sonst gel'lstete serulion wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten ein Anboth machen will, «st verbunden, d>e dicßfalligs Vollmacht semes Gewnlt^be»s der Verjiiige-rungs - Eommljsion oorlaufig ;u überr^chen. — Der Mclstblechcr hat die Hälfte deS Kaufschil^ lings innerhalb vier Wuchen nach erfolgter und lhm bekannt gemachter Gestaltung des Veclaufsactes, u^d noch vor d.r Uebergube zu berichtigen, die andere Halste kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften/ oder ans einer andern normalmaßlae Vicherhett gewährenden Realität grundbücherllch uerslchert, mit^I vom Hundert »n E. M. verzmset und d«e Z'n-sengebühren in halbiahrlgen Verfallsraten abführt, in fünf gleichen jährlichen Ratenzahlungen abtragen, wenn der ElftchungsprelS den Betrag von Ja st. übersteigt^ sonst aber wird d»? zweite Kaufschillingsthälfle binnen Jahres» frlst/ uom Tage der ^.bergabe gerechnet, gegen dle ersterwähnten BelNngnlsse berichtiget wer? den müssen. — Be» gle»chtn Anbothen wnd demjenigen der Vorzug gegeben werben, der sich zur joqlelchen odcr früheren Bfrlchtiqui g des Kaufschillmgs herdtllaßt. — Für den F^ll, daß der Ersteher elnes oder beider dieser Hausir ccntraktsbrüchlg, und letztere elnem Wieder» «erkaufe, dlssen Anordnung auf Gefahr und Unkosten des ErstihcrS dann sich ausdrücklich vorbehalten wird/ ausgelebt werden sollten, wird es uon dem Erm>!sen der k. k. Staats» güter - Veräußerung - P,ovmzial - Eommifflon abhängen, nicht nur dle Summe zu bestimmen, welche be» der neuen Fillbülhungfür den Aus-rufkpreis g,lten sulle, sondern auch den Rcli« citatwnsact entweder unmittelbar zu genehmigen, oder aber denstldcn dem hohen Hofkame mer-Piasidium vorzulegen. Weder aus her Bestimmung des Außrufeprelses, noch aus der Geschaffenheit der Genehmigung des Nelicitae tionsacles kann der contraklsb'üchlg gewordene Käufer »rgend e»ne Einwendung gegen die Gültigkeit und rechtlichen Folgen der Reliclta-t»on herleiten. — Nach ordenlllch vor sich gee gangener Versteigerung werden keine weltern Anböthe angenommen, worauf die ^citations-lustigen «nsbssonylki aufmerksam gemacht wer- 43/ den. — Die übrigen Verkaufsbedingmsse, der Wcrthanschlag und d»e Zähere Beschreibung dtr zu o«räußirnden zwe« Häuser, können von den Kauflustigen be« dem k. k. Rentamte m Monfalcone eingesehen rvevden. — Von der k. k. GtoalS - ^ütkr-Virä^ßerungs-Prc>u!n. j>al - 3omm»ss,on. — 3rl^N am 24. Juni ^837» Btavt' unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 89/». (2) Nr. i52. iüon Geile des k. k. krainischen Stadc^ "p,d Landrecdtes, als Mercantl!- ulid Wech» itlgericht, w,rd bekannt gemacht, daß der zwl« schen Fioelis Te>-pmj und ^lanj FabllotN be-standen« Gesellschaflsvertrag cläo. ,. Ma» ^827, ruck>ichll>ch der Leder, Handlung / verbunden mtt Epedllions- und sommissionslGescdaften aufgelößs, sohln d«e Firm« Terplnz et, Fabri-l>n, gelöscht, dagegen Die neue Firma: Franz Fakrzottl, rücksichtlich dieser Übernommenen Handels, Geschäfte, protocollirt worden sey. Lalb2ch am 20. Ium 16)7. Z^^^s Nr. 5,63^ Von dem k. k. Gtadt« vnd Landrecdte m ssrain wird bekannt qemacht: ^s sey von diesem Gericht? auf Ansuchen dcr Marle dclo. 2/^. Deccmbel- 16Z6 schuldigen 3c> si. 0. 8.c, ,n dle öffcnll'cde Versteigerung des, dcm Erequ»rteng?hör,gen, in Haus. und Z,m-Mkremrlchlung, Küchengerathschaften, ,n Klel» bungsftücken und Bettgewande bestehenden Modlllavs gew,ttlget, und hlerzu drei Hermme, und zrvar auf den 10. Juli, 3l. Iull und 1^. Ausiu^ d.I, jedesmahl um g Uhr Vormittags, »m Hause Nr. 44 in der St. Pelereuorlladl, mtt dem Belsaye bestlmmt worden, daß, wenn dicse Oegenllänbe weder del o«r ersten, nocv zwettcn Feildlethungs - Tasssüyulig um oen Gchätzungsbttrag obcr darüber an Mann ye» bracht werben konlNen, selbe be, der drillen ouch untcr dem Tchäyungsbetrage hintangegeben werdkn würden. — Laidach am 24. Juni 1837. 2. Ü79. (I) Nr. i/,g. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte, Nlgleich Mercantll - und Wechsela/richle »n Kcain, wlrd hlemtt bekannt gemacht: <3e sep uderAnsuchendes Igna^ e^ Joseph Ber^bacher, m d,e Auftösung dcs zwlschen chnen beslande-n>'n Vesellschafts, Verlraqes lläa. iO- Iull l35^. gewilligt, und die Löschung desselben, so wie der Firma Ignaz B«rnbach?r ol. Sohn, ^u5 3cm Mercantil, Be>ichts«Protocols, ^)a- geqen aber die ProtocoNirunil der Firma: Iethung der, »hnen .^hörigen Kramläden Nr. ^ und »o auf der ngnlsse m der dlesland-rechllichenReglssratur eingesehen werden können. Lalbach am 20. Juni 18)7. Aemtltche Verlautbarungen. 3- 695. (') , . Nr. '/7^, Oeffentliche Prüfung der Prwatschuler. Von der k. f. Oberaufsicht der deutschen Schulen w»rd hum«! bekannt gemicht, daß d,e öffentlichen Prüfungen für jene Schüler der btulschen Schulen, rrel be häuslichen Unterricht erhalten habin, am 29. Iull d. I. in der Art ihren Anfang nehmen, daß an diesem Zage NolM'ltags von 6 bls 12 Uhr, und Nachm'ltags von 2 bis 6 Uhr mn den Echü, lern aller Classen die schriftliche Prüfung, am 3i. Juli aber / und die darauf folgenden Tage jedesmahl von 3 blß 1?, und von 2 hls 6Uhr die mündliche wzrd abgehalten werden. Dte Anmeldung dieser Pnvalschüler hat am 23. Iull Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr be» der Echulel'oberaufsicht zu geschehen, wobei unumgänglich l'crc^ Hlandeßtabelle einzureichen, d>e Schul^eugnlsse über die allen» falls schon früher beiiandenen Prüfungen, w»e auch d«e iehlfah'gfettezeugsnsse »hreß Privatlehrers vorzuweisen/ und die gewöhnlichen Pcüfungphonorare zu entrichten seyn werden. K. K. Echulenoberal-fstcht Laibach am 2. Iull 1637. Vermischte Verlautbarungen^ Z. L77. (3) Nr. 597. V d l c t. Pom k, k. Bezirksgerichte dcr Staat5hcrrschaft Veldes wild hiemil bekannt gemacht: ^g fcyc über Executiol'sanlangcn des Valciuin Supv>)nz vo» Kershdorf, wider Simon Starre von cucn^ort, ol» schuldigen 700 ft. c. 5. c., in dle excculioe Felldie» thung dcr, dem Lctztcrn gcböric)cn, ^ Kc,shdorf. Haus . Nr. 24 liegenden, dcr Siaalichcrrschaft Veldes zul) Urb Nr. »23. tienstbc>rcn Kaische sammt An» uno Zugehör, im gerichtlich erhrdenei» 433 Schätzung3werthe pr< 726 ft. im Weg? ter osfent. licdcn Versteigerung gewiNiget, und zu deren Vor» nähme dcr 20 Juli, »9, August und 2a. Scpcein-ber d. I., iedesinahl um 9 Uhr in Laco iil'rsooorf mit dem Bcisa^e fcstgcscßi worden, daß beider ersten und zweiten Fcilbielhung^tagsatzung die ge> nannte Realität nur um oder über ke» Schätzungs-»verth, bei der drmcn aber auch unter demselben yintangegebcn wild. Hievon werden die Kauflustigen noch init dein besondern Bemerken erinnert, daß sie das Licita« lionvprotoccll, so wie auch die Licitationsbeding-nifsc, sowohl bei dein ^xeculionsführcr, als auch hieramts in den gewöhnlichen Ainisstunden cin^ sehen tonnen. K. 5v. Bezirksgericht der Staatsherrschaft Vel-VcZ am lo. Mai »857. Z. LI7. (3) " Nr. '«"17, G d i c t. Von dem vereinten Bezirksgerichte Münken. dorf wiri> belangt gemacht: lZs seyen übcr A»Ian-, gcn des Johann Leu; von Lustchal, Bevollmächtigten dcr Helena Auhctz, Maria Keber und Ursula Leuz, als väterlich Martin Zimmcrmann'schen Gr. tinncn, die durch den Bescheid ll<1o 9. Mai 18)7, Nr. »2^5, auf den ». Juli, 3. August und 4. September »507 angeordneten executivcn Feilbie« «hungen der, dem Lucas Smolniker von Stein gehörigen öiealitätcn, alö: des der landeusurM. chcn StaLt Stein 5ul» Url). Nr. 7n, Rcct. Nr. 64 dienstbaren Hauses sammt An > und Zugehör, dann tcs cden dahin 5uk Urb. Nr. 21, Rcct. Nr.65zinS» harrn Gebäutcö, sistirt rvovden. Münkcndorf am 1. Juli lLZ?. Z. LLa. (3)' Nr. .»33. Edict. Pon dem k. k. Bezirksgerichte der Staatsberr« schaft Lack wird hicinit kund gemacht: Ss sey über Ansuchen dcr Handclöleutc Herren (Zarl und An» dreas MaNner, durch Herrn Di'. Wurzbach^ wi. ^er Herrn Tboinas Payer, Kramer zu Lack, in dic exekutive Fcilbielhung dcu qcgner'schen, in die Execution gezogenen, in der Stadt Lack 5uk Consc. Nr. ii2 liegei-den, dein Orundduchsamte dcs Da> miniums der Stadt Lack 5,1!) Nrb. Nr. io5 dienst« baren Hauses und der dazu gehörigen Waldanlhei-le, im gerichtlich erhobenen Schäftungöiverthe ftr. ^5» ft>, wegen, aus dcm gerichtlichen Vergleiche lläo. 26. Juni »655, schuldigen 5uo ft. c. s. l^. ge> williget, und zu deren Vornahme derZc). Juli, dcc ,9. August und der ,9. Scptcmder l. I., je^cs. mah! Vormittags in Loco ?er Neaütät von 9 bis i2 Uhr mit dem Anhange festgescht, das; die in die Execution gczoqcno Realität bei der ersten und zweiten Feilbiethungstagsahung nur um oder über den Schätzungswerts, bei der dritten aber auch unter dcmsclbi'n hmtangegcbcn werden wird. Des< scn die 5,auftustigen nnt dcm Bcisahe rcrsiändiact wcrden, daß sie das Scha^ungsprctocol! u»d die Licitationsbedingniss.' hicranus in den g.^röbnlichcn Amtsstunden cinschen kösnicn, u.iü 7c) ft, als Ba> cium zu erieqcn seyn werden K. K. Bezirksgericht der Stüülshcnschaft Lack am i5. Juni 1L07. Z. 67/,. (3) Nr. ""/ Edict. Bon dem vereinten Bezirlsgcrichte Radmanns° dorf wlrd hiemit lund gemacht: Man habe auf Anlangen des Johann 5la,nxerl aus Steinbuchel, wider Lucas Pessiat von cbendcrt, wegen, aus dem Urtheile clclu. I, März »65,, hohen Appellations» crl'enntnissc und i^ein Exprcinissionö-, respective Gest sionsvertrage 6äo. 23. Oct. i855, schuldigen 5.Lst. 24 lr. c. «. l.., in die executive Feilbicthung der, mit Bescheid vom 23. Februar l. I., Nr. 499, in die Pfändung gczagencn, dcm Lehtcrn gehörigen Fahrnijse, als: 1 Pferdes, 1 Kuh, 2 Schwel'« nc^, 2 Kalbmnen, Heues, der Hauscinrichtung, Mcierrustung und Getreides, gcwilliget, und zu ^ dcren Bornahiue den 14. und 2U. Juli, und den i l. August l. I., jedesmahl Vormittags 9 Uhr in Loco Steinbüchcl mit dem Beisatze destim'mt, daß dicsc Fährnisse b?i dcr ersten und zweiten Feilbie. lhuiig l>ur uin cdcr über den Schäyungspreis, bei der dritten abcrauch unter demsclbci, hintangegeben werden. Vereintes Bezirksgericht Radmannödorf am 27. Juni 1^57. Z. «?5. (3) ' ^ Nr. ""/4,« Edict. Bon dem rerliüten Bezirksgerichte zu Nai?< inannsdorf luird hicinit l'uod geni^cht: Man habe auf Anlangen des Johann Kautschitsch aus Zwi« schenwässern, durch Herrn 1)l-. Kaulschicsch, n lZxccutionswege intabulirt am ,3. März l. I., schuldigen ,oo ft.^ncbst 4L Ver. zugszinsen seit 6. März ,634 und ccn Oxecutions-losten gewilliget, uno zu deren Vornahme der 2^. Juli, 2I. August und der 29. Scptcmder d. I., jedcslnahl Vormittags 9 Uhr in Loco der Realität mit dem Beisätze bestimmt, daß dicsc bci der eisleu und zweiten Fcilbicchung nur um oder über ceu Schä^ungsprel''', bei der dritten aber auch unter ceinsclben hintangegeben werde. Dic LiciiationSbedingilisse, der Grundbuchs-extract uild daö HchähungsprotocoN können täglich währcnd den gewöhnlichen Amtsstunden in dieser Geliä'tö^anzlei cingcschcn werden. Vereintes Bczirkügericht Radmannsdorf am ,7. Juni ,857. Z. 6^4. (5) Nr. »343. (Hotlvocatious Das Ecblosserci-Gcbäude, welches aus einem ebenerdigen Trakte besteht, in einem Winkel gebaut, 22 Klafter lang, und an der Vorderseite 3^ Klafter, an der Rückseite aber 4'/, Klafter brett ist. — 8) In den verschiedenen Höfen sind nebstdem mehrere, theils hölzerne, theils gemauerte Hütten zu verschiedenartigen Zwecken vorhanden/ UZ. Amts-Blatt Nr. Si d< 6. Juli lSZ?) 2 o wozu der Zimmerstadel, die Mörtel- und Re- vi qulsitenyütte, wobei em Hofwlesgrund und drei E eingeplankte Gärtchen sich befinden, endlich die w Wagenremlsen, Kartentrocknungs- und meh- 3 rere Holzhütten gehören. — g) Alle vorange- te führten Gebäude, woucn die von Zahl i bls T «inschlltßlg 7 durchaus mli Ziegeldächern, dann si auch sämmtlich, mir einziger Ausnahme der un« a ter 5 und 6 angeführten/ mtt Blitzableitern d versehen sind, dann dle übrigen Näume, Wies» a und Gartcngründe der Fabrik sind dort/ wo I lücht ohnehln Gebäude den Anschluß bilden, st mit Umfangsmaucrn geschlossen, wclche in der t, Länge 2^4 Klafter, in der Höh? «^ Klafter, g und in der Dlcle i Vz Schuh messen, mit Z,c, d geln gedeckt, und gut conserunt sind. — io) t Ferners gehören hieher noch der m der Mitte ^ der Fabriksgründe an das Hauptgebäude anstos- ^ sende große, schöne Garten, dann die der Fa« n brik eigenthümliche, wirksamen Schutz bei Ueber« 3 schwemmungen leistende Aonauufer-Mauer, 3 welche auf Bürsten und einem Roste aus Stem f gebaut, in gutem Bauzustande befindlich ist, r und 2o5 Klafcer in der Länge, l Klafter 4 s Schuh »n der Höhe, «nd ^ Schuh in der Dl- l cke mlßt. —»11) Endlich das in dem eine^tun» l de von Linz entfernten Orte Kleinmünchen ge> 1 tegene Walkgedaude, welches ein ebenerdiges ! gemauertes Gebäude, in emer Lärige von lo'/z ! Klafter, und in der Breite von 5'/2 Klafter, und mit eilur angebauten hölzernen Yülte zur Radstube, dann mit emer Holz- und Karten» trocknungshütte versehen ist. — L. Verpachtete Gebäude und Grundstücke. — Hle-hergehören: — l) Die Steinbrückelmühle zu Klcinmünchen,mit ^Mahlgängen welche ein an einem lebhafcenWasser liegendes, einstöckiges, land« artig construirtcs Gebäude ist, inder Länge 27^/ß Klafter, und ln der Breite 16 Klafter ,mßt, und theils mit Stroh, theils mit Bchmdeln eingedeckt, und gegen vierteljährige Aufkündigung und einen Betrag von jährlich 2Z6 fl. Conv. Münze verpachtet lst. — 2> Dle zu dieser Realität gehörigen Grundstücke, bestehend m 6 ' ^4 Joch l l Quadratklafter Ackergrünoen, und in 1 'Vs^och^QuadratklaflerWlcsen undGarten, welche gut arrondirt, und ebenfalls gegen viertel-jährlgeAufkündigung und emenPachlschlllmg uon jährlichen 74 ss. Eonv.-Münze verpachtet sind. — 5) Unter die verpachteten Gerechtsamen ge-HZrt welters die der Fabrik mit den Gebäuden m Linz eigenthümliche Ausschank- und Ausspei« segerechtigkeit; der jährllche PachtschilUng beträgt 2i3 st. E.M., und es ist ebenfalls die vierteljährige Aufkündigung bedungen. ^ H) Endlich sind ln dem Fabriksgedäude zwei Ge« wölbe dem Linzer-Hauptzollamte gegcn einen Betrag von jährlichen l5o st., und gegen vier-teljahrige Aufkündigung vermiethct. — i der unter .^. und i;. bezeichneten Fabriksrealitä-tin, und mit diesen ein ganzes untrennbares Fellbielhungs-Object bilden, und sick m den Fabrlksgebäuden zu Linz, und in jenen zu Klein« münchen oefinden. - Von d,esem I^näns in-3ttlio!u8 smd übrigens die in dcn Veifchleiß-Nicderl^gcn zu Wien, Pesth und Mailand bc« findlichcn Elnvichtungsgegcnnäl^de, Kanzlei« und andere Requisiten auedrückllch ausgcschlos« sen, und deßhalb auch abgesondert nachgcwic» sen. — I). V 0 rräthe an rohen und zu« bereiteten Materialien und Nequi-s;te„. — Diese Vorräthe, wclche sich eben« falls in den vorstehend benanntem Fadriksgebän« dcn befinden, umfassen die vorhandene rohe und zubereitete Wolle und das Gcspunst mit Einschluß der Kette und des Einschlages, dann die Färbe- Stoffe, so wie andere Materialien und Requisiten. — 15. Vorrathe an Halbfa« hrikaten. — Unter diesen Vorräthcn sinddie Erzeugnisse, vom gewebten Stücke angefangen, bis clnschließig der »n was immer füc emcm noch l erforderlichen Grade der, Appretur befindlichen Stoffe begriffen. — ^- Vorräthe an fcr« . tigen Waaren. — Hicher grhören alle fcr- - fiacn Waaren von den bereits ganz appretirten l und zur Abgabe an d»e Verschleiß' Niederlage . geeigneten, jedoch noch nicht zusammengelegten - und zum Verschleiße ausgerüsteten fertigen Waa. ren angefangen, bis cinschlleßig sämmtlicher auf ', den Verschlcißlagern zu Linz, Wlen, Pcsty und Malland, dann auf den Eomm'ssi»nsl.„ - acrn zu Brunn und Gray befindlichen Faüriks» 1 artikel. — II. Verkaufsbeoingtusse. — § 1. Als Feilbiethungspreis für die sämmtlichen un» - ter ^. und V. bezeichneten Realitäten wird der l, Betrag von i525/5 fi-, — dann für de^un-!. ter^. benannten l^nn1l>.8 in^n-ucwF die ^um- - me von /;^l55 fi-, zusammen 176730 st-, sa-e ge: Einmal HundkN sechs und sicdcnzlg Tau- Q send sieben Hundert dreißig Gulden in Convene tions - Münze nach dem 20 fi. Fuße, drei Stück Zwanziger auf einen Gulden gerechnet, festge-scljt. — Tie Fc'.lbicthungsvrcije für die übrigen Vevkcn,fsi)bjecte unter 1). ^. und 1^. können jcdcch dermal in der Ziffer des Gesammtbctra-ges deßhalb nicht angegeben werden, weil bei dem bis zur Uebergabe an den Bestbicther fort« währenden Betriede der Fabrik, mithin bel dcr auch fortdauernden Erzeugung und dem fortge« setzten Verschleiße der Waaren auch die Vor» räche an diesen VerklNlfsodjcctcn immerhin wandelbar, somit auch bis zum Verkaufe der Men» ye nach unbekannt seyn werden. — Es haben daher bei dicscn Veräußerungsobjecten nur die nach den emzclnen Gattungen und Qualitäten Älisgemlttelten Schayungswcrthe, welche in abgesonderte, und an den wetter unten bezeichne» ren Orten zu Jedermanns Einsicht berctt liegende Detai^Nachweisungen aufgenommen sind, die Feilbicthungsurcise zu bilden. — §. 2. Jedermann , wclchcr nach den bestehenden Gesetzen zur Erwerbung von Realitäten geeignet ist, wird — sey es nun allein oder in Gesellschaft,«— als Kauflustiger zugelassen. — §.3. Den Kauf. lustigen wird frelgefllllt, den Anboth bloß — 2) auf die Fabriks,eal»tälen und den l'unliuz in-»t.l'u<^u5, oder — b) bloß auf die vorhandenen unverarbeiteten Materialien, die Requisiten und die halbfertigen Stoffe, oder — c) bloß auf die Vorräthe an fertigen Waaren zu machen / endlich — c,I) denselben auf zwti oder auch auf alle drei der unter u, d und c, erwähnten Feil» biethungsobjecte auszudehnen. — §. /^. Die Kausiussiqcn haben «hre ilnbothe mittelst jchrift-llchcr versiegelter Offerte, und zwar für jede der im vorstehenden § 3 unter ^ d, und c, be-zeichneten drei Abtheilungen abgesondert zu machen, wenn gleich sie dieselben auf zwei odcv auf alle drel Feilblethungsobjecte ausdehnen sollten. — Auch »st nn letzteren Falle der Osserent, welcher nur rücksichtlich des einen oder anderen Objectes Besidicther bleibt, an das betreffende tinzclne Offert gebunden, wenn lhm auch die anderen Fcildicthungsodjccte, aufweiche er mit-gebothen hgt, mchl zugeschlagen werden sollten. Die Offene sind bis zum Ic>. December i837 um i2 Uhr Mittags bcidcm Präsidium der k. s. a.igmieincn Hofkommer in Wien zu überreichen. — ^zedcS dicscr drel abgesondert schriftM und vcr^cgelt einzubringenden Offerte muß aber — ») von Außen mit cincr den Gegenstand bczelcb-nend^n Aufschrift versehen, und es muß - k) im anhalte, daß der Versteigerung ausgesetzte Object, für welchts der Anboth gemacht wird, mit Hinweisung auf b,e zur Versteigerung die» scs Objectes fessgesetzte Frist, namllch Tag, Monat und Jahr gehörig bezeichnet seyn; daher nach Verschiedenheit dcr Objecte die abgesondert einzubringenden drei Offerte aubdlückllch dahin zu lauten haben: — .^) Anboth auf die Fa-dliksrealitaten, und den in der dießfalligcn, in der öffentlichen Kundmachung bezogenen Dee tail - Ncchwelsung als solchen bezeichneten l'undn« in5U'u(^Ul8) wclche am 3c». December IL3/ der öffentlichen Feilbiethung mittelst schrist« licher Offerte Uincrzogcn werden. — K1>) An« both auf die rohe und zubereitete Wolle und Gcspunst nut Einschluß der Kette und des E,n-schlagcs, dann auf d»e Färb- und anderen Materialien und Requisiten ; endlich auf die Halbfabrikate, vom gewebten Stücle angefangen bis emschllcßig d.?r «n was immer für einem noch lrfordtrlichen Grade der Appretur befindlichen Stosse, wclche am 3o. December 1837 der öffentlichen Fellbicthung mittelst schriftlicher Offerte unterzogen werden. — cc:) Anboth für dle fertigen Waaren von den bereits ganz appretir» ten und zur Abgabe en die Velschlcißnicderlage geeigneten fertigen, jedoch noch nich^ zusammen« gelegten und zum Ver'chlnße ausgerüsteten Waaren angefangen, bis einschließlich sämmtlicher auf den Verschle,ßlagnn zu Lmz, Wiln, Pcsthund Mailand, dann aufden Commissions» lagcrn zu Brünn und Grah befindlichen Fabrlks-Erzcugnissc, wclche am 3o. December 13I7 der öffentlichen Fnlbiethung mittelst schriftlicher Of^ fene unterzogen werden. — c) Das Offert auf die Fabriksrealitäten und den k'undliZ lu^li nl. tu« muß feiner auf eine bestimmte zugleich durch Buchstaben und Zahlen ausgedrückte Su"'me in Conventions-Münze nach dem Zwanzig Gulden Fuß lauten, jcdc6 der beiden übngcn Offerte auf die »m §. 3. unter k. und c. bezeichneten Verkaufsobjecte hingegen hat aus dem schon im §. 1. angeführten Grunde auf ein bestimmtes und für olle Gattungen, rhne Unterschied der Oualltät, ganz gleiches, cbenfallb^lqlelchdurch Buchstaben und Zahlen auögcdiücltcs Percent in Conventions - Münze zu lnutcn , welches auf oder über dle schon nach den verschiedenen Gattungen und Qualitäten dieser Vc-kaufsobjccte ausgemitteltcn, oder bei eimgcn Objecten aus oder über die nach Maßgabe des nachfolgenden Paragraphcs 11. erst bei der Ueberl^e cmsjlt« mtttclnden Schätzungswert!)? gebothen werocn will. — Auf Qffe'tc, welche nbcihollpl ^oh bcdmgl, oder etwa nnt Beziehung auf eines o anderen fremden Anboth gestillt, oder unbe-stimmt sind, kann keine Rücksicht genommen werden. — cl) Jedes Offert muß weiter mit Hem Erlagsscheine, oder der Quittung über die bei einem der unten benannten Aemter erlegte Eautlon velsehen seyn, welche entweder un baren Geld«, oderin annehmbaren und haftungs-freien k. k. österreichischen Sraaspapiercn,- nach dem letzten am C'rlagslage bekannten börsenmä» ßigen Curswerthe berechnet, oder mittelst einer, Volle Garantie darbiethenden und demnach von einem der unten bezeichneten k. k. Flscalämter vorlausig geprüften Hypothekar« Verschreibung sicher zu stellen ist; und — ää) für den Anboth auf die Realitäten und den I^inäus W-8tl'nclÜ5 in 10)^ des Schatzungswerthcs pr. »767)0 si., daher in 17673 st.,t>. i. Slebzehen Tausend sechs Hundert siebenzig und drei Gulden Conventions-Münze, zu bestehen hat; -« e«) für den Anboth auf die im §. 3. unters, bezeichneten Verkaufsobjecte ohne Rücksicht auf ein Percent mit l Hooo ft./ d. i vicrzehen Tau« »end Gulden Conventions - Münze; undent« ^ch — ü) für ben Anboth auf die im§. 3. unter Q. bezeichneten Waaren mit «0000 ft., d. i. zwanzig Tausend Gulden Conventions - Münze bestimmt wird. — Der Erlag dieser Eautio« nen hat bei den k. k. Provinzial-Eameral»Tax« ämtern in Wien, Prag, Brünn, Lemberg, Linz, Innsbruck, Gray, Laibach, Tnest, Mailand, Venedig und Ofen zu geschehen, wcßhald auch die Beilegung der Caution zum schriftlichen Offerte nicht gestattet ist, zumal je« "denfalls keine Haftung für das ohnedieß mcht zugezahlte Geld übernommen werden könnte.«»' Die Prüfung der Sichcrstellungs-Urkunden selbst wird bei dem Flscalamte des Ortes, wo der sautionserlag Statt zu finden hat, geschehen. — 0) Endlich muß jedes Offert nlcht nur die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich den gegenwärtigen Bedingungen gefügt, und sich rücksichtlich aller durch das Offert übernom« menen Verpflichtungen dem k. k. Stadt- und Landrechte ;u Lmz (oder dem k. k. Landrechte in Wien), als Gerichtsstand unterworfen werden wolle, sondern es hac auch der Offerent seinem Offerte denTauf- und Familien.- Namen, dann den Charakter und Aufenthaltsort beizusetzen. — tz. 6. Jedes Offert hat von dem Tage der Ueberreichung für den Offercnlen, welcher sich des Rücktnttsbefugnnses, und der §.662 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gesetzten Termine begibt, v?lle Verbindlichkeit; das Aerarium hingegen übernimmt dn contractmq» ßige Verbmblichfclt erst vom Ausstellungstage der an den Bestdiether gerichteten Verständigung von- der Annahme seines Andothes. »» §. 7« Diese Verständigung von der Ratification des Anbothcs, welche — ohne jedoch an die im allgemeinen bürgcllichen Gesctzbuche ausgedrückte Frist gebunden zu scpn, — auch sobald als möglich erfolgen soll, wlrd zugleich den Tag bestimmen, von welchem angefangen der Betrieb dec Aerarialfabrik in allen wie lmmev Namen habenden Abtheilungen/somit auchder Verschleiß auf Rechnung und Kosten des Staats, schayes zu erlöschen, und dieUebergabeder Verkaufsobjecte zu beginnen hat. — Dieser Tag wird jedoch nicht unter vier Wochen, und auch nicht über sechs Wochen vom Ausstellungstage der Ratifications-Verständigung an gerechnet, zu dem Ende bestimmt werden, damit einerseits von SciteHes Acrariums d»e zur Ucbergabe erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden können, andererseits aber auch der Ersteher der Fabrlksrealttate»! und des I^und^g in5l^uct.u8 , für den Fall, als der Fortbetrieb der Fabrik in semer Absicht liegt, in die Lage gesetzt ist, mit dem dermaligen Fabtiks- und Albeitsperso-nale, welches er beizubehalten gedenket, seine Accorde und sonstigen Verabredungen zu treffen, überhaupt alle zur ungestörten Fortsetzung des Unternehmens erforderlichen Einleitungen vorzubereiten. — §. 6. Der bar erlegte unverzinsliche Cautionsbctrag wud dem Mcistbie» thenden, für den Fall der Ratification in den Kaufschilling bei dem Erläge desselben eingerech« net, den übrigen Kaufwerbcrn aber, so wie dem Bestbiethcr, — wenn die Ratification nicht erfolgen sollte, — wird die Qutttung oder der Erlagsschein darüber, gleich nach elfolgterEnk scheidung über die sämmtlichen Anböthe gegen gehörige Legitimation lhrer Person oder ihres Bevollmächtigten zu dem Ende zurückgestellt werden, um dagegen die Caution bei demjenigen Taxamte zmück beheben zu können, wo der Erlag derselben geschehen ist. — §. g. Bci sich ergebenden glelchm Anbothen auf ein und das« selb« Vcrkaufsobjcct, bleibt es der Wahl dec k. k. allgemeinen Hofkammer vorbehalten, sich »für den einen oder anderen Anbiether auszusprechen. — Für den Fall aber, als der Bestbie-ther auf die Fabriksrealitaten und den Fundus inst^cM«, auch zugleich auf ein oder das andere, oder auf beide der im §. 3. unter K. und ,e. bezeichneten Verkaufsobjecte Anböthe gemacht hatte, Wird diesem Bestbiether der Vorzug in epzr Art «lingeräumt, daß bei seinem mit nnem o anderen Meislböthe ganz gleichem Offerte auf diese Objecte ihm für jeden Fall, — bei semem gegen ein anderes Meistboth aber mmderenOf« fertc, dieser Vorzug nur dann zustehen soll, wenn er sich über Aufforderung zu demselben Anböthe erklären sollte. — tz. ,o. Dem Erste« her der Habriksrealiläten und des l'un^us in-5trucU!5 werden ditse Objecte mit den Rechten und Befugnissen, wie sie dermal das Aerar besitzt, übergeben/ jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche/ — wie z. B< das in der Neali-talenbeschreibung erwähnt« Vcfugniß zur Entrichtung eines jährlichen Frcigcld - Aequivalen-les, — als höchst persönliche Rechte keiner Ueber» lragung an den neuen Besitzer fähig find. — Die in Linz befindlichen Realitäten werden ganz schuldenfrei/ die lN Klcinmünchen gelegene Mahlmühle aber mit der du,ch Privatübereinkommen begründeten Verpflichtung zu den in der Beschreibung naher bezeichneten Leistungen übergeben, welche der jeweilige Mühldesitzer für die bisher unbestrittene, jedoch nicht grundbü» cherlich einveileibte, daher auch von Sette des ^erkaufenden Aerars hiermit ausdrücklich nicht in Haftung übernommene Senntut der Was, serlcitung, on mehrere Grundbesitzer zu entrichten hat. — Dagegen ist der Ersteher verpflichtet, die Realitäten sammt I?uu^u5 in»u-u<:w!; in dem Zustande, in welchem sich d:cse Objecte am Tage der Ucbergabe befinden werden / zu übernehmen, vom Tage der Uebernahme an gerechnet auch dle darauf herkömmlichen Vers trags- oder gesetzmäßig lastenden Steuern, Natural-, Gemeinde- und sonstigen Geldgicblgkeiten zu leisten, und zwar ohi'.e Unterschied, ob diese Leistungen bereits von einer competenten Behörde ausgesprochen seyen oder nicht; — ferner auch sowohl die Pachter der Schsnkgcrechtigkcit Und z.veier ebenerdiger Magazine in den Fabriksgebäuden, al« auch den Pächter der Stein» brücklmühle, und der dazu gehörigen Gründe Hu Kleinmünchen in dem sslpulirtcn Genusse der Pacbtobjecte gegen Uebernahme der von diesen Pächtern geleisteten Cautioner,, und gcgcn die vom Tage der Uebernahme zu beziehenden Pacht« Alllinge, jedoch auch gtgm Uebernahme der "erdlndllchkeit i" der m den Eontracten stipu« llrten Pachtaufkündigung zu belassen; endl>ch ^ „< " ^"""^ "^s ein Anderer der anerkannte ^eNdltther d«r im §. 3. unter d. undc. bezclch« .nelen übrigen Verkaufsobjttte seyn sollte, dem, !elben z« gestatten, drese Verkaufsobjecte erst omnen vier Wochen, vom Tagc der vollendeten "ebcrgabe der Fabriksrealltäten nebst l'l.näug in5tiuctu8 gerechnet, aus den Fabrikslotatttfl-ten und aus der Linzer Vesschleißmedellage wegbringen zu dürfen. — Dieselbe F>ist von vier Wochen zur Räumung der Fahnkslocalilä-ten behält sich übrigens auch das Aeranum für den Fall bevor, als sich für das eine oder das andere, oder für bclde der lm §.5. unter d. und c. erwähnten Verkaufsobjecre kein Bc^both er« gcden, oder derselbe mcht die Genehmigung erhalten hatte, wohl aber für d,e Fabriksrealic täten sammt Il'nnciu« in3U-uctu5 ein soh:n ratis sicirter Bessboih erfolgt wäre. — UebrigcnS wird hinsichtlich der bezeichneten, aufden Fabriks-realitatcn lastenden Gicblgkeitcn, in so ferne vom Acrario für die Zeit bis zum Tage der Uebergabc einige hievon noch nicht berichtiget, oder für e>ncn Zeitraum nach diesem Tagc vom Aerar schon eine Zahlung im Voraus geleistet seyn sollte, nut dem Ersteher dießfalls s>i-o 1.^ 12 t6m^0i-i8 d>e Abrechnung gepflogen werden. — Sollte die Uebtrgabc der Fubrlksrealitatly sammt I^lin<.In3 in8li'ucl.u5 aus Verschulden oder aus was immer für einer Verhinderung des Erstehcrs oder seines Bevollmächtigten an dem dazu festgesetzten Tage nicht Statt finden kön« nen: so Hal der Ersteher demungcachtet alle in diesem Paragraph? erwähnten Verbindlichkeiten, und selbst den Zufall von diesem Zöge an zu übernehmen. — §. li< Aber auch der Ersschee der im §. 3. unter d. und r. bezeichneten Vcr-saufsobjecte ist verpflichtet, diese Objecte in den Orten, wo sie sich befinden, in der Menge, in der sie vorhanden seyn^ und in dem Zustande, in welchem sich solche am Tage der Ueber» gade befinden werden, zu übernehmen. — Die Quantität der Vorrathe an diesen Verkaufsob-jccten und der dafür entfallende Kaufschillmg, werden aber erst bei der Uebergabe selbst in den Niederlagen derselben erhoben werden. Es wird nämlich dabei die Stückzahl, ode? das Gewicht, oder Ellenmaß u. s. w., je nachdeyl das Eine oder Andere als Grundlage der Be.» rechnung des Kaufschillings zu dienen hat, er, hoben , der nach der erhobenen Menge mitRÜck? ficht auf das vom Ersteher zu dem Schahungs« werthe angebothene Percent, bei jedem «einzelnen Artikel entfallende Kaufschlllingsbctrag berechnet, und sodann immer sogleich jeder Gel genstand, die erhobene Menge desselben, -untz der berechnete Kaufschillingsbetrag in zwei abniedlud>^>! nllr nach der mehreren oder minderen Brauch« barkcil, ja, größtenthells gar nur nach dcm W?r-thc dcs dabei befindlichen Eisens, Kupsc>.-s oder Messings ausgcmittclt; ferner der Schatzungs« wcrih der Materialien und Requisiten / ln'so wclt dlcse nicht wegcn Minderer Brauchbarkeit nach solcher eigends abgeschätzt wurden, nur in dem Mlttclpieisc, endlich bcl den Halbfabrikaten und ganz fertigen Waaren, ,n so ferne lnckt Einige hiervon als incurrent eigcnds abgeschätzt wurden, nur in den Gestchungsmit-telpielscn ohne Einrechnung der Negickosten bestehen, so wird gleichwohl ausdrücklich hiermit erklärt, daß der Verkauf und die Ucbergabe ohne geringste Haftung dcs Aeraviums für die Beschaffenheit, den Zustand und das Flachen-oder Grundausmaß der Fabriksrealitätcn oder für die Brauchbarkeit des l'ul^us inzti'uclll« und der Materialien und Requisiten, cder für dle Qualität und Prclswürdlgkeit der Haldfa« brikate und ganz fertigen Waaren gcschehe, u:i-ü daher auch nur eine Gewährleistung durch die! Jahre, vom Tage der Ucdergabc an, bloß fuc den Fall zugesichert wird, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der Vcrkaufsobjecte sel st, und insbesondere, was die Realitäten betrissl,, rvie dicscldln in der dießfälligcn abgesonderten Beschreibung nach ihren grundbüchcrlickcn Be, Nennungen aufgeführt sind, von einem Orittcil in Anspruch genommen, und die Vertretung gegen den Flscus nach Vorschrift der Gerichtsordnung verlangt werden sollte. — Es findet daher außer diesem, selbst bet behaupteter Verletzung über die Hälfte, oder aus was immer für einem Nechlsgrunde, keine Gewährleistung Statt, und dcr Käufer kann deßhalb die Gültigkeit dcs Vertrages nicht anfechten. — §. ,I. Der Estehcr der Fabriksrealltäten und des l>lli(1»5 iu5l.i-ucl.u8 hat den dritten Theil des Kaufschillmgs vier Wochen nach dcm Ausstellungstage der an ihn gerichteten Verständigung von der Genehmigung seines Offertes, und zwar jedenfalls noch vor der Uebergab?, dei der k. k. medcröst.crreichlschen Provinzml-Einnahms» casse in Wlen zu berichtigen, und wlrd der nach Inhalt des§. 6, in den Kaufschilling einzurech» 0 nende bare sautionsbetrag, für welchen der Cautionsleister keine Verzinsung anzusorechcn hat, sogleich in dieses Drmhell eingerechnet werden. Die verbleibenden zwel Dritt.helle kann derselbe gegen dcm, daß er sic auf dcn erkauft ten Fabrlksrealiläten in erster Priorität versichert und nnt fünf von Hundert in Eonven-. tions-Münzc und m halbjährigen Raten ver-zlnset, binnen fünf Jahren, vom Tage der Uebergabe gerechnet, mil fünf,gleichen jahrlichen Ratenzahlungen abtragen. — Obige Na, tcn können auch flüher, icdoch stets nur im vollen Betrage einer ganzen Rate, welche in theilwnser Zahlung oder m cinzcll^n Beträgen auf Abschlag mcbt angenommen wlrd, abgeführt werden, m welchem Falle vom Tage der früheren Alfuhr auch dle Verzinsung pio r^l» ten,-s)0l-i5 zu erlöschen hat. — Dle Bewilligung zur bücherllchen Bcsiyanschreibung wlrd jedoch dem Kaufer in kcmcm Falle vor der wirklich er» folgtcnBerichtlgung des crstcnKaufschlllingSl^litl thelles, sondern nur nach der wirklich geleisteten Zahlung dnses Dritthcilcs, und fall« er, bezüglich des Kaufschlllingsrcstcs, von der ihm zugestandenen Ratenzahlung Gebrauch machen wlll, auch dann nur gegen dem ertheilt, daß die dießfalls von lhm übernommenen Verpflichtungen nebst dcm m dcn nachfolgendcn §§. l5, 16, 17 und ltt, dcm?lerar vorliehal« lenen Rellcnationsrechte, welche Stipulalionen auch in dcn Kaufscontract überzugehen ha-den, zu gleicher Zelt in den Kassenstand der sämmtlichen erkauften, und hiermit ausdrücklich für ihre Spccialhppothek erklärten Realitäten, grundbücherlich einverleibt werden. -^- §. l^. Der Erstcher der übrlgen, im §. 3, unter l> und c? bez?ichnctcl^ Verkaufsobjccte hat dagegen dcn bci der Ucbcrgade in dcr (§. 1,) bezeichneten l.irt ausgcmittclten Kaufschillmg, gleich nach Vollendung der Utdcrgabe, und sobald dcr Vcrkaufönertrag ausgefertiget ist, bar zu erlegen. — B'.s zum erfolgten Erläge'des Kauf» schillings wcrdcn aber von dem Erstcher diese verkauften Odjeccc dem Acrar zur Slcherstcllung des KaufschllllNgs rcchtvförmlich als Pfand bestellt, und in der pfandwclsen Innehabung ^cS Acvaviums belassen werden. — Eben deßhalb wird m dem Falle, als sich wahrend der Ucbergabe der fcrtigenWaaren Käufer gegen bare ^ezahlung in dcn Verschlcißmederlagen einsin« den sollten, dem Erstehcr zwar gestattet, d,cse -crgabscomm,ffiqn Statt filmen, welche Commission die Lojungs« betrage erst nach beüchtiglein KaufschlUinge ati dcn Erstcher ausfolgen wird. — Auch müssen dttse ^osungöbetrage wenigstens dem Elstehungs« preise der zu erfolgenden Waare glcich kommen, oder von dem Erstehcr bls auf diesen Be» trag ergänzt werden, wldrigens er dle Erfolg-lassung der, von ihm erkauften Waaren nicht ansprechen könnte. - h. i5. Für den Fall, als der Erstcher :,) die Fertigung dcs Vertrages oder dle Uebernahme verweigern, oder 1^) zu dcr,n dcn §§. lI und 1^ t>csi>mmicn Zeit den KauffcdUlmg, jc nachdem ders^e zum Theile oder gleich ganz zu lnsten »st, nicht berichtigen, oder soni^ den Verkaufsdedingungcn nicht vünct-lich nachkommen, oder c) wenn endlich die Er« sieher der Realitäten zwar tie erste Ratenzahlung leisten, jedoch mir einer dcr üdngm Ra« ten und dcn bedungenen Zmsen im Nückstan-de verbleiben sollten, wird in dcn Fällen a und 1) die ellegte Kaution als verfallen er« klart und pro aeraria eingezogen werden. -« Außildlm hat aber auch m dl^len Fallen, so nne in dem Fülle e. dos Verarmm noch dle Wahl, entweder den 3tsseher zur E'füllunz der durch s«m Off»rt elngfgilnaenrn und durch dle Genchmigul-'g des Offerts zugl'lch ratisi« cirte Veräußerungs-k'edlngungiti, welche »m Falle der verwr'gcrten Fertigung des schriftll» chen Vertrages di< Stelle desselben zu vertreten haben, ju verhalten, oder das erstandene Object zurückzunehmen, und auf Kosten und Gefahr dcs Crstihers auch im administrativen Wege neuerlich fe,l zu biethen, und d»e Differenz dcs neuen Bestbothes ^u dcm semigen an dem gesammlen Vermögen desselben zu erholen. »—» §. »6. Bei dieser pom Aerar sich vorbehal-tenen neuerlichen Fcilbielhunq steht demselben auch das Recht zu, nach Gulbefinden jene Summe zu bestimmen, welche bet der zweiten Feilb'llhung als Ausrufsprels gelten soll, urd es können für kemen Fall die dem veräußernden Aerar vtrpftlchlelen Erstchses, nockausder Art der Wledcrfeilblelhung, Elnwe» dung,,n gegen dle Gilllgkelt und bl? rechtlichen Folgen der zweiten Veräußerung herlclten. — §. l/. Für den Fall, als dem Ersteher derFabriksleallläten dle »m §. i5. e. bczc.chnete Eontraslsbrüchig? knt zu Schulder» kommt, und es demnach dem Aerar nach den Bestlmmurigcn der h§. i5 und 16 zusteht, die verkauften Nealuätm und was 0 wit demselben an den Käufer übergegangen ist/ im adlnmlftratiutn Wege iuruckjunehmm, und auf Gefahr und Kosten des Vertragsbrüch».-gen neuerlich fe,lzublethen, ertheilt blkser 5r-Neher auch d^ßhald schon durch die Fertigung des hiernach auszustellenden Vertrages die, auf «ine solche erft nach seiner B.siyanschreibung erfolgende neuerliche Fl'lbiethung, bedingte Aufsandung dahm/ daß jener, welcher bei dieser zweiten FellbMhung die Fabriksrealitäten er, fleht, ohne seln weiteres Einvernehmen an den Besitz geschrieben und von dem Aerar hierzu auch dle Aufsandung an den neuen Kaufer »m Namen des ersten Erssehers ertheilt werden tonne. — §. i3. Bei der §§. ,5 und 16 vor» behaltenen W'ederfnlbiethung soll endlich das Aerar keineswegs verbunden seyn, dem zweiten Häufcr weder dieselben Zahlungsfristen z»«zu< gestehen, sondern es ist berechtiget, die Zah« lungsterm,ne nach Gutbefinden zu bestimmen. Uebrigens «st aber erwähntes Wlederverauße» rungsrecht nur wahlweif« vorbehalten, und es steht dem Aerar auch frei, auf die unmittelbare Erfüllung selbst zu dringen, und durch die nut derselben beauftragten Behörden jene Maßre, geln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Käufer der Rechtsweg für alle An, fprüche, dle «r aus dem Kaufe machen zu können glaubt, offen stehen soll. — §. zy. Die Stampelgebühc zu einem Exemplare der über den Kauf auszuf«rtigcnden Vcrrragsurkunden, dann die Taxgebühren und sonstigen Auslagen, welche die Veränderung des Besitzes der Fabr»ks-realltaten nach den bestehenden gesetzlichen Änordnungm m t sich bringt, hat der Kaufer allein zu tragen. Kauflustige, welche dle Fa, br»ksrealitättn ssmmtallen ihren Bestandtheilen in Augenschein nehmen wollen, haben sich an die in dem Fabriks.Hauptgebäude in Linz be« sindllche Direction ;u wenden, woselbst auch die vorstthendcn Verkaufsbedlligungen, dann die summarische Beschreibung und die Detail« und Gchätzungsnachwelsungen abgesondert nach der oben von ^. bis ^.bezeichneten secys Haupt« avtheilungen der Verkaufsobjecte, so w,e die Grundbuchs»Extracte sämmtlicher Fabriksrea-l'täten, und endlich beglaubigte Abschriften von den §. ic> erwähnten und vom Kaufer der-stlbtn ju übernlhminden Pschtcontraeten, ein» gesehen werden können.