Gesetz- uni) Verordnungsblatt bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuiimittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. wodnrch einige Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. März 1870, bezüglich der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen, abgeändert werden. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich den 3. Abschnitt des Landesgesctzeö vom 30. März 1870 über die Errichtung, die Erhaltung und den Bestich der öffentlichen Volksschulen außer Kraft und die nachfolgenden Bestimmungen an deren Stelle zu setzen. Wenn durch Gesetz oder Vertrag andere Personen oder Corporationeu zu Leistungen oder Beiträgen für die sachlichen Bedürfnisse oder für die dienstlichen Bezüge des Lehrpersonalcs 26 für das Jahrgang L8S4. XXII. Stück. Gesetz vom 3. November 1874, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, Den nothwendigen Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Volksschulen hat lhcils die Schulgemeinde und theils das LandXzu bestreiten. einer Volksschule verpflichtet sind, sind diese Verpflichtungen in ihrem vollen Umfange aufrecht zu erhalten. Dies gilt mich von den Stiftungen und Fonden. §• 3- Die Schulgemeinde, das ist der von den einer Schule zngewiesenen Ortschaften, Orts-fractionen oder Häusern gebildete Sprengel, hat alle Kosten für die sachlichen Bedürfnisse der Schule zu tragen. Zu den Kosten dieser Kategorie gehören: Die Erbauung, Erhaltung oder Mieth'e der Schullocale, die Anschaffung der Möbel und Geräthe, die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Locale, die Wohnungen des Lehrpersonales oder die entsprechenden Vergütungen in Geld, das Turnlocale, der etwaige landtvirthschaftliche Versuchsgarten, endlich die Anschaffung der Schnlreguisiten und der Bücher für die armen Schüler. Die Kosten für die sachlichen Bedürfnisse der selbstständigen Bürgerschulen und für die 3 oberen Jahrgänge der achtclassigen Bürgerschulen stehen ebenfalls zu Lasten jener Schulgemeinde, in welcher die Schule selbst errichtet sein wirb. Zn Lasten des Landes stehen die folgenden Auslagen: a) Die gesetzlichen Bezüge des Lehrpersonales an den öffentlichen Volksschulen; b) die Anschaffung der vorgcschriebencn Lehrmittel; c) die auf Grund des Gesetzes dem Lehrpersonale an Volks- und Bürgerschulen und den betreffenden Witwen und Waisen gebührenden Pensionen, Provisionen und Gnadengaben; d) die Dotation der Bezirksschulbibliothekcn, für welche überdies jeder wirkliche Lehrer (Lehrerin) und Unterlehrer (Unterlehrerin) jährlich l/j #/0 des Jahresgehaltes beizu- tragen hat; c) endlich die Kosten der Abhaltung der Bezirks- und Landes-Lehrerconserenzeu, einschließlich der den Mitgliedern derselben gebührenden Reisekosten-Entschädignngen. §• 6. Wenn stiftnngsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln besondere Einkünfte für einzelne Schulen gewidmet wurden, so sind diese unter Anfrechterhaltung ihrer etwaigen spe-ciellen Bestimmung zu wahren. §. 7. Wenn die Schulbehörde die Aufhebung eines noch bestehenden Schulpatronates unter Uebertragung der sämmtlichen daran haftenden Lasten ans die Schulgemeinde zweckmäßig finden sollte und eine gütliche Verständigung über den Betrag der vom Patron an die Schulgemeinde als Ersatz für die Befreiung von den bezüglichen Lasten zu leistenden Entschädigung nicht zu erzielen wäre, kann die Aufhebung des Patronates durch ein Landes- gesetz ausgesprochen werden, welches zugleich das Maß und die anderen Modalitäten der Entschädigung bestimmt. §. 8. Alles z it Schulzwecken gewidmete Vermögen, welches geeignet ist, Früchte zu tragen, muß derart verwaltet werden, daß daraus dauernd der größtmögliche Ertrag gezogen wird. Für die Veräußerung, Verpfändung oder Uebernahme einer dauernden Belastung des Schul» Vermögens ist die Ermächtigung der Landes-Schulbehörde erforderlich, welche vorher das Gutachten des LaudesanSschnsses vernehmen wird. §• 9. Der Unterricht in den obligaten Gegenständen der öffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. Es ist daher die Einführung jedweden Schulgeldes, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke immerhin, aufgehoben. §• io. Die Schulbücher und die übrigen Lehrmittel sind von den Eltern oder deren Stellvertretern anzuschasfen, und im Falle der erwiesenen Armuth derselben sind dieselben den Schülern vom Ortsschnlrathe ans Kosten der Zuständigkeits-Gemeinde beiznschaffcn. §• H. Für die Bedeckung der den Schulgemeinden zur Last gestellten Kosten tritt in erster Linie der für jede Schule zu errichtende Ortsschulfond ein. Diesem Fonde fließen zu: a) Die nach Maßgabe des §. 2 einzelnen Personen, Corporationen oder Fanden obliegenden Leistungen und Beiträge; b) die gesetzlichen Beiträge des Patrons, dort wo das Patronat noch zu Recht besteht, und beziehungsweise, wenn dieses anfhört, der vom Patrone zu leistende Entschädi- gungsbctrag; c) die Einkünfte der OrtSschnlstiftungen; d) die Einkünfte des besonderen Schnlvermögens ; e) die Geschenke und Legate, welche der betreffenden Schule gemacht werden. §. 12. Die den Betrag von 100 fl. übersteigenden Geschenke und Legate sind in der Regel zu Gunsten des Ortsschnlfondes zu capitalisiren und cs kann bloö über die jährlichen Interessen der hiedurch gebildeten Capitalicn verfügt werden. Das Capital selbst kann nur in Fällen außerordentlichen Erfordernisses und zu einem bestimmten Zwecke, z. B. zur Erbauung oder Herstellung des Schulgebäudes, und erst nach erhaltener Bewilligung der Landes-Schulbehörde verwendet werden. Dies gilt überhaupt auch von allen anderen Capitalien des Ortsschnlfondes. §. 13. Wenn die Einkünfte des Ortsschulfondes zur Bestreitung der nothwendigen Ausgaben für die sachlichen Bedürfnisse der Schule nicht ausreichen, so ist der betreffende Abgang innerhalb der Schulgemeinde in der vom V. Hanptstück der geltenden Gemeinde-Ordnung festgestellten Weise anfzubringen. §. 14. Zn diesem Zwecke hat der Ortsschulrath jährlich den Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben des Ortsschulfondes für das nächstfolgende Jahr zu verfassen und innerhalb der drei ersten Monate des Jahres dem Ausschüsse der OrtSgemeinde vorzulegen, lieber etwaige Einwendungen dieses letzteren gegen eine Post des Empfanges oder der Ausgabe entscheiden die Schulbehörden im ordentlichen Jnstanzenznge. §. 15. Wenn der Gemeinde-Ausschuß gegen den obgenannten Voranschlag innerhalb der Prä-clnsivfrist eines Monates vom Tage der Ueberreichnng an nichts einznwenden findet, oder nachdem in endgiltiger Weise über die von ihm geltend gemachten Einwendungen entschieden ist, hat er für die Bedeckung des Abganges im Sinne der Bestimmungen des Gemeinde-gesetzes zu sorgen. §. 16. Ist die Schulgemeinde aus Fractionen gebildet, die zu 2 oder mehreren Ortsgemeinden gehören, so hat in diesem Falle der Ortsschulrath jedem der Gemeinde-Ausschüsse ein Exemplar des Voranschlages vorzulegcn, mit genauer Angabe der Quote des Abganges, zu dessen Bedeckung von jedem derselben zu Lasten der betreffenden eingeschulten Fractionen im Verhältnisse der innerhalb jeder einzelnen Fraktion jährlich vorgeschriebenen directen Stenern vorzusorgen ist. §. 17. Die Rechnungen über die Einkünfte und Ausgaben des Ortsschulfondes sind vom Ortsschnlrathc der Prüfung und Genehmigung des Gemeinde-Ausschusses und beziehungsweise der Gemeinde-Ausschüsse der cingeschnlten Fractionen längstens zwei Monate nach Ablauf deS Verwaltungsjahres zu unterziehen. Wenn die vorgcbrachten Rechnungen nicht innerhalb der Frist eines MonateS, von ihrer Ueberreichnng an, bemängelt werden, sind dieselben für stillschweigend genehmigt zu halten. Ueber die Stichhältigkeit der etwaigen Bemängelungen entscheiden die Schulbehörden wie im vorhergehenden §. 14. §. 18. Der Vorsteher der Ortsgemeinde ist unter eigener strenger Verantwortlichkeit für jede Verzögerung oder jedes Vcrsünmniß verpflichtet, an den Ortsschulrath für jedes Quartal im Vorhinein die erforderlichen und durch die eigenen Erträgnisse des OrtSschulfondeS nicht bedeckten Mittel zur Bestreitung der sachlichen Bedürfnisse der Schule abzuführen. §. 19. Wenn eilte Ortsgemeinde sich weigert, die aus den vorstehenden Bestimmungen für sie hcrvorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn von derselben nicht zu rechter Zeit die nöthigen Geldmittel an den Ortsschnlrath abgeliefert werden, so wird die Bezirksschul, behördc von Amtswegen durch Decretirnng der Einführung eines entsprechenden Zuschlages zu den directen oder indirecten Steuern (Verzehrungssteuer) oder durch Verhängung des Sequesters auf die übrigen Gemeinde-Einkünfte Vorsorgen. Die obgenannten Gemeinde-Zuschläge für Schnlzwecke werden in diesem Falle von denselben Organen und gleichzeitig mit den übrigen Landeszuschlägen eingebracht. Die für den Ortsschnlrath erforderlichen Mittel sind unterdessen vom Landesschnlfonde zu seiner Verfügung — gegen Rechnungslegung — zu stellen. §. 20. Zur Bestreitung des vom Lande zu tragenden Aufwandes für die Volks- und Bürgerschulen (§. 5) wird ein Landesschnlfond gebildet. Diesem Fonde fließen zu: a) Der Staatsbeitrag; b) die etwaigen dem Fonde selbst mit Nechnnngsschlnß des voransgegangenen JahreS übrig gebliebenen Caflarcste; c) die auf das Land entfallenden Gcbahrungs-Uebcrschüsse des Schulbücher-Verlages; d) die Geldstrafen, welche in Folge Erkenntnisse der Schulbehörden entgehen; e) alle Tapeu und anderen Beiträge, welche diesem Fonde auf Grund von Specialgesetzen zu entrichten sind; f) die Pensions-Abzüge von den Bezügen des Lehrpersonales; g) die Geschenke, Legate und Stiftungen für Schulzwecke überhaupt. §• 21. Die Geschenke und Legate, welche den Betrag von 200 fl. übersteigen, sind zu Gunsten des Landesschulfondes fruchtbringend anzulegcn und eö darf blos über die jährlichen Interessen derselben verfügt werden. §. 22. Der Mehrbetrag der Ausgaben im Vergleiche zu den Einkünften des Landesschulfondes wird jährlich ans dem Landesfonde gedeckt. §. 23. Die Landesschnlbehörde verfaßt jährlich den Entwurf des Voranschlages des LandeS-schnlfondeS für das nächstfolgende Jahr und übermittelt ihn rechtzeitig an den Landesans- schuß, welcher in den Entwurf des Voranschlages des Landesfondcs den zur Deckung deS Abganges erforderlichen Betrag einstellt. §. 24. Der Landesschulbehörde steht das Recht zn, innerhalb der Grenzen des vom Landtage festgestellten Voranschlages, Zahlungsanweisungen, sowohl auf die eigenen Einkünfte des Landesschulfondes, als auch auf die Bcitragsguote des Landesfondes zu erlassen. Die Verwahrung und Verwaltung des Vermögens des Landesschulfondes steht dem Landesans-schuffe zu. §. 25. Das Verwaltungsjahr der Schule fällt mit dem Solarjahre zusammen. §. 26. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1875, und zwar gleichzeitig mit dem Gesetze in Wirksamkeit, womit einige Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Mai 1870, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales an den öffentlichen Volksschulen, abgeändert werden. Mit diesem Gesetze werden überdies die Bestimmungen der §§. 7 bis inclusive 17 des Landesgesetzes vom 9. Juli 1863 Stück VIII des Landesgesetz- und VerordnnngS-Blattes außer Kraft gesetzt. §. 27. Mein Minister für Cultns und Unterricht ist mit dem Bollzllge des gegenwärti gen Gesetzes beauftragt. Schönbrunn, am 3. November 1874. Franz Joseph m. p. Strem ayr m. p. 30. Gesetz vom 3 November 1874, giltig für die Markgrafschaft Istrien, wodurch einige Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. März 1870 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen abgcändert werden. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich in theilweiser Abänderung des Landesgesetzes vom 30. März 1870 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen anzuordnen, wie folgt: §. 1. Das Lehrpersonale an den öffentlichen Volksschulen besteht ans Oberlehrern, Lehrern und Unterlehrern. Dieselbe Classification gilt auch für das Lehrpersonale an Mädchenschulen. Zur Erlangung einer Lehrstelle an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen sind erforderlich : a) Die österreichische Staatsbürgerschaft; l>) Die Lieferung des Nachweises über die erhaltene Lehrbefähigung. §• 3. Die Befähigung zur Stelle eines Unterlehrers wird durch das von einer Lehrerbil-dniigSschule ausgestellte Zeugnis; der Reife und die zu der Stelle eines Lehrers durch das Zeuguiß über die bestandene theoretisch-praktische Lehrerprüfung erlangt. Mit der Verleihung der Stelle des dirigirenden Lehrers einer öffentlichen Volksschule von zwei oder mehreren Elasten ist der Titel und Charakter eines Oberlehrers verbunden. Dem dirigirenden Lehrer einer selbstständigen oder achtclassigen Bürgerschule gebührt der Titel und Charakter eines Directors. §• 4. Die Bestimmung der Zahl der Lehrer und Unterlehrer bei jeder Schule steht der Landesschulbehörde, unter Berücksichtigung der in den §§. 11 und 13 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 R. G.-Bl. N. 62 enthaltenen Bestimmung zu. Auch kömmt eS derselben Schulbehörde zu, mit Rücksicht auf die für die einzelnen Lehrerposten festgesetzten Dienstes-kategorien nach Vernehmung des Gutachtens deS Bezirksschulrathes, über die Zulassung des weiblichen Lehrpersonales in den 3 unteren Classen der Knabenschulen und in den gemischten Volksschulen zu entscheiden. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule ist von der Orts-schnlbehörde der Bezirksschnlbehörde anzuzeigen, welche ohne Verzug in provisorischer Weise für die Besetzung der erledigten Stelle vorznsorgcu hat. Wenn kein Lehrer verfügbar wäre, wird für den bei einer einclassigen Schule vacant gebliebenen Posten durch Wegnahme eines Lehrers von einer mehrclassigen Schule und bei mehrclassigen Schulen durch das übrige denselben zugewiesene Personale vorzusorgen sein. Kann auch ans diese Weise innerhalb des Schulbezirkssprcngcls dem Bedarfe nicht genügt werden, so hat die Bezirks-Schulbehörde den Fall der Landes-Schulbehördc zur geeigneten Verfügung anzuzeigen. — Das Lehrpersonalc ist verpflichtet, sich de» betreffenden Verfügungen der Schulbehörden zu unterwerfen. §• 6. Die Verleihung der definitiven Lehrerposten findet im Wege öffentlichen Concurses statt. Zn diesem Ende hat die Bezirks-Schulbehörde die Conenrs-Ausschreibung in dem amtlichen Landesblatte zu veröffentlichen und in derselben für jede erledigte Stelle außer der Kategorie und dem Dienstorte, den damit verbundenen IahrcSgchalt anzugeben. Hinsichtlich der Dienstes-Kategoric ist in der Regel die diesbezüglich von der Landes-Schulbehörde erlassene Verfügung (§. 4) zu beobachten. Ohne vorgängige von Fall zu Fall einzuholende Zustimmung dieser letzteren können in der Concurskundmachung die Dienstes-Kategorien nicht geändert werden. §• 7. Die Frist zur Einreichung der Gesuche ist in der Regel auf vier Wochen, vom Tage der Kundmachung der Concursausschreibung im Amtsblatte, festzusetzen. In Dringlichkeitsfällen kann jedoch diese Frist auch auf 14 Tage abgekürzt werden. Die Gesuche von bereits im Lehrfache mtgestellte» Personen sind durch die Vorgesetzte Bezirks-Schnlbchördc zu überreichen, welche sogleich ihr Gutachten hinzufügt; und jene von noch nicht angestcllten Personen sind direct bei der betreffenden Bezirks-Schulbehörde ein-znbringen. 8- 8. Die Ernennungsrechte, welche nicht ans einem Privatrechtstitel gegründet sind, hören auf, Giltigkeit zu haben (§. 1 des Landesgesctzcö vom 9. Juli 1863 R. 8). Die der Schulgemeinde vorbehaltene Einflußnahme auf die Besetzung der Lchrerposten wird vom Ortsschnlrathc und vom Gemeinde-Ausschnsse, und falls die Schulgemeinde ans, zu zwei oder mehreren Ortsgemeinden gehörenden Fractione» bestehen sollte, abwechselnd von den Gemeindcauöschüssen ansgeübt. §. 9. Die Bezirks-Schulbehörde, von welcher der Concurs ausgeschrieben wurde, sammelt die Gesuche der Concurrenteu und verfaßt nach Ablauf der Concnrsfrist die allgemeine Tabelle derselben, in welcher die Concurrenteu in fortlaufender Reihenfolge nach ihrem Verdienste und ihrer besonderen Tauglichkeit zu dem augesuchten Posten einzutragen sind. §. 10. Diese Tabelle hat die folgenden Rubriken zu enthalten: a) Den Vor- und Zunamen, das Alter, den Geburtsort und den Stand des Bittstellers; 1>) die verlangte Befähigung zum Sehrmute, die Sprachkenntnisse und die übrigen besonderen Kenntnisse des Bewerbers; c) die Bezeichnung der zurückgelegten Dienste und des letzten Gehaltes; (1) das Gutachten der Vorgesetzten Bezirks-Schulbehörde. Dieses Gutachten hat sich ans die Eignung, den Fleiß und die Aufführung des Bittstellers in und außer Dienst zu erstrecken. §. 11. Die Bezirks-Schnlbchörde hat ein Duplicat dieser Tabelle der Ortsgemeindc mit der Einladung mitznthcilen, dieselbe vorerst der Begutachtung des Ortsschnlrathes zu unterziehen und ihr innerhalb der Frist von 14 Tagen bei Verlust des Vorschlagsrechtcs für dieses Eine Mal den Terna-Vorschlag des Gemeinde-Ausschusses zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirks-Schulbehörde die Tabelle der Bewerber nebst allen mit den betreffenden Docnmcutcn belegten Gesuchen und dem allfälligen Terna-Vorschlage des Gemeinde-Ausschusses an den Lnndesausschuß zu leiten. §• 12. Das Präsentationörccht für die Lehrstellen an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen wirb vom Landcsansschusse innerhalb des Terna-Vorschlages des Gemeindc-Ans- schusses ausgcübt. §. 13. Bei der Präsentation darf keine Bedingung gestellt werden; sede vom Bewerber ent- gegen dieser Bestimmung auf sich genommene Verpflichtung ist nichtig und ohne jede gesetzliche Wirkung. §. 14. Wenn die LandeS-Schnlbchördc Einwendungen gegen die Präsentation macht (§. 50, al. 4 dcö Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869), so ist der Gegenstand unter Angabe der gesetzlichen Motive, welche sich der Verleihung entgegcnstellen, an den LandcSauöschnß znrück-zuleitcn, welchem es frei steht, zu einer anderen Ernennung zu schreiten, oder innerhalb der Frist von 14 Tagen den Recnrs an den Minister für Cultus und öffentlichen Unterricht zu ergreifen. §. 15. Werden keine Einwendnngen gegen die gemachte Präsentation erhoben, so stellt die Landcs-Schulbehörde mit Beziehung ans dieselbe das Berleihnngödecret anS, weist dem Ncn-crnannten den Dienstbezng an, und beauftragt die Bezirksschnlbehörde, entweder durch einen eigenen Delegirtcn oder durch den Vorsitzenden der Ortsschnlbehörde den Nenernannten in Eid nehmen und in die Schule cinführen zu lassen. §. 16. In den Privnt-Patronatsschnlen (§. 8) wird das Präsentationsrecht vom Patron ausgcübt. Das gleiche Recht bleibt jenen Schulgemeinden Vorbehalten, welche wann immer erklären sollten, den Aufwand der betreffenden Volksschulen ganz mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Bestätignngsrecht steht jedoch immer der Landes-Schnlbehörde zu. Wenn das Präsentationsrecht einem Privatpatron zusteht, übermittelt die Bezirks-Schulbehörde diesem letzteren die mit allen Gesuchen und mit den etwaigen Einwendungen des Ortsschul» rathes belegte Bewerber-Tabelle. Der Patron wählt unter den Bewerber» jenen aus, welcher ihm geeigneter erscheint, und präsentirt denselben innerhalb der Frist von 14 Tagen der Landes-Schnlbehörde bei Verlust des Präsentationsrechtes für dieses Eine Mal. Die Landesschulbehörde ist von der ihr gemachten Präsentation nur ans den im §. 50, al. 4 des Reichsgesctzeö vom 14. Mai 1869 enthaltenen Gründen abzngchen berechtigt, in welchem Falte sic selbst, ohne weiter den Patron zu hören, zur bezüglichen Ernennung schreitet. Derselbe Vorgang ist auch in jenen Fällen, in denen das Präsentationsrecht einer Schulgemeinde zusteht, mit der einzigen Abänderung zu beobachten, daß nach Anhörung der Einwendnngen des Ortsschnlrathes das betreffende Recht von dem Gemeinde-Ausschnssc ans-geübt wird. §. 17. Der Neuernannte tritt in den Genuß der mit der Stelle verbundenen Bezüge mit dem Ersten des Monats, welcher auf jenen folgt, in dem er von dem ihm verliehenen Posten Besitz genommen hat. Die Landes-Schnlbehörde bestimmt jedesmal int Erneunungsdeerete die Zeit, innerhalb welcher der Nciicmmuitc sich auf seinen Posten zn begeben hat. §. 18. Mit der definitiven Ernennung eines Lehrers (Lehrerin) oder eines mit dem Lehr-befähigungs-Zengnissc versehenen Unterlehrers (Untcrlehrerin) ist das Recht auf den Genuß der Pension und auf die übrigen gesetzlichen Versorgungen verbunden. Ueberdics kann der Ernannte von der LandeSschnlbehörde mcht zn einer anderen Schule versetzt werden, außer über sein Ansuchen oder wegen anderer wichtiger Dienstesrücksichteu und nach vorgängigem Einverständnisse mit dem Präscntations-Berechtigten. §. 19. Für jede nicht bmch Verschulden oder durch eigenes Ansuchen veranlaßte Versetzung sind dem betreffenden Individuum die von ihm nachgewiesenen effectiven Reise- und Transportkosten 311 vergüten. Dieselbe Vergütung gebührt ihm in den Fällen einer zeitweiligen Supplirnng (§. 5) nebst einem Taggelde, dessen Höhe von Fall zu Fall die Landeö-schnlbehörde bestimmen wird. §• 20. Die voransgeschicktcn Bestimmungen gelten im Allgemeinen auch für die Ernennungen des Lehrpersonals an den selbstständigen Bürgerschulen und für die 3 oberen Jahrgänge der achtclassigen Bürgerschulen. In der Concnrs-Knndmachnng ist der Gehalt anznzeige», welcher mit dein erledigt gebliebene» Posten verbunden war, die etwaige Gradnalvorrückung und der höchste anS letzterer sich ergebende Gehalt. §• 21. Die Ernennung Der Lehrer der nicht obligaten Lchrgegenstände und der Lehrerinnen der weiblichen Arbeiten ist immer eine zeitweilige und gibt den Ernannten kein Recht ans die Pension und die übrigen gesetzlichen Versorgungen. Die Feststellung solcher Posten steht der Landes.Schulbehörde über Antrag der Bezirks-Schulbehörde zu. Die Ernennung des betreffenden Personales findet in den öffentlichen Volksschulen nach vorläufiger Vernehmung des Votums des Ortsschnlrathes durch die Bezirks-Schulbehörde, und in den selbstständigen Bürgerschulen oder den 3 oberen Jahrgängen der achtclassigen Bürgerschulen nach Vernehmung des Votums des Landesansschnsses durch die Landes-Schnl-behörde, statt. Die Bezüge der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen sind theils mit der Stelle verbunden, theils von der Kategorie und dem Dicnstesalter abhängig. §. 23. Sämmtliche Lehrerstellen an den öffentlichen Volksschulen werden in 3 Elasten eilige« thcilt, nämlich: in Stellen der I. Elaste mit 600 fl. „ „ „ ü. „ 500 fl. » „ „ Hl...... 400 fl. jährlichen Gehaltes. Ans diese Gehalte haben jedoch nach der Elaste, zu welcher die Stelle gehört, nur die Lehrer und die Oberlehrer Anspruch, welche die vom Reichsgesetze vom 14 Mai 186!) vorgeschriebene Lehrbefähigung Nachweisen. Diese Gehalte erleiden für jene Lehrer und Oberlehrer, welche die vorerwähnte Lehrbefähigung nicht besitzen, eine Herabmindernng von 100 fl für jede einzelne Classe. Unter der vorerwähnten Bedingung werden die Bezüge des weiblichen Lehrpersonales mit 80°/0 des jährlichen Betrages, lvelcher in derselben Diensteskategorie dein männlichen Lehrpersonale zukömmt, bemessen. Beim Abgange der oben bczeichneten Lehrbefähigung haben die Gehalte der Lehrerinnen und Oberlehrerinnen in 400 fl. für die I. Classe, in 320 fl. für die II. Classe und in 240 fl. für die III Classe zu bestehen. Das Einkommen der Unterlehrer wird durchgängig mit 260 fl. und der Unterlehrerinnen mit 208 fl. bemessen. §. 24. Die Zahl der Lehrerstellen I. Classe wird ans Ein Zchntheil, jene der II. Classe auf Bier Zehutheile aller Lchrerposten des Landes festgesetzt; die übrigen fünf Zchnthcilc der Lchrerposten gehören in die III. Classe. Unter Beobachtung der obgedachtcn Norm nimmt die Landcs-Schnlbchörde die Classificirnng der Lehrer- (Lehrerinnen-) Stellen vor, das heißt, sie bestimmt, unter Rücksichtnahme ans die bei jeder Schule festgesetzte Zahl der Stellen, die mit jeder Stelle verbundene Classe des Einkommens. Bei der Vornahme dieser Classificirnng ist auf die mit dem Posten verbundene größere oder kleinere Verantwortlichkeit und ans die Wichtigkeit der Schule Rücksicht zu nehmen und insofernc es ohne Beeinträchtigung der vorangeschickten Grundsätze sich thun läßt, dafür zu sorgen, daß die Classen der Bezüge möglichst in gleicher Zahl unter die verschiedenen Schulbezirke vcrthcilt werden. Wenn sich in Folge dessen das Bedürfniß zeigt, Versetzungen des Lehrpersonales von der einen zur anderen Schule vorznnehmen, haben diese nach und nach und in solcher Weise zu geschehen, daß sie keine Störung im regelmäßigen Fortgange des Unterrichtes mit sich bringen. §. 25. Die Bezüge der Lehrer an den selbstständigen Bürgerschulen und an den 3 oberen Jahrgängen der achtclassigen Bürgerschulen haben in zwei Classen zu bestehen: Die I. mit 700 fl., die II. mit 600 fl. Die Bezüge der Lehrerinnen sind mit 80% jenes jährlichen Betrages zu bemessen, welcher in derselben Dienstcskategorie dem männlichen Lehrpersonale zukömml. Die Vorrückung in eine höhere Classe findet durch Ernennung statt. Auf das höhere Dienstalter wird nur in den Fällen gleichen Verdienstes unter den verschiedenen Bewerbern Rücksicht zu nehmen sein. §• 26. Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist der Mehrbetrag demjenigen, der in dem Genüsse desselben steht, als Gehaltszulage zu belassen, welche jedoch anfhören wird, sobald der Lehrer seinen vorigen Bezug erreicht hat. Die Einkünfte jener etwaigen Stiftungen, welche die Berbessernng der Dotation einer bestimmten Lehrstelle zum Zwecke haben, sind in den fixen JahreSgehalt nicht einzurechnen. §. 27. Die wirklichen Lehrer, welche ohne Unterbrechung und mit gutem Erfolge an einer öffentlichen Volks- oder Bürgerschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche oder Länder gedient haben, erhalten nach Vollendung des 10. Dienstjahres eine Gehaltszulage von 100/.. ihres jährlichen Gehaltes. Unter denselben Bedingungen gebührt ihnen für jedes weitere Quinguennimn bis zur Vollendung des 30. Dienstjahres eine weitere Zulage von 100/„ des Iahresgehaltes. Das erste Decennium beginnt mit dem Tage ihrer ersten definitiven Ernennung zu laufen, die folgenden Qninqnennien mit dem Tage, der ans jenen der Vollendung deS ersten Decennimns und beziehungsweise des Qninqncnninmö unmittelbar folgt. Daö Recht der Verleihung dieser Gehaltszulagen steht der LandeS-Schnlbehörde zu. §. 28. Dem Director einer achtelafsigen Bürgerschule gebührt eine Fnnctionsznlage von jährlichen 200 fl. und jenem einer selbstständigen Bürgerschule von jährlichen 150 fl. Jedem Leiter einer öffentlichen Volksschule gebührt eine jährliche Fnnctionsznlage, welche für jede Schnlclassc mit 30 fl. bemessen wird, jedoch im Ganzen den Betrag von 100 fl. jährlich nicht übersteigen darf. Das weibliche Lehrpersonale nimmt unter denselben Bedingungen wie das männliche an den Dienstes- und Fnnctionszulagen Theil, jedoch auf das Verhältniß von 80"/0 rcdncirt. §. 29. Jeder Director einer Bürgerschule oder Leiter einer Volksschule von zwei oder mehreren Classen hat auf eine Wohnung von wenigstens 2 Zimmern mit den erforderlichen Neben- localen Anspruch, welche ihm wo möglich im Schulgebäude einznrämnen ist. Wenn eine solche Wohnung nicht besteht, so gebührt ihm eine Wohnnngs-Entschä- digi.ng von 240 st. in der Stadt Pola und von jährlichen 100 fl. in den anderen Schul- gemeinden. Auch den übrigen Lehrern ist eine angemessene Natnralwohnnng oder eine Entschädigung von jährlichen 50 fl., mit Ausnahme der Stadt Pola, für welche die Entschädigung auf 125 fl. festgesetzt wird, anznweisen. §. 30. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für daö weibliche Lehrpersonale an den Bürger- und Volksschulen, mit dem einzigen Unterschiede, daß die jährlichen Wohnungs-Entschädigungen mit 80°/0 der für das männliche Lehrpersonale bestimmten bemessen werden. Die Untcrlchrer erhalten unter diesem Titel jährlich 40 fl. und die Unterlehrerinnen jährlich 30 fl. 8. 31. Die Unterlehrer (Uutcrlcljrcrimtcn) können sich, so lange sie nicht definitiv angestcllt sind, nur mit Bewilligung der Bezirks-Schulbehörde verehelichen. §. 32. Die Lehrer der nicht obligaten Lehrgegenstände und die Lehrerinnen der weiblichen Arbeiten, in den im §. 15, Absatz 2 und 3 des Reichögesctzes vom 14. Mai 1869 vorgesehenen Fällen, erhalten eine fixe Remuneration, deren Betrag von der Landcs-Schlllbehördc mit Rücksicht auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird. §. 33. Die Landes Schulbehörde bewilligt Remunerationen für außerordentliche Leistungen, welche die vorgeschriebene Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden übersteigen, Unterstützungen in Krankheitsfällen und Gehaltsvorschüsse für nicht mehr als 2 Monate, diese letzteren rückzahlbar in 12 ans einander folgenden Monatsraten. §. 34. Die Anweisung der Iahrcsgehalte, der Gehaltszulagen, der Functionszulagen, der Remunerationen, Aushilfen und Gehaltsvorschüsse des Lehrpcrsonals erfolgt von der Landes» Schnlbchörde auf den Landesschnlfond. Die Auszahlung der Gehalte, der Gehaltszulagen und der Fnnctiouöznlagcu findet in monatlichen Auticipativ-Raten bei dem der Schule nächst-gelegenen k. k, Steueramtc statt. Die Qnartiergeld-Entschädignngen sind in denselben Falltermiuen Vom Ortsschnlrathe zu bezahlen. §. 35. In gleicher Art weist dieselbe Schulbehörde die Rnhcgenüsse, die einmaligen Abfertigungen und die anderen gesetzlichen Versorgungen für das Lehrpersonale und seine Ueberle-bcnden auf den Landesschnlfond an. Die Bezahlung wird von dem, dem Wohnorte nächstgelegeueu Steueramte geleistet und zwar in monatlichen Anticipat-Raten in Ueberein-stinnnung mit den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. §. 36. Sännntliche definitiv angestcUte Mitglieder des Lehrpersonalö haben in den Landes-schulfoud durch monatlichen Abzug von ihren Gehalten eine PcnsionStaxe zn entrichten, bestehend in: a) 10"/, ihres ersten nach erfolgter Regulirnug bezogenen, für den Ruhegcnuß anrechenbaren JahreSgehaltes, h) ebensoviel von jeder nachfolgenden Gehaltserhöhung, von jeder Dienstalters-Znlage und von jeder Fnnetionszulage, c) 2% ihrer für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresgehalte in allen übrigen Jahren. §. 37. Nach erfolgter Regulirung der Bezüge (§. 88 des Landesgesetzes vom 30. März 1870) ist jenen Lehrern und Unterlehrern, welche die Lehrbefähigung nicht nach den Vorschriften des Neichsgesctzcs vom 14. Mai 1869 erlangt haben, bei der Bemefsnng der Ruhegenüsse die Dienstzeit vollständig anzurechnen, wenn ihre Ernennung zu jener Zeit schon definitiv gewesen ist; und beziehungsweise ist ihnen die Dienstzeit nach ihrer ersten definitiven Ernennung vollständig anzurechnen, wenn sie diese erst nach erfolgter Regnlirnng der Bezüge erlangt haben. Dagegen sind die früheren Jahre des von den Lehrern und Unterlehrern an einer öffentlichen Volksschule geleisteten Dienstes, von der Zeit an, in welcher sie sich die Lehr-befähigung nach den früher wirksamen Gesetzen verschafft haben, nur mit zwei Jahren für je drei Jahre anzurechnen, außer sie hätten schon kraft derselben das Recht auf die vollständige Anrechnung der Dicnstjahre erlangt. §• 38. Die Landes-Schulbehörde kann in außerordentlichen und besonders rücksichtswürdigen Fällen auch solchen bereits angestellten Mitgliedern des LehrpersonaleS, welchen wegen Mangels der definitiven Anstellung das Recht ans eine Pension nicht zusteht, mit Zustimmung des Landcs-Auöschnsses Gnaden-Vcrsorgungcn im Maximal-Betragc von 150 fl. zn-erkennen. §. 39. Jnsofcrne die bereits deflnitiv angestellten Mitglieder des LehrpersonaleS bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes nicht schon im Genüsse der regulirten Bezüge stehen, sind ihnen dieselben sofort anznweisen. §. 40. Die definitiven Mitglieder des Lchrpersonales, welche durch 15 ans einander folgende Jahre gedient haben, erhalten die erste Gehaltszulage. Die übrigen definitiven Mitglieder des Lehrerpersonales erlangen den Anspruch ans die erste Gehaltszulage mit Vollendung des 10. Dienstjahres, vom Tage des Eintrittes der Wirksamkeit des LandcsgesetzcS vom 30. Mürz 1870 über die Regelung der Rechtsverhältnisse des LehrpersonaleS (St. XI. des Landesgesetzes), oder sobald sie in dieser Zwischenzeit 15 Dienstjahr vollenden. §. 41. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit 1. Jänner 1875 und zugleich mit dem Gesetze in Wirksamkeit, womit einige Bestimmungen des Landcsgesetzes vom 30. März 1870 über die Errichtung, Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschulen abgeändert werden. Mit demselben treten die §§. 1 bis inclusive 39, dann die §§. 79 bis inclusive 83 und endlich die tztz. 85 bis inclusive 89 des Landeögesetzes vom 30. März 1870 (Nr. 19 Landesgesetz- und Verordnungsblatt) außer Wirksamkeit. §. 42. Mein Minister für Cnltns und Unterricht ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Schönbrnnn, am 3. November 1874. Franz Joseph m. p. Stremayr m. p.