Nr. 2831. > 11. 1880. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Weisungen an die MatrikenfÜhrer in Angelegenheit der Volkszählung. II. Ministerial-Erlch betreffend die 3lb-Haltung der religiösen Hebungen für katholische Schiller und Schillerinncn an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-Anstalten, Bollo- und Bürgerschulen. III, Mittheilung einer Kundmachung der Direktion der Landes- Obstund Wcinbnujchnle nächst Marburg, betreffend die Aufnahme junger Männer zur praktischen Ausbildung im Obstund Weinbau. IV. Empfehlung einer Festmesse zur Vermählungsfeier Sr. k. k. Hoheit des Kronprinzen Rudolf von Oesterreich. I. Dic hochl. k. k. Statthalterei hat unterm 30. Nov. l. I. Nr. 18092 Nachfolgendes anher eröffnet: „Anf Grnnd des Gesetzes vom 29. März 1869 R.-G.-B. Nr. 67 und in Ausführung der H. k. k.Minist.-Verordnung vom 6. August 1880 R.-G.-B. Nr. 103 wird zu Anfang des Jahres 1881 eine allgemeine Volkszählung, nach dem Staude vom 31. Dezember 1880 stattfiudeu. Der § 19. der Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung ordnet an, daß in Betreff jener männlichen Einheimischen, die in dem Jahre, in welchem die Zählung vorgenoninieii wird, das 20. Lebensjahr vollenden, so wie auch in Betreff des männlichen Nachwuchses, welcher dieses Alter erst in dem Jahre der nächsten Zählung oder in einem der Zwischcnjahrc erreichen wird, jedem Anzeigczettcl (oder Aufnahmsbogen), in welchem ein solcher Einheimischer zum ersten Diale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt, ein stempelfreier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus dem Gcbnrtsbnche oder eine beglaubigte Abschrift dcS Geburtsscheines über diese Einheimischen bci-zuheften sei. Es werden gemäß der speciellcn Weisung des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Nov. l. I. Z. 19391, solche Certificate bei der bevorstehenden Volkszählung für alle jene Personen männlichen Geschlechts auszustellen sein, deren Geburt in eines der Jahre 1861 bis inclusive 1871 fällt. Zn den fraglichen Ausfertigungen find die Blanqncttcn Muster 111. obiger Minist.-Verordnung zu verwenden, welche Drnckfortc an die politischen Bezirksbehörden hinausgegeben wurde und von denselben ebenfalls bereits an die Herrn Seelsorger vertheilt worden sein dürfte." Dicscmnach werden im Interesse des znvcrläßlichcn Beginnens der Volkszählung mit Jahrcsschluß und eines raschen ungestörten Fortganges derselben die mit der Matrikcnführnng betrauten Herren Seelsorger ans Grund der §§ 19 und 23 der Vorschrift über Vornahme der Volkszählung hiemit zur bereitwilligsten Mitwirkung in obiger Richtung aufgcfordcrt und angewiesen, die betreffenden Auszüge vollständig längstens bis Ende Dezember 1880 zur Bchändigung in der Weise bereit zu halten, daß denjenigen Parteien, welche die Ausfolgung eines stempel- und gebührenfreien Auszuges für die in den Jahre» 1861 bis einschließlich 1871 geborenen männlichen Individuen behufs der Volkszählung mistiche», die nach dem erwähnten Formulare ausgestellten Geburtsscheine eventuell, daß dieselben an die VolkSzählungs-Coinmissärs und Gemeinde- Vorstellungen sofort auSgcfolgl werden können. Da sich bei dem Umstande, als Jcderman verpflichtet ist, die Daten seines Nationales auf das Genaueste an-zugebe», im Allgemeinen die Anfragen an die Matrikenführer in nächster Zeit mehren werden, so wird es nothwcndig sein, daß den betreffenden Parteien möglichst coulant Bescheid ertheilt werde. l Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht vom 8. November 1880, Z. 15905, an sämmtlichc Landesschulbeftördcn, betreffend die Abhaltung religiöser Uebungeu für katholische Schüler und Schülerinnen an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalte», Volks- und Bürgerschulen. Um den au Mittelschulen bei der strikten Durchführung des § 4 der Verordnung Vom 21. Dez. 1875, Z. 19109 Nr. 2 nach vielseitiger Bestätigung fühlbaren Schwierigkeiten zu begegnen und um überhaupt die allseitig unbehinderte und würdige Abhaltung der bezüglichen religiösen Hebungen zu ermöglichen, genehmige ich, daß fortan zum Behufc des für katholische Schüler und Schülerinnen an Mittelschulen. Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten, Volks- und Bürgerschulen in den hiefür maßgebenden Verordnungen vorgeschriebencn Empfanges der heiligen Sacramente der Buße und des Altars von dem Direktor der Anstalt respektive dem Schulleiter im Einvernehmen mit den Religionslehrern den localen Verhältnissen entsprechend entweder je ein voller Tag oder je ein Nachmittag stimmt dem zunächst folgenden Vormittag vom Unterrichte freigegeben werden. III. An der Landes- Obst- und Weinbanschule nächst Marburg werden zur Ausbildung von Winzern vom 1. März 1881 an, zehn junge Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren zur praktischen Ausbildung im Obst- und Weinbanc ausgenommen. — Dieselben erhalten den in der Marburger Gegend üblichen Taglohn, können in der Anstalt selbst oder in benachbarten Winzereien Unterkommen finden und müssen sich verpflichten, wenigstens ein halbes Jahr in der Weinbauschule zu bleiben. Die schriftlichen oder mündlichen Anmeldungen sind unter Bei bringung des Heimathschcincs oder Dienstbuches so wie des von dem Gcmcindcvorstande des derzeitige» Wohnortes ausgestellten Wohlverhaltnngs-Zcugnisscö bis zum 20. Februar 1881 an die Direktion der Landes- Obst- und Weinbanschnle nächst Marburg zu richten. Hievon werden die Hochw. Herren Pfarrvorstehcr über Ersuchen des hochl. steierm. Landesansschnsses ddo. Graz am 24. November 1880 Z. 12669 zu dem Behnfe in Kenntniß gesetzt, um dies den Pfarrsinsassen in geeigneter Weise kund zu geben. IV. Der Direktor der Lehranstalt für Kirchenmusik zu Prag, F. Z. Znhcrsky, hat zur Vermählungsfeier Sr. k. k. Hoheit des Kronprinzen Rudolf von Oesterreich eine kurze Festmessc für gemischten Chor mit Orgelbegleitung komponirt, welche im Verlage von Fr. A. Urbanek zu Prag erschienen und um 2 fl. 50 kr., (Orchesterstimme, wenn gewünscht, 1 fl.) zu haben ist. liebet: Ansuchen der genannten Verlagshandlnng wird die Gezeichnete Festmessc zu Aufführungen am Berniählungsfeste und allen ähnlichen Festlichkeiten empfohlen. A. A. Lavanler Grdinarial zu Marburg, am 10. Dezember 1880. 31 ithob lilnximilititi Fürstbischof. Druck von Johann Scon in Marburg.