_______zur Laibacher Zeitung. .^K 13. DinNas ven go. IH„uer 16^. Mubernial - ^erlambarunLM H l07. (3) Nr. 1173. Kundmachung. ,« ,^.^" Herstellung der Wachterhäuser far dle sudltche StaatScisenbahn. von Kindberg dls Frchnlelten und vonFrohnlciten bisGratz, dann der Stationsgebäude zu Kindderg und Marein in Steyermark. — Di« k. k. General-Direction für die BtaatScisenbahnen beabsich, i'gt die Herstellung der längs der Bahnstrecke von Kmdderg biä Frohnleiten, und von Frohn« lclten blK Grah erforderlichen Wächrerhäuftr, . dann den Bau der Stationsgebäude zu Kind-tzerg und Marein in Steyermark, deren Voll-cndllngstermin biS Ende August 18'l4 ftstge» setzl wird, im Wege der öffcntlichen Verstcigec rung mittelst Ueberrcichung schriftlicher Off?tte an Privat-Nitternchmer zu überlassen. — Den Andotstellern habe^ folgende Bestimmungen 5ur Richtschnur zu dienen: l. Die Wächtcrhäu-ftr sind von zweierlei Art, nämlich ebenerdige, und solche mit einem Souterrain. Die Cr-Aren sind ails Ziegeln, die Letzteren aus An k!? ^"b Steinmateriale aufzuführen. - kbencrdige und ? Wachteryauscr, näml.ch 17 scyn. - Die K,ss""l Souterrain herzustellen .erha.stö sind a^'^/'^ edenndigcn Wach-tmcs solchen Geb^d,^ ^' ^^ ^' - ""^ l^'e 1370 fl. 25 kr. veransckf/?" ^"terrain auf Krecke von Frohnleitcn ^ ^ "" der B^hn. dige derlei Gebäude herzuNen^ ^"^ ^ ^'""' tines Gebäudes m die^^^D^ Kosten °"t l,02 st. 13 kr. berechnet^ .^"^" bei dem Bau der Stalim.bgcbäudl ^'«ind-be'>1 und Marein vorkommenden Arbeiten Vod mit fclgindtn Beträgen veranschlagt: 1"" Stationsgebäude zu Kindberg. Die Maurerarbeit mit . 7191 si. 52 kr. „ Steinmetzarbeit mit . 763 ,. 30 „ „ Zimmermannsarbeit mit 1^05 ,. 42 „ „ Spenglerardeit mit . 1651 „ 3 7, „ Tischlerarbeit mit . 7o5 „ N ,. ->, Schlosscr-und Schmide< arbeit sümmt Gußöft:^ Ni6 „ 27 „ ,. ?lnstreicherardeit mit i66 «. ^K -. ^ Glaserarveit mit . . 102 .. l^ .. „ Hafncrarbcit mit . 156 .» — ... ,. Pstastcrarbeit . . !72 ^ 43 ^ l« Brunnenarbcit . . 1,0s ,. 2>^ <» Zusammen ...... l3,878 si. 20 kr. 2""-- Stationsgebäude zu Ma^-in. Die Maurerarbeit mit . . 998 st. 5/-l kr. n Zumnermannöarbeil mit 363 „ 3 ^ „ Spenglcrarbeit mit , 317 „ 27 .'. n Tischlerarbeit mit . . 88 „ 20 „ ^ Schlosscrarbeir mit . 113 „ W .^ n Anstreichcrarbeit mit . Iz „ 23 .,- ^ Glaserarbcit mit . . l2 ^ — „ „ Hafncrarbeit mit . , 39 „ 3l) „ ^ Brunlicnard^it mit . 112 „ 30 „ Zusammen . - . . . .2084 fi. I6^tl^ — 3. Die dießfälUgel! Pläne, Vorauomcisietl und Kostenu'bnschlage, die Preivtabellcn, die allgcmeilnn und besondern Baubedingnisse, so wie die Bailbeschrcibuug, welche bei der H^-stellung zur Richtschnur zu dienen habcn^kon^n bei der k t. G">cral Dilution fur d»<-^laa:6.' eisenbahn^i in Wlen, <>todt, Herrngasie ?,r. 27 und b.'i dem t>. k. ^andcö ' Hubcrnlum lu Grab, wahrend dcr a/wöhnlichc.i Amtüstunden täglich eingesehen werden. - 4. Es steht jedem Offcrcnli'n frci, sein ?llil-ot auf sännmliche Wachtcryäliscr auö,ud>hncn, odcr dasselbe nur auf einen Thell derselben zu beschränken; eä darfjtdoch dicHal)! derselben, nicht wenigerülö 70 ^thn in einer ununterbrochenen Reih.' liegenden chebäl.de betragen. - Rücksichtlich d^r cnväl),,.-ltn Stationvgcbäuds mü^n sich die Anbot.'alls sämmtliche Arbeiten auödeynen. — 5. Die Anbote sind bci der k. k. General-Direction slir die Staatseisenbahnen längstenöbis 15. Februar l644 Mittags um 12 Uhr, schriftlich, versiegelt mit dcr'Ueberschrift: .Anbot zur Herstelc lung der Wachterhauser für die südliche Staats, cisenbakn, oder dcs Stationsgebäudes zu ...." zu übcrgcbcn. - 6. Jedes Anbot muß mit dem Vor» und Zunamen dis Osserenten unterschrieben scyn, und auch die Angabe seines Wohnortcü enthalten. — Ueberdiesi muß darin nüt Bestimmtheit angegeben werden, in welcher Strecke di,e ausgcbotenen Wächtcrhauser zur Herstellung übernommen, dann mtt welchem Nachlasse von den oben angegebenen Vergü° tunqspreiftn die Herstellung der erwähnten Objecte bewerkstelligt werden wolle. Der Nachlaß ist in Percenten auszusprechen. Auch hat dZmaßen,Kostenüberschläge,Prcista« helle»,, die allgemeinen und besonderenBaubeding-nisse/dann die Baubcschreibung eingesehen und yerstandcn habe, und sich genau darnach beneh« Nicn wolle, zu welchem Behufe er o,> genann» ten Docmnente noch ror Ueberreichung des Of' fertcs unterschrieben h^be. — 7. Dem Offerte ist entweder die amtliche Bestätigung dc5 k. r. Universal-Cameral-ZahlamteS in Wien, oder eines Provinzial-Zahlamtes beizuschließen, daß tzer Offerent das 5L Vadium von den oben angegebenen VergülungSpreisen im Baren oocr in annehmbaren haftungäfreien Staatspapieren erleat habe, oder es ist eine diesem Vadlum an« aemessene, von der k. k. Hofkammerprocuratur, oder einem Fiscalamte vorher geprüfte und nach den ^3 230 und 1374 des a. b. Gesetzbuches annehmbar eiklärte Sichttstcllung beizubringen. — Auf ?lnbote, welche den vorgeschriebenen Bedingungen nicht einsprechen, wird keine Rücksicht gcnommen. - ^. Die Entscheidung übc,.-V»S Ergebnlß der Versteigerung wiro nach Maßgade der Annehmbarkeit des Offertes, und tzer VZ überreichen. — Kla« fu^t am 16. Jänner »844. Ktanl' uno wllllrechtliche Verl^uldarlmge». I, l2^. (I) Nr. ^22. Edict. Von dem k. k. Stadt: und landrechte i« Krain wild bekannt qemacht: Es scy üt,er An, suchen dn Krai,, wlrd anmit bekannt gemach:: C'b scy über dos Gtsuch des Hcrrn Ncomed Fr.iherrn »en Rasten, ,n die «l»sfe«ti^ung der Amvit'-falllilis Edlctl rüclsichlllch der, auf dil Bland, sialt, Neclf. N,. 2)^ in Lalbach, s,lt 3. Juli ,773 lliladullnen, von Thomas und Maria . Zllisterwalder an Anton Dam>an ausgestellten c^arla i^iunc» ^lio, 25. Mai 177) pr. 600 ft. gewilligct worden. E^ haben demnach alle Jene, welche auf gedachte (^arl^ 1)i^«cü aus was im» wer für emem Richlsgrunde Ansprüche machen zu können v^meincn, silde binnen der ges y!i» chen Fust vcn einem Jahre, Ochs Wochen und hr^l Tagen vor dlesem k, k. «statt- und ?and-lcchte s» gnvlb anzumelden und a> hänyig l« N'ach^'li, als im Widrigen auf weiteres Änlan» «ln des jungen BltlsseU« rs, Ht>r,n N>comed Ireihcrrn vo»^ Naftern, d«e ob^edachte tü»ll» t>inncil nach Ve> lc>uf dnser g,s.hl,che,i Frist für gtlödllt, k>aft« und wirkungslos «»klart rver« »et wnd. — Laibach am l3. Jänner 18^4. Iemtllche Vcrlautvarungcn. Z. 122. (2) «ä Nr. 390. Eon curs-Kundmachung. In dem Amtsbereich? der k. k. stcvermar, klsch ll!yr»schtn lfameralgefaüen Verwaltung ist e»ne E a m e r a l b e j i r k s r 0 r j1 e h e r ö - G l e l l s, "omlt der Titel l,nd Ranq eines k. s. ^ame,l>l, ratpeg „^ ^^ Gehalt jährlicher sechszehn. ^unoett Gult.^ u,rbunden »ss, ,N e>rl.di' z""s aekommt.,. r .e Bewerber um diese D.c.'.st ,«/ , ,f". l„? bis ;um 20. Februar m^c.Uun7^,5^e.mD.e^ «ufs.1ud.en, üb^r d.e /"'"bcn uber d.e Be-schäfts^und O,enstk^nm.ss7 ü^^bohern Gc. ^n„.t und d'^H^'b^^^ ll.swng, fermr über lh.e Eprachk,^^,^ sich «Usjuwelsen, und darm zugleich .^«führen, «b, und iw de,ahenden Halle, ,n welchem ««lat'e sie mir einem Beamten dieser ^amerc>lgcfal!en Verwaltung oder der ^aw,ralbezifkel,t Ziegeln emgedcckt, und hat zwei Stcckwerke. In diesem befinden sich ein gewölbter Wcmkeller, ein gewölbtes Waren, magazin / cm gewölbter Versaufsladen, dann cin gewölbtes Hlmmer und Schreibstube, alllß mlt eisernen Balken und eisernen Thüren versehen; f rncr ein gewölbter Pferd-und ein g> wöldter Hornoiehstall; dann im ersten Stocke, zu welchem eine steinerne «stiege sühn, nebst I Küchen und Spelsgewölbe lc.^3 gut bewohn» bare Z'mmer, und im zwcilen Stocke, m welr chcn m«n gleichfalls «uf«»ner stl'nern'n Stiebt 72 gelangt, sind nebst andate am ig. Februar iÜ/,5 in Ven vürinllt^iigcn Amtkstunden abgehalten wer, den, und es «st für dasselbe lammi G müsegar« ten und Haukgrund der ger,chtllche Inventa» rialschayungswerlh ^usamm,n pr. g8ao st. E. M., d«NN für d>e Handlunqsqerechlsamr der N^r-»alwtllh pr. »«oli ss. C. M. ^um Aus ufsprelse btstlMlM. Uet>r»gens Hal jdcr, der für dltscs HauS e»nen Anoot mach n will, »o^ des SchätzUti^o>e,ses desselden als Vaduim zu er« legen/ und w.Nli er für einen Dllüen einen Nnbot machen wlll, sich Mlt der ordentlichen Vollmacht auszuweisen. Das Vadium wird »em Ersteher ln das ertte zu erlegende Vlel'l, hotratum eingerechnet, den übr^en Llcitanten aber glelch nach beendeter L'cilalwn zurückgestellc «erden. Der Ersteher kann das mit Wldmungs-Urkunde vom 3c> Ma» ,8.^l) auf der Neal,lät Mtabullrle, und gegen 5^ Zll,scn a!l5a anlle« yend zu bleiben hab nt>e Hclrat^cl,lltl0lis: sapttal pr. 6^00 st. E. M. in da« Zahlungs' versprechen übeinehmen; zudem kann nach Umstcinom »(in dcln M^lstbote insbesondere em Vetraq uun looo st. E. M. ge^tn Intadulatwn und 5/^ Veljlnsun^ durch drel Jahre anl»e-yend bl »den, von dcm M^hrmiUlanl)»)te aber ist tue Hälfie, in rvelchc das Vadmm emgerech» «el wl'd, glclch bcl dem Abschlüsse dcr ^cltacion, und d»e zweite 5^)älsl^ diln,cli drcl Mc>Nl,'cn (!<.!<). der kisllat'on ,u bejahlcn. Der physische Besitz wl>d ocm Elstch''r gleich nach abgc'cblosscnec ?,cital,.l, übeilass n , tie Auss^dsurfundt zur glundbüchllchen Un.schrtlbung aber vcmscldcn äb«rgeden ,vcvdtli, sobald fr t^n vllrbrhillcncn Melslbot qlsichcrt hvidin wird. lie üdll^cnBe' dlNgnisse können m diN gcwöhullchcn ?linls^l,lNl den bn llfsiin Maglilrolc clNlicschen wcrdcn. Magistrat Cllli am l). Jänner lU^H. Oeffentliche Prüfung dcr Prwatscküler. Aon dcr Öde'-aulstchi d?r druischcn Schu^ len in Lai^ach wl^d hlcmu bek^'nu qemclch:, daß di? öffentlichen Prüfungen jen^r Schüler, welche haus! chen Unler:lchc erhalten haben, «m 26. F bruar l8^4 m der Art ch'tn Allfang nchmcn «re'dcn, daß an diesem Tage Vo»m,t-l«g por, ,a d,s »2 Uhr, und Nachmnt'g von « bis (z Uhr mit d n Schükm aller Elasscn d«lchr»fll.chs, d,e da^uf folgenden Tage aber, in eben denselben Tagesstunden die mündliche Prüfung vorgenommen werden w>rt». — D«e Anmell'ung dleser Privatschüler hat am 25. Ft» lnuar Vormittag« zwlschm la b»s 12 Uhr bei dem Dlöccsan-Schulenoderaufscher zu geschehen, wobel dle Slandcs-T^dllle einzureichen, dle sse der Kinder über allenfalls schon früher beliandene Prüfungen, wit auch d»e Lehrfahigkeitsjeugnlsse ihrer Prioatlehrer vor» zuweisen, und d>e gewöhnlichm Prüfungs.5^)o» norare zu entrichten seyn wcrd n. — K. K-Oderaufsichc der deutschen Schulen. — Lai» bach den 3«. Jänner i6/»4. Z. '»5. (2) Nr. 5,5,4. V d i c t. Von dem k. t. Bezilkjgerichte der Umgebun. gen L^ldachs wild hiemü allstemein lunb gemacht: Ei scy über Ansuchen des Johann Scembou uol» BlU'lnoorf, <§,sslc>näs des Georg Maß, von Klein« eorf, in die Rcüssumirung dcr mit Bescheide llcln. H. Mä^l lä5^. Z. ,ac», bewiNiqten executive» Fellbielung der, dem Matthäus Mento gebs'igen, zu Verbleue liebenden, der Het.schafc Sonnegg 5uk l.llb. Nr. 26c) und Rcclf Nr. 26, dienstbare» H^lbhube, l,n gerichtlich erhobenen Scha^ungs. tvenhe pr. 3o^ st. <^5 kr., ptn, schuldige« »lüst. 26kr. c. 5. c. gerviuigct, uni> et seyen ju teren Vornahme oi« Täuschungen aus den 29. Fcbnla». 23. März U"d 2g, April »Ü44, iedesmal 9 Uh» Vormillaqs m loco Bcrdleile mit dem Beisatz« alibclauml lvordcn, daß oie gedachte Realität bei der elfte» «»o ^wcilen T^gsahung nur um Odss Ubcr den Sä>ä^u!,.,Slvcltb, vei der drillen abet auch unter tcmsclbcn hinlanqegeben wclden wild, und dah jcdcr Lil!l0^ d,s SldcihungswcrlhcS ,u Handen t>er LicitaliollScom» nusslon zu crleqeil h^t. D.'ä Sch^ßungäprotocoll, die 3icitationöb?> dinc;lnffc un^ der (^, uildouchöertl^ct können täg» llch lltlainlu clNgcschcn w^rccn. Laib^ch den 22. December ,843. Z. 1,6. (2) " S d i c t. Nr. ^ B'bcric, um 5>c O>»licsusung und sohinige ToccSc'lla',u,!g lhres s.ll mehr als 3« Iahreil verschaundcnen BniserS O,org Loschar einftc. schrillen, u»d man h^ eem gedachlc» Gcorg ko, sckar dcn hicroltiqcn Hof. und Gcl>cl)lK^voläle>, Hrn. Dr. 6lodat>) als Curator aufzustellen b«. funden. Derselde wird temnacv aufgesoldcrt, bin» nen einem Jahre entweder stlbst zu erscheinen^ ode» l?as Gelicht auf eine andere Art in Kennt» l"h sci'ies Lebens zu ftye", alü er sonst „ach Ab. lauf diese, Zeil für tedl e'tlärt und se,„ Vermö' gen dcn sicl) lcgillmirenrcn Erben cingeo,„lwc,ltet werden würde. — i!«idach den il. Iarm» ^z. 73 Nubernial - ^nlautbarunaen. Z. 93. (1) Nr. 28289. Surrende Iher das Verhältniß de r Privat-V er« eine zur Staa ts - Verw altung. — In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 5. November d. I., Z. '63965, haben in Gemaß-hcit allerhöchster Entschließung oom l9. October nämlichen Jahres folgende Bestimmungen in Ansehung deö Verhältnisses der, einen nähe-ren Einfluß auf öffentliche Interessen nehmenden Privat-Vereine zur Staatö-Verwaltung zu gelten: §. l. Die besondere Bewilligung der Staatsverwaltung ist zur Errichtung von Vereinen für folgende öffentliche und gemeinnützige Zwecke erforderlich: n) für die Beförderung der Wissenschaften und Künste; — I>) für die Ermunterung und Belebung der Üandwirthschaft, des Gcwerbfleißes oder andere Zweige der Prediction in ihren allgemeinen Beziehungen; — <.) für den Bau oder die Erhaltung von Eisenbahnen, Land-und Wasserstraßen; —ä) für die Unterhaltung einer regelmäßigen Trans-portverbindilng zwischen zweien oder mehreren Drten zn Wasser oder zu Lande; — e) für Versichcrungö-Anstaltcn ; — s) für allgemeine Bersorgungs - und Rcntai,stalten; — ^) für Sparcassen. — §. 2. Auch zur Errichtung anderer Vereine ist die Bewilligung der Staatsverwaltung erforderlich: u) wenn das, für die Unternehmung, diedcrVerciu bezweckt, nöthige Capital ganz oder zum Theile durch Acticn, d. i. durch bestimmte, mittelst der Erwcrbungö-arten des bürgerlichen Rechtes übertragbare Zheilbeträge an dcm gesellschaftlichen Unterneh-numgsfonde, auf welche sich die Haftung der Nheilnchmer beschränkt, aufgebracht werden sollen; li) wenn sie nach einer vorhinein verabredeten Ecsellschaftöregel (Statuten) in der Art eingegangen werden sollen, daß der Eintritt in Ven Verein, ohne Beschränkliiia, auf die ursprünglichen Theiinchmcr, Jedermann, der die festgesetzten Bedingungen erfüllt, und sich der gesellschaftlichen Negcl unterwirft, gestattet ist, die Anzahl der Gesellschaflöglicdcr mag uorhin-ein bestimmt worden sey» ^^cr nicht; -<:) wenn der Verein, um dessen E^ich^ung es sicb handelt, nach seiner Beschaffenheit unter die Anwendung einer besonderen Vorschrift fällt, welche die vorläufige Einholung der Bcwil-ligun^ der Staatsverwaltung anordnet. — ^3, Die Bewilligung der indem §. i unter ".,K., i., ^, ausgcführttn Vcrcine, dann der Werciile zu Eisenbahn und Dampfschifffahtts-Unterneh-mungen, ferner aller Gesellschaften, bei welche» es sich um eine besondere Begünstigung oder um Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften handelt, bleibt Seiner Majestät vorbehalten. — Die vereinigte Hofkanzlei ertheilt die Bewilligung zur Errichtung derjenigen Vereine: l.) deren Wirksamkeit sich auf das Ver-waltungSgebiet zweier oder mehrerer Lander, stellen erstreckt; oder d) deren Untcrnehmungs-fond ganz oder zum Thcil durch Actien aufgebracht werden soll. — Dle Bewilligung zur Errichtung anderer als der bemerkten Vereme ist der politischen Landcsstelle der Provinz, in welcher der Verein zu Stande kommen soll, zu-gewiesen. - §. 4. Die Bewilligung zur Errichtung eines Vereines ist zweifacher Art: ») die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln z — d) die Genehmigung des Vereines selbst.— H. 5. Die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln muß angesucht werden, wenn a) die Personen, welche die Errichtung des Vereines unternehmen wollen, zur Auffindung von Theil-nohmcrn öffentliche Aufforderungen oder Bekanntmachungen zu erlassen, die Absicht haben, oder l») das Unternehme,, selbst von solcher Be--schaffenheit ist, daß es Vorbereitungen erheischt, durch welche die Rechte dritter Personen l'crührt werden, z. B. Vermessungen, Nivcllirungen, oder welche die Gestaltung, Vermittlung, odcr den Beistand öffentlicher Behörden voraussehen. — § 6. Der Eingabe, mit welcher diese Er» mächtigung angesucht wird, ist dcr Plan dck Unternehmens, und so fern für dasselbe Statuten festgesetzt werden sollen, der vorläufige Citt-wurf ihrer wesentlichsten Bestimmungen beizulegen. — §. 7. ANe weitrre Schritte sind de« Zeitpuncte der, üder oberwähnte Eingabe erfolgten Erledigung vorzubehalten, indem sich erst daraus ergcbcn wird, welche vorbereitende» Maßregeln, daml unter welchen Bedingungen und Vorsichten gestattet werdcn, ob uno welche Anstande sich gcgcn den Plan des Unternehmens und die beabsichtigten Vereinösatzungen darstellen, welche Zahl der Thoilnehmcr sich vereinigt, und welchen B^'lr^g jeder von ihnen erlegt haben muß, oamic die Versammlung derselben al5 berechtigt angesehen werden könne, rechtsver-bindliche Beschlüsse zur Errichtung des lxzwecks ten Vereines in dessen Namen zu fassen. — h. 8. Das Eiuschreilen uw^die Genehmigung deä Aercinc-ä selbst findet St^tt, w?nn die §/5 bemerkten Umstäuoc nicht eintreten, oder lveuü die vorbereitenden Maßregeln vollzogen, uu» (Z. Amtsblatt Nr. !3. d. 30. Jänner 1845) 74 die mit der Gestaltung derselben verzeichneten Bedingungen clfiillc werden sind. Für dieses tzinsH^'icci, gilt die Bestimmung des §. 6 mit der Aenderung, daß, so weit eö sich um die Fcstschlill^ von Statuten handelt, dcr vollstän-vigc Entwurfderselben vorzulegen ist. §.9. Sowohl 02^ Hülfchr^icen um die Ermächtigung zu dcn vorbereitenden Maßregeln, als jencs um die Genehmigung des Vereines ist bei dcr politischen Lan?.'östelle desjenigen Landes, in welchem die Direction des Vereines ihren Sitz ha den soll, einzurelchen. - ^ ll). Dcr Plan des Unternehmens und der vollständige Entwurf der Statuccn lnuß deutlich ausdrücken: n) den Zweck des Vereines, und die Mictel, deren er sich zu di'ss.'n Errichtung bedienen wird, ivi,.' auch den Weg der Aufdringung und Bedeckung i>e6 hiezu erforderlichen Aufwandcö. Hicdci ist insbesondere anzugeben, ob, in welchen Fällen, und mit wessen Beistimmung der Verein berechtiget seyn soll, außer den au5 der Veschaf-fcnheit des UntcrnehiNcns zu dessen Betriebe erforderlivdcn läreditirungen, noch insbesondere Barlcihcn aufzunehmen-, — d) die Art, wie sich der Verein bilden und erneuern soll; — e) die Geschäftsführung und Leitung; — ß-falls bestihenoen Einrichtung eiilstweilen zu übergebe!,, oder an eincm andcren, Sicherheit gewäycenden, und der Behörde nanihaft zu machenden Orte zu erlegen. — Erst nachdem die Empfangsbestätigung der dicßfa'lligei, baren Einlagen erfolgt, und den hierüber ausgestellten Interimsscheinen beigesetzt worden ist. kön» nen diese Lchtercn, jedoch immer nur in dem Betrage der wirklich gelcistctcn (>',ii:ah.-lung, in den Verkehr treten. Ohne diese Bestätigung in den Verkehr gebracht, sind sie als rechtsunwirksam zu betrachten/ der behandelte Betrag ist jederzeit dem Armcnfonde des Ortes, wo die Uedertretung begangen wurde, velfallen, und hat nebstbci im Falle cincü betrügerische!! Vorganges die Amtshandlung nach den Straf-glsthcn einzutreten. — Wenn die Gesellschaft nach erlangter Genehmigung gehörig zu Stande gekommen ist, hat sie auch über die Behandlung des, bei dem Tilgungsfonds oder an einem anderen Orte erliegenden Fondes zu beschließen, dcr ihr dann nach Maßgabe ihres Beschlusses zur Verfügung zn stellen ist. — b) Der Attio-nar, welcher die erste Einzahlung geleistet hat, bleibt, wenn er auch den erhaltenen Interims-schein an jemand Andern Veräußert hat, der Gesellschaft für die ferneren Ratenzahlungen noch so lange verantwortlich, bis dieselbe ihn von dieser Haftung durch Umschreibung des In-terimsscheincö auf den Namen deß neuen Besitzers losgezählt hat. Die Direction der Gesellschaft oder ihre Geschäftsführer dürfen nicht ermächtiget werden, diese Haftungö-Cntbindung für sich allem und ohne Zustimmung des Vereines selbst, oder eines hierzu von der Gesellschaft ermächtigten Ausschusses zu desselben ertheilen. — e) In den Statuten deü Vereines ist die Einrichtung und Gtstalt der Alti«n und Interims 75 sä, ein.- genau und in der ?lrt vorzuzeichncn, daß dcm Unfuge falscher Vorspiegelungen dcs Spilles auf den Gewinn von den (äurt'schwan-klingen für den noch nicht eingezahlten Theil der Einlagen möglichst vorgebeugt werde. Insbesondere'om-fcn aber ?lctien so wenig al6 In-terimsscheinc auf den Uederbringer landen, sondern sie müssen auf bestimmte Namen auögl--stellt werden. - ^. 13. Die Bewilligung ^ur Errichtung eines Vereines hac nur d:c Bcdeu-tung einer Concession oder Zulassung, .und schließt keineswegs die Erklärung in sick, daß die Staatsuerwaltung die Einrichtung des Un-lrrnehmens und die zur Erreichung des bead« sichtigten Zweckes gewählten Mittel entsprechend sinde, oder daß das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde. - .fiic-von haben sich die Theilnchmcr selbst die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. In dieser Beziehung ist es auch nicht verwehrt, die Zwecke, dic Einrichtung und das Wirken bewilligter Plivat-Vereine in öffentlichen Blättern odcr anderen Druckschriften mit Beobachtung der Cen« sllrä Vorschriften zu besprechen. — § ll.Wenn das Unternehmen eines Vereines von der Be« schassenhcir ist, daß, wer immer dasselbe be-trcil>cn will, l)ü>zu eine besondere Befugniß zu erwirken hat, so muß auch von dem B'ercine den dießfcilligcn gesetzlichen Bedingungen Ge-uüge geleistet, und die erforderliche Berichtigung in dcm hiefür vorgeschriebenen Wege angesucht und erwirkt werden. — Ueberhaupt unterliegen Vereine bei der Ausübung ihres Unternehmens den allgemeinen Gesetzen ,so weit dei der ihnen ertheilten Bewilligung nicht aus-drückllch Ausnahmen hicvon zugestanden wurden. - ^. to. Der Staatsverwaltung bleibt es vorbehalten, in die Geschäftsgcbahrung jedes .^cremeö Einsicht zu nehmen, über die Beobach« lu^ d"' del Genehmigung des Vereines oder 5 nnn?""'"° "Urschriften angeordneten Bc- k ?rkn/ w^ u.d wenn es nolhwen- dl?, errannt wnd t>p,« - . fürstliche C°mmi!s^'^ff"""° °'"7< '°".°^° MUß wenigstens einmal in jed^"c> ?'"""" General-Versammlung der Aclien-^^7 ""' Wten, denselben über d^e Geschif^.^ «nd den Stand des U'tternehmens ein a^' suhrlicher Bericht erstatttt, wie auch ü^r dle ^edatzlAng Rechnung gclegt werden, wofür die Normen in den Statuten deutlich Vorzug zeichnen sind. — §« 17. Bei Vereinen, die auf einen öffclitlichen Zweck gerichtet sind, oder eine gemeinnützige Anstalt zum Gegenstände haben, ist nebst einer zur Gsschäftölei-tung bestimmten Direction in der Rrgcl auch ein Ausschuß der Aereinöglieder aufzustellen, der das Nccht und die Pflicht hat, fortwahrend in die Gebahrung der Direction Einsicht, und auf die Geschäftsführung den durch die Slalutcn naher zu bestimmenden Einfluß zu nehmen. Auch sind die Ergebnisse der Geschäftsführung solcher Vereine am Schlüsse jeden Jahres odcr in kürzeren Zeiträumen zu veröffentlichen. — H. l8. Aenderungen der/ genehmigten Statuten und überhaupt brr durch^ die Bewilligung dss Vereines vorgezeichneten Bestimmungen bedürfen, um Wirksamkeit zu erlangen, der Genehmigung, die denselben Anordnungen unterliegt, als die ursprüngliche Bewilligung. — §. 19. Für die freiwillige Auflösung von Privat-Vereinen haben die in den bürgerlichen Gesehen und den gesellschaftlichen Statuten enthaltenen Bestimmungen zu gelten. — Bei Vereinen, die einen öffentlichen ge« mrinnützigen Zweck verfolgen, und die nicht auf eine bestimmte Zeil, mit deren Ablaufe die Gesellschaft von selbst erlischt, geschlossen sind, muß die beabsichtigte Auflösung zur Kennt: niß der Behörde, welche bei Ertheilung der Bewilligung zur Errichtung eingeschritten ist, gebracht werden. — Gegen den Wlllen der Gesellschaft findet die Auflösung Statt, wenn derselben ÜberschreitungenchrerStatuten, oder der durch die Bewilligung des Vereines vorgezeichneten Bestimmungen in wesentlichen Be» ziehungen zur Last fallen, wenn die Bedin. gungen, auf deren Vernachlässigung die Zu-, rücknahme oder das Erlöschen der Bewilligung ausdrücklich voraus bestimmt wurde, aus Schulk dcr Gesellschaft in der Sache und der Zeit nicht gehörig erfüllt wurden, oder wenn solche Umstände eintreten, unter welchen nach dem Gesetze oder aus öffentlichen Rücksichten dic Zurücknahme eines Befugnisses zur Ausübung einer Beschäftigung oder Unternehmung auch bci einzelnen Privaten Statt findet. Das Erkenntniß hierüber wird bei Vereinen, zu deren Errichtung die Bewilligung der Landesstelle erforderlich ist, von oer ^andesstelle, bei allen übrigen von der Hofstelle gefällt werden. — §. 20. Die für bestimmte Arten ven Vereinen dermal bestehenden besonderen Vorschriften, insbesondere jene über die Einrichtung und 76 Iben Betrieb von Bergwnkö-Unternehmungen haben in ihrer Wirksamkeit auch ferncr zu verbleiben. — Laibach am 1. December 18l3. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclspcrg, Raiteuan und P r i m ö r, Vice - Präsident. Johann Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Gubernialratl). Z. »22. (i) Nr. Soä- Verlautbarung über die Behandlung der am 2. Iäw ner 1 6 H 4 in der Serie 337 verlosten vierpercentigen Obligationen von den durch Vermittlung des Wechselhauses Gebrüder Bethmann aufgenommenen Anle hen. — In Folge hohen Hofkammer-Präsidial, Ellasses vom I. l. M., Z. 17, wird mit Beziehung auf di« Circular» Verordnung vom ,4 November »8,9, Z. 256^2/ bekannt qemacht, daß die am 2. Jänner »344 M der Ser,« 3)7 verlosten O^^aNonen von den durch Vermittlung des Wechselhauses Ae« drüber Bethmann aufgenommenen Unlhen zu vier Percent, und zwar: I,il N. Nr. 7627/ bis emschließlg Nr. 9000, Lll^. I. Nr. 9001 bis einschlleßlg Nr. 9200, I^it. X. Nr. »6. 2. unv ^.it. X. Nr. 920! bis einschl>eß>g Nr. 9226, nach den Bestimmungen des aller« höchsten Patentes «om 2». Mä«, »618 gegen ^eue mit vier Pertent >n E. M. v rzmbllche Slaatsschuldve«schrcibungen umgewechselt werden. — Die Umwcchslung dieser Obllgationen wird sowohl bei der k. k. Universal,, Staats« und Bsncofchuldencaffe in Wien, als auch bei dem Wechselhause Gebrüder Bethmann zu Frankfurt am Main vorgenommen werden. — kalbach am »6. Jänner i6/,H. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes -Gouverneur. Carl Graf zu Welsverg, Raitenau UNd Prlmör, Vice - Präsident. Georg Mathias Spprer, k. k. Gllbernlalrath. Z. 106. Nr. Ii9S2. surrende üb«r Veränderungen be» verliehenen Privilegien. — Zu Folge hohen Hofkammer-Decrctes vom »3. December v. I , Z. V09/»5, hat laut elticr Anzeige des f. l. lom- bardischen Gublrniums, Giovaln DaUisia 3o« vati, Formschneider zu Mailand, das Eigen» lhum des «hm unterm 29. März 1842 verlie» henen drcii'a'hr«gen Privilegiums, auf die 3nt< declung und E'sindung cincs neuen Mechanismus, um in Holz u,ld Gelier Nellcf^rbciten bar» zustellen, laut Ecsslvns'Ulkunde vom 15. No« vember »6^3 an ^u»gi Eorncgliono zu Mai» land abgetreten. Dann lst zu Folge hohen Vofkammer-Decrctis vom 23. December v. I., Z. 46680, laut einer Anzeige der nlcdcröster^ reichlschen Regierung, da^ Pnv»l?gium des Fa-bnks^» DlrcclorS Carl Io'cph Scheperer vom t8. Mal »6^3, auf eine Entdeckung ,n der Erzeugung der Sensen und Slchclzaine auf kal» tem Wege, übir-Ableben desselben und Erkla-rung der Mar^a Dück, gebornm Gcheyerer, den 6. August' ,64) i,i das Eigel'.lhum ihres und des Erblassers Vateis, büvgcrllchlN Han^ dclsmannes lnWieli, übergangeli,wclches hlemit zur aNgememen öffentlichen Kenntlnß gebracht wi'd. — Laibach am 5. Jänner ,644. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg. Raitenau und Prlmör, Vice-Präsident. Ioh. Nev. Freih. r. S ch lo « ß n i Z g, t. s. Gub »n der hiero?« tigm k, k. Mllitär. Hl'Uv!« Verpstcgs-Magan-is-Kanzlci llm 9 Uhr V^miltags über l?le Ll'fc, rung v.n i5>2 Siück cl'crner C^wallets nach dem ncuen Moosdorfer'schen Vorschlage für den Militär. Bclag in Fliest eir>e öffcnillche Li, citation adgchallci, wi,dcn. — Ustcrnehmunqs« lust'gc wcrdtn zu dleser ^citallon mtt dem Ve» werke', emgeladc,i, h^ß jeder ?lcitant vor der Verhandlung n,, Vcdi>,m von 3c> st. E. M. zu elleqen hat, u^d raß die d"ßfälligen Ns, dilifinlsse, so wle die Beschreibung dcr Bl-schosscnl^lt dieser ,nuart'a/„ Ea^alle'en nach einem vorlegenden Muster in den gewöhnlichen Geschäflsslunden täql.cd h'cramts clngcs'h?n werden können. — K. K. Militär, H^'vt« Vcrpfilgs'und Better, Magazin. ?a,bach am 28. Jänner ,844.