371 Amtsblatt zur 8aibacher Zeitung Nr. 137. Freitag den 19. Juni 1874. (280—l) Nl. 5(>6. Kundmachung d e r l. f. Steuer-Localcommission Aibach, betreffend öie Ueberreichung der Haubbeschreibungen und ^ HauSzinS-Bekenntnisse des Jahres »»74. Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Berwaltungsjahr 1875 Md die vorgeschriebenen Hausbeschreibungen und 3msertragsbekcnntuisse für die Zeit von Michaeli 1873 bis Michaeli 1874 aus die bis mm üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Local-cvMmission innerhalb der unten festgesetzten Ter-^Me während den vor- und nachmittägigen Amts> stunden einzureichen. Die Herren Hauöcigenthümer, Nutznießer, !" '^"" ganzjährigen Summen ausgenommen A 13' '^^^" ""^ ""^ Beziehung auf die ^5 und 16 der erwähnten Belehrung erinnert, ^llck "^ ^^ verabredeten baren Miethzinsbcträgen ^ alle aus Anlaß der Miethe allenfalls sonst ^bi? ^^bungenen Leistungen, als: Ar " und Vtaturalgaben, dann Bei träge zu den Steuern, Gemeinde j «mlagen, zu Vleparaturskosten u. dgl., in Anschlag zu bringen und einzubclennen sind; daß' die von den Hauseigenthümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, son-! stige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Woh. nungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zins-! wcrthserhebnngen, wie solche in den Borjahren l gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wur-den, zu begegnen — mit den Miethzinscn der» übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarli» chen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichtcn, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Gestimmung des tz 30 der Belehrung der gestattete 15percentige Abschlag weder von den Zinsungcn der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungsbchördc zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die tztz 21, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteicn durch einen M-mensschrciber als Zeugeu unterfertiget feien, wobei die Miethpartcien zugleich aufmerkfam gemacht werden, daß in« Falle der Bestätigung eiuer unrichtigen Hinsangabe auch sie eiuer verhältnismäßigen Beftra fuug uuterliegen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und stehenden HauSvestandtheile nach Borfchrift der tztz 25 und 26 der Belehrung mit den angemes. fencn Zinswerlhsbeträgen angefetzt seien, weil für den Fall des Unbenütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeige,» der An fpruch auf verhältnismäßige Abschreibung der vor geschriebenen beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Woh nuugsleerstehuugs-Anzeigen stets in «erhall, R4 Tagen, vom Tage der Wohuuugsräumuug an gerechnet, und ebenso im Falle der Wiedervermie thung leer gestandener Ubicationen die diesfälligen Anzeigen anher zu überreiche« sind, und daß bei fort danerndem Leerstehen die Anzeigen hierüber zur (»eorgi ««d Michaeli Ucbersiedluugszeit wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbekenntnis eines alls der Bermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermie-thcten Hausbestandtheile für sich allein oder mit andern vereint als in der eigenen Benützung des Hauseigenthümers angegeben und als solche ohne Ansatz eines Zinswerthcs gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18051, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlöschrequisiten - Depositorien und die Fleischbänke einbczogen werden, weil sür die genannten Ubicalionen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ein angemessenes Zinserträgnis ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags - Bekenntnisses ist die Clausel, wie solche der tz 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzcichnct, beizusetzen und das Bekenntnis eigenhändig von dem Hauseigenthümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen! Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntnis von allen eigenhändig zu unterfertigen, und darf demselben kein Collectivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinsertraqs-Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten be> auftragt oder ermächtigt werden, haben eine aus den Act lautende Special - Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich be-merkt, daß im Falle einer in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. Hausbesitzer selbst oder die nach dem tztz 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Vn^ pflichteten dem Steuerfonde verantwortlich und has tend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens un« kundigen Parteien, denen die in der Fassion aus gesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben siir das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und eS wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namenssertigung niemand aus der Fa-milic oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthümers verwendet werden kann. Bei fchreibensunkundigen Hauöeigenthümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schrei benskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besonderen ^onscrip tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus sowie für jedes andere, für sich bestehende Hauszinssteuer Objekt ist ein abge-sondertes Zinsbelenntnis zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags - Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ueberrcichung der eben besprochenen Hausbeschreibungen und HauSzinsertrags»Fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ») Der inneren Htadt der 1. Juli 1874 für die Häuser C.-Nr. l bis iuoi. 100, .. 2. .,.......... 101 ,. „ 200, ..3. .. ,......... 201 ., ,. 1it.tt. »») Der St. Peter Vorstadt der 4. Juli 1874 fur die Häuser C.-Nr. 1 bis wol. Mt. 0. <) Der Kapuziner-Vorstadt der 6. Juli 1874 für die Häusel ^»ir. 1 bis inol. litt. H. Der Polana-Vorftadt der 8. Iull 1874 für die Häuser C.'Äir. I bis iitt-i. l,U. 1,. t) Der Karlstädter Vorstadt der9. Juli 1874 für die Häuser C.-Nr 1 bi« i,.<-,j. 1il<.^. ss) Der Vorstadt Hühnerdvrf der 10, Juli 1874 für die Häuser C.Nr. 1 bis 42. n> Der Krakan Vorstadt der 1 l. Juli 1874 für die Häuser C.-Nr. 1 bis iuci. 1itt.(?. y Der Vorstadt Tirnau der 13, Juli 1874 für die Häuser (5'Nr. 1 biSmci.iitt.Iö. k> Für den Karolinenstrund l>lr 14. Juli 1874 für die Häuser C.-Nr. Nr. 1 bis mcj. 70 Ansache. Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht qe. ändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur ubcnel chung der Hausbeschreibungen und der Zinsertrags Bekenntnisse nicht zuhält, versällt in die mit tz 20 der Belehrung für die Hauseigenthümer vorge- schriebene Behandlung. Laibach, am 10. Juni 1873. K. t. Tteuer «yfglcommisfion.