Gesetz- un» Verordnungsblatt für da« bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---.02*$^ Jahrgang 1895. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 8. October 184i>. 19. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 26. September 1895, Z. 18606, betreffend die Fortdauer der Wegmanth ans der Balloner-Straße. Im Einvernehmen mit dem LandeSansschnsse von Görz-GradiSca und der k. k. Finanz-Direction in Triest wird die Fortdauer der auf der Balloner Concnrrenzstraße in Palki bestehenden Wegmanth mit den bisher in Geltung gestandenen Tarifsätzen auf weitere fünf Jahre, d. i. vom 1. Januar 1895 bis zum 31. December 1899, unter den in der Statthalterei - Kundmachung vom 27. November 1889, Zahl 17730, L.-G.-Bl. Nr. 21, enthaltenen Bedingungen gestattet, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Der k. (. Statthalter: Äinalbittl m. p. ao. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 29. September 1895, Z. 18229-I1I, mit welcher int Sinne de« § 6 des Gesetzes vom 26. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, über die Regelung der Baugewerbe die Bestimmung verlautbart wird, in welchen Orten des Küstenlandes (Sou cessio tten für das M a nrer -, Z i m m e r m a n n s -, Steinmetz- und B r n tt n e n ut eister -Gewerbe unter erleichterten Bedingungen e rth eilt werden dürfen. Die Statthaltern findet über Borschlag der Landesansschnsse in Görz und Parenzo zn bestimmen, daß Concessionen z»m Betriebe des Maurer-, Zimmermaims-, Steinmetz- und Brnmienmeistergewerbes mit der Beschränkung ihres Berechtigungsnmfanges auf die Herstellung von Arbeiten an ortsüblichen Bauten und auf die int Concessionsdecrete bezeichneten Orte in allen politischen Bezirken der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgraf-schast Istrien unter den im § 6 des Gesetzes vom 26. December 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, erwähnten erleichterten Bedingungen bis auf Weiteres ertheilt werben dürfen. Bon dieser Begünstigung sind die Stadtgebiete von Görz und Pola, jedoch nur hin- sichtlich des Maurermeistergkwerbes, ausgeschlossen und ist zur Erlangung des Maurermeister-befuguisses in diesen Städten der Befähigungsnachweis nach § 6 des Gesetzes erforderlich. Die int § 6 erwähnten Concessionen können nur an Personen verliehen werden, welche nebst der Erfüllung der im § 23, Absatz l des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, geforderten allgemeinen Bedingungen, die durch eine mindestens vierjährige Verwendung im betreffenden Gewerbe erlangte praktische Befähigung darthmi. Die Ertheilmig derselben hat jedoch nur innerhalb der Grenzen des ^ocalbedarfes zn erfolgen und ist zuvor stets die Handels- und Gewerbekammer zu hören, welche die betreffende Genossenschaft einznvernehmen hat. Die Berleihmigsbehörde ist die Gewerbebehörde erster Instanz. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wiksamkeit und bleibt bis zn einem allsälligen Widerrufe in Kraft. Der f. f. Statthalter: Riiraldirri m. p.