Gesetz- uiib Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische -Kiijlmfaiii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XII. Stück. AuSgegeben im b versendet am 25. April 1896. 13. Kundmachung der k. f. küstenländischen Statthalterei vom 20. April 1896, Zl. 781-P, betreffend die Exp onirung eines politischen Commissärs in Pirano. Seine Excellenz der Herr Minister des Innern hat laut Erlasses vom 8. April 1896, Zl. 1584 M. I., die Exponirung eines Bezirks-Commissärs als politischen Commissär in Pirano zu genehmigen gefunden. Der exponirte Commissär beginnt seine Amtsthätigkeit am 1. Mai l. I. ans Grundlage der nachstehenden Amtsinstrnction. Der k. f. Statthalter: Rinaldini m. p. Anitsinstructili» für den exponirten politischen Commiffär zu Pirano in Istrien. I. Der exponirte Commissär in Pirano gehört zum Personalstande der Bezirkshauptmann-schaft Capodistria und untersteht in allen Personal- und Disciplinar-Angelegenheiten dem dortigen BezirkShauptmanne. II. Dem exponirten Commiffär steht die selbstständige Erledigung der ihm zngewiesenen administrativen Geschäfte erster Instanz im Bereiche der Ortsgemeinde Pirano zu; diese Erledigung hat jedoch stets im Namen des Bezirkshanptmaimes und mit der, bei den Ausfertigungen beizusctzenden Formel: „Für den k. k. Bezirkshauptmann in Capodistria, Der exponirte Commiffär in Pirano" zn erfolgen. III. Die Geschäftsführung des exponirten Commissärs unterliegt der Oberaufsicht des Bezirkshauptmannes, welcher sich von dem entsprechenden Fortgange der Geschäfte in der ihm zweckdienlich erscheinenden Weise, sei es durch Einholung der Acten, sei es durch Vornahme von Jnspectionen die Ueberzeugung zn verschaffen hat. Dem Bezirkshanptmanne steht das Recht zn, einzelne Verhandlungen, welche in den, dem exponirten Commiffär selbstständig übertragenen Wirkungskreis fallen, zur eigenen Behandlung und Entscheidung an sich zu ziehen; er hat jedoch in jedem solchen Falle unter Einem die Anzeige an den Statthalter zn erstatten. Bon KrankheitS- und anderen Verhinderungsfällen hat der exponirte Commissär den Bezirkshanptniann sofort in Kenntniß zu setzen, welchem es obliegt, die erforderlichen Vorkehrungen für die weitere Besorgung der Geschäfte desselben zn treffen, oder nötigenfalls die Weisungen des Statthalters einzuholen. IV. Der exponirte Commissär steht in allen Angelegenheiten des ihm selbstständig übertragenen Wirkungskreises mit der Statthalterei und den übrigen Behörden und Organen im unmittelbaren Dienstverkehre. Die Amtscorrespondenz zwischen dem exponirten Commissär und dem ihm Vorgesetzten BezirkShauptmanne wird mittelst Berichten, beziehungsweise Erlässen geführt. V. Der exponirte Commissär hat von allen Berichten, welche er über besonders wichtige Borfälle in dem ihm zugewiesenen Sprengel an den Statthalter erstattet, gleichzeitig ein Duplicat an den Bezirkshanptmami einznsenden. VI. Die selbstständige Amtöwirksamkeit des epponirten Commissärs erstreckt sich ans alle in den Wirkungskreis dcS BezirkshanptmanneS fallenden administrativen Geschäfte des ihm zugewiesenen Sprengels mit Ausnahme der nachstehenden, ausschließlich dem Bezirkshauptmanne vorbehaltenen Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen sind: 1. Die Handhabung der Borschriften über die Wehrpflicht, insbesonders die Stellungsarbeiten. 2. Die Ertheilnng von Pässen und Reisebewilligungen, sowie die Bidirnng von Reife-matriken für Seeleute an solche Individuen, welche stellungs- oder wehrpflichtig sind. 3. Die Angelegenheiten des Cultus und des Unterrichtes. 4. Der nach dem Gesetze vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 44) und nach der Ministerialverordnung vom 1. Juli 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 80) den politischen Bezirks -behörden in Eheangelegenheiten eingerämnte Wirkungskreis. 5. Die Ausübung des Aufsichts- und Tntels-Rechtes des Staates bei geistlichen und weltlichen Stiftungen, soweit dieses Recht überhaupt in die Wirksamkeit der politischen Behörden erster Instanz fällt. 6. Die Geschäftsleitnng in Betreff der Landtags- und Reichsraths-Wahlen. 7. Die Angelegenheiten der dirceten Besteuerung. 8. Die Entscheidung über Verhandlungen wegen eines streitigen Heimatsrechtes. 9. Die Besorgung deö Baudienstes und des Sanitätsdienstes, in welchen Dienstzweigen der epponirte Commissär nur ausnahmsweise in dringenden Fällen die unumgänglich nöthigcn Vorkehrungen selbstständig treffen kann, hierüber jedoch sofort dem Bezirkshauptmanne die Anzeige zu erstatten hat. VII. Dem Bezirkshauptmanne steht das Recht zu, in den ihm vorbehaltenen Geschäftszweigen den epponirteu Commissär als Hilfsorgan zur Besorgung der nöthigen Vorarbeiten, zur Vornahme von Localerhebungen und allen anderen Amtshandlungen heranzuziehen, welche er ihm in der Eigenschaft eines in auswärtiger Verwendung stehenden Beamten der Bezirkshauptmannschaft zu übertragen für geeignet erachtet.