Intelligenz - Blatt zur Naibacher Leitung ^ »6. Donnerstag den 15. Nuli_________1883. ÄlemtliOe Verlautbarungen. Z. 927. (2) Nr. .22i2i!576. V. St. Kundmachung, in Betreff des Bezuges der allgemeinen Ver-lehrungssteucr von der Biererzcugung im illo-Aschen und küstenländischen Gubernial-Gebiethe für das Verwaltungsjahr 16)^/ und rück-sichtlich auch für das Jahr lU)5- — Die k. k. Ulyrische Eamcral-Gcfälltn-Vtrwalcung macht hiermit bekannt, daß der Bezug ^er allgemcis nen Verzehrungsstcuer von der Biererzeugung im illynschen und küstenland,schen Gubernial-Gebiethe auf ein Jahr, oder falls die Pacht-concurrenten es wünschen sollten, auch auf zwei Jahre, d. i. vom 1. November l8Z3, bis letzten October i334, oder rücksichtlich ,3)5, der Verpachtung ausgesetzt, und zu diesem En, de die Concurrenz mittels schriftlicher versie« gelter Offerte eröffnet werde. — Von dieser Verpachtung wird jedoch die Einziehung der Verzehrungsstcuer von der Viererzeugi.ing m der Stadt Trieft und dem dazu gehörigen Frei-hafensgebicthe, dann von dcr Bieremfuhr in die Hauptstadt Laibach, so wie auch des dieser Stadt und andern Orten lm illyrischen und küstcnlandischcn Gubenual-Gebiethe bewillig, ten Lokalzuschlages ausgenommen. — Für den Bezug der Verzchrungssteuer nn küstenlandi» schen Gubernial- Gebiethe wird zum Ausrufs-preise der Betrag von ,/,01 fi., Sage: Ein Tausend Vier Hundert Em Gulden C. M., HNgmommen. — Dagegen werden bei dem Umstände, daß die Verpachtung der Bierver-zehrungsstcuer-EinHebung im lllyrischen Gu-bernial^Geblethe auch krcisweise zugegeben wird, für den Bezug der fraglichen Bteuerabgabe folgende Ausrufspreise, und zwar im ganzen lllp, rischen Gubernial-Gebiethe nach dem Pachtresultate vom Jahre i83i mit 70,200 fi., Sa-y e: Siebzig Tausend Zwei Hundert Gulden C. M., dann nach dcn einzelnen Kreisen, und zwar für den Klagenfurter Kreis mit 4Z,o,4 fi., Vlllachcr Kreis mit 15,^92 fi., La,bacher Kreis mit 9,526 fi./ Ncustädtler Krels m,t 930 fi., und Adelsbcrgcr Kreis mit i,236 fi. C. M., festgesetzt. — Bei gleichen Anboten nach Krisen und nach dem qcmzen illpnschm Guber-lnal-Gebiethe wird jenen Offerentcn der Vor-iuz eingeräumt werden, dessen schriftliches Of- fert auf dcn Bezug dcr allgemeinen Verzch« i-ungsstcuer von dcr Biererzeugung im ganzen lllyr,schen Gubcrnial-Gebiethe lautet. — Tie Offerte sind bis zum fünften September lL35, Mittags um 12 Uhr, im Bureau des Vorstandes der k. k. illyrischen Camcral-Gefal-len»Verwaltung zu Laibach, im Hohn'schcn Hause, Consc. Nr. 262, zu überreichen, und mit der Aufschrift: „Anbot für den Bezug der allgemeinen Vcrzchrungssteuer von der Bier-erzcugung" zu versehen. — Hierbei wird noch bemerkt, daß die Offcrenten bei Eröffnung der Offerte zugegen seyn können, und daß, sobald diese beginnt, nachträgliche Offerte eben so we« nig mehr berücksichtiget werden, als Offerte, welche abweichende Nebenbcdingungen enthalten. — Dlt Eoncurrenz steht zwar bezüglich der beiden genannten Ouberniil-Gebiethe frei, doch muß für jedes Gubernial-Gebieth, und rückslchrllch des illyrischcn Gubermal-Gebiethes nach obiger Bestimmung dcr besondere Anboth gemacht werden. — Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach dem Gcfttze und nach der Landesverfassung von solchen Unternehmungen nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernahme, als von der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche schon criminalisch abgeurtheilt waren, oder auch nur in einer criminal-gerichtlichen Untersuchung gestanden sind, und bloß aus Abgang rechtlicher Beweise frei gesprochen wurden. — Um sich zu veisicheln, daß nur verläßliche Unternehmer in die Eoncurrenz treten, wird e>n Angeld von 10 Procent dc5 festgesetzten Fiskalpreises gefordert, welches im Baren, oder in österreichischen Staatsobligationen, be» letztern nach dem bekannten börse« maßigen letzten Courswerthe, entwcdcr bei der k. k. illprischln Camcral-Gcfallcn-Verwaltungs-Casse in Lalbach, oder bn einem unterstehenden Verzchrungsstcuer-Inspectorate zu lclstcn lst.— Ueber den Erlag des Angeldes ist sich in dem Offerte mittelst des Original-Lcgschcmcs auszuweisen. Auf vorkommende Offerte ohne Angeld oder Producirung des Erlagscheines wird keine Rücksicht genommen___Das Anqeld dcs oder dcr Bcstbleter wird bis zur Entscheidung, und im Falle dcr Annahme bis zum Erlag der festgesetzten Caution zurückbehalten, dagegen Z/a das Angeld jener Offerenten, deren Anbote mcht angenommen werden, gleich nach Vollen« dung der bezügllchen Tagsayung zurückgestellt werden wird. — Die Pachtverträge werden mit jenen Offcrenten abgeschlossen werden , deren Anbote für das Gefall am vortheilhaftesten erscheinen. Die Entscheidung hierüber wird nach erfolgter hoher Hofkammer-Genehmigung, dle fich vorbehalten rvird, den Pestbietern unverzüglich eröffnet werden, bls wohin sie für lhre Anbote verbindlich bleiben. — Die übrigen Bedingungen sind folgende: i.) Der Pächter ist verpflichtet, sich genau nach den Bestimmungen des Verzehrungssteuer-Gesetzes, welches ,m illyriscben Gudermal-Gebiethe mit, der Guber-nial-Currendc, 6ci«. 26. Juni 1829, Nr. zZ7l)C,, und im Küstcnlande mit der Guber-nial-Currende, ciaupi-Zcs!- und Zreueroderamte in Lajhach die Ueberzeugung verfasst werden.— 4.) In Bezug auf die Behandlung der Ver- rathe an Bier/ welche mit Ende October zyZZ bei den Erzeugern vorhanden seyn werden / wlrd auf der Grundlage der im illvr,schen Gu-bermal-Gebleihe nur der Gubermal'Currende, l16o. l2. August i83a, Nr. !823/»j279i, und im Küstenlande mit der Gubern,al-Eur» rende, cl^a. 14. Auqust »83c», Nr. 1776c» »653, Absa; ll, kundgemachten Bestimmungen, und mtt Hlnbl'ck auf den Umstand, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrung5steuer uom B,er, für das Jahr i833, im l'!yr,schen Gubern»al-Geb,ethe verpachtet lst, und im Küstenlande in ararlscher Regie nach dem Tarlffe emgehoben w,rd, festgesetzt, daß in Ansehung der mtt dem gedachten Zeltpuncte vorhandenen Blcruorrache, wovon d,e Gebühr bereits ein« gehoben worden ist, im »llyriscken Gubernial-Gebiethenach den Contracts-Velpstlchtuna.el» der Pachter, und im Küstenlands daS Aerar den entfallenden Sleuerbelrag dem nachfolgenden Pachter nach dem Tanffsatze zu versteuern hat. — Ebenso hat keyterer die am <3nde seiner Pachtzelt/ d. i. am letzten October ,634 und vücksichlllch i635, be, den Vierer-zeugern vorhandenen Biervorrälhe, wenl, er d,e hicfür entfallende Verzehrurigssseuer - Ab-qabe schon «mgehoben, oder auf Pauschalbeträge sich abgefunden haben sollte, semem Nachfolger oder dem Aerar, wenn der d«eßfal-l>ge Bezu^i in eigene Regie überginge, nach dcm Tariff« zu versteuern. — Zu dem End« werden mit Ausgang der Pachlzelt unter Hu« j'ehung des em» und austretenden Pachters Revisionen vorgenommen, und d dcn mit ihm abgefundenen Brauern vor. handenen Biervorralhe, die zu seiner eigenen Deckung erforderlichen Bestimmungen und Vorkehrungen zu treffen. — 5.) W»rd dem Pachtcr gestaltet, seine Pachtung ganz oder thellweise an Unterpachter zu überlassen. Indessen werden dieselben von den G.fallsbehor« den bloß als Agenten des PäckcerS arigesehen, welcher für alle Puncte im Pachtverträge hafr tend und dem Aerqr veran^wurcl»ct> bleibt. «— 6.) Ist der Pachter vervsslchtec, den conira^ Huten Pacdtsanlllnq «n gleichen monatlichen Raten am letzlen Tage eines jeden Monats, und wenn dlkser e>n «Vorm? odcr Feiertag ware, am vorausgehenden Werktage an elneS der k, k. Verzeh'ungkNeuer-Inspectorale und. vücfsichtlich Hauvtjollämter der Provinz abzu» führen, vorlaufig aber aua> anzuzeigen, an welche sasje dle Abfuhren der Pachtschlllmgs- 371 quoten werden gleistet werden. — /-> Als Strafsanctlon gegen eme höhere als die tariff« mähtge oder überhaupt ungebührliche Vleuec, abnähme wird festgesetzt, daß der Pachcer n.chl Nl,r jenen Netrag, weichender über den Ta-riffsay, sondern auch jenen nteuerbetrag, welchen 'er überhauvt ungebührt, ck von den Partheyen emgchoben hat, denselben ruckjU-vergüten, überdleß auch den zwanziqfachen Betrag von der widerrechtlich emgehobenen Verzehrungssteuer dem Gefalle als Strafe zu erlegen schuldig sey. 3r haftet in diesem Falle, so w,e überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte aufgestellten Personen. — 6) Geschieht unter dem Emssuße des Pachters eme Uebertretung der Verzehrungssteuer-Vorschrtftm, so wird die eingebrachte Strafe dem Aerar verrechnet. Entstehen lm ?aufe semer Pachtung neue steuer-pstlchtiqe Gewerbsunternehmungen, und ge-fialtet der Pachter die Ausübung derselben, ohne daß die Parthei den vorgeschriebenen ye-fällsamtllchen E> laubnlßschein geloset, und sich damit be» »hm ausgewiesen hat, so fallt der für diese Uebertrelung der Gefallsuorschrifcen zu entrichtende Stiafbetrag n,cht dem «n emem Versäumnisse befindlichen Pachter, sonderndem Aerar anheim. — 9) Wenn wahrend der Dauer des Pachtvertrages in dem Tariffsatze oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen der Verzehrungssteuer von der Biererzeu» gung eine gesetzliche Aenderung vorgeht, so bleibt es jedem der contrahlrenden The>l? vorbehalten, wenigstens drei Monate vor Eintritt dcr gesetzlichen Aenderung den Pachtvertrag aufzukündigen. Erfolgt kcme solche Aufkün^ dung/ so hat der Vertrag durch seine ganze Dauer m Kraft zu bleiben. Außer dem eben gedachten Fasle hat der Pächrer auf einen Nachlaß des bedungenen Pachtscblllmgs oder auf irgend eme Aenderung seines Pachtvertrages kemen Anspruch, vielmehr soll der §. ,g des V«rzehrungssteuer«Gesetzes auf ihn volle Anwendung finden. — ic>) Vor dem A». lrltte der Pachtung, und zwar längstens bm« , nen acht Taqen, vom Tage der »hm amtlich , eröffneten Annahme seines Anbotes gerechnet, ^ hat der Pachter den vierten Thell des Pacht- 1 schillings als Kaution im Baren, oder in öffent- ! l'chen Obligationen nach den zur Zeit des < C'rlaqes bestehenden börsemaßigem Eourswerthe l zu erlegen, oder auf Realttätm gesetzlich üchrr l ju stellen, folglich d,e auf d'e verpfändeten i Realitäten gehörig lntabullrte Ticherftellungs- ' Urkunde mlt Nachwelsung der geleisteten ge« ^ seylichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn die Caution »m Garen ^el<>stet wnd, der als Reugeld beretts erlegle Betrag emge5echnet, oder falls die ganze Eautlon m>ll?ls einer Realhypothek versichert w,ld, zurückgestellt werden w»rd. — Sollte dieses Nicht erfolgen, so steht es der k. k. lllyrischen Cameras Gefallen-Verwaltung frei, das erhalten? Angeld als dem Elaatbschaye verfallen e,nzuz«ehen, und auf Gefahr und Kosten des Eonlrahrnten eine neuerliche Verpachtung oder Abfindung, oder d»e tariffmäßige Gebühren-^mhebung elnzulel» ten, und den hiernach auf dem emen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Minderbetrag rechtlich wider «hn zur vollen Genugthuung des Aerars, und zwar ohne Emrechnung des besonders verfallenen Angeldes gellend ;u ma« chen, wogegen cm etwa sich erbebendes günstigeres Nesultat der Pachtuersteigerung oder Absindung, oder der tar,sfmaßnderduä) abwesend 2 Franz Saudniq Grintouz Sagrah 6 18,5 ReklUtilunaMüchtl. s. ,825 3 Mathiab Tomschitsch Fuschina dett« 5 .U»3 aus die Vorladung nicht el« schienen ^ ^ Franz Papptsch d«tta detto 22 ,6,3 detto 5 Anton Mauer Gabiouka delta 3,8,3 detlo ___ 6 Johann Muä'itsch Weixel AmbluK 4 »6'5 ReklUtirungöstüchtl' f. »935 7 Mathias Woldln Ambrus dctto 2« »U'2 detto ,d32 6 Mathias holschever Gadrouschih Guik 5 ,«»2 ohne Paß abwesend 9 Johann Stebe hinach Hinach »5 »607 hat Supplenten und ist seit. her ftüchüg ,« GeorqMachortschitsch Kamenverch Umbruö 9 ^"^ dctto H! Michel Bluth Rathie Hinach 20 ,8oä letls mit dem Beisätze vorgeladen, sl