Gesetz- n«» Verordnungsblatt für das österreichisch=issirische MstciifoiiD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. xxviii. Stuck. Ausgegeben und versendet am 31. December 1899. 30. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. December 1899, Zl. 30061, zur Vollziehung d er gesetzlichen Bestimmungen, betreffend eine selbständige Auflage der Gemeinde Triest ans gebrannte geistige Flüssigkeiten im geschlossenen Verzehrungssteuergebiete. Zur Vollziehung des Gesetzes vom 4. September 1899, L.-G.-Bl. Nr. 25, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, betreffend eine selbständige Gemeindcanstage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten, werden auf Grund des Art. VI desselben folgende Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Triester Landesausschnsse erlassen: §. 1. Die Einhebnng der Gemeindeauflage auf die gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Einfuhr über die Verzehrnngsstenerlinie und anlässlich der Erzeugung dieser Flüssigkeiten in v'"'V 0« einer der staatlichen Prodnctionsabgabe unterliegenden Triester Branntwein-Brennerei, wie auch die Rückvergütung dieser Abgabe bei der Ausfuhr solcher Flüssigkeiten über die Linie geschieht durch die bei der Linieiwerzehrungsstener, beziehungsweise für die Brauntweinbesteuernng bestellten Organe der k. k. Finanz (Art. III). §■ 2. 1. Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebeucn Alkoholometer erhoben werden kann (Branntwein, Sprit, Rum, Arrac, Cognac), in das geschlossene Triester Verzehrungssteuergebiet eingeführt, beziehungsweise von einem innerhalb dieses Gebietes gelegenen Bahnhofe oder dessen Stationsplatze hinweggebracht, oder wenn sie für den auf dem letzteren stattfindenden Verbrauch bestimmt sind, für denselben übernommen, oder aus der Umfriedung des Triester Frcihafengebietes in den im Zollgebiete gelegenen Theil des geschlossenen Triester VerzehrnngLstenergebietcs eingeführt werden, so sind sie vor der Einfuhr, respect. Hinwegbringung oder Übernahme für den Verbrauch bei der betreffenden Abfertignngsstelle mündlich oder schriftlich anzumelden. 2. Sollen gebrannte geistige Flüssigkeiten der bczcichneten Kategorie aus einem im geschlossenen Triester Verzehrnngdstenergebicte gelegenen Branntweiufreilager oder aus einer in demselben Gebiete befindlichen, der staatlichen Consnmabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinweggebracht werden, so ist die Hinwcgbringnng bei dem betreffenden Bolle-tirnngsamte anzumelden. 3. Die Anmeldung hat zu enthalten: Die Menge, den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten und die sich hieraus ergebende Alkoholmenge, dann den Umstand, ob sie zum Verbrauche im Triester Ver-zehrungsstenergebiete, oder zur Durchfuhr durch dasselbe oder zur Einlagerung in ein innerhalb der Verzehrungssteuerlinie gelegenes Branntweinfreilager, oder in den sub Z. 2 bezcich-neten Fällen zur Ausfuhr über die Verzehrnngsstcuerlinie oder zur abgabefreien Verwendung, das ist, zu einem der im §. 3 lit. a und b bezeichneten Zwecke bestimmt ist. 4. Lautet die Anmeldung auf den Verbrauch im Triester VerzehrungSsteiiergebiete, so erhebt die Abfertigungsstelle im Sinne des §. 24, Abs. I, Z. 3, 4 und 5 der Brannt-weinsteuervollzugsvorschrift vom 10. August 1888, R.-G.-Vl. Nr. 133, die Menge und den Alkoholgehalt der gebrannten geistigen Flüssigkeiten, bemisst die entfallende Abgabe und fertigt gegen Entrichtung der letzteren die Zahlungsbollete aus. 5. Lautet die Anmeldung zur Durchfuhr durch das Triester Verzehrnngssteuergebiet, so wird die Sendung entweder gegen sicherstellnngsweisen Erlag der Gemeinde-Auflage, oder unter dem Bande des Reverses im Sinne der Bestimmungen der §§. 11 und 12 der Vollzugsvorschrift zum Gesetze vom 23. Juni 1891, Z. 79 R.-G.-Bl., wegen Einführung der staatlichen Verzehrungssteuer in Triest sammt Territorium (L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 1891) an das Anstrittsamt angewiesen, wobei jedoch die Stellungsfrist nur nach dem wirklichen Bedarfe zu bemessen ist und 12 Stunden nicht überschreiten darf. 6. Ist die angemcldete gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staatlichen Consnmabgabe zur Einlagerung in ein im Triester Verzehrungssteuergebicte gelegenes Branntweinfreilager, oder zur abgabefreien Verwendung nach §. 6 des Branntweinsteuergesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, bestimmt, so hat die Abfertigung ohne Forderung der Gemeiudeabgabe im Wege der Anweisung an jenes Organ zu geschehen, ans welches die Begleitdocnrnente lauten. 7. Wird die gebrannte geistige Flüssigkeit unter dem Bande der staatlichen Consum-abgabe ans einem tut Tricster Berzehrmigssteucrgebiete gelegenen Branntweinfreilager, oder ans einer in diesem Gebiete gelegenen, der staatlichen Consnmabgabe unterliegenden Branntweinbrennerei über die Verzehrnngsstenerlinie hinweggcbracht, so entfällt die Entrichtung der Gemciitdeauflage. Allfällige Alkoholabgängc bei dem Eintreffen der Sendung im Bestimmungsorte sind aber in Absicht auf die Gemeinde-Auflage ebenso zu behandeln, wie hinsichtlich der staatlichen Brattntweinconsiimabgabe angeordnet ist. 8. Erfolgt die Wegbringnng der gebrannten geistigen Flüssigkeiten ans den suh Z. 7. bezeichnetcn Stätten gegen Entrichtung der staatlichen Consnmabgabe mit der Bestimmung zur Ausfuhr über die Verzehrnngsstenerlinie, so ist die Sendung im Sinne des Absatzes 5 des gegenwärtigen Paragraphes zu behandeln. §. 3. Gebrannte geistige Flüssigkeit, ans welcher die staatliche Consumabgabe nicht haftet, kann in Mengen von wenigstens 20 Liter mit dem Ansprüche ans Befreiung von der selbständigen Gemeinde-Auflage, respcctivc auf deren Rückvergütung, über die Verzehrungssteuer-linie eingcbracht, oder in Mengen von wenigstens 1 Hectolitcr aus einem innerhalb derselben gelegenen Brannttveinfreilager, oder einer in diesem Gebiete befindlichen, der staatlichen Consmn-abgabe unterliegenden Branntweinbrennerei hinwcggebracht werde», wenn sie innerhalb des geschlossenen Verzehrtntgsstcucrgcbictcö entweder zur Vinirung der in unter gcfällsämtlicher Mitsperre stehenden Privatmagazinen eingelagerten Weinvorräthe oder nach vorschriftsmäßiger Denaturirnng zu den tut §. 6 des Branntweinsteuergesetzes vom 20. Juni 1888 vorgesehenen gewerblichen Zwecken verwendet werden soll. a) Ist sic zur Einbringung in ein unter gefällsämtlicher Mitsperre stehendes Weitt-magazin behufs Vinirinig der Weinvorräthe bestimmt, so wird sie im Sinne der §§. ) 1 und 49 der Vollzngsvorschrift zum Triestcr Verzehrmtgsstettergesetze (L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 1891) an jenes Amt angewiesen, welchem die Überwachung des betreffenden Wein-magazins obliegt. Bezüglich der Einlagerung der gebrannten geistigen Flüssigkeit sind die Bestimmungen des §. 49 der obigen Vollzngsvorschrift und, insofertte cs sich um die Einlagerung in ein zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Weine bestimmtes Verschlnssmagazin handelt, jene des §. 13 des Regulativs für Privatmagazine tu Triest zur Hinterlegung ausländischer unverzollter Waaren (R.-G.-Bl. Nr. 78 ex 1891) zu beachten; außerdem tttnss die betreffende gebrannte geistige Flüssigkeit unmittelbar nach der Einbringung in das Magazin dem zur Bereitung des Vinirnngsmittels erforderlichen Verfahren unter amtlicher Aufsicht unterzogen werden. Die Abfertigungsstelle, auf welche die Anweisung lautet, stellt den Sicher-stellnngsbetrag gegen Einziehung der mit der amtlichen Bestätigung über den Vollzug des gedachten Verfahrend versehenen Depositenbollete an die Partei zurück. b) Soll gebrannte geistige Flüssigkeit, auf welcher die staatliche Consnmabgabe nicht haftet, zu den im §. 6 des Branntwcinstenergesctzes vom 20. Juni 1888 vorgesehene» gewerblichen Zwecken verwendet werden, so ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung bei dem Eintrittsamte oder dem Bollctirnngsamte genau zu bezeichnen und gleichzeitig die entfallende Gemeindcabgabe zu entrichten. Die bezügliche Sendung wird sodann unter amtlichen Verschluss gelegt, welcher Umstand nebst der von der Partei angegebenen Verwcn-dnngsart auf der Zahlungsbollete anzumerken ist. Das Denatnrirnngsverfahren hat unter Controle der Organe der staatlichen Finanz-Verwaltung stattzusinden, bei welchen die beabsichtigte Denatnrirung von der Partei rechtzeitig anzumelden ist. In Betreff der Vornahme der Denatnrirung mib der dazu verwendeten Dcnatnrirnngö- mittel sind die einschlägigen Bestimmungen der Anlage D zur Branntweinsteuern ollzugs- vorschrift vom 10. August 1888 (R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) zu beachten. Die vorschriftsmäßig vollzogene Denatnrirung wird von den intervenirenden Finanzorganen auf der Zahlungsbollete bestätigt, worauf die Partei, um die Rückvergütung zu erlangen, binnen 4 Wochen vom Tage der Ausstellung der Zahlungsbollete letztere beim Stadtmagistrate zu überreichen hat, welcher die Jncontrirung der Bollete mit den bezüglichen Registereintragungen und, wenn sich hiebei ein Anstand nicht ergibt, die Rückzahlung der Gemeindeauflage veranlasst. §■ 4. Werden gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebencn Alkoholometer nicht erhoben werden kann, wie: Liqueur, Rosolio, Pnnschessenz und andere derlei gebrannte geistige Flüssigkeiten, über die Triester Berzehrnngsstenerlinie, beziehungsweise aus dem umfriedeten Triester Frcihafengebicte in den im Zollgebiete gelegenen Theil des Triester Verzehrnngsstenergebietes cingeführt, oder aus einem innerhalb der Verzehrungö-stenerlinie gelegenen Bahnhofe, rcspective dessen Stationsplatze weggebracht oder zu dem auf dem letzteren stattsind enden Verbrauche übernommen, so sind sie vor der Einfuhr, resp. Hinweg-bringung oder Übernahme, mündlich oder schriftlich bei der betreffenden AbfertignngSstelle unter genauer Angabe der Gattung (handelsüblichen Bezeichnung) der Flüssigkeit, der Menge derselben (für jedes einzelne Behältnis) in Hectolitern und Litern und des Umstandes, ob sie zum Verbrauche im Triester Verzehrnngsstcucrgebiete oder zur Durchfuhr durch dasselbe bestimmt sind, anzumelden. §• 5. Für die in einer innerhalb der Verzehrunasstcnerlinie gelegenen Branntweinerzeugungsstätte erzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche der ärarischen Productionsabgabe unterliegen, muss die städtische Auflage gleichzeitig mit der staatlichen Productionsabgabe bei jenem Amte entrichtet werden, welches zur Einhebnng der letzteren berufen ist. Für die nicht zum Consum innerhalb der Verzehrungssteucrlinic bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten erfolgt die Restitution der Geineindeansiage im Sinne der Bestimmung des §. 6. Für den Fall, dass die Erzeugung des Branntweines, für welchen die Gemeindeanflage entrichtet wurde, ans irgend einein Grunde unterbleiben, oder der bereits erzeugte Branntwein vor seiner Hinwegbringung anS der Prodnclionsstätte zu Grunde gehen würde, wird die entrichtete Gemeindeanflage der Partei rückerstattet. §• 6. 1. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem vorgcschricbenen Alkoholometer erhoben werden kann, wird bei der Ausfuhr derselben über die Verzchrungs-steuerlinie die selbständige Gemeindeanflage im Betrage von 35 Kreuzer d. i. 70 li per Heetolitergrad rückvergütet, wenn die im Nachstehenden bezeichnetcn Voraussetzungen zutreffen. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer nicht genau erhoben werden kan», wird bei der Ausfuhr über die Verzehrnngsstenerlinie, falls die unten bezeichnetcn Voraussetzungen vorhanden sind, die selbständige Gemeindeanflage mit 6 Kreuzer d. i. 12 h für jeden Liter rückvergütet. 2. Wer gebrannte geistige Flüssigkeit mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der selbständigen Gemeindeanflage ans dem Triestcr Verzchrnngssteucrgcbiete ausführen will, hat um die Bewilligung hiezu bei dem Triestcr Stadtmagistrate schriftlich einzuschreiten. Die Bewilligung wird von demselben auf die Dauer eines Jahres unter dem Vorbehalte des jcderzeitigen Widerrufes im Falle eines Missbranchcs nur solchen Personen er-theilt, die sich mit Erzeugung von Spirituosen oder dem Handel mit solchen befassen, bisher weder wegen Schleichhandels, noch wegen schwerer Gefällsübertrctnng, noch wegen Verkürzung der selbständigen Gcnicindcanflagcn auf gebrannte geistige Flüssigkeiten schuldig erkannt wurden und gegen deren Vertrauenswürdigkeit überhaupt kein begründetes Bedenken obwaltet. 3. Die mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der entrichteten Gemeindeanflage zur Ausfuhr über die Verzehrnngsstenerlinie bestimmten gebrannten geistigen Flüssigkeiten müssen bei dem Amte, über welches der Austritt erfolgen soll, schriftlich angcmeldet werden. Die in duplo zu überreichende Anmeldung hat den Namen des Versenders, Name und Wohnort des Adressaten, die Anzahl und Beschaffenheit der Colli, ferner Menge und Alkoholgehalt (Liter reinen Alkohols) für jedes Behältnis und die Summe der Hectolitergrade für die ganze Sendung, wenn sich aber der Alkoholgehalt nicht erheben lässt, die Gattnn der gebrannten geistigen Flüssigkeit und deren Menge in Litern, sowohl für jedes einzelne Behältnis als für die ganze Sendung zu enthalten. Außer der Anmeldung ist die ZaHlungs-bollete über die entrichtete Gemcindeabgabe beiznbringcn. 4. Die auf einmal zur Ausfuhr gebrachte Sendung muss mindestens 20 Liter gebrannter geistiger Flüssigkeit umfassen, sie kann aber aus mehreren Colli bestehen, die weniger als 20 Liter enthalten. 5. Geschieht die Ausfuhr in Flaschen, so dürfen in einem und demselben Collo nur Flaschen von gleicher Form und gleicher Größe Vorkommen und müssen die letzteren, falls es sich um gebrannte geistige Flüssigkeit handelt, deren Alkoholgehalt mit dem Alkoholometer erhoben werden kann, mit solcher Flüssigkeit von gleicher Alkoholometeranzeige gefüllt sein. Die Füllnngsfähigkeit einer Flasche wird nach vollen Viertellitern berechnet. Bruchtheile eines Viertelliters bleiben außer Betracht. Die zu einer Sendung von mindestens 20 Litern gehörigen, mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten gefüllten Flaschen müssen in jedem einzelnen Collo in einer durch 10, 12 oder 25 thcilbarcn Anzahl verpackt werden. Die Menge der in Flaschen auszuführenden Flüssigkeit ist durch die Anzahl und Jnhaltsmenge der Flaschen zu bezeichnen, z. B. 20 Flaschen ä 1 Liter, 100 Flaschen h 0 25 Liter. 6. Das Anstrittsamt prüft die Nichtigkeit der Ansfuhrsanmeldnng, insbesonders deren Übereinstimmung mit der Sendung in Rücksicht auf Menge und Alkoholgehalt der Flüssigkeit, beziehungsweise die Alkoholomcteranzeigc, überwacht den Austritt der Sendung und macht das Ergebniß der Amtshandlung auf beiden Exemplaren der Anmeldung ersichtlich, welche sie bei anstandslosem Befunde mit der Anstrittsbcstntignng versieht. Bei der Erhebung der Menge und des Alkoholgehaltes der gebrannten geistigen Flüssig- keiten ist, wenn der Alkoholgehalt mit dem vorgeschriebencn Alkoholometer erhoben werden kann, im Sinne des §. 24, Absatz I, Z. 3, 4 und 5 der Vollzngsvorschrift zum Brannt-wcinstcnergcsetze (R.-G.-Bl. Nr. 133 ex 1888) vorzngehen. Behufs Prüfung der Menge und des Alkoholgehaltes des Inhaltes der Flaschen sind für jedes Collo nur einzelne Flaschen, ans deren Auswahl dem Versender jedoch kein Einfluss zu gestatten ist, zu öffnen. Das eine Anmeldnngspare wird an die Partei znrückgestellt, während das 2. Pare nebst der Zahlungsbollctc eingezogcn und einem vom Amte zu führenden Verzeichnisse bei-gclegt wird, in welches in chronologischer Reihenfolge unter fortlaufenden Niimmcni der Namen der Partei, die ausgetretenen Sendungen nach Menge, Alkoholgehalt und Gesammt-summe der Liter reinen Alkohols, ferner der Betrag der zu restitnirenden Abgabe, dann Nummer und Ausstellungsdatum der beigebrachten Zahlnngsbollete einzutragen sind. Dieses Vcrzeichniss wird monatlich abgeschlossen und sammt Beilagen an das Nechnungsdepartement der Triestcr Finanz-Direction eingesendet. Um die Rückvergütung der städtischen Abgabe zu erwirken, hat der Ansprnchsbercchtigte die im Laufe eines jeden Monates von ihm gesammelten, mit der Austrittsbestätignng versehenen Anmeldungen beim Stadtmagistrate mittelst Consignation zu überreichen, worauf die Prüfnngs- und Zahlnngsanlvcisnng erfolgt. 7. Der Anspruch auf Rückvergütung der selbständigen Gcmeindcauflage erlischt, falls er nicht innerhalb sechs Wochen vom Tage der Austrittsbestätignng und vor Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Ausstellung der bezüglichen Zahlnngsbollete geltend gemacht wird. Diese Fristen können jedoch über ein motivirtcS schriftliches Gesuch der bctheiligten Partei, in welchem sie das Vorhandensein besonders berücksichtignngswürdiger Gründe nachzuweisen hat, vom Stadtmagistrate angemessen verlängert werden. 8. Die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten gegen Restitution der Ge-meindeauflage darf nur über das k. k. Hauptzollamt, die Expositnren: Nr. 10 (Haupt- eingang des Frcigebietcs), Nr. 14 B (Frachtcnmagazin der Südbahn), Sanität, Molo S. Carlo, Molo Giuseppino, Nr. 1 1 (Staatsbahn), Nr. 3 am Molo Nr. IV und die Linienämter Gretta und Gnardiella stattfindcn. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann die Ausfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, gegen Rückvergütung der selbständigen Gemeindcauslage, über andere als die obenangeführten Ämter gestattet werden (beispielsweise über das Linienamt Barcola, statt über jenes in Gretta jenen vertrauenswürdigen Firmen, welche in Barcola Weinmagazine time haben). §• 7. 1. Eine Partei, welche die im § 6 vorgesehene Begünstigung genießt und gebrannte geistige Flüssigkeit, über welche bei der Entrichtung der städtischen Auflage eine einzige Zahlungsbollete ausgestellt wurde, nicht ans einmal, sondern in Theilgnantitäten von mindestens 20 Litern mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der entrichteten Gemeindeauflage über die Triestcr Verzehrnngssteuerlinic anSführen will, muss bei dem Anstrittsamte außer der Anmeldung und der Zahlungsbollete noch eine von ihr verfasste Abschrift der letzteren überreichen. Das Amt prüft die Abschrift in Absicht auf ihre Übereinstimmung mit dem Originale, versieht sie, falls sich sowohl in dieser als in sonstiger Beziehung kein Anstand ergibt, mit der amtlichen Bestätigung ihrer Richtigkeit, bringt die austretende Menge, sowohl auf der Origiuakbolletc als auch auf deren Abschrift in Abschreibung und schließt die Abschrift dem im §. 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während die Origiualbollete au die Partei zurück-gestellt wird. Bezüglich der weiteren Beamtshandlnng der austrctenden Sendung gelten die im §. 6, Z. 6, enthaltenen Bestimmungen. 2. Wird gebrannte geistige Flüssigkeit, für welche die Gemeindeauflage entrichtet wurde, von einer Partei, welche die im §. 6 vorgesehene Begünstigung genießt, in Theil-quantitäten von mindestens 20 Litern an dritte Personen weiter veräußert, welche der erwähnten Begünstigung gleichfalls theilhaftig sind, so ist behufs Wahrung des Anspruches auf Rückvergütung der Gemeindeauflage über jede derartige Abtretung bei jenem Amte, welches die bezügliche Abgabe einhob, unter Beibringung der Zahlungsbollete und ebenso-vieler Abschriften derselben, als Theilgnantitäten abgetreten werden, eine besondere Cessions-erklärnng zu überreichen, welche Menge und Gradhältigkeit, eventuell die Gattung des abgetretenen Quantums gebrannter geistiger Flüssigkeit zu enthalten hat, und mit der Unter-schrift beider Contrahenten versehen sein muss. Das Amt prüft die Abschriften der Zahlungsbollete hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Originale, versieht sie mit der BestütignngSclausel, macht ans jeder Abschrift den Namen des betreffenden Aqunirenten sowie Quantum und Gradhältigkeit, respective die Gattung der abgetretenen Theilmenge ersichtlich, welche gleichzeitig auf der Origiualbollete abzuschreiben ist und stellt sämmtliche Docnmente an die Partei zurück. Werden derartige Theilgnantitäten von mindestens 20 Litern über die Verzehrungs-stenerlinie ausgeführt, so ist bei dem Austrittsamte, außer der schriftlichen Anmeldung in duplo und der bezüglichen Ccssionscrklärung jene Abschrift der Originalzahlungsbollete zu überreichen, auf welcher die Abtretung der betreffenden Theilguantität an die dieselbe zur Ausfuhr mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der Gemeindeauflage erklärende Partei amtlich vorgemerkt wurde. Das Austrittsamt überprüft die gedachten Documeute, untersucht die Sendung auf die im §. 6, Z. 6, bezeichuetc Art, versieht, falls sich kein Äustaud ergibt, beide Exemplare der Anmeldung mit der Austrittsbestätigung, zieht das eine Pare der Anmeldung, die Cessions-erklärung und die beigebrachte Abschrift der Zahlnngsbollete ein und schließt diese Documeute dem im §. 6, Z. 6, vorgesehenen Verzeichnisse bei, während das II. Pare der Anmeldung an die Partei znrückgestellt wird. 3. Die Rückvergütung der selbständigen Gemeindeanflage wird in den unter Z. 1 und 2 bczeichneten Fällen gewährt, sobald die gesammte Menge gebrannter geistiger Flüssigkeiten, auf welche die Originalzahlungsbollete lautet, zur Ausfuhr gelangt ist, oder sobald die Partei erklärt, dass sie ans Rückvergütung der Gemeindeanflage für die noch nicht ausgeführte Theilqnantität Verzicht leiste. In dem unter Z. 1 bczeichneten Falle ist die Originalzahlungsbollete bei der Ausfuhr der letzten Theilsendung, respective bei Abgabe der Verzichterklärung vom Amte einzuziehcn und dem sub §. 6, Z. 6 erwähnten Verzeichnisse bciznlegen; in dem sub Z. 2 bczeichneten Falle hingegen, sobald sie durch die vorgeuommenen Abschreibungen erschöpft ist, von jenem Amte, welches die Abschreibungen vornimmt, einznziehen und an das Rechnungsdepartement der Triestcr Finanz-Direction einznsenden. Letzteres hat die eingesendeten Zahlnngsbolleteii, im Falle die Rückvergütung von den betreffenden Parteien im Sinne der Bestimmungen des §. 6 angesucht wird, sowohl mit den von den Parteien beigebrachten, mit der Austrittsbcstätigung versehenen Anmeldnngs-Parien als mit den sammt den Verzeichnissen der Anstrittsämter cingelangten Dccnmentcn zu vergleichen. Ergibt sich hiebei, sowie bei Jncontrirnng der Originalzahlungsbollete mit der Register- Iuxta kein Anstand, so wird die Rückvergütung der selbständigen Gemeindeanflage an jene Partei, beziehungsweise Parteien, welche die einzelnen Theilguantitäten gebrannter geistiger Flüssigkeit über die Verzehrnngssteuerlinie ansgeführt hat, respective ansgcführt haben, veranlasst. §• 8. Zu den im Art. IV des Gesetzes vom 4. September 1899, L,-G.-Bl. Nr. 25 enthaltenen Anordnungen über die sachliche Haftung für Geldbußen wegen Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gemeindeanflage verkürzt oder gefährdet wird, wird erläuternd bemerkt, dass die Haftung des Gegenstandes oder der Hilfsmittel die Übertretung nur insofern platzgreift, als die der Haftung zu unterwerfenden Gegenstände nicht ans einem in einem staatlichen Verzehrnngsstenergesetze begründeten Titel in Anspruch genommen werden. Der l. k. Statthalter: Goes; m. p.