Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 13. __________ FreitagZdcn l?. Jänner l873.^ U6—2) Nr. 9062. Kundmachung. Nachdem laut den amtlichen Berichten im ganzen Lande die Maul- und Klauenseuche erloschen A '? ^ " ^^ Landesregierung das unter Nen Oktober 1872, g. 7030, erlassene Verbot der Abhaltung der Viehmärkte in den Bezirkshaupt-Mannschaften Radmannsdorf, Krainburg, Stein, "wach und Wttai, dann in der Landeshauptstadt aufzuheben und zu gestatten, daß in diesen Theilen oes Bandes dieselben wieder abgehalten werden "ursen jedoch unter nachstehenden Beschränkungen: 5>^> l ? ""s "nen Markt aufgetriebene """" vom Gemeindcvorstande »Men 5«hpasse versehen sein, welcher nach des Gesetzes vom 29. Juni 1868 X ^ """ den Gemeindevorständen in ge-oruckten Exemplaren bezogen werden kann, widrigem unl^ ^ ?'^' ""ches mit einem solchen Ge-^^certlftcate nicht versehen ist, unnachsichtlich vom Markte abgewiesen wird. n.., ^?^ den Viehmarkt des Landes darf keinerlei Vieh aus Kroatin, mit Einbezug des fiu-maner Gebietes, wegen der dort herschenden Rinderpest aufgetrlcben werden. ^l"^"^" dieser Vorschrift werden nachdem bestehenden Gesetze auf das strengste bestraft, im ^"^"m muß das Verbot der Viehmärkte m ganzen Bereiche der BezirkshauptmannsÄM Tschernembl und Gottschee sowie im GeriäMbe-zrrke Rudolfswerth der Bezirkshauptmannschaft Rudo sswerth, im Gerichtsbezirke Landstraß der «eznkshauptmannschaft Gurkfcld, im Gerichtbenrke ^.aas der Bezirkshauptmannschaft Loitsch zu Pla-mna und im Gerich.sbezirke Feistriz der Bezirks-hauptnmnnschaft Adelsberg wegen der im verflossenen Monate in Kroatien und im fiumaner Co-mitate ausgebrochenen Rinderpest wegen der großen U"^.^ ^"lchleppung dieser Seuche in diese dem Seuchenlande nahe gelegene Theile des Landes strenge aufrecht erhalten werden. Dies wird biemit zur allgemeinen Kenntnis mit dem Beisätze gebracht, daß die Bezirkshauptmannschaften angewiesen wurden, darüber zu wachen, daß in den ebengenannten Theilen des Landes insolange kein Viehmartt abgehalten wird, bis mcht Kroatien wieder pestsrei ist. Laibach, am 1. Jänner 1873. v"n der k. k. Landesregierung. (23—Y Nr? 15657 Kundmachung. e«^". ^'Ianner l. I. wird das neu N "e k- t. Postamt in St. Martin bei Stein, ^l- und Fahrpostdienste S Ma""^ u""elst der täglichen FußbotenPost " ^oindung erhalten wird, w die Kenntnis^ s^ ""spedierende Publicum Trieft, a«» n. ^^^ ^^ ________3^> Vastdirection. (13—2) ^----——^____^_^ Kundmachung. "'^ Von der k. k. Steuer5ene, welche ihre Gewerbe verpachtet haben haben m ihren Bekenntnissen die Pächter "7'Al zu machen und anzugeben, in welchem S ad theile und im welchem Hause der Gewerbs-betneb stattfindet, dann welchen Betrag sie für die Ueberlassung der Gewerbs-Eoncession erhalten. -Die Gewcrbspächter aber haben abgesonderte Einkommensteuer-Bekenntnisse vorzulegen. ^,'^'-^^"0"' d. h. vorhinein festgesetzten Bezüge ml Iahresbetrage vom mehr als 630 N sind von den Privatkassen oder Verpflichteten, von welchen d.eselben an den Bezugsberechtigten auszuzahlen sind anzuzeigen. Diese Anzeigen haben nebst den Bargehalten der Bediensteten auch die denselben allenfalls zukommenden Naturalbezüge zu enthalten Andere Arten des nicht in stehenden Iahresae-buhren vorhinein bestimmten Einkommens der U. Klasse sind von den Steuerpflichtigen auf gleiche "nen"" '" l' Klasse vorgezeichnet, einzube- 4. Die Bekenntnisse über Zinsen und Renten der III. Klasse sind nach dem Stande des Ber-mogens vom 31. Dezember 1872 zu verfassen. Es sind zu satteren: die Interessen und Ren-^s.°" allen Kapitalien, bezüglich welcher dem Schuldner das Nccht zum Abzug, der Einkommensteuer gesetzlich nicht zusteht; beispielsweise die Interessen von Partialchypothelar-Anweisunaen, d"e Zlnsen von Dienst-, Heirats- und sonstigen wie unmer gearteten Barcautionen der Civil- und Mi-lttar-Personen, die Zinsen von Privat-Obliqatio-nen, Leibrenten, die Zinsen von auf steuerfreien 5««"^ ^c"" 5"p"alien. dann die Zinjen von Pfandbriefen oder Schuldverschreibungen der t. k. pnv. alig. österr. Boden-Creditanstalt ,c. ,c. Von der Fatierung ausgenommen sind: die Zmsen von Staats., öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen, bei welchen ohnehin aleich unmittelbar der Cinkommcnstcuerabzuq bei der betreffenden Kasse gemacht wird. 5. Die Pnijung und Nichtigstellung der Bekenntnisse und Anzeigen, dann die 'Steuerbemessung wird nach den bestehenden Borschriften erfolgen. Ueber allfäliigc Rccurse wird die hochlöbliche '. k. Finanz«Direction entscheiden. Laibach, am 8. Jänner 1873. A. K. Slluer-Lgcalcommisiou. l15—2) «r. 10.340. Kundmachung. Je eine Lehrerstelle an den Volksschulen in Adclsberg 'Brem, Sturja, Wippach, Postenje ist zu besehen. Gesuche sind bis Ende Jänner hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Adelsberg, am 12ten I änner^ 1873^__________________________ (24^1) Nl. e. Lieferungs Kundmachung. Von Seite der gefertigten k. t. Mil.-Bauleitung wird namens der l. k. Geniedirection in Malborghetto zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sämmtliche bei dem in der Völlermarkter-Borstadt der Stadt Klagenfurt vorzunehmenden Bau einer Artillerie-Kaserne sammt Stallungen und Magazinen vorkommenden Prosessionisten-Arbeiten und Lieferungen im Licitationswege an den Mindestfordernden werden überlassen werden. ß 1. Die Licitation geschieht mittelst schriftlicher Offerte und mit Procenten-Zuschuß oder Nachlaß auf die Grundpreise der verschiedenen Arbeiten. Die Anbote können entweder auf die Uebernahme des ganzen Baues oder auch nur einzelner ProfessionistemArbieten und Lieferungen gestellt werden. § 2. Die Offerte müssen dem § 6 der allgemeinen Licitationsbedingnisse gemäß versaßt sein, müssen das im § 3 dieser Ankündigung erwähnte Badium und ein Zeugnis der Handels- und Ge-werbekammer über die Befähigung der Offerenten zur Ausführung ,der zu übernehmenden Arbeiten oder Licferungen^enthalten. Die Offerte müssen längstens am 12. Februar d. I., 11 Uhr vormittags der Mil.-Bauleitung gegen Empfangsbestätigung übergeben sein. Später einlangende Offerte, dann jene, welche den gestellten Bedingungen nicht entsprechen, endlich Offerte in telegraphischer Form bleiben ohne Ausnahme unberücksichtigt. § 3. Das Vadium, welches jedem Offerte beigeschlossen sein muß, besteht: jür die Uebernahme der Erd- und Maurerarbeiten m . . . 4500 fl. „ « » der Steinmetzarbeiten m.....1000 fl. „ „ „ der Schieferdeckerarbei' ten in .... 600 ft. «5 » ber Iimmermannsar- beiten . . . . 1300 ss. „ „ „ der Tischlerarbeiten in.....400 st. „ 5 „ ber Schloss«- und Schmiedarbeiten m . 500 fl. „ „ „ der Glaferarbeiten in 65 fl. „ „ » der Anstreicherarbei- tein in .... 60 st. „ , . der Spenglerarbeiten iu..... 80 st. „ „ Lieferung der gewalzten schmied- eiscrnen ? Träger 50 st. „ „ „ der erforderlichen KieS- schotters.... 40 st. DieseS Vadium muß vom Ersteher auf das Doppelte zur Kaution ergänzt werden. Die Art und Weife, wie die Offerte versaßt sein müssen, die allgemeinen und speciellen Beding-!nisse und Grundpreise der verschiedenen Professio-nistenarbeiten und Lieferungen können bei der l. t. Bauleitung hier (Iesuitenkaserne 3. Stock, Thür-Nr. 91) in den gewöhnlichen Amtsstunden einge-sehen werden. K. l. Mil.-Vauleitung Klagenfurt, ben 14W, Jänner 1972. 98 (530) Rr. 7^06. Verordnung des Ackerbau-Ministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 20. September 1872, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuche« mit der Waffertarten« und Urkundensammlung. O'Mg für das Herzogthum Krain. In Vollziehung des § 78 deS LandcSgcsehe« vom 15. Mai 1872 über die Benützung. Leitung und Ab-»ehr der Olwasser wird oermdnct, wi« folat: § l. Im Sinne der Bestimmungen der §8-35 und 77 des bezogenen GeseheS ist bei jeder pol'tischen V zirtS-behörde zur Elsichllichmachung der im Bezirke bereits bestehenden und der auf Grund jenes Gesetzes neu er» wordenen Wasserrechte, insofern« solche einer behördli' chen Bewilligung bedürfen, ein Wasserbuch nebst einer Wasserlarten- und Urtundensamm-lung zu führen. § 2. DaS Wasserbuch, in welchem für jedeS darin einzutragend« Wasserrecht nach Maßgabe deS Umfanges der Eintragung die erforderliche Zahl von Glättern zu eröffnen ist, hat nach dem angeschlossenen For» mulare (^.) folgende Rubriken zu enthalten: 1. Postzahl, welche b«e Reihenfolge der eingetragenen Wasserrechte bezeichnet. 2. D«e Bezeichnung der Gemeinde, beziehunaS-»eise Oüschaft, in deren Gebiete sich das Wasserrechts, object bcfindet, dann deS Gewässers, beziehungsweise der Uferseite desselben und der Liegenschaft, mit deren Besitz das Wasserrecht verbunden ist. ferner den Namen des Besitzers und bei Wassergenossmschaflen die Ve neununq derselben, endlich die Bezeichnung dcr Wasser-larte (s 10), in welcher das Wasserrechtsobject etsicht» llch gemacht ist. 3. Die Angabe des Zweckes, Umfanges, Maßes und d«c Art der Wasserbenühnng, die Angabe der er« laubten Wasserstands höhe, deS Standortes und der Form der Staumasse, dann die Nnführnng der Vorrichtungen für den Wasscreinlauf, die Wasserleitung und Wasserstauung, sowie aller anderen für den Umfang und die Art der Wafscrbenühung maßgebenden Nnlaftsobjectc — unter Beziehuug auf die Urkunden und sonstigen Behelfe, auf welche sich das Wasserrecht gründet, oder wenn solche N^chweisungen bei blstchcn» den Wasscirechlen nicht ausfindig gemacht werden ton-nen. unter Berufung auf den factischen Stand (ß 6.) 4. Die Bezeichnung der auf daS Wasserrecht sich beziehenden Dienstbarteilen. 5. Die Beziehung auf die Urkundensammlung unter Veifügung der Anzahl der Urlunoen. 6. Anmerkung. § 3. Die Wassergenossenschaften sind überdies noch in einem, dem Wasserbuche beizuheftenden besonderen Vormerke, nach dem anliegenden Formulare (L) in Evidenz zu halten, in welchem jede Genossenschaft auf einem besonderen Blatte nach der Reihenfolge deren Entstehung nach folgenden Rubriken einmlragen ist: 1. Postzahl zur Bezeichnung der Reihenfolge der eingetragenrn WasscrgenofsensHaflen. 2. Die Benennung der Genossenschaft mit Veifü« gung der Postzahl des Wasserbuche«, unter welcher oic der Genossenschaft zustehenden W^sserrechte daselbst ein» getragen sind, dann der Sitz der Vereinsleilung. 3. Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft, unter Beziehung auf die betreffende Anerkennungsurkunde und die Statuten, dann die Zahl der Mitglieder. 4. Name. Stand und Wohnort dls Borslandes, der die Genossenschaft nach außen vertritt. 5. Name, Stand und Wohnort oer Personen, welche für den Volsland zeichnen, sowie deren Unterschrift. 6. Die Beziehung auf die Uitundensammlung mit Beifügung der Anzahl der Ullunden. 7. Anmerkung. 8 4. Zum Zwecke der Eintragung in daS Wasser« buch hat dle politische Glzirlsbthölde oh"« Perzug die im Bezirke bereits bestehenden Wasserrechte (§ 1) auf Grund der Umtsallen und nach Erfordernis dnlch Vernehmung der Gemeindevo» stände zu ermitteln und jedem beirrst nden Wasserrechtsbesitzer, sowie dem Vorstände der W^ssergcnossel'schaft ein mit den Rubriken des Wasserbuche«, beziehungsweise des VormerkeS über Wassergenossenschaften genau übereinstimmendes For» Formulare ^U. mulare snmml einer kurzen Belehrung Über dessen «us« füllunH und unter Hinweisung auf die Bestimmung des §48desGesches,mit der Aufforderung zuzustellen, dasselbe innerhalb der gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist vollständig und gehörig ausgefüllt und gefeltigt der politischen Bezirks - GeHürde einzusenden und zugleich dle dem Wasserrechte zum Grunde liegenden Urkunden und sonstigen Behelfe — gegen deren sofortige Rück' stellung nach gemachtem Gebraucht — beizuschließen. Sollten einzelne W^sserrechtsbcsitzer es vorziehen, die betreffenden Daten behufs deren amtlicher Aufnahme bei der politischen Bezlrlsbehörde mündlich abzugeben, so ist denselben dieS zu gestatten. § 5. Die politische Vczirlsbehörde hat die einlangenden ausgefüllten Eingaben in Bezug auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit auf Grund der Amts alten und der beigebrachten Behelfe zu prüfen und die etwa nothwendigen Auftlärun^en und Ergänzungen nach Thunlichleit im kürzesten Wege einzuholen. ß 6. Sobald der Gestand und Umfang der ein« zelnen Wisserrechte und die Art deren Ausübung außer Zweifel gcsl.llt ist. hat die politische Vezirlsbehörde die Eintragung in das Wasferbuch nach Maßgabe der vorliegenden Alten zu bewirten und die betreffenden Was' serrechtsbcsiyer hieoon unter Rückschluß ihrer Gehelfe zu verständigen. Waltet bezüglich der Richtigkeit einer Angabe ein Zweifel ob, welcher durch die nach § 5 eingclcitetcn Erörterungen nicht behoben werden tonnte, und insbesondere wenn der Bestand oder Umfang eines Rechtts nicht genügend aufgeklärt erscheint, so ist der factische Zustand, soweit er festgestellt wurde, im Wasserbuche unter gleichzeitiger, entsprechender Verständigung der betreffenden Partei ersichtlich zu machen und dabei anzufügen, in welcher Beziehung der Anstand noch bestehe. Wird letzte,« durch seinerzeitige Entscheidung der competenten Behörde heseitigt, so ist hienach die Eintragung zu vervollständigen. Die Eintragung hat gemeindeweise nach der Reihenfolge der Objecte flußabwärts in der Art zu erfolgen, daß zuelst die Objecte auf dem Hauptflusse und hierauf jene auf den Nebengewüssern angeführt werben. § 7. Die im § 1 gedachten neu erworbenen Wasserechte sind nach der Zcitfolge, auf Grund der für daS betreffende Recht elwirtten behördlichen Bewilligung oder Entscheidung in das Wasse buch einzutragen, sobald letzlere in Rechtskraft eiwachsen sind In gleicher Weise hat auch die Eintragung der bezüglich der einzelnen Wasserbuchso' jecte im Laufe der Zeit eintretenden A.enderu„gen zu eriola.e«,. Die Vorstünde der Wassergenosscnschaft sind ins-besondere veipflichtet, jedc in dem uisplünglichen Mit-gliederverzeichnissi, dann in der Vereinsle,tu»g. sowie in den zur Zeichnung für dcn Vorstand berufenen Per- ^ sonen eintretende Aenderung der politischen Bezirks-, tnhörde behufs der Berichtigung, beziehungsweise Er-ggnzung, des Wasserbuche« unverweilt zur Kenntnis zu dringen. § 8. Dle Eintragungen in das W^sscrbuch sind! nach dem Wortlaute der urkundlichen Feststellung, mit lhunlichster Kürze, deutlich und collect auszuführen. Reicht der für die erste Eintragung vlstimmte Raum für nachträgliche Ergänzungen mcht aus. so ist für die F°l,s>tzung e,n weiteres Blatt zu bestimmen und die Zusammengehörigkeit der Blätter entsprechend ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht Über mehrere polüische Bezirke, so ist dasselbe in das Wasser-buch deejcl'igen G.zirteS, in welchem sich oaS Hauptobject blfiadet, nach Vo'schnft diefer Verordnung einzutragen, in den Wasserbuchen, der übrigen Bezirke aber nur kurz und mit Oe7Ufung auf vie Eintragung in das Wasserbuch jenes OezirleS anzuführen. ß 9. DaS Wasserbuch mit Einschluß des Vormer-t>« über Wassergenossenschaflen ist in maßiuen, festem-gebundenen Foliobanoen anzulegen und dessen Blätter sind mit fortlaufenden Zeitenzahlen zu versehen. Die erste Vlattseite hat eine amtlich bestätigte Angabe der Zahl der Glätter zu entHallen. Jeder Band ist von außen als ..Wasserbuch" und mit der forllaufenden Zihl zu bezeichnen. - UeberdieS ist ein entsprechendes Nachschlageregister! (luäsl) zu führen. tz w Die ..Wasserlartensammlung" he-steht aus einer Uebe,sichlSlarte, dann den Detail, und Speciallarlen. Die Uebers! chtSlarle hat sämmtliche im Be« zirte befindliche Gewässer sowie die Grenzen und Namen der Gcmeinden und Orlfchaften zu enthalten und die einzelnen Detalllarten mit ihren Emfassungslinien, als Section«,, der Uebersichtslarte. mit «Mischen Z'f' fern bezeichnet, darstellen. AlS Uebersichtslartcn sind geeignete topographische Karten, welche dic politische Landesstelle bestimmt, zu verwenden. Die Detail karten haben den Bestand und Lauf der Gewässer, die an denselben bestehenren Was' serbuchSobjecte. einschließlich der Triftbauten, dann bit VMcktn, Stege und Ueberfuhren, sowie die Ufer und Werlschuhbauten darstellen. Jede Detaillarte wird mil der betreffenden römischen Ziffer auS der Uebersicht«' karte verseben. Die Wasserflächen und die Gebäude sind mit den, bei den Katastraltnappm üblichen Farben anzudeuten, die Wasserbuchsobjecte aber mit zinnoberrolhcr Färb« lennbar zu machen, von welch letzteren jedcS zugleich mit der betreffenden Postzahl des Wasserbuche« zu bezeichnen ist. Für Detailtarten sind Abdrücke der KatasttalmaP-pen zu verwenden. Als Spcci alt arten dienen die au« Unlaß behördlicher Amtshandlungen aufgenommenen Niveau karten einzelner Gewässer, Längenprofile, graphische Dal' stelluna.cn des InundationsgebleteS und dgl., dann d Umfchlage mit der betreffenden Postzahl deS Wusscl' buche« und der Nummer der Detaillarte versehen, i» verwahren. Bezicht sich eine Speciallarte auf mehrere Waffe? buchSobjecte. so ist sie in der Reihenfolge deS vorall' gehenden zu hinterlegen und auf deren Umschlage sl^ dle anderen Waffelbuchsobjecte zu verzeichnen; bei l>e» letzteren ist sich nur auf jene Speciallatte zu beziehe« Die W^sserlartensammlung ist zunächst durch dll in den Amlsalten bereits befindlichen Karten, Plö!" und sonstigen Zeichnungen zu vervollständigen und ^ ist insbesondere bei den Verhandlungen über neue A recht'gungen auf die Beschaffung der bezüglichen Plill>< und Zeichnungen für die Sammlung Gedacht zu nehme» § 1l In der Urlund e nfa mmlung sind d" Urkunden, welche den in baß Wasserbuch eingelraatl'l' Nasserrechlen zum Grunde liegen, bezual«« dcr N« sergenossenschaflen insbesondere die »nelleiinungSuM' den, Statuten und das Mitgllederverzcichni« in ilM"^ chen Abschriften, mil den betreffenden Poslzahlen " Wasserbuches, beziehungsweise de« VormerleS über d" Genossenschaften versehen, aufzubewahren. s 12, Mit der Führung des Wasserbuche« sa«^ ^ Wasscrlarten- und Urlundensarnmlung ist ein geelgne^ , Beamte der polnischen Gezillabebölde zu betrauen, n^ i cher die Eintragung in daS Wasserbuch lhunlichst unll' technischer Anleitung vorzunehmen hat. Die Einzeichnungen in die Wasserlarlen sollen l< der Regel duich beeidete technische Organe vollzog werden. §13. Die erforderlichen Einleitungen zur N^ aung des W^'serbucheS sind derart zu treffen, daß ^ Eintragung der bereits bestehenden Wasserrechle lÜ^ stens bl« Ende l873 vollzogen werde. ß 14. .Die Einsichtsnayme in daS Wasserbuch "° die darin bezogenen amtlichen Verhandlungen soll" in die Wasseltarlcn. und Urlundensammlung ist Nlill Aufsicht eines Beamten jedermann in den AmtSstunVll gestattet. Die politisch? Gezirlsbehörde hat dieS. sobald °' Eintragung der bestehenden Wasserrechte in GcmiM der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt (§ 13), im Bezirke allgemein zu oerlautbaren. ES ist den Parteien gestaltet, ümtlicke NuszA und Abschriften aus dem Wasserbuche, sowie (5ol^ der Pläne und Zeichnunyen, unter den entsprechen^ Vorsichten im Nmtelocale anzufertigen und gegen Enllp tung der vorschriftsmäßigen Slempelgebühren zu nelM ß 15. D,e politische Landesbehölde hat die ' Anlegung und Führung deS Wasserbuche« nöthigen 3', mularien, Drucksorlen u. s. w. zu beschaffen, auf ^ richtige und gleichmäßige Durchführung dieser Ver^ nun», hinzuwirken und insbesondere gelegentlich ^ Amtsrevisionen oder commissionellen AmlshandluNf ihrer Organe sich von dem richtigen und zw'ckmüß^ Vorgange der politischen Bezirlsbehürden in dieser 5 gelenheit von Zeit zu Zeit Kenntnis zu verschaffen. Chlumecky m. p. Banhani m. p. « Lasser m. p. Stremayr m. p. » Formulare ». ^M Bezeichnung des ^ «»„sniunn »..^ ^^..^ ..«»> Name, Stand. D ^ Ones. Gewässer WasserbenUhun« ^"">°« «','thung ^ W"sse.gfn°ss^ch,s. ^""o der ^"^ W°hn°r, und Veziehung ^Z z,^N'Hr« " ^»'i uÄ2n. '-'"u°' k'V V..V'Z, ^^^^ ^ ,cha,.!' der Wasser-! bezllgliche Anlagen D«nstd°rle.t-n! ^«-mtung ^ ! V r insÄu^ ^ M i'al^e "e, Vorstände« stand ,«chn«,-! sommlung > larte . ^ " den Personen ! ! ^M l »!3 4 5 6 12<3 4 l»6 ^D ! ! , ! , , , «