^M 81, Kamstag den 6. Juli 1839. C^uilernial - ^rrlautbarttugen^ E u r r 3' N! d e dcs k. k, illyri schen G u b e r n i u m s. — Mit den Bestimmungen für die Verhandlungen über die Abfindungen und Verpachtungen des Bezuges dec allgememew Vc^zehrungssteuer für das Verwaltungsjahr 16/^0. — Mtt dem hohen Hofkammer ' Decrete 6<1ci. 29. Mai H839, Z. "'"V,3'.7, ist die Vornahme ^der Vcchlllidlungcn üdt'r die Abfindungen und Verpachtungen Ves Bezuges der allgemeinen Ver-zehrungssseuer für das Verwaltungsjahr l3^c» ,n derselben Art angeordnet worden/ wie cs für das VerwaliungsjaHr 18)9 mit dem hohen Hofkammer-Dccrete ^äo.'2I. Mal ,358, Z. ^"'Vi22?/ vorgeschrieben wurde. — In Ges maßhen oicser hohen Anordnung werden fol-. ges'de Bestimmungen zur allzcmcinen Kennt-lnß gcbiaclu: 1) Dü Verhandlungen zur Verpachtung oder zu gcmclnschafillchcn Abfindun» gen mrt Eoiporationen oder ganzen Gemeinden werden in doppelter Art, nämlich auf ein Iah«-, Mlt still'ch^eigel'der Erneuerung, und auf brei Jahre unter den in dem »liynschen Gubelmal-klrcul^re <1t einzelnen Gewerbetrelbelden weiden nur auf kin Jahr mit stillschweigender Erneuerung abgeschlossen. — 2), Die Verzeh^ungs.-l^tuer, Verhandlungen haben sich auf jcne Stellerobjecte, welche entweder für das Ver? Waltungsjahr 193g in der Aerarial :3n'gle uer» Walter n>eiden, oder wofür die geschlissenen Ad-^duligs, ^h^ Pachwntrage nnt Auslauf des ^crwalulngsjchreS iKZ9 erlöschen, für das ^^'"altungsjahr 1840 zu erstrecken. Mit den ^'anntwellierzeugern und Bierbrauern m den 4>rol)lnz.^ F^^^^^ ^,^ ^,a,„ ^.^n jedoch fmie Vcrhc,ndlu'-gcn gepsiogen melden. — H) ,^le betreffenden steuerpflichtigen Gewerbs» patteun yabcn die nachdem §..lo der illyr, schen Guberlual-Currend'e clslo. 26. Juni ,829, Z. i37»/(^. zur Erlangung des ^cfallßamclichen ErlaubnißschemeS erforßcrllchen Erklärungen ^ längstens bis i5. August i83c), bei sonst nach dem neuen Strafgesetze über Gcfaüsübcrtrettm« clen zu gewarligcnder Strafe für den Fall der Nlchlbefolglmg zu überreichen. Hicvsn sind jene Parteien ausgenommen, welche für das Verwaltungsjahr 16^0 bldlngnißweise schon abgefunden oder verpachtet find,, und dl^en Vertrage für das Verwaltungsjahr ,g^o still-schweigend erneuert werden. — Laibacham 21. Juni l8Zc). Joseph Camillo Freihtzrr v. Schmidburg^ Landes - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Zln 0 Graf v. Sauratt, k.l k. Gubernlatrath. I- 966' (3) Nr, ,4063.^ Eon ciirsi Aus schrei bung. An der Musterhauftlschul? in Laibach ist eme Gehülfensselle m»t dem Iahresgchalte von' 25o ft. ^. M. aus dem kramlschcn Normal« schulfonde, und elner jährlichen Rttnuneration ' von 100 st. 3. M aus der Stadtcasse für dm sonn- und feiertäglichen Schulunterricht ers lcdigct. — Dlejenlgen Individuen, welchediese Stelle zu erhallen wünschtn, und h>czu die er» foldcrllchcn El^cnschaftln besitzen, haben »hre dicßfälligen, mit den nöthige Documenlin ' belegten Cl.'Mvet>'lizgcjuche dclm hochwürd'gen ' fürstbischöftlchcn so^sistorium in ^nbach, nn '> Wege ihrer vorgesetzten Slcllen bls i5. August ' d. I.zu überreichen und om 20. August d. I. -sich zugleich an der hiesigen Norm^lhauptschule enur förmlichen mündlichen und schrmllch««' EoncurS» Prüfung zu unterziehen. — Vom ' k.k. illyrischen Gubernium. Lalbach am 2l > -Juni ,83c,. Benedict Mansuct v. Fraden < ck/^ k, k. Gubetnz«!'S. ^, ' ! Jacob Dirnbeck i6o5 schiedene Dominien . . . . .Laibach 556 21 356 21 W»^ ValtlitmGmolIeol).Aßling. Barth.' Z^ " Raßingers Zlven von Aßling. Ma»'i ^ ^ r,a Globozhnik oon Aßll^g. There-j l sia Pusele von Ahlmg. Malthäus^ " ! e^? kegat'scheErben oonAßlina. LorenH ^! " kegat von Aßllng. AgliesPr^ernD ^.! ' ^ l'on Sava. Ios. Suetma o. Bava.k " ^ ^ Mach. Naßlngers Erben von Alpen.' "! Urban SmukS l^rbcn oon Kronau.^ ^, ^ d.tto detto 2» " Heu Mathl^Wergel'sE>beno.Krofiau.) h^^ 2946 2 1,9 5^ ! ! ^ - M'ch. Lellcr oon Welßcnfels. Mar,! -^ j ! tin Alchelcer von Welß.nfels. An°l «^ 1 ^ ton Delller von Aßlmg. Fronz^ußl^ ner von Äßllng. Ivs. KozianlswlzhV ^ ^ von Aßlma. Vmcen^ Wol; v. Sa-« > ^, va. AlolS Roßiaec re5^ecl,lv<5 ? > Maria lfgqer von Würzen. K. K. Mauthhaus zu Wurzrn. PaulHu-/ z ! der vvn Welßenfels. / ^ lm iaibacher Kreise Mit I. Juli i63g in Wirksamkeit gesetzt worden, aus welchem Anlqsse d,e bezügliche Paßoorschrift hiemlt zur allgemeinen KemNN'ß gebracht w,rd. — ES ist: 1. Jeder Eigenthümer oder Führer eines den Sauestrom bcfahrenden Frachtschiffes verpflichtet, vor ft,ner Abfahrt »n Galloch se>nen Reisepaß sowohl, als jene des^übrigen Schlffe-volkes und der allenfalls mitgehenden Reisen» den von dem dortigen Nav>g2tlonsamte vldlren zu lassen. —2. Diese Vidirung, welche durch, auS unentgeltlich zu geschehen hat, »st auf der weitern Fahrt bei den Navlgatlonsämtern zu Ratschach und Iessenltz wiederholen zu lassen, ohne welcher Vldlrung weder die Abfahrt, noch dle Forlsetzung der Fahrt von dem Amte zugestanden werden darf. — I, Auf gleiche Weise ist sich auck «n Ansehung der Paß-Vidlrungen bei der Rückfahrt zu benehmen. — 4. Dme« nigen Schiffe, welche zwischen Salloch und Ratschach abfahren, haben bloß d»e Paß- Vl« dirung zu Ratschach und Iessemtz, diejenigen aber, welche ihre Fahrt zwischen Ratschach und Iessenitz antreten, nur zu Iessenitz und so a»ch zurück, wenn sie nicht weiter gehen, sonst aber n»e die früher erwähnten Schiffe, in Ratschach nnd selbst m Ealloch bewirken zu lassen, indem sie sonst nicht wciter fahren dürfm. — Es ver« Ntht sich daher von selbst, daß 5. ke,n Schiffer sich ohne Paß auf oic Rnk begeben, und auch kelnm Reisenden ohne Piß m,lnehmen darf. Für die Vr^ern genügt jedoch, daß sie nnl, von »hrcn betreffenden pol. Behörden auf 3m Jahr ans^cftellten Passen versehen sind, bloß dle Schiffeci^enthümer, oder deren Gch>ffsme>stec, sogenannte Schaffer, müssen nebstbcl noch tin ßertlsicat oon ihrer Bezirksobrigkett für jede Relse haben, und zwar die C'rstcrn, daß sie für sich fahren, und die ^eytern, für welchen SHlffst'genthümer sie berechtigt sind, ju fahren. — Die Reisenden hingegen müssen vor. Ar'ftmäßlg sich mit dem für eine bestimmte ?"^ geltenden Passe legitnmrcn können. — b. Die 3^avlgattoneamttr sind verpfilchttt, je, dem ohnePaß^^^entn Individuum d>eRe,se zu verwehren, und entoeckie Vagabunden so< gluch, und zw«r Hag Navigation«a^nt Salloch an das Vezirkscommissariat der Umgebung' Laibachs, jenes von Ratschach an die Vezirks« obrigkeit Gaoensten, und jenes oon Iesseniy an die Bez,rksobrigkelt Landstraß zu liefern, welchesodann unaufgehalten mit demselben nach den bestehenden Vorschriften schleunigst dae» fem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wlfsen möge, insbesondere da er sich die .a-ub seiner Vcradsäumung entflehendtn Folgen selbst beljumessen haben wird. >— Lalbach am »5- Iunl 16^9. Z. 970. (2) Nr. ^373. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte m Krain wird dem Ferdinand Springer und seinen unbekannten Rechtsnachfolgern mittelst gegenwärtigen Ebicis erinnert: Es habe wider .sie de, diesem Gerlchce Herr Hugo Graf von Gallenbcrg, Besitzer der zum gräflich Gallen-^berg'schen Seniorat, Fldelcomm sse gehörigen Ecbuoglh-i Ä)tünkcndorf, die Klage auf Ver» jährt» und srloschenerklärung der aufobgedach, ler Erbvoqthc» haftenden ^atzpost pr. ^5o st., aus dem Schuldscheine ää«. 12.Jänner 1794, ni-^nut. 25. April 1795 eingebracht, und um richterliche Hllfe gebcien, worüber dle Tagsatzung auf den 9. September d. I., Vormmags um 9 Uhr uor diesem Gerichte angeordnet wurde. __ Oa der Auftnihallsort der Beklagten die» fem Gerichte unbekannt, und we,l sie vielleicht aus den k. k. Erblonden abwesend sind, so hat man j.u ihrer Vertheidigung, und auf ihre Ge-fah» und Unkosten den hieronigtn Gerichts-Adoccaten Dr. Zwayer als Curator bestellt, Mit welchem dl? angebrachte Rechtssache nach -der bestehenden Gr. B^umgarten, Hvlder Ursula Wutsche^, in die öffentliche Ver ßeigsrung dcs, der Exequirten gehüngen, auf Z82g st. 2p kr. geschätzten, hler am alün Markte liegenden, dem Stadtmagistrate ?aibach dienss« ^ baren Hauses Nr. i25 gewilllget, und hicz« ' drei Tcrmlne, Ulid zwar auf d?n 29. Juli, 26. August und Ic». September ^LI^, icdesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt« und ^andrcchte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn dieses Haus weder bei der ersten noch zweiten Fcilble'hungstagsatzung um den Schätzungsbetrag oder darüber an Mann ge« bracht werdm könnte, selbes bei der dritten auch unter dem Schähungsbetrage hintaiigegeben werden würde. Wo übrigens den Kaufiustl-gen frei steht, die dießfälligen ^lcltatiolisbeding« nisse, wie auch die Schätzung in der dicßland» rechtlichenNeglstratur zu den gewöhnllchen'Amtsc stunden oder bei dem Vertreter des Ex?cut,ons-führcrs, Dr.Baumgarlcn, einzusehen, und Ab« schriftm dauon zu verlangen. — Laibach am 11. Juni 16)9. Aemtliche V'nlautbarunczen. Z. 9/;4. (2) Nr. "'V.^o.VV. Kundmachung. Zur Glcherstellung des Bedarfes an Vtt-, ten und BettfoulMiuren, dcren Erhaltung, Reinigung und Wechsel für den Zeltraum von neun Jahren, d. ,l. vom 1. November 1639 bis End« October »8/^8/ für d,e Mannschaft der I./II. und V. küstenländischln Gränzwach-Eoms pa^lue, wird be» der k. k. Eameral, Bezirks; Verwaltung in Trlest elne Concurrenz mutels nnzudrlngtnden schllftlichen Offlrten, und zwar unter folgenden Bestimmungen eröffnet: 1. Hac der Unternehmer die Verbindlichkeit, auf jeden Wach- und Reservepostender erwähn-ten, länge derSeeküstlndes illpilschen Friauls, dann an der Zoll ^n,e geg«n den Trustee ssrel« Hafen und gcgen I^rien, dann gegen den Frei« Hafen uon Z,ume, und von da aufwärts an der Schnlebcrgcc Waldung, gegen dl« unga, rlschl Zwi>chcnzolll»N'e aufgestlllt^n drei Gränz« wach- Compagnien, deren LommandM/ und zwar jenes der I. Compagnie in Görz, jenes der II. Compagnie m Triest ünd jenes der V. Compagnie in C^stelnuovo ,hren Sy Habens sämmtliche Bcttecfordirnlsse, nämllch Bctlssät« I?, ^Llrchläcle, Kopfpölstcr, Zecken und Leln< tüchcr, mit dem ,. November 1859, ln ber uom bttrfffenden Compagnie» Eommando ang«gebe< nen, für jeden Posten erforderlichen Anzahl bei-zustellm, wobei jedoch ausdrücklich bemerkt wirb, daß m der Zahl und Starke der Posten, so w»e in den Standotttn derselben, Aenderungen ,»n, treten köln^n, dle sich der Unternehmer g?fal« 6il len lassen muß. «^ 2. Der ganze Bedarf an Bellen undBeltf^urnnuren besteht, m»t Rück, sicht auf den Gland dcr Vn'fhelichlcn, tcrcn höchste 3"hl m jcder Compagnie auf zwanzlg Mann beschränkt lss, 3) in 656 einfachen (einspännigen) von welchem H^lze m«t Kcpf-, Fuß» und Scttenwanden l,eu velf^rt gten ^ett-siälten, deren )ede 6 Schuh lang, 2 Gchuh 4 Zoll hoch und 3 Gchup b'cit seyn muß. — Dem Unternehmer steht e5 jedoch f,e», statt der Bettstaite d»c im Kü^enl^nde üblichen sa-valelt», d>e von E>sen seyn müssen und je auf zwei Eavalett' drei Brette»', oon der?ä,'ge und Breite emer Veciställe, b»>jui1,ll?n. Auch gebrauchte Cavaleltl ulid Br«tter werden nlcht zurückgewiesen/ wenn von Srlte deß überneh» mendcn Obercommlffä's ihre völlige Verwendbarkeit anerkannt rond, und sonst kein Beden, kcn obwailet. In sofern ein annehmbarer An« both für eiserne Bettstätten g macht werden sollte, wü'de demselben, vorder Belstellung von hölzernen Bcttcn oder C>;^^Ic!tl sammi Blet-lern, der Vorzua geg'ben werden. 1>) In 656 Slrohsäckl'il',wan!', jeder drei Wiener Ellen ll,n^ und 1 V, Wie>,er El-tent. Dle Gtrohsäcke s^mmi Kopfpölster sind m,t fris^cm, re-nem Etrot) ^l füllen, uno fü: j.den Gnoh» saclsüwmt Polster »steine Gcrohmenge »m Ge» «vlchte oon 5c» Wlener Pfund zu verwenden. — Dle Füllung der Strohsäcke und Aopfpöl» sier kann mit frischem, lt,mm Gersten- oder Hafcrstroh, oder ant den felnern Glättern des türkischen We,tzens (Kukurutz« Glroh), g»-sch«hen. — Die Füllung m»t Gerstel'? oder Hafersiroh muß alle drel Monate, dagegen die Füllung mtt dem Kukurutz« Stroh nur alle halbe I^hr erneuert werden, ll) In 656 Sommildeckcn von Schafwolle, wovon jede H^ W«ener Ellen lang u^d ^ Wlencr Ellen brelt, fleißig und dauerhaft gearbeitet und wenigstens 4'/, Pfund schwer seyn muß. -Sie werden »m Sommer zur Bedeckung benützt, und ,m Winter unmittelbar auf den Stroh» sack gelegt, und stehen daher das ganze Jahr lm Gebrauche, e) In 656 Wmterdecken von gleicher Beschaffenheit, Länge und Brette, wie dle Sommerdecken, jedoch mehr wollig und dichter gewebt. Jede Winteroecke muß wenig, fiens 10 Pfund schwer seyn. Diese Winter« decken können vom 1. September bis 3l. Mai eines jeden tontractjahreS benützt werden, h In 262^ Stück odtr i3i2Paarkeinlüchern von starker gebleichter 1?ei'nch nur mtt e'nerNaht titisehen »>pn. — Z. Alle von dlM Unternlh^ mer gelieferten, von d bis s genanntes: Better-for^eünsse müsien bc» der ersten Ab'ielluna di« selben sowohl, als auck bei dem später contacts« mäßig eintretenden Wechftl aanz neu und un» gebraucht s»vn. Von dleler Bedingung ,st nur der monatliche Wcchsel der ^lemtüchcr auvge, nommcn. Sollen jedoch nach Ablauf der »in ^. 5 bestimmten Gthrauchszelt einzelne der ge< nannten Gegenstande ihrer Beschaffenheit nach zu tlnem längern Gebrauche vollkommen tauglich befunden werden, so dürfen din Verwendung gelassen, müs< sin aber dann sogleich m>t neuen Glücken rere lauscht werden, so wl! dem Unlern'hmer d»eß vom OdcrcomlNlssär aufgetragen wird. -^ ^. Die ^elniücher müssen monatlich, d>e Goms merdecken lm Iahve zweimal, die Wince?decken, Sirohsäcke und Kopfpölstel- aber der Compagnie belassen werden, so lann dtr Unternehmer (die im §. 6 «rwahnr ten Fälle ausgenommen) nicht früher zur Erneuerung derselben verhalten werden, als nach Ablauf der für jedes Stück best,mmten Dauer-zeit. — Diese Dauerzeit wird für die Wm-terdecken auf neun Jahre festgesetzt. Die Gom-merdecken müssen nach Ablauf der ersten Hälfte der auf neun Jahre festgcl.eyten Mifthezett neu beiglstelltwerden. Die Lemtüch nach zwei Jahren, die Etrohsacke und Kopfpölster nach dre» Jahren neu beizustellen, und so oft auf Kosten des Unternehmers ausbessern zu lassen, uls d,e Nothwendigkeit eintritt, daher nach ft« der Wäsche t»,e Durchsicht zu pflegen ist. Die 6l2 Verwahrung der aljßerGebrauchgestytenGegenstände und insbesondere der Winterdecken wah« rend der von deren Verwendung ausgeschlosss, pen Monate litgt dem Unternehmer ob. — 6. Dem Unternehmer wird die Versicherung «rtheilt, daß man die Mannschaft zur möglich» fien Gchonung der Bettgerathe mit allem Näch, drucke anweisen und verhallen, keinen Unfug tti der Benützung derselben dulden, und thun« lichte Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Ge» brauch verwenden lassen werde. Die durch ge-wohnliche Benützung der Btltgera'the entstandene Verschlimmerung derselben, ur.d die, dadurch nöthig gewordene Ausbesserung träqt der Unternehmer, welchem alle Glücke als C'l» genthum angehören. Die von der Mannschaft mulhwilligober durch ungewöhnlichen Gebrauch an den Bcttgeräthen veru^slichte Beschädigung, n5 von den Schuldtragendcn angemessen zu vergüten, Für jedes zum Gebraucke übernommene, durch dle schuld der Mannschaft abgängig oder ganz unbrauchbar gewordene Stück, wird dcm Unternehmer eme angemessene Vergütung geleistet werden. D»e Art und Größe des Er» sayes blst'mmt der Compagnie» Commandant, und, wenn sich der Unternehmer durch dessen Entscheidung beschwert findet, die Gefälls.Bezirksbehörde/ welcher d>e Compagnie zunächst untersteht, gegen deren Aussuruch jedoch ihm telne weitere Berufung zusteht. Etatt des abgängigen oder undrauchbar gewordenen Bett» g«räthts, so wie m dm Falle des durch el-n«n Elementarzufall Glatt gefundenen Unterganges desselben, Hai der Unternehmer über Aufforderung des Compagnie, Commando so» gleich das erforderliche Bettgeralbe beizustellen. — 7. Gegen die Zurückweisung von klcferungs-gegmstänoen (Absah) 5) steht dcm Uinernch« mer die Berufung an dle Gefallßbczlrksbehärde offen. Bei der von derselben zu pflegenden Ver, Handlung rrird, soweit das Gutachten von Elachverständigen nach Beschaffenheit der St'eüfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen, beeldetcn sachverständigen, deren cinen das Compagnie- Commando, den anpern der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt, und im Falle dieselben verschiedener Ansicht waren, bestimmt dle Gez>rkSbshörde von Amtswegen einen dritten Sachkundigen. Die Ansicht, welcher derselbe beltrttt, hat der zu erlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen, wogegen teme weitere Einwendung Play greift. — Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streit-fr«gt.,> wellte sich über die Art del Erfüllung des Vertrages, oder über die vom Staatsschätze zu leistenden Ersatz« ergeben, und zu derenBe« urlhnlung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gelten, jedoch nnt dem Unterschiede, daß das Eompagme - Commando in den Fällen , in denen es sich nur um a.idere Fragen, als um die Zurückwelsung abgestellter Bettgerathe handelt, kem Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß d,e Verhandlung von der Camera! - Beprkebe, Horde zu vftlgen und zu entscheiden ist. In diesem Falle kömmt gegen den Ausspruch der Letztern dem Unternehmer die Berufung an die öamcral» Gefallen-Verwaltung zu, gegen die Entsendung d>escr a!nr findet eine wellerr Ve< rufung Nlcht ^lait. — «. Das Aerar »st n»cht verbundn, d,e B'tten und Belterfordernisse in der c Beisteüung der BrNen und Betterfordelnisse über Aufforderung des Com» pagnie» Commai^do in der von demselben anae-gebencn Menge ksfolgt ist, erwachst dem Unlec-lahmer von dein ^age der vom Eompac^n e-Commanoamen ausgestellten Empfanßsb.^ ali» gung der Anspruch auf den Bezug des dafür entfallenden Miechjinses, wenn auch die Bet« tcn zeitweilig unbenützt bleiben solllen. —-9. D»e Bezahlung des Mlethzinscs geschieht m monatlichen Raten nachhinein bei der k. t. Ca« m.ral- Bezirks, Verwaltung in Trieft für d,e II. und V. Compagnie, und bei der Bezirks« Verwaltung «n Görz für dic erste Compagnie gcgen yclkimp'lte O.ulttungcn, und g.gen von dcm bcNkssendcn Obtrcommissäre od^r dsssen Stellvertreter auf denselben abgesetzt« B?sta, tigung über d>? Nichtigkeit der dcm berechneten und qui l>rtm Zinsbeträge zum Grunde gelegten Z"hl oolllländiger Betten. — 10. O^ schleht wahrend der VertragSzett eine Aendc^ rung in den Postlrungen, oder »n d?r für die^ selben angenommenen Zahl an Mannschaft, so ist der Unternehmer verbunden, die Belstkllung oder Ulbtrtragung der Bcttgerälhe, w«e siedle neue Elnlheilung fordert, auf seme Kosten h^ werkstelligen zu lassen, die überflüssigen Bctten aber zurückzunehmen, fürwelche zurückgesicll' ten Betien und Betterfordernlffe sonach der Anspruch auf einen Mlethzlns entfallt. ^— Wild der sistemlsirte Stand der Gränzwach« oder- der Verlhel,chten vermehrt, so hat der Unternehmer den dadurch herbeigeführten grZ-ßern Bedarf nach den für bit Betterfordern,ss< bestehenden V«rtragSverblndl»chkeiten, und 6l3 zwar wenn die Vermchrung bt einem kenn, baren Farbe« oder Branbzctchen des Unterneb» mers verphen seyn. — !ä» Als Fiscalprcis wird für jedes Bett und für jeden Tag emBe. trag niitElnemundEin drittel Kreu» somvag, ln>e, Bezirke m,t 2660 fi., (Zwei Tausend Oichn, odcr in verzmblichen Staaieschuldvel« schrelbUsigen nach d^m Wiener Eurtlwerthcp ol'er mittelst eis.er von der k. k. Kammerprccu« ratur schon vorläufig geprüfien, und als ge« nügeno anerkannten Hypothekar - Verschrei-bu,',g zu leisten. »^» Diese E>>cherstc^ung bleibt hinsichtlich jener Partei, mil wllcker die Miethe eingegangen wiro, wahrend ihrer Dauer« zeit als saution für die Zuhaltung der eingan-genen Verbindlichkeiten in d,r. Handen des Aerats. — D,esclbe kann entweder bei der s. k. Eameral- Gefallen« Verwaltung, oder be» einer Eameral - Bezirks - Verwaltung, oderbei eincm Hauptzollamte, odec hei einer Zllllleg» statte gegen Empfangsschein hinterlegt werden. Der uon ttner Gefallsbehörde odcr einem Gc-falls-Amte erhaltene Empfangsschein über den Erlag der Sicherstellung »st dem Anböthe »n beglaubigter Abschrift beizuschließen. Ohne geleistete ^ichcrsteciurig kann auf den gemachten Anboth keine Rücksicht genommen werden, Uebcrdleß räumt der Unternehmer zur Sicher« stcllung für die Elfüllung derVtttt^ags?erbind-' llchkc«tkn dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die beigestellten Bettgeräche em. -- 17. Der Offerent bleibt von dem Augenblicke der Ueber-reichung der Offerte verbindlich, dagegen tritt dle Verbindlichkeit des Gcfälls-Aerars erst von dem Augenblicke ein, als dem Unternehmer von der k. k. Cameral-Gefallen « Verwaltung bekannt gemacht wird, daß der Anboth genehmigt worden sep< — Denjenigen Offeltnttl?? 6i,< ee^enÄmW^emM gene^m^werkm, wird Aiit dem Bescheide, n?om>t dl? dlcßfaüige Ver-t^andigung erfolgt, auch der mil dem Änboihe Überreichte Gchcin über die bei einer Gefätls» bchörbe oder einem Gefall^amt «rlrgte Sicher« sjflluna mtt der Anweisunq der Aubfolgung dea Depositums versehen, zurückgestellt. — ,g. Entsagt der Us,ter»ichmer ausdrücklich derC'lnwew tung wegen Verletzung über d>e Halfre. — 39. Der Unternehmer Hal alle auf tn? Errichtung des zwischen lhm und der Camera!- Oe» fällen-Verwaltung abzuschlußelid?n, von beldei Theilen und von zwel Zeugen unterschrildenen Eontracteß, wooon drel gleichlautende Excm« p!are ausgefertigt, und e»n Exemplar m,l dem llasselima'ßlqen stamp?! versehlN werden wiri', Bezug ^ehmendcli Kosten, so w>e überhaupt alle Gtampelacbühren aus Eigenem zu be^r.i« tcn. — 20, Sollte der Unternehmer di« Ausfertigung des Vertrages verweigern, oder m:t der kleferung , wenn auch nur zum Thellc, lm Rückstände bleiben, oder mcht uertragsmäßige Gegenliände liefern, oder die Reinigung, Erneuerung, Verführung de? Betcctfordermffe, die Füllung mtt iViroh, oder überhaupt eme der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht, oder mcht zur gehörigen Ze,t, oder nlchl ln dcr bedungenen Art oolljiehen, so »st die k. k. Camera! - Gefallen ' Verwaltung be« lcchllget, nach eigener Wahl auf deff.n Ge« fahr und Kosten, entwedcr die noch nicht gelieferten oder nicht vertragsmäßig beigestellten Nelterfordermssi im beliebigen Wege bozuschaft fen, und dle von dem Unternehmer nichterfüllle lelstung vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzllch aufgelöset zu erklären, und sich für die, durch diese oo'er^ !?ne Maßregel entftande» nen ?luelac,tN und Nachtheile sowohl an den nach dem Absätze i6zum Pfande duncndcn Gl» gfnstander,, lils auch an der ^ulttio:! Us'd an dem Übrigen Vermögen d>qa,ig an der Eaunon muß s^^ileich rrleder ergänzt weden. — 2l. Steht es d,n über d,c E',füNllng dcs sonlraclß beaufcrogt'li Behö, den f, c«, alle jene Maßregeln zu cr^rtlscn, welche ilir unoutge: ^lccnel'» Erfüllung b.ß V^rtriig.'5 führen. Da-geg n stcyl ad-r auch dcm LontrahlNtm der Rechtsweg für alle Ansp.üche offen, die eraus dem EolUracce machen zu können glcnibs. — Von der f.,k. il^przsch - küsielilandischsn ^ame-ral> Gefallen-Glrwsliu^g. Laibach am 18. Iun, 1839. I^imulgl«. Von Außen. Anboth zur Veisscllung der Gc/terfordern'sse, für dle k. k. Gvanzwache ,m Küstenlands. Von Inne n., Erklärung zur Beissellung der Belterfordelniffe für dielk^ s. kültenlälidl!che Gränjwache, nach der m der Kundmachung vom 16. Ium 16^9 enthaltenen Bcstimlnungen, luelche der Gefertigte.»m Fall? des geliehmlgten Anbothes schon gegenwärtig für sich oerbmdllch erkennt und zu vollziehen verspricht. Zur Bekräftigung »st eine Sicherstellung durch . . . . lm Betrage yon — ft. — fr. 7- bel . . . laut dcs »n beglaubigter Abschrift beillegtndtn Em-pfaligß'.chlilns geleistet worden. Preisanbolh füi,' ! D N^me,Stand Für welchen Umfang dcr Un- eine Fourn»tur und Wohin die Zu- l und Wohnorl lernchmer das Geschäft über- für einen Tag, be Ncllung dis U^mer- > des nehmen will, ob für alle dre» st,mmt ,n Z'ffcrn. Vescheldes ge< k> n/» Offerenten Compagnien, oderfürwelche? sowohl mit "Zahlen wünscht wnd ^""» ^^^^^___________________ als mtt Watten ! Agtnhändige Untnschrijt.