1963 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Nr 266. Mittwoch den 18. November 18 354"/l.>« YKlft. bis 4 Joch 487""/^,. üüKlft. aufwärts, mit den Ausrufsprcifcn von 200 fl., 250 fl., 280 fl. und 300 fl. per Joch, nebst einem Wohn uud Wirth-schaftsgcbände uiittelst öffentlicher Versteigerung veräußert werden. Das Nähcrc ist in Nr. 264 dieser Zeituug enthalten. Graz, 28. October 1868. K. k. Finm,)-Dc)irks-Direction. (443) Nr. 7261. Vcychrungssteuer-Pllchtvclstchelung. Bon der k. k. Finanz-Direction in Klagenfurt wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Ein Hebung der Verzchrungssteucr vom steuerpflichtigen Wein- und Mostausfchanke, dann von den Viehschlachtuugcn und vom Fleisch-dcrschleiße im Umfange der Ortsgemcinde Grafen-stein im politischen Bezirke Klagenfurt bei einer wiederholten Verhaudluug auf Grund des Gesetzes vom 17.August 1862 (R. G. Blatt Nr. 55) auf die Dauer des Jahres 1869, d. i. vom 1. Jänner bis Ende December 1869, und bei stillschweigender Erneuerung auch der Jahre 1870 uud 1871 im Ncgc der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Den Pachtnnternehmern wird zu ihrer Richt-!hnur vorläufig Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Versteigerung wird am 23. November 1868 ^i der Finanz-Direction zu Klagcnfurt um 11 ^hr Bormittags vorgenommen, bis zu welchem Zeitpunkte auch die allsälligcn, mit der Stempel ^"rkc pr. 50 kr. versehenen nnd mit dem Vadium ^legten schriftlichen Offerte dafclbst zu überrei-hen sind. 2. Der Ausrufspreis ist bezüglich der Ver-zchruugsstcuer und des dermaligen 20perc. außer-^dcntlichen Zuschlages zu derselben fünfhundert dulden (500 fl.) Auch ist der Pächter zur EinHebung und Abfuhr d" allfällig bewilligten Gemeindezuschläge, sobald lym dieselben bekannt gegeben werden, verpflichtet. 3. Wer an der Versteigerung Theil nehmen '^ll, hat den dem zehnten Theile des Ausrufs- Preises gleichkommeudcn rnnden Betrag von 50 st., sage: fünfzig Gnlden österreichischer Währung in Barem oder in k. t. Staatspapieren, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, als Vadinm der Licitations-Commission vor dem Beginne der Feilbietuug zu übergeben, oder sich mit der cassaämtlichen Quit-tung über den Erlag dieses Vadiums auszuweisen. Nach beendigter Licitation wird blos der vom Bestbieter erlegte Betrag zurückbehalten, den übrigen Licitanten aber werden ihrcVadien zmückgestellt. Uebrigens gelten die mit dem Amtsblattc der ,,Klageufurter Zeitung" vom 31. October 1868 Nr. 251 lu< Nr. 6844 verlautbartcn allgemeinen Bedingungen. Von der k. l'. Finanz Direction in Klagenfurt, am 11. Novcmwr 1868. (442—1) Nr. 7727. Kundmachung. Am 3 0. November d. I., 10 Uhr Vormittag, wird im städtischen Rathssaale zu Agram im Wege öffentlicher Versteigerung das Eiuhebungs-recht der städtischen Mauthgebühren auf die Dauer eines Jahres, d. i. für die Zeit vom 1. Jänner 1869 bis 31. December 1869 verpachtet. Die diesbezüglichen Licitationsbedingnissc sind während den gewöhnlichen Amtsstunden beim Stadtmagistrate einzusehen. Auf schriftliche, versiegelte Offerte wird nur danu Rücksicht genommen, insofern diefclben vor Beginn der mündlichen Licitation einlangen nnd mit dem Vadium, welches auf 700 st. festgesetzt wurde, versehen sein werden. Vom löblichen Magistrate der königl. Frei Landeshauptstadt Agram, den 10. November 1868. (419—2) Nr. 3815. Kmldmachung. Laut steuerämtlichcr Vorschrcibuug sind nach stehende Gewerbsparteien mit den Steuern noch im Ausstände, als : Koblcr Johann, Zündhölzel - Fabrikant in Veldes, «nd Art. 14 mit ... 2 fl. 62 kr. Schoklitfch Georg, Sattler von eben dort, 8ud Art. 14 mit . ' . . . . 8 fl. 51 kr. Prettncr Mathias, Tischler von Untergörjach, «ul) Art. 15 mit . . . . 4 fl. 72 V. kr. Dieselben werden hiemit aufgefordert, ihre Schuldigkeiten binnen 30 Tagen beim Stcueramtc Radmanusdorf zu erlegen, widrigens die Gewerbe von Amtswcgcn werden gelöscht werden. K. k. Bczirkshauptmannschaft Radmannsdorf, am 3. November 1868. (421—3) ' Nr. 1753. Bei dem k. k. Bergamte Idria in Kram werden ZH«W Metzen Weizen, »4»«V „ Korn, 3«tt „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Psund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthe schaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jeues, welches den Qualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qnalificirtes Ge^ treide der gleichnamigen Gattung um den contracting ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch ciuen Bevollmächtigten bei der Ueber-nähme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und nnwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe^ rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loco Idria zn stellen, nnd es wird auf Vcrlan gen desselben der Werksfrä'chter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria nm den festgesetzten Preis von 24 Neu-kreuzer pr. Sack oder 2 Metzcn zu leisteu. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergamts-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach gegen classcnmä'ßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3O. November R868 bei dem k. k. Bergamtc zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefcru Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert anf mehrere Körner gattungen lauten, so steht es dem Bergamte frel, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstelluug für die genaue Zuhal tuug der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadinm entweder bar, oder iu auuchmbarcn Staatspapicreu zu dem Tages course, oder die Quittung über dessen Dcponirunq bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshalchtrassc zu Laibach anzuschließen, widri' gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Vcrtragsvcrbindlichkei-tcn nicht zuhalten, so ist dem Acrar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu regrcssiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge-trcide-Licferuug erstchcu, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Erstehcv aber von der Annahme seines Offertes vcrstäudiget werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis 3