1369 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Ur.t87. ___________ Donnerstag den 17. August 1871. ^ Kundmachung. ^^ Am 30. Juli 1871 brach in Nodokendorf in: politischen Bezirke Adelsberg auf eine bisher noch nicht eruntteltc Weift Feuer aus. Durch dasselbe wurden 7 Wohn- und Wirtschaftsgebäude nebst der gesammten von den betreffenden Grundeigen-thümern gemachten diesjährigen Heufechsnng und verschiedenen Wirthschaftsgeräthen eingeäschert. Der Gcsammtschade wird auf 8845 si. bewcrthet. Bon den durch das Feuer getroffenen 7 Familien dieser Ortschaft waren nur drei mit dein Gesammtbetrage von 1260 fl. assecurirt. Die Nothlage der Verunglückten und namentlich der Nichtassecurirtcn uuter ihnen bleibt mit Hin^ blick auf die Größe des Schadens immer sehr groß. Eine umfangreichere fchnelle Hilfeleistung ist daher um so dringender, weil die Abbraudler von ihren Nachbarn im eigenen Bezirke wegen der dortigen Armnth leine nennenswcrthen Beiträge anhosten können. Die k. k. Landesregierung hat eine Sammlung milder Beiträge für die durch das Feuer beschädigten Bewohner von Nodokeudorf eingeleitet und wendet sich hiemit an den Wohlthäligkeitssinn der Landcsbc-wohner mit dem Beifügen, daß jede noch so geringe Gabe in Laibach bei dem Stadtmagistrate lind am Lande bei jeder k. k. Vezirkshauptmannschaft zur Weiterbeförderung an ihre Bestimmung übernom men wird. Laibach, am 8. August 1871. K. k. Landcslcgicnmg für Kr>nn. (291—3) Nr. 4826. Kundmachung über die i» .ttraiu für das Jahr lt»71 in !>>,'» drei (5lmcnrHstati«r,, im Mlmatc Hepteinber stattfindeudc Tterthci l,,»g vo>, Pr.nniei, ,,„d Mcdaillr» fnr St»tc» und Heiiststfvlile,», t»a»,l von Präinictt fnr privat-Vcschällienssstc. In Kram wird für das Jahr 1871 die Vertheilung von Prämien und Medaillen für Mut-1 terstuteu mit Saugfohlen, für belegte 3- und voll 4jährige Stuten und für 1 nnd 2jährige Hengst fohlen der Pinzgancr Race, dann von Prämien für Privatbcschälhengstc in den drei nachbenanntcn Eoucursstationen anberaumt, wie folgt: In der Coucnrsstation Adelsberg: am 11. September 1871 Bormittags 9 Uhr. In der Concursstation Nassenfuß: am 18. September 1871 Vormittags 9 Uhr. In der Concursstation Krainburg: am 25. September 1871 Vormittags 9 Uhr. Für diefe Prä'mienvcrtheilung gelten die mit Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 18. Mai nnd 6.Juni 1871, Z. 2250 und 275« festgefetzten, mit Erlaß der Landesregierung vom 10. Juni 1871, Z. 3932, im Landesgesc'tzblatte Jahrgang 1871 VI. Stück, Nr. 18, kundgemachten Bestimmungen, welche auszugsweise hier wiederholt Verlautbart werden. I. In Betreff der Mutterstuten mit Fohlen und der 3- und 4jährigen belegten Stuten findet die Prämiirung in jeder der 3 genannten Concurs-stationen statt. ^ Prämien für Stuten ^ slir Miiilnslmm mil ll. fllr 3- und 4jähngc . ____Fohlen Stuten Station ^.^ ^ ^.F ^i^ 5:, 5 _ '5 ! ^ !- 5 3 - " 3 Mclswg 1 10 2? 2>5 19 27 24 Nassenfuß l 10 Z 7 25 19 ^ 7 24 Kralülilil'N I ,10 2 7 Z 5 , c> 27 24 Zudem erhält jeder Besitzer einer prciswürdig befundenen Stute (^. nnd K.) auch die „Medaille für gute Zucht und Pflege der Pferde." Concursfähig sind: ^ä ^. Mntterstutcn von ihrem 4. Jahre aufwärts, insolangc sie gesund und kräftig sind, die Eigenschaften guter Zucht besitzen und ein gelungenes Saugfohlen haben. Der Eigenthümer muß durch ein legales Belegzettel nachweisen, von welchem Staats- oder Privathcngste das Fohlen erzeugt wurde, ebenso muß er durch Beibringung eines ortsbehördlichen Zeugnisses beweisen, daß die vorgeführte Stute schon vor der Geburt des Fohlens sein Eigenthum war. Die in früheren Jahren erfolgten Prämiinm-gen einer Mntterst'lte schließen dieselbe von der sernern Coucurrenz nicht aus, ebensowenig findet eine Beschränkung der Prämiirung wegen Ma^imal-alters statt, jedoch haben jüngere Muttcrstuten bei gleicher Qualität den Borzug/ Jene Stuten, welche von Privalhengsten gc deckt wurden, die keine Beleglicenz haben, dürfen nicht mit Prämien bethcilt werden. ^1 1i. Innge Stuten, d. i. drei- nnd voll vierjährige Stuten, dürfen nur prä'miirt werden, wenn sie belegt sind und dies durch cin legales Be-legzettcl nachgewiesen wird. II. In Betreff der Hengstfohlen findet die Prämiirung nur in der Concnrsstation Krainburg statt. ________Prämien fiiv Hengstfohlen ind^inzig«. ^l)l ^ ^l ^ g , ^ ^mcurs-Static» ,^,^ ten ^ ^ ^^ ^ Kraiulinlg l 1 ? 1 6 8 4 Concursfähig sind gelungene 1- und 2jährige Hengstfohlen der Pinzgauer Race, wenn sie gut ge-! Pflegt sind und in ihrer Bauart eine gedeihliche Fortentwicklung und weitere gute Ausbildung versprechen, sowie die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste an stch tragen. Es haben jedoch die Besitzer solcher Hengstfohlen nur dann ein Anrecht ans die Prämien, wenn durch ein ottsbchördlichcs Zeugniß nachgewiesen ist, daß ste dieselben selbst gezüchtet (auferzogcn) Habens auch.muß durch einen legalen Velegzettcl die Abstaue innng des Fohlens dargcthan sein. Angekaufte Heugstfohlcn sind von der Con-currcnz ausgeschlossen. III. In Betreff der Privatbeschäler: Nur in dcr Concurs- ^"^ der Prämien i. in Ducalru Station----------------------- eine 25 Ducaten Krailiburg —__________________________ -------------------------------________cilie 15 Ducalm Dkse Prämien werden nur in der Concurs-Mtlon^ramburg zuerkannt den Besitzern von Heng/ ! ? <7^^""' ^"'e, welche im Alter von 3 '/2 bls 8 Jahren stehen, gut gepflegt, gesund und lraftlg stnd, die Eigenschaften eines guten Zuchthengstes oesttzen und von denen durch cin Zeugniß der zuständigen k. k. Bezirksbehürde nachgewiesen ist, oclj; der betreffende Hengst in der letztabgelaufenen ^eschalpcrlode auf Grund der vorschriftsmäßig erlangten Befchällicenz zum Belegen der Landesstuten mtt anzuhoffcndem guten Erfolge verwendet wurde, s /!" "" einer Prä,uic betheilter Privathengst ist von der weitern Concurrcnz nm solche Prämien innerhalb des obbezcichneten Alters nickt ausgeschlossen. Die vom Staate um emc fixe jährliche Subvention in Prwatpflegc übergebenen Hengste dürfen nicht concurriren. Die Beurtheilung der Prciswürdigkeit der Mut-tcrstutcn, der jungen Skiten, Hengstfohlen, sowie der Privathengste, dann die Zucrkcnnung der Prämien und Medaillen erfolgt in der bezeichneten Eoncursstation durch die Landes'Commissiou für' Pferdczuchtaugelegcnheitcn, und es werden die Prämien gegen gestempelte Quittungen, die Medaillen gegen Empfangsbestätigungen sogleich am Concurs-platze ausgefolgt. Mit der Annahme eines Prämiums wird die Verpflichtung übernommen, das prämiirte Pferd bei der nächstfolgenden Prä'mienvcrtheilung wieder vorzuführen und vor Ablauf eines Jahres nicht zu verkaufen, oder aber die erhaltene Prämie durch die zuständige k. k. Bezirksbehorde an die k. k. Landesregierung zurückzusenden. IV. Ertheilung von Decklicenzen an längliche Privatbeschäler: Anläßlich der Bertheilung der Zuchtprämien wird in jeder Concursstation auch die Ertheilung der Decklicenzen an taugliche Privatbeschäler für die nächstfolgende Deckperiode vorgenommen werden, weshalb Besitzer von derlei Hengsten aufgefordert werden, dieselben in den oben benannten Concnrssta-tionen an den bezeichneten Tagen vorzuführen. Laibach, am 14. Juli 1871. Vl'n drr k. k. Landesregierung fnr Krain. (5arl von HVurzbach m. j». l. l. LandcSpräfidrnt. (312-2)" Nr. 921. Colicllrs-Allsschmblüig. Bei der k. k. Landesregierung in Laibach ist die für das Hcrzogthum ^krain systcmisirte Forst-Inspectors - Stelle zu besetzen. Dieselbe ist mit einem Iahrcsgehalte von 1500 fl., welcher von fünf zu fünf Jahren um 100 ft. erhöht wird, jedoch das Ausmaß von 2000 fl. nicht übersteigen darf, dann mit einem Neisepaufchale von jährlichen 800 ft. verbunden. Bewerber um diese Stelle wollen ihre gehörig docmncntirten Gcsnchc, wenn sie im Staats oder sonst in einem öffentlichen Dienste stehen durch die betreffende vorgesetzte Behörde oder Stelle, außer diesem Falle dnrch die politische Behörde ihres ständigen Aufenthaltes an die k. k. Landesregierung in Laibach leiten. Neben dem Nachweise über die Stndicn und über die Befähigung zur selbständigen Forst Wirth schaftsführung im Sinne der Ministerial Beiordnung vom 16. Jänner 1850, R. G. Bl. Nr. 63, ist auch der Nachweis über die Kenntniß der slooeni-schcn Sprache in Wort und Schrift ein unbedingtes Erfordcrniß zur Begründung des Anspruches auf Berücksichtigung. Als Concurs-Termin, bis zu welchem die Gesuche bei der k. k. Landesregierung einzulangen haben, wird d^r 10. September 1871 festgesetzt. Laibach, am 6. August 1871. Vom k. k. Landesprästdium. (3^-2)"MM^^^Nr, 8573, Von der k. k. Finanz - Direction für Kram wird bekannt gegeben, daß der excindirtc provisorische k. k. Tabakverlag zu Großlaschitz, im politischen Bezirke Gottschee, im Wege öffentlicher Concnrrenz mittelst Ucbcrrcichmig schriftlicher Offerte an denjenigen als geeignet erkannten Bewerber verliehen wird, welcher 'die geringste Berschlcißprovision anspricht, oder auf jede Provision Berzicht leistet, oder ohne Anspruch auf eine Provision einen jährlichen Pachtschilling sGcwinnstrücklaß) zuzahlen sich verpflichtet. Die Offerte sind längstens bis 24. August 1871, Mittags 12 Uhr, beim Vorstande der k. k Finam-Direction in Laibach zu überreichen. Uebrigens wird sich auf die ausführliche Kundmachung, enthalten im Amtsblatte der „Laibach" Zeitung" Nr. 186 vom 16. August 1871, berufen. Laibach, am 17. August 1871. 1370 (3ä7—1) Nr. 843 Edict. Bel dem k. k. Bezirks- zugleich Untersuchungs-gerichtc in Nassenfuß ist der Posten des Bezirksrichters mit dein Gehalte jährlicher 1300 ft. nnd dem Vorrückungsrechte in die höhere Gehaltsstufe in Erledigung gekommen. Die Bewerber wollen ihre gehörig belegten Gesuche im Vorgeschriebenen Dienstwege dis 2. September 1871 bei diesem Präsidium einbringen. Rudolfswcrth, 14. August 1871. Pnilidium dcs k. k. Krcisgerichtes. ^0^3)' .....' Nr. 1355. Äcfcrllngs-Allsschmbeli. Bei der f. k. Bergdirection Idria in Kram werden D 5«><> Meizen Weizen, ««<>«> „ Korn, »ttßß „ 5lururutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzeu Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75> Pfund nnd der Kuknrutz 82 Pfnnd wiegen. 2. Das Getreide wird von dein k. k. Wirth-, schaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen ^ tirten Gefäßen abgenicssen und übernommen nnd! jenes, welches den Qnalitäts'Anfordernngen nichts entspricht, znnickgewiefen. ! Der Lieferant ist verbunden, sür jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qnalificirtes Ge treidc der gleichnamigen Gattung um den contracting ßigen Preis längstens im nächsten Monate zn liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder dnrch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zn interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und nnwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide lo00 Idria zu stellen, nnd es wird anf Berlan-gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria nm den festgesetzten Preis von 24 Ncn-kreuzcr pr. Sack oder 2 Metzen zn leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Vcrgdirections-kasse zu Idria oder bei der k. k. Landcshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Qnittung, wenn der Ersteher lein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis S s.Aussnst >»?< bei der k. k. Bergdiieclion zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zn liefern Willens ist, und der Preis loeo Idria zu, stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattuugen lauten, so steht es dem Bcrgamte frei, den Anbot für mehrere, oder anch nnr für eiue Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellnng für die genane Zuhal-tnng der sämmtlichen Beitrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein lOPerc. Radium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages-conrse, oder die Quittung über dessen Deponirnng bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landes Hauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadnrch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zn regression. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis (Ende September Rtz^R, die zweite Hälfte bis Mitte October R87Z zn liefern hat. ^>. Anf Berlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Bcrg-direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Bergütnng der Frachtspescn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligcn Bcr^ lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, dnrch welche die pünktliche Erfüllung der Eontractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe ans den Contracts Bcdingun gen machen zu können glanbt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Bertrage etwa entspringenden Rcchtsstrcitigkeiten, das Acrar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie anch die hierauf Bezug habenden Sichcrstcllnngs^ und E^ccutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis' caltmtes befindliche» Gerichte durchznsühreu sind, welchem der Fiscns als Geklagter untersteht. Von der k. k. BergdirectionIdria, am 9. August 1871. ^'