Gesetz- uni» Verordnungsblatt «• * für das österreichisch-ittirische Küllcnfaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. O ctob er 1865. 7. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei vom 7. Octo-ber 1865, betreffend die Ausziehtermine im Jahre für gcmicthetc unbewegliche Güter für die Stadt Triest und ihre Borstädte. Die k. k. Statthalterei hat im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandes - Gerichte über Antrag des Gemeiuderathes der Stadt Triest in Gemäßheit des §. 25 des fast. Patentes vom 16. November 1858 (R. G. B. Z. 213) von nun an für die Stadt Triest und ihre Borstädte zwei Ausziehtermine im Jahre für gcmicthetc unbewegliche Güter, ausgenommen in Fällen besonderer Verabredungen, und somit zwei Termine im Jahre für die bezüglichen Aufkündigungen festzusetzen befunden, und zwar den 24. Februar mit der Anfkündigungszeit vom 10 bis incl. 23. November, und den 24. August mit der Anfkündigungszeit vom 10. bis inclusive 23. Mai. Diese Bestimmung hat jedoch ans Pachtverträge keine Anwendung. KellerSperq m. p.