915 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 138. Dienstass den 18. Juni 1867. Orkenntnisse. Das k. k. Landcögcricht in Strafsackün in Wien erselmt k>afl der ihm von Sr, t. k. Apostolische,, N«a-jcsiät verlichenen Amtsgewalt, iivcr A>tra>, dcr k. k. Slaalsalnvallschaf!, dciß dcr Inhalt dcr Fllissschrifl: „^I!!i!,i.:<> l-^'ulilic^mc uliivcrxl!,'. I), pü, l<>lull! l'olo 1867. lni^iiiin'slV' I.' tt.'i'ul'liljl,," dc>l< P^rbicchel, der S:örnl,g dcr öffc»tlickcn Rlchc nach § 65 " St. O. bessiündc, it»d pcidii'dct dainit nach § 36 dcö Picß^c» setzcs das Vcrliot dcr weiteren PerdlcilUlig. Win,, am 8. Imn 1867. Der k. l. Präsident: Der t. k, Nuthssecrelür: Boschan mp. Thalliuger mp. Das k. k. Landcsqeiicht in Strafs.'chm in Wie» crkrnnt lrufl dcr ihm von Sr. l. t. Apostolischen älia jlstät verlichei'cn Amtsgewalt, iwcr A»tiag dcr t. t. StaalSamvallschaft, das, dcr Inhalt der Broschüren: l<> «ll'V'it ülü^li'l! ! — !>'>!»! Perdol dcr weiteren Bcrdiciüi»^ Wien, am 8. Inni 1867. Der k. l, Pläsioc»!: Dcr k, ?, Naiy^ftcolär: Vosckan '»!> Tdalli" c, er ms). (173—3) ' Nr. 4616. Aufnahme vo» Zöglingen iu die k. k. mediciniscl, chirurssische Ioftfs-Academic für daS^Hchuljahr R»tt7/tt^. Der niedere Lehrcurs an der t. k. Ioscss-Acadenne ist aufgehoben, es findet sonach eine weitere Aufnahme auf dcnfclbcn nicht mehr statt. Aus den höheren Lehrcurs werden für das Studienjahr 18 <"/<,» interne und ^tcrnc Zöglinge aufgenommen. Die Internen wohnen in der Academie, erhalten darin ihre ganze Verpflegung uud tragen die academische Uniform, die Externen nicht; die Internen sind ferner entweder Zahlende oder Nicht-zahlcndc (Aerarial-Schüler). Dcr Höhcrc Lchrcurs dauert fünf Jahre, ein sechstes ist znr Ablcgung der Rigoroscu-Prüfuugcu bestimmt. Die Aufnahme findet in den ersten Jahrgang statt, jedoch können Studircude dcr Mediciu von k. k. Universitäten auch in deut zweiten, dritten und vierten Jahrgange zur Ergänzung dcr iu den einzelnen Jahrgängen sich eventuell crgcbeuden Abgänge unter den unten angeführten Bedinguugcu aufgenommen werden. ^ Die Vedingnnstcll und Erfordernisse zur Aufnahme alsHtudircnde i» dieIosefö-Academle sind folsscnde: 1. Müssen die Bewerber österreichische Staatsangehörige sein. 2. Dürfen die in den ersten Jahrgang auf-zunehmeudcn Aspiranten das 24. und folgcweisc die in den zweiten, dritten und vierten Jahrgang Eintretenden das 25. nnd resp. 26. und 27.Lebensjahr nicht überschritten habcn. 3. Eine gesunde, kräftige Leibesbeschaffcuhcit und vollkommcuc physische Tauglichkeit zur Erfül-luug aller Pflichten nnd zu deu Verrichtungen des künftigen fcldärztlichcu Berufes. 4. Die nöthige Vorbildung, und zwar wird von den Compctcntcn überhaupt gefordert, daß sie dieselbe wissenschaftliche Eiguuug habcn, welche zur Immatrikulation für daö Höhcrc mediciuisch-chirur-gische Studium an den Universitäten dcr österreichischen Monarchie als Vcdiuguug festgesetzt ist. Competenten hingegen, ivelchc Nln die Anf-Nahme in den zweiten, dritten oder vierten Jahrgang ansuchen, müssen noch überdies jene Gcgcn-^iindc, wclchc an dcr Josefs ^ Academic innerhalb ber vorangehenden Jahre gelehrt werden, an einer inländischen Hochschule bereits als ordentliche Hörer frccmcntirt haben und hierüber den legalen Ausweis beibringen; ferner müssen sie sich einer von ^ den Fachprofcssoren der Academie vorzunehmenden Prüsung aus den betreffenden Gegenständen mit durchaus gutem Erfolge unterzogen haben. 5. Die Nachweisung über untadeihaftes Vor- ^ leben nnd gutes sittliches Betragen der Aspiranten. 6. Mr interne Schüler der Erlag des Equi-pirungsgcldes im Betrage von 150 fl. beim Ein-trittc in die Academie. 7. Müssen sie sich verpflichten, nach erlangtem Doctorgrade eine gewisse Zeit m der t. k. Armee als Feldärzte zu dienen, und zwar die Internen durch zehn, die Eftcrnen durch sechs Jahre. U. Die Gcuüsse n„o Vorth ile d r Acad'miker be», stehet iu Folgeudem: 1. Interne Acadcmiker erhalten die Unter-' kunft und volle Verpflegung in dcr Art, wie die j Zöglinge der übrigen t. k. Militär-Academicn. Externe habcn für ihre Unterkunft und Verpflegung sclbst Sorge zn tragcn, jedoch können sie bei einem sich in ihrem Iahrgaugc etwa ergebenden Abgänge zur Ergänzung desselben in die Zahl der Militär-(Aerarial) Zöglinge uach Maßgabe ihrer Qualification bcigczogcn wcrdcn. Sie übcruchmcn sodauu die Vcrpstichtung eiuer achtjährige« Dieustzcit in dcr fcldärztlichen Branche! uud habcn gleich den übrigcu iutcrnen Zögliugc das Equipiruugsgcld Pr. 150 ft. zu erlegcu. 2. Iuterue Academiker erhalten ein monatliches Pauschale von 10 fl. 50 kr. für Kleider, Wäsche, Bücher, Schreibmaterialien: 2 fl. davon sind als Taschengeld bestimmt. A. Sowohl die internen als auch die externen Acadcmiker erhalten dcu vollstäudigcn Unterricht in der Medicin, Chirurgie und im Mititär-Sauitäts-dicnstc unentgeltlich. 4. Sie sind von dcr Eutrichtuug dcr an dcn Civil - Lehranstalten vorgeschriebenen Rigorosen-, Promotions - und Diplomstafen befreit. 5. Die Joscfs-Acadcmikcr werdcu nach Absol-viruug des Lchrcurscs uud cutsprcchcudcr Ablcgung dcr strengen Prüfuugcu zu Doctoreu der gesammten Heilkunde graduirt und ihnen hierüber die Diplome ausgefertiget, durch welche sie in alle diejenigen Rechte uud Frcihcitcu emgcscht werden, die deu au dcn k. k. Universitäten creirten Aerzten zukommen. 6. Hiernach werden dieselben als Oberärzte mit dem Vorrückuugsrcchtc in die höhern Chargen dcr feldärztlichcn Branche in der k. k. Armee angestellt. 7. Den an der Josefs - Academic gebildeten Fcldärztcn (Doctorcn) gilt, wenn sie sich um eine ärztliche Austelluug im Civil-Staatsdienstc bewerben, ihrc vollendete tadellose Dienstzeit als besondere Anempfehlung. Dagegen wird jenen Academikcru, welche wegen strafbarer Handluugcu von der Anstalt entlassen werden, kein ihre Studieuverwcudung an der Academie bezeugendes Document ausgefolgt. Acadcmiker, welche wegen schlechter Studicn-vcrwcuduug zur Entlassung gelangen, können ein solches Document erhalten, jedoch müssen Acrarial-Academiker das Bcköstigungspauschalc, welches für zahlende Juteruc vorgeschrieben ist, für die ganze Zeit ihrer Anwesenheit an dcr Acadcmic erlegcu. Die Kostcu für die Ausbildung und Erhaltung der Intern-Academiker, welchen ein Aerarialplatz verliehen wird, trägt das Militär-Acrar. Die sinterueu) Zahlacademikcr müsseu hiefür eine Vergütung leisten, wclchc beiläufig der Hälfte dcr vom Staate auf sie verwendeten Kosten entspricht. Gegenwärtig ist dieses Beköstigungspauschalc für Zahlzöglinge auf 315 fl. jährlich festgesetzt, dasselbe ist jedoch mit Rücksicht auf die schwankenden Preise der Lebensbedürfnisse kein durchaus unveränderliches. Dieser Betrag ist in halbjährigen Raten im Vorhinein am 1. October und 1. April bei einer Kricgscasse zu erlegen und der Abfuhrschein von Seite dcr Partci an die Josefs-Acadcmic einzn-scnden. Internen zahlenden Iosefs-Academikcrn, welche in zwei auf einander folgenden Jahren aus der Mehrzahl der gehörten Gegenstände vorzügliche Forr-gangslassen erhalten habcn, und deren Aufführung ohne Tadel ist, kann vom Kriegsmiuisterium ein Acrarial-Platz unter der Bedingung fortgesetzter guter Verwendung nnd Aufführung verliehen werden. Die Gesuche um die Aufnahme als Zöglinge in die Josefs Academie sind von den Eltern oder Vormündern des Bewerbers längstens bis 15. August 1867 bei der Direction der k. k. medicinisch-chirurgischen Josefs-Academie in Wien einzubringen. Die Gesuche »nnsscn die genaue Adresse enthalten, an welche dcr Bescheid zu richten ist. Wenn selber an Orte gelangen soll, in welchen sich kein Postamt befindet, so ist die letzte Poststation stets anzugeben. In den bezüglichen Gesuchen muß gehörig ausgedrückt seiu, ob dcr Bittestcller extern oder in« tern zu studireu beabsichtige, ob er im letzteren Falle einen Zahl- oder Aerarial-Platz aspirire, ferner in welchen Jahrgang er anfgcnommcn wcrdcn will, und cs müssen dcmsclbcn folgcndc Documentc zulicgcn: 1. Dcr Nachweis des Alters des Bewerbers; 2. das vor einem gradnirten Fcldarzte ausgestellte Zeugniß über desscu physische Qualification; 3. das Sittenzcugniß; 4. die gesammten Studicnzeugnisse von allen Jahrgängen der zurückgelegten Gymnasial-Classen, und zwar sowohl vom ersten als auch vom zweiten Semester jcdcu Jahrganges, das Maturitäts-Zcuguiß eines inländischen Obergymnasiums. Studircnde von Lehranstalten, an welchen die Maturitäts-Prüfuugcn erst in dcr zweiten Hälfte des Monats September abgehaltcu werden nnd welche demnach nicht in dcr Lage sind, das vorgeschriebene ! Maturitäts-Zcugniß ihrem Aufuahmsgcsuchc beizulegen, köuncu dcmuugcachtct ciu mit allen sonstigen vorgeschriebenen Beilagen instruirtes Gesuch einreichen, und cs kann dcusclbcn bei einer aus-gcwicscncn vorzüglichen Vcrwcnduug in dcn Gym-nasial-Studicn, wclchc voraussichtlich eiueu ähnli-chcu Calciil bei dcr abzulegenden Maturitäts-Prü-fuug erwarten läßt, die Aufnahme provisorisch zuerkannt wcrdcn. Studircnde der Medicin, wclchc von einer l Universität an dcr Josefs-Acadcmic in einen höhern als dcn 1. Jahrgang überzutreten wüuschcn, haben außerdem die Documcntc über den Besuch der be-trcffcudcu Vorlesungen (Matrikelschcin uud Index Lcctionum) beizubringen nnd vor dem Einschreiten sich dcr Prüfuug aus jenen Gegenständen, welche ^ an der Iosefs-Academie in den bezüglichen Iahr- l gäugeu gelehrt wcrdcu, bei dcn Fachprofessoren dieser Anstalt zu unterziehen, und zwar haben Competcutcn um die Aufnahme in den II. Jahrgang die Prüfung aus der deskriptiven Anathomie, der allgemeinen und medicinischcn Chemie und aus dcr Mineralogie zu machen; die Compctcuten um die Aufnahme in den III. Jahrgang haben die Prüfling aus dcn socbcn genannten Gegenständen abzulegcu uud sich auch jener aus dcr Physiologie, der topographischen Anathomie, der Zoologie und Botauik zu uuterzichen. Aspiranten endlich für den IV. Jahrgang haben nebst den vorgenannten die Prüfungen aus der allgemeinen Pathologie und Therapie, der Arzeneimittel-Lehre und pharmaceutischen Waarcnkunde, der theoretischen Chirurgie, der Instrumenten- und Bandagenlehre abzulegen und sich mit dem Zeugnisse über die gut bestandene Prüfung aus der Scuchenlchre der nutzbaren Haus-thierc uud der Veteriuär-Polizei auszuwciscu. Die Prüfungen an der Academic finden im Verlaufe des Monats Juni statt. 916 5. Studirendc von Gymnasien, an welchen die Vortrage in cincr andern als der deutschen Sprache statthaben, müssen die Kenntnis; der letztgenannten Sprache nachweisen. 6. Jene Aspiranten, welche ihre Studien unter-Wchen, habcn,. müssen, sich üv.cr,ihre Beschäftigung oder sonstige Verwendung während der Dauer der unterbrochenen Studienzeit legal ausweisen. 7. Aspiranten auf Intcrnplätzc haben die Erklärung abzugeben, daß sie das Equipirungsgcld von 150 fl. ö. W. beim Eintritte in die Academic entrichten, Bewerber um Zahlplätze aber haben außerdem noch die weitere Erklärung bcizu-legeu, daß sich ihre Elteru oder Vormünder verpflichten, das Beköstigungspauschale vou jährlichen 315 fl. ö. W. in halbjährigen Naten während der Dauer der ganzen Studien- und Nigoroscnzeit der Aspiranten an der Academic in Vorhinein zu erlegen. Letzteres Document muß die ämtliche Bestätigung enthalten, daß die Angehörigen der Vewcr- ^ ber sich in solchen Vermögensverhältnissen befinden,' welche ihnen die anstandslosc Entrichtuug des festgesetzten Bcköstigungs-Pauschalbetragcs während der obbczeichnctcn Zeit gestatten. ! Externe haben ein ämtlich bestätigtes Susten- ^ tations-Zeuguiß ebenfalls in Bezug auf die ganze Studien- und Nigorosenzcit beizubriugeu. ! 8. Der vou dem Aspirauteu ausgestellte, von! dessen Vater oder Vormund bestätigte nnd von zwei Zeugen mitunterfertigte Revers über die ein-zugeheude zehn- und bezichuugswcise sechsjährige Dienstesvcrpflichtuug. 9. Wenn ein besonderer Anspruch für die! Uufuahme in die Iosefs-Acadcmie auf Grund des Charakters oder besonderer Verdienstlichkcit des Va^ ters des Aspiranten erhoben werden will, so muß dieser Unistand, falls die Militärbehörden nicht an! sich hievon in Kenntniß sind, gehörig docmnentirt j sein. Nicht ausgcwieseue derarüge Angaben können nicht berücksichtigt werden. Gesuche, welche uach dem anberaumten Termine einlaufen oder welche nicht gehörig, namentlich nicht mit allen Studienzeugnissen von beiden Semestern aller Jahrgänge, resp. dem Matrikelschein und Index Lectionnm belegt sind, oder welche nicht ersehen lassen, ob der Gesuchstcllcr auf einen Extern- oder Intern-, auf einen Zahl- oder Aera-rialplatz compctire, können nicht berücksichtigt werden. Die Verleihung der Zöglingsplätze erfolgt von Seite des Kriegsmiuisteriums. Die ucu aukommcudcu Akademiker werden hinsichtlich ihrer physischen Eignuug hier uochmals von einem Stabsarzte uutcrsucht uud nur die auch hiebci tauglich Befuudcnen werden aufgenommen. (184—1) Nr. 23«. Concur s. In Folge Erlasses des hohen k. k. Ober-landcsgerichts-Präsidiums in Graz vom 10. d. M., Präs.-Z. 1894, wird hieulit bekannt gemacht: Es sei bei dem neuorgauisirtcu k. k. Bezirksgerichte Tschcruembl ciuc systcmisirte Actuarsstclle mit dem Gehalte jährlicher 400 fl. ö. W. uud dem Rechte der Vorrückuug iu die höhere Gehaltsstufe jährlicher 500 fl. ö. W. zu besetzen. Bewerber um diese Stelle haben ihre Vorschrift-mäßig belegten Gefuche, worm sic iusbcsouoere die erlangte Befähigung zum Nichtcramtc und die Kenntniß der kraincrischen Sprache nachzuweisen haben, binnen 14 Tagen nach der dritten Einschaltung dieses Edictes in der Laibacher Zeituug bei dem gefertigte« Präsidium einzubringen. Nudolfswcrth, am 16. Juni 1867. Vom k. k. Kreisgelichts-Prasldium. (185—1) Nr. 1999. Kundmachung. Bei dem k. k. Landcsgerichte in Klagenfurt ist die sistemisirte Oberlandcsgcrichtsrathsstelle mit dem Gehalte jährlicher 2625 st. zu besehen. Bewerber um diesen Posten wollen ihre Gesuche bis zum 15. Juli 186? im vorschriftsmäßigen Wege an das gefertigte Prä-sidiuin richten. Graz, am 14. Juni 1867. Vom Präsidium des k.k. Vl'erlandesgerichtes. (179—2) Nr. 378. Edict. Alle jene Interessenten, deren allfällige Berechtigungen gegen die in den Bezirken Loitsch, zu Planina uud Littai gclegeuen vormaligen Herrschaften Loitsch, Slatenegg und Wagcnsberg wegen mangelnder Anmeldung derselben nicht in Verhandlung gezogen wurden, oder welche aus dem Titel der Servitut überhaupt gegen die gedachten Herrschaften was immer für eiuc Vcrcchtiguug anzusprechen berechtigt zu sciu glaubcu, ohue daß hierüber bereits verhandelt und entschieden worden wäre, werden hiemit aufgefordert, ihre Ausprüchc so gewiß bis längstens 1. September l. I. ! hicramts anzumelden, als die Unterlassung dieser Reclamation als eine freiwillige Vcrzichtleistung auf die ihnen zustehenden Berechtigungen iu: Sinne des § 30 der Ministerial-Verordnung vom 31. October 1857 R.-G.-Bl. Nr. 218 angesehen und behandelt werden würde. Laibach, am 8. Juni 1867. K. k. Vlundlasten-Ablosungs. und Neguli-^ rungs - Localcommijsion.