Nr. 1225. II. 1896. Kirchliches Derordnungs-Klatt für die Lavanter Diöccfc. Inhalt: I. Oraculum 8. Congregationis S. Officii de lectione librorum prohibitorum. — II. Neuerliche Weisung betreffs Trauung ungarischer Staatsangehöriger. — III. lieber die Exccration einer Kirche. — IV. Weisung betreffend die Legalisierung von Löschungsquittungen. — V. Diöcesan-Nachrichtcn. I. Oraculum 8. Congregationis 8. Officii de lectione librorum prohibitorum. Proposito dubio, utrum, qui habent generalem facultatem legendi libros in Indice librorum prohibitorum contentos, legere licite possint etiam libros ab Ordinario prohibitos, sine speciali ejusdem Ordinarii licentia ? — Eminentissimi Patres responderi mandarunt : Negative. II. Neuerliche Weisung betreffs Grauung ungarischer Staatsangehöriger. Am Nachtrage zu den Weisungen betreffs Trauung ungarischer Staatsangehöriger im hierämtlichen Kirchl. Verordnnngsblatte vom 31. December 1895 Z. 3851 VIII. wird hiemit der Wohlehrw. Seelsorgsgeistlichkeit and) der Erlass der hochlöbl. k. k. steierm. Statthalterei vom 3. April 1896 Nr. 6278 zur Be-nehinungswissenschaft nachstehend mitgetheilt: „Die ungarisd)en Gesetzartikel XXXI und XXXIII vom Jahre 1894 über das Eherecht und über die staatlichen Matrikeln sowie die hierauf bezüglichen Durchführungs-Verordnungen sind am 1. October 1895 in Kraft getreten. Das Giltigkeitsgebiet dieser Gesetze und Verordnungen erstreckt sich über alle Länder der ungarischen Krone (insbesondere auch über Stadt und Gebiet von Fiume) nur mit Ausnahme von Kroatien und Slavonien. Da in Kroatien und Slavonien die bisherigen Normen über das Eherecht und über die Matrikeln fortgelten, so bleiben hinsichtlich der Ehe, welche ungarische Staatsbürger männlichen ober weiblichen Geschlechtes, die nach ihrer Gemeindezuständigkeit Croatien-Slavonien angehören, in der diesseitigen Reichshälfte eingehen, die Bestimmungen des Erlasses des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 6. September 1884 Nr. 7179 (Verordnungsblatt, des genannten Ministeriums, Jahrgang 1884, S. 284)' unverändert aufrecht und es bezieht sich das Nachfolgende nur auf Ehen der übrigen ungarischen Staatsbürger, also derjenigen, welche dem Geltungsgebiete der neuen Gesetze und Verordnungen angeyvren. Aus diesen Gesetzen und Verordnungen, sowie aus einer bezüglichen an das k. k. Ministerium des Innern ergangenen Mittheilung des konigl. ung. Ministeriums am Allerhöchsten Hoflager werden hinsichtlich der Ehe eines ungarischen Staatsbürgers männlichen oder weiblichen Geschlechtes in der diesseitigen Reichshälftc nachstehende Bestimmungen unter Beifügung der erforderlichen Bemerkungen hervorgehoben: Wenn ein ungarischer Staatsbürger im Auslande, worunter nach dem ungarischen Sprachgebrauche auch die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der Monarchie verstanden werden, vor einer aus* 1 ländischen Behörde citte Ehe schließen will, so stellt darüber, dass die Ehe desselben nach den Gesetzen seines Vaterlandes keinem Hindernisse unterliegt, auf Grund des über das erfolgte Aufgebot ausgestellten Zeugnisses des ungarischen Matrikelsührers oder des Nachweises über die Dispensation von dein Aufgebote vom 1. Oct. 1895 angefangen im Sinne des § 59 des Ges. Art. XXXIII vom Jahre 1894 wie bereits in dem H. ä. Erlasse vom 22. November 1895 Z. 37557 mitgetheilt wurde, der königl. ung. Jnstizminister die Beurkundung aus. Bisher hat in einem solchen Falle das Ehefühigkeitszengnis der kvniglich-ung. Minister für Cnltus und Unterricht ausgestellt. Der Aufgebotschein bildet nur die Grundlage für das gedachte Zeugnis des Justizministers, substituiert aber dasselbe nicht und es hat die Partei daher auf Grund des Anfgebvtscheines des ungarischen Ma-trikelführers beziehungsweise der erhaltenen Dispens vom Aufgebote unmittelbar beim königl. ung. Justizminister um die Ausstellung dieses Zeugnisses anznsuchen. Das diesbezügliche Gesuch und das auf Grund dessen anszufertigende Zeugnis des Justizministers sind nicht stempelfrei. Was das vorstehend angeführte Aufgebot beziehungsweise den Aufgebotschein anbelangt, so wird bemerkt, dass in dem Falle, als ein ungarischer Staatsbürger im Auslande vor der nach den Gesetzen des Ortes der Eheschließung competente« Behörde eine Ehe eingehen will, diese Ehe gemäss § 113 des Ges. Art. XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht auch in Ungarn, das ist im Geltungsgebiete des neuen Ungar. Ehegesetzcs, aufgeboten werden muss. Diese Bestimmung hat zu gelten ohne Unterschied, ob es sich um einen Mann oder citte Fran, sowie ob es sich um eine erste oder zweite, beziehungsweise spätere im Auslände ztt schließende Ehe handelt. Dieses Aufgebot kann jeder Matrikenführer Ungarns anordnen, welcher nach dem Wohn-, Aufenthalts-, Heimats- oder Geburtsort der Partei competent ist, das Aufgebot vorznnehmen. Wenn der ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen Wohn-, Aufenthalts- noch Geburtsort hat, die Gcmeindezuständigkeit aber zweifelhaft ist und nur nach längerer, behördlicher Verhandlung festgestellt tverdett könnte, so hat sich die Partei wegen Anordnung des Aufgebotes an den Matrikelführer in Budapest, Innere Stadt, zu wenden. Derjenige ungarische Matrikelführcr, welcher das Aufgebot anordnet und vollzieht, stellt auch den Aufgebotschcin aus. Welche Docilmente dem diesbezüglichen Gesuche betzulegen sind, kann nur nach den Umständen des Falles festgestellt werden. Das Verfahren vor dem Matrikelführcr ist stempelfrei. Manipulationskosten sind keine zu entrichten. Von dem in Ungarn vorzunehmenden Aufgebote kann die Dispens von dem ersten Beamten des competente« Mimicipiititis (Vieegespann, Bürgermeister) beziehungsweise, falls dieser dieselbe verweigert, vom königl. ungar. Minister des Innern ertheilt werben (§ 57 des Ges. Art. XXXIII vom Jahre 1894.) Hievon wird das hvchtvürdige fürstbischöfliche Ordinariat in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Februar l. I. Z. 31828 ex 1895 und unter Bezugnahme auf das hierortige Schreiben vom 22. December 1895 Nr. 37557 behufs gefälliger Verständigung der unterstehenden Trauungsorgane mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass dem Erfordernisse des Hvfkanzlei-Decretes vom 22. Dee. 1814 (polit. Ges.-Sammlg. Nr. 108 Bd. 42 S. 179), wonach Hierlands sich verehelichende Ausländer sich bei der Trauung über ihre persönliche Fähigkeit einen giltigen Ehevertrag cinzugehen, gehörig auszuweisen haben, bezüglich ungarischer Staatsangehöriger durch die Beibringung der gemäß § 59 des ungar. Matrikelgesetzes seitens des königl. ungar. Jitstizmtntsters ausgestellten Beurkundung entsprochen werde. Hiezu wurde mit dem vorbezogcnen Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern noch weiters bemerkt, dass durch diese Beurkundung und durch das in Ungarn stattfindende Aufgebot beziehungsweise durch die dortselbst etwa ertheilte Dispens von demselben ' die Verpflichtung der hierländigen Trauuugsorgane das österreichische Recht in demselben Umfange, wie bisher, zur Anwendung zu bringen, nicht alteriert wird. Es wird also namentlich in allen Fällen, auf welche das österreichische Recht anzuweiiden ist und welche nach diesem Rechte dispenspflichtig sind, auf der Beibringung einer hierländigen Dispens zu bestehen und auch den Hierlands in Bezug auf das Aufgebot geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor zu entsprechen sein." III. lieber die fmtntion einer Kirche. Michael ©älterer 8. J. veröffentlichte in ber Zeitschrift für kathvlische Theologie, Innsbruck, 189(5, (II. Qnartalheft 1896 S. 371—378) einen beachtenswerten Aufsatz über die Execration einer Kirche, welcher im Nachstehenden den Wohlehrw. Seelsorgern zur Kenntnis gebracht wird. „Die Lehre der neueren Autoren über die Execration einer Kirche muss infolge zweier Entscheidungen der Ritencongregation aus der letzten Zeit in einem Punkte korrigiert werden. — Auf die Frage nämlich, ob. der Verlust des Bewurfes der inneren W ünde eines Gotteshauses auch den Verlust der Consecratio» nach sich ziehe, pflegt man in seltener Eintracht eine bejahende Antwort zu geben, nur mit der doppelten Beschränkung, dass der Maueranwurf 1. wenigstens zum größer» Theile und 2. auf einmal und nicht etwa bloß allmählich zerstört werde. Sv lehren Phillip's'), Aichuer8), Kreutzwald8), A mb erg er'), ©enger5), Schuch"), Lehmkuhl7) u. a. Was ist der Grund dieser Lehre? Die Consecratio» einer Kirche, so sagt man, haftet an der (mit Kreuzen bezeichnten und gesalbten) Oberfläche der inneren Wände. Wenn das richtig ist, wenn der eigentliche Weiheträger der innere Verputz der Kirchenwände ist, dann ergibt sich die uothwendige Folgerung, dass die (gänzliche oder doch vorliegende) Zerstörung des Bewurfes, wenn sie anders auf einmal geschieht, in jedem Falle die Execration der Kirche mit sich bringt. In jedem Falle, sagen wir; denn wenn etwa der Mauerüberzug behufs Kirchenrestauration herabgeschlagen wird, so geht ja der Sitz der Weihe nicht minder zu Grunde, als wenn durch eine Feuersbrunst oder einen anderen Unfall die Mörtelkruste zerstört wird. Und diese Schlussfolgerung wird auch ausdrücklich vou einigen der oben genannten Autoren hervorgehoben. Die Richtigkeit der vorgeführten Ansicht über das Subject der Weihe vorausgesetzt, scheint uns Kreutzwald die Lehre über die Execration einer Kirche ganz consegue»!, kurz und klar auseinandergesetzt zu haben. — ,Die Consecratio» der Kirchen, so schreibt er im Kirchenlexikon (aaO.), haftet nach allgemeiner Lehre an den Kirchenmauern, oder specieller an dein inner», vom Bischöfe gesalbten Verputze. Derselben wird ferner, ähnlich wie der Taufe, durch welche der Mensch zum Tempel Gottes geweiht wird, ein unauslöschlicher Charakter zugeschriebeu (c. 3, D. 68). Sv lange daher der innere Verputz einer consecrierten Kirche im Wesentlichen unverletzt bleibt, dauert ihr Weihecharakter fort, und die Consecratio» kann nicht erneuert werden. Einziger ©rund der Execration ist daher die gänzliche oder verwiegende Zerstörung des inneren Verputzes der Kirchenwände. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese durch Unfall, durch Gewaltthat oder mit Autorität des Bischofs erfolgt ist'. Diese .allgemeine Lehre' über den Weiheträger in einer consecrierten Kirche scheint uns nun durch zwei neuere Erlässe der Ritencongregation erschüttert, und damit das von Kreutzwald so bestimmt ausgesprochene (von uns unterstrichene) Princip umgestoßen, tvornach die Frage zu entscheiden sei, in welchen Fällen eine Kirche als execriert zu gelten habe. Die römische Behörde hat nämlich in zwei Fällen eine Entscheidung gegeben, welche diesem Princip und folgerichtig jener ,allgemeinen Lehre' schnurgerade widerspricht. Das eine Mal wurde, zum Zwecke einer Neubekleidung der Wände mit Marmor, der Bewurf von der ganzen inneren Oberfläche einer Kirche auf einmal herabgeschlagen; und auf die Frage, ob diese Kirche die Cvnseerativn verloren habe, antwortete die Congregatio» .Nein'. Das zweite Mal wurde mit Berufung auf die Entscheidung im eben genannten Falle eine ganz allgemein gefasste Frage gestellt, ob nämlich eonsecrierte Kirchen die Weihe verlieren und daher von neuem eonseeriert werden müssen, wenn die Mörtelschichte zum größeren Theile von den Kirchenwänden entfernt wird; und die Congregatimi gab wiederum eine verneinende, und zwar eine unbedingt verneinende Antwort8), ohne dass nämlich ein Unterschied gemacht wurde zwischen der successive» Ent- ’) Lehrbuch des Kirchenrechts § 227, IV. S) Compendium iuris ecclesiastici, 8. Aufl. S. 705 (§ 203, 4a). 3) Nirchenlexikon3 IV. 640 „Entweihung". *) Pastoraltheologie' 2. Bd. S. 026" (§ 107). 6) Pastoraltheolygie 2. Bd. S. 113 (8 78, 4). °) Handbuch der Pastoraltheolvgie" S. 383° i§ 198). ’) Theologia moralis7 II, n. 221. *) Die Rescripte Haben folgenden Wortlaut: Senien. et Modrussen. lt.mus D. Georgius l’osilovic Kpiscopus Senicn. et Modrussen. exposuit S. Rituum Congregationi, quae sequuntur, nimirum : In ecclesia s. Viti civitatis Fluminensis in Dioecesi Senien. et Modrussen. instaurationis maiorisque gratia decoris, nova incrustatio interna ex materia marmorea superinducta est, atque in eum finem, permittente Ordinario, prior incrustatio, vulgo intonaco, in qua depictae erant cruces et signa consecrationis per totum 1* fernung des Manerüberzuges und jener, die nuj' einmal erfolgt, zwischen der absichtlichen Zerstörung desselben durch Menschenhand und jener, welche durch Elementargewalt eintritt. Daraus müssen wir erstens den Schluss ziehen, dass die Art und Weise der Verletzung des Bewurfes in dieser Frage gar nichts ändert: die Zerstörung der Manerkruste als solcher bedingt in keinem Falle die Execration einer Kirche. Wir sagen, die Zerstörung ,der Kruste als solcher'; denn von einer etwa gleichzeitig erfolgten Schädigung der Kirchenmauern selbst sehen wir ab. Zweitens ergibt sich, dass der eigentliche (der adäquate oder auch nur der vorzügliche) Träger des Wcihccharakters unmöglich die innere Oberfläche der Kirchenwände sein kann. Infolge der angezogenen, von maßgebender Stelle erflossenen Erklärungen wird allerdings in der jetzt gang und gäbe gewordenen dottrinare« Auslegung der kanonischen Bestimmungen über die Execration von Kirchen Wandel geschaffen werden müssen; eine Aenderung im kirchlichen Recht selbst aber führen die zwei Rescripte nicht herbei, wie sich wohl schon ans der Form derselben ergibt. Die Erlässe enhalten keine neue gesetzliche Bestimmung, sondern bedeuten die Rückkehr zu den Anschauungen, welche im kirchlichen Rechtsbuch ausgesprochen und von alten Interpreten desselben dargelegt worden sind. Werfen wir nun einen Blick auf diese Anschauungen und verfolgen wir in Kürze die geschichtliche Entwickelung, welche die doktrinäre Auslegung bis zur jetzigen von der Ritencongregativn desavouierten Lehre genommen hat; ein solcher Rückblick wird die neuen römischen Entscheidungen nicht nur begreiflich machen, sondern in hohem Maße rechtfertigen. Unsere Erörterung muss von einem Capite! des Decretum Gratiani ausgehen. C. ecclesiis 20. dist. 1. de cons. wird folgender (unechtef) Canon des ersten allgemeinen Concils von Nicäa angeführt: ,Ecclesiis semel Deo consecratis, non debet iterum consecratio adhiberi, nisi aut ab igne exustae, aut sanguinis effusione aut cuiuscunque semine pollutae fuerint : quia sicut infans a qualicunque sacerdote in nomine Patris et Filii et Spiritus s. semel baptizatus non debet iterum baptizari, ita nec locus Deo dicatus iterum consecrandus est, nisi propter eas causas, quas superius nominavimus, si tamen fidem ss. Trinitatis tenuerint, qui eum consecraverunt.1 Wie man sieht, wird in diesem Canon die Execration und die Pollution, die Entweihung und die Befleckung einer Kirche noch nicht geschieden, und infolge dessen die Neconsecration und die Reconciliation des Gotteshauses nicht auseinander gehalten. Diese Unterscheidung wird erst in den Decretalen beachtet2). In dem im angezogenen Canon enthaltenen Vergleiche spricht sich die alte Lehre über den Weihecharakter einer consecrierten Kirche und dessen Verlust aus. — Diese Analogie zwischen der Kirchweihe und internum ecclesiae spatium decussa fuit simul cum crucibus, et quidem id insimul non successive, quia sic artificibus necessarium visum est. In reliquo vero per totam ecclesiam sive intra sive extra nihil est mutatum, signanter altare maius et omnia alia consecrata altaria manserunt illaesa. Nequc durante instauratione quidquid aliud accidit, quo ecclesia censeri posset profanata seu violata. Itine sacram ipsam Congregationem supplex rogavit pro resolutione insequentis dubii : An in casu, qui supra expositus est, ecclesia suam consecrationem amiserit, indigeatque nova consecratione? Et sacra eadem Congregatio, ad relationem infrascripti Secretarii, audita sententia alterius ex apostolicarum caeremoniarum magistris sic declarandum censuit : Negative ad primam partem ; ad secundam provisum in primo ; et iterum depingantur vel apponantur cruces in parietibus in testimonium peractae consecrationis. Atque ita declaravit ac rescripsit. Die 5. Maji 1882. (Gardellini n. 5840). — Das 2. Decret: Tridentin. R.mus Dominus Episcopus Tridentinus s. Rituum Congregationi sequens dubium pro opportuna solutione humillime suhiecit, nimirum : An post decr. in una Senien. die 5. Maii 1882, ecclesiae consecratae, e quarum parietibus crusta, vulgo intonaco, maiori ex parte disiecta fuit, tanquam exccratao habendae sint, ideoque nova indigeant consecratione ? Sacra vero eadem Congregatio, ad relationem infrascripti Secretarii, exquisito voto a commissione liturgica, re perpensa, ita proposito dubio rescribendum censuit, videlicet : Negative ad utramque partem. Atque ita rescripsit die 26. Junii 1894. (Acta s. sed. XXVII, 439). Dass unter „crusta“ (intonaco) nicht etwa nur die Tünche (vgl. Aichner, 1. c. p. 706"), sondern wirklich die die Mauer bedeckende Mbrtelschicht zu verstehen sei, ergibt sich, von anderem abgesehen, aus der ganzen Fassung der Frage im ersten Falle und aus dem Zwecke, um dessentwillen die Kruste entfernt werden musste (vgl. auch Ephemerides liturgične 1895, p. 419 ss.). ') Cf. Berardi, Gratiani canones, genuini ab apocryphis discreti etc., 1. part., cap. 7. Derselbe Canon wird von Gratian citiert c. 3. dist. 68. Der wahre Antor des Canons ist nicht bekannt, wie Friedberg (Corp. rar can. pars prior, in h. 1. [1, 25428]) bemerkt. — Was ist aber von der ans einem unechten Canon fußenden kirchenrechtlichen Bestimmung zu halten? Berardi antwortet an der angezogenen Stelle: . . nihil aliud in hac parte dici posse existimo, quam parendum esse recepto iuri, qualiscunque fuerit causa, unde inductum est, quoties de ineris agitur ecclesiasticae disciplinae capitibus. *) Bgl. cap. 4 de consecr. eccl. vel altar. (III, 40); cap. 7 u. 10 ibid. ; cap. 5 de adulter. (V, 16). der Hl. Taufe wurde nämlich mit Vorliebe gebraucht und zwar schon vor Gralians Zeiten. Die kirchlichen Schriftsteller des 11. Jahrhunderts erblicken im Consecrationsritns des materiellen Gotteshauses ein Symbol d. H. ein analoges Bild jener Weihe, welche der Christ, dieser lebendige Tempel Gottes, im Hl. Sacrament der Wiedergeburt empfängt. Darum reden sie selbst ausdrücklich von einer Taufe der Kirche, welche bloß durch Besprengung der Mauern mit geweihtem Wasser vollzogen werde, da es nicht angehe, die Kirche ebenso tuie den Täufling förmlich ins Wasser zu tauchen '). Und es ist nur Ausführung und Erweiterung dieses Vergleiches, wenn man in den einzelnen Ceremonien des Kirchweihritns eine sichtbare Darstellung jener inneren Vorgänge fand, durch welche der heilige Geist den Tempel Gottes in jedem Christen, und den aus lebendigen Steinen zusammengefügten Bau der katholischen Kirche aufrichtet und heiliget2). — Aus dieser Analogie schöpfte man nun die folgende Lehre. Wer das Hl. Sacrament der Taufe einmal (giftig) empfangen hat, darf in keinem Falle wieder getauft werden; und wenn er nach der Tanfe den Gottestempel, der in ihm ist, durch schwere Sünde befleckt und entweiht, so kann derselbe nur durch die Buße wieder gereinigt und geheiligt werden. Gerade so kann eine (giftig) con-secrierte Kirche nie wieder geweiht werden; und wenn dieselbe durch gewisse Verbrechen pvllniert wurde, so wird sie nicht etwa durch Wiederholung der Consecratio», sondern durch einen Ritus (Reconciliation) entsühnt, welcher als Symbol der Buße angesehen wurde. Diese Lehre wurde schon im 11. Jahrhundert von den kirchlichen Schriftstellern vorgetragen und war zur Zeit Gratians allgemein angenommen2). Darnach konnte also bei einer giftig consecrierten Kirche vom Verluste des Weihecharakters so lange nicht die Rede sein, als die Kirche besteht d. H. wesentlich dieselbe bleibt; bloße Restauration, unwesentliche Reparaturen entziehen der Kirche die Weihe nicht Z. Der einzige Grund derExecrativn ist also die gänzliche oder doch vorwiegende Zerstörung der Kirche selbst'). Daher dürste ein etwa wiedererstehender Bau nur dann consecriert werden, wenn er als Neubau, als eine dem Wesen nach neue Kirche betrachtet werden müsste"). Und was haben wir nach dieser alten Anschauung als Weiheträger, als Subject zu bezeichnen, dem der Weihecharakter unauslöschlich wie der Taufcharakter inhäriert? Offenbar nicht nur den Manerverputz, sondern die Kirche, schlechthin: Der ganze Mauer- oder Steinbau ist durch die Consecration geweiht; wie ja auch — man gestatte uns den Vergleich — durch das Hl. Sacrament der Taufe der ganze Mensch und nicht nur die Haut des Täuflings geweiht wird, obgleich diese allein mit Wasser benetzt und mit Oel gesalbt wird. Consecratio ecclesiae maxi me consistit in tinctione exteriori et coniunctione et dispositione lapidum, sagt die Glosse und Wilhelm Durandus2). Noch ganz rein und unverfälscht spricht der Card, de Lugv diese alte Doctrin aus und macht sie zur seinen: Ecclesia tamdiu retinebit consecrationem, quamdiu erit ecclesia: et tamdiu erit ecclesia, quamdiu licet aegre possit deservire ad usus sacros, quod moralitcr indicandum erit. Und kurz Vorher: Consecratio ecclesiae perditur destructa ') Ivo, Bischof von Chartres (f um 1115)' sagt z. V. in seiner Predigt „über die Bedeutung der Ceremonien der Kirchweihe" : Aedificato itaque templo et quasi in unius lapidis formam caemento constringente redacto, ut templum Dei nomen et honorem li a bere mereatur, ad commendandum baptismi sacramentum, per quod in eodem templo novi populi creandi sunt, ipsum templum primo suo modo et suo ordine baptizamus et deinceps multiplici sacramentorum sanctitate dedicamus. Primo itaque aquam benedicimus, cui et sal admiscetur . . Ista aqua ad quandam baptismi imaginem gyrando ecclesiam tunc exterius aspergimus, quia ubi more baptizalorum non potest fieri trina mersio, necesse est, ut qua possumus sacramenti similitudine trina fiat aspersio. (Migne, PL. 162, 528 s.) Ganz dieselben Gedanken spricht im 13. Jahrhundert der gelehrte Bischof von Mende, Wilhelm Durand ns, aus (Rationale divinor, officior. 1. 1 cap. 6 n. 9, 11, 25). a) Cf. Durandus, 1. c. n. 7 ss. — S. Thom., S. th. 3. q. 83 a. 3. 3) Vgl. Derardi I. c. Dieser Autor erwähnt auch (aaO.), dass man aus der Ungiltigkeit der Taufe, die nicht im Namen der Hl. Dreieinigkeit gespendet wurde, die Folgerung zog, eine Kirche, die nidjt unter Anrufung der Hl. Dreifaltigkeit geweiht wäre, sei ungiltig consecriert. Darnach ist der Schlusssatz im angezogenen kirchenrechtliche» Canon zu benrtheilcn: si tamen fidem ss. Trinitatis tenuerint, qui eum consecraverunt. 4) Durandus 1. c. n. 36 : . . ecclesia reparata, quoniam eadem manet, consecranda non est. 6) Bgl. oben S. 371. °) Genau gesprochen kann man also nie von einer lteconsecratio reden d. H. von einer neuen, zweiten Weihe desselben Gotteshauses, sondern nur von der Conseeration einer neuen, zweiten Kirche. ’) Zum cap. Ecclesiis, dist. 1 de cons. ; und Rat. div. off. 1. c. n. 31. Allerdings sagt Durandus bald naä)hcr (n. 35): consecratio in superficie consistit ; aber an dieser Stelle spricht er nicht seine Anfidjt aus, sondern macht eine Schwierigkeit, die er in der folgenden Nummer (n. 36) löst. ecclesia ; quod quidem contingit, non quando tectum solum ruit, sed si parietes maiori ex parte destruantur, quia illis potissime adhaeret consecratio 1). Wenn man diese ursprüngliche Anschauung klar im Auge behalten hätte, so wäre wohl ein ver-uünftiger Zweifel an der Fortdauer der Weihe in jenen Fällen nicht möglich gewesen, wo die Kirche ohne erhebliche Verletzung der Mauern selbst, bloß des Bewurfes derselben entkleidet wird; denn es fällt doch niemand bei, unter diesen Umständen von einer wesentlichen Schädigung, von einer Zerstörung der Kirche zu sprechen. Wie haben wir nun die arge Trübung, um nicht zu sagen Entstellung, der alten Lehre zu erklären? Den Anlass dazu gab derselbe Canon des kirchlichen Gesetzbuches, von dem wir bei der Darstellung der ursprünglichen Doetrin ausgegangen sind. Es wird darin gesagt, die einmal consecrierten Kirchen sollten nicht wieder geweiht werden, nisi ab igne exustae . . fuerint. Was bedeutet hier der Ausdruck ab igne exustae? Das Kirchengebäude kann durch Brandunglück in verschiedener Weise Schaden erleiden. Unterscheiden wir drei Grade der Verwüstung9). Erstens; es brennt z. B. das Kirchdach ab und etwa auch die Holzdecke des Schiffes (einer Basilika); der Innenranm wird ausgebrannt; die Gegenstände aus Holz und anderen brennbaren Stoffen z. B. Bänke, Altaraufsätze, Bilder, u. s. w. gehen zu Grunde, die Wandgemälde werben geschwärzt, die Tünche wird gelockert oder fällt herab, selbst die Mauern erhalten Risse, aber erheblichen, tvesentlichen Schaden erleidet das Manerwerk nicht, es wird nicht unbrauchbar. Dieser erste Fall wird durch unfern Canon nicht bezeichnet: eine so geschädigte Kirche ist gewiss nicht execriert '). Es werden zweitens durch eine Feuersbrunst selbst die Mauern zerstört, so dass sie einstürzen; die Kirche brennt nieder, und neue Mauern müssen, wenigstens zum größeren Theile, aufgeführt werden. In diesem zweiten Fall geht die Consecrativn verloren, und ihn muss das Kapitel Ecclesiis vor Augen haben; und so ivird es auch in der That verstanden '). Endlich kommen wir drittens zu jenem Falle, durch dessen missverstandene Auffassung die unrichtige Lehre der neueren Autoren veranlasst wurde. Es kann nämlich das Kirchengebäude durch die Gewalt des Feuers zwar nicht bis zum wirklichen Einsturz der Wände, aber doch so weit verwüstet werden, dass (nicht bloß die Tünche, sondern) der Mörtelbewurf vom Manerwerk losgelöst wird. Schon die Glosse und nach ihr die kirchlichen Gelehrten lesen diesen Casus ans dem Canon Ecclesiis heraus. Zum Ausdruck exustae in demselben bemerkt die Glosse: . . cum scilicet ita comburitur quod destruatur vel decrustetur interini et exterius : tunc exeeratur. Und Durandus antwortet auf die Frage, wann eine Kirche execriert werde: Primo, si fuerit combusta, ita quod parietes omnes (vel eorum maior pars) fuerint decrustati•'), und citiert dabei den in Rede stehenden Canon. Ebenso fassen denselben die späteren Canonisten auf, z. B. der berühmte Abbas (Panormitanus"), Latpnaun7), Schmalzgrneber") u. a. Kurz, dass auch dieser Fall im Capite! Ecclesiis enthalten, und eine so beschädigte Kirche execriert sei, darüber stimmen mit der Glosse wohl alle Autoren überein. Aber in der Bezeichnung des G rundes der Execration gehen die Meinungen auseinander. Wenn man der oben entwickelten Lehre treu bleibt und sie festhält, so muss man sage», ein solches Gotteshaus habe darum die Consecratio» verloren, weil bei einer Zerstörung des Mauerbewurfes durch die Glut des Feuers der Bau selbst wesentlich Schaden leiden müsse; denn dadurch werde das Mauergefüge so gelockert, dass die Wände, stürzen sie auch thatfächtict) nicht ein, doch den Einsturz drohen, zum größeren Theil unbrauchbar seien und abgetragen werden müssen. Wir reden von der Zerstörung des Verputzes durch Feuer. Wenn also eine Kirche nicht durch Elementargewalt, sondern durch Menschenhand behufs Restauration, des Mauerüberznges entkleidet würde, so könnte man am Fortbestand des Weihecharakters gar nicht zweifeln. In dieser Weise fasst den Fall z. B. die Glosse auf, wie sich aus den von ihr citierten Gesetzesparagraphen der Pandekten ergibt, wo von einem durch Brand wenigstens grösttentheils zerstörten Hause die Rede ist.9) ') De saeram. Eucharistiae, disp. 20 sect. 2 n. 66 et 64. 2) Pgl. Lay mann, Theol. mor. 1. 5 tract. 5 cap. 6 n. 15 und Laymann, Jus can. commentar, in cap. 6 Ligneis, de consecr. eccl. (III, 40). ") C. 6 Ligneis, de consecr. (III, 40) mib Laymanns Commentar dazu und die Messe zu c. 4. Proposuisti, de consecr. 4) Vgl. die Glossa zu diesem Capite! ; ferner lieranli 1. c. Latjmann, Theol. mor. 1. c. ». a. 6) Rationale div. off. I. c. n. 41. °) Zum c. Proposuisti 4, de consecr., n. 7. 7) Theol. mor. I. c. 8) Decretai, tlreg. IX. üb. III. pars V tit. 40 § 1 n. 23. °J L. 57 Dig. de contra- henda emptione XVIII, 1. Die Ausdrücke (domus) exusta, combusta, incendio consumpta werden aaO. synonym gebraucht. Dieselbe Ansicht vertritt Durandus; er verweist ans die gleiche Stelle des römischen Rcchtsbnches, und erklärt außerdem den Sinn des vvn ihm zuerst angeführten Falles (f. oben) durch folgenden Zusatz: si enim solum-inodo tectum vel aliqua eius pars, parietibus integris manentibus vel saltem in modica parte destructis, combusta fuerit, reconsecranda non est1). Allmählich brach sich aber eine ganz andere Auffassung Bahn. Man suchte den Grund nicht mehr int schweren Schaden, den der ganze Ban genommen; man blieb beim Verluste der Mörtelkruste stehen und sagte, an ihr hafte die Weihe und infolge dessen müsse die Zerstörung des Mauerbewurfes nothwendig den Weiheverlust mit sich bringen. Schon der gerade genannte A b b a s, Nicolaus de Tudeschis, führt diesen Grund an: est ratio, quia consecratio ecclesiae existit in exteriori parte8), und durch ihn ließen sid) Laymann8), Schmalzgrneber *) it. a. zu dieser Auffassung verleiten, und so fand dieselbe allgemeinen Eingang in die cano-nistischen und moralistischen Werke." IV. Weisung, betreffend die Legalisierung tmit Lüschungsguittungen. Es ist nicht selten der Fall, dass Löschungsquittnngen über zurückgezahlte Kirchen- oder Stiftungs-Capitalien mit legalisierten Unterschriften zur Corroborierung vorgelegt werden. Die Kirchenvorstehungen werden demnach zur Dantadstuttg aufmerksam gemacht, dass die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung von Löschungsquittungen im Hinblick ans § 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1882 R.-G.-Bl. Nr. 67 überflüssig ist und in Hinkunft zur Vermeidung der damit verbundenen Auslagen ans dem Kirchenvermögen zu unterbleiben hat. Ferner werden die Kirchenvorstehungen beauftragt, den zur Corroborierung vorzulegenden Löschungs-quittungen behufs Constatierung des Rechtstitels der Schuldsordernng stets den bezüglichen Schnldsdiein bei-zusd)ließen. V. Diöeesan-Nachrichten. Investiert wurde Herr Josef Valenčak, Pfarrer in Pernizcn, auf die Pfarre St. Bartholom« bei Gonobiz. Bestellt lvurdc Herr Matthäus Trtinek als Provisor i» Pernizcn. Gestorben ist Herr Melchior Goličnik, Deficicntpriestcr in Windischfcistriz, am 22. März im 71. Lebensjahre. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 15. April 1896. t MrHsek, Fürstbischof. ’) 'l) L. c. *) Theol. mor. 1. c. : Consecratio potissimum consistit in exterioribus crustis. *) L. c. : Consecratio consistit in exteriori parte seu superficie parietum . . ideoque ex horum combustione vel notabili abrasione violatur consecratio, etiamsi parietes non corruerint. Druck ter St. Eyrillug-Buchtruckerei in Marburg.