Laibacher M «. Donnerstag den 1«. August Der Clerus und seine Stellung zur neuen Zeit. ^^ine neue Zeit ist in staatlicher und socieler Bezie¬ hung angekommen; Alles beeilt sich in dieselbe sich so gutes geht hinein zu finden, und begrüßt sie als die Morgenrö- the einer besseren und schöneren Zukunft. Da sind es aber vor Allen zwei Classen der bürgerlichen Gesellschaft, welche der Vorwurf ziemlich allgemein und laut triffc, daß sie für die neue Ordnung der Dinge, wie sie die unabweisbaren Forderungen der Zeit auch in Oesterreich hervorgebracht haben, eine nur geringe Theilnahme an den Tag legen ja derselben wohl von Herzen gram seien, wenn sie es auch nicht für gerathen finden sich offen gegen sie auszusprechen. Es sind die Aristokraten und der Clerus. Es ist nicht unsere Aufgabe die Ersteren von dem ih¬ nen ungünstigen Vorurtheile zu reinigen — sie haben eS in einigen Erklärungen selbst, und mit Geschicke zu thun versucht. — Der Zweck dieser Zeilen ist das Verhältnis des katholischen Clerus zu der veränderten Lage der Dinge in Oesterreich wie allenthalben zu beleuchten und die Stellung, die ihm sein Beruf zu derselben anweist darzulegen, weil man ja eben diesem seinem Berufe es zur Schuld schreibt, daß er der Neuzeit nicht freundlicher gesinnt sein könne und dürfe, wenn auch einzelne Individuen als solche ihrer per¬ sönlichen Gesinnung nach eine ehrenvolle Ausnahme machen. Dieser Ansicht vom geistlichen Srande im Ganzen gegenü¬ ber gelten noch so offene und unumwundene Erklärungen, gelten auch tatsächliche Beweise der Zustimmung in die neue Gestaltung wenig oder nichts, und werden entweder als Ergebnisse der Furcht oder als praktische Durchführun¬ gen des Grundsatzes „Wenn nichts hilft muß man aus der Noth eine Tugend machen^ — hingenommen. Wie lauten denn nun die Gründe, die für eine so zweideutige Stellung des Clerus zur Neuzeit sprechen, die ihn hindern sollen in den allgemeinen Zuruf, mit welchem diese von allen übri¬ gen Classen und Ständen begrüßt wird, aus ganzem Her¬ zen mit einzustimmen, und die das allgemeine Mißtrauen gegen einen ganzen Stand rechfertigen sollen? Man sagt der katholische Clerus repräsentire das Prin¬ cip der Stabilität und Stättigkeit im Kirchlichen, ist als solcher Feind des Fortschrittes, des großen Losungswortes unserer Tage, und trägt diese seine Gesinnung von dem kirchlichen auch auf das politische Gebieth über — kurz er findet nur das Alte gut und ist ein Feind aller Neuerun¬ gen. Za ganz richtig — in einer Hinsicht vertritt der ka¬ tholische Clerus oder vielmehr die katholische Kirche selbst den Grundsatz der Stättigkeit, sie hat daran festgehalten durch 18 Jahrhunderte mitten unter politischen Stürmen, die Throne mit sich fortrissen und Reiche zertrümmerten; in diesem Festhalten erkennt sie ihre Lebensaufgabe und ihre Sendung; mit demselben steht oder fällt sie. Und was ist dieß, was sie sich um keinen Preis entreißen und verküm¬ mern lassen will, worüber sie mit aller Kraft und Sorg¬ falt wacht und ihren Dienern zu wachen auf das Angele¬ gentlichste zur Pflicht macht? Es ist der heil. Glaube, die christliche Sitte und die von dem göttlichen Stifter selbst seiner Kirche gegebene Verfassung; — eS ist die göttliche Hinterlage, ihr vom heil. Geiste anvertraut — ein ewiges, unveräußerliches, unantastbares Gut. An diesem wird und muß die Kirche fest halten, und so auch ihre Diener. An diesem geheiligten Depositum der Kirche, wie es der heil. Apostel Paul nennt, muß die Zeit mit Allem was sie bringt und nimmt, schafft und zerstört spurlos vorübergehen und keiner irdischen Macht ist es gegeben, daran sich zu versu¬ chen und daran zu modeln. Nun ist ein solches Princip der Stättigkeit, das die Kirche und ihr berufstreuer Clerus verficht, etwa dem Staate gefährlich, hat es überhaupt mit dem Staate und seiner Auf¬ gabe etwas zu schaffen? Muß nicht die Wahrheit immer und über all Wahrheit sein, unter allen Völkern eine und die¬ selbe, unter allen Regierungsformen immer die gleiche? Kann die Wahrheit wie eine jede so besonders die religiöse und kirchliche Wahrheit als die reinste und die höchste mit den Einrichtungen des Staates, wenn sie gut und weise sind, in Widerspruch kommen? Nimmermehr. Sie gibt ihnen nur die höhere Weihe, sie heiliget sie und legt ihre Beachtung den einzelnen Bürgern als religiöse Pflicht an das Gewis¬ sen. — Doch der katholische Clerus sieht, wie er es zu al¬ len Zeiten gethan, auch heute noch in seiner Kirche au¬ ßer dem ewigen unverrückbaren weil von Gott selbst gesetz¬ ten Elemente noch ein anderes — ein menschliches, von dem es gleichwohl heißen kann, daß es der Zeit angehöre und deßhalb den Wechselfällen und Veränderungen derselben unterworfen sei. Die Kirche ist ja keine unsichtbare, sie bedarf zur Lösung ihrer himmlischen Aufgaben und Sen¬ dung auf Erden auch menschlicher, irdischer Mittel, Anstal¬ ten und Einrichtungen. — Diese in Hinsicht der Stättig- 42 keit in eine Kathegorie mit dem Dogma und der Moral zu stellen ist dem katholischen Clerus nie beigefallen. Zn ih¬ rer menschlichen Seite ist die Kirche gleich dem Staate ei¬ nes fortwährenden Fortschrittes fähig, und dies, viel ge¬ brauchte, viel mißbrauchte Wort ist auch für die Kirche nicht bedeutungslos. Es wäre nur ein Beweis der völligen historischen Unkenntnis, wenn man dieß in Zweifel ziehen wollte. Doch wahr ist es, daß der seiner Kirche treu er¬ gebene Clerus den Fortschritt auf ihrem Gebiete nicht un¬ besonnen, nicht mit Sturmpetitionen erstrebt, daß er das Alterthum ehrt und achtet und es nicht seiner Laune, nicht den Wünschen Einzelner zum Opfer bringen darf. Nur der von Gott gesetzten Auctorität steht es zu daran zu än¬ dern. Wann war der Clerus z. B. dem intellektuellen Fortschritte in seiner Kirche abhold? Wann haben sich mehr und kräftigere Stimmen für denselben erhoben als gerade heut zu Tage, und gerufen, daß ein wenn noch so williger aber blinder Glaube der Jetztzeit gegenüber nicht genüge, sondern das Wort des Apostels gelte: „Ein jeder sei bereit Rechenschaft von seinem Glauben ablegen zu können". Was nicht der Zeit an der Kirche angehört, wird und muß fork- bestehen in alle Ewigkeit, was aber in ihrem Kreise liegt wird stehen oder fallen, wie es der Herr will, und seinem Willen wird sich der Clerus fügen. Also der Beruf hin¬ dert den Clerus nicht, dem Staate unter jeder Form ein Stand treuer Bürger zu bleiben, und nach seinen Kräften mitzuhelfen am Fortbaue, und der Vervollkommnung seiner Institutionen. Auch der Clerus darf politischen Fortschritt wollen und will Fortschritt, den gesetzlichen, vernünftigen Fortschritt aus ganzer Seele. Er ehrt zwar das Alte wie überall auch im Staate, aber er begrüßt das Neue mit derselben Freude wie Alle Andern, wenn es zum Segen und zum Guten führt. — AlS das große Wort Freiheit durch die Völker erscholl, da hat es auch die Kirche, auch den Clerus mit f/eudiger Hoffnung erfüllt, denn Beide wa¬ ren ja auch nicht frei bisher, sie waren geknechtet und la¬ gen in unwürdigen Fesseln. Möchte die Freiheit auch für die Kirche und ihren Clerus zur Wahrheit werden! Fortsetzung folgt. Die Nationalität. Ein Wahrzeichen unserer Zeit. Eines der reinsten und schönsten Gefühle des Men¬ schen ist die Anhänglichkeit an seine Muttersprache, deren süße Laute den Erdensohn zum Bewußtsein gebracht. Die Erinnerung an die Wiege seiner Kindheit, an seine liebe Heimath ist ein Labsal am Wege des Lebens, die Vorliebe für sein Volk kann und soll eine der kostbarsten Perlen im Tugendkranze des Mannes sein. Allein diese edlen Ge¬ fühle der Nationalität reißt man durch Uebertreibung aus ihrem natürlichen Zusammenhangs mit den Völkern, verfälscht sie, macht sie zur Lüge, steigert solche zum unge¬ rechten, fanatischen Nationalstolze, und ist bereit diesem Götzen sogar seinen religiösen Glauben und sein Gewissen zu opfern, indem man ihn als höchstes Gesetz an die Spitze alles Denkens und Fühlens, alles Thunsund Lassens stellt. Noch nie ist der Nationalismus unter den Völkern so großartig und gewaltig erwacht, als in unsern Tagen. Leider hat die Umwälzungsparthei nur zu häufig seine Leidenschaften angefacht, und sucht ihn für ihre Zwecke auszubeuten und zu mißbrauchen. Eine wichtige, zeitgemässe Frage für die katholischen Christen (Priester) ist: Welche Haltung hat man zu beobachten, um nicht einerseits seine edelsten Gefühle zu verleugnen, und an seiner Nation treulos zu handeln, anderseits aber nicht in eine heidnische Denk-und Handlungsweise zu verfallen? Das einzig wahre, praktische Unterscheidungszeichen zwischen der echten, christlichen Anhänglichkeit an seinem Volke (Nationalität) und dem revolutionären, heidnischen Nationalism liegt darin, daß jede echte Vorliebe das gleiche Gefühl auch an andern Nationen duldet, achtet und ehret, dieser dagegen in sich selbst verkehrt und vergiftet, im Wi¬ derspruche mit seiner eigenen Nationalschwärmerei vorzugs¬ weise Haß und Verachtung anderer, fremder Nationalitä¬ ten entweder laut predigt, oder in geheim gegen sie den Vertilgungskrieg führt. Die Prinzipien des beseligenden Christenthums sind allgemein, für alle Völker, und machen keinen Unterschied der Nation: wo nicht Barbar und Scythe, mit Knecht und Freier, sondern Alles und in Allen Christus ist. Die Nationen sind Aeste eines Baumes, und dürfen im Wachsthume 'einander nicht stören. Jede Nation nehme jenen Platz ein, in dem sie vom Baume genährt am besten gedeihet, und am meisten Früchre echter Bildung im wahren, himmlischen Fortschritte bringt. Nur diese Früchte bleiben. Niemand gab uns dafür eine schönere Verhaltungsregel, als unser Heiland in den beiden goldenen Worten: Liebe deinen Nächsten wie dich selbst! — Was du nicht willst, daß dir Andere thun, das thue auch ihnen nicht! — Möchten doch alle glühen¬ den Patrioten nicht vergessen auch warme aufrichtige Chri¬ sten zu sein! Ljubomir. Lichtseite des katholischen Cölibates. Ein Protestant bemerkte in dem nordamerikanischen Blatte, der Milwaukie-Volksfreund genannt, daß den ka¬ tholischen Missionären unter den Indianern besonders dar- rum mehr als irgend einer anderen Sekte gelinge, zahlrei¬ che und fromme Anhänger zu gewinnen, weil ihr ganzes Leben von einer innigen und vollständigen Opferwilligkeit für die Sache zeugt, der sie sich gewidmet haben. „Ein Beispiel davon erzählte man mir, fährt er fort, in Kaiwaiwena-Point vom Pater Baraga, einem Manne von ungefähr KO Jahren, der sein ganzes Vermögen und seine persönlichen Dienstleistungen für die Sache seiner Kir¬ che aufopfert, ohne die geringste Entschädigung dafür zu erhalten. Er war im verflossenen Winter auf Schneeschuhen von L' Anse bis Copper Harpor, 57 Meilen weit, durch eine unbewohnte Gegend gegangen, bloß um ein Kind zu 43 taufen, das, wie man ihm sagte, dem Tode nahe war. Solche Beweise von uneigennütziger Selbstaufopferung sind nicht ohne Einfluß auf scharf beobachtenden Geist des In¬ dianers. Der katholische Missionär fühlt sich überall zu Hause, er mag sein wo er immer will; er hat weder Weib noch Kinder, die durch seinen Aufenthalt in einer indianischen Hütte beunruhiget würden; er genießt die grobe Kost der Indianer mit Dankbarkeit und verlangt nichts besseres; er legt sich mit ihnen auf die Matte und dankt Gott dafür, daß er so gut versorgt ist; die Hälfteseiner Zeit wird nicht durch angenehme Lebensgenüsse, durch häusliche Pflichten und Familiensorgen in Anspruch genommen, sondern er trachtet auf einfache Weise sich durch Selbstaufopferung Eingang in das Herz des Wilden zu verschaffen, und es hält dann auch nicht schwer seine Unterwerfung unter die Anforderungen der katholischen Kirche zu bewirken. Leh¬ ren, die in anschaulichen Symbolen vorgelegt werden, wir¬ ken weit mehr auf die einfache Geisteskraft des Wilden als lange moralische Explikationen; auf die Einkleidung durch Worte kommt es hier weniger an. Auch der Gottesdienst ist imposanter und wirket tiefer als die einfacheren, kälteren und abstrakten Formen des Protestantismus." Pilger Chronik. Die katholische Religion, das beste Fun¬ dament des Staates. Don Franz Dtuchlik. Fortsetzung. Jede Staatsverfaffung muß auf gewissen natürlichen Vernunftprincipien, die auf das Wohl der Glieder zielen, basirt sein, wenn der Staatskörper leben und fortbestehen soll, welche natürlichen Gesetze die göttliche Offenbarung heiliget und kräftiget. Zu solchen Grundvesten des Staates gehört zuvörderst die Ehe. Bekanntlich ist die Wurzel aller Völker und Na¬ tionen, woraus Staaten erwachsen, die Familie. Denn Staaten bestehen aus einer Menge Familien, die ihre Wur¬ zel in der Urfamilie haben, wie uns der Weltapostel deut¬ lich lehrt, da er in der Predigt, die er zu Athen gehalten hat, spricht: „Gott hat gemacht, daß aus einem Menschen das gesammte Menschengeschlecht über den ganzen Erdboden hinwohne". Apstg. 17. Der Staat setzt sich auch durch die Familie fort, wie er aus ihr erwächst. Die Familie aber hat ihre Wurzel in der Ehe. Zn dieser ist sie geweiht, in dieser gedeiht sie. Die Ehe muß also heilig gehalten werden. Es steht mit jenem Volke sehr schlecht und es neigt sich zum Untergange, in welchem der Ehebruch herr¬ schend geworden ist, und das uneheliche Geburten mehr zählt, als eheliche. Deshalb war nicht umsonst bei allen auch heidnischen Völkern die Ehe hochgeachtet, und durch re¬ ligiöse Acte geweiht. Zur Sicherung der Ehe hat darum Gott der Herr ein eigenes Geboth gegeben: „Du sollst nicht ehebrechen". Und damit selbes nicht übertreten werden möchte, hat er auf den Ehebruch den Tod gesetzt, „Wer die Ehe bricht mit Jemandes Weibe, der soll des Todes sterben". Levit. 20. Ein solches Gewicht legte Gott auf die Ehe und dies; mit Grund; denn aus ordentlichen Fa¬ milien erwachsen gute Staaten. Deshalb heiligte auch sein Eingeborner, der gekommen ist, um das Gesetz zu vollen¬ den, die Ehe noch mehr dadurch, daß er sie durch das Band der Unauflösbarkeit festigte, und zur Würde eines Sakramentes erhob. Eine andere Grundbedingung des Bestehens eines Staa¬ tes ist: Daß das Leben der einzelnen Glieder gesichert wer¬ de. Gegen die Zerstörung desselben, folglich gegen die Zer- nichtung der menschlichen Gesellschaft hat Gott der Herr das Geboth gegeben, du sollst nicht tödten, und zugleich auf den vorsätzlichen Lodschlag die Todesstrafe festgesetzt. Neben dem köstlichsten Gute dieser Erde, dem Leben, gibt es noch andere Gücer, welche zur Erhaltung des irdi¬ schen Lebens und zum Bestehen des Staatskörpers durchaus nothwendig sind. Diese Güter des Lebens, welche wir auf rechtmäßigem Wege, sei es durch Erbschaft oder Schenkung oder durch eine Bemühung erworben haben, dürfen uns nicht willkürlich genommen werden, der Staat muß daS Recht und das Eigenthum schützen, wenn sich die menschli¬ che Gesellschaft nicht selbst aufreiben soll, daher gab der Herr das Geboth: „Du sollst nicht stehlen". Und der Com- munismus erscheint im Lichte der katholischen Religion als ein Krebsgeschwür am Staaskörper, als ein Ungeheuer, das aus den Sümpfendes Unglaubens, der Ungerechtigkeit, der Arbeitsscheu und tollen Willkühr hervorgestiegen ist, und den blühendsten Staat verschlingt. — Fortsetzung folgt. Memorandum des Episcopats der mährischen Kirchenprovinz. Fortsetzung. §. 7. Dotation der selbstständigen Seelsorger. Anlangend die Dotation der Seelsorger, so erheischt es die den Stiftern der Beneficien schuldige Pietät, nicht minder die Gerechtigkeit, welche in dem kräftigen Schutze des Eigenthumsrechtes von Privatpersonen und Kommunitäten eine der Grundlagen des Bestehens der bürgerlichen Gesell¬ schaft anerkennt, daß die Kirche in dem Besitze ihres Bene- sscialeigenthums nicht verkümmert werde. Das Eigenthums- recht verändert seine Natur nicht, ob es nun ein Einzelner besitzt oder eine Gesellschaft, die sich auS was immer für einem Zwecke, des Handels, der Industrie, der Wohlthä- tigkeit, der Religion oder selbst des Vergnügens bildet. Diesen Grundsatz erkennt die Regierung an, indem sie das Eigenthumsrecht der Städte und Gemeinden, so wie der verschiedenen Gesellschaften achtet, die sich in diesen Städten und Gemeinden gebildet haben. Folgerecht muß das Eigen¬ thum der Kirche eben so unverletzbar sein, wie das jedes Bürgers und jeder Gesellschaft. Die Kirche hat dieses Ei¬ genthum durch rechtmäßige Titel erworben, sie besitzt es zum Lheile schon durch Jahrhunderte optima Kllo, weßhalb es als eine schreiende Ungerechtigkeit angesehen werden müßte, wenn man sie, die wehrlose, ihrer rechtmäßigen Besitzungen berauben wollte. Es ist nicht zu zweifeln, daß in den nordamerikanischen Freistaaten die katholische Kirche in ihrem auf erlaubten Wegen erworbenen Eigenthume nicht beirrt werden dürfe, man würde es dort als einen Akt nicht 44 zu rechtfertigender Willkühr betrachten, wenn einem kirch¬ lichen Beneficium dasjenige entzogen werden wollte, was dasselbe durch Schenkung^ Erbschaft, Kauf, u. dgl. zu sei¬ nem Eigenthume gemacht hat. Wie könnte die Expropriation kirchlichen Eigenthums in einer konstitutionellen Monarchie nach rechtlichen Grundsätzen State finden. Freilich pflegt man die dießfällige Berechtigung aus dem so genannten äommium ewlnens des Staates herzu¬ leiten. Allein was man sich immer unter diesem Alles und nichts sagenden Ausdrucke denken möge, ein Ausnahmsrecht gegen das kirchliche Besitzthum kann es nicht bedeuten. Die Kirche kann unter der Staatsgewalt nicht übler daran sein als jeder Privatmann. Man kann sonach in Ansehung der geistlichen Güter von dem äommium emmens nur in jenen Fällen und unter den Bedingungen Gebrauch machen, in und unter welchen dasselbe auch auf Privatgüter Anwen¬ dung leidet. Sonst müßte man einräumen, das Dominium eminens gebe dem Staate das Recht, über das Eigenthum seiner Bürger nach Gutdünken zu verfügen, welcher Grund¬ satz alles Eigenthumsrecht zernichtet und die gesellschaftliche Ordnung vom Grunde aus zerstört. Der Staat ist berech¬ tigt und verpflichtet, das Eigenthum seiner Glieder zu be¬ schützen, was gewiß die Kirche auch für ihr Eigenthum be¬ anspruchen kann. Und treten Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses ein, so möge das Kirchengut nicht mehr als das der Privaten in Anspruch genommen werden. Vom recht¬ lichen Standpunkte aus darf rücksichtlich der Eingriffe in das Eigenthum in der Person der Eigenthümer kein Unter¬ schied gemacht werden. Die Kirchengürer sind ein Eigenthum der Kirche, und gehören so wenig dem Staate als die Gü¬ ter irgend eines Privaten oder einer Corporation. Wenn man ferner die Sache durch das Ansinnen zu beschönigen sucht, daß eine gleichmäßigere Vertheilung der Beneficial- güter unter die einzelnen Seelsorger erzielt werden wolle, so erscheint dieß, wenn man sich der Zustimmung der kirch¬ lichen Autoritäten zu diesem Vorgänge nicht versichert, nur^ als eine andere Modisication der vorerwähnten Rechtsver¬ letzung, weil man salvo juriš prinoipio der einen Pfründe ihren Ueberschuß nicht nehmen darf, um damit den Mangel der andern zu decken, auch mit der Gleichstellung aller Pfründen auf einen und denselben Ertrag jedes Mittel zur Belohnung und Beförderung verdienter Männer bei Seite geschafft wird. Wenn mehrere Glieder einer Familie auf rechtlichen Wegen ein verschiedenes Maß zeitlichen Gutes erworben haben: wer ist ohne ihre Zustimmung berechtiget, dem Vermögen des Wohlhabenderen etwas zu nehmen, um den Mangel des Aermern zu ergänzen? Bei den Benesicial- gütern kömmt dann noch der besondere Gesichtspunct im Auge zu behalten, daß diese von den frommen Stiftern nä loeuiu fundirt sind, sonach eine ohne Zustimmung der Kirche vorgenommene Abalienation oder Umänderung in dem Be¬ sitze derselben ohne schwere Verletzung des heilig zu halten¬ den Willens der Fundatoren nicht Statt haben kann. Ue- berhaupt haben die unberufenen Weltverbesserer wohl nicht daran gedacht, daß sie, indem sie durch Occupirung des Kirchengutes und eine zweckmäßigere Vertheilung desselben die Ungleichheiten der Einkünfte der einzelnen Benesiciaten komplaniren wollen, unbewußt dem sonst so sehr verhaßten, in seiner Allgemeinheit auch wirklich nicht haltbaren Grund¬ sätze huldigen, nach welchem der Zweck das Mittel heiliget. Wie würde man sich ereifern, wenn ein Katholik diesem Grundsätze das Wort geredet harre! Dieß vorausgesetzt ist es ferner keinem Zweifel unter¬ worfen, daß eine Expropriation des wie immer Namen ha¬ benden geistlichen Benesiciatgutes selbst durch die Klugheit widerrathen wird. Wollte der Staat die Beneficialgüter ein¬ ziehen, so würde ihm, da an eine Selbstadministration der¬ selben nicht zu denken ist, nur eine verschleudernde Ver¬ äußerung derselben erübrigen, dagegen fortan die Dotation der Beneficiaren für immerwährende Zeiten entweder den einzelnen Gemeinden oder dem Staatsschätze zur Last fallen, wodurch dem steuerpflichtigen Unterthan eine bleibende em¬ pfindliche Schuldigkeit zuginge, ohne daß für den Staat ein erheblicher Vortheil erzielt würde. Wohl aber würden die Armen, Nothleidenden und Bedrängten einen in ande¬ ren Wegen schwerlich zu kompensirenden Nachtheil erleiden, vielen Händen die Arbeitsgelegenheit entzogen, die Verdienst- losigkeit und der Nothstand der besitzlosen Klaffe von Men¬ schen auf eine höchst fühlbare Weise vermehrt werden. Das Nothjahr 1847 hat es bewiesen, was die Seelsorger für die täglich herumziehenden fremden und für die einheimischen Armen gethan; Einiges davon ist durch die öffentlichen Blät¬ ter kund gegeben, der bei weitem größere Theil aber, so kann es verbürgt werden, in dem Buche des Lebens ausgezeichnet worden, weil, was die Rechte gab, die Linke nicht wußte. Sobald man aber dem Seelsorger seine Bene- ficiatgüter, deren Erträgnisse er, in wie weit sie nicht zu seinem anständigen Unterhalte benöthiget werden, durch die Kirchengesetze für fromme Zwecke und für die Armen zu verwenden gehalten ist, nimmt, ist ihm auch die Möglichkeit den Armen wohl zu thun, benommen, weil ein fixer Gehalt von welchen alle Lebensbedürfnisse bestritten werden müssen nicht auslangen wird, auch nur einen Theil dessen zu thun, was bei dem Besitze einer Realität an Brod und anderen unentbehrlichen Lebensbedürfnissen Armen verabreicht wor¬ den ist. Es würde demnach die sich von Jahr zu Jahr meh¬ rende Klasse nothleidender Menschen bei dem Seelsorger die gewünschte Hilfe ferner nicht finden, sonach anderen Privatmenschen und zuletzt auf eine beunruhigende Weise dem Staate zur Last fallen. Man lasse also dem Clerus das, was ihm von Rechtswegen gebührt, zu seinem eigenen Un¬ terhalte und zur Verwendung auf jene frommen wohlthätigen Zwecke, deren Förderung ihm durch die kanonischen Vor¬ schriften strenge geboten ist. Es ist dem wohlthätigen, Be¬ rufe der Religion nie nöthiger gewesen, als eben jetzt, im Besitze der erforderlichen Kraft und Mittel zu sein, um der göttlichen Lehre Jesu wirksamen Eingang zu verschaffen, das in religiöser und sittlicher Hinsicht vielfach entartete Zeitalter wieder zur Religion zu erheben, zur Ehrfurcht ge¬ gen seine Regenten und zum Gehorsam gegen die Gesetze zurückzuführen. Andererseits ist es aber ein unabweisliches Bedürfnis die Dotation derjenigen Seelsorger, die ihren Unterhalt ganz oder rheilwiise aus dem Religionsfonde beziehen, den Zeitumständen angewiesen zu erhöhen. Insbesondere ist der Gehalt der s. g. Lokalkapläne (jähr. SOO fl.) ganz und gar unzureichend, um davon die Nothwendigkeiten zum Leben und die Mittel zur berufsmäßigen Fortbildung zu bestreiten, und etwas für die Zwecke der Wohlthätigkeit zu erübrigen. Es ist auch nicht abzusehen, aus welchem Grunde die Seel¬ sorger der mährischen Kirchenprovinz geringer dotirt sein sollen, als die der österreichischen, welche seit langer Zeit ein höheres Salarium aus ihrem Religionsfonde beziehen. Der Grund, welchen man dafür geltend gemacht hat, daß sich der Seelsorger mit einem geringem Gehalte begnügen könne, ist heut zu Tage fast ganz unhaltbar. Man hat nähmlich auf die Nebeneinkünfte, die s. g. Accidenzien der Geistlichen hingewiesen. Diese sind aber fast überall außer Gebrauch ge¬ kommen, theils weil die gemeinere Klasse von Menschen, welche ehedem dem Seelsorger fromme Gaben verabreichte, jetzt mit seltenen Ausnahmen in dem hiezu erforderlichen Wohlstände sich nicht befindet, theils weil mit der Abnahme der Frömmigkeit und Gottesfurcht auch die Quelle mehr und mehr versiegt, aus welcher ehedem die dem geistlichen Stande wohlmeinende Gesinnung hervorging und durch die That sich äußerte. Heut zu Tage verkümmert der allenthalben sich 45 mehrende Nothstand, oft auch der überhand nehmende böse Wille, den Seelsorgern selbst jene Bezüge, die sie von ih¬ ren Parochianen auf Grund deS Gesetzes in Anspruch zu nehmen berechtiget sind, wie dieß insbesondere bei den Stola¬ gebühren der Fall ist. In Anbetracht dessen erscheint eine zeitgemäße Regelung der Gehalte der aus dem Religions- fonde dotirten Seelsorger unumgänglich nothwendig, wobei darauf hinzuwirken ist, daß bei der Bemessung des Gehal¬ tes der anständige Lebensunterhalt, die Beischaffung der Mittel zur berufsmäßigen Fortbildung, und die Uebung der Wohlthätigkeit im Auge behalten, und der Seelsorger so wenig als möglich in die Nothwendigkeit versetzt werde, ein¬ zelne zu seinem Einkommen gehörige Bezüge von seinen Pfarrkindern herholen zu müssen. Anbei wäre es wünschens- werth, das rücksichtlich des Gehaltes mehrere Kalhegorien von Seelsorgsstationen festgestellt würden, um dem im Al¬ ter vorrückenden und wohlverdienten Seelsorger eine ent¬ sprechende Aussicht auf eine Beförderung zu eröffnen. Wird der oben (§. 2.) ausgesprochene Wunsch erfüllt, so dürfte die Realisirung dessen, was hier besprochen wird, keinen Schnürigkeiten unterliegen, und dadurch leicht den bedauer¬ lichen Falle vorzubeugen sein, in welchem viele Seelsorger schlechter gestellt sind, als der erste beste herrschaftliche Un¬ terbeamte oder als Individuen, welche bei Kanzleien die ge¬ wöhnlichsten Dienste verrichten. §. 8. Ablösung des Zehends und anderer von den Parochianen an ihre Seelsorgerzu leistenden Natural-Abgaben. Was insbesondere die Ablösung des bisher von den Parochianen ihren Seelsorgern verabreichten Zehends und anderer Naturalleistungen andelangr, so sind hierüber in der Sitzung des mährischen Landtages vom s. Zuni 1848 Beschlüße gefaßt worden, welche die Rechte der Seelsorgsgeistlichkeit in einem wohl nicht genug erwogenen Grade beeinträchtigen und sehr üble Folgen nach sich ziehen werden. Es sollen nähmlich nach diesen Beschlüssen vom 1. Juli 1848 anzu¬ fangen nicht mehr in natura geleistet werden der Natural- feldzehend, Sackzehend, Weinzehend, Naturalbergrecht, Zeh- endfrohncn und sonstige wie immer benannte Naturalzeh- ende ohne Unterschied des Bezugsberechtigten, wogegen eine nachträglich auszumittelnde billige Entschädigung erst in Aussicht gestellt wird. Hiemit ist der Antrag verbunden wor¬ den, daß diejenigen Geistlichen, welche bei dem Aufhören des Zeh- end durch die übrigen Bezüge nicht wenigstens die vollständige gesetzliche Congrua erhalten, einstweilen aus dem Religions¬ sonde vorschußweise entschädigt werden, in so lange bis die dießfällige Entschädigung ausgemittelt worden ist, worauf sodann dem Religionsfonde oder dem Bezugsberechtigten der gebührende Rückersatz geleistet werden wird. Zu bemerken ist hier, daß die mir Zehend dotirten Beneficien durchgän¬ gig altgestifrete sind, und somit deren gesetzliche Congrua leider nur mit jährl. 300 Gulden angenommen wird, welche Revenue jeder Lokalkaplan hat, während die neu errichteten aus dem Religionsfonde dotirten Pfarreien gesetzlich eine Congrua von jährl. 400 Gulden haben. Um das Bedauer¬ liche dieses Landtagsbeschlußes darzulegen, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen. Nach den Principien der Gerechtigkeit muß, falls die Umwandlung dieser Beneficialrechte wirklich eine unabweisbare Nothwendigkeit geworden sein sollte, eine gerechte und volle Entschädigung für den Verlust derselben in Anspruch genommen, vor Allem aber den Verpflichteten frei gestellt werden, ob sie nicht geneigt sind, diese Natural¬ gaben, die ihnen bisher in der Regel nicht sonderlich schwer fielen, an ihren Seelsorger zur Sustentation derselben ungeschmälert zu verabfolgen. Es dürfte zu verbürgen sein, daß sich eine große Zahl von Pfarrgemeinden vor dem er¬ wähnten Landtagsbeschluße vom s. Zuni l. Z. nicht gewei¬ gert hätte, dieses zu thun, weil nicht der Zehend, sondern nur die Robot, die dem Grundherrn geleistet werden mußte, als eine schwere möglichst bald zu beseitigende Last erschien. Dieß mag auch der Grund sein, aus welchem in den neue¬ sten kaiserlichen Dekreten über die Ablösung der Grund¬ lasten immer nur vorzugsweise und beinahe ausschließend der Robot Erwähnung geschieht. Gewiß ist es, daß der in Mähren und Schlesien an die Benesiciaten verabreichte sire Zehend von keinem dazu Verpflichteten als eine sehr erheb¬ liche nahmhafte Grundlast angesehen wird. Ueberdieß darf, wie es in einer Vorstellung des Münchner erzbischöflichen geistlichen Rathes an Se. Majestät den König von Bayern ääo. 44. April 4848 klar dargelegt wird, ein großer Un¬ terschied nicht übersehen werden, welcher zwischen den Na¬ turalleistungen an die Grundobrigkeüen und an die Seelsor¬ der obwaltet. Es ist nemlich ein in der Natur der Sache liegender, daher unbestreitbarer Grundsatz, daß der Diener des Altars von dem Altäre leben solle, sohin jede Gemeinde, die eines Seelsorgers bedarf, verpflichtet sei, für den standesmäßigen Lebensunterhalt desselben zu sorgen, indem jeder Seelsorgs- posten seine ausgewiesene, bleibende Dotation haben muß. Diese Fürsorge ist in der Regel ursprünglich von den Pfarr- gememden dahin getroffen worden, daß sie ihrem Seelsorger zur Dotation einen Theil des Gemeinde-Grundbesitzes als Pfarrwidmuth und einen Theil der Früchte ihrer eigenen Grundstücke als Zehend überließen. Die pfarrlichen Wid- muthen und Zehende sind demnach die wesentlichsten Be- standtheile der primitiven Dotation der katholischen Pfarrer, und an den Genuß derselben ist für die Inhaber der Pfarr¬ pfründen die Verpflichtung zur Pastorirung der Pfarrge¬ meinden geknüpft. Von Seite der Geistlichkeit stehen also dießfalls Recht und Pflicht in einem so unzertrennlichen Zusammenhangs, daß das Eine ohne das Andere nicht er- Uüttert werden kann. Aber auch von Seite der Gemein¬ den kann die übernommene Verpflichtung nicht abgeschüttelt werden, ohne den daran geknüpften Anspruch auf seelsorg¬ liche Dienstleistung zu gefährden. Zn diesem einfachen und klaren Verhältnisse liegt der wesentliche Unterschied zwischen den Zehendrechten der Kirchen un, kirchlichen Pfründen, ei¬ nerseits und andererseits zwischen den grundherrlichen Rechten und Zehenden der Laien. Für diese sind heut zu Tage die genann¬ ten, ursprünglich freilich auch aus einem zweiseitigen Vertrage herrührenden Rechte nur eine Quelle von Einkünften ohne ge¬ genseitige Verpflichtung zur Leistung unentbehrlicher Dienste an die Grund- und Zehendholden, für den Clerus aber sind sie ein Verpflichtungsgrund zur Leistung solcher Dienste, welche keine Gemeinde entbehren kann, so lange sie im kirchlichen Verbände steht. Darin liegt auch der Grund, aus welchem die katholische Kirche ihre dießfälligen wohl er¬ worbenen Rechte auf die primitive Dotation ihrer Anstalten , die mit der Subsistenz ihrer Diener und mit dem gesicherten Fortbestände ihrer wesentlichsten und unentberlichsten Dien¬ stesstellen auf das innigste zusammen hängen, wie ein ihr an¬ vertrautes Fideikommiß so lange festzuhalcen sich verpflichtet sehen muß, als nicht der Drang der Umstände und höhere Interessen ein Preisgeben derselben gebietherisch von ihr fordern. Sollte der Fall eines derartigen in keiner Weise vermeidlichen Opfers vorhanden sein, so möge man ja nicht vergessen, daß die Diener der Kirche und die kirchlichen An¬ stalten nicht um ihrer selbst willen, sondern der Gemeinden wegen da sind, indem sie diesen die nothwendigsten Dienste leisten und von ihrer Erhaltung die wichtigsten Interessen deS Volkes abhängen, daß die Benesiciaten die Früchte ihrer Widmuchen und ihren Zehend in partoin salarii be¬ ziehen, sonach diese Bezüge zu ihrer Erhaltung vorzugsweise des Volkes wegen haben, weßhalb sie bei der Zehendab¬ lösung vollständig entschädigt werden müssen, wenn nicht 46 der Nachcheil, der bei den meisten Beneficien mit jeder Schmälerung der Congrua in Folge der Zehendablosung un¬ zertrennlich verbunden sein wird, vor Allem die Pfarrge¬ meinden treffen soll, die das Mangelnde auf ihre Kosten werden ersetzen müssen, wenn sie anders verlangen, das für ihre religiösen Bedürfnisse auch fortan in entsprechender Weise gesorgt werde, da die Gemeinden ursprünglich die Pflicht haben, das für die Pflege der Seelsorge nothwen- dige Vermögen nach Bedürfnis; herzustellen, zu erhalten und zu ergänzen, in welchem Anbetrachte jede Verkürzung oder Schmälerung desselben in anderer Weise und sicherlich als eine weit gehässigere und drückendere Last auf das Volk zurückfallen wird, wenn nicht viele Seelsorgsstationen ganz eingehen, oder bei denselben eine geringere Zahl von Kurat- priestern als bisher angestellt werden sollen. Auch werden dann viele Beneficiaten außer Stande sein, bei den pfarr- lichen Wohn-und Wirthschafrsgebäuden, die ihnen bis nun obliegende nicht unbedeutende Baukonkurrenz zu leisten, deren sich auch die Kirchenpatrone bei so bedeutender Herabminde¬ rung ihrer Dominikaleinkünfte werden enrschlagen wollen. Ferner werden die Beiträge der Beneficiaten zum Unter¬ halte des Clerikalseminariums (das s. g. Alumnatikum) fast ganz verschwinden, und so dem Religionsfonde, oder dem Scaasschatze, rospeotivs den Steuerpflichtigen auch aus diesem Anlässe neue mit der Zeit unerschwingliche Lasten aufgebürdet werden. Es gibt aber auch bei manchen kirchlichen Beneficien Zehende, die nicht aus der primitiven Dotation, sondern aus dem Privatvermögen frommer Vorfahren herrühren, welche durch freiwillige Stiftungen ihren Nachkommen ein durch seinen Zweck geheiligtes Gut für ewige Zeiten hin¬ terlassen wollten. Auch bei solchen aus dem Willen Einzel¬ ner hervorgegangenen kirchlichen Fundationen ist Niemand berechtiget, daran eine wesentliche, die Möglichkeit der Er¬ füllung des Stiftungszweckes in Frage stellende Verände¬ rung vorzunehmen. Durch eine solche Veränderung würde dem entschieden ausgesprochenen letzten Willen, dessen Heilig¬ haltung von allen civilisirten Völkern und Gesetzgebungen stets als eine schwere Gewissenspflicht anerkannt worden ist, offenbar auf eine vom Standpunkte des Rechtes verwerfliche Weise zu nahe getreten. Wenn aber dessenungeachtet an dem Eigenthume der Kirche ohne die dringenste Noth, ohne billige und gerechte Ent¬ schädigung , ohne Sicherheit für die Zukunft und ohne In¬ tervention der kirchlichen Autoritäten, die bei jeder Zmmu- tation des Kirchengutes gehört werden, und zufolge h. Hof¬ kanzleidekretes vom 6. Mai 1847, Z. 4 3856 , insbesondere bei Zehendablösungen auf die für die Veräußerung der geist¬ lichen Güter vorgeschriebene Weise interveniren sollen, Ver¬ änderungen vorgenommen werden sollten, so wäre dies; um so mehr zu beklagen, als die Geschichte den Beweis liefert, daß mit jedem ungerechten Angriffe auf das Vermögen der Kirche und der frommen Stiftungen ein eigenthümlicher Un¬ segen verbunden, und darin gewöhnlich nur der Vorbote großer und allgemeiner Kalamitäten für die sociale Ordnung der Staaken zu erkennen ist. Wollten diese in der bezoge¬ nen Vorstellung des Münchner erzbischöflichen geistlichen Rathes angedeureten Momente nach Gebühr beachtet wer¬ den, so dürfte es klar werden, daß eine Ablösung der den kirchlichen Beneficien und geistlichen Stiftungen schuldigen Naturalleistungen und Zehende nicht als eine Wohlthat, sondern vielmehr als ein großes Unglück für das allgemeine Beste zu betrachten sei, was auch die große Mehrheit des Volkes so lange einsehen wird, als man ihm nicht die ver¬ kehrte Meinung beibringt, es könne der Zehendpflicht und der Naturalleistungen an ihre Seelsorger ohne entsprechende Gegenleistung in Geld und ohne Gefahr schwerer Ueber- bürdungen für die Zukunft los werden. Was endlich die Art der Umwandlung solcher Natu¬ ralien anbelangt, so ist es mit Rückblick auf die Bestimmung des Kirchengutes und auf die durch eine Verkümmerung desselben gefährdeten Interessen des Volkes von hoher Wich¬ tigkeit, daß ein Modus gewählt werde, welcher einerseits für die Sicherheit der Beneficien und geistlichen Stiftungen eine hinreichende Bürgschaft darbietet, und andererseits den Clerus sowohl bei der Umwandlung als bei der Erhebung dieser Bezüge nicht in verderbliche Zerwürfnisse mit den Verpflichteten verwickelt. In dieser Beziehung würde gewiß hinsichtlich der so genannten äooimn äeoimntn durch Fipi- rung eines Körnermaßes allen billigen Wünschen der Ver¬ pflichteten am besten entsprochen; wie dieß in der Olmützer Erzdiözese bei den bei weiten meisten Zehenden ohnehin schon geschehen ist. Hiedurch würde für die Kirche und die Stif¬ tungen wenigstens noch die Wohlthat einer sichern Hypothek erzielt. Sollten jedoch die Zeitverhältniffe sich mit einer bil¬ ligen Fipirung eines Körnermaßes für kirchliche Zehende und Naturalleistungen nicht begnügen, sondern eine Ablö¬ sung derselben in Geld erzwungen werden wollen, so kann dieß nur als ein großes Uebel und als ein allgemeines Un¬ glück betrachtet werden, und zwar selbst in diesem Falle, wenn ein Geldkapital geboten würde, welches mit dem ge¬ genwärtigen Werthe der Zehende und Naturalbezüge noch in einem biligen Verhältnisse steht. Denn der Geldwerth ist nach dem Zeugnisse der Erfahrung sehr wandelbar und im fortwährenden Sinken begriffen, während die Naturalien in gleichen Verhältnisse im Werthe steigen. Dazu käme noch der unberechenbare Nachtheil für die Kirche, daß durch der¬ lei Ablösungen im Gelde die allein im Grund und Boden liegende Sicherheit für die kirchlichen Anstalten und Stif¬ tungen verloren geht, und die empfindlichsten Verluste für das Kirchenvermögen in unabwendbarer und sicherer Aus¬ sicht stehen. Es ist ein allgemein anerkannter juridischer Grundsatz, daß sich Niemand auf fremde Kosten bereichern solle; dieser wird entschieden verletzt, wenn eine Ablösung der kirchlichen Zehende und Naturalleistungen im Gelde durchgeführt wer¬ den will, indem die Verpflichteten dadurch allein gewinnen, die Berechtigten aber einen unersetzlichen Verlust erleiden. Indessen wird auch der Gewinn Jener sehr illusorisch wer¬ den, weil der durch die Ablösung und die successive unaus¬ bleibliche Entwerthung des Ablösungskapitales herbeigeführte Entgang an den Dotationen der Beneficiaten, und an den von ihnen zu prästirenden Leistungen lediglich aus dem Ae- rarium wird gedeckt werden können, was eine große Bela¬ stung der Steuerpflichtigen zur Folge haben muß. Man sagt freilich, es werde dem Zehendpflichtigen »erstattet sein, das Ablösungskapital in einer größer» Reihe von Jahren an die Staatskasse, die unterdessen die Entschädigung der Berech¬ tigten auf sich nimmt, abzutragen, und nach Vollendung die¬ ser Zeit eine gänzliche Entlastung der zehendpflichtigen Re¬ alitäten eintreten. Doch die Enttäuschung wird nicht aus¬ bleiben. Das an das Aerarium successive entrichtete Ablö¬ sungskapital wird eine Verwendung auf Staatsbedürfnisse finden, und die Entschädigungslast der Berechtigten für immerwährende Zeiten auf die Steuerpflichtigen zurückfallen, so daß der Realitätenbesitzer fortan eine größere Steuerlast an den Staatsschatz zu entrichten haben wird, während er bis nun von der Ernte, die ihm der Herr gesegnet hatte, einen kleinen Theil oft in schlechtester Qualität seinem Seel¬ sorger verabreichte, der davon sich und sein oft zahlreiches Hauspersonale ernährte, Alumnatikum zahlte und Nothlei- dende unterstützte, was Alles wegfallen wird. Wo da der Vortheil für das allgemeine Wohl liegt, dürfte schwer ab¬ zusehen sein. Das Schlimmste bei der Sache ist aber offen¬ bar das Princip, von welchem bewußt oder unbewußt die sein wollenden Volksbeglücker geleitet werden; es ist un- 47 streitig der Grundsatz der Kommunisten oder Gütergemein- schäftler, welche darauf hinausgehen, daß die, welche nichts haben, entweder in Güte oder durch Gewalt, mit denen theilen sollen, die etwas besitzen. Es dürfte schwer werden, diesen Grundsatz, wenn er einmal Geltung gewonnen hat, aus der bürgerlichen Gesellschaft zu erterminiren. Schließlich kann es nicht unerwähnt bleiben, daß durch den oben erwähnten obgleich noch der Gesetzeskraft erman¬ gelnden Landtagsbeschluß für die Dotation des Kuratclerus ein unberechenbarer Nachtheil herbeigeführt werde. Es steht zu besorgen, daß schon im heurigen Jahre den Benesiciaten der Zehend durchgängig verweigert werden wird. Sollte sich auch der Religionsfond herbeilaffen, den hiedurch sich erge¬ henden Entgang an der Congrua pr. 300 st., mit welcher unter den gegenwärcigen Zeitumständen kaum auf das Noth- dürftigste zu leben ist, vorschußweise vor der Hand zu er¬ setzen, so ist dieß kein Aequivalent für den erlittenen Ver¬ lust, sondern ein Almosen für die Benesiciaten, denen man ihre rechtmäßigen Bezüge mit einem Federstriche genommen hat. Das Volk wird zur Ueberzeugung gelangen, daß man sich der bisherigen Verpflichtungen anstandslos entschlagen könne, dieß wird auf die ohnehin schon spärlich eingehenden Stola-und andere Bezüge den schlimmsten Einfluß üben, und so werden die Benesiciaten successive ihres rechtmäßigen Einkommens verlustigt dastehen, noch bevor eine auch nur theilweise Entschädigung gesetzlich ausgemittelt ist, welche für die zur Leistung derselben Verpflichteten bei weitem brückender erscheinen dürfte, als ihre bisherigen Abgaben an den Clerus. Deshalb wird auch diese Entschädigung nicht ohne daß äußerste Widerstreben, vielleicht nicht ohne Anwendung offenbarer Gewalt, zu erzielen sein, was auch in moralischer Beziehung bei dem Volke die bedauerlichsten Folgen nach sich ziehen muß. Fortsetzung folgt. Adresse des Clerus der Lavanter Diöcese an die hohe Reichsversammlung. Hohe Reichsversammlung! Dankbar begrüßt der katholische Clerus die von Sv. Majestät dem allgeliebten Kaiser den getreuen Völkern Oe¬ sterreichs verliehene Constitution; denn sie zeigt sich ihm als Morgenröthe der freien Entwicklung des kirchlichen Lebens und der Hinwegräumung einer sowohl hemmenden, als be¬ schämenden Bevormundung. So froh wir diese Morgenrö¬ the begrüßen, eben so sehnsüchtig wünschen wir auch, daß ihr ein schöner Tag folge und die dargebothene Freiheit auch der Kirche unverkümmert zuerkannt, und durch die Schlußfassung Einer Hohen constiruirender Reichsversamm¬ lung gewährleistet werde. Die Unterzeichneten sind fern von der Anmassung Hochderselben zu dem Aufbaue des Staats¬ gebäudes auf neuen Fundamenten die Grundrisse verzeich¬ nen zu wollen, sind aber der tiefbegründeten Ueberzeugung, daß sie in Uebereinstimmung mir dem katholischen Clerus Oesterreichs und nach dem Wunsche der Katholiken handeln, wenn sie auf jene Punkte, an denen der neue Bau das durch 18 hundert Jahre bestehende Gebäude der Kirche be¬ rührt, wenn sie nämlich auf der Constituirung des Ver¬ hältnisses zwischen Kirche und Staat, eben so freimüthig als ehrerbierhig die Aufmerksamkeit der hohen Versamm¬ lung lenken. 1. Der erste dieser Punkte und zugleich der erste Ge¬ genstand unsers Ansuchens ist die freie und zweckmäßige Vertretung der kirchlichen Jmeressen am Reichstage. Es ist nicht zu zweifeln, daß auch nach dem provisorischen Wahl¬ modus auserkohrne Abgeordnete ihre Religion treu, den Interessen derselben Rechnung tragen und in vorkommenden Fällen mit der Kraft der Rede sie zu verfechten bemüht sein werden. Wenn aber den Städten wegen gewerblichen und mer- kantilischen Verhältnissen die Wahl eigener Vertreter einge¬ räumt wird, so dürfte es nicht unbillig erscheinen, wenn auch speciel berufene Vertreter der heiligsten Angelegenhei¬ ten der Menschheit — die sich wohl ideal aber nie prak¬ tisch vom Staatsbürger losrrennen lassen — als nothwen- dig erkannt, und die Ansicht offen ausgesprochen wird, daß für jede Diöcese Oesterreichs ein frei gewählter Verfechter der kirchlichen Angelegenheiten mit in den Reichstag ausge¬ nommen werde. 2. Der §. 31 der Verfassungsurkunde vom 25. April l. I. sichert allen durch die Gesetze anerkannten christlichen Glaubensbekenntnissen der Monarchie die freie Ausübung des Gottesdienstes, §.17 allen Staatsbürgern die volle Glaubens- und Gewissens-Freiheit zu. So wie wir ferne von dem Gedanken sind, dieses hohe Geschenk irgend einer Confession verkümmern zu wollen, eben so fühlen wir un§ aufgefordert, zu erklären, daß die katholische Kirche allein als Dienerin behandelt werden würde, wenn fortan die ih¬ ren inneren Organismus hemmenden, seit beinahe sieben Dezenien ins Ungblaubliche vervielfältigten Verordnungen fortbestehen, die Ausübung kirchlicher Gesetze aber unmöglich oder straffällig machen. Wir zählen hiezu den bis ins Klein¬ ste controllirten Verkehr der Kirche mit ihrem Oberhaupte, die beschränkte Ausübung der Kirchengewalt in kirchlichen Disciplinar-Angelegenheiten, die Verfügungen über Gottes¬ dienst, die Beschränkungen rücksichtlich der Bildung der Kleriker und der Bestellung von Professoren der Religions- lehre u. s. w., und halten es für unsere heilige Pflicht die Freiheit, und zwar die volle Freiheit, wie selbe der Begriff des freien Glaubens und Cultus in sich involvirt für uns in Anspruch zu nehmen und Eine Hohe Versammlung drin¬ gend zu bitten, die Gewährleistung dieser Freiheit für die katholische Kirche als willkommenen Ersatz für die bis¬ herige Bevorzugung vor andern Confeffionen zu erwirken. L. Der K. 22 der Verfassungsurkunde erkennt allen Staatsbürgern das Recht zur Bildung von Vereinen zu, und stellt besondere Gesetze über die Ausübung ihrer Rechte in Aussicht. Demgemäß kann der katholische Clerus nicht umhin auch die Vereine zu frommen Uebungen und Gede¬ ihen als hiedurch genehmiget anzusehen, und müßte sich sehr getäuscht fühlen, wenn Verbindungen zu minder wichtigen und minder edlen Zwecken geduldet, religiösen Vereinen aber aus irgend einem Vorwande das Recht des Zusam¬ mentritts abgesprochen oder ihr Fortbestand untersagt wür¬ de, ehe die dießfällig competente Authoricät erkläre, ob eine religiöse Genossenschaft nach ihren Gesetzen und Regeln ge¬ mäß sich verhalte. Wir fühlen uns daher verpflichtet, die Sicherstellung dieser Zusage auch in dieser Sphäre Einer Hohen Versammlung angelegentlich zu empfehlen, und jede einseitige dießfällige Verfahrungsweise als die Concessionen der Verfaffungsurkunde beeinträchtigend zu bezeichnen. 4. „Das Eigenthum ist heilig" war in den Maitagen ein den Arbeitern Wiens mit Recht nachgerühmter Grund¬ satz; wir hoffen und bitten, daß auch kirchliches Eigenthum von der Staatsgewalt als heilig anerkannt, und den Ge¬ lüsten nach dessen Einziehung mit Entschiedenheit begegnec werde. Es wäre überflüssig Hinzumeisen, welche Früchte diese Einziehung vor Ablauf des vorigen Jahrhunderts ge¬ tragen, wie gefährlich und verderblich selbst in staatsökono¬ mischer Hinsicht bei reifer Prüfung sich eine solche Ge¬ waltmaßregel stets gezeigt habe, sondern die Unterzeichneten nehmen vielmehr vor Einer Hohen Versammlung, die sich mic Feststellung von Rechten und Pflichten beschäftigt, den Rechrskittel des Kirchen- und Pfründen - Eigenthums für Kirchen und Pfründen in Anspruch. Aus Schenkungen von 48 Herrschaften und Gemeinden, die sich und ihren Nachkom¬ men die Wohlchat eigener Seelsorger begründen wollten, aus frommen Stiftungen und letzwilligen Anordnungen, aus Resultaten guter Gebahrung, aus jährlichen Beiträgen der Gemeinden hat sich dieses Eigenthum gebildet. Ver¬ wendung desselben zu andern Zwecken wäre somit Verletzung wohlbegründeter Rechte — und es könnte für die innere Ruhe keine Früchte tragen, wenn sich die Gemeinden wieder auf den Standpunkt versetzt sehen sollten, für einen eigenen Seelsorger die Dotation neu gründen zu müssen, nachdem ihre Vorfahren ihnen diese Last abgenommcn. Ebenso un¬ widerleglich zeigt sich auch der Religionsfond und somit die aus demselben genommenen Dotationen als kirchliches Gut, und es kann nicht dem Clerus zur Last geschrieben werden, wenn diesem Fonde gehörige Güter beispiellos verschleudert, wenn dessen Verwaltung mit ungehörigen Lasten überbürdet und so die Klage über dessen Entkräftung herbeigeführr wurde; weshalb die Petition nicht als anmassend erscheinen kann, daß so wie jeden Staatsbürger die Cotrolle des Staats¬ haushaltes gestattet wird, auch den Bischöfen die bisher wohl zugesicherte aber nie gewährte Con t r o lliru ng der Gebahrung mit diesem Fonde, in so ferne er nicht kirchlicher Verwaltung anheim gestellt werden sollte, in vollem Maße gewähret werde. Nach gleichen Grundsätzen glauben wir auch bei der nothwendig bevorstehenden Regelung der Patronats- und Vogtey - Verhältnisse so wie der Ver¬ waltung des Kirchenvermögens den rechtmässigen und zweck¬ dienlichen Antheil der kirchlichen Authorität, mit dem Rechte freier Staatsbürger beanspruchen zu sollen. Diesen Äuße¬ rungen gewiß nicht unbilliger Wünsche fügen wir aber die heilige Versicherung bei, daß es uns nicht in den Sinn komme, uns der Verpflichtung dis Staatslasten gleich an¬ dern Bürgern zu tragen, entziehen, oder die Wiederkehr von Realimmunitäten anstreben, sondern nur rech.-eilig wohlerworbene Rechte wahren und unvermeidlichen Collmo- nsn vorbeugen zu wollen. : 5. Durch tägliche unmittelbare Anschauung bewogen, treten wie zugleich mit der Bitte um Verbesserung de Loo¬ ses der Volksschullehrer (im aktiven und defizienten Stande) auf, überzeugt, daß nur hiedurch thatkräftige, wohlbefähigte Individuen diesem schweren für die Volksentwicklung und das Staatswchl so unendlich wichtigen Berufe sich widmen und mit Erfolge in demselben wirken werden. Wir binen, daß der Schulbesuch nicht durch Beibehaltung des Scyul- geldeS fortan gehemmt, daß die Errichtung der Schulen ih¬ rer Fesseln entlediget werde. Wir sprechen es unverholen aus, daß der bisherige vielgegliederte Organismus der Volks¬ schulen-Ueberwachung seinen Zweck verfehlte, erklären uns aber eben so offen gegen die Enthebung des Schulunter¬ richtes und der Volksschullehrer von kirchlicher Aufsicht. Die Schule ist Stellvertreterin und Nachhülfe der häusli¬ chen Erziehung und Grundlage der Bildung für diese und eine andere Welt. So wie es dem Staate nicht gleichgül¬ tig sein kann, ob sie zur Einimpfung staatsgefährlicher Principien mißbraucht werde oder nicht, ebenso kann die Kirche nicht Lehrern eine Schule überlassen, welche ihren Wirkungskreis zur Destruirung und Herabsetzung jener Re¬ ligion mißbrauchen, welche die Kirche zu vertreten und zu verbreiten berufen ist. Ferne von dem Wunsche dieses Auf¬ sichtsrecht für sich einseitig in Anspruch nehmen zu wollen, muß der Clerus eben so entschieden auch gegen seine Aus¬ schließung hievon sich verwahren, und zwar um so mehr, da es wenige der jetzt bestehenden Schulen geben dürfte, zu deren Errichtung und Erhaltung nicht die Kirche we¬ sentliche Beihülfe geleistet hätte.— Daß hiedurch das Recht anderer Confessionen zur Errichtung und Leitung ihrer Schu¬ len nicht beanständet werden wolle, liegt klar am Tage. Die Hinwegschaffung des religiösen Elementes aus derVolks- erziehnng müßte aber consequent zur Negation alles Posi¬ tiven und somit zur Oposition gegen ;ede Auktorität und zur Auflösung der Staatsverbindung führen. Schlüßlich wagt der unterzeichnete Clerus des kärnt- nerischen und steiermärkischen Antheils der Diöcese Lavant die Aufmerksamkeit Einer Hohen constituirenden Reichsver¬ sammlung nach Belgien hin zu lenken, wo frei die Kirche und frei das Volk und Ruhe mitten im allgemeinen Stur¬ me ist, und zugleich die wohlerwogene Versicherung auszu¬ sprechen, daß die unpartheiische Gestalltung und beruhigende Gewährleistung der freien Entwicklung des kirchlichen Le¬ bens im Sinne der vorgebrachten Bitten für die Bittsteller eine unabläßige Aufforderung zur Heranbildung eines in Wahrheit und durch die Wahrheit freien Volkes und zur moralischen Unterstützung freier Staats-Institutionen, als eben so vielen thatsächlichen Beweisen eines tiefgefühlten Dankes sein werde. St. Andräe am 22. Juni 1848. Schweiz. Zn Lucern herrscht noch immer der Terrorismus, katho¬ lische Pfarrer werden verfolgt und gestraft, die kein anderes Verbrechen begehen, als das, daß sie ihre Pflicht thun. Wallis. Der päpstliche Nuntius wird auf den 45. d. wieder in Wallis erwartet, um mit neuen Instructionen von Rom die Unterhandlung wegen der geistlichen Güter wieder aufzunehmen, deren Säcularisation der Papst ent¬ schieden mißbilliget. A. P. Z. Italien. Rom 20. Zuli. Das Ministerium hat seine Entlas¬ sung nun wirklich verlangt und erhalten. Verschiedenes. Innsbruck, 30. Juli. Heute wurde ein feierliches Pontisicalamt mit Te Deum in der hiesigen Pfarrkirche zum Danke für die von unserer Armee in Italien errungenen Siege abgehalten, welchem der allerhöchste Hof beiwohnte. B. f. T. Frankfurt, 44. Juli. Dieser Tage ist Ronge auf Betrieb seiner Freunde aus Frankfurt, wo er als Vertreter der demokratischen Versammlung zurückgeblieben war, ent¬ fernt worden, weil sie sich für ihn schämten, und sein hiesiges Treiben doch ein zu großes Skandal erregte und ein offenba¬ rer Schandfleck sür alle Deutschkatholiken war. Aus der Frucht, pflegt man sonst zu sagen, erkennt man den Baum, indeß dürfte man aus solch einem Stammhalter auch auf die Früchte schließen. Wie eifrig hat manche deutsche Re¬ gierung diese Natter am Busen gewärmt und nun kehrt sie ihr Gift gegen ihre Beschützer, und es gibt in der That keine wüthigern Radikalen, die es auf den Umsturz von Thron und Altar abgesehen haben, als eben die Deutsch¬ katholiken. Der auf die Aufhebung des Cölibates in der Frank¬ furter Nationalversammlung gestellte Antrag wird von der entschiedenen Mehrzahl des Parlamentes für ganz unpas¬ send gehalten, indem die Entscheidung einer solchen Frage einzig der Kirche zu überlassen sei. Viele Antragsteller sind auch bereits zurückgetreten und hoffentlich wird der ganze Antrag zurückgenommen werden. A. P Z. Nedacteur und Verleger LSr'. Johann Chrysost. Pogazhar. — Gedruckt bei Josef Blasnik,