Gesetz- im» Verordnungsblatt für das österreichisch=isty rische.Küllenfaiiö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XXV. Stück. Stit«gegeben und versendet am 5. Oktober 1910. 33. ' Gesetz vom 6. September 1910, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Abänderung des ersten Absatzes des § 41 b es Jagdgesetzes vom 15. Februar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 26. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, finde Ich anzuordnen, wie folgt: V Art. 1. Der erste Absatz des § 41 des Jagdgesetzes vom 15. Februar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 26, wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt: Für die einjährige Jagdkarte ist eine Taxe von zehn Kronen; für die dreijährige eine solche von dreißig Kronen zu entrichten. Art. 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister beauftragt. Bad-Ischl, am 6. September 1910. Fra»; JosephP. Haerdtl m. p. Pop m. p.