Gesetz- ,md Verordnungsblatt für das österreichisch - iflmsche Mstenlantt, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang 1897. I. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. Januar 1897. 1. Kundmachung der k. k. küstenländische» Statthalterei vom 2. Jänner 1897, Zl. 27873 ex 1896, betreffend die Vergütung der Mittags kost für die auf dem Durchzuge befindliche Militärmannschaft im Jahre 1897. Daö k. k. Ministerium für Landesvertheidignng hat im Einvernehmen mit dem k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium nach Maßgabe des §.51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche daS Militär-Aerar in dem Zeiträume vom 1. Jänner bis 31. December 1897 für die der Mannschaft vom OfficierS-Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Qnartierträger gebührende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: Im Küstenlande und zwar: für die Stadt Triest mit dreißig fünfzehntel (30-5) Kreuzern; für die übrigen Marschstationen mit vierundzwanzig fünfzehntel (24-5) Kreuzern. Dies wird in Befolgung des Erlasses des k. k. Landesvertheidigungs-MinisteriumS vom 29. December 1896, Z. 32084-6917 II b, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Ririaldiiri m. p. o_ Kundmachung der k. k. küstenländischcn Statthalterei vom 2. Jänner 1897, Z. 27802 1896, betreffend die provisorische Feststellung der L a n d e s n m l a g c n in der Markgrafschaft Istrien für das Jahr 1897. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. December 1896 allergnädigst zu genehmigen geruht, dass vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung des Landesvoranschlagcs für das Jahr 1897 in Istrien die zur Deckung der Bedürfnisse beim Landessonde erforderlichen Umlagen in dem für das Jahr 1896 festgesetzten Ausmaße provisorisch auch für das Jahr 1897 ausgeschrieben und eingchoben werden. Es werden demnach in der Markgrafschaft Istrien ans Grund des Beschlusses des Landcsausschiisscs in Parenzo vom 14. December 1896 nachstehende Landesumlagcn für den Landesfond während des Jahres 1897 provisorisch zur Einhebmig gelangen, und zwar: 1. ein 35 "/oiger Zuschlag zu sämmtlichcn directen Stenern, mit Einschluss des außer- ordentliche» Staatszuschlages, 2. ein 100"/j,iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch, Z. eine Auflage von st. 1.70 auf den Hectolitcr Bier im Kleinverschleiße, 4. eine Auflage von fl. 10 02 auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, N.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, B, II. Abs. 1, angeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, und von fl. 6.68 auf die in demselben Gesetze und Artikel im Absatz 2 bczcichneten Flüssigkeiten dieser Art, von jedem Hectolitcr im Kleinverschleiße, mit der Beschränkung jedoch, dass die Einhebung der Auflagen auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr staltfinden darf, und dass der Branntwein in allen Fällen der Freiheit von der staatlichen Steuer nach §, 6 des Braunt-weingesetzes vom 20. Juni 1888, N.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landesanflage freizubleiben hat. Dies wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. December v. I., Nr. 42867, zur allgemeinen Kenutniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. 3. Kundmachung der k. k. küstcnländischen Statthalterei vom 4. Jänner 1897, Zl, 207, betreffend die F c st st elln n g der Landesumlagen für die g e f ü r st e t e Grafschaft Görz und Gradišča für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1897. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. December 1896 den Beschluss des Görzer Landtages vom 28. December 1896 allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1897 zur Deckung der Landcsbcdürfnisse nachstehende Landeszuschläge und Auflagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča einzuheben sind, und zwar: a) ein 8°/0igcr Zuschlag zur Gcsammtvorschreibmig der Grundsteuer, b) ein 12obiger Zuschlag zur Gcsammtvorschreibnng der Hauszins-, Hansclassen-, Erwerb- und Einkomilienstelier, c) ein 20°/0iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, d) eine Auflage von 50 kr. per Hcctoliter Bier tut Kleinverschleiße, e) eine Abgabe von 18 kr. von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, B. II, Abs. 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Abs. 2, bezeichneten gebrannten geistigen Flüssigkeiten von jedem Liter im Klcinverschleiße. Die Einhebung der Auflage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattflnden. Auch hat der Branntwein in allen Fällen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach §. 6 des Branntweingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landesanflage frei zu bleiben. Dies wird zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1897, Nr. 62, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.