Gesetz-m,d Verordnungsblatt für das österreichisch - iMilche Jiiisteiifimi), bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ------------------ Jahrgang 1901. II. Stück. äh «gegeben und versendet am 26. Jänner 1901. 4. Kundmachung der k. k. kustenländischen Finanz-Direction in Triest vom 1. Jänner 1901, mit welcher die Einzahlnngstermine der verschiedenen birectcii Steuern und die Folgen der Nichtznhaltnng derselben neuerdings verlautbart werde n. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 R.-G.-Bl. Nr. 23, dass die nachbenannten Stenergattnngen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die H a n s cla s sen- sowie die außer Triest bemessene H a n s z i n s st e ner, ebenfalls in monatlichen an ti ci p a ti v e n Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hanszinsstener am 1. März, 1. Juni, 1. September nnd 1. December fällig. c) Die 5%ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Banführnng von der Gebäude« stener befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hanszinsstener fällig, d. i. in Triest sammt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September nnd 1. December; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. d) Die allgemeine Erwerbsteuer ist für ein Vierteljahr im Voraus am I. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahres zu entrichten, und ebenso ist auch die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen 'Unternehmungen in vier gleichen am 1. Jänner, 1. April. 1. Juli und l. Oktober fälligen Raten der Jahresschuldigkeit einzuzahlen. e) Soferne die Rentensteuer nicht im Wege des Abzuges in der im § 133 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 R.-G.-Bl. Nr. 220 bezeichneten Weise zur Zahlung gelangt, ist dieselbe in zwei gleichen, am 1. Juni und 1. December fälligen Raten zu entrichten. f) Die Personaleinkommensteuer ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 234 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 R.-G.-Bl. Nr. 220 bezw. der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1898 R.-G.-Bl. Nr. 120 in zwei gleichen am 1. Juni und 1. December fälligen Raten einzuzahlen. Nach obigen gesetzlichen Bestimmungen sind diejenigen, welche Bezüge der in den §§ 167 und 168 des bezogenen Gesetzes bezeichneten Art aus. zahlen, insoferne dieselben nicht ausschließlich veränderliche Bezüge sind, verpflichtet, von denselben die den Empfängern von diesen Einkommen vorgeschriebene Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer, die ihnen zu diesem Zwecke von den SteuerbemessungS-behörden alljährlich bekanntzugeben ist, abzuziehen. Der Abzug erfolgt in denselben Terminen und in denselben verhältnißmässigen Raten, wie die Auszahlung des Bezuges. Werden die obgenannten direkten Stenern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattungen anberaumten EinzahlnngStermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebür an jeder einzelnen Steuer für das ganze Jahr 100 K übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je einhundert Kronen und für jeden Tag mit 13/l0 h von dem auf den festgesetzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit 311 berechnen und mit derselben einzuzahlen. Endlich werden die Contribnenten noch auf folgende Bestimmung des §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870 R.-G.°Bl. Nr. 23 aufmerksam gemacht: „Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebür des unmittelbar voransgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden." Der k. k. Hofrath und Finanz-Director: Otto Ritter von Zimmermann m. p.