263^5 schuft über die Errichtung von Districtsförstereien im Kronlande Kram, Ecncralmrsammlmg der k. k. Linidwirthschasts-SesMschast am 8. Mai 1867 von dem Mitgliede Ludwig Dimih. Gottes ewigen Burgen! Separatabdruck aus der „Laibacher Zeitung." Laibach 1867. Druck von Jgn. v. Kleinmayr 1.— Mouatschrift des östcrr. R e i ch s f o r st v e r e i n s. Wien, 1866. — Provinzial - Gesetzsammlung für Krain, 1814 bis 1841. — Schindler Adolf: Die Forst- und Jagdgesetze der österr. Monarchie. Wien, 1866. — Wesscli Josef: Die österr. Alpculiinder und ihre Forste. Wien, 1853. In der 15. Sitzung des krainischen Landtages vom 28. December 1866 ist vom Abgeordneten Herrn Dr. Toman ein Antrag auf Errichtung von Di¬ str i c t s f ö r st e r e i e n für das Land Krain gestellt und dnrch Beschluß des hoheu Hauses dem Landcsausschusse zur Berichterstattung zugewicscn worden. Die großen Ereignisse in der inucrn Politik Oesterreichs konnten seither weder die weitere Landcsvcrtretung, noch die engere — den Landesausschnß — zur Ruhe kommen lassen. Dadurch ist mir Zeit uud Gelegenheit geworden, die dnrch den obigen Antrag angeregte Frage zum Gegen¬ stände einer tieferen Erwägung, eines eingehenderen Studiums zu machen. Die Früchte dieses letzteren lege ich in der nach¬ stehenden Arbeit auf den Altar des Vaterlandes nieder: Die k. k. 8 a u d w i r t h s ch a f t s g e s e ll s ch aft für Krain empfange sie an der Schwelle ihres ruhmreichen hundertjährigen Bestehens als den Tribut der Verehrung, welchen eines ihrer jüngsten Mitglieder jenem altehrwürdigen Institute zollt, das seine Fahne hoch und unverletzt aus den Zeiten der denkwürdigen „' ' Oganr-mrum" durch all die Stürme eines bewegten Jahrhunderts getragen und manches Band des Ruhmes an dieselbe geknüpft hat! 4 Ich lege ein Saatkorn zu den vielen, welche durch diesen Verein schon iidcr den Boden unserer geliebten Heimat ausgestreut wurden. Es ist nur ein Saatkorn! Daß cs fruchtbar aufgehe, erwarte ich von den kritischen Bei¬ trügen der Landeskundigen, von dem regen Eifer meiner Fachgenossen, deren gründlicher Beurtheilung ich meine Arbeit hiermit empfohlen haben möchte. Es gibt eine zerstörende und eine productive Kritik! Dieses Wort Altmeister Göthe's mochte ich allen Jenen noch zurufen, die näher in den Gegenstand dieser Schrift, in diese selbst eingehcn wollen. Möchte es einer productiven Kritik gelingen, das Materiale, welches ich znm Anfbanc eines so wich¬ tigen national-ökonomischen Institutes gesammelt, durch neue Bausteine zu vermehren, zu ergänzen; möchte dar¬ aus der Gedanke zur That und diese segcnbringend für die Heimat werden, so sind die kühnsten Hoffnungen erfüllt, welche ich auf den Erfolg dieses Unternehmens gesetzt habe. In Krain nimmt der im Kataster als solcher bezeichnete Waldboden 40 pCt. der gesammten Landes¬ fläche ein, dieses Land ist also nach Steiermark (45 pCt.) und Kärnten (41 pCt.) das nächst wald¬ reichste unter den österreichischen Alpeuländern. Die Walder machen hier einen wesentlichen Bcstandtheil des Landes-Natnrfondes aus, welcher ans der festen Erdkrumme, den Gewässern, der Athmo- sphäre, dem Pflanzen- und Thierreiche be¬ steht. Welchen Einfluß der Bestand der Wälder auf die Fruchtbarkeit der Erde, die Speisung der Gewässer, die Läuterung der Atmosphäre ansübt, in welch' engen Wechselbeziehungen er namentlich in einem Ge¬ birgslande zn der übrigen Cnltnr, mag sich diese auf das Pflanzen- oder Thier reich beziehen, stehe, dies alles hier näher zn erörtern, zähle ich nicht mit zu 5 der Aufgabe dieser Schrift, denn einerseits ist jeder (im eigentlichen Sinne des Wortes) Gebildete über die Bedeutung des Waldes in der Natnr wie im Staate mindestens elcmcntarisch unterrichtet, anderseits ist hier¬ über in gemeinverständlicher Weise mit Bezug auf Kram, und zwar besonders in den „Novice" so viel gesagt und geschrieben worden und habe ich selber schon an mehreren Orten * mich in einer Weise um die Aufklärung über diese Bedeutung des Waldes bestrebt, daß durch eine weitere Auseinandersetzung Wiederholungen wohl kaum vermieden werden könnten. Eine Zergliederung des Volkseinkommens aber, das die Forste unseres Landes abwcrfen, wird bei Erörterung dieser Frage von um so größerer Wichtigkeit sein, als sich daraus mit mathematischer Evnsegnenz zu ergeben vermag, wie reichlich die Kosten eines Beför- sierungs'Jnstitutcs, wenn dieses seiner Aufgabe gerecht wird, sich lohnen könnten, selbst wenn sein Erfolg nur eiu negativer, d. i. darin bestehender wäre, daß die wald¬ schädlichen, den Bestand des gegenwärtigen Forsteinkom- menS gefährdenden Handlungen hintangehaltcn würden. Ja, es läge wahrscheinlich in der Intention eines sol¬ chen Institutes, dieses Einkommen momentan herabzu- mindcrn, um dessen Erhöhung für eine fernere Zukunft möglich zn machen. An der Hand des in den „statistischen Ta¬ bellen" des Herrn Obcrfinanzrathes Karl Fontaine v. Fclsenbrnnn enthaltenen Ausweises über den krainischcn Holzvcrbrauch im Jahre 1865 will ich es daher versu¬ chen, das Geldeinkommen des Landes ans den Forsten, und zwar an Reinertrag und Arbeits gewinn * Siche Mittheilungcn der k k. LaudwirthschastSgesellschast iu Kraiu vom Jahre 1865; Laibachcr Zeitung von den Jahren 1864 und 1865. 6 ziffermäßig festzustcllen. Ich bediene mich dabei als Rcchnnngscinheitcn der 36zölligcn Rauwklafter des österr. Cubikfußes und der neuen Währung. Forstlicher Rohertrag (Volkseinkommen). I. Holffliihung. Für die Hauptstadt. u. Brennholz: 25.617 Klafter hartes ü 7'4 ft. . . . 192.128 fl. 2.997 Klafter weiches L 5'4 fl. . . 16.484 fl. zusammen . . 208.612 fl. d. Kohlholz: Aus 295 Klaftern harten Holzes n, 50 Cubikfuß, demnach 14.750 Cubikfuß Kohle u 10 kr 1.475 fl. o. Werkholz: 688 Klafter hartes ü 80 Cubikfuß soliden Inhaltes, mithin 55.040 Cubikfuß L 40 kr 22.016 fl. 6294 Klafter weiches L 70 Cubikfuß so¬ liden Inhaltes, mithin 440.580 Cubik¬ fuß ü 30 kr . 132.174 sl. zusammen . . 154.290 fl. 0. Auf dem Lande. u. Brennholz: 419.807 Klafter hartes L 4 fl. . . . 1,679.228 fl. 161.446 Klafter weiches u 3 fl. . . . 484.338 fl . zusammen . . 2,163.566 fll 7 d. Kohlholz: Aus 71.467 Klafter harten Holzes u 50 Cubikfuß, demnach 3,573.350 Cubikfuß harte Kohle L 8 kr 285.868 fl. ans 41.629 Klafter weichen Holzes u 40 Cubikfuß, demnach l,665.160 Cubikfuß weiche Kohle u 6 kr. . . . . , 99.910 fl. zusammen . . 385.778 fl. o. Wcrkholz: 22.974 Klafter hartes L 80 Cubikfuß so¬ liden Inhaltes, mithin 1,837.920 Cu¬ bikfuß u 24 kr 441.101 fl. 94.527 Klafter weiches u 70 Cubikfuß soliden Inhaltes, mithin 6,616.890Cu- bikfuß u 18 kr . 1,191.040 fl. zusammen . . 1,632.141 fl. II. Ncbcuillchuiig. 500.000 Fuhren Waldstrcu L 1 fl. . . 500.000 fl. 40.000 volle Rvhwcidcn u 2 fl. . . . 80.000 fl. sonstige Nebennuhungcn an Gras, Holz¬ samen, Schwämmen, Beeren, Baum- früchtcu, Rinde, Baumsäftcu, Harz, Terpentin, daun Kreide, Ghps, Bau- uud Mühlsteinen re 40.000 fl. zusammen . . 620.000 fl. Das forstliche Roh- oder Volkseinkommen KraiuS betragt demnach: aus der Holznutzung 4,545.762 fl. aus den N c b c n n u tz n n g c u . . 620.000 „ mithin im Ganzen . 5,185.762 fl. Dieser Rohertrag vcrthcilt sich mit circa 10 Perc, auf den Reinertrag der Wälder, welcher demnach 8 betrüge . . 518.576'2 fl. und mit 90 Perc, auf den Arbeits- gewinn, d. i. den Verdienst aller Jener, welche mit dem Holzfällen, dem Holztransporte, der Verkohlung und Rohbearbeitung der Hölzer, mit den Waldnebenprodnctcn ) mit dem Vertriebe und Holzhandel beschäftigt sind; dieser Arbeitsgewinn beläuft sich demnach auf 4,667.185'g „ Fassen wir die übrigen Zweige der vaterländischen R o HP r o d n c t i o n vergleichend ins Ange: Die Feld- Wirt h schäft (im weitesten Sinne) ergibt, in runder Zahl ausgedrückt, ein V o l k s c i n k o m m e n von jährlichen 15,000.000 fl. derB e r g bau 300.000 „ Das ganze Volkseinkommen aus der Rohproduction betrüge demnach, wenn wir den forstlichen Rohertrag mit dem Werthe von 5,185.762 „ daznschlagen, in Summe .... 20,485.762 fl. Wenn man nun in Erwägung zieht, daß das f o r st l i ch e V o l k s e i n k o m m e n nahezu 30 Perc, des Geld werth es der gestimmten Urpro- ductiou beträgt; wenn man weiterhin in Bedacht nimmt, daß in dem gebirgigen Krain der Rohertrag aus der Feldwirthschaft nur dann in der gegenwärtigen Höhe wird erhalten werden können, wenn man ihn des Schutzes und der Aushilfe nicht beraubt, welche ihm der Wald in klimatischer und rein ök o n om ischer Beziehung (durch Abgabe der Weide und Streu an denselben) gewährt; wenn man ferncrs des Umstandes gedenkt, daß die Erhaltung der meisten Bergbane von dem Vorhandensein der erforderlichen Gruben-, Röst- 9 und Kohlhölzer abhängig ist; so wird daraus wohl Jedermann die ticfiuncrste Ueberzcugung werden, daß für uns die Erhaltung der Wälder, die Abwendung der ihrem Bestände drohenden Gefahren zu einer Lebens¬ frage, mithin die Beschaffung aller jener Mittel zu der dringendsten Nothwendigkeit sich hcraugebildet hat, — aller Mittel, welche cs vermögen , diesen Zweck zu erreichen! Wenn ich sage „Erhaltung der Wälder", so trete ich damit nicht ohne weiters der so wünschenswcrthcn mög¬ lichsten Freiheit des Eigenthums und der Gebahrnng mit demselben unbedingt entgegen; ich will hiedurch nicht ansgcdrnckt haben, daß der einer höheren Cultnr fähige Waldboden der Holzzucht nicht entzogen werden dürfte; nein, ich meine damit nur eine intensive Wirth- schaft auf dem vorhandenen unbedingten, d. i. jenem Waldboden, der eine andere Cultnr nicht gestattet, mindestens nicht vorteilhaft erscheinen läßt, oder der d e r H o l z zucht aus öf f e n tl i ch e n R ü ck s i ch t e u durchaus nicht entzogen werden darf.* Daß die Regierungen sich der Erkenntnis;, wie not¬ wendig die Erhaltung der Wälder im Staate sei, bei Auftauchen der ersten Besorgnisse über deren Bestand schon nicht mehr verschlossen haben, darüber belehrt ein Rückblick in das neunte Jahrhundert. Unter Karl dem Großen wurden die Wälder als Staatseigentum (Re¬ gale) erklärt und mit dem sogenannten Forstbann belegt.** Ich möchte es zwar nicht als positiv feststellen, daß die Creirung des Waldregals einzig und allein nur * Siehe meinen Artikel über die „Auftheilung der Gemeinde- Wälder Nr. 23 und 24 der Laibacher Zeitung vom Jahre 1867. Siche meinen Artikel „Ein Blick auf die Geschichte und das Wesen der Forstwissenschaft" in Nr. 41 der „Laibacher Zei¬ tung" vom Jahre 1867. 10 aus der obigen Absicht entsprang, doch steht fest, daß es in seinen Wirkungen einer solchen vielerorts entsprach. Die Länder der österreichischen Monarchie hatten bis in die neueste Zeit verschiedene Waldordnun- gcn und Forstge setze, welche sich erst durch das für die dcutsch-slavischcn Länder erlassene kaiserl. Patent vom 3. December 1852 einheitlicher gestalteten. Kärnten, Kraiu und Istrien hatten seit alten Zeiten eigene Fo rst v erfa ss un g e n; denn namentlich die istriani- schcn Wälder waren mit den: Reservate sür die Marine belegt. In Krain war das Theresianische Forstgcsctz vom 21. Juli 1745 giltig, diesem folgte die Waldord¬ nung vom Jahre 1758, und 1771 hatte cs mit Istrien ein gemeinsames Waldschutzgesetz erhalten. Die Geschichte ist die Lehrmeisterin der Gegenwart, der historische Leitfaden, der richtigste zur Benrtheilung der heutigen Verhältnisse; denn die Vergangenheit hat unser gegenwärtiges Sein mit bedingt, an den jetzigen Institutionen mitgeschaffeu. Hiernach läge es nahe, auch die eben citirten Forstgcsctzgcbungcn hier einer näheren Untersuchung zu unterziehen; allein cs ist die Ansbil- dnng der Forstwirthschaft zur Forstwissenschaft erst in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts erfolgt, und eine wissenschaftliche Grundlage bcmcrkcii wir in der forstlichen Jurisdiction erst an der Schwelle des Ilsten Jahrhunderts. Daß von einer praktischen Anwendung der auf Empirie gegründeten älteren Waldvrdnnngcn auf unsere Zeit keine Rede sein könne, wird man mir zn- geben und cs demnach erklärlich finden, wenn ich hier von einer Besprechung der älteren Gesetze absche. Zn Anfang dieses Jahrhunderts stand in Krain den Bezirksobrigkcitcn, welche durchgehends auch Wald- cigcnthnmer waren, die Handhabung der Forstpolizei in allen Gemeinde- und Privatwaldnugen (der freien und nnterthänigen Grundbesitzer) zu; in den ersteren fuugir- 11 ten von den Gemeinden selbst bezahlte Waldhüter, welche von dem Domainen-Forstpersonale überwacht und geleitet wurden. Die französische Invasion hat diese öster¬ reichische Einrichtung natürlich auch mit zerstört und nach eigenem Muster ein sehr kostspieliges Forstvcrwaltungs- und Forstpolizei-Jnstitnt, das der „Conservatio¬ nen der Gewässer und Wälder" in den illyri¬ schen Provinzen cingeführt. Diesen Conservationen stand die Verwaltung der Wälder, Jagd und Fischerei zu; die erste derselben für Krain, Kärnten und J st ri c n hatte ihren Sitz zu L a iba ch, und war durch Jnspecturcn, Unterinspecturcn, Forstmeister, Oberförster und Förster über das Land verbreitet. Die Aufgabe der i lly r i s ch e n C o u s c r v a t i o n war die Verwaltung der kaiserlichen H o ch w a k d n n g e u, d. i. aller jener, welche schon früher als ein Eigenthum der Cameral-, Bankäl-, der Religions- und Studien¬ fondsherrschaften angesehen wurden, oder den kaiscrl. Bergwerken in dem illyrischcn Theile von Kärnten ange¬ hörten. Die zweite jenem Institute unterstehende Wald- katcgorie waren die sogenannten „ seq u estri r ten Waldungen." Um nämlich die Kosten der illyrischcn Conservation, welche sich auf 108.000 Francs beliefen und aus dem spärlichen Ertrage der kaiscrl. Forste nicht gedeckt werden konnten, zu beschaffen, wurden Gcmcinde- nnd Privatmälder der Conservation eiuverlcibt und nntcr Sequester gestellt, dcreu Ertragnisse möglichst ausgcbeu- tct und so zu Gunsten der Acrarialforsle die National- forstwirthschaft untergraben. Wohl hat auch die fran¬ zösische Regierung cs erkannt, daß eine Oberaufsicht über die G c m ei n d e w a l d u n g en nothwendig sei, und diese daher als dritte Kategorie unter die Ver¬ waltung und den Schutz der Conservation gestellt. Allein diese Verfügung blieb ohne praktischen Nutzen, 12 weil die kaiscrl. Conservaturen nutzer dm Staatsforsten sich hauptsächlich mit der Sequestration der Wälder be¬ schäftigten, nur nach Objecten für dieselbe suchten, wo sic sie aber aus zn evidenten Gründen nicht allsogleich verfügen konnten, den betreffenden Gemeinde- oder Privat¬ wald der Willkür seines Besitzers überließen. Dieses Berwaltungs- und Oberaufsichtssystem in den Wäldern des illyrischen Gouvernements steht in einem grellen Contraste zu dem in demselben Zweige für das lomb. -venet. Königreich am 17. Mai "l8I1 er¬ lassenen Forstgesetzc. Da finden wir nichts von seque- strirtcn Waldungen, dieser allem Rechte Hohn sprechenden Verfügung in Illyrien, wiewohl in Lombardo-Venezien die Deckung des Marincholzbcdarfes gewiß ein trifti¬ gerer Grund zu einem ähnlichen Vorgänge gewesen wäre; die Staatsverwaltung bezahlte hier die Marine- Hölzer und ließ es sogar zn, daß die Preise von Sach¬ verständigen festgesetzt wurden. Konnte man nach diesen Auseinandersetzungen über das Napoleonische Forstsystem in Krain nicht die schein¬ bar begründete Frage an mich stellen: von welchem praktischen Werthe dieselben für den Gegenstand dieser Schrift seien? — Ich glaube, sie sind nicht ohne solchen, Sie lehren vor allem, wie sich die Ausübung des dem Staate zustchcnden Oberanfsichtsrechtcs (die Handhabung der Forstpolizei) mit der Verwaltung der Acrarialforste nicht in einem Organismus verschmelzen lasse; daß eine Vereinigung des finanziellen Forstwesens mit dem rein politischen unmöglich sei. Und doch gicbt es noch heut' zn Tage solche Einrichtungen. Dieses französische System thnt es auch im hellsten Lichte dar, wie ein splendides, complicirtes Vcrwaltungs- institut, wenn es auch seine Fühlfädcn in der minu¬ tiösesten Weise verbreitet, seiner Bestimmung doch nicht 13 gerecht wird, daß zu viele Abstufungen in den Dienst- katcgorien und thurmähulich sich anfbaucude Ueberord- nungen von Organ zu Organ, Vorgesetzte auf Vorge¬ setzte — ein solches Institut meist nur demoralisiren und seine Erfolge illusorisch machen. Nach der Wiedereinführung der österr. Landes¬ verfassung, Gesetzgebung und Gerichtspflcge wurden auch die französischen Forstgesetzc mit dem Decrete des k. k. provisorischen Geucral-Gubcruiums vom 22. Juli 1814, Z. 9870, außer Wirksamkeit gesetzt. * In diesem Dccrctc wird gesagt, daß die französische Forst admi¬ nistrativ« für den Staat zu kostspielig, die Gesetze dem Geiste der österr. Gesetzgebung nicht an¬ gemessen, nach welchen die Strafen über Waldfrevel nun von politischen Behörden zu verhängen seien. ** Die im Jahre 1809 bestandenen Waldvrduungeu wurden jetzt wieder ins Leben gerufen, die Aufsicht über die gesetz¬ mäßige Gebahruug mit den Gemeiudcwaldungcu wieder den Bezirksobrigkeitcu zugcwiesen, welche cinverstäudlich mit den Gemeindevorstehern Waldhüter zu bestellen hatten. Ebenso sollten die Bczirksobrigkeiten durch ihr Forst¬ personale über die „forstmäßige Benutzung" der Privat¬ wälder eine „sorgsame Aufsicht pflegen; sie hatten über alle Frevel oder sonst ordnungswidrigen Fürgänge der Bezirksiufasseu, die keine Dominien sind, mit Vorbe¬ halt des Necurses an das Kreisamt selbst das Straf- erkcnntniß zu schöpfen, die den Dominien zur Schuld kommenden Ucbertrctungcn der Waldvrdunng aber nach vorläufiger Coustatirung dem Krcisamte zur Abstellung und Bestrafung anzuzeigen." * Siebe Provinzialgesetzsammlung für Illyrien I. Ergän- zuugsband, 1814. ** Unter französischem Regime unterstanden Waldfrevel der Competenz der Polrzeigenchte. 14 In diesem über Note vom 10. Juli 1814 erlas¬ senen Gnbernialdeerete wird auch am Schlüsse bestimmt: „Es werden demnach auf die Art, wie in Steier¬ mark und Kärnten, bei jedem Kreisamte ein Waldcom- missär und in jedem Kreise einstweilen 2 bis 3 Districts- sörster, ersterer mit einem Gehalte von 800 fl., letztere nebst Pferdepassirung mit einem Gehalte von 500 fl. anzustellen sein." Hierauf wurden durch das Dccret des k. k. Gnbcr- niums vom 11. Octobcr 1814, Z. 10.983,'* den Kreiöämtern „die In structionen für dieKreis- w a ldä m t e r, K r c isw a l d - C o m m i s särc und D istr i c t s f ö rst e r zum Amtsgebrauchc übermittelt und zugleich bedeutet, daß mit Rücksicht auf die niederen Gebirgslagen und höheren Gebirge und die damit ver¬ bundene leichtere oder schwerere Juspection einem Districts- förstcr 50.000 bis über 100.000 Joch Walder zur Auf¬ sicht zugetheilt werden können." Aus den vorbcnannten Instructionen, welche im Gegenstände jedenfalls von besonderer Bedeutung sind, führe ich im Nachfolgenden die wichtigeren Paragraphe und Paragraphsstcllcn ihrem vollen Wortlaute nach, die minder bedeutsamen jedoch nur im Auszüge au. Instruction für die in Krain, im Villa¬ cher und Görz er Kreise auf zustel lenden, mit den k. k. K r e i sä m t e r n vereinten Wald- ä m t c r. ß 1. „Die Wirksamkeit der durch die Hofkauzlei- Verordnung vom 2. Juli 1807, Z. 12.406, bestimmten * Liebe II. Ergimzungsbcmd der Provinzial Gesehsmmm lang, 18 t4. 15 und mit den k. k. Kreisämtern zu vereinigenden Wald¬ ämter erstreckt sich überhaupt auf die Erhaltung und Beförderung der Cultur aller in einem Kreise befindlichen Wälder, sie mögen der Kammer, dem Banko, dem Mon¬ tan isti cum oder Pr i v a th c rr s ch aft e n und Unterthancn gehören. Daher haben alle Do- mänenforstämtcr, alle Wald- und Forstbeamte ohne Ausnahme dem Kreisamtc zu unterstehen uud sind dessen Anordnungen und Verfügungen unterworfen. Vermöge der obigen Verordnung voni 2. Juli 1807 sind die Krcisforstcommissäre und Districtsförster, sowie die Kreiswaldamtsschreiber unmittelbar dem Kreishauptmannc untergeordnet, und sie haben von letzterem oder seinem Stellvertreter die Aufträge allein zu erhalten, nnd sic müssen ihre Anzeigen oder Berichte im Waldfache an denselben erstatten." Z 2. Dieser bestimmt, daß bis znr Bekanntmachung einer neuen Wnldordnung sich die Kreiswaldämtcr in Krain an jene vom 23. November 1771 zn halten haben. ß 3. „Die Kreiswaldümter, denen die Pflicht ob¬ liegt, ans die Erhaltung und Cultur aller im Kreise be¬ findlichen Wälder und auf die thunlichste Abwendung der Waldfrevel unausgesetzt zn wachen, haben sich übri¬ gens in das Oeconomicum und in die eigentliche freie forst mäßige Benützung der einzelnen Wälder nach der Forderung der Industrie, dann in die Bestim¬ mung der Stockzinse, Holz- und Kohlcnprcisc (die nur dein beiderseitigen Einverständnisse des Käufers und Ver¬ käufers Vorbehalten bleibt), sowie auch in die Abstockungs- eontracte, außer im Belange der Baucrnwaldungen, ämt- lich nicht cinznmengen, mithin dem Waldbesitzer, wenn er sonst die in Waldsachen bestehenden Gesetze nicht über¬ tritt, die eigentliche Benutznngsart seines wertmäßigen 16 Holzes ungehindert zu überlassen. Nur wenn ein Fall der landcsfürstlicheu RcservatsanSübnng ciutretcu sollte, hat die Kreisamtswaldinstanz ihr Amt zu handeln." 8 4. „Dem Krciswaldamte wird zur vorzüglichen Pflicht gemacht, die ununterbrochene Sorge auf die Aus¬ findigmachung , Erhebung, Abstellung und Bestrafung jeder Art von Waldgebrcchcn und Waldverwüstungen zu tragen." 8 5. Dieser enthält eine sehr milde Anweisung bei Behandlung der Waldfrevel, welche der Unkcnntniß des bäuerlichen Besitzers Rechnung trägt, auch eine Bestim¬ mung über die Ausgleichung zweifelhafter Weidrcchtc, so wie über von der Weide nnsznschlicßende Waldflachcn. 8 6. Dieser verfügt Weiteres über die Bcurthcilnng der Frevel und schließt die Entscheidung über die Er¬ satzleistung von Waldschädcn von der Compctenz der Kreiswaldämter aus, welche auf Verlangen der Be¬ hörden nur die unparteiische Schätzung des Schadens cin- zulcitcn haben. 8 7 normirt die Beweisführung bei Forstfrevel¬ verhandlungen. 8 8 bestimmt den Gang der Anzeigen bei Forst- übertretnngen. 8 9 enthält Verfügungen in demselben Gegen¬ stände und läßt die Delegation der Aerarinl- und Privat¬ forstbeamten bei Forstcommissionen zu. 8 10. In diesem wird der Jnstanzcnzng bei Waldfreveln festgesetzt; im Walde begangene strafbare Handlungen, welche ein Verbrechen oder eine schwere Polizeiübertretnng involviren, seien den Gerichten ab¬ zutreten. 8 11 erklärt, es seien auch jene Frevel, deren Thä- tcr nicht cruirt wurden, zum Behnfe eines allfälligen spätem Verfahrens in Evidenz zu halten. 17 8 12 ordnet die Vorlage dieser Evidcnzprotokolle von 14 zu 14 Tagen an die Landesstelle an. § 13 enthält die Anweisung zur Controle der Districtsförster durch die Kreiswnldcommissäre. § 14. Hier wird ans eine strenge Ueberwachung, daß die Reisen der Waldbeamten zweckentsprechend und ohne Zeitverlust und Mißbrauch, so wie nur nach jenen Waldvrtcn unternommen werden sollen, die einer Controle im höhern Maße bedürfen, — das besondere Augenmerk gerichtet. 8 15. Durch diesen wird die Stelle von Kreisforst- schrcibcrn creirt. 8 16. Nebst der Bestimmung über das Benehmen in zweifelhaften Fällen wird hier auch noch Folgendes angeordnct: „Im allgemeinen hat sich das Kreiswaldamt zum Grundsätze zu machen, daß einerseits der Bergbau die Eisenfabricatiou und das Publicum mit dem Holz- bedarfc für die Zukunft überhaupt gesichert, anderseits aber auch die Dominien, der steuerbare Landmann und der Waldbesitzer in ihren Waldcigcnthnmsrechten er¬ halten werden, zu welchem Ende dem Kreiswaldamte diese Instruction zur unausgesetzten eigenen Nachachtung cr- theilt wird." L. Instruction für die bei den in Krain, im Villacher und Görzcr Kreise errichteten KrciswaldämtcrnangcstclltcnKreiswnld- coin m i s sä r c. 8 1 n. 2 normircn das Dienstverhältnis; zwischen letzteren und den KreiShauptlentcn. 8 3. „Der Krciöwaldcommissür hat im allgemeinen die Pflicht, ans die Handhabung und genaue Befolgung der Waldordnnng des Landes und der ini Waldwesen bestehenden Gesetze (die er sich sorgfältig zu sammeln hat) 2 18 zu wachen. Auch hat demselben die für die Kreiswald¬ ämter vorgeschriebene Instruction znr Richtschnur seiner amtlichen Handlungen zu dienen, zu welchem Ende der Kreishauptmann ihm eine Abschrift dieser Instruction ertheilcn wird." Z 4 hat der Kreiscommissär alle Jahre einmal die gesammten Forste und Waldgegenden seines Kreises mit besoudcrcr Rücksicht auf diejenigen, von denen be¬ trächtlichere Gebrechen augczeigt werden oder zu ver- muthen sind, zu bereisen, als Controlor der Districts- förstcr alle von denselben gemachten Anzeigen zu prüfen und hierüber in seinen zu erstattenden Relationen, ohne einige Schonung, unter schwerster Verantwortung der Wahrheit getreu zu bleiben, so wie auch die nichtangc- zeigten, sondern selbst wahrgeuommencn Gebrechen genau und ausführlich darzustellen, um dadurch dem Kreis¬ hauptmann als Waldamtsvorsteher die eigentliche Be¬ schaffenheit derWaldgcbahrung in seinem Kreise anschaulich zu machen." tz 5 ordnet die Zuziehung der Localforstbedicnstcten zu den Waldbegehungen des Commissars an, und Z 6 besagt, daß dieser letztere die größeren schrift¬ lichen Arbeiten während der Wintermonate zu be¬ sorgen habe; Z 7 daß er sich die Instruction für die Districts- förster gründlich aneignen solle, um ihre Dienstleistung bcurthcilen zu können. ß 8. „Endlich wird sämmtlichen Kreiswaldbeamten gestattet, dem Landmann auch außer dem Anlasse amt¬ licher Einschreibungen mit gutem Rath und zweckmäßiger Anleitung zur bessern Pflege und Benützung seiner Waldungen, zur forstmäßigeu Behandlung und möglichen Ersparung derselben an die Hand zu gehen, ohne jedoch sich Jemandem anfzndringen, und ohne daß der Aerarial- dienst dadurch einen Nachtheil leidet. 19 0. Instruction für die in Krain, im Villacher und Görzer Kreise an gestellten DistrictS- w a l d f ö r st e r. § 1 bestimmt das Dienstverhältnis; zwischen dem Districtsförster und dem Krciswaldamte. § 2. „Dem Districtsförster werden im allgemeinen alle in dem ihm zngetheilten Bezirke befindlichen Wälder ohne Ausnahme zur genauen Bisitirnng zugewiesem Bei Bewirkung dieser Nachsicht hat er stets die Beiziehung der Localaufseher zu beobachten." 8 3. „Jedoch hat der Districtsförster die ihm o h n c h i n u n m ö g l i ch f a l l e n d e G e b a h r u u g d e r e i n z e l n e n Wäl d e r k c i n c sw e g s z n besorgen; diese bleibt noch ferucrS den Waldbesitzcrn auch so weit solche unterthänig sind, ihren Grnndobrigkcitcn unmittel¬ bar überlassen." Weiters werden hier die Gesetze genannt, welche ihm zur Richtschnur zu dienen haben. 8 4 beauftragt den Districtsförster, sich die ge¬ naue Localkenntniß seiner Reviere und der Grenzen der¬ selben zu verschaffen. 8 5. „Nach dieser anfänglichen Bereisung des gan¬ zen Waldbezirkcs hat der Districtsförster vorzüglich jene Gegenden, die keiner genauen Privatanfsicht unterstehen und wo sich mehrere Waldfrevel ergeben, wo Berg- und Eisenwerke, Fabriken, beträchtliche Schmiedschaftcn rc. bestehen, öfters zu besuchen, den entdeckten Schaden und Nachthcil zu erheben und die Gebrechen dem Kreiswald- amte anznzeigen und sich uicht etwa größtentheils in Ebenen und Thälern oder in Bauernforsten und Hnbthei- lungen aufznhaltcn." so 8 6. „Hat derselbe überhaupt auf die Erhaltung und Kultur der Waldungen unausgesetzt zu sehen und alles, was diesem entgegcustcht, auznzeigeu." Z 7 schreibt dem Districtsförster sein Benehmen bei Entdeckung und Anzeige von Waldfreveln vor, nnd tz 8 enthält Anweisungen znr Führung eines Wald- schadcn-Protokolls, weiters ß 9 über die Eingabe der monatlichen Frevellistcn, der ß 10 Bestimmungen über die Abschätzung des Wald¬ schadens. Z 11. „Der Districtsförster hat sich bei den Wald¬ begehungen in die volle Kcnntniß seines Bezirkes zn setzen, nämlich: 1. ob die Waldungen schlagbar, halbgewachsen oder im Anfluge sind, und in welchem Zustande sie sich über¬ haupt befinden; 2. ob es darin leere oder öde Plätze gibt und ob solche nach forstmäßigen Grundsätzen zu besamen wären; 3. wie viel schlagbares Holz sich in jedem Walde befindet, und was nach Abrechnung des Hausbedarfes für die Unterthauen oder Gemeindecrfordernisse znr Ver¬ kohlung oder zu einem andern Zwecke noch übrig bleiben dürfte; zu welchem Ende sich daun derselbe den Flächen¬ inhalt eines jeden Waldes eigen zn machen und dazu die Steucrrcgulirungsbvgcn der Obrigkeit zu Hilfe zu nehmen hat." ß 12. In diesem sind Vorschriften über Wald- abschätzungcn enthalten. ß 13. In diesem wird dem Districtsförster seine Aufgabe weiters klar gemacht und die Erfüllung dersel¬ ben aus Herz gelegt. Am Schlüsse heißt cs hier: „Nur muß sich derselbe stets gewärtig halten, daß die Waldeultur deni Feldbaue und der Viehzucht, sowie gegenseitig der Feldbau und die Viehzucht der Waldcul- 21 tur in ihren Fortschritten einander nicht hinderlich oder nachtheilig werden. Die Vorthcilc dieser verschiedenen Cnltnrzweigc sind immer mit einander in genauer Ver¬ bindung zn erhalten. Der Uuterthau ist daher im Genüsse des Viehwciderechtcs, wenn es nach der Wald¬ ordnung und den obigen Vorschriften ausgeübt wird, weder zu beschränken, noch zu beeinträchtigen, noch we¬ niger aus übertriebenem Diensteifer absichtlich zu necken und ihm Zeitversänmniß und unnöthige Verantwortung zuzuziehen." K 14 warnt den Districtsfvrster vor Dienstunregel¬ müßigkeiten, Z 15 weiset ihn zur Führung von Geschäftspro¬ tokollen und Rcgistrirung der Acten an. ß 16. „Dem Districtsförster wird zur unerläßlichen Pflicht gemacht, sich stets ein taugliches Dienstpferd zu halten, im Widrigen er zur strengen Verantwortung ge¬ zogen werden wird." Z 17. Bestimmungen über die Particularlegnng. 8 18. Benehmen des Districtsförsters in zweifel¬ haften Fällen. Diese Vorschriften sind diejenigen, welche im Jahre 1812 für Jnnerostcrreich erlassen wurden. Und so traten denn diese in der 'Absicht ihrer An¬ lage gewiß wohlthätigen Institutionen auch in Krain ins Leben. Ueberblicken wir die vorliegende Instruction, ihre wichtigsten Bestimmungen einer kritischen Untersuchung unterziehend. Die Wirksamkeit der Kreiswaldämtcr erstreckte sich auf alle in einem Kreise be¬ findlichen Wälder; ihnen unterstanden auch die Domaiuen - Forstämter. Ihre Aufgabe war demnach die Handhabung der S t a a t s - F o r st p o li z ei im eigentlichen und weitesten Sinne, während die De« 22 tailanfsicht in den Wäldern den Eigcnthümcrn selbst über¬ lassen blieb; die Kreiswaldämtcr waren die Wächter der Forstgesetze, die Anwälte des Staates, wo cs sich nm eine Anklage wegen Uebertrctnng dieser Vorschriften han¬ delte. Das Amt des Krciswaldamts-Commissärs läßt sich mit den wenigen Worten kennzeichnen: er war der öffentliche Ankläger in Forst fach en, zugleich stand er controlircnd über dem DistrictSförster, dem die Erhebung des Thatbestandcs und die Anzeige oblag. Ganz dem entsprechend war auch eine Jngerenz auf den Ent¬ scheid über die Ersatzleistung (tz 6) nicht in seinem Wir¬ kungskreise gelegen. Diese in gewisser Richtung unabhängige, selbstän¬ dige Stellung des Kreiswaldcommissärs stimmt nun mei¬ ner Ansicht nach mit der innigen Verschmelzung der Kreiswaldämter mit den Kreisämtern, mit der unbeding¬ ten Unterordnung des Anklägers unter den Richter nicht überein; denn war der Commissür, was in seiner Instruction klar ausgesprochen ist, Ankläger in Forstübcrtrctuugen, so ist cs eine Anomalie, daß er vom Kreishauptmann allein die Aufträge zu erhalten hatte (tz 1). Noch klarer ist die rein forstpolizeiliche Aufgabe des Commissärs durch den 8 3 charakterisirt, welcher ausdrücklich fcstsctzt, daß ihm ein weiterer Ein¬ fluß auf die Bewirthschaftung uud Beuützuugsart der Wälder nicht znstchc, als ein solcher eben durch die be¬ stehende Waldordnuug gerechtfertigt ist. Der eigentliche Waldbctricb (die Einlegung der Holzschläge) unterlag also nur insofern ihrer Controlc, als etwa größere Ucber- hauuugen (Ertragsübcrgrisfe) beanständet werden konnten. Als Wirthschaftsführer, jedoch wie es scheint, blos Fall für Fall, fungirtcn die Commissäre nur in den Wäldern der lissorvuUo prinvixis. Wie schon zuvor bei Besprechung der französischen Gesetze nugedentct, möchte ich auch hier diese Vereinigung 23 des rein politischen mit dem finanziellen Staatsforstdienste nicht gntheißen. In Fällen von größerer Bedeutung scheinen die Thatbestandscrhebungen wohl auch von dem Commissär allein besorgt worden zn sein; ich entnehme dies ans den nachfolgenden Schriftstücken, die ich hier, nur mit Weglassung der Eigen- und Ortsnamen, unverändert wie- dergebe, weil sie ein Beleg sind für die Energie, mit welcher die Krciswaldämtcr vorzugehen pflegten, wo es sich um ein folgenschweres Waldgebrcchcn handelte, welche hohe Wichtigkeit sie der Einhaltung der seither so ver¬ nachlässigten Weide- und Aufforstungsvvrschriften bei¬ maßen : „Z An das Gut . . . im Bezirke .... Es ist dem Gute schon im vorigen Jahre mit Ver¬ ordnung vom 31. August angedeutct worden, daß es kei¬ nem Waldeigenthümer eingeräumt ist, den Waldbodcn gegen die bestehenden a. h. Vorschriften zu benützen und er jederzeit zur Erfüllung der Pflicht, den Waldboden zum Wohl der Nachkommen mit Waldsamen zu bebauen, ver¬ halten werden kann; ungeachtet dessen ersieht man aus der cingegangenen Anzeige des k. k. Districtsförsters zu Stein vom 31. v. M., daß das Gut diese warnende Belehrung nicht pflichtmäßig aufgenommen und die ab¬ geholzte Waldstrccke N. zur Weide für Schafe und Gaise überlassen hat. Diese dreiste und wegen des Gewinnes weniger Gulden vorsätzliche Uebertrctung der a. h. Wald¬ vorschriften kann das Kreisamt um so weniger nachsich¬ tig behandeln, als hiebei offenbar eine Widersetzlichkeit zu Grunde liegt, und man erwartet, daß sich die Guts- inhabung in Befolgung der Gesetze als Muster zur Nach¬ ahmung auszeichnen werde." 24 Indem man dem Gute aufträgt, die Weide in der vorbcnannten Waldstrccke bei Strafe von 12 Thalcrn sogleich cinznstellcn, wird dem Herrn Krciswaldeom- missär unter Einem die Weisung erthcilt, auf Unkosten desselben die Waldung zu untersuchen und dasselbe wegen des bezeigten Ungehorsams zur strengsten Verant¬ wortung zu ziehen. Kreisamt Laibach, am 26. September 1820." „An den Herrn Gutsiuhabcr zu ... . Das k. k. Krcisamt hat dem Gefertigten mittelst Verordnung vom 26. v. M. den Auftrag erthcilt, die von dem k. k. Districtsförstcr zu Stein bei diesjähriger Bereisung der Dominicalwalduugen N. zu wiederholtem male erhobenen Uebcrtrctnngen der a. h. Forstgcsctzc in looo zu untersuchen. Da der Herr Gutsinhaber zu gleicher Zeit und unter der nämlichen Geschichtszahl von dieser kreisämtlichcn Verfügung verständigt wurden, so werden Sie hiemit angewiesen, zu der nm 12. und 13. d. statthabcndcn Besichtigung besagter Wnldflächen zu er¬ scheinen. lieber den richtigen Erhalt dieser Weisung wird die Empfangsbestätigung erwartet. Michelstcttcn, am 11. Octvbcr 1820. Zaruba »>. p., Kreisforstcommissär." Dieser Act ist ein Beweis, daß die Waldümter ihre Aufgabe erkannt und ihre Aufmerksamkeit auf die wahren Punkte gelenkt haben. Nicht die Wirtschaftsführung selbst, wohl aber die Controls über dieselbe gehörte diesen Forstämtern zu; daß für sie die Pflicht zu einer solchen bestand, ist ans dem Wortlaute des 8 16 zu ersehen, denn die Sicherung 25 des Holzbedarfcs für die Zukunft sollte rücksichtlich aller Consumcnteu eine Sorge der Kreiswaldämtcr sein. Bon Ucbergriffeu im nachhaltigen Etat innßten sich also die Organe in Kcnntniß setzen, zn diesem Behufe aber in Wissenschaft über die Nachhaltserträgnisse der ihrer Ob¬ sorge anvcrtrauten Forste sein. Diese Aufgabe war eine gewichtige, ihr vollkommen gerecht zu werden, dürfte den Krciswaldämtern wohl kanm gelungen sein; cs war die Zeit des Wirkens dazu eine zu kurze, die Anlage eines verläßlichen Forstetat-Katasters konnte in dieser Spanne Zeit nicht durchgcführt werden. Eine solche aber wäre, hätte die obige Verfügung wirklich fruchtbar werden sollen, unumgänglich nothwcndig gewesen. Aber schon die Befugniß selbst zu einer derartigen Eoutrolc war eine gewiß sehr ersprießliche Einrichtung, weil sie denn doch die Handhabe zur Abstellung jeder auffallenderen Ucberhaunug und damit zur Verhindcruug einer nur mit der Gegenwart rechnenden Waldgebah- rnug bot. Nach der Instruction L (für die Commissäre) waren diese zur jährlichen einmaligen Bereisung ihrer Kreise angewiesen. Bei der Gliederung des damaligen Bcfor- sternugsorgauismns in Commissariatc und Districte lag den ersteren im Forste selbst nur die Ueberwachung und Cvntrolc des Districtsdienstcs, sonst aber hauptsächlich die Besorgung der rein administrativen Agenden ob. Bei der heutigen Politischen Eiuthcilnug Krams würde eine solche Gliederung überhaupt nicht mehr Platz greifen können, und cs müßte sonach eine ähnliche Controle nur durch einen bei der LaudeSstclle angestellten Forst- re sc reuten oder Landesforstcommissär * geübt werden. In Dalmatien besteht eine ähnliche Einrichtung. 26 Wenn im § 8 L den Krciswaldbcamtcn gestattet wird, auch außer ihrem eigentlichen Wirkungskreise den Waldbesitzern mit Anleitungen in der Benützung und Pflege ihrer Wälder in wirthschaftlicher Beziehung, mit Rath und That an die Hand zu gehen, so möchte ich dies eher als eine solchen Organen obliegende Pflicht, als nur als eine ihnen eingeräumte Gestattung be¬ zeichnen; die Leitung von Culturen und Holzschlägen größerer Dimensionen, wo solche nicht schon ohnedies von Privatforstbcamtcn ausgcführt werden, soll zu ihreu Obliegenheiten zählen, Aufforstungen, die nicht privater¬ seits, sondern aus öffentlichen und Landeörücksichtcn ein- gcleitct werden, gehören ebenso unbedingt der Sphäre der politischem Localsorstbeamten zu. Wird ein derartiges Institut geschaffen, so muß es lebenskräftig gestaltet werden, es darf nicht nur immer und immer wieder und nirgend anders denn als Ankläger auftreten, sondern sich auch als Freund und Nathgeber, als Beförderer, Beschützer und Belohner des Guten zeigen; nur auf eine solche Weise wird sich das Forstwesen in Krain, wo es noch allgemein nicht nur wenig gekannt, vielmehr verkannt und verfolgt ist, so recht cmancipiren können. Kaum aber würde eine poli¬ tische Forstverfassung jemals eher wirkliche Erfolge er¬ zielen können, als bis es ihr gelänge, dem sonst schwer zu belehrenden Volke die kleberzeugung von der Noth- wendigkeit und Wohlthat einer solchen Einrichtung auf jenem Wege beiznbringen, der greifbare und bald fühl¬ bare Resultate zur Seite hat! Aus der Instruction 6 (für Districtsförster) hebe ich hier im 8 3 die ausdrück¬ liche Bestimmung, daß diesen die Gebahrnng der ein¬ zelnen Wälder nicht zustehe, hervor, vermisse aber, daß ihnen die Cvntrole über dieselbe ausdrücklich übertragen worden wäre. Und doch bezweckt 8 nichts anderes, als die Beschaffung der hiezu erforderlichen Materialien. 27 Als zweckmäßig muß die Einleitung betrachtet wer¬ den, daß jene Waldthcilc, welche einer genügenden Privat- anfsicht entbehren, der vorzüglichen Sorgfalt der Krcis- forstbeamten empfohlen werden, daß ein besonders scharfes Augenmerk auf die Vermeidung aller uuuöthigcn Dienst¬ reisen, auf diesbezügliche Controlirung gerichtet, und dadurch der „Particular-Rciterei" von allem Anfänge her cntgegcngctrctcn ist. Ich bin nicht für die Pansch ali- rung der Forstdieustrciscn, diese sollen vielmehr Fall für Fall verrechnet, jedoch nicht höher passirt werden, als daß sie dem Betreffenden einen anständigen Reise- aufwand und die Kosten der mittlerweile fortbestchcndcn Haushaltung zu entschädigen vermögen. Die Pauschali- sirung könnte trotz der größeren Wichtigkeit des äußeren Forstdienstes die Geschäfte unr zu sehr auf den Schreib¬ tisch localisircn. Die im 8 13 enthaltene Unterweisung, welcher Be¬ dacht mit Bczng auf den Wald den übrigen Cultnrzweigen zu widmen, wie etwa ihre gegenseitige Behinderung zu be¬ heben sei, ist eben nur eine sorgfältige Umschiffung dieser gefährlichen Klippe. Die Waldwirlhschaft , welche ohnedies der übrigen Cultur so vielen reichen und un¬ entbehrlichen Schutz gewährt, wird cs wohl naturgemäß für sich in Anspruch nehmen können, daß sie durch zu große Forderungen an Weide und Streu nicht unmög¬ lich gemacht werde. Wenn sich der Forstmann auf den Standpunkt des Nationalökouomen stellt — und dieser allein kann der Intention einer politischen Forst- einrichtuug entsprechen, — so wird er sich auch nicht lediglich als H o lz p rod u ce nt betrachten, sondern auch jene Waldcrträgnissc, welche zwar dem Boden natur¬ gemäß belassen werden sollen (Streu und Weide) in ihrer ganzen Höhe veranschlagen, die Nothwendigkcit ihrer Abgabe erkennen, diese aber in der mindest schäd¬ lichen Weise zu regeln wissen. Die Weide, den Streu- 28 bezug aber völlig ruhig gewähren, in all' seinem Mi߬ brauche und der planlosen Ausübung wuchern zu lassen, dazu wird sich ein gewissenhafter Forstmann nimmer ent¬ schließen können. Im Sinne der vorliegenden Instruction bestanden nach der damaligen Landcscintheilnug die Kreiswald- ämter zu Laibach, Neustadt! nnd Adelsberg (für Ober-, Unter- nnd Jnnerkrain), dann die Districtsförstereien zu Münkendorf, Radmannsdorf, Lack — Dornegg, Pla¬ nina, — Plettcrjach, Rcifniz und Sittich. Das Decret der k. k. Centralorganisirungs-Hof- commission vom 3. October 1814, durch welches die kaiserl. Genehmigung dieser bei Regulirung des Forst¬ wesens in Illyrien getroffenen Verfügungen iutimirt wurde, ordnet auch noch an, daß zu den Forstdiensten immer nnr solche Individuen vorgeschlagen oder angestellt werden dürfen, welche sich über das Studium der F yr st w i sscn sch af t und über die Kenntniß, die Landessprache vollkommen s e r t i g z n r e d e n, ausweisen können. Die im Jahre 1813 crcirte definitive k. k. Forst¬ lehranstalt zu Maria-Brunn, welche nunmehr nach ihrem 50jährigen Bestehen zur Akademie erhoben wurde, lieferte zumeist die neuen Forstbeamten; der damalige Mangel an solchen läßt es erklärlich finden, daß mehreren Aspiranten trotz des 3jährigen Cnrses das Absolutorium nach 2 Jahren ertheilt wurde. Ich werde erst später auf Grundlage dieser chrono¬ logischen Ausführungen den Plan zur neuen Einrichtung eines forstpolizeilichen Institutes für das ganze Land entwickeln und folge jetzt noch den weiteren Begeben¬ heiten auf diesem Gebiete bis zum Erscheinen des kaiser¬ lichen Patentes vom 3. December 1852. Bemerkenswerth ist in dieser Richtung ein Hofcvm- missionsdecret vom 20. April 1817, in welchem es heißt: 29 „Nach Eröffnung der k. k. Commerz-Hofcommission ist als eines der vorzüglichsten Mittel, der traurigen Lage der Blei-, Eisen- und Stahlgewerkcn in Illyrien abzuhelseu, auch die Verbesserung der Waldcultnr in Vor¬ schlag gebracht worden. Se. Majestät haben daher auf den wegen der Erhaltung und Emporbringung des Berg¬ baues und der Gewerken erstatteten allerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Entschließung unter andern auch anznordnen geruht, daß die betreffenden Behörden auf die berührte Vernachlässigung der Waldcultnr auf¬ merksam gemacht werden, um nach Umständen die ent¬ sprechenden Maßregeln zu ergreifen. So wie nun die k. k. Commerz-Hofcommission die allgemeine Hofkammer bereits angegangen hat, in Hinsicht der Domänen und montanistischen Waldungen das Erforderliche einzuleiten, so wird sich auch das Gubcruium in Beziehung auf die Privatwaldungen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften darnach zu achten haben." Die mißgünstigen Waldverhältnissc waren cs also schon vor 50 Jahren, welche wie heute die heimische Montau-Industrie gedrückt und niedergehalten haben. Bon nicht minderer Bedeutung und ein Zengniß der guten, milden und weisen Absichten der Regierung ist das Hoskanzleidecrct vom 25. Jänner 1822, cs sind hiernach „die für Waldexccssc eingehenden Strafgelder zum Nutzen der Waldcultnr auf die Art zu verwenden, daß dafür eigene Waldsamcn - Aufklempluugsmaschiuen (für Nadelhölzer) bcigcschafft und ein Waldsamen-Magazin in jedem Krcisforstdistricte errichtet werde. UcbrigenS ist aber auch bei geringeren Waldexccssen und gegen ver¬ mögenslose Excedcnten, welche nicht mit Geld gestraft werden dürfen, die Strafe der Einlieferung einer gewissen Anzahl von Samcuzapfcn oder die Leistung der zur Wiederanbauung verödeter Gcmeiudcgründe erforderlichen Arbeiten zu verhängen." 80 Diese Verfügung, den Strafbestimmungen des neuen Forslpateutes cutgcgcugehalteu, hat zweifelsohne den Vor¬ zug leichterer Durchführbarkeit und eines praktischen Nutzens für sich; das Princip, daß die Strafgelder und Strafleistnngen der Waldcultur des betreffenden Landes zugute kommen sollen, ist nicht minder ein gerechtes und billiges. Das 1852er Forstgesetz setzt nur Geldstrafen fest, welche diesem Grundsätze gemäß in den durch die Ministcrialverordnuug oom 20. Juni 1853 gegründeten sogenannten Landcsculturfond zu fließen haben. Die Länder haben also den vollen Anspruch auf diesen Fond, der auch schon, und zwar zuerst vom steiermärkischen Landtag in der 15. Sitzung vom Jahre 1862 durch Beschließuug eines eigenen Laudcsgcsetzcs, das aber die a. h. Sanction nicht erhielt, erhoben wurde. In Ober¬ österreich, wo damals dieser Fond 12.080 fl. betrug, führte die Verhandlung darüber in der Sitzung vom 8. März 1864 zu einer sehr erregten Debatte, doch eben so wenig zu einem Resultate; denn die Regierung erklärte, daß dieser ans feld- und forstpolizeilichcn Straf¬ geldern und nicht aus Lau des Mitteln gebildete Fond ein Ausfluß des der Regierung zustehenden Straf¬ rechtes sei, mithin in ihre Gebahrnng gehöre. Dieselbe Forderung wurde von dem mährischen Landtage gestellt. Die krainischc Landcsvertretnng hat diese Angele¬ genheit zum Gegenstände derselben Bestrebungen gemacht. Ich entnehme diesbezüglich dem Rechenschaftsberichte über die Wirksamkeit des Laudesauöschusses vom 1. Jänner 1863 bis 1. März 1864, daß dieser den Landeseultur- fond, welcher am Schluffe des Jahres 1863 in Summe 9985 fl. 75 kr. betrug, von der hohen Regierung als einen Landesfond reclamirt, die letztere aber diesem An¬ sinnen mit derselben Begründung wie in Oberösterrcich keine Folge gegeben habe. Bei der Prüfung des Rechen¬ schaftsberichtes wurde souach der Antrag auf neuerliche 31 Reklamation dieses Fondes angenommen. Beruhigend ist dabei die Art und Weise der Verwendung des Fondes, welcher auch zu den Aufforstungsarbeiten auf dem Karste herangezogen wurde; — in die Verwaltung des Landes jedoch, das hiebei nur einen berathcnden Einfluß übt, ist er noch nicht übergeben worden. — Ich dürfte Wohl kaum auf einen Widerspruch stoßen, wenn ich die Be¬ nützung dieses Fondes, der mittlerweile wohl auf 10.000 fl. angewachsen sein und schließlich denn doch dem Lande bei seinem klaren Ansprüche darauf übergeben werden dürfte, als Beitrag zur Erhaltung eines forstpolizeili- cheu Instituts für Krain, — in Anregung bringe. Die Wirksamkeit der Districtsförstereien war eine zu kurze, als daß sie den Erwartungen hätte entsprechen können, die man wohl nur bei einer längeren Dauer in sie zu setzen berechtigt worden wäre. Am 16. März 1824 schon wurde deren Einziehung durch eine aller¬ höchste Entschließung verfügt; dadurch mußte die Tätig¬ keit der Krciswaldämter erlahmen. Die zwischen dieser Zeit und den fünfziger Jahren, besonders im Jahre 1848, vorgekommenen Waldverwüstnngen haben die schon chevor wenig gepflegten krainischen Wälder in den zum größer» Theile trostlosen Zustand versetzt, in welchem wir sie heute erblicken. Dem Kampfe zwischen Verpflichteten und Berechtigten, den maßlosen Forderungen und Aus¬ schreitungen der letzteren, dem ganzen llnhcile des wildesten Servituten-Unfugs, der meist sinn- und plan¬ losen Wirthschaft der holzverzehrendcn Großgewerke, die, ihr eigenes Interesse außer Acht lassend, tausende von Jochen kahl gefegt haben, um dem Bauer den momentan erwünschten Weideboden herzustellen; der Verwirrung in den Eigenthums- und Besitzverhältnissen, den mitunterzahl- lvsen ganz neuen Prätensionen, man möchte fasts agen, einer allgemeinen Rechts- und Regellosigkeit, der Unzulänglichkeit der gegen diese Verwüstungen zu Gebote 32 stehenden Gesctzniittel oder ihrer mangelhaften Hand¬ habung sind in dieser Zeit die krainischcn Forste ihrem größern Theitc nach zum Opfer gefallen. Wohl kaum in einem Lande wurde daher das allerhöchste k. Patent vom Jahre 1848, welches die Entlastung des ganzen Grundes und Bodens aussprach, mit solcher Freude be¬ grüßt, als iu Kram. Aber die so lange unbehinderte Wald unw ir thsch ast warcinmal eingerisseu, und auch das 1852er Forstgesetz vermochte sie nicht zu ersticken. Es enthielt des Guten und Zweckmäßigen viel, allein wir müssen uns gestehen, daß cs niemals zn einer ein¬ heitlichen, noch auch nur theilweiscu Durchführung und wohl hauptsächlich nur in jenen Pnnkten zur Anwen¬ dung gekommen ist, welche sich auf eine Regelung der Servitutswaldbezüge beziehen (8 9—18). Diesem Ge¬ setze fehlen bis znm heutigen Tage in den meisten Län¬ dern die execntiven Organe, wiewohl deren Aufstellung im tz 22 ungeordnet ist. Fragen wir uns, woran die Durchführung dieses Gesetzes gescheitert ist: Es war und ist einerseits die Scheu vor der Beschränkung der freien Gebahrung mit dem Waldeigenthum, andererseits die Unmöglichkeit seiner gleichförmigen Anwendung auf alle durch dasselbe umfaßten Kronlündcr. Auch in forst¬ gesetzlicher Beziehung wäre der Autonomie der österr. Länder Rechnung zu tragen, da sie in ihrer so ver¬ schiedenen Eigenbeschasfcnheit nicht leicht unter einen Hut zu bringen sind. Die Bedürfnisse der Forstcnltn?in den österreichischen Alpen sind so grundverschieden von jenen der übrigen dcntsch-slavischen Länder, daß füglich nicht ein und dieselben Mittel zur Erreichung des Zweckes angcwendet werden können. Ich möchte also hier die Schaffung eines Landesforstgesetzes angeregt haben , mit welcher sich die Einführung der Fvrstcommissariate unter Einem regeln ließe. 33 Die Landesvcrtretnngen haben auch die Nothwcn- digkeit der Reformen des Forstgesetzes in ihren Betracht gezogen: Der niederösterreichische Landtag beantragte 1863 eine Revision desselben, doch wurde sie, „da daö Be¬ dürfnis; nach einer solchen sich keineswegs als ein allge¬ meines hcransgestellt habe," von der Regierung abge¬ lehnt; in Kärnten wurde in der Sitzung vom 5. März 1864 durch Baron Herbert ein motivirter Antrag in derselben Richtung cingebracht und zum Beschlüsse erho¬ ben: „da das Forstgcsetz wegen Mangels an Exccutiv- organen keine Praktischen Erfolge hätte, an das hohe Staatsministerium die Bitte zu richten, daß bei der be¬ vorstehenden politischen Organisation Kärntens bei jedem politischen Bezirke die entsprechende Anzahl von Bezirks¬ förstern bestellt werde." Anch der Tiroler Landtag beschäftigte sich eifrig mit der Forstfrage. Hier hatte man ja die verschieden¬ artigsten Experimente in der politischen Forstorgauisation gemacht. Das hohe Ministerium für Handel und Volks- wirthschaft hat auch am 25. Mai 1864 eine forstliche Enquete ausgeschrieben und zu diesem Bchufe Einladun¬ gen an bewährte Fachmänner erlassen, welchen wir als Beweggrund „die in verschiedenen Thcilen des Reiches, namentlich in Gebirgsgegenden fortschreitende Devastation der Waldflüchen" entnehmen. Uebcr die Ergebnisse dieser Bcrathungen sind wir jedoch noch nicht in Kenntniß. Es entsprang gewiß einem tief- und in den ma߬ gebenden Kreisen allgemein gefühlten Bedürfnisse, wenn auch der krainische Landtag iu diesem Gegenstände die Initiative ergriff. Mau täusche sich nicht über den Zustand unserer Waldungen, die mit Ausnahme weniger, unter sorgsamer Eigenpflege und rationeller Wirtschaft 3 34 stehender Herrschcifts- und kleinerer Privat-Waldcomplexe, sich in dem höchst hilfebedürftigen Zustande befinden. Wir haben die Trümmer eines Wracks zn sammeln, um daraus das Schiff wieder zu erbauen, mit dem wir sodann einer bes¬ sern Zukunft cntg eg en ste u ern wollen! Die Aufgabe der Forstpolizci kann nur richtig er¬ kannt werden, wenn man sich mit der Bedeutung und dem Werthe der Wälder in Physikalischer und finanzieller Beziehung dem ganzen Umfange nach vertraut macht. Ich habe deshalb sogleich in der Ein¬ leitung dieser Schrift auf diese Hauptpuukte hingewicscn, die siuanzielle Seite besonders hervorkehrcnd, weil mir diese eine genauere Analyse zu erheischen schien, als die schon vielfach auscinandergesetzten physikalischen Einflüsse des Waldes ans den übrigen Naturhaushalt. Ich kann also jetzt unmittelbar auf mein Endziel steuern und die Grundsätze entwickeln, auf welchen ich mir ein forstpolizeiliches Institut über¬ haupt und mit Bezug auf Krain insbeson¬ dere aufgebant denke. Ich möchte hier vor allem das Wort „Polizei" in einem andern als jenem strengen und mißliebigen Sinne interprctirt wissen, der sich durch eine Reihe von Jahren nud Ereignissen unablösbar an dasselbe geknüpft hat. In ihrer wahren Gestalt ist sie ja mehr die sorgsame Leiterin, die Freundin des Volkes, als seine strenge nud mürrische Zuchtmcisterin. Ich habe das Wort nur gebraucht, weil cs in der Staatsforst¬ wissenschaft der technische Ausdruck für jene Summe vou Maßregeln ist, welche die Regierung zur Wahrung der Bolkswohlfahrt in forstlicher Beziehung zn ergreifen hat. Gleichbedeutend damit ist ja das viel weichere Wort „Forstschutz" und dieses will ich hinfür gebrauchen. Es ist schon viel für und gegen die Beibehaltung des Staatsforstschutzcs (natürlich mit inbegriffen die Ans- 35 sicht der Privatwälder) gesagt und geschrieben worden, kicberblicke ich diesbezüglich — so weit sie mir zugänglich geworden — die einschlägige Literatur, so finde ich „dagegen" meist nur solche Autoren, die mit dem Walde selbst nur wenig Verkehr gehabt und ihre allein¬ seligmachenden Grundsätze vom Katheder herab oder von ihren dumpfigen Studierstuben aus verkündet haben, „dafür" begegnen mir die markigen Gestalten und Charaktere jener Fachgenosscn, die ihr Leben und Sein dem Walde und seiner Pflege gewidmet und ihre ge¬ reiften Ansichten nicht allein aus staatsrechtlichen Theorien, sondern unmittelbar aus dem Umgänge mit dem Walde nnd der Forstwirthschaft, ich möchte sagen, aus dem Dufte des Waldes und dem herrlichen Rauschen seiner Kronen geschöpft haben. Ucbcrblicke ich die Situation, welche durch die Erörterung dieser Frage in den ma߬ gebenden Kreisen unserer Gesctzgcbnngsfactorcn geschaffen wurde, so sehe ich auf der gegnerischen Seite den größeren Theil der Jurisprudenz und fast das ganze Heer der ultralibcralen Volksvertreter, — hier den ruhigeren, berechnenderen Finanzmann, den schlichten Nationalökonomcn und den größeren Theil des aufge¬ klärten Klein- und des gebildeten Großgrundbesitzes. Den Gegnern unseres Systems, welcher Partei ich übrigens alle Achtung zolle, will ich hier nur einige wenige Gesichtspunkte beleuchten, die in Hinsicht der Wälder eine Abweichung von dem liberalen Grundsätze der völligen Freiheit auch des Waldeigenthuins als ein Gebot zwingender Nothwendigkeit erscheinen lassen. Ich will mich kurz fassen. Der Wald als Regulator der atmosphärischen Niederschläge, der Luftströmungen, deö Quellen- und GcwässcrstaudcS, der Bodenfeuchtigkeit, als Beste gegen die mannigfachsten zerstörenden Naturereignisse, im Gc- birgslandc als der wahrhaft alleinige schützende Hort 36 alles übrigen Pflanzenlebens, als der trene Wächter der menschlichen Wohnung in der wilden Thalschlncht, als der unentbehrliche Mantel des ganzen Landes, ist durch diese so tief in das gcsaminte Leben und Wirken des Menschen einschneidende Bcdentnng mehr, als nur der pure H olzprodn cent, als welchen ihn die Gegner hinstcllcn möchten. Der Wald kann also mit den andern Zweigen der Bodcnprvdnction, wenn wir von der Freiheit des Grnnd- eigenthiims sprechen, durchaus nicht verglichen und mit ihnen äquiparirt werden. Die Wiese, der Acker, das Weinland, das Hopfen¬ feld— sie bestehen für sich allein, keines hilft dem andern zu seinem Gedeihen, keines ist dem andern zu dessen Bestände unentbehrlich. Oder reguliren etwa die Wiese, der Acker, die Rebenhügel, die Hopfengelände das Klima? Nein, im Gegentheile, sic sind von demselben abhängig, sie können in der Volkswirthschaft von keiner andern, als der rein finanziellen Seite aufgefaßt und bcnrthcilt werden. Die so oft aufgeworfene Frage, wie und wo¬ durch gerade der Wald zu dieser Bevormundung, das Holz zu all' der lästigen Controle gelange, ist damit beantwortet. Die Freiheit liegt nicht in der Befreiung von allem Zwange; der selbst anfcrlcgte, der nothwendige Zwang vermag sie nie zu schädigen! Die Zeit wird kommen, wo sich unser Land dieser Fessel, die ihm der Staats- forstschntz aufcrlcgt, wird entledigen können; aber sie ist noch lange nicht da. Dazu gehört eine viel höhere Stufe der Boden-, der Cultnr im allgemeinen, eine Stufe, zu der wir noch manche frühere zu übersteigen haben. Der Fessel sich jetzt entschlagen, hieße die Erreichung einer solchen Stufe selbst un¬ möglich machen. 37 Dies ist meine tiefimierstc Ueberzcugung, mit dieser tun ich gewappnet gegen alle Argumente der Gegner, — gegen alle Einwände Derjenigen, die meinem Standpunkte vielleicht eine exclusiv forstmännische Tendenz, etwa gar selbstische Beweggründe zu unterschieben vermöchten. An ein für Krain zu errichtendes derartiges Forst- beschützungsinstitnt würde ich in erster Richtung nach¬ folgende H a n p t a n f o r d c r n n g c n stellen: E r st e n s umfasse die Thätigkeit desselben s a m m t - liehe Wälder und Forste des Landes ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Besitzers, demnach so¬ wohl die Staats- und öffentlichen Fondsforstc, als auch die Gemeinde- und sämmtlichc Pri v a tw äl de r, mögen diese letzteren Einzelnen, oder nur moralischen Personen: Orden, Klöstern, Pfründen, Stiftungen nnd Herrschaften gehören. Wenn cs, was unbezwcifclt, nvthwendig ist, daß ein Forstgesetz sämmtlichc Wälder unter seinen Schutz stelle, so müssen wohl die Organe, welche zu seiner Handhabung berufen werden, auch jedem Wald¬ besitzer gegenüber, nicht nur gesetzlich, sondern auch in der That, mit der gleichen Macht ausgerüstet sein. In Oesterreich ist das Princip des Staatsgüter¬ verkaufes ein bereits angenommenes, das nur noch seiner Ausführung harrt. So lange an einen Verkauf der Staatsforstc noch gar nicht gedacht wurde, genossen diese auch der besten Nachhaltswivthschaft nnd konnten mit den größeren Komplexen des böhmischen, mährischen, schlesischen und niederösterreichischen Großgrundbesitzes als mustcrgiltige Beispiele einer rationellen Waldbehand- lnng hingcstcllt werden. Ich will zwar nicht behaupten, daß dies jetzt nicht mehr der Fall sei, aber man wird mir zugeben, daß der nahe bevorstehende Verkauf der Staatsforste sehr leicht zu einer Gcbahrnng in denselben führen könnte, die — absehend von den Forderungen 38 der Nachhaltigkeit — deren f i n a n z i c ll v v rt h e i l h a f - teste Ausnützung zum Zwecke hat. Diese Gefahr ist bei jenen Staatsgütern, welche verpfändet sind, um so größer. Der Adclsberger Forst in Kram hat eine Anwendung jenes finanziellen Princips erfahren, das seine höchste Matcrialansnütznng dem Verkaufe, der wahrscheinlich einen höhern Gelderlös als die Aushauung der Bestände nicht ergeben hätte, verzog. Es ist evident, daß derartige Finanzoperationen (mit Holz- und Wald¬ bestand) von großem volkswirthschaftlicheu Nachtheile für den betreffenden Landcstheil sein müssen. Man stelle nur die beiden Begriffe „Adclsberger Forst" und „Karst" zusammen, so wird man sich — ohne daß ich die Wechselbeziehungen näher erörtere — einer gewissen Besorgniß vor den Folgen derartiger Operationen nicht erwehren können. Und endlich, was stellt uns denn der bevorstehende Staatsgütcrverkanf weiter in Aussicht? Daß die Aerarialforste, welche bisher mittelbar durch ihre Benützung für Werke, Fabriken rc. die Quelle eines bedeutenden ArbeitsgewinncS der Landcsbewohner waren, durch den Ucbcrgang in Privathändc größtcuthcils eine Ausnützung erfahren werden, welche nicht nur diesen Gewinn für die Zukunft in Frage stellt, sondern auch den Bestand des Waldes gefährdet, wohl gar unmög¬ lich macht. Die Gcmeindcwälder bedürfen eines inten¬ siven Schutzes im höchsten Grade; denn diese sind es, die sich gegenwärtig im schlechtesten Zustande befinden; sie sind und waren immer ein Object, aus welchem sich, ob Gemcindebcrechtigter oder Inwohner, immer der Schlauere, der Mächtigere ans Kosten der Andern, der Gesammthcit bereicherte, aus dem ein solcher oft seinen ganzen Lebensunterhalt zog. Ich habe in meinem Aufsätze „über die Vertheilung der Gemeindewälder" in den Nummern 23 und 24 der 39 heurigen „Laibacher Zeitung" für die Anftheilnug der¬ selben, als einem Mittel, den obigen Nachtheilen zu be¬ gegnen, plaidirt, dabei jedoch nebst andern in erster Linie den Vorbehalt gemacht: daß jene Waldstrecken, die im Sinne des Z 19 des Forstgesetzcs mit dem Banne zu belegen sind, nach vorheriger cvmmissioucllcr Ausscheidung und geometrischer Fixirnng von der Vcrtheilung ausge¬ schlossen werden müssen. Die Sicherung von Personen, von Staats- und Privatgut wird in unserem gebirgigen Batcrlande in sehr vielen Fällen nöthig machen, daß die betreffenden Waldstreckcn in einer gewissen physische» Wicdcrstandskraft, die auf Erhaltung eines hin¬ reichenden Holzvorrathcs in höheren Altersclasscn beruhet, erhalten werden. Eine conscgucnte und gut durchgcfnhrtc Anwendung der Bannlegung, deren gesetzliche Definition 19) ohnedies eine sehr weite Auslegung gestattet, scheint mir die beste und geeignetste Handhabe, welche uns das I852cr Forstgesetz znm Schutze der Hoch¬ gebirgswälder bietet. Die technisch geordnete und begründete Durchfüh¬ rung dieser Bannlcgnngsvorschristen betrachte ich daher auch als cine d c r e r st e n n n d w i ch t i g st e n A u f- gaben des krainischcn Forstsch ntz-Jnstituteö. Ich erlaube mir in dieser Beziehung, was die ein¬ gehendere Erörterung dieser Frage betrifft, auf die vor¬ bezeichneten Artikel aufmerksam zu machen. In den nnaufgctheilten Gemcindewäl- dcrn hätten die Forstschutzbeamtcn die Aufgabe einer scharfen Controle der Wirthschaftsführung nicht minder, als in den sogenannten Theil- oder aufgetheiltcn Gc- mcindcwäldern; denn die gegenwärtigen Besitzer sind nur Nutznießer derselben und sollen sie den Nachfolgern in ungeschwächter Ertragsfähigkeit erhalten. Gelinder könnte sich die Controle schon wegen Abfall dieses letzteren Grün- 40 dcs in den Privatwäldern gestalten; doch so weit die Erhaltung dieser auch das öffentliche Wohl betrifft, unterliegen sie zweifelsohne gleichfalls einer scharfen Hand¬ habung der Forstschntzmaßregeln, einer geregelten Üeber- wachung der Wirtschaft durch die dazu bestellten Organe. Hier namentlich sei es, wo diese letzten: nach Möglichkeit ihren rächenden und unterstützenden Einfluß in der Wirth- schaftsführung der kleinern Bauern- und Gntswülder ausüben sollen. Wie oft schreckt ein Privater vor der Ausführung einer Waldcnltur zurück, weil er sich die Kosten zu hoch vorstellt, weil er die Art und Weise des Vorganges nicht kennt! Eine weitere Anforderung, die ich an ein Forstschutz- Jnstitnt stelle, ist die, daß ihm sein rein politi¬ scher Charakter gewahrt werde; die betreffen- den Organe können also keineswegs gleichzeitig Wirth- schaftsführer in Staats- oder Privatforsten sein. Ich glaube bei Besprechung des französischen Forst¬ gesetzes die Nachtheile einer solchen Bereinigung gezeigt zu haben, übrigens aber wird cs Jedermann cinleuchtcn, wie, wenn sich die forstbcschützendc Thätigkeit und Wirth- schaftscontrolc der Förster (oder wie man sie nenne) auf alle Wälder erstreckt, sie unmöglich in Einem Complexe eine zweifache Stellung, die dcs Verwalters und seines Controlors, gleichzeitig cinnchmcn können. Schließlich muß den Forstbeaintcn, dem ganzen In¬ stitute eine nicht nur geachtete sociale und ämtliche, son¬ dern auch eine in letzterer Hinsicht möglichst selbst¬ ständige und n n a b hä n g i g c S t c ll n n g gesichert werden. Als Organe der Staatsgewalt, ein Ausfluß wel¬ cher ja eben das Oberaufsichtsrecht über die Wälder ist, seien sie auch Staatsbeamte, welche nicht den unteren politischen Behörden, den Bezirksämtern, sondern nnmit- 41 telbar der Landcsstelle unter-, den ersteren aber nur zur Seite stehen. Meine Praxis in drei Krvnländern der Monarchie hat mich darüber belehrt, daß die unteren politischen Behörden in der Handhabung der Forstgesetze meistens lau sind; dies wird auch die Erfahrung einer Unzahl meiner viclgedrückten Fachgenosscn zu bestätigen vermögen. Worin dieser Uebelstand seinen Grund hat, liegt nahe, soll aber hier nicht erörtert werden; doch leuchtet ein, daß eine Unterordnung der Forstbcamten unter diese Behörden deshalb nicht räthlich sein kann, auch wäre eine solche bei dem Umstande, als nach dein Plane, den ich weiter unten entwerfen will, nicht bei jedem politischen Bezirksamte ein politischer Localforst¬ beamte situirt werden soll, nicht ausführbar. Wenn es mir gestattet ist, mich auf meine früher bei Besprechung der Instruction vom 11. October 1814 dargethanen Ansichten zurückzubeziehen, so wird auch aus diesen die Unzweckmäßigkeit eines solchen Verhältnisses hervorgehen. Bei der LandeSstclle soll ein Forstrcfcrent oder Landesforstcommissär situirt werden; die un¬ mittelbare Unterordnung unter die k. k. Landesregierung hat also auch den Vorzug für sich, daß der Commissa- riatsdienst dadurch eine technische Leitung und Controle genießt. Nach Entwicklung dieser Hauptgrundsätze lange ich bei dem momentan wichtigsten Thcile, der Kostenfrage, an, doch will ich diese nur kurz und in jenen Punkten einer Untersuchung unterziehen, zu welchen mir mein Fach — das rein forstmännische — einen Anhalt bietet. Ich werde hier zuvörderst das Princip der Kosten- vertheilung aufstellen, sodann die einzelnen Posten ziffer¬ mäßig veranschlagen. 42 Der Modus der Kostenrepartition gründet sich in erster Linie ans das Interesse, das die Kör¬ perschaften (im weiteren Sinne) an der Erhal¬ tung der Wälder, an der zu sichernden Nachhaltigkeit des Holz er träges haben. Das physische nnd finanzielle Wohl der Bewohner, auf daö iu einem Gcbirgslande wie Krain die Wälder den bereits berührten so großen, ja unberechenbaren Einfluß üben, in allen Richtungen anzustrcben, dasselbe zn er¬ höhen, cs auf jene Stufe zu heben, die es ohne wirk¬ same Hebnngsmittel nicht erreichen kann, ist vor allem eine Obsorge des Staates, — dieser also auch als erster Factor bei Beschaffung der Mittel anzu¬ sehen, durch welche daö Forstschutzorgan eines Länder- theiles erhalten werden soll. Hätte ich in Krain keine anderen Beweise für diese Pflicht des Gcsainmtstaatcs, so wäre es der Karst, der anch in unser Land mit all' den fürchterlichen Folgen seiner Entwaldung hineingreift. Die Frage der Karstbewaldung ist eine solche nicht nur für die betreffenden Kronlünder, sie ist unbestritten eine Frage des Reiches! Bei der Wanderversammlung des österreichischen Reichsforstvcreins, welche 1865 in Triest, respective auf dem Karste, und wegen des Karstes allda tagte, und bei welcher die k. k. Landwirthschafts- gcscllschaft für Krain durch Herrn Dr. Orel ver¬ treten war, wurde die Resolution des hochverdienten General-Domaincn-Jnspectors Wessely, dahin lautend: „Die Wicderbcwaldnng des Karstes ist von so ein¬ schneidender Wichtigkeit nicht nnr für die Karstländer, sondern für den ganzen Kaiscrstaat, der die adriati- schcu Küstenländer zur Erhaltung und Entfaltung seiner Macht und Größe und seines Wohlstandes dringend bedarf. Diese Wiederbewaldnng ist daher auch eine Frage des Reiches, weswegen dieses letztere insoferne hier stützen und fördern 43 soll, als die Kraft der einzelnen Länder für die Bewäl¬ tigung der Aufgabe nicht mehr hiureicht", — allgemein an¬ genommen. Ich glaube mich nur auf diese Aeußerung einer Versammlung ausgezeichneter Fachmänner beziehen zu müssen, nm dem vorausgcsprochencn Principe eine Ge¬ währ zu geben, lind wäre cs nicht die Wiederbewaldung des Karstes selbst, — wäre cs nur eine Verhütung seiner weitern Ausbreitung und Ausdehnung seiner ohnedies schon gefährlich erweiterten Grenzen, so fände ich schon darin allein — und dieses ist auch dererstzu- lösendc Theil der kraiucr Karstfrngc — genügsamen Grund zur Aufstellung des Satzes, daß das gesammte Reich mitverpflichtet sei, dagegen zu wirken. Aber nicht nur von diesen, Standpunkte möchte ich den Staat als Beitragsleister ausehen, auch das Aerar in seiner Eigenschaft als Waldbesitz er ist beitragsver- pflichtct. Zunächst dem Staate ist cs das Land, welches mit beisteuern soll zur Erhaltung des Forst- schutziustitus. Für das Land K r a i n selbst bestehen in zweiter Linie dieselben Verpflichtungen. Namentlich sind es die aufgctheilten und unaufgctheiltcn Gemeindewälder, an deren Bestand dasselbe in seiner Gesammtheit ein nicht wegzuläugnendcs und alle seine Bewohner berührendes Interesse hat. Rücksichtlich dieser letzter« Waldkategorien möchte ich das Gesammtkronland gleichsam als Wald¬ besitzer betrachten: Die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Gemeinden, die Kräftigung ihrer Institutionen, die Wahrung ihrer möglichsten Unabhängigkeit von den Mitteln des Gesammtlandcs, legt es der Laudcsvertre- tung als Pflicht auf, für die Erhaltung der Gemeinde- uud Theilwälder zu sorgen. Also wie der Staat scheint 44 mir das Land sowohl wegen Wahrnng der allgemeinen Landesintcressen sowie als Waldbesitzer insbesondere znr Concnrrcnz an den Bcförsternngskosten verbunden zn sein. Weilers und schließlich aber sind cs die übri¬ gen W a l d b e s i tzer, als: Bauern- und Herrengüter, Stiftungen, Klöster, Pfründen, überhaupt alle Privat¬ waldbesitzer. Das Interesse dieser an der allgemeinen Waldcrhaltuug und mithin ihre Pflicht zur Concnrrcnz an den Kosten wird einleuchtend, wenn man bedenkt, daß sie all' der Vortheile, welche ein guter Forstschutz gewährt, schon in so ferne thcilhaftig werden, als durch die Pflege der Staats- und Gcmeiudewäldcr, ihre eige¬ nen im Bestände gesichert und geschützt sind. Der größte Theil der Privatwäldcr, die Bauern- oder Hubenparzellen, sind meist in de» Thalböden oder den unteren Gehän¬ gen der Bergwände gelegen. Wird nun der oben- und nebengelcgeuc Wald gut im Schlüsse und in der Be¬ stockung erhalten, so ist dies für den unterhalb bclcgeucn Holzbestand cine Schutzwehr gegen alle im Gebirge so häufigen und gewaltigen Elementarereignisse. Es gestattet mir leider die materielle Zeit und die räumliche Einschrän¬ kung, welche ich daher von vornherein dieser Denkschrift aufcrlegt habe, nicht, in weitere Auseinandersetzungen über alle die Nebendinge einzugehen, die sich mir bei Behandlung der Principien in die Feder drängen. Ich muß demnach abbrechcn und gehe, indem ich unter Einem damit die Grundsätze der Per¬ son a l o r g a n i s a t i o n und S i t u i r n n g der Forstdie nstpostcu darstelle, zur Rcpartitiou der Kosten auf die verschiedenen Factvrcn über. Ich halte mich dabei an den „goldenen Mittelweg", indem ich nicht Unerreichbares Vorschläge, werde aber, um etwa Kosten zu vermeiden, mich auch nicht so weit 45 vom Ziele entfernen, daß dadurch seine Erreichung ver¬ eitelt würde. Wie bereits angedeutet, unterständen sämmtlichc Forstcommissäre * der k. k. Landesregierung, bei welcher ein F o rstref e reu t als technischer Leiter oder Beirath fungirt; dieser bezöge einen Gehalt von 1000 fl. und ein fixes Rciscpauschale von 300 fl. Der Eintheilnng der Forsteommissariate lege ich die ältere politische Landesorganisation zu Grunde. —- Dem¬ nach würden für O b e rkrain (ehemaliger Laibacher Kreis) mit 253.340 Joch Waldbodcu 3 Commissariate, und zwar zu Stein, Krainburg und Veldes; für Jnnerkrain l ehemaliger Adclsbcrgcr Kreis) mit 159.970 Joch 2 Commissariate, und zwar zn Loitsch und Laas; für Unterkrain (ehemaliger Neustadtler Kreis) mit 280.560 Joch ebenfalls 2 solche zu Neil¬ st ad tl und Landstraß creirt. Die Festsetzung der einzelnen Reviere ihrer Begrenzung nach müßte jedoch erst im Expertcuwege geschehen, denn sie läßt sich nach Sitnationsplancn und einer gewöhnlichen Localkenntniß allein durchaus nicht in der erforderlich bestimmten Weise angcbcn. Doch glaube ich, daß diese Eintheilnng die geeig¬ netste Grundlage ist, auf welche mau das Forstschutz- Jnstitnt bauen kann, denn die drei Landestheile Ober-, Unter- und Jnnerkrain find ja eben durch die klimati¬ schen nnd forstlichen Unterschiede so scharf abgegrenzt. — Obcrkrain habe ich aus dem Grunde mit 3 Commis- sariaten bedacht, weil der hier herrschende Hochgebirgs- * So und nicht Distrietsförster möchte ich diese Organe be¬ titelt wissen, weil der Titel Förster ein gemeinhin in sehr nie¬ derem Sinne gebrauchter nnd vielfach auch mißbrauchter ist. Ans dem Titelblattc habe ich mich der ersteren Bezeichnung bedient, weil man mit derselben in maßgebenden Kreisen mehr vertraut ist. 46 Charakter nicht minder als das Vorhandensein vieler Montanwerke nnd Fabriken die Wichtigkeit der Wälder und ihrer Erhaltung bedeutend erhöhet, die Begehungen wegen der Steilheit der Berge erschwert und einen größeren Zeitaufwand beansprucht. Man dürfte auch fragen, weshalb Jnncrkrain, das circa 120.000 Joch weniger Wald besitzt, als Unterkrain, mit 2, d. i. eben so viel Comissariaten bcförstet werden soll, als dieses? — Ich begründe cS cincsthcils mit der größeren Bedeutung, welche der Kar st - bewald ung nnd Kärstabwehr beizumessen ist, anderntheils mit der dem Holzhandel so günstigen Situation dieses Landthcilcs, die eine größere Aufmerk¬ samkeit erfordert, wogegen für Unterkrain die Gründe, welche für eine bessere Besetzung der andern Landcsthcile sprachen, nicht so sehr in Anschlag kommen. — Jedem Forstcommissür wird ferncrs cin C o m m i ss a r i a ts- Adjunct untergeordnet, dem nur dann, wenn er in Vertretung des ersteren reiset, der Anspruch auf Kostcu- ersatz zukömmt, der aber sonst die Waldbcgchungen behufs Wahrnehmung von Gebrechen, welches Geschäft sein eigentliches und unausgesetztes sein soll, ox ollioio vorzunehmen verpflichtet ist. Die Aufstellung von Adjuncten ist un¬ umgänglich nothwendig; denn die Wahrneh¬ mung der vorkommenden Uebertretnngen kann durch den Commissär allein in genügender Weise nicht geschehen, er bedarf eines Organes, welches ihm hierüber die ge¬ nauesten Berichte erstattet und so eigentlich die Stelle der früheren Districtsförster vertritt. Die Kosten der krainischen Beförsterung ergeben sich demnach aus folgenden Poften: 47 1. Gehalt des Landes-Forstcommissärs . . 1000 fl. Pauschale für seine jährliche Rundreise . 300 „ 2. 7 Forstcouimissäre, an Gchalt u, 600 fl. 4200 „ die jährlichen Reisekosten derselben ä 400 fl., wovon jedoch die Hälfte von den schuld- tragenden Parteien cingebracht werden soll, also nur a 200 fl. ...... . 1400 „ Quarticrgcld für das Kanzlei-Locale u 40fl. 280 „ 3. 7 Forstadjuncten L 400 fl. 2800 „ 4. Kanzleipauschalieu L 20 fl. 140 „ Summe . .10.120fl. Nach diesem Präliminare betrügen dieBcförsterungs- kvsten pr. Joch Waldgrund im Durchschnitte aller Besitzkatcgoricu 1*°/,oo Kreuzer und verthciltcn sich nach den früher aufgestellten Concurrenz- grnndsätzen wie folgt: 1. Der Staat bestritte oder ^/,2 dcsGesammt- anfwandcS, ciuschließig seiner Verpflichtung als Wald¬ besitzer .fl. 3373 2. das Land oder welcher Be¬ trag zu einem Theilc aus den Erträgnissen des Landcscultnrfondes, zum andern durch eine Umlage auf das Joch Gemeindewald gedeckt werden soll. 2530 3. die Privatwaldbesitzer , welche Summe durch Umlage ans das Joch Wald- bodcn mit der l. f. Steuer cinzuhebcn wäre. „ 4217 Es ist zu erwarten daß der Landesculturfond sich kräftigen und damit den Gemeinden die Anfangs viel¬ leicht etwas hohe Bcförsteruug erleichtert werden wird. Der auf ein Jahr entfallende Betrag läßt sich gegen¬ wärtig bei dem Umstande, als der Gemcindcwaldbesitz wegen den noch im Zuge befindlichen Entlastungen nicht 48 flächenmäßig festgestellt ist, auch nicht fix ermitteln. Das Gleiche findet rücksichtlich der Privatwälder statt; ich dürfte jedoch kaum um ein Bedeutendes fehlen, wenn ich mit Zugrundelegung der bekannten Aerarialwaldfläche und jener der öffentlichen Fonde, die nachfolgende appro¬ ximative Aufstellung mache. I. Aerarial- und öffentliche Fonds¬ wälder: Verwaltungsamt Lack. 4170 Joch „ Michelstetten .... 133 „ „ Adelsberg .... 4800 „ „ Landstraß .... 10220 „ „ Sittich. 250 „ Bergamt Jdria ...... l3800 „ provisorisches Wirthschaftöamt Kronau 900 „ Summe 34273 Joch II. Gemeinde- nud Theilwäldcr . . 200000 Joch III. Privatwäldcr. 454727 „ Es entfiele demnach an Beförstcrungskosten: a. auf die G e m ei n d e w ä ld e r, wenn der Ertrag des Landesculturfondes mit 500 fl. in Abzug ge¬ bracht wird, ein Part von 2030 fl. oder pr. Joch 1'°/ kr /1 000 b. ans die Privatwäldcr der Betrag pr. Joch 0"st°g kr. Diese wenn auch nur auf annähernden Annahmen be¬ ruhenden Ziffcrsätze beweisen nichts destoweniger, daß bei solcher Kostenvertheilung die Beförstcrungsanslagen dem Einzelnen nicht drückend werden können. Ich habe im Eingänge das forstlicheRohciukommeu auf 5,185,762 fl. und den Waldreinertrag auf 518.576 fl. veranschlagt. Zieht man nun in Erwägung, daß die Bcförsternugö- kosten nur circa den 500ten Theil oder Perc, vom Roheinkommeu und etwa den 50ten 49 Th eil oder 2 Perc, vom Reinerträge aus- macheu, so wird wohl auch daraus hcrvorgehcn, daß der Aufwand ein vcrhältuißinäßig geringer ist. Und so hatte ich denn der Contnr nach die Einrich¬ tung des vom hohen kraiuischen Landtage in Anregung gebrachten Forstschutz-Jnstituts entworfen! Ich lebe der Ueberzengnng, daß es, auf diesen Grundlagen ruhend, sich zu einem scgenbringcuden nnd lebensfähigen gestalten kann. Es liegt jetzt in der Hand unserer Landesver- trcter, ich möchte sagen, über das „Sein oder Nichtsein" der heimatlichen Wälder auch für die Zukunft abzusprechen. So möchte ich denn am Schlüsse nur noch das eine Mahn¬ wort au diese Letzteren gerichtet haben: Es möge der in diesem Falle nur imaginären Ersparung weniger Gulden halber nicht etwa ein noch dürftiger organisirtes Insti¬ tut geschaffen werden, das seiner Aufgabe niemals gerecht zu werden vermöchte, dessen Mißerfolge oder völliger Mangel an Resultaten die geringere Ausgabe sodann nur als eine verloreuc, verschwendete erscheinen ließen. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich nur ans Creirung der unumgäuglich nothwcndigcu Poste»; ich möchte diesfalls noch einmal besonders hervorhebcn, daß die Thätigkcit der Commissäre ohne Beigabe von Adjnuc- tcn für den beobachtenden änßcrn Schntzdicnst lahmgc- legt würde, daß die große Ausdehnung der Commissariatc (durchschnittlich 100.000 Joche) eine solche Aushilfe i n keinem Falle entbehren kann. Und so lege ich denn diese Schrift durch die k. k. Landwirthschaftsgcscllschaft auch in die Hände der hohen Regierung, des 8 a u des a u s s ch uss es und der Mitglieder des hohen Landtages, erwartend, diese geehrte Gesellschaft, die ihre Ucbcrzeugung von der Wichtigkeit der heimatlichen Forstwirthschaft neuestens auch durch die Errichtung der von mir am 22. Novem¬ ber 1865 beantragten Fvrst-Scction bethätigt hat, werde 4 50 durch ihren Einfluß auch diesen Vorschlägen den Weg zu der so dringenden Durchführung anbahnen. Es ist nicht nur die Liebe zu meinem Fach, es ist die Liebe zum theueren Boden der Heimat, die mich am Schlüsse dieser Arbeit alle Mühen, alle Zeitopfer vergessen läßt, welche sie mich gekostet hat. Schon streben die Saaten grün und üppig empvr, die wir der treuen Scholle au- vertrant haben: gehe auch du auf, mein Saatkorn, üppig, tausendfältig fruchtbringend für mein Krain! Kronau, im April 1867. Berichtigungen. Seite 7 unter „U. Nebenmitzung" lies: 40.000 Kuhweiden, statt Rohweidcn. „ 29 Zeile 9 von unten lies: AufklenglungSmaschine, statt Anfklemplnngsinaschine. „ 42 Zeile 8 von nnten ist das Wort „so" ausznlassen. M'fllSÄ Md MIM'jM MN Undmig Dimih beim ersten Äoncerte in HrmM nm 24. Juni 1866. Dio durch des kalten Hochlands dunkeln Wäldcrslor Der Zone Silberwogen sich zur Donau winden, Da hebt ein Bcrgcshanpt sich stolz und hoch empor Aus finstern Schluchten, schattig-tiefen Waldesgrüudeu; Es blickt, ein treuer Wachter, weit durch das Krainrrland Und späht hinab zum hohen, zum blauen Adriostrand. Kennt Ihr die Felsenstirn', den Gipfel dreigetheilt, Auf dem des ew'gcn Schnee's Demanten hell erglänzen, Wo stets der Abendröthe letzter Strahl verweilt Und den Aurorens erste Morgenrosen kränzen? Die Veste, die im Sturme, in Blitz und Wettern stand, Der Triglav ist's, die Krone im jul'schen Alpenband! Des Friedens Sonne sank; in blut'gem Wiederschein Seh'n wir des Vaterlands geliebte Höhen blinken, Schon braust der Kriegessturm von Nord und Süd herein, Da flammen purpurn von des Triglav eis'gen Zinken Der Worte drei und schallen vom Fels zur Felsenwand: Zum Kamps für Gott, den Kaiser, — sür's theure Vaterland! O seht, wie glänzt im Purpurlicht der Berg so klar, Jndeß noch tief im Thal die grauen Nebel ringen: Da hebt aus dunkler Tiefe sich ein Adlerpaar Um seinen Gipfel hoch empor mit mücht'gcn Schwingen; Doch schießt hinab der eine ins mölsche Feindesland, Der and're lenkt den Fittig zum fernen Ellrestrand. Wir folgen spähend diesem kühnen Adlcrflug Dahin, wo kampfgerüstet uns're Heere liegen; Ob Keiner mit uns ficht, wir find uns selbst genug, Es ist der lioppclaar, er wird auch Zwei besiegen! Und ist der Kampf vollendet, eint wieder sich das Paar, Schlägt schützend seine Schwingen um Oestreich wunderbar. Schon haben uns're Brüder wir auch scheiden seh'n, Die aus der Berge Ruh' in ernsten Kampf gezogen; Doch ist das Thal nicht leer, noch öde seine Höh'n, Noch ist der letzte Aar dem Horste nicht entflogen, Noch harrt er froh gewärtig, bis ihn der Flammcnschein Vom fernen Triglav ladet zum Bergeskampfe ein! Noch weilt des Friedens Segen tief in diesem Thal, Noch hallt des Frühlings Lied durch Wälder und durch Fluren, Die Heerde zieht zur Trift mit muntcr'm Hörnerschall, Und Niemand noch gewahrt des Krieges blut'ge Spuren: So bieten wir mit ruhiger, doch kampfbereiter Hand, Was uns der Friede beuet, dem thcuern Vaterland. Und ist es auch nur Sang aus jugendfrischer Brust Und Spiele, wie sie sonst wohl Herz und Sinn erfreuten — Es wächst im Sange das Gefühl der Kampfeslust, Und unser Wort nnd Spiel hat Ernstes zu bedeuten: Daß aus dem Kampf erhöbe sich kühn der Doppelaar, Daß Habsburgs Krone glänze im Ziege goldeöklar! Buchdruckern von Jgn. v. Kleimnayr L F. Bamberg in Laibach. . Im Selbstverläge des Verfassers.