Gesetz- im» Verordnungsblatt für das öllerreichisch-itlirische -MITeiifani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSiminittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1877. II. S t ii cf. Ausgegeben und versendet am 11. Februar 1877. 4 Kundmachung der k. k. küstentändischcn Fmanz-Direction in Lricst vom 25. Jänner 1877, mit welcher die bestehenden Einzahlnngstermine der verschiedenen direkten Stenern und die Folgen der Nichtzuhaltung derselben neuerdings verlautbart werden. Das Gesetz vom 9. März 1870 (R. G. Bl. 9Zr. 23), betreffend die Einhebnng von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht eingezahlten directen Steuern ordnet im §. 2 an, das; die für jede Steuergattung bestehenden Einzahlungstermine und die aus der Nichtzuhaltung derselben sich ergebenden Folgen am Beginne eines jeden Jahres in jeder Gemeinde neuerdings bekannt gegeben werden sollen. Diese Finanz-Direction erinnert daher, daß die nachbenanntch Stenergattnngen an fol-genden Terminen fällig werden: ^ -r a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Bo rh in rin'zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates; l>) Die Hans klaffen-, sowie die HauszinS sten er ebenfalls in m o n a tl i ch en a n-tecipativen Terminen, am ersten jeden Monate«; c) Die Schuldigkeit au der Erwc rbst c n er ist halbjährig tut Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Jänner und 1. Juli; d) Die (8infoMinen ft euer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten cinzuzahlen, d. i. mit 31. März, am 30. Juni, am 30. September und 31. December. Werden die obenbeuanntcn directen Steuern sanunt den Staatszuschlägcn nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steucrgattungcn anberanmtcn Emzah-lnngstcrmine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insofcrnc die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatsznschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 '/2 Ir von dem auf den festgesetzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben cinzuhcben. Hinsichtlich der in der Stadt Triest eingehobcnen Hauszinsstcucr stehen alle diesbezüglichen Bestimmungen dem Gcmeinderathc derselben zu, insolangc diese Abgabe dem Staate mittels einer von der Gemeinde gezahlten Aversualfunnne entrichtet wird. Georg Freiherr von Plenker k. k. Hosralh und Finanz-Dircctor.