U^69384 Nr. 1821. An die uwhlehrmurdige 8eelsorg8geiMchkeit der Diözese Laikach. ^^urch das Concordat ist jenes aufrichtige Einvernehmen zwischen der geistlichen und weltlichen Macht hergestellt worden, welches für die wahre Wohlfahrt der Völker unentbehrlich ist. Wohl mit Grund hat das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht schon bei der Mittheilung dieser wichtigen Urkunde bemerkt, die Wahrung dieses Segen verheißenden XXIX. Nr. 122) im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht und mit der hohen k. k. obersten Polizeybehörde in Bezug auf die Behandlung der katholischen Vereine und Bruderschaften in Folge Allerhöchster Entschließung vom 27. Jnni 1856 Folgendes festgesetzt worden: »Auf Vereine von Katholiken, welche sich unter geistlicher Leitung und ohne dadurch eine Rechtsverbindlichkeit einzugehen, zu Werken der Frömmigkeit und Nächstenliebe verbinden, findet das kaiserliche Patent vom 26. November 1852 Nr. 253 des Reichsgesetzblattes keine Anwendung.« »Derlei Vereine unterliegen der Genehmigung und Oberleitung desjenigen Bischofs, in dessen Diözese sie ihren Sitz haben, nur ist der betreffende Laudeschef sowohl von der erfolgten Genehmigung, als auch von dem Gegenstände und der Organisirung des Vereins sogleich in Kemttniß zu setzen.« Maßgabe der von ihnen genehmigten Vereinssatzungen zur Führung der Vereinsgeschäfte auch weltliche Mitglieder zu be¬ stellen, oder aus Wahlen der Vereinsmitglieder hervorgegangene weltliche Angestellte des Vereins als solche zu bestätigen.« »Die volle Abhängigkeit eines solchen Vereins von dem eigenen inländischen Diözesanbischofe darf durch eine Verbindung mit ausländischen gleichartigen, oder ähnlichen Vereinen nicht beeinträchtigt werden; hingegen wird gestattet, »Von jeder solchen Errichtung ist gleichfalls dem betreffenden Landeschef Mittheilung zu machen.« 2^er katholische Priester darf niemals und in keiner Weise dem Scheine Raum geben, als verrichte er irgend eine kirchliche Handlung als Stellvertreter eines Akatholiken. Dieß ist auch hinsichtlich der heiligen Taufe festznhalten; nur soll die Sorge für das Seelenheil des Kindes dabei nicht außer Acht gelassen werden. Der katholische Priester kann also und soll sich herbeilassen, ein Kind nicht-katholischer Aeltern zu taufen, wenu sonst zu befürchten stünde, daß es der Gnade der Wiedergeburt entbehren könnte; wofern aber die Aeltern sich nicht verpflichten, den Täufling in der katholischen Religion erziehen zu lassen, so ist derselbe zwar als katholisch in das Taufbuch einzutragen, jedoch beiznfügen, daß er das Kind nicht¬ katholischer Aeltern sey, welche kein Versprechen gegeben hätten, denselben in der katholischen Religion erziehen zu lassen. fachen Wahrheit, daß man durch die Taufe ein Glied der katholischen Kirche wird, und insolange bleibt, bis man sich durch freyen Willen von derselben lossagt, oder in kirchlich-gesetzlicher Weise von ihr ausgeschieden wird, dann, daß Akatholiken die den Taufpathen katholischer Kinder obliegenden Verpflichtungen weder übernehmen können noch wollen. gebührt, ist durch den Artikel IV. des Concordats gewährleistet, nach dessen ausdrücklichem Wortlaute der Bischof auch Leichenbegängnisse und alle andern geistlichen Handlungen ganz nach Vorschrift der Küchengcsetze zu ordnen hat. Nun aber gründet sich das kirchliche Begräbniß auf das Recht der Kirchengemeinschaft, und kann eben darum von der Kirche nur Jenen gewährt werden, welche in ihrer Gemeinschaft vom Leben geschieden sind. Daher hat der katholische Pfarrer bei dem Leichenbegängnisse eines Akatholiken in keiner Weise mitzuwirken; er darf also nicht gestatten, daß die Glocken des katholischen Gotteshauses geläutet werden; er muß jede Zumuthung ablehnen, die Leiche, sey es auch ohne den Zeichen seines kirchlichen Amtes, zu begleiten, damit jeder Schein beseitigt werde, als übe er bey einem nicht katholischen Christen eine seelsorgliche Amtshandlung. Der katholische Gottesacker ist durch die Gebete und Segnungen der Kirche für das Begräbniß ihrer Kinder ge¬ weiht und ausgesondert. In Gegenden, wo akatholische Gemeinden bestehen und dieselben einen eigenen Friedhof haben, ist in keinem Falle zu gestatten, daß ein Akatholik auf dem katholischen Gottesacker beerdigt werde. In Krain besteht übrigens nur in der Landeshauptstadt Laibach eine akatholische Gemeinde des Angsburgischen und helvetischen Bekenntnisses, bis sie sich diesen verschafft haben wird, ein ihrem ohnehin geringen Bedürfnisse angemessener Theil des zum katholischen Gottesacker bei St. Christoph außer Laibach erst im vorigen Jahre einbezogcnen, noch nicht gebrauchten Terrains, zu welchem auch ein besonderes Eingangsthor angebracht ist, bloß für die Begräbnisse der Akatholiken in der Art ausgeschieden werde, wieder leicht wcggeräumt werden kann. Da außer der Landeshauptstadt Laibach auf dem flachen Lande dieser Diözese nur das Begräbniß von vereinzelt wohnenden, oder auf der Reise verstorbenen Akatholiken in Frage kommen kann, so ist, wenn für eine anständige Beerdigung gränzung erhalten. Uebrigens aber muß sowohl in Laibach, so lange die akatholische Gemeinde ihre Todten auf dem für sie auszuscheidendeu Theile des katholischen Friedhofs zu St. Christoph begraben wird, als auch auf dem Lande darauf be¬ standen werden, daß die Beerdigung der Akatholiken auf katholischen Gottesäckern ohne Gesang und Leichenrede stattfinde. Glaubens und der Disciplin, in welcher der Glaube sich ausprägt, sich hüten, und der Welt bei jedem Anlasse beweisen werde, daß die katholische Wahrheit ihr höher stehe, als alle irdische Rücksicht, daß sie aber auch von keiner Erweisung der Bruderliebe, welche mit der katholischen Wahrheit vereinbar ist, sich gegen Andersgläubige entbunden halte. Bei sich erge¬ benden Anständen haben die Herren Dechante an das Ordinariat Bericht zu erstatten. Damit übrigens die wohlehrwürdige Seelsorgsgeistlichkeit wegen der hinsichtlich der hier besprochenen Ausscheidung der Begräbnißplätze für Akatholiken auf katholischen Friedhöfen allenfalls vorkommenden Veredlungen auch die Normen kenne, welche in dieser Beziehung das hohe k. k. Ministerium des Cultns und Unterrichtes in Folge allerhöchster Ermächti¬ gung und im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern den politischen Behörden vorgezeichnet hat, theile ich derselben aus dem dießfälligeu hohen Ministerial Erlasse vom 21. Mai 1856, Nr. 774, Nachstehendes wörtlich mir: »Auf den Gebrauch der Glocken der katholischen Kirchen haben Akatholiken in der Regel keinen Anspruch. Sollte ausnahmsweise ein solcher auf Grundlage besonderer Privatrcchtstitel behauptet werden, so wäre im Falle eines Streites hierüber die Erhebung zu pflegen, im Einvernehmen mit dem hochwürdigeu Ordinariate eine Ausgleichung zu versuchen, und falls eine solche nicht gelänge, die Angelegenheit dem hohen Cultus-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.« »Was die Friedhöfe anbelangt, so ist vor Allein auf Gemeinsamkeit derselben für Katholiken und Akatholiken nicht nur nicht zu dringen, sondern vielmehr bei jedem sich darbiethenden Anlasse dahin zu wirken, daß für akatholische Ge¬ meinden entweder eigene Friedhöfe neu errichtet werde», oder daß, wo hierauf ein billiger Anspruch bestehen sollte, ein Theil des vorhandenen gemeinsamen Friedhofes förmlich abgetrennt, und der «katholischen Gemeinde zu ihrem ausschließeuden Gebrauche übergeben werde. Diese Theilung ist im kommissionellen Wege zu ermitteln und die Beilegung der sich hierüber allenfalls ergebenden Streitigkeiten in gütlicher Weise zu versuchen. Gelingt es nicht, die Theilung auf diesem Wege zu der Gemeinde in so großer Entfernung von dem Orte der Hauptgemeinde, in welcher sich der Friedhof befindet, gestorben sind, daß die Übertragung der Leichen dahin nicht ausführbar erscheint. In einem solchen Falle wird zwar die akatholische Leiche auf dem katholischen Friedhöfe zu beerdigen seyn, cs müßte jedoch über Begehren der Pfarrgeistlichkeit der hiezu ver¬ wendete Ranm ausgeschieden werden.« »Dasselbe hat in jenen Fällen zu gelten, wo es sich um das Begräbniß vereinzelt in Mitte der katholischen Ge¬ meinde lebender oder auf der Reise verstorbener Akatholiken handelt. Es versteht sich von selbst, daß es den Akatholiken FürKbilchWches Ordinariat Laibach nm 24. September 1856. Anton Aloys m p Fürstbischof.