Amtsblatt MAmbllcherIeitnng. wR. 2R» Freitag den R4. September IG««. Z. 3U2. » (3) Nr. l05. Kundmachung über Houragc-Licfcrung. Won dem k. k. Hofgestütamte zu Lippiza, im Küstenlande, wild hiermit in Folge hoher Ermächtigung des hochlöblichen Oberststallmei-stcramtes ddo. Wien am »l. August I8ll<>, Zahl 8^2, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß wegen Beischaffung des für das k. k. Karster Hofgcstüt lm Verwaltungsjahre lttttl erfor-derlichel» Hafers im Wege der Konkurrenz mittelst schriftlicher Offerte eine vertragsmäßige Verhandlung mit Vorbehalt der hö'hcrn Ratifikation am 25. Septemaer lttW in dem lokale des hochlöblichen k. k. Oberststallmeisteram-tes in Wien unter nachstehenden Bedingungen gepflogen werden wird. 1. Die Quantität besteht in li) 5, » Jänner l«Ui . , »MM « » März ., . . I2M» „ » ,, April « . . »:tM» nach Priistraneg: im Monate November !8M» . . »2, » März » . ,.')<»<» ^. n » April „ . . »'»«<> >, nach Tchictclhof: im Monate 'April ««lil..... 5 Metzen. 4. Hat der Lieferungsübernchmer jedes übernommene Haferqnantum bis an Ort und Stelle der Ablieferung auf eigene Kosten zu verführen, dagegen wird ader von dem k. k. Hofgestü'tamle die Abmessung des Hafers unentgeltlich vorgenommen und die sogleiche Bezahlung für jede in der festgesetzten Qualität und Zeit zugemessene Quantität gegen Beibringung einer klassenmäßig gestempelten Quittung nach den bedungenen Preisen geleistet werden. Sollte der Lieferungöübernehmer die Bezahlung bei dem k k, Hofzahlamte in Wien vorziehen, so wird solche gegen Beibringung der von dem k, k. Hofgestü^amte ausgefertigten Lie.-ferscheine und der klassenmäßig gestempelten, auf das gedachte Zahlamt lautende Quittungen ein.-geleitet werden. Jedoch hat sich der Lieferungsübernehmer hierüber bei Abschluß des bezüglichen Kontraktes bestimmt auszusprechen. 5- Kann die Lieferung der theilweisen Quantitäten an jedem Wochentage, jedoch mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von Früh 6 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr bewerkstelliget werden. 6- Im Falle als zwischen dem Lieferanten und dem k. k. Hofgcstütamte in Betreff der Qualität ein Zweifel entstehen sollte, haben sich beide Theile dem Ansspiuche des dem Abliefe-rungöorte nächsten k k. Bezirkamts, Vorstehers oder dessen Stellvertreters, nämlich: für Lip' piza jenes zu Sessana, und für Prost r a-ncgg und Schickel!) of deö zu Adels-ocrg, welchem in diesem Falle der schriftliche Kontrakt zur Einsicht mitzutheilen kommt, z» unterziehen. 7. Jeder Lieferuiigslustigc kann für jede einzelne oder für alle in den festgesetzten Ter- minen einzuliefern bestimmten Haferquantitaten schriftliche und wohl versiegelte, mit der erforderlichen Kaution versehene und nach dem untenstehenden Formulare ausgefertigte Offerte, worin die Ziffer der Anbotspreise für je cinen n. ö. Metzen Hafer mit Buchstaben genau bestimmt sein muß, entweder längstens bis 20 September l»ljl>, und zwar bis zum Schlage der l2. Mittagsstunde, bei dem k. k. Lippiza-ner-Hofgestütsamte einreich.'n oder dem k. k, Oberststallmeistcramte bis 25. September l^6 Uhr vorlegen. 8. Zur Sicherstellnng des allerh. Aerars hat jeder Offerent eine Kaution von ll>F des bedungenen Preises, welcher für die ganze zur Lieferung angebotene Fouragc-Quantität entfallt, entweder bar oder in österreichischen Staats-papieren nach dem letzten Wiener-Börse-Kurse zu erlegen. 9 Die Kaution des Erstehers wird bis nach Erfüllung des Kontraktes zurückbehalten, damit das k. k. Hofgestütamt in dem Falle, als, der Lieferungsübernehmcr die kontrahirte Quantität in der bedungenen Qualität und Zeit einzuliefern unterlassen sollte, ln den Stand gesetzt sei, das Abgängige auf Kosten und Ge-fahr dcs Orsteherö beizufchaffen, in welchem Fallt' der Lieferant auch noch mit seinem anderweit!-gen Vermögen zu haften hat. Die Kautionen der übrigen Offerenten werden denselben, so ferne solche bei dem k. k. Oberststallmeistrramtc überreicht wurden, gleich naä) erfolgter Verhandlung uon diesem obersten Hofamte, jm Falle selbe bei dem k. k. Hofge stütsamtc erlegt wurden, nach erfolgter Ranfi kation über Bekanntmachung des Hofgestütamtes gegen Rückzahlung der darüber erhaltenen Empfangsbestätigung zurückgestellt werden ltt. Sollte ein oder der andere Ersteher einer Liefernngöparthie die Zurückstellung seiner eingelegten Kaution wünschen, so wird demsel ben freigestellt, von dein übernommenen Haferquantum M^i m li.'»wl"< gegen Empfangsbestätigung sogleich einzuliefern, — wo dann die hiefür entfallende Forderung als Pfand zur Sicherstellung der Rechte des allerh, Aerars aus diesem Kontrakte dienen soll, und erst dann bar bezahlt werden würde, wenn die übernommene Lieferungsparthie vollkommen eingeliefert sein wird. l<. Es ist nicht gestattet, in den schriftlichen Offerten die Preisanbote entweder summarisch oder mit Perzentual- oder wie immer gearteten Nachlassen zu bestimmen, und es würden auch jene Offerte, welche keine in bestimm ten Beträgen ausgedrückte Preisanbotc enthal-' ten, oder die, welche dem untenstehenden For mulare nicht entsprechen, endlich jene, welche in der im K ? bestimmten Zeit nicht eingebracht werden sollten, bei der Verhandlung gar nicht berücksichtiget werden. »2. Als Bestbietcr wird jener Offerent betrachtet, welcher in dem gehörig verfaßten Offerte die geringsten Preise fordert. lll. Sind mehrere Offerte gleich, so steht dem k. k. ObersistaUmeisteramte die Wahl zwischen den Offerenten zu. Wenn in einem Offerte die Preise für alle oder einzelne Lieferungsraten bestimmt werden, so ist der Offerent an sein Offert gebunden, selbst wenn dasselbe nur den Mindestanbot füi eine Nate enthält, und er folglich nur der Er^ steher einer Lieferungsparthie würde. lt. Das vermög §. 7 gehörig verfaßte und in der vorgeschriebenen Zeit eingereichte Offert ist für den Mindestfordernden, welcher slch des RücktnttsbefugnisseS und der § «<»? des allg. bürgl. Gesetzbuches zur Annahme des Versprechens gesetzten Termine begibt, sogleich bei Ueberrcichung desselben — für das k.k. Hof- gestütamt aber erst nach erfolgter Ratifikation des k. k. Odcrststallmeisteramtes, bindend. Das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte kann von dem Erstchcr nicht geltend gemacht werden. l5. Nach erfolgter Ratifikation dcs von )em k. k. OberststaUmeisteramte gepflogenen Verhandlungsaktes wird mit dem Ersteher eine förmliche Kontiakts-Urkunde in drei glcichlau» tenden Exemplaren errichtet werden; zu einem )ieser Exemplare hat der Ersteher den klaffen» mäßigen Stempel allein zu bestreiten. lli. Sollte der Ersteher sich weigern, die ausgestellte Kontrakts-Urkundc zu unterfertigen, so vertritt das ratifizirte Offert in Verbindung mit den Bedingungen dieser Kundmachung die, Stelle einer förmlichen Kontrakts-Urkunde, — und das k. k. Lippizaner Hofgestütamt hat das Necht und die Wahl, den Ersteher entweder zur Erfüllung dieses Kontraktes zu verhalten, oder den Kontrakt für aufgehoben zu erklären, und die kontrahirte Quantität Hafer auf Gefahr und Kosten dcs Kontrahenten entweder in oder außer dem Lizitationswege, wo immer oder um was lmmer für Preise beizuschaffen und die Differenz eines sich hierbei ergebenen höheren Preises von dem Kontrahenten aus dessen Kaution oder aus seinem sonstigen Vermögen einzubringen; im Falle aber die neuen Anschaffungs» preise den Preisen dieseö Kontraktes gleich oder niedriger als dieselben wären, die Kontrakts-Kaution als ein wegen des Kontraktbrucheö dem k. k Hofärar verfallenes Angeld einzuziehen. 17, Endlich wird cinverständlich festgesetzt, daß die k. k. österreichische Finanz - Prokura« tur in allen, aus dem, über die Liefel'lwa, z" errichtenden Vertrage entspringenden Rechtüstrei-tigkciten, wobei der Fiskus als Kläger auftritt, sowie wegen Bewirkung der bezüglichen SicherstcUung und Ex.kutionsmittel, bei jenen Gerichten einzuschreiten befugt sein solle, welche sich am Amtssitze der k, k österreichischen Finanz-proklnatlir befinden, und zur Entscheidung solcher Rechtsstreite, und zur Bewilligung solcher Sichelstellungs'und Exekutionsmittel kompetent sein würden, wenn der Beklagte zu Men seinen Wohnsitz hatte. «". Außerdem wird ausdrücklich festgesetzt, daß 5ie Preiäanbote in österreichischer Währung zu stellen seien. öippiza am 5,. September l8lj<». Formulare zu den Lieferungsoffcrten. ^ Ich Gefertigter (Wir Gefertigte) (vervstichte'« mich) (verpflichten uns) zur ungelheilten Hand,^ Einer für alle und alle für Einen) von der für das k. k. Karstcr-Hofgestüt im V. I. l86l erforderlichen Quantität Hafer (bei jedem Monat ist der Anbotspreis mit Buchstaben nach H. 7 bestimmt auszudrücken), biö an Ort und Stelle zu liefern, und alle in Bezug auf die Fouragelieferunq in dem k k. Oderststallmeisteramte eingesehenen Bedingungen genau zu erfüllen. Als Kaution lege ich (legen wir) im Anschlüsse den Betrag von.....ö W. bar oder in österreichischen Staatöpapieren, und zwar die Obligation Nr. .. auf. .. st. . . kr. lautend (bei)» Datum des Offerts. Namlnslmterschrift deö (der) Offerente" dann dessen (deren) Wohnort und Stand. Von Außen: Offert deö (der) N. N. für die Fourage-Lieferung in das k, k. Hofgestlit zu Livviza sn-o «mim lttlll. Ml. Das Offert ist mit elncm »6 kr. Stempel zu versehen. Im Falle in einem Offerte mehrere Theilnehmer vorkommen, so kömmt das« sclbe für jeden Unterschriebenen mit einem sol' ^chcn Stempel zu versehen.