Gesetz- u»d Verordnungsblatt für da« österreichisch - istirische .KüRenfaiiD, bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und (Srabisca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --------------- Jahrgang 1903. XVII. Stück. itlu« fl c91 b cn und versendet am 14. Juli 1903. S5. Kundmachung der k. k. Finanz-Direktion in Triest vom 25. Juni 1903, Jl. 22487, über die Einbringung der Erklärungen zum B e hufe der B e m e s s n n g der allgemeinen Erwerbsteuer im Sinne des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. - G.- Bl. Nr. 220, für die Beran lagungöperiode 1904/1905 in der reichS-unmittelbaren Stadt Triest und Gebiet, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Nach §. 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, hat die Bemessung der im I. Hauptstücke des bezogenen Gesetzes geregelten allgemeinen Erwerbsteuer auf Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen einzubringenden Erklärungen zu erfolgen. Demnach werden sämmtliche Parteien, welche in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und Gebiet, dann in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisea oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsunternehmung betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben und daher nach §. 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbstener unterliegen, hiemit aufgefordert, eine wahrheitsgetreue und nach bestem Wissen und Gewissen verfaßte Erklärung für die Veranlagungsperiode 1904/1905 bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (K. k. Steneradministration in Triest, — Piazzetta della chiesa evangelica Nr. 2, III. Stock, bezw. bei der zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft, eventuell bei jenen k. k. Steuerämtern, welche sich nicht am Sitze einer k. k. Bezirkshauptmannschaft befinden), schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 1. Juli bis 1. August 1903 einzubringen, bei welchen Behörden und Ämtern auch die Drncksorten für die Erklärungen unentgeltlich bezogen werden können. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen einznhaltcnden Vorganges gelten die Bestimmungen der §§. 39, 40, 42 und hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unternehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstätten die Bestimmungen der §§. 41 und 64 des obigen Gesetzes. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen wird auf die §§. 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Gesetzes verwiesen. Jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, werden in ihrem eigenen Interesse eingcladcn, wegen des späteren Parteiandranges baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten k. k. Steueramte behufs Abgabe der mündlichen Erklärung zu erscheinen. Nücksichtlich jener Unternehmungen oder Beschäftigungen, welche in dem auf der Rückseite des neuen Formulars für Erklärungen abgedrnckten Verzeichnisse in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind, müssen neben den allgemeinen Betriebsmerkmalen auch noch die besonderen Merkmale, welche bei der betreffenden Unternehmung oder Beschäftigung im Verzeichnisse erwähnt sind, angegeben werden. Schließlich wird den Steuerpflichtigen die ihnen obliegende Pflicht zur genauen Ausfüllung sämmtlicher Punkte des Formulars für die Erwerbstener-Erklärnng in Erinnerung gebracht und denselben nahegclegt, daß die möglichst sorgfältige Erfüllung dieser Pflicht in erster Linie im eigenen Interesse der Steuerträger geboten erscheint. Otto Ritter von Zimmermann, k. t. Hofrat und Finanz-Direktor.