Wr. 128«. VI. Kirchliches Kerordnungs-Klatt für die Lavantor Aiöcese. 2liiljnlt. I. Weisungen, betreffend die Verwaltung des Kirche» und Pfriindenvcrinögens. — II. Restauration der Kirchen. — III. Gesetz vom 12. Mai 189(1. — IV. Erlass des hohen f. k. Ministeriums für Cnltns und Unterricht betreffend die Anlage der Kirchengelder. — V. Erlass der f. f. Statthalterei, betreffend die Trannng der k. und'k. Offeriere im Ruhestände. — VI. Die Ordinatimi und die Ordinande». — VII. (lesta et statuta Synodi dioccesanae celebratae anno 1890. — VIII. Dibeefan Nachrichten. Weisungen, betreffend die Verwaltung der. Kirchen- und Psrnnden-Kerinögen'. ^ßur Führung der Seelsorge überhaupt, zur Feier des Gottesdienstes, zur Armenpflege udgl. sind materielle Mittel uothwcudig, die herbeigeschasst, gut verwaltet und verwendet lverden »niste». Das R'echt zur Verwaltung des Kirchenverinögens steht den kirchlichen Organen zu. Der Seelsorger hat, wenn nicht eigene Verwaltungsorgane ausgestellt sind, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kirche zu verwalten und zweck-tntb stistungsgemäst zu verwenden. Er hat also darüber zu wachen, dass die zum Eigenthnm der Kirche, der Pfründe und der Armen gehörigen Gebäude, Geräthe, Realitäten, Rechte, Einkünfte, Stiftungen und das Barvermögen gut erhalten und verwahrt, vor Schaden gesichert, gut bewirtschaftet und zweckmäßig verwendet werden. Die Oberaussicht über die Verwaltung des Kirchengutes führt der Bischof, dein auch jährlich Rechnung zu legen ist. Er gibt die Bewilligung zu außerordentlichen Auslagen, ferner zìi Veränderungen im Kirchengute und zur Prozessführnng. (One. Prov. Vien. 1. et VII. c. 6). A. Kon der Uernmllnny des Kirchen-Uermögens. Bei der Verwaltung des Kirchenverinögens sind nachstehende Vorschriften maßgebend:') 1. Das Vermögen der einzelnen Pfarr- und Filialkirchen und Kapellen ivird vom Kirchenvorsteher, Pfarrer oder dessen Stellvertreter mit Beigabe zweier Männer ans der Kirchengemeinde, welche Kirchenpröpste oder Kümmerer genannt zu werden pflegen, unter der Oberanf- ') Normale für die Verwaltung des Pfründen und Kirchen Vermögens. Ordinariats-Cnrrende für die Lavantcr-Diöeese Nr. 1599, vom 22. September 1859. sicht des Diöeesan-Bischofes (Ordinariates) oder eines von ihm bevollmächtigte» Stellvertreters verwaltet. (Gone. Trick, scss. 22 de ref. c. 9). 2. Dem Pfarrer wird bei der Installation das richtig gestellte Kirchen-, Pfründen- und Pfarrarnieninstitnts-Inventar und die liquidierte Kirchencasse in Gegenwart der Kirchenkämmerer durch einen Ordinariats-Commissär in Gegenwart des Patrons oder dessen Stellvertreters mittelst Protokolles, das allseitig gefertiget dem Ordinariate vorzulegen ist, übergehen. 3. Ist der Seelsorgsvorsteher wegen Alters, Kränklichkeit oder ans einem anderen Gründe zur Verwaltung des Kirchenverinögens nicht geeignet, so wird vom Ordinariate der Dechant oder ein sonst geeigneter Mann dazu bestimmt. 4. Der Seelsorgsvorsteher hat die Verwaltung des kirch lichen Vermögens, eingedenk seines bei der Installation gegebenen eidlichen Versprechens, mit aller Treue und Redlichkeit, mit Beihilfe der Kirchenpröpste, welche ans (i Jahre von der Kirchengemeinde gewählt sind, und zwar in der Regel unentgeltlich zu führen. -) 5. Rach der bestehenden Vorschrift »illss bei einer jeden Kirche eine eigene feste Casse (Kirchenlade) vorhanden sein, in welcher nicht nur die vorhandene Geldbarschaft, sondern alle Obligationen, das Kirchcninventar, die Pachtverträge, Stiftnngsnrknnden, und alle ans das Vermögen und die Gerechtsamen der Kirche mib auch der Pfründe Bezug habenden Docilmente anfbewahrt werden. Dieselbe soll nach Umstände» im Pfarrhause, oder auf einem ander» möglichst sicheren und trockenen *) Kirctst. Verordnungsblatt Nr. 3112, XI., 1869. Erlass der k. f. Statthaltern vom 17, Nov. 1869, Z. 12580. Orte aufbewahrt fein. Die Cassatruhe ist mit drei verschiedenen Schlössern und Schlüsseln zu versehen, vv» denen einen der Pfarrer oder dessen Stellvertreter, die zwei anderen aber die Kirchenpröpste in Händen behalten. il. Bei einer jeden Kirche muss ein eigenes Journal mit den Rubriken: Einnahmen — Ausgaben, vorhanden sein und genau geführt werden. In dasselbe ist jede Einnahme und Ausgabe unter dem Jahre Fall für Fall genau einzutragen, und jeder größere Betrag ist allsogleich fruchtbringend anznlege», bis ans den für die currenten kleineren Auslagen nothwendigen Vorschuss. 7. Die Kirchenvorstehnng hat Sorge zu tragen, und ist dafür verantwortlich, dass die ordentlichen Gefälle und Einkünfte der Kirche richtig und zeitrecht entgehen. Dieselbe hat für die pupillarmäßige Sicherheit der bei Privaten clociertnt Stiftungscapitalien in gleicher Weise tvie für die freieigenthünilichen Kirchencapitalien Sorge zu tragen und bei Vorlage des Stiftnngsactes die Beweis-urkunden der sichern Hypothek dem Ordinariate vorzn-legen. Eine angetragene Stiftung abzulehnen steht der kirchenvorstehnng ohne Zustimmung des Ordinariates nicht zu. 8. Kirchen eigenthümliche, so wie Stiftungscapitalien können nur unter pnpillärmäßiger Sicherheit fruchtbringend angelegt werden, welche bei Privaten dann vorhanden ist, wenn die angebotene Hypotek, falls sie in einem Hanse besteht, nicht über die Hälfte, falls sie in einem Grundstücke besteht, nicht über zwei Drit theile des wahren Wertes belastet erscheint. Laut Erlasses des hohen f. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 15. März 1897, Z. 90(30, intimiert durch die hvchlöbliche k. k. Statthalterei do. (>. April 1897, Z. 9818 dürfen gemäss dein k. k. Patente von 9. August 1854, R.-G.-Bl. Nr. 208 Betrüge über 525 fl. ö. W. für ein kirchliches Vermögens» snbject nicht in Sparkassen fruchtbringend angelegt werden. 9. Von Parteien anfgekündete oder znrückbezahlte Kirchen-oder Stiftnngscapitalien sind unter Eiinvillignng des fürstbischöflichen Ordinariates mit der gesetzlichen Sicherheit ungesäumt wieder fruchtbringend anznlegen, und ist darüber dem Ordinariate unter Vorlage der Versiche ; rungsurkunde die Anzeige zu machen. 10. Der Kirchenvorstand ist berechtiget, die shstemisierten jährlich wiederkehrenden Auslagen, tvie auch kleinere Beträge für nvthlvendige Reparationen oder Anschaffungen, und zwar bei Kirchen, welche ein jährliches Einkommen von 800 fl. ö. W. oder darüber haben, bis zum Betrage von 50 fl. ö. W., bei Kirchen von minderem Einkommen bis zu dem Betrage von 25 fl. ö. W. aus dem currenten Kirchenvermöge» ohne Einholung einer Bewilligung zu bestreiten. Für außerordentliche Ausgaben in einem höheren Betrage ist die Bewilligung des Ordinariates erforderlich, welches sich mit den Parteien ins Einverständnis setzen und die Genehmigung der Landesstelle einholen wird, besonders dann, tvcuit das Stammvermögen der Kirche angegriffen oder eine jährliche Ausgabe systemisiert tverden soll. Jede Veräußerung von Kirchengütern, oder eine beträchtliche Belastung derselben ist ohne gesetzliche, d. i. landesfürstliche und kirchenoberbehördliche Einwilligung unstatthaft, und erfordert die frühere Einvernehmung des Kirchen» oder Psründenpatrones. (Art. XXX. des Concordates vom 18. August 1855). Zur Abschließnng von Mitih- und Pachtverträgen über eigentliche Kirchenrealitäte» ans eine längere Zeit als von drei Jahre», ist die Bewilligung des Ordinariates einznhole». I I. Ein wichtiger Bestandtheil des Kirchengutes und ein Zweig der Kircheuvermögens-Verwaltnng sind die kirchlichen Gebäude und die innere Einrichtung derselben. Der Kirchenvorstand soll, als ein treuer und kluger Haushälter die geringen Gebrechen mit geringen Mitteln oh,tè Aufschub heben und dadurch einen größere» Schaden verhüten. Sind größere Herstellungen »othwcndig, so wird er Sorge tragen, dass dieselben nach ei „geholter höherer Bewilligung, wenn thnnlich in eigener Regie mit Beihilfe der Kirchengemeindc und mit möglichster Schonung des Kirchenfondes solid ausgeführt werden. Ebenso ist für die innere Reinlichkeit und Zierde des Gotteshauses und für anständige gottesdienstliche Requisite» pflichtgemäß Sorge zu trage». 12. Nach Ablauf eines jeden Solarjahres hat die Vermögensverwaltung eine gehörig belegte Rechnung aus dem Journale nach dem vorgeschriebenen Formulare zu verfassen. Bei Gelegenheit der Rechnungs-Aufnahme ist auch der Zustand der kirchlichen und pfründlichen Gebäude, der Weingärten und Waldungen zu besichtigen, und am Schlüsse der Rechnung anznmerken und beizusetzen, ob und welche Reparationen bei der Kirche oder den pfarrlichen Gebäuden nothwendig, oder im abgelanfenen Jahre vorgenannten worden sind. Die Richtigkeit der Kirchenrechnnng ist von allen Gliedern der Vermögens-Verwaltung durch deren Unterschrift zu bestätigen. 18. Die Kirchenrechnungen sowohl von der Pfarrkirche als den Filialen sind sodann mit allen Belegen nebst einem Rechnnngs-Extracte, worin die allfällige Vermehrung oder Verminderung des Kirche» eigenthümliche» oder Stiftungs-Vermögens ersichtlich zu machen ist, bis 15. März j dein Dechaute zu übersenden. Dieser lutrb die Revision der Rechnung vornehmen, die etwa vorkominenden Anstande beheben, und sodann jede Rechnung sogleich mit seinen Revisions-Bemerkungen binnen 14 Tagen nach Empfang derselben an das Ordinariat zur weiteren Amtshandlung befördern. Die Rechnungen der De-canatspfarren werden unmittelbar an das Ordinariat eingereicht. (Gesta et statuta Synodi Diocces. Lav. 1897, pag. 376). 14. Die Herren Dechaute haben darauf zu sehen, dass die Rechnungen an sie rechtzeitig in Vorlage kommen, und dafür zu sorgen, dass die gesanimten Kirchenrechnungen längstens bis Ende Juni beim Ordinariate einlangeu. Bei ihren alljährlichen Visitationen aber haben dieselben die Kircheneassen genau zu revidieren, den Banzustand der Kirchen- und Pfrnnden-Gebäude und den Stand der Weingärten und der Waldungen zu besichtigen, und ■ allfällige Mängel in ihren Visitationsberichten zu bemerken. (Kirchl. Verordnungsblatt Nr. 851, 11., 1895 do. 30. März. — Gesta et statuta Synodi Diocces. Läv, 1897, pag. 379). 15. Über die gelegte Kirchenrechnung ertheilt das Ordinariat nach behobenen allfälligen Anständen die Erledigung. Fände sich die Kirchen-Vvrstehung durch die Rcchnnngserledigung beschwert, so steht es derselben frei, binnen 30 Tagen nach deren Empfang Vorstellungen bei dem Ordinariate dagegen zu begründen; : nach der verflossenen Frist findet eine Einwendung nicht 1 mehr Berücksichtigung. von der Ueriimllnng des Pfriindens-vermögens. Rücksichtlich der Verwaltung des Pfründen-Verinögens gelte» im allgemeinen dieselben Bestimmungen, wie für das Kirchenverinoge». Im besonderen ist noch folgendes zu beachten: 1. Das Pfründen Vermögen verwaltet der Pfarrer ans die Dauer seines Pfründengenusses selbst sowohl in seinem Interesse, als mit Hintanhaltung jedes Nach- ; theiles für die Pfründe. Er darf von der Silbstanz des Pfründen Vermögens, dieselbe mag in liegenden Gütern oder in nutzbaren Rechten bestehen, nichts vertauschen, verschenken, noch mit einer beträchtlichen Last ! beschweren, ohne vorläufige bischöfliche Bewilligung, lvvzn nach dem Artikel XXX. des Concordatos die landesfürstliche und eventuell and) die päpstliche Ein willignng erforderlich und and) die Wohlmeinnng des Kirchen- oder Pfründenpatrons einzuholen ist. Er hat die pfründlichen Grundstücke stets im guten Eulturzn- stande zu erhalten. Er kann weder Pad)t- noch andere Verträge, welche das Pfründen-Vermögcu betreffen, dasselbe bleibend belasten, oder mit der Verbindlichkeit für seine Nad)folger, und überhaupt auf längere Zeit als ans drei Jahre geschlossen werden )vollen, eingehen, ohne dazu die Bewilligung vom Or- dinariate erhalten zu haben. Weingärten und Waldungen dürfen ohne Ordinariatsbewillignug niemals verpachtet werden. Was insbesondere die Nutzung der Pfründen Waldungen anbelangt, so tvird der Pfründner mit Bevbad)tnng der bestehenden Gesetze dafür sorgen, dass bei dieser Art des Stammvermögens das Interesse der Nachfolger gewahrt bleibe. 2. Der Nutznießer des Pfründen-Verinögens hat die jährliche» Einkünfte und Ausgaben in ein eigenes Journal genau einzntragen, um solche in vorkominenden Fällen Nachweisen zu können. 3. Da die Pfarrhofs- und Wirtschaftsgebäude einen wesentlichen Bestandtheil des Pfründen-Verinögens bilden, so ist der Pfründner verbunden, dieselbe» stets im guten Banzustande (sarta tecta) zu erhalten. Er hat die sich an den Gebäuden zeigenden Gebred)en durch eine rechtzeitige Reparatur zu beheben und so einem größeren Schaden vvrznbauen; größere Baulichkeiten oder >vesentlid)e Veränderungen an den Pfründengebäuden aber rechtzeitig mit den geeigneten Anträgen dem Or diimnate anzuzeigen. Der an den pfründlichen Gebäuden durd) vernachläßigte zeitrechte Reparation entstandene Sd)aden trifft den Pfründengenießer; darum ist alljährlich mit der Kirchenrechnung eine abgesonderte Nachweisung dem Ordinariate zu unterbreiten, Wiche Reparaturen im verflossenen Jahre, und ans wessen Kosten an den pfarrlick)en Gebäuden vvrgenvmmen worden sind. 4. Der Dechant, sowie auch die Kirchenpröpste sind verpflichtet, den Pfründenbesitzer an allfällige Vernach lüssignngen in Betreff der Gebäude, Grundstücke, sowie des Pfründen-Verinögens überhaupt ohne Verzug zu erinnern. Das gleiche Redst steht and) dein Pfründen patrone zu. Bleibt die Erinnerung ohne Erfolg, so ist die Anzeige an das Ordinariat zn erstatten, welches das Erforderliche ungesäumt verfügen wird. 5. Im Sterbefalle eines Pfründners hat entweder der Dechant, oder insvferne derselbe nicht sogleid) gegen windig sein könnte, der erste Hilfspriester, und ivo ein solck)er nicht besteht, haben die Kirchenkä»»nerer in Gegenivart der Erben oder des Stellvertreters derselben und zweier Zeugen unter Aufnahme einer snniniarischen Aufzeidpiung das Pfründen- und Kirchen-Verniögen vorläufig in die Verwahrung zìi nehmen. Dasselbe ist darnach von einem Ordinariats-Cvmmissüre, in der Regel beut Dechante, unter Mitwirkung des Patrons oder dessen Stellvertreters, welcher eiuzuladen ist, mit Anziehung der zwei Kirchenkäinmerer und eines bevollmächtigten Repräsentanten der Erben des Verstorbenen, ans Grundlage des Kirchen- und Pfründen-Jnventars zn revidieren, der Substanz nach richtig zu stellen, und der Zustand der Gebäude, allenfalls mit Beiziehung eines Bauverständigen zn untersuche». Der etwaige Abgang des Pfründen-Vermögens und der dem gewesenen Nutznießer etwa zur Last fallende Schadenersatz wegen vernachlässigter Gebäude-Reparationen, Deterioriernng der Wälder, Weingärten und anderen Psründengrnndstücke wird aus dem Verlasse des Verstorbenen erholt. (Gesta et statuta Synod. Diocc. Lav. 1897, pag. 380). (S. Tritt eine Vaeatnr durch Weiterbeförderung, Übersetzung oder Pensionierung des Pfründners ein, so hat die in der vorigen Nummer angeordnete coinmissionelle Revision des Pfründensvermögens und die Untersuchung der Gebäude im Beisein des Abziehenden, oder dessen bevollmächtigten Stellvertreters, sowie des Patronats-repräsentanten statt zu finden. Der allfällige Vermögens-Abgang und der eonstatierte Gebäudeschaden-Ersatz wird aus dem Privatvermögen des abgehenden Pfründners einzubringen sein. 7. Nach erfolgter kirchlicher Institution, von welchem Tage an der neu ernannte Pfründner in den Genuss des geistlichen Benefieinms Eintritt, wird demselben das Pfründen-, Kirchen- und Pfarrarmeninstitiiis-Vermögen, wie solches in den richtig gestellten Inventaren verzeichnet erscheint, durch einen bischöflichen Commissär bei Anwesenheit des Patrons oder dessen Repräsentanten und der Kirchenkämmerer mittelst eines Protokolle« übergeben. Der Übernehmer hat, insoferne er die Inventare richtig und vollständig findet, das in duplo ausgefertigte Übergabs-Protokoll mit den eben genannten Mitgliedern eigenhändig zn unterfertigen und eilte Empfangsbestätigung anszustellen mit der beigesetzten Erklärung, das übernommene Pfründengut uidst bloß im gegenwärtigen Zustande erhalten, sondern nach Kräfte» and) verbessern und vermehren zn wollen. Das eine Exemplar des Protokolle« ist in der Kirdytt-easse z» hinterlegen, das andere aber an das Ordinariat einzusenden. 8. Ist bei der Pfründe ein Geld- oder Natural-Stellungs-Inventar vorhanden, so hat der eintretende Pfründner die Übernahme dessen mittelst eines Reverses, in der Eigenschaft einer Schuldversd)reibung abgesondert zn bestätigen, welcher die Folge haben soll, dass bei seinem zeitlichen Hinsd)eiden dieses Pfründen-Stellnngs-Jnventar von seinem Privateigenthume sogleid) a»sgesd)ieden, oder bei dessen Lebzeiten beim Austritte von ihm selbst dem Nachfolger eingeantwortet werde. C. Auftrag zur Verfassung neuer Kirchen- und Pfründen-Inventare des Kirchen-, Ufriinden-nnd Vfarrarmeninssituts-Uermögens. Um von dem gestimmten Vermögensstande einer Kirche vollkommene Kenntnis zu haben und denselben gegen Verlust zu fidjeni, muss bei jeder Kird)e über die vorhandenen Pretiosen, Kirchenparamente, Realitäten und anderes Vermögen ein ordentlid)es Inventar geführt werden. Das gleiche gilt hinstdstlid) der Evidenzhaltnng des Vermözensstandes der Pfründe und des in der Verwaltung der Kird)e befindliche» Pfarrarmeninstitutes. Da die im Jahre 1882 verfassten Inventare des Kird)en- und Pfründen-Vermögens infolge vielfältiger Veränderungen mangelhast geworden sind, erscheint die Anlage neuer Inventare als dringendes Bedürfnis. Es wird demnad) angeordnet, dass bei allen Pfarre» neue Inventare über das gesammte Kirchen und Pfründen Vermögen mit Benützung des vorgeschriebenen Formulars verfasst, von der Kirdjenvorstehnng unterfertigt und an das Decanalanit bis zum 1. Jänner des Jahres 1898 zur Prüfung vorgelegt werden. Das Deeanalamt hat dieselben, wenn sie richtig befunden worden sind, dem fiirstbi)d)östid)£it Ordinariate zur Genehmigung zu übersenden. Indem bei allen Kirchen und kirchlid)en Anstalten das eigene Vermögen von dem Pfründen-Vermögen abgesondert zn verwalten und zu verechnen ist, so sind über das Vermögen der Pfarr- und Filialkird)en, sowie die Pfarrpfrnnde» abgesonderte Inventare ansztinehmen. Information znr Verfassung der neuen Kirchen- und Pfründen-Inventare. Bei Verfassung dieser Inventare sind nachstehende Normen zn beobachten. a) Es ist sännntliches Kird)en- und Pfründen-Verinöge», alle nutzbaren Gered)tsa»ie und Ertragszweige der Kirche und der Pfründe kurz, jedodj möglichst datailliert, einzutrage», als: Kird)en- und Pfründen-Capitalien und Obligationen, seien sold)c in einem öffentlichen Fonde oder bei Privaten angelegt, mit der Angabe der Gattung, des Numerus und Capitals-betrages. h) Die firchlidjeu und pfründlichen Liegenschaften, als: Äcker, Wiesen, Weingärten, Waldungen — mit einer kurzen Grenzbesd)reibung, Angabe des F>äd)en»iaßes und des Kata-stral-Reinertrages. Der Geldwert ist dnrdjgehends auf österreichische Währung berechnet einzustellen. Die Kirche, die zur Kirche gehörige Meßner- und Organisteil-Wohnlliig, die kirchliche» Wiiizereie», der Pfarrhof und das dazu gehörige Wirtschaftsgebäude und die Kaplanei sind kurz zu beschreibe», und der Bauzustand derselben ist im Inventare auzugeben. c) Auf diese Weise verfasste Kirchen und Psründen-Jnventare sind, vvm bischöflichen Commissär, den, Pfarrer und beiden Kirchenkämmerern unterfertiget, in duplo dem Ordinariate einzusenden, welches das weitere veranlassen, und svdann ein vidimiertes Pare zur Aufbewahrung in dem pfarr-lichcn Archive oder in der Kirchenlade znrücksenden »vird. d) Jeder Zuwachs oder Abfall des Kirchen- oder Pfrnnden-Vermögens, sowie jede Änderung in den wesentlichen Bestandtheileii desselben ist ohne Verzug in dem betreffenden Inventare und zwar am Schlüsse desselben, als Fortsetzung des Inventars, ersichtlich zu machen. Damit die nenzuverfassenden Inventare ihrem Zwecke entsprechen, müsse» dieselben vvrschriftmäßig a »gefertigt »verde». Zit diesem Zlvecke »vird angeordnet, dass nur das von der St. Cyrillus Buchdrnckerei des katholischen Pressvereines in Marburg aufgelegte Formular verwendet »verde. Hiebei ist dann noch Folgendes zu beachten: 1. Als Grundlage des neuen Inventars dient das alte, zuletzt aufgenoinniene, und es sind alle in dem alten Inventare verzeichneten Gegenstände mit derselben Pvstzahl, mit demselben Bestände und Schätzungswerte, »vie sie dort verzeichnet stehen, in die betreffende Rubrik des neuen Inventars zu übertragen. 2. Die durch die Länge der Zeit unbrauchbar i»nd »vertlos gelvordenen oder d»»rch andere Ereignisse abhanden gekommenen, daher im neuen Inventar abzuschreibenden Gegenstände bekommen in» neuen Inventare keine neue Postenzahl, auch in den Rubriken „dermaliger Bestand und Schätzungswert" keine Bezeichnung, sondern sie werbe» nur in die Rubriken-Zahl, Bestand und Schätzungswert nach dem vorhergehenden Inventare" eingetragen. Zur wirklichen Abschreibung dieser Gegenstände ist zuerst um die Belvilligung einzuschreiten, und svdann sind sie in der Rubrik „Abfall" als Abfall zu bezeichnen, die erhaltene Belvilligung ist aber in der Rubrik „Ursache des Znlvachses, Abfalls" »dgl. mit Behörde, Datum und Geschäftszahl anzuführen. 3. Die seit der Aufnahme des letzten Inventars neu zugewachsenen Gegenstände dagegen sind im neuen Inventare nur in den Rubriken des dermaligen Bestandes nach Zahl der Posten, Bestand und Schätzungslvert in der ihnen gebärenden Reihenfolge einzntragen und als j Zuwachs zu bezeichnen. Alle auf das frühere Inventar ! Bezug habenden Rubriken bleiben leer; in der Ainner knngsrubrik. ist die Ursache oder Quelle des Znlvachses anzugeben. 4. Die einzelnen Hauptabtheilungen im Inventare sind mit besonderen Aufschriften in etwas größeren lateinischen Lettern zu versehen und »vegen der Übersichtlichkeit z»» unterstreichen. 5. Die einzelnen Bestandtheile des Vermögens sind in den Rubriken des vorgeschriebenen Fvrnilllars mit deutlicher, gut leserlicher Schrift einzutragen, und zwar: a) die erste Rubrik ist für die fortlaufende Zahl des neuen Inventars bestimmt; die Numerierung »vird bis zum Ende ohne Unterbrechung fortgesetzt; b) in die zweite Rubrik gehört die Zahl des alten In ventars. Bei Zulvachs eines Gegenstandes bleibt diese Rubrik leer, hingegen bleibt bei Abfall die erste Rubrik leer; <■) in der Rubrik „Detail" »vird zuerst die Aufschrift der Hanptabtheilnng mit etlvas größeren lateinischen Lettern angebracht und unterstrichen, dann »verden aber die Gegenstände in der Reihenfolge des alten Inventars mit allen ihren Merkmalen, Besitztiteln und Urkunden eingetragen, »vie dieses oben sub a, h, c, <1, pag. 84 angegeben erscheint; d) in der Rubrik „Bestand" »vird die Anzahl der Stücke eingesetzt. Ebenso »vird in der Rubrik „Zu»vachs, Abfall" die Anzahl der Stücke angemerkt; e) in der Rubrik „Schätzungswert" »vird der ganze Wert der Realität, bei den Obligationen der Capitals-betrag in österreichischer Währung und bei Gerechtsamen der Capitalslvert des Einkommens verzeichnet; ./) in der Rubrik „Ursache des Znlvachses und Abfalles" ist der Grund derselben mit Anführung der behördlichen Belvilligung anzugeben. iS. Behufs sorgfältiger (Konservierung des kirchlichen Besitzstandes von Gegenständen von besonderem Kunst- und geschichtlichem Werte ist es nothlvendig, ein eigenes Inventar für die Gegenstände dieser Kategorie zu verfassen und in genauer Evidenz zu halten. Die Feststellung der in dieses besondere Inventar anfznnehmenden Objecte soll unter Zuziehung fach- und sachkundiger, für Kunst- »titb historische Denkmale Sinn und Verständnis habender Personen erfolgen. Die Kirchenvvrstehcr sollen auf die gute Erhaltung solcher wertvoller Objecte sorgsamst bedacht sein, und ohne Einholung der Wohlmeinung »mb des Rathschlages eines Sachverständigen jede Veränderung oder Restau- rierung unterlassen. Die Veräußerung von derlei Ge genstände» darf ohne Genehmigung des f.-b. Ordinariates, welches sich in gegebenen Fällen mit anderen Behörden ins Einvernehmen setze» wird, nie geschehen. Bei der Anlegung und Revision der gedachten Inventare werden die Mitglieder der hiezu bestellten Censuv- Commission für kirchliche Kunst (Kirchl. Verordnungsblatt 1890 Vili. S. 10) sehr gerne behilflich sei». Weitere Aufklärung für die einzelnen Abtheilungen im Detail des Inventars ist im nachfolgenden Entwürfe enthalten. (Fortsetzung folgt). Restauration Unfrieden mit dein herrlichen Teinpelba», den er Gvtt zn Ehren mit großen Kosten aufgeführt, sprach König Salvinoli die Worte: „Aedificans aedificavi domuni in habitaculum tuum in sempiternum." (III. Rcgg. 8, 13). Und dennoch sollte auch dieser Wunderbau keinen ewigen Bestand haben. Es waren seit seiner Vollendung noch nicht 100 Jahre verflossen, und der Tempel war schon sehr schadhaft geworden, was aus dein Nachstehenden ersichtlid) ist. „Anno autem octavo decimo regis losiac misit rex Saplian . . . scribam templi Domini, dicens ei: Vade ad llclciam sacerdotem magnum, ut confletur pecunia, quae illata est in templum Domini, quam collegerunt ianitores templi a populo, deturque fabris per praepositos domus Domini, qui et distribuant eam bis, qui operantur in templo Domini, ad instauranda sartatecta templi ... et ut emantur ligna, et lapides de lapicidinis ad instaurandum templum Domini“. (IV. Regg. 22, 3 — 0). Die kirchlichen Vorschriften über Kirchenbauten ìitib Restaurierung derselben hat der Hl. Carolus Borroinäns auf dem vierten Provincial-Coueil von Mailand in „Constitutionum, parte prima“ unter dem Titel: „De sacris locis corumquc cultu“ sorgfältig gesammelt. (Acta Ecclesiae Mediolanensis . . . opere et studio presi). Achillis Ratti. Mediolani, 1890. Vol. 11., col. 317—334). Auf der fünften Diöcesan-Synode fasste sodann der heilige Reformator die negativen, das Gotteshaus betreffenden Bestimmungen unter dem Titel zusammen: „Quae in aedificatione, fabricave cuiusvis ecclesiae perpetuo caveri, vel curari debent“. (Ratti, Op. cit. col. 938—940). Die erste dieser Bestimmungen lautet: „Ne in ecclesia quidquam novi aedificii sine consensu Nostro literis exarato liat“. Im Laufe der Zeit haben sich hinsichtlich der Baustile, deren keiner in der Kirche als der allein Mäßige ausdrücklich vorgeschrieben ist, jene Typen herausgebildet, von welchen das IV. Kirchliche Verordnungsblatt 1897, S. 59—02 in gedrängter Kürze gehandelt hat. Ergibt sich nun die Nothwendigkeit, schadhaft Geworbenes zu restaurieren, so wird man selbstverständlich nicht Baugliedcr des einen Stiles ohne Wahl in einen fremden II. der Kirchen. Baustil einstigen. Man wird z. B. nicht zu einer romanischen Kirche einen gvthischen Thurm Hinbane», und man wird mich hinsichtlich des Kirchenschmuckes nicht unkritisch vorgehe», und wird in Kirchen mit wenig lichtdurchlässigen gemalten Fenstern nicht Ölgemälde anbringen. Man wird sich aber auch nicht verleiten lasse», ans Begeisterung für die Reinheit des Stiles bei Restaurier»»gen Divergierendes einfach fvrtznschasfen. So ist die Dom- und Staatdfarrkirche in Marburg noch vor dem Jahre 1248 als romanische, dreischiffige Pseiler-basilika gebaut worden. (Steier. Gesch.-Quelle», X. 105). Bei den vom 13. Mai 1885 bis 17. Juli 1880 an dieser Kirche dnrchgesührten Reconstrnctionsarbeiten kam an der nordseitigen Wand des Mittelschiffes ein Denkstein zum Vorschein, der die Inschrift trägt: „Linhart Holzcinan diezeit Zechniaister". Dieser Stein erinnert, dass das Schiff unter dem Zechnieister Leonhard Holzmann erhöht und gothisiert worben ist. An der nvrdseitigen Innenwand des Chores wurde an einer Lisene ei» Denkstein i» Form eines spätmittelalterliche» Schildes (H. Otte, Kunst-Archäologie, 3. Auflage, S. 200) blossgelegt, und kann man auf demselben deutlich die Jahreszahl 1521 lesen. Sie deutet darauf hin, dass in diesem Jahre statt der früheren romanischen Apsis der jetzige geräumige gothische Chor dazugebaut worden ist. (Das Bisthum und die Diöeese Lavant, von Ignaz Orožen, Dvinpropst. VIII. Theil 1893. S. 585-586). In der Barockzeit waren aber die Maßwerke ans den gvthischen Chorfenstern ansgebrochen und die Fenster im Sinne dieses Stiles ningeändert worden. Ein bis a» die Decke reichender barocker Hochaltar nahm den ganze» Abschluss des Presbyteriums ein. Was war da zn thnn? Der stilwidrige, an und für sich aber schöne Barvckaltar musste entfernt werden, wenn man an die gothische Reconstruction des Chores schreiten wollte; der Altar wurde deshalb nicht in Asche verwandelt, sonder» a» die in Renaissanee gehaltene Pfarrkirche zu Hl. Kreuz am Waasen abgegeben. Sv hat wie am Strassburger-Münster und mit St. Stephans-Dom in Wien mich an der Kathedrale in Marburg jede Zeit ihr Möglichstes gethan, mit das Hans Gottes würdig darzustellen. Am 12. und 13. August 1884 tagte in Steste eine I Conferenz von Mitgliedern und Organen der k. k. Central- Commission für Kunst und historische Denkmale. Im Berichte über die Conferenz ist zu lesen: — Einen Gegenstand von allgemeinem Interesse bildet die vierte Frage: „Bei dein Umstande, dass heutzutage ans vielen gvthischen Kirchen die ans der Zeit der Renaissance stammenden Gemälde und Statuen von den Altären entfernt merde», wäre zu berathen, wie man die auf solchen Altären vorhandenen Bilder, wenn sie anders einen Kunstwert haben, vor gänzlichem Untergang bewahren konnte". Nach langer eingehender Disenssivn einigte man sich in der Resolution: „Die Bersammelten können sich mit dem rücksichtslosen Purificationsverfahren, »ach welchem bei Herstellung eines Gotteshauses auch solche Gegenstände, die in ihrer Art Knnstwert haben, blvs darum entfernt werden sollen, weil sie dem Stile, in welchem die Kirche hergestellt werden soll, nicht zu entsprechen scheinen, nicht einverstanden erklären. Die Bersammelten wünschen, dass die bei Restaurationen von Kirchen ans derselben zu entfernenden Gegenstände, die Kunstwert haben, der Kunst erhalte» bleiben, und eine würdige Stätte ihrer Aufbewahrung finden mögen". Ein Mitglied der Conferenz hatte diese Fassung gewünscht : . . . „dass, wenn diese Gegenstände nicht in einer ändern Kirche Ausnahme finden, sie in dem betreffenden Landes-Museum anfbewahrt werden sollen". Da in der Lavanter-Diöcese ohnehin infolge Beschlusses der II. Lavanter-Diöcesan-Sstnode vom Jahre 1896 ein Diöcesnnmuscnm besteht, so tvird sich der Fall einer Abgabe an ein Landes-Musenm wohl nicht ergeben. Im Übrigen wird man sich aber bei Reeonstruetionen an folgende Grundsätze zu halten haben. 1. Man studiere das Bauobject selbst und mit Hilfe Sachverständiger, insbesondere der hiezu bestellten Eensur-Cominission für kirchliche Kunst (Kirchl. Verordnungsblatt 1866, Vlil., S. 10) vorerst genau durch und fertige einen förmlichen Restaurationsplan an, um nicht unglücklich zu restaurieren. Bei den Deevrativnsarbeiten wird die Architektur strenge zu berücksichtigen sein. 2. Im Reevnstrnetivnsplan nimmt die Sicherung des festen Bestandes des bereits Geschaffenen die erste Stelle ein. Ist der Dachstnhl selbst nicht mehr haltbar und das Dach schadhaft, so dass das Kirchengewölbe dem zerstörenden Einflüsse der Witterung ausgesetzt ist, dann kann an die Anbringung von Fresken im Inneren der Kirche freilich noch nicht gedacht werden. Deshalb wurde auch an der Dvmkirche in Marburg bei der Reconstruction hinsichtlich der Instandsetzung der Bedachung das Röthige vorgekehrt. Sodann wurden die Mauern nach Entfernung des Mörtelanwnrfes mit Salzsäure gewaschen und nochmals mit Wasser gereinigt und frisch mit Cement verputzt. Sodann wurden die schadhaften südlichen Strebepfeiler des Chores restauriert und diejenigen an der Nordfeite erhöht und mit Wasserschlügen versehen. Die Strebepfeiler an de» Ecken der Krenzkapelle ivnrdcn frisch gebaut und die sechs Fenster des Presbyteriums mit Masswerk versehen und in ihrer ursprünglichen gvthischen Form hergestellt. Die drei südlichen Fenster erhielten die Verglasung in Tapetenform ; die drei Fenster des Chvrschlusses erhielten aber herrliche Glasgemälde von der Firma Neuhanser in Innsbruck. Von ausgezeichneter Wirkung und tiefem Eindrücke ist besonders das große mittlere Figuralfenster des Chorab-schlnsses. Von dem feingetönten zarten Dessin im Hintergründe hebt sich die luftige freie Architektur über die Hauptgruppe, die Taufe Christi, ab. Drei Secundärbilder: Nvös Eintritt in die Arche, Durchzug der Israeliten durch das rothe Meer, Christus und Nicodeinns, gestalten dieses Fenster zu einem wahren Prachtwerke, zum seelenvollen Auge der hochanfstre-benden, imposanten Domkirche. Die Steinrippen im Presbhtcrinm wurde» neu gespannt und die Hauptmauern ober diesem Sterngewölbe durch krenz-wcis gespannte doppelte Eisenschließen fest verankert. Das Mittelschiff selbst weist ein mit Rautenrippen geziertes Tonnengewölbe aus. Bei einem Brandnnglttcke, wahrscheinlich dem vom Jahre 1601 sind die zwei westlichen Joche des Mittelschiffgewölbes und auch die nächste Partie des südlichen Seitenschiffes eingestürzt. Da die so beschädigten Partien zum 2heile nur durch ein äußerst dünnes Gewölbe ersetzt worden sind, musste bei der Restaurierung leider davon abgesehen werden, die Rippen ans solidem Material wieder herzustellen, und wurde deshalb zu einem Surrogate gegriffen. (Kirchenschmuck 1871, 74 und 1883. 85). Abgesehen von diesem Thatbestande muss aber au dem Grundsätze festgehalten werden, dass zu den architektonischen Verzierungen das beste Material gewählt werde, und dem Hanse Gottes jede Schcinarchitektur, dargestellt durch Cement und Terracotta, fernbleibe. 3. Als dritter Grundsatz bei Restaurationen wäre sest-zuhalte», dass der Stil rein bewahrt werde. Die Umwandlung eines bestehenden Baues in einen fremdartigen Stil muss als verwerflich bezeichnet werden. Entstammen verschiedene Bantheile, tvie z. B. in Marburg das Presbyterium und die Kreuzkapelle, verschiedenen Zeiten, so sind sie je nach der Eigenart des Stiles zu restaurieren, was in der That auch so ausgeführt worden ist. Nur solche Theile, die störend ans den Gesainmtban einwirken, wie der einstige kapellenartige Vorbau vor dem südlichen Eingangsthore des Domes in Marburg, können abgebrochen und entfernt werden. Eine zu große Sucht, in allen Theilen die Einheit des ; Stiles Herz »stellen, würde aber zur pietätslosen Zerstörung des Geschaffenen führen. Sind die Mittel für eine planmäßige Restauration des Innern vorhanden, dann wird dieselbe in einer stilgerechten Decoratimi der Wandflüche», der Getvölbe nnd Fensteröffnuiigen, sowie i» der der innere» Einrichtung, der Altäre, des Tanf-steines, dein Beichtstühle, der Kanzel it. s. w. bestehen. Eine Nestanration ini Inneren ohne Entfernung des vorhandenen geschmacklosen oder stilwidrigen Hochaltares wird immer nur eine halbe Restauration bleiben. Da der Hanptaltar in der Abtei-Kirche in Cilli nur ei» niedliches Tempietto ist, nnd aus kostbarem Marmor besteht, so stand derselbe der Restauration der Kirche nicht entgegen. An der Prvpstei Kirche in Pettan werden gegenwärtig unter Mitwirkung eines k. k. Conservators die Strebepfeiler am Chore ausgebessert, nnd drei gemalte Fenster von Nenhansers Firma eingesetzt. Auch hier wird der kostbare, niedere Marnioraltar der vollen Wirkung der Glasgemälde nicht hinderlich sein. An diese Instruction über kirchliche Restaurationen reiht sich mm eine Inschrift dos ljoljc» li. lì. Ministeriums für Knl'tns und Mntorricht vom 8. Mürz 181)7 J. 8848 an, nnd wird dieselbe dein hochwürdigen Clerns zur Benehninngswissenschaft niitgetheilt: „Unter den der Cnltns- nnd Unterrichtsverwaltrnig zngewiesenen Aufgaben nimmt die Sorge für die Erforschung nnd Erhaltung der Knust- nnd historischen Denkmale eine wichtige Stelle rin. Nachdem die zum Schutze der Denkmale der bezeichneteu Art derzeit bestehenden Vorschriften sich zur Erreichung des angestrcbten Zweckes in mancher Beziehung als nicht ausreichend erwiesen haben, ist die Ergänzung der bezüglichen Bestimmungen eventuell die Erlassung einschlägiger gesetzlicher Normen, in Erwägung gezogen nnd dieser Gegenstand einer eingehenden Prüfung bei einer hiezu im Ministerium für Cnltns nnd Unterricht abgehaltene» Enguöte unterzogen worden. Von den bei dieser Engnöte ins Auge gefassten Massnahmen bedürfte ein Theil zu seiner Verwirklichung einer — erst zu schaffenden — gesetzlichen Basis, der übrige Theil dieser Massnahmen kann jedoch auch ohne solche Grundlage schon dermalen im administrativen Wege zur Durchführung gelangen. Zu dem Complexe dieser letzteren Anordnungen gehört zunächst die von der Enguöte Commission empfohlene Hin* ansgabe von Verfügungen bezüglich des kirchlichen Besitzes an unbeweglichen nnd beweglichen Denkmalen von historischem oder Kunst-Werte. . Bei der erwähnten Enguöte tvnrde daraus hingewiesen, dass mitunter Änderungen an solchen Objecte» vorgenoininen werden, ohne dass den zur Wahrung des staatlichen Interesses an der Erhaltung derartiger Denkmale berufenen Organen eine Jngerenz ermöglicht wird; mich käme es vor, dass bewegliche Gegenstände von besonderem künstlerischem oder historischem Werte aus kirchlichem Besitze veräußert nnd hiedurch der Gefahr einer Verschleppung ins Ausland ausgesetzt weiten. Obgleich mir bekannt ist, dass sowohl in Betreff der Rücksichtnahme ans den historischen oder Kunstwert kirchlicher Gebäude bei Ballführungen an denselben, als insbesondere- auch I zur Hintanhaltnng der Veräußerung beweglicher, künstlerisch oder geschichtlich wichtiger Gegenstände aus kirchlichem Besitze in letzter Zeit seitens einer Anzahl von Diöcesan-Behörden zweckentsprechende Weisungen an den unterstehenden Clerns hinansgegebe» worden sind, so glaube ich doch schon jetzt nnd unvorgreiflich der von der Regierung im Gegenstände noch weiterhin zu treffenden Verfügungen Eure fnrstbischöfliche Gnaden auf folgende Punkte aufmerksam machen zu sollen, welche im Interesse der Erreichung des angestrebten Zieles den unterstehenden Organen zur Darnachachtnng bekannt gegeben weiten konnten. Zur Cvnserviernng nnd eventuellen stilgerechten Restaurierung der im kirchlichen Besitze befindlichen Banden k-liiate ist es vor Allen »othwendig, dass hinsichtlich jeder ein kirchliches Bauwerk von Kunst- oder geschichtlichem Werte betreffenden Veränderung das vorherige Einvernehmen mit dem zuständigen Conservator der Ceiitral-Coininission für Kunst- nnd historische Denkmale gepflogen werde. Die Anzeige an den Conservator hätte in alle iv Fällen, ohne Rücksicht ans den Umstand, ob es zur betref senden Banführnng einer behördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, nnd jedenfalls derart rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Conservator die Möglichkeit geboten ist, sein Gutachten noch vor Inangriffnahme der bezüglichen Arbeiten abzngcben, oder die Weisung seiner Vorgesetzten Central-Commissivn ei» zuholen. Was speciell den Vorgang bei Restaurierungs- nnd Renoviernngsarbeite» an Glasmalereien und Polychromiernngen anbelangt, so beehre ich mich ans den hierortigen Erlass vom December 1896 Z. 2D.DÖ4 als eine den Rahmen der hier besprochenen Massnahme» einznfügende Detailverfügnng hin znweisen. Behufs Conservierung des kirchlichen Besitzstandes an beweglichen Gegenständen von besonderem Kunst- nnd geschichtlichem Werte erscheint es vor Allen »othwendig, in den Kircheniiiventaren eine Sonderling nach dem Gesichtspunkte vorzunehmen, dass die Gegenstände dieser Kategorie g e t r e n n t von den übrigen in Evidenz genommen und gehalten werden. Die Feststellung der Objecte, welche deingemäss in dieses besondere Inventar anfzunehmen wären, hätte unter Zuziehung des zuständigen Conservators der Central-Coniinission für Kunst- nnd historische Denkmale zu erfolgen. Den competente» Kirchenvorständen wäre die sorgsamste Bedachtnahme ans die Erhaltung dieser Objecte in gutem Zustande und die Unterlassung jedweder eigenmächtigen Veränderung oder Restaurierung derselben zur Pflicht zu machen. Was die Veräußerung solcher Gegenstände anbelangt, so zweifle ich nicht, dass die Genehmigung hiezu von Seite Eurer sürstbischöflichen Gnaden, abgesehen von dein Umstande dass in den meisten Fällen schon die ursprüngliche Widmung der betreffenden Objecte einer Alieniernng entgegenstehen würde, mich mit Rücksicht auf ihre» Kunst- oder historischen Wert in der Regel versagt werben würde; sollte aber ans triftigen Gründen die Hintangabe eines solchen Objectes dennoch unausweichlich erscheinen, so würde ich Eure fürst bischöfliche Gnaden ersuchen, hievon jedenfalls der Central-Comniission für Kunst- und historische Denkmale, sowie der betreffenden politischen Landesstelle rechtzeitig Mittheilung zu machen, damit wenn möglich die Erwerbung des Objectes fin-mie inländische Sammlung veranlasst oder sonst die Erhaltung desselben für das Inland gesichert werden kann. Rücksichtlich der Vornahme von Restaurierungen an derartigen beweglichen Gegenständen sollte gleichwie bei den Bandenkmalen, stets rechtzeitig das Einvernehmen mit dem zuständigen Conservator gepflogen werden und sollten dessen Rathschläge hiebei z» befolgen sein. Indem ich bemerke, dass die bestehenden Gesetze und Norme» über die Veräußerung nnd Belastung von Kirchenvermögen durch die im Vorstehenden angedenteten Massnahmen in keiner Weise alteriert würden, empfehle ich diese Angelegenheit wärmstens der eingehenden Berücksichtigung Eurer fürstbischöflichen Gnaden und erkläre mich gerne bereit, wegen Mitwirkung der Conservatore», insbesvnders bei der Revision der kirchlichen Inventare, die erforderlichen Weisungen im angedeuteten Sinne ergehen zu lassen. Sohin beehre ich mich Eure fürstbischöfliche Gnade» um eine baldgefällige Mittheilnng der im Gegenstände von wohl dortiger Seite getroffenen Verfügungen zu ersuchen. Ich habe die Ehre mit ausgezeichnetster Hochachtung zu verharren Eurer fürstbischöflichen Gnaden ergebenster (<5rtlltfd| 111. p.“ Es gereicht dem f. b. Ordinariate zu großer Freude, constatiere» zu können, dass durch de» großenEifer des hochwürdigen Clerns nnd die geradezu bewunderungswürdige Opferwilligkeit des gläubigen Volkes der Lavanter Diöcese seit dem Jahre 1889 nicht weniger als lo Kirchen, die zum Theile nengebant, zum ! Theile im recht kirchlichen Sinne reconstruiert worden sind, consecriert, nnd 9 Kirchen nnd Kapellen nebst mehreren Altären, Glocken, Fahnen re. ebenfalls consecriert respective geweiht werden konnten. Diese blühende kirchliche Bauthätigkeit wäre aber ohne die vielen Priesterexercitien nnd Volksmissionen, wovon in dieser Zeit nicht weniger als 188 sind abgehalten worden, nnd ohne die Thätigkeit von 11 katholischen Vereinen nnd der vielen religiösen Bruderschaften ganz und gar undenkbar. Hub eben als Manifestation des gesunden religiösen Lebens ist die rege kirchliche Bauthätigkeit ein recht erfreuliches Zeichen. Ist ja die materielle Kirche nur ein Sinnbild des UN sichtbaren Gotteshauses: „Ecclesiarum alia est corporalis, in qua divina officia celebrantur; alia spiritualis, quae est fidelium collectio . . . Ecclesia autem materialis spiritualem designat“. (Kirchl. Verordnungsblatt 1897, S. 49). Deshalb muss aber auch von der kirchliche» Kunst thätigkeit Alles ausgeschlossen bleiben, was dem Geiste Christi zuwider ist: „Argumenta artium ex iis, quas vocant verismi, legibus proterve quaesita : excogitata subtiliter vitae artiticia delicatae et mollis : omnia denique conquisita voluptatum blandimenta, quibus sopita virtus connivcat“. (Leonis PP. XIII. encyclica „Humanum genus“ de die 20. Aprilis 1884). Die Kunst darf der Kirche nicht fremd sein, und wenn sic sich von derselben entfernt, dann ist sie des Namens der Kunst nicht mehr würdig. „Die Kunst ist durch untrennbare Bande mit dem Christenthnme verbunden, weil sic im Glauben neue Inspirationen nnd bei der Kirche und den Päpsten großmüthigen Schutz gefunden hat. Thöricht ist der Gedanke, der freie Aufschwung des Genies vertrage sich schlecht mit der Unveränderlichkeit des Dogmas. Es genügt der Batiča», um die wunderbare Verbindung der wahren Schönheit mit der wahren Religion verwirklicht zu zeigen". (Ansprache Sr. Heiligkeit Papst Leo XI11. an seinem 19. Krönungstage, am 3. März 1897). „Dei enim sumus adiutores . . . Dei aedificatio estis. Secundum gratiam Dei, (piae data est milii, ut sapiens architectus fundamentum posui ; alius autem superaedificat. Unusquisque autem videat, quomodó superaedificet. Fundamentum enim aliud nemo qiotcst ponere praeter id, quod positum est, quod est, Christus lesus“. (I. Cor. 3, 9 11). III. Gesetz uout 12. Eni 18%, womit ergänzende beziehungsweise abändernde Bestimmungen bezüglich des Verfahrens bei Geltendinachung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen nnd Berfügnttgen der politischen Behörden getroffen werden. r»Vlit Zustiininung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 h Recurse (Berufungen) gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Bezirksbehörden sind, insvferue dieselben noch einem Rechtszuge unterliegen, in allen Fällen, für welche nicht eine besondere Reeursfrist vorgezeichnet ist, binnen der Frist von 14 Tagen, nnd Recurse (BernfnngciO gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Landes-behörden unter denselben Voraussetzungen binnen der Frist von vier Wochen, von dein dein Zustellnngstage nachfolgenden Tage an gerechnet, einznbringen. Die Einbringung der Recnrse kann mündlich, schriftlich oder im telegraphische» Wege erfolgen. Der Tag der Aufgabe auf die Post oder ans das Telegraphenaint wird gleichfalls als Einbringungstag des Recurses angesehen. Füllt der letzte Tag der Frist ans einen Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem nächsten Werktage. Über die Frage, ob der Recnrs unzulässig ist oder ob derselbe verspätet überreicht wurde, hat die Berufungsinstanz zu erkennen. 8 2. Die Recnrse sind, insoserne nicht bestehende Ge-setze eine ausdrückliche anderweitige Bestimmung treffen, bei jener Behörde, welche in erster Instanz die Entscheidung gefällt hat, einzubringen. 8 3. Die im 8 1 benannten politischen Behörden haben in ihren Entscheidungen und Verfügungen ausdrücklich bekannt zu gebe», ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen, und im bejahenden Falle die Reeursfrist nnd die Behörde, bei welcher der Recurs einzubringen ist, ausdrücklich anzugeben. Wird im Falle einer unrichtigen Fristbestimmung in der Entscheidung oder Verfügung der Recnrs tvvhl innerhalb der angegebenen Frist, aber erst nach Ablauf der richtigen gesetzlichen Frist eingebracht, so ist die angefochtene Ent scheidnng oder Verfügung wegen mangelhafter Fristbelehrnng ausznheben, und die Hinansgabe einer, mit der richtigen Belehrung versehenen, dem neuerlichen Rechtsznge unterliegenden Entscheidung oder Verfügung anznordnen. Diese letztere Bestimmung hat für den Fall unrichtiger Angaben über die Behörde, bei welcher der Recnrs zit überreichen ist oder darüber, ob die Entscheidung oder Verfügung noch einem Rechtsznge unterliegt, sinngemäße Anwendung zu finden. Im Falle der Außerachtlassung der im Absätze 1 verfügten Vorschrift steht den Parteien zur Behebung dieses Mangels ein abgesonderter Recnrs frei. 8 4. Durch das gegenwärtige Gesetz werden alle Anordnungen, welche sich auf Gegenstände dieses Gesetzes beziehen und mit demselben nicht im Einklänge stehen, insbesondere die Bestimmungen des Absatzes 3 der Verordnung des Ministeriums des Inner» vorn 27. October 1859, R.-G. Bl. Nr. 166, außer Kraft gesetzt. 8 5. Dieses Gesetz tritt mit dein Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Jene Fälle, in welche» die Zustellung von Entscheidungen oder Verfügungen der Landesbehörden vor diesem Tage stattgefnnden hat, sind, wenn ein Rechtsmittel noch zulässig ist, so zu behandeln, als wenn die Zustellung an diesem Tage erfolgt wäre. 8 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern im Einvernehmen mit Meinen übrigen betheiligten Ministern betraut. Budapest, mit 12. Mai 1896. Franz Joseph m. p. Hindern m. p. IV. Erlass des hohen k. Ir. Ministeriums für Eultns und Unterricht, betreffend die Anlage der Kirchengelder. Die hochlöbliche f. f. Statthaltern hat unterm 6. April ben Betrag von 525 fl. v. W. nicht übersteigen dürfen, 1857 Nr. 9813 in Betreff der fruchtbringenden Anlage der nicht überall eingehalten. Kirchengelder nachstehenden Erlass anher gerichtet, welcher hiemit znr genauen Darnachachtung dem wohlehrwürdigen ®n§ hochwürdige fürstbischöfliche Ordinariat wird in- Seelsvrgeclerus initgetheilt wird: k'lge Weisung des genannten k. k. Ministeriums ersucht, den kirchlichen Vermögensverwaltungen in Erinnerung zu bringen, „Laut Erlasses des f. f. Ministeriums für Cultus und tmss, besondere Fälle ausgenommen, wie z. B. vorübergehende Unterricht vom I->. März 189* Z. 4060 wird nach den von Fruetifieierung von eingegangenen Kaufschillingen bis zur Seite des genannten k. k. Ministeriums gemachten Wahr- : definitive» vorschriftsmäßige» Wiederveranlagung, kein größerer uehmnngen die durch § 50 des Gesetzes vom 7. Mai 1894 n(g der Betrag von 525 fl. ö. W. für ein kirchliches Ver- R.-G.-Bl. Nr. ;>0 aufrechterhaltene Vorschrift des § 194 des mögenssubject nach Punkt 5 § 194 des citierten kaiserlichen kaiserlichen Patentes vom 9. August 18;>4 R.-G.-Bl. Nr. 208, Patentes in Sparkassen fruchtbringend angelegt werden darf", wvrnach Spareinlagen eines kirchlichen Vermögenssubjectes V. Erlass der hochlöblicheii k. lr. Slatthalterei, betreffend die Erauung der lr. lr. (Meiere im Anhestande. )»> hierämtlichen Kirchlichen Verordnungsblatte vom 25. Nov. 1896 Z. 3469 wurde dem hvchwürdigeu Seelsorge-clerus der Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Eultns und li itterricht vom 10. Oct. 1896 Z. 23624 bekannt gegeben, der da bestimmt, in welchen Fällen die Offieiere des Ruhestandes zu ihrer Trauung einer militärbehördlichen Bewilligung bedürfen, und in welchen Fällen eine solche nicht nothwendig ist. Diese in Betreff der Trauungen von „Officieren des Ruhestandes" im Allgemeine» gegebene Weisung ivird nunmehr durch den Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Eultns und Unterricht vom 20. Mürz 1897 Z. 5875 auch ans die Offieiere der k. und k. Kriegsmarine, und der kgl. ungarischen Landwehr, sowie für Offieiere im Verhältnisse „der Evidenz" der k. k. Landwehr, welche im Frieden finente Localanstellung vvrgemerkt sind, ausgedehnt. Der diesbezügliche Erlass der hochlöblichen k. k. Statthalterei lautet, tuie folgt: „Mit den, Erlasse vom 20. März 1897 Z. 5875 hat das hohe k. k. Ministerium für Eultns und Unterricht über Ersuchen des k. und k. Reichs-Kriegsministeriums eröffnet, dass die in dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Eultns und Unterricht vom 10. October 1896 Z. 23624 in ttictrr der Trauungen von „Officieren des Ruhestandes" in' gemeinen gegebenen Weisungen auch für Offieiere der k. k. Kriegsmarine und der kgl. ungarischen Landwehr sowie für Offieiere im Verhältnisse „der Evidenz" der k. k. Landwehr, welche im Frieden für eine Localanstellnng vorgemerkt sind, volle Geltting haben". Hievon wird der hochwürdige Seelsorgeelerns zur genaue» Darnachachtung hiemit in Kenntnis gesetzt. VI. Me Ordination und die Ordinanden. 72!(iiter Hinweisung auf die h. ä. Ordinariats-Erlässe vom 5. Juli 1854 Z. 1022/3 und vom 31. Mai 1855 Z. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des Coneils von Trient sess. 23. c. 5. wird hinnit »ntgetheilt, dass die höheren Weihen Heuer im Monate Juli, und zwar das Sub-diacvnat am 21., das Diaconat am 23. and das Presbyterat am 25. in der hiesigen Domkirche werben ertheilt werden, zn welchen Weihen die nachbenannten f.-b. Lavanter Alumnen befördert werden sollen: Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Eferl Mathias von St. Anna am Kriechenberge; Erker' Josef von Laporje; Gartner Franz von hl. Kreuz ob Marburg; II or vat Franz von hl. Kreuz im Ära in ; K rolme Josef aus Ratschach in Krai» ; Musi Josef von Franz ; Panič Josef ans Polsti a u^ Mo mr ek Josef //i-oisriti fa-o \'Juuolw tt/ ausöadram;8orn Anton aus Eilli; Topolnik Johann von Hl. Kreuz bei Luttenberg; Zemljič Mathias von St. Peter bei Radkersburg; Zorko Melchior von Zdole; Z e k a r Josef von Olimje. Ans dem 111. Jahrgange die Herren: Giulia Ferdinand von St. Peter in Laibach; Jerovsek Aiài aus Windischfeistriz; Kolarič Anton ooruj^t. Marxen; Kroselj Franz von Kapellen bei Simili; Trop Frniu aus Frieda» und Volčič Friedrich aus Marburg. 0vn^ ist am (i. Sonntage nach Pfingsten dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung be fan nt zu geben, Gott um gute, bernfstreue Priester zu bitten und falls Jemand gegen die vorgenannten Ordinanden nt i t Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zn verhehle». VII. Gresta et statuta Synodi dioecesanae celebratae anno 1896. fi vTesta et statuta Synodi dioecesanae, quam anno Domini 1896 constituit et celebravit Michael Napotnik, Princeps-Episcopus Lavantinus . . . Marburgi, 1897. Sumptibus Pr. Ep. Ordinariatus Lavantini. Typis typograpliiae s. Cyrilli. 8°. 450 Seiten. Ein mühevolles aber mit Gottes Hilfe auch segensreiches Werk nahet seinem Abschlüsse: Die Verhandlungen der zweiten Lavanter Diöcesan-Synode haben soeben die Presse verlassen. Auf Seite 3 — 4 findet man bedeutungsvolle Dieta Doctorum, welche die Wichtigkeit der Diöcesan-Synode zum Gegenstände haben. Darunter wiegt gewiss am schwersten das Lob, welches der heilige Vater Leo XIII. dem Bischof Friedrich Foschi unter dem 15. Jänner 1893 für die Abhaltung einer solchen Synode gespendet hat: „Nos quoque tcenni et cum clero tuo laetitiam coniungimus, quippe de ea re agitur, quae, ut per se ipsa est in munere episcopali gravissima, et valde potest ad salutaria cipri popu-lique incrementa“. Das Edictum indictionis secundae Synodi dioecesanae Lavantinae nimmt die Seite 5—16 ein. Auf S. 17 liest man : Pars prior : I. Ordo et processus in actionibus synodalibus. II. Instructio de officialibus sive ministris Synodi. Auf S. 19-56 wird sodann der Ordo et processus in actionibus synodalibus, und auf S. 57—70 die In- structio de officialibus sive ministris Synodi eingehend nach den besten Quellen behandelt. Ans S. 70 folgt die Pars altera, die Gesta syno-dalia. Es wurden fünf allgemeine Congregatione» und drei allgemeine Sitzungen abgehalten. Die Synopsis sodalium Synodi dioecesanae nimmt die Seiten 161 — 170 ein. Theilgenommen haben an der Synode 184 Priester; die wenigen Abwesenden aber, qui de iure Synodo interesse debuerunt, haben ihre Absenz rechtmäßig entschuldigt. Auf S. 171 beginnt die Pars tertia. Decreta ad formam Synodi spectantia una cum formulis pro praxi. Die gedachten Formularie» nehmen die S. 173—192 ein. Auf S. 193 beginnt die Pars quarta, die Constitutiones synodales, für welche unter dem 2. Ortober 1896 die Approbatio sollemnis ertheilt worden ist; man liest sie ans S. 195 -196. Die Constitutionen erscheinen in Titel, und diese in Capita abgetheilt. Der Titulus primus lautet: De fide et doctrina catholica. Cap. I. De fide catholica servanda eiusque tuendae cura. Cap. II. De clericorum circa res politicas agendi ratione. Cap. III. De quaestione sociali expedienda. Cap. IV. De libris prohibitis deque approbatione et, editione librorum. Cap. V. De agendi ratione circa ephemerides. Aus S. 261. folgt Titulus secundus. Do cultu divino, j flap. VI. De sacramento baptismatis. Cap. VII. De cultu sanctissimi Eucharistiae sacramenti. Cap. Vili. De casibus Jurisdictioni episcopali reservatis. Cap. IX. De cantu ecclesiastico et musica sacra. Cap. X. De colenda arte ecclesiastica. Cap. XI. De confratcrnitalibus et sodalitatibus. Cap. XII. De sacris missionibus piisque exercitiis laicorum. Auf S. 325 beginnt Titulus tertius. De clericorum vita degne eorum progressu ac profectu in via Domini. Cap. XIII. De vita et honestate clericorum. Cap. XIV. De colendo studio sacrae scientiae. Cap. XV. De spiritualibus exercitiis clericorum. Gap. XVI. De collationibus sive de eonferentiis pastoralibus cleri et de elaborationibus theologicis. Gap. XVII. De conditionibus et. praecautionibus, sub quibus curatores animarum in statum quicscentiac transire possunt. Gap. XVIII. De testamentis clericorum. Auf S. 374 beginnt Titulus quartus. De regimine ecclesiastico. Gap. XIX. Do iuribus et officiis decanorum. Gap. XX. De sollemnitate aniversarii creationis et coronationis summi Pontificis obeunda. Gap. XXI. De anniversario pro Episcopo proxime defuncto celebrando. Gap. XXII. De precibus pro Imperatore et liege. Gap. XXIII. De Seminario puerorum episcopali. Gap. XXIV. De Libris chronicis parochiarum. Gap. XXV. De Museo diooeesano. Gap. XXVI. De promulgatione et obligatione constitutionum synodal i um. Auf S. 403 findet sich das Dutum: Marburg!, diebus 28., 29., et 30. mensis Septembris et diebus 1. et 2. mensis Octobris 1896. Das Exemplar mit Einband stellt sich auf 3 fl. Das broschilrte Exemplar tvird mit 2 fl. 50 kr. berechnet. Die f.-b. Pfarrämter werden Hietuit beauftragt, durch das Vorgesetzte s.-b. Dceaualamt je ein gebundenes Exemplar zu bestelle», und ist der Pränumerationsbetrag der Kirchen-casse zu entnehmen. Deshalb sind die Gesta et statuta auch in das Kircheuinveiitar aufzunehme». Für den Privatgebrauch bestimmte Exemplare können aus dem nämlichen Wege bestellt werde»; für die Mittel hat selbstverständlich der Prünumerant selbst aufznkomme». Durch diese Statuta ist das Ius ecclesiasticum particulare pro dioecesi Lavandini neuerdings zum Ausdrucke gelaugt. Das Ius ecclesiasticum tvird definiert als complexus legum a legitima auctoritate conditarum, quibus ordo externus ecclesiae determinatur et actiones fidelium diriguntur ad finem ecclesiae proprium. Der gelehrte und geschäftskundige Papst Gregor IX., der als nahezu achtzigjähriger Greis den päpstlichen Stuhl bestieg, beschloss eine einheitliche Sammlung der bestehenden Kirchengesetze heranszngeben. Die Absicht, die er dabei halte, drückt er in seiner Bulle vom 5. September 1234 folgen-dermaße» ans: „liex pacificus, pia miseratione disposuit silii subditos, fore pudicos pacificos et modestos. Sed effrenata cupiditas, sui prodiga, pacis aemula, mater litium, materia iurgiorum, tot quotidie nova litigia generat ut nisi justitia conatus eius sua virtute reprimeret, ius humani foederis lit igatorum abusus extingueret, et dato libello repudii concordia extra mundi terminos cxularct. Ideoque lex proditur, ut appetitus noxius sub iuris regula limitetur, per quam genus humanum, ut honeste vivat, alterum non laedat, ius suum unicuique tribuat, informatur“. Im Laufe der Zeit war das Bedürfnis nach einer genaueren Regelung der kirchliche» Rechtsverhältnisse ein sehr dringendes geworden. Als die nöthigen Reformen ans dem hochheiligen Cvneil von Trient (1545—1563) waren glücklich zustande gebracht tvordeu, da bestätigte Papst Pius IV. die Sy-»odalbeschlüsse anno Incarnationis dominicae MDLX1V. VII. Kalcnd. Februarii, und begann die Bestätignngsbnlle mit dem Jubelrufe: „llenedictus Deus et Pater Domini nostri lesu (liristi, Pater misericordiarum et Deus totius consolationis, qui respicere dignatus ecclesiam suam sanctam, tot procellis et tempestatibus agitatam atqtie veka tam et gravius in dies laborantem, apto tandem ei subvenit optatoque remedio“. In der neuesten Zeit haben aber die Päpste Gregor XVI., Pins IX. und zumal Seine Heiligkeit Lev XIII. mit besonderer Bedachtnahme ans die Jrrthümer und verderblichen Bestrebungen unserer Tage ihre Constitutionen und Encyeliken veröffentlicht, welche wahre Leitsterne für die gesummte katholische Christenheit sind. Und gerade in der Durchführung dieser Anordnungen des heiligen römischen Stuhles bestand die eigentliche Aufgabe der II. Lavauter Diöcesan-Synvde, und fand dieser Gedanke auch seinen Ausdruck im Telegramme, welches die Synode an Seine Heiligkeit sendete, und welches bei dem heiligen Vater gnädige Aufnahme fand. (S. 145 der Gesta et statuta). Der hl. Vineeuz von Paul hatte in Paris die Congregatio» der Missionspriester gegründet. Regeln und Constitutionen im eigentlichen Sinne des Wortes hatte aber die Genossenschaft längere Zeit keine. Der hl. Gründer derselben war selbst ihr lebendiges Gesetz gewesen und seine Unterweisungen und Bei spiele hatten als Regel» gedient. Er war so 82 Jahre alt geworden und nun musste er sich beeilen, seinen Kindern seinen Geist und seine Gedanken geschrieben zu hinterlasse». Diese seine längst geübten und allen Cougregatiousmitglie der» durch die beständige Übung schon vollständig bekannten Regeln sind ein schöner Auszug des Evangeliums, dessen göttliche Lehren sie in ihrer ganzen Salbung und Einfalt tviedergeben. Am 17. Mai 1658 nahm Bineenz die Bertheilnng der Constitutionen an die Genossenschaft vor. Er hielt eine längere Ansprache und schloss dieselbe, wie einst Moses es gethan, indem er Gottes Segen denjenigen verhieß, welche die Regel» treu befolgen würden. „Si audieris nomen Domini Dei tui, ut facias atquc custodias omnia mandata cius, quod ego praecipio tibi hodie, faciet te Dominus Deus tuus excelsiorem cunctis gentibus, quae versantur in terra. Vcnicntquc super te universae benedictiones istae, et apprehendent te, si tamen praecepta eius audieris“. (V. Mos. 28,1. 2). „Considera. quod hodie proposuerim in conspectu tuo vitam et Itonum, et, e contrario mortem et malum . . . Testes invoco hodie coelum et terram, quod proposuerim vobis vitam et mortem, benedictionem et maledictionem. Elige ergo vitam, ut et tu vivas, et semen tuum ; et diligas Dominum Deum tuum atquc obedias voci eius". (V. Mos. 30, 15—19). Darauf schritt Vinccuz zur Vcrtheilnng des Büchleins der Constitutione», indem er bei den ältesten Mitgliedern begann. „Kvinnien Sie, Herr Portai 1, sagte er zu seinem ältesten Schüler, kommen Sie, wenn es Ihnen gefällig ist; Sie haben allezeit meine Schwachheiten getragen, Gott segne Sie!“ Dasselbe sagte er auch, und ebenso machte er es auch bei allen Übrigen. Jeder wollte sein Exemplar knieend empfangen, indem er zuerst das Buch und die Hand, und dann die Erbe küstle. Als die Vertheilung beendet war, bat Almeras im Namen der ganzen ans den Knieen liegenden Gesellschaft tim de» Segen. Der heilige Greis bat die beiden »eben ihm Befindlichen, ihn stützen zu wolle», warf sich selbst ans die Kniee und sprach nach einem erhabenen Gebete zu Gott, dem Urheber des ewigen und unabänderlichen Gesetzes, die Segensworte. Alle zogen sich dann zurück, die Augen erfüllt mit süsten Thräne», das Herz schwellend von heiliger Begeisterung und guten Vorsätzen. Die Missionäre sagten sich einander: „Glücklich die Auge», welche sehen, was ihr sehet, und die Ohren, welche hören, was ihr höret". Und bei dem Gedanken an das hohe Alter ihres Vaters fügten sie die tröstlichen Worte hinzu: „Wir werden ihn nicht ganz verlieren; der bessere Theil seines Selbst wird fort leben in seinen Regeln und in seinen Tugenden, welche er uns als Erbtheil znrücktasseu wird". Der heilige Stifter aber, der trotz seiner Sehnsucht mit Jesus Christus vereinigt zu werden, doch immer besorgt hatte, er könne sterben, bevor er die Errichtung und Leitung seiner Congregatio» fest geregelt habe, konnte nun ansrnfen: „Seigneur, lnisscz aller maintenaut votre sorviteur en paix scio» votre parole, puisque nies yeux ont vu le salut qui vient de vous“. „Nunc dimittis servum tuum in pace : quia viderunt oculi mei salutare tuum“. (Luc. 2, 29. 30). Auch von der Lavanter Diöcese kann man sagen, dass in derselben die Vorschriften längst allgemein beobachtet wurden, welche jetzt in den Gesta et statuta eine neue Redaction erfahren haben. Es werden deshalb die ehrwürdigen Seelsorger dieselben gewiss mit jener fromme» Verehrung ans nehmen, mit welcher die Jünger des Hl. Vincenz seine Co» stitntionkn angenommen haben. Sie werden sich also nicht nur in de» Besitz derselben setzen, sondern sie werden dieselben fest ihrem Geiste und ihrem Herzen einprägen, und sich in allen Beziehungen nach denselben zu benehmen bestrebt sein. „Ilucc sunt praecepta et caeremoniae atque iudicia, quae mandavit Dominus Deus vester, ut docerem vos, et laciatis ca . . . Hruntquc verba haec, quae ego praecipio tibi hodie, in corde tuo ... et meditaberis in cis in domo tua et ambulans in itinere . . . Et ligabis ea quasi signum in manu tua, cruntque et movebuntur inter oculos tuos, scribesque ea in limine et ostiis domus tuae“. (V. Mos. 0, 1. 6— 8). VIII. Diöceslin-Uachrichteil. Investiert wurde» : Herr Franz Pečnik auf die Pfarre St. Ulrich i» 'Podgorje, Herr Franz Zdolšek b. j. auf die Pfarre St. Bartho Ionia bei Gonobitz und Herr Josef Sorglechner, Pfarrer in gir tobst, auf bit' Pfarre St. Martin in Haibiu. Bestellt wurden: P. ’P. Herr Jakob Meško, f. b. Cousist. Rath, Ehren Canonicus und Pfarrer zu St. Loreuzeu in W. 33., als 31 bini uistrator des Dekanates Pettan und Titl. Herr Anton Šlander, f. d. Weift!. Rath und Pfarrer in Altenuiarkt. als Administrator bes Decanates St. Martin bei PUndischgraz; ferners als Probi-forni : Herr Stadtpfarrvicar Franz Šalamon in Pettan ; dann die Herren Kapläne : Bartholoinä Frangež in St. Margarethen an der Pesniz, Jalob Cinglak in St. Lorenzen am Draufelde und Franz Lekše in Zirkobiz. Wieberangestellt als Kapläne wurden die Herren Probisoren: Johann Zadravec in Kapellen bei Rabkerslmrg und Josef Mihalič in Haibin. Überseht wurden die Herren Kapläne: Johann Kozoderc nach Weiten stein, Johann Kurnik nach Doberna, Johanu Lorbek nach Salbenhofen und Johann šanda nach Prihooa. In den bnumibru Rnhcstaub ist getreten Herr Franz Rath, Jubel Priester, decoriert mit dem goldenen Verdienstkrenze mit ber Krone, Pfarrer in St. Lorenzen am Draufelde. Gestorben ist der hochwiirdige Herr Josef Ileržič, f. b. Consistorialraih, insulicrter Propst, Haupt und Stadlpfarrer und Dechant zu Pettan, am 29. 'April im 55. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben: der Vicarposte» in Pettan, dann die Kaplans posten in Galizien, St. Peter im Bärenthal und Zirkovst. F. B. Lavanter Ordinariat in Marbnrg, am 1. Mai 1897. ™ « f Fürstbischof. Dt. Ctzvinii# Buchtviitfrvfi, 2-tarburg.