Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das österreichisch - tffmTdje -KüHcitfimi) bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 1899. VII. Stück. Ausg egcb en n n d versendet am 7. Februar 1899. 7. Kundmachung der f. k. küstcnländischen Statthalterei vom 26. Jänner 189!), Zl. 1611, m om it der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. Jänner 1899, Zl. 39835-98, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 51. December 1898 genehmigte Beschluss d es G ö r z e r L a n d c s a n s s ch n s se s vom 23. Juni 1898, betreffend die Bertheilnng der Gemeindegrnndc der Stener- gemeinde Gorje, verlautbart wird. Art. 1. Die in der Stenergcmeinde Gorje gelegenen und im Grnndbnche derselben sub Einl. Zl. 15 mit den Parcellen-Nnmmern 50/2, 71/1, 90, 103, 93/2, 94/3, 279/1, 535, 121, 134, 138/4, 193, 249, 267, 266/1, 266/2, 266/3, 261/2, 301, 407, 423, 451/1, 470, 499/1, 482, 454, 461, 467, 479/1, 475, 637, 580/1, 583,509, 278/1,' 441/1, 565/1, 261/1, 71/2 verzeichneten Gemcindegründe im Gesammtstächenansmaße von 519 Joch, 141 Quadratklaftcr, gleich 298 Heetar, 71 Ar und 64 Quadratmeter, ferner die in der Stenergemcinde Zakriž gelegenen, im Grnndbnche der Stenergcmeinde sub Einl. Zl. 12 eingetragene» und mit der Parcellen-Nnnimer 82/1 bezeichneten Geuieinde-Grnndstücke im Flächenausmaße von 4 Joch, 1488 Qnadratklafter, gleich 2 Hectar, 83 Ar und 70 Quadratmeter, sowie der in der Stenergemeinde Labina gelegene und im Grundbuche derselben sub (šilil. Zl. 27 eingetragene und mit der Parcellen-Nnmmer 573/4 verzeichnete Gemeiiidegrnnd im Flächenausmaße von 1 Joch, 534 Quadratklafter, gleich 76 Ar und 75 Quadratmeter, sind unter die Gemeindemitglieder der Stenergemeinde Gorje zu vertheilen. Art. 2. Diese Grundstücke sind unter die Gemeindeglieder in der Weise zu vertheilen, dass jedes derselben ausschließlicher Eigenthümer des ihm zugewiesenen Anthcilcs wird. Art. 3. Hiebei ist einem Jeden jener Grundantheil zuzuweisen, ans welchem er bereits bisher das ausschließliche Holzungs- und Strenbezugsrecht ausgeübt hat. Art. 4. Jenen Gemeindegliederu, welche Antheile zur Holz- und Strengewinnnng nicht besitzen, während ihnen im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung das Weiderecht auf diesen Gründen zusteht, wird eine Vergütung auf dem rücksichtlich der Holzung und Streugewin- nung noch nicht vertheilten Grundstücke angewiesen werden, insoweit dieses Grundstück zur Deckung des Erfordernisses hinreicht; das Übrige ist ihnen in Geld zu vergüten, in dem Verhältnisse der bisherigen Theilnahme an der Nutzung der Weide, welche infolge der Ver- theiluug aufhört. Art. 5. Diese Vergütung in Geld gebührt auch jenen Gemeindemitgliedern, welchen der Nntz-gennss der Weide mit der Vertheiluug dadurch verkürzt wird, dass die zugewiescnen Antheile nicht mehr jenen Nutzen abwersen werden, welchen sic bisher auf den gemeinschaftlichen Grundstücken hatten. Art. 6. Den in den Art. 4 und 5 bezeichneten Gemeindemitgliedern wird die Vergütung, inso-ferne hiefür in dem Werthe des noch nicht vertheilten Grundstückes die Bedeckung nicht gefunden wird, von jenen AntheilSeigenthümern zu bezahlen sein, welche in Folge der Ver-thcilnng aus der Weide auf ihren Antheilen einen höheren Nutzen ziehen werden, als es jener war, den sie bisher von der gemeinschaftlichen Weide hatten. Wie viel jedes Gemeinde-Mitglied an Vergütung zu zahlen, beziehungsweise zu erhalten hat, wird von der Commission bestimmt werden, welche nach Vorschrift des Art. 8 zu bilden, beziehungsweise zusammen-zusetzen ist; dieselbe ist jedoch verpflichtet, nach Vorschrift des Art. 9 und 10 vorzugchen. Art. 7. Die Gemeindevertretung hat für jede der beiden, in den Art. 3 und 4 unterschiedenen Gemeindegliedcrclassen ein Verzeichnis zu verfassen. Beide Verzeichnisse sind in der Gemeinde- kanzlei durch 14 Tage zur Einsicht aufzulegelt und ist diese Auflegung mittelst öffentlicher Kundmachung mit dem Beifügen zu verlantbaren, dass es jedem, der sich hiedurch beschwert erachtet, freisteht, binnen 8 Tagen vom letzten Tage gerechnet, an welchem die Verzeichnisse aufliegen werden, seine Beschwerde bei dem Bürgermeister einzubringe», welcher dieselbe dem Landcsansschnsse zur höheren Entscheidung vorznlegen hat. Art. 8. Sobald die Verzeichnisse in Rechtskraft erwachsen sind, erfolgt die Vertheilung, beziehungsweise die Zuweisung der Gemeindegründe durch eine Commission, bestehend aus zwei beeideten, einer anderen, an der Vertheilung nicht interessirten Gemeinde augehörenden Schätzmännern, beziehungsweise Sachverständigen, und drei vom Gemeinderathe zu wählenden Männern, sowie einem beeideten Geometer. Die Schätzmänner, wie auch den Geometer haben die Antheilsberechtigtcn zu wählen. Art. 9. Die auf diese Art zusammengesetzte Commission wird die einzelnen Antheile Vorwerken, und den Vergütungsbetrag feststellen, welchen die in den Art. 4, 5 und 6 erwähnten Gemeindeglieder zu bezahlen und beziehungsweise zu erhalten haben. Art. 10. Zu diesem Zwecke hat die Commission den Werth der Weide in jedem einzelnen Antheile durch Schätzung zu ermitteln und darnach den Gesammtwerth zu bestimmen; hierauf nimmt sic die Zählung des allen weideberechtigtcn Gemcindeglicdern gehörigen Viehes vor, einschließlich deS Viehes jener Gemeindeglicder, welche etwa aus besonderen ökonomischen Rücksichten in den letzten Jahren von dem Weiderechte keinen Gebrauch gemacht haben. Die Feststellung der Vergütung und die Zuweisung der Grundstücke hat für jedes Dorf abgesondert innerhalb jener Grenzen zu erfolgen, in welchen sich bisher die Gemeindeglieder, beziehungsweise die Angehörigen jedes Dorfes an der Nutzung der Gemeindegründe nach der Anzahl des in den betreffenden Dörfern zur Weide zugclassenen Viehes betheiligt haben. Art. 11. Die Angehörigen benachbarter Gemeinden, welche in dieser Gemeinde durch Ankauf oder unter einem anderen rechtlichen Titel erworbene Antheile besitzen, erhalten letztere in Folge dieser Vertheilung in das ausschließliche Eigenthum, haben jedoch für den Nutzgenuss der Weide, welche sie auf diesen Antheilen in den letzten drei Jahren ausgeübt haben, Vergütung zn leisten und außerdem für das in Folge dieser Vertheilung erworbene Weiderecht einen entsprechenden Betrag zu zahlen. Die Vergütung für den dreijährigen Nutzgenuss der Weide, sowie der für die Erwerbung des Wcidercchtcs zu entrichtende Betrag wird von der Commission nach Vorschrift der Art. 9 und 10 ermittelt und festgestellt. Der ans diese Weise erlöste Geldbetrag gehört, insoweit er in Gemäßheit der Art. 4, 5 und 6 nicht verwendet wird, in das Vermögen der Gemeinde. Art. 12. Die Bergütuiig ist längstens binnen 6 Monaten nach dnrchgeführter Bertheilnng zn bezahlen, widrigens dieselbe über Begehren der Betheiligten im Sinne des §. 82 der Ge-meindeordnnng mittelst der politischen Spedition cingebracht wird. Art. 13. llber das Operat der Coinmission, welches für alle Betheiligtcn bindend ist, ist ein Protokoll und ein Plan anfznnehmen, so dass ans Grund derselben die betreffenden Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und beim Steueramte erwirkt werden können. Art. 14. Damit die Bewirthschaftung dieser Grundstücke leichter bewirkt werden könne, haben diejenigen, welche in Folge dieser Bertheilnng Antheile in das Eigenlhnm erhalten, die für die Herstellung der für nothwendig befundenen Fahrwege und Fußsteige erforderlichen Boden-flachen unentgeltlich abzntreten. Die Commission wird einvernehmlich mit den Berechtigten bestimmen, wo Fahrwege und Fußsteige herzustelleu sind; wo dies jedoch nicht festgestellt werden sollte, bleibt dem Gemeinderathe innerhalb 30 Jahren nach dnrchgeführter Bertheilnng Vorbehalten, noch andere Zngangswege zu bestimmen. Art. 15. Rücksichtlich der Obstbnnme, welche auf diesen gegenwärtigen Authcilen Dritten angehören, ist es den Eigentümern dieser Bäume freigestellt, sich mit den Eigentümern der Grnndantheile abznsindcn; anderenfalls hat die Commission durch Schätzung zu bestimmen, welcher Betrag als Entschädigung für dieselben zu zahlen kommt. Wenn der Eigentümer des Antheile« die Zahlung des Schätzungswertes verweigert, so hat der Eigentümer der Bänme das Recht, dieselben binnen Jahresfrist wegznschaffen. Art. 16. Die Kosten der Bertheilnng sind von den Bctheilten im Bcrhältnisse des Werthcs der ihnen zngewiesenen Antheile zn tragen. Art. 17. Die Waldanthcile sind in ihrer dermaligen Cnltur zu erhalten nnd bleiben dem Schutze des Forstgesetzes unterstellt. Art. 18. Rach dnrchgeführter Bertheilnng hat die gemeinschaftliche Viehweide auf den verteilten Grundstücken nnfznhörcn. Art. 19. Das Bertheilungsoperat ist dem LandesauSschnsse zur endgiltigen Genehmigung vor-znlegen. Erst nach Erlangung derselben können die Antheiliiehmer in den Besitz der ihnen zngewiesenen Antheile treten. Der k. k. Statthalter: m. p.