Gesetz- »«d Verordnungsblatt für daS österreichisch - isti rische -Külleiisaiii), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. I. Stütk. Ausgegeben und Versender am 26. Jänner 1901. 1. Kundmachung der k. k. küstcnländischeu Statthalterei vom 10. Jänner 1901, Nr. 417—1, betreffend die Vergütung d er Bi i t t a g s k o st für die auf b ent Durchzuge befindliche Militärmannfchaft im Jahre 1901. Das k. k. Ministerium für Landcsverthcidignng hat im Einvernehmen mit dem k. und t. Reichs-Kriegs-Ministerinm nach Maßgabe des §. 51 des Gesetzes vom 11. Juni 1879 (N.-G.-Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär-Ärar in dem Zeiträume vom 1. .Jänner bis 31. December 1901 für die der Mannschaft vom Officiers-Stellvertreter abwärts auf dem Dnrchznge vom Quartierträger gebührende Mittagskost zu leisten Hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: Im Küstcnlande, und zwar: für die Stadt Triest mit zwcinndfiinfzig (52), für die übrigen Marschstationen mit achtundvierzig (48) Hellern. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Landcsvcrtheidigmigs-Ministeriums vom 3. Jänner 1901, Z. 41.704—11.262 II b ex 1900, hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der 1 k. Statthalter: Goetz m. p. Gesetz vom 28. December 1900, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, rücksichtlich der Änderung der §§. 8 und 21 des Gesetzes vom 21. Mai 1894, L.-G.-Bl. Nr. 13, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarischcn öffentlichen Straßen und Wege. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen wie folgt: Art. I. Der zweite Absatz des §. 8 des Straßengesetzes vom 21. Mai 1894, L.-G.-Bl. Nr. 13, wird außer Kraft gesetzt und wird derselbe durch folgende Bestimmung substituirt: „Jeder Gerichtsbezirk bildet einen Concurrenzbezirk". Art. II. Der zweite Absatz des §.21 des gleichen Gesetzes wird außer Kraft gesetzt und tritt an dessen Stelle die folgende Bestimmung: „Im Straßenconcnrrenzbezirke von Cervignano und in jenem von Görz-Umgebung hat der Straßenausschuss aus 9 Mitgliedern, in jedem der anderen aber ans 7 Mitgliedern zu bestehen". Art. III. Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit mit dem Tage seiner Kundmachung. Art. IV. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Eisenerz, den 28. December 1900. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. 3. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 7. Jänner 1901, Zl. 30.322 ex 1900, betreffend die Änderung des Namens der O r t s g e m e i n d e, beziehungsweise der Ortschaft S. Bito im politischen Bezirke Gradišča in „S. Vito al Torre". Das k. k. Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem k. k. Justiz- und dem k. k. Finanz-Ministerium der OrtSgemeinde S. Vito im politischen Bezirke Gradišča die angesuchte Änderung ihres, beziehungsweise des Namens der Ortschaft S. Vito in „S. Vito al Torre" bewilligt. Dies wird ans Grand Erlasse«, des genannten Ministeriums vom 29. December v. I. Nr. 44.535 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goetz m. p.