Provinzial Gesetzsammlung für baš Herzogthum Steyermark. H e r a u s g e g e b e n auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steyermärkischen Guberniums. Zehnter T h e i l, welcher die Verordnungen vom i. Jänner bis letzten December mil enthält. Dieser Theil kostet ungebunden i fl. 20 kr. CM. G r aH , gedruckt und verlegt bep den Andreas Leykam'fchen Erben. z C' ■Z' ,3 . i-'4 ft • o . . "' ■ > -• ' jte® X, // W :: • 'h P T* %f Z- V NX Chronologisches Verzeichmß Ker in der Provinzial Gesetzsammlung des Her« zogthums Steyermark für das Jahr 1828 ent« haltcnen Verordnungen. cq Datum der Gnbernial-verordnung 2. Jänner 14. Jänner. Behandlung jener Individuen aus den berufenen Altersclassen, welche sich durch Flucht, oder unbefugte Abwesenheit der Recru-tirung entzogen haben Zollsatz-Bestimmung für Baum- und Schafwoll-Waaren, für Shawls und Shawltücher, endlich für mehrere Seidenwaaren Zn Steneruachsichten geben nur die vorzüglichen Elementar-Ereignis-se, als: Feuer-, Wasser- und Hagelschaden, keineöweö aber die Früh, und Spätfröste einen Anspruch . Formular zu dem Total -Ausweise über den Erwerbsteuer Ertrag von den Besitzern ausschlieffender Privilegien Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st a n d A © 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1-i iS. Jänner 19. » 20. » 26. » 22. » 22. » 22. » 23. » 27. » 30. » Bestimmung über die Zulästigkeit der Uebersiedlung eines Studierenden vor Ausgang deS Schuljahres von einer Lehranstalt zur anderen Bestimmung wegen Einrechnung, und Ausweisung der ex Otto, gestellten, und freiwillig zum Militär eingetretenen Leute Einschärfung der bestehenden Vor schrifk über die Verfastung der Erbsteuer-Ausweise Erhöhung des Postrittgeldes in Ungar» Die juptirten Mauthbolletten sind den im Dienste reisenden Civil-beamten und Militär Individuen in Händen zu belasten Bedingnijfe, unter welchen Studierende der Philosophie aus dein Königreiche Ungarn und dessen Nebenländern, in die hierländi-gen höheren Studien ausgenommen werden dürfen Bestimmung über die in der neuen Recrutlrungsinstruction bewilligte Stellvertretung Erläuterung mehrererRecrutirnngs-Vorschriften Die durch unzählbare Bruchtheile entstehenden Ueberschüsse sollen in Zukunft von sämmtlichen Aera-rialcassen und Aemtern für das Acrar verrechnet werden Die neuen Gebäude sind während der steuerfreyen Jahre auch bey 6 8 9 11 11 13 16 21 Datum de s Gubernial Gegenstand ’s <3 OT' Verordnung den Bezirks- und Gemeinde-Anlagen nicht mit einzubeziehen 29 15 so. Jänner Nähere Bestimmung des?llters zu den Militärpflichtigkeitsclassen 30 Februar. 16 i. Februar GetreidliefcrungS-Obligationen von den Jahren 1704—inoi sind als ein Vermögen- der Gemeinde, Kriegsdarlehens - Obligationen aber als Eigenlhnm der Personen , oder der Erben derselben, welche die Beträge erlegt haben, zu behandeln 52 17 2. » Erhebung des Commerzial-Zollam- tes zu Dobova zu einem wirklichen und bleibenden Zollamte 35 18 12. » Stellfuhr-Befugnisse dürfen noch immer crtheilt, jedoch müssen die Verheilten streng polizeylich überwacht und mit der Gewerbesteuer bemessen werden 33 19 15. » Vereinfachung der Amtshandlungen bey den Reinunerationsgesuchen der Vorspannöcommissariate 35 20 20. » Behandlung der auS den Ansied- lungen im wallachifch-illyrifchen Gränzregimentöbezirke und aus Ungarn ohne Paß znrückkchren- den Jndviduen 56 21 25." » Behandlung der Urlaubsgesuche der MagistratSbeamtcn anfdemLande 57 22 275 » Nachträgliche Bestimmungen hin- sichtlich der Stellvertretung im Militärdienste 40 Datum der L Gubernial--Verordnung Gegenstand i. März s. » 5, » 5. » 6. » 10. » 12. » März. Widerrufung der im sten Punkte der irten Verordnung dieseSBan-deS enthaltenen RecrutiriingS-Vorfchrlft Abstellung des unbefugten Handels der Juden in der Provinz Steyer-niark In den Städten ist von allen öffentlich gezahlten Ballen der Bey-trag für den Zuchthausfond mit 5o kr. CM. adzunehmen Die Weg - und Brückenmauth-Be-freyung wird auf die uneutgeld-lichen Fuhren für Leichenhof-Baulichkeiteä ausgedehnt Nach einer ausgedehnten Feuers-brunst darf zur Anschaffung der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse ein Bezirkscasse - Vorschuß gegen Verrechnung verwendet werden > . Den Ausländern und den Ungar» ist erlaubt,die hierländigenMärkte mit Feilschaften zu besuchen, ohne dafür einen Erwerbsteuerschein zu lösen Tariff für die Brückeumäuthe an der Spielfelder und Peßnitzbrürke _ auf der neuen Zirknitzthalerstraße Bestimmung über die Annahme von Recruten mit auscheinlicher Schwäche, mit zu geringem körperlichen Maß, dann mit kleinen Erbrechen 42 45 44 45 47 48 49 50 Äs cz CQ Datum der Gubernial Verordnung 35 54 17. März ig. » iy. » 22. » 23. » 25. » Der protestantische Vater eines tm--ehelichen Kindes, welcher bey der Laufe sich nicht als Vater bekannte, erlangt durch die darauf erfolgteEhelichung keinRecht, das Kind in der eigenen Religion zu erziehen Zur Berechnung des Preismaßstabes bey Snbarrendirungsange-legenheiten sind nicht die Preise der kleinen Behandlnngöorte, sondern jene des Kreisortes, oder des Nächstliegenden stark besuchten Marktes anzunehmen Vorschrift zur Berechnung der Erbsteuer bey Leibrenten-Verträgen Berechnung der Perccntual-Gebnh-ren ans den Verlassenfchaften, oder des Abfahrtgeldes , wann das Vermögen ganz, oder zum Theil in Staacspapieren und Bankactien besteht Einschärfung größerer Strenge bey Einbegleitungen der Personal-Steuernachsichtsgcsnche und bey Bemessung der Erwerbstcuer Einverleibung deö bestandenen Innerberger hanptgewerkschastliche» Inspectorates in Weyer mit der Eisenerzer Direction und künftige Benennung dieser Lehtern Vereinigung der in Jllyrien und Steyecmark bestandenen 2 Cor-dons-Abtheilungen in einem Körper, unter der Benennung illy, risch-inncrostecr. Gränz-Eordon 54 55 « Datum der tov Gubernial- Gegenstand .■ts CQ Verordnung © 38 3i. März Bestimmung der Verpflegsgebühren für verhaftete Tabakgefälls - Ue-bertreter 6t A p r i l. Sy 2. April Zur Tilgung der Steuerrückstände ist die Veräußerung entbehrlicher Ueberländgründe zulässig 62 40 4. » Hinausgabe neuer Zinseu-LouponS fammt Talons zu den einpercen-tigen Conventions-Münz-Obliga- tionen 63 4 i St >> Formular der monathlichen Aus- weise zur Evidenzhaltung der Invaliden aus dem Patental- oder Reservationöstanbe 65 42 8. » Nähere Bestimmung über die Annahme von Paßlosen, und über die ex Offo. Stellung der oh- ne Beschäftigung herumirrenden ausgedienten Capitulanten zum Militärdienste 68 45 9» ^ Vorschrift, welche Individuen von den privakherrschastlicheu Beamtenstellen, welche die Justizpslege, oder die öffentliche politische Ver- waltung zu besorgen haben, aus-zuschliessen sind 70 44 12t » Die Winzer- und Meiergebände der Pfarrhöfe unterliegen der Gebäudesteuer 7t 45 14» » Erhöhung der Wegstrecke zwischen Jasienica und Sanok in Galizien von zwey auf z,vey und eine Viertel-Post 72 1 Cf) Datum der Guberuial-verordnung 46 15. April 47 16. » 48 16. » 49 20. » 50 20. » 51 2t. » 52 21. » 53 22. » 54 25. » 55 23. » Erläuternde Bestimmungen in Erbsteuerfachen Die Befreyung der Pfarrgebäude von der Gebäudesteuer beschränkt sich nur auf die Wohngebäude der Pfarrer, Localisten und Ca-pläne, welchen die Seelsorge obliegt Behandlung derDieustbothenStrei-tigkeiten, welche aus dem Dienst-Verträge hergcleitek werden, nach autgelöstem Dienstverhältnisse Tariff über mehrere neue Zollbe-stimmnngen Bestimmung der Dienstleistung, durch welche Fremde nach §. 29 des allg. bürgerl. Gesetzbuches die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben Bestimmung, welche spätere Dienstleistung bey einem früher im Quiescentenstand verfallenen Beamten in Anrechnung gebracht werden kann Professoren dürfen keine Privatoder ständische Bedienstungen, und keine Advocatur bekleiden Schwere und nicht dringende offiziöse Packete sollen mittels Postoder Brancard - Wagen eppedirt werden Handels - SchifffahrtStractat zwischen den Kaiser-Reichen Oesterreich und Brasilien Befreyung der in Galizien bestehenden Jesuiten OrdenS-Provinj x 75 76 86 Darum der Gubennal- cq 'Verordnung Gegenstand I 56 25. April 26. » 59 Öl 61 29. » 29. » j ö. » » 5. May 62 6. » von dem allgemeinen Amortisations-Gesetze Zur Befreyung vom Unterrichts-gelde wird die Nachweisnng der ersten Classe ans allen Fächer» des vorausgegangenen ganzen Jahrganges erfordert Die Quartiergelder, so wie die lusher üblich gewesenen Remunerationen der Provinzial-Casse-Beamten sollen bey den neu an-zustellenden oder vorrückende» Beamten eingestellt werden. Lorschrist wegen der von landes-fürstl. Beamten zu leistenden Cautionen Errichtung der mederösterreichischen Camera! Ausgabsrasse Evidenzhaltung der directen Nebenstenern M a y. Dt’n Gcrichtsabgeordneten gebühren für die Amtshandlungen ausser dem Geriet,tsorte die Fuhr-und Zehrungslosien, zu deren Bemessung die Local-Fahrpreise zum Anhaltspuncte zu dienen haben Vorschrift über die Stellung der ans fremden Bezirken, Kreisen oder Provinzen gebürtigen Individuen, über die Nichtbeurlaubung der itiit geringen Gebrechen 102 105 105 110 110 Datum der s« Gubernial- Gegenstand •I «3 Verordnung 6) 65 6,8 8. May 8. » 8. » g. » n. » 12. » hafteten, endlich über die Cer-tijtciruiij der districtsärztlichen Zeugniße wegen Unkauglichkeit zu Militärdiensten Handhabung des kirchlichen Fasten« gebotheö und genauere Beobachtung desselben von Seite derGast-wirthe, Traitenrö und Garköche Jnnländer sind auch wegen der im Auslände begangenen, und dort weder bestraften, noch nachgesehenen schweren Polizey-Ue-bertretungen im Auslände, zu bestrafe» Ein bloß angemeldeter, später weder überreichter, noch widerrufener Recurö, ist als wirklicher RecurS zu behandeln Die in die medicinifch-chirurgische Josephö-Academie zu Wie» übersetzte» Professoren haben immer den letzten Rang einzunehmen Die Anweisung der Reiseparticu-larien und Diäten der von Anits-wegen reisenden Beamten unterliegen keinem Stämpel Bestimmung der Frist, binnen welcher die provisorisch für den Mi« litärdieyst gewidmeten Nachmän-ner von ?l'owesenden oder Kranken einen Vertreter stellen müssen Die Vinenlirung oder Devinculi-rung öffentlicher StaakSobliga-tionen zu Privatzwecken kann nur im Wege der betreffenden Gerichtsbehörde bewilliget werden 128 130 150 151 m Datum der 'S* Gubernia! 00! Verordnung 15. May 72 13. 76 Erwcrbsteuer-Verminderung findet nur bey erwiesener UeberbürLung Statt Nähere Bestimmung in Subarren-dirungSangelegenheiteu für jene Falle, wo den Truppen Brotgeld statt des Brotes m natura zu verabreichen ist Einstellung der bisher bewilligt gewesenen Diäten - Zulage für die bey schweren Geld- Transporten verwendeten Beamten und Casse-diener Bestimmung und Verwendung des Honorars für Privat. Prüfungen bey der Normalschule Bestimmung des Tages, von welchem der Dienstrang angestellter, oder beförderter Beamten zu rechnen ist Die Puptllartabellen müssen mit den pfarrämtlichen Auszügen aus den Sterbregistern belegt seyn Aufhebung des SubstitutionS-Nor-nialcs vom Jahre 1B12 Quartiercompetenz für die als Magistri Chirurgiae von der Josephs-A cademie diplcniirtenOber-ärzte Die Stellung eines ohne, oder mit erloschenen, oder ungültigen Paß versehenen frcmdherrschaftlichen Unterthans muß von der Con-scriptions-Obrigkeit jederzeit dem Geburts- und Jurisdictions-Do-minium angezeigt werden Vorsicht bey Erzeugung und Verlauf von Knall Präparatcn ts; 134 158 Danim der vGn <5 Gubernial- Gegenstand 'S CQ Verordnung 8.0 27. May 1 Postportogebühc-Bestimmung bey Einbegleitung und Erledigung der Besetzungs-Vorschläge 147 ! Sl 28. » Wein-Ursprungs - Certificate sind den Parteyen sogleich und unentgeltlich auszufertigen 148 82 30. » Formular zu den vorzulegcnden Ausweisen über die Getraute», Gebornen und Verstorbenen 149 83 50. » ErläuterndeBestimmung deSDienst- ranges neu angestellter oder beförderter Beamten IZ4 2 u n y. 84 3. Juni) Formular, nach welchem die Seelsorger den Abhandlungsinstanzen die Sterbfälle auszuweilen haben 156 85 3- ? Vorsicht gegen ungebührliche Auszahlungen an Gehalten, Pensionen, Provisionen, Gnadenga-den rc. zum Nachlasse verstorbe- ner Individuen 158 86 4. » Vorschrift in Bezug auf Vermächt- niste und Schenkungen für die Jesuiten-Ordens-Provinz in Galizien l6o 87 4. Für die gerichtlichen Obductionen dürfen die Aerzte und Wundärzte keine Gebühr ansprechen 161 88 4. -> Den Interessen-Quittungen von öffentlichen Obligationen sind nicht nur die Fonde »yd Anstalten , welchen die Obligationen gehören, sondern auch die Nahmen der Provinz und des Ortes, wo sich der Fond oder die Anstalt befindet, beyzusetzen l6t Datum der Gubernial- Gegenstand ■'S' , verorduuug (9 89 6. Ju ni- si 92 93 94 96 97 6. » 8. » 9. » 9. » id. » 13. » 14. » 16. » Bestimmung rücksichtlich der Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte/ dann wegen Bemessung derAlimentation für dieselben Bestimmung des Postrittgeldes für die jenseits der Save gelegenen 13 ungarischen Poststationen Aufhebung der Speditionsgebühren für transitirende Tabakgattungen Maßregeln gegen die vorzüglichsten Gebrechen der Viehzucht Befreyuug der steyerm. Herren Lan-deöstände von der Entrichtung der aufdasPrivatmauth.-Palent vom 1. Februar 1757 sich gründenden Privatmamhgebühren Bey Empfangnahme von Jnterca-larbeträgen sind die anfälligen Verzugszinsen bis zum Tage zu berechnen und abzuuehmen/ an welchem die Zntercalargeldcr bey dem Kreisamte erlegt wurden. Ausdehnung der Vorschrift wegen Aufhebung des Substitutions-Normals auf die öffentlichen Fonds-/ ständischen/ magistratli-chen und Cnminalgerichts - Beamten Ueber die Stellung der geschästlos herumirrenden Kapitulanten Auödehnnng der Vorschrift gegen ungebührliche Auszahlungen an Gehalte«/ Pensionen re. für verstorbene Beamten auf die ständischen , städtischen und politischen Fondscaffen Wegen Verbefferung der für die Viehzucht schädlichen Weidegrüg- 165 165 165. 166 17t 174 1-74 175, irr cs OQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand s ti) 99 16. Jnny de, dann Handhabung der Ve-terinar-Polizey.Vorschriften Die für die bisherigen Banknoten 178 100 1Z. » bestandenen gesetzlichen Bestimmungen finden auch auf die neuen Banknoten ihre volle Anwendung Erhöhung der Wegstrecke zwischen 181 101 iy. » Montana und Pisino auf eine und ein Viertel Post lieber den freyenAusschank des selbst 189 102 ly. » erzeugten Weines auch au sitzende Gäste Quittungen über Provisionen, de- 190 105 TO. » ren Bezüge zwey Gulden wöchentlich nicht übersteigen, unterliegen nicht dem Stämpel Errichtung einer Poststation in der 191 104 25. » Kreisstadt Leitmeritz im Königreiche Böhmen Das Erkenntniß über die Devin- 192 105 '24. » culirung der vpn Gefällsbeam-ten eingelegten Cautionen wird dem Wirkungskreise der Gefälls-Administrationen und Direktionen eingeräumt Bestimmung des Postrittgeldes für 193 106 25. » den zweyten Semester 1323 für Steyermark u. andere Provinzen Wegen Edictal-Vorrufung der zur 196 107 28. » Äbstiftung bestimmten Untertha-uen Aufnahme aller vorkommenden 198 108 30. » Sterbfälle in das nach dem Formulare B. des Erbsteuerpatentes vorgeschriebene Verzeichniß Paßlos betretene Tabakaufseher 198 sind nach den allgemeinen über die Behandlung der Paßlosen Latum der CS Gubernial- Gegenstand TO Verordnung (9 bestehenden Vorschriften zu behandeln 200 Inly. 109 2. 3»ly Musiklizenzgelder sind in CM. ein- - zuheben und zu verrechnen 201 110 r. Behandlung der in Steyermark er- krankten oder irrsinnigen mittellosen Ungarn 202 111 3. » Bestimmung, wann die Nachsicht des Miethzinses der Subarren- datoren für die Bäckerey - und andere Behältnisse Statt findet 203 112 4. » Ausdehnung der Befreyung der Schub-, 'Recruten- und Arrestan- ten - Fuhren von der Weg- und Brückenmauth auf die Fuhren ihrer Begleiter und ihres Gepäckes 205 113 8. » Erfordernisse zur Erlangung einer Fiöcaladjuncten-Stelle 205 114 8. Uebersepung des in Radkersburg bestandenen Zollgefällen-Znspec-torates nach Grätz 210 115 11. Der Nichtbetrieb eines Gewerbes wegen Unvermögenheit, die Er-werbsteuer zu entrichten, zieht keineswegs die Erlöschung des- selben nach sich 2U ll6 12. » Heilverfahren gegen das Vipern- Ksst 212 117 16. Befreyung der Brandschaden-Ver- gütungen von den gerichtlichen Verbothen und Executionsfüh- rungen 214 118 l6. Für die verschiedenen Classen der Sanitäts - Individuen ist keine Taxordnung nothwendig 215 H9 5- <3 Datum der 4» Gubernial- Gegenstand •s CG Verordnung © 120 122 125 124 125 18. July 25. » 26. » 50. » 30. » 31. » 51. » 126 127 128 9. August 9- » g. » Nähere Bestimmung des Maßstabes zur Ausmittlung der Meub-les-Entschädigung bey Uebersied-lung eines verehelichten Beamten Vorsicht gegen Bevorthetlungen bey Behebung eines Lehrers- oder Gehülfengehalts-Beytrages aus dem Schulfonde Maßstab, nach welchem die landschaftlichen Freyfaßen bey Brücken-, Straßen-und anderen öffentlichen Bauten in die Con-eurrenz zu ziehen sind Bestimmung wegen Verrechnung der Schulauslagen bey den unter einem öffentlichen Patronate stehenden Schulen Errichtung eines Impf- Institutes bey der Grätzer Findel-Anstalt Behandlung der SteueruachsichtS-gesuche aus dem Titel der Zahlungs-Unvermögenheit Wegen Vorlage der Ausweise über die Getrauten, Gebornen und Gestorbenen August. Instruction zur Evidenzhaltung des Standes der Militär-Patental-Jnvaliden Die Criminal-Beysitzer sollen dem ganzen Acte des Verhöres bey-wohnen Die Criminalgerichts-Behörden sollen die Rückstellung der zum Be-hufe von Criminal Untersuchun-gen entlehnten Originalien jedes Mahl möglichst beschleunigen 215 216 218 219 221 222 224 226 328 329 VC' <3 «J 130 131 132 133 136 Datum der Gubernial-verordnnng io. August 12. » 16. » 27. » l. Sept. 2. » 8> » Bestimmung des Wirkungskreises des steyerm. Landrechtes als erste rechtsprechende Criminalinstanz Numismatische und archäologische Funde müssen angezeigt, und nach Beschaffenheit eingesendet werden Aufhebung des in Triest bestandenen Waaren-Aufschlages von l/t Percent des Werthes Paßlose Tabakaufseher dürfen zwar zitirt und als Recruten gestellt, jedoch keineswegs während des Actes ihrer Dienstes-Verrichtung aufgegriffen werden Einschärfung der bestehenden Vorschrift gegen die dienstschädliche Verlautbarung der Amtö - Geheimnisse September. Die als paßlos oder mit ungültigen Pässen versehenen, zum Militär abgestellten Individuen genießen auch die Begünstigung, Stellvertreter stellen zu dürfen 1 Weitere Ausdehnung der im §. 4. litt. O der Wegmauth-Directive» ausgesprochenen Wegmauth-Befreyung Die nicht unterrichteten Taubstummen sind bey schweren Polizey-Uebertretungen und minderen Vergehen nach ihrer Zurechnungsfähigkeit abzuurtheilen, und das Urtheil ist der Landeöstelle vorzulegen 19 331 332 335 357 333 338 * <3 Cf} Datum der Gubernial Verordnung 137 15(3 139 140 144 io. Sept. io. 15. i6. » 23. » 25. » 2Y. » l. October Verpflegs-Gebühr im Kranken- und Gebärhause für die auswärtigen Individuen Ueber die Superarbitrirungen der ex Offo. zu Stellenden Den vormahls pensionirten Offizieren gebührt auch bey ihrer Wiederanstellung aus dem Quies-centenstande das Mehr-Drittel ihrer Militär-Pension auf die Zeit ihrer Dienstleistung Verpflichtung der Salniter-Erzen-ger, bezüglich auf die bey ihnen in Arbeit stehenden Urlauber Fremdherrschaftliche Unterthanen können nur dann auf Ansuchen des Conscriptions - Dominiums zum Militär gestellt werden, wenn das Ersuchschreiben alle jene Erfordernisse enthält, welche zur Verfaffung der Widmungsrolle vorgezeichnet sind Conducts-Quartal gebührt auch jenen vater- und mutterlosen Be-amtens-Waisen, welche dasNor-malalter überschritten haben, jedoch zur Zeit des Todes ihres Vaters in dessen Versorgung gestanden sind Den landesfürstlichen Caffebeamten ist verbothrn, Güterpachtungen zu übernehmen, dann bürgerliche Gewerbe oder Fabriken zu betreiben October. Hausordnung für sämmtliche Spitäler und Versorgungshäuser 341 343 346 347 343 349 3*o o CG Datum der G übermal-Verordnung Gegenstand •1 145 l. October Bestimmung zur möglichst sparsamen Behandlung kranker Findelkinder 358 146 l. * Weg- uud Brückenmauth - Bestimmung für jene Wägen, von welchen vor den Mauthschranken das Vieh ausgefpannt wird, und welche dann ohne Bespannung . weiter gebracht werden 371 147 r. * Militärpflichtigkeit mehrerer früher von der Stellung befreyt gewesenen Individuen 372 148 6. 9 Vorschrift zur Verfassung der Preis-Tabellen bey öffentlichen Baulichkeiten 374 149 6. 9 Aufhebung der bisherigen Beschränkung der Verzollung der Pottasche 375 150 13. 9 Bestimmung über die Widmung der Tapitulanten zur Landwehr 375 151 13. 9 Die Bothengänge in Bezirks-Angelegenheiten ausser dem Bezirke sind aus der Bezirkscasse zu. bestreiten 380 152 13. 9 Errichtung einer Poststation in Marienbad im Königreiche Böhmen 381 155 14. 9 Abänderung der bisher festgesetzten Strafe gegen Obrigkeiten, welche die Entlassung eines Soldaten durch ein unwahres Zeug-niß erschleichen 382 154 16. 9 Steuernachsichts-Gesuche für zahlungsunfähige Jnsaßen müssen mit dem amtlichen Grundbuchs-Auszuge und mit der Darstellung der ökonomischen Verhältnisse versehen sepn 383 155 16. 9 Bestimmung über die Bemessung der Hofquartierstaren 384 <5 t*5 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand •= © 158 l6o 20. October 23. » 27. » 28. » 31. » Nähere Vorschrift über die Behandlung der SubarrendirungS-Vertrage Zollbestimmung für die im Handel vorkommenden chemischen Kupferzündhütchen zum Gebrauche bey Pereuffionö-Gewehren Ueber die Cautionsbestimmung für Beamte, welche in eine höhere Dienstes-Cathegorie und höhere Cautions-Verbindlichkeit bey der nähmlichen Anstalt treten Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und derSchwei-zerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher Erläuterung, was unter der Hauptrechnung der vercautionirten Beamten zu verstehen sey. 385 387 388 39 l 399 161 162 lös 1. Nov. 3. » 5. » 164 8. » November. Stämpelpflichtigkeit der Urkunden in Straßenbau - Angelegenheiten Den assentirten Recruten ist die Stellung der Vertreter binnen Monathsfrist gestattet Zur Erwirkung eines Erdgeschirr-Handel-Befugnisses dürfen keine besonderenHandlungS-Kenntnisse nachgewiesen werden Bestimmung wegen bedingter Annahme von Recruten, die mit nicht jederzeit erkenntlichen Krankheiten behaftet sind Die Vorschriften über die Prüfungen der politischen Conceptscan-didaten haben auch auf jene Be- 400 405 404 Datum der <5 Gubernial- Gegenstand •c CQ Verordnung i66 17. Nov. 166 % 168 24. zng, welche Zöglinge des Theresianums oder des Convicts waren Quiescenten, welche bereits prac-tische Beweise von ihren Kenntnissen im Caffe- und Rechnungsfache abgelegt haben, find bey der erste» Anstellung im Casse-fache von Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung besreyt Privatmauthschränken dürfen nicht mit den kaiserlichen Wappen-färben angestrichen werden Evidenzhaltung der Marktpreise und Einführung der Marktbücher Hufschmide, welche den Lehrcurs an der Wiener Veterinärschule gehört haben, sind bey Verleihung persönlicher Meisterrechte vorzüglich zu berücksichtigen Bestimmung wegen Stellung der mit minderen oder vorüber gehenden körperlichen Gebrechen behafteten Individuen December. 407 408 409 410 414 4i4 1. Dec. 5. » Dje sogenannten Beschälreiter dürfen ihre Hengste nur gegen eigene, auf ein Jahr gültige, vom Keisamte ausgefertigte Erlaub-nißfcheine zur Belegung der Landesstute» verwenden Bestimmung wegen Vorlage der Sicherstellungsbehandlungs-Pro-tokolle der minderen Verpflegs-stationen Bestreitung der Kosten für die Feuerlösch - Requisiten der Schul-, Pfarrhof- und Kirchengebäude 415 417 4ig tj». o CO 175 176 Datum der Gubernial-verordnuug 9. Dec. 9. » 13. » is. » 178 15. » 17. » 17. » 180 17. » Gegenstand Der im Standquartier bequartier-ten Cavallerie darf kein Slreu-stroh ohne vom Escadrons-Com-mandanten oder dessen Stellvertreter gefertigte Quittung sub-ministrirt werden Termin und Directive» zur Legung der Baurechnungen über erfolgte Bauvorschüsse Bestimmung über die Wanderbücher Ausdehnung der für Quiescenten bestehenden Befreyung von derAb-legung der Prüfung im Casse-fache auch auf Anstellungen bey Lassen, die der politischen Verwaltung unterstehen Der Ort Zellnitz ist künftig nicht mehr als Haupt-MilitärMarsch-Station, sondern lediglich als eine Zwischen-Station zu behandeln Bey Ertheilung der Hausier- Con-ceffionen an die Patental-Jnva-liden darf die Patental-Urkunde nur dann abgenommen und mit der Reservations-Urkunde vertauscht werden, wenn der Erwerb den Patentalgenuß um die Hälfte übersteigt Die nicht vor dem >3. October 1770 in der Landtafel und dem ständischen Cataster eingetragen gewesenen Bergentitäten sind aus denselben zu löschen, und in das Bergbuch einzutragen Berechtigung der Hufschmide auf dem Lande zum Verkaufe der selbst erzeugten Nägel 420 421 423 445 444 445 446 >rr- <3 er? Datum der Gubernial-verordnung 182 183 184 23. Dec. 25. » 26. » 27. » Gränzlinie des Strafbefugnisses der Civilbehörden gegen die Militär-Urlauber Postritt-Tax-, dann PostillionS-Trink- und Schmiergeld-Bestimmung für den ersten Semester 1829 Abnahme der Weg- und Brücken-mauth im Falle, wenn das zur Bespannung verwendete Vieh zunächst des Mauthschrankens, oder einer Brücke zumTheil ausgespannt, aber nachher wieder als Bespannung eben desselben Fuhrwerkes verwendet wird Die Vorsteher (Rectoren und Vi-ce-Rectoren) der bischöflichenDiö-cesan - Seminarien unterliegen nicht der Pflicht, Diensttaxen zu , entrichten Bey Privat-Brückenmäuthen findet eine Begünstigung des Fuhrwerkes mit breitfelgigen Rädern nicht Statt 450 453 455 454 455 186 50. ,87 31. » 188 31. * Der Termin und die Directive» zur Verrechnung der Bau-Vorschüsse werden auch auf die Baurechnungen der politischen Fonde ausgedehnt Sicherstellung der Jntestat- und Pflichtteils-Rechte der Findelkinder Die Einfuhr! der chemischen Kupferzündhütchen zum Gebrauche bey den Percussionsgewehren ist gänzlich verbothen 456 457 458 Behandlung jener Individuen aus den berufenen Altersclaffen, welche sich durch Flucht oder unbefugte Abwesenheit der Re-krutirung entzogen haben. Auf die Anfrage, was mit jenen Individuen Zu geschehen habe, welche sich aus den berufenen Altersklassen der dießjährigen Reerutirung: a) durch Flucht entzogen haben, b) oder unbefugt abwesend waren, Kat die f. k. hohe Hofkanzley einverständlich mit Hem k. k. Hofkriegsrathe mit Deeret vom 13. December 1827, Zahl 31872, die Weisung gegeben, daß Erstere nach der dermahl noch bestehenden Vorschrift sogleich bey ihrer Habhaftwerdung ex offo,„ zu stellen seyn; eben so sind die unbefugt Abwesenden, wenn ihnen wirklich nur die Übertretung der Paßvorsch listen zur Last fällt, auch nur hiernach zu bestrafen, jedoch find beyde Ca-thegorien bey der nächsten Reerutirung jener Al-tersclasse zuzurechnen, welcher sie im Jahre 1827 angehörten. <8nbernialver0rdnung vom 2. Jänner 1828/ Zahl 2900g. GcsetzsammlunK X, Theis, 1 8 Bom 2. Jänner. a. Bestimmung des Zollsatzes für mehrere Gattungen Baum - und Schafwollenwaaren, dann für Shawls und Shawltücher, endlich für mehrere Seidenwaaren. Die k. k. allgemein^ Hofkammer hat mit Verordnung vom io. December v. I., Zahl 48930, im Einverständnisse mit der k. k« vereinigten Hohen Hofkanzley die bisherigen Aus-gangszolle für nachstehende Maaren: 1. für die Baumwollwaaren mit Beymischung von leinenem Garne, Schafwolle, Seide und unechtem Golde und Silber, als: Battist, Barchent, Pique, Nankin, Nankinet, Wallis, Jcanet, englisches Leder, Rips, Manschester, Halbkattune, Bett- und Federbarchent , und dergleichen; 2. für Schafwollwaaren ohne Beymischung eines fremden Stoffes, als: Zeuge, feine, mittelfeine und gemeine Tücher, Hauben, Handschuhe, Strümpfe, Bänder, Binden, Plüsch, Beuteltuch und Rasch, Decken, Galone», Schnüre, Kosten, Teppiche, Flanelle, Molton, Ratitt, Fries u. dgl.; 3. für Shawls und Shawltücher; 4. ftkt folgende Seidenwaaren, nähmlich: für halbseidene und Bastzeuge, halbseidene Mol-tone, Felbel und Tüchel Vom 2. Ja«tier. Z aufzuheben, u«b dagegen zu bewilligen befunden, daß für alle diese Maaren, sie mögen aus was immer für einer Provinz der Monarchie nach dem Anslande versendet werden, nicht mehr als Ein Pfennig vom Wiener Pfunde Spore,o-gewicht an Ausgangszoll eingehobcn werde. Diese Gebühr hat auch im Verkehr der übrigen Erbstaaten mit .den Provinzen der ungarischen Krone zu gelten, nähmlich als Ausgangs-z.o.ll an der deutsche«, und als Esito-Dreyßigst-Gebühr in der ungarischen Zolllinie, Der bisherige A.usgangszoll für Loden, Has-lineytuch und gemeine Flanelle, gemeine Kosten, und gemeine wollene Gürtel u, dgl. mit 10 kr, für den Wiener Centner Gporcogewichtcs, bleibt fortan in Wirksamkeit, Dieß wird zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Vepsaste bekannt gegeben, daß die Wirk-, samkeit dieser neuen Zollbestimmung vom Tage Her Kundmachung beginnt, Kuhernialcurrcndc vom 2. Jänner 1829, Zahl 89161., 4 Vom 14. Jänner. Z. ZU Steuer-Nachfichten geben nur die vorzüglichen Elementar.Ereignisse, als: Feuer, Wasser und Hagel-Schaden, keineswegs aber die Früh- und Spätfröste einen Anspruch. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 10. October 1827, 3^1 3748, Folgendes erinnert: Nach de« bestehenden Direktiven und der allgemeinen Uebung gewähren nur Feuer-, Wasser-und Hagelschäden Anspruch auf eine Steuernachsicht. Unter diese Anspruchstitel auch die Früh-und Spätfröste aufzunehmen, ist aber aus nachstehenden Gründen nicht zulässig. Diese Fröste gehören unter die, mehr oder weniger regelmäßig, in einen Turnus von Jahren eintretenden, auf einen ungünstigen Ausschlag der Ernte einwirkenden Zufälle. Zufälle dieser Art aber finden bereits in dem dermahligen Maßstabe der Grundbestcuerung ihre Berücksichtigung, indem als solcher der, auf eigenen Bekenntnissen beruhende Durchschnittscr-frog mehrerer Jahre von verschiedener Fruchtbarkeit angenommen ist, und sich sonach in demselben die spärlicheren und mißrathenen mit den reichlicheren Ernten ausgleichen. Einer besonder« Berückfichtigung dieser Zufäll« im Wege von Struernachlässen kann daher 5 Vom 15. Jänner. um so weniger Statt gegeben werden, als sonst auch die gleiche Begünstigung wegen anderen gleichen Ursachen, als wegen Auswinterung, Mäuse-und Schneckenfraß, Scherrschaden u. d. gl. zugestanden werden müßte, wodurch den Finanzen, besonders bey der Unmöglichkeit der Aufstellung sicherer Erkennungsmerkmahle eine all-zugroße Last auferlegt würde. Gubernialcurrende vom 14. Jänner 1828, Zahl 190. 4. Formular zu dem Totalausweise über den Erwerbsteuerertrag von den Besitzern aus-schlieffender Privilegien. Damit die Provinzial-Staatsbuchhaltung in den Stand gesetzt werde, den Totalausweis über den Erwerbsteucrertrag von den Besitzern ausschlics-sendcr Privilegien zu verfassen, haben die k. k. Kreisämker von den Steuerbezirksobrigkeiten für das Jahr 18^7 die dießfälligen Eingaben nach bepgedrucktem Formulare bis 15. Februar, fiinfV tig aber gegen Schluß jeden Verwaltungsjahres mit einem kreisämtlichen Summarium darüber dem Gubernium vorzulegen. Gubernialverordnung vom 15. Jänner 1828, Zahl 191. 6 13m iL. Sinnet. Ausweis Wer tie aüsschliessenden Privilegien im Bezirke 9t. 9t. für Vas Jahr 1827. Er- werb- steuer-' schein Nr. Nahmen' des Privilegium-Inhabers Gattung des ausübenden aussch liessenden Privilegiums Bermög Gubernial-Verord-nung vom Be- messene Steuer« gebühr fl. |Er 5« Bestimmung über die Zulässigkeit der Ueber-siedlung eines Studierenden vor Ausgang des Schuljahres von einer Lehranstalt zur anderen. Nach Inhalt der "mit hohem Studienhos-tommisflonsdecrete vom 22. December v. I., Zahl 6410, ertheilten Weisung, ist es den Studierenden in der Regel nicht erlaubt, ftch mitten im Semester, oder im Schuljahre von einer Lehranstalt drt eine andere zur Fortsetzung des, an der ersteren begonnenen Studienjahrganges Mllkührlich zu begeben» 7 Vom 1L. Jänner. Ein solcher Uebertritt, und die spätere Auf» nähme eines Studierenden kann nur in dem Falle der Ucbersiedlung der Aeltern des Schülers, oder wegen ähnlicher rückstchtswürdiger Ursachen gestattet werden. In derley Fällen hat der Studierende sein Vorhaben und den- Grund desselben bcy dem Vorsteher der Lehranstalt, von welcher er austritt, zu melden. Nachdem aber das Ausstellen und Behäudi-gen von bloßen Frequentakionszeugnissen, bloß über einen Theil dks Semesters oder Schuljahres nicht gestattet ist: so hat der Studiendircctor, bey welchem die Meldung geschehen ist, unmittelbar an die Lehranstalt, an welcher der Austretende noch in dem laufenden Schuljahre angenommen werden will, die amtliche Auskunft zu geben, welche Vorlesungen der Austrctende besuchet hat, wie lang, und wie, wie dessen sittliches Betragen beschaffen war, und daß gegen dessen Annahme kein Anstand obwaltet. Dhne einer solchen Anzeige ist der Studierende mitten im Schuljahre in keiner Lehranstalt aufzunehmen. Gubcrnialverordnung vom 15. Jänner 1828, Zahl 772. 8 Bom 19, Jänner. 6. Bestimmung wegen Einrechnung und Ausweisung der ex offo. gestellten, und freywillig zum Militär eingetretenen Leute. Die hohe Hofkanzley hat zu FolZe Verordnung vom 27. December 1827, ZahlZ2948, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsra-the, das bisherige Verfahren, nach welchen den Obrigkeiten die während der Dauer eines Militärjahres ex offo. gestellten, und frepwillig ein-getretenen Leute bey der Reerutirung des nächsten Jahres eingerechnet wurden, dahin abzuändern befunden, daß den Obrigkeiten die Ein-rechnung der mit Eintritt eines Militärjahres, nähmlich vom l. November bis zur Beendigung einer jeweiligen Reerutirung ex offo. gestellten, und freywillig eingetretenen Leute in das auf sie bey der im Laufe des Jahres ausgeschriebenen Reerutirung anrepartirte Contingent gestattet werde, indem in der Periode kurz vor der Re-crutirung, und während derselben die meisten ex offo. Stellungen Statt finden, und weil es auch auf den Eifer der Obrigkeiten, solche Leute zu stellen, nachtheilig einwirkt, wenn die Einrechnung derselben erst bey der nächsten Reerutirung in dem darauf folgenden Jahre vorgenommen werden würde. 9 Vom 19. Fanner. Um aber bey dieser den Obrigkeiten einge-räumten Bewilligung rücksichtlich der in der Frage stehenden Individuen die erforderliche Evidenz hcrzustellen, wird es nothwendig, daß für die Zukunft die Ausweise über die ex offo. gestellten, und freywillig eintretenden Leute, statt nie bisher von einem Militärjahre zum andern, in der Folge vom Tage der beendigten Recrutirung bis Ende .October jeden Jahres verfaßt werden, weil nur die in dieser Periode ex offo. gestellten und freywillig eingetretenen Leute als eigentliche Guthabung der Obrigkeiten behandelt mu den können. Dem zu Folge werden die k. k. Kreisämtcr die gedachten Ausweise nach jeder Recrutirung bis 20. November verläßlich anher zu überreichen haben. Gubernialverordnung vom 19. Jänner 1828, Zahl 966. 7. Einscharfung der bestehenden Vorschrift über die Verfassung der ErbsteuerauSweise^ Der §. 38 des allerhöchsten Erbsteuerpaten-tes vom 15. October 1810 macht es den Abhandlungsbehörden zur Pflicht, die Eebsteuer-ausweife vor ihrer Ueberreichung an diese Host commission genau zu untersuchen, ob sic vor- 10 Scotti 20. Jänner. fchriftmäßig eingerichtet seyen, nöthigenfalls die Erben darüber zu vernehmen, und nach Umständen zur Abänderung derselben anzuweisen, bcy etwaigen Anständen aber, mit der Vorlage der Erbsteuerausweise zugleich ihre Erinnerungen und alle Instrumente, die zu dem Anstande Anlaß gegeben haben, oder woraus er wieder gehoben werden könnte, beyzufügen. Diese Hofcommisston mußte bemerken, daß die Abhandlungsbehörden, ohne der eben gedachten Vorschrift Folge zu leisten, die von den Erben vorgelegtcn Erbsteuerausweise hierher ohne Weiters überreichen, selbst wenn darin offenbar gesehwidrige Ansähe Vorkommen, und nicht einmahl in den Einbegleitüngsberichten davon Erwähnung machen. Die k. k. Kreisämter haben daher sämmt-lichen Dominien und Magistraten die erwähnte Vorschrift des allerhöchsten Erbsteuerpatentes in Erinnerung zu bringen, und sie für jeden Nachtheil, der durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift dem Erbsteuerfonde zugehcn sollte, als haftend zu erklären. Gubernialverordnung vom 20. Jänner 1828, Zahl 379. Vom 22. Jänner. 11 8. Erhöhung des Postrittgeldes in Ungarn. Zufolge einer Eröffnung der f. ungarischen Hofkanzlep, ist das Postrittgeld in Ungarn, wo cs bisher mit 40 kr. festgesetzt war, auf 45 kr. für ein Pferd, und eine Station vom 1. Jänner 1828 an erhöhet worden. Dieß wird zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom n. Jänner 1828, Zahl 2389, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialkundmachung vom 20. Jänner 1828, Zahl 1246, 9* Die juxtirten Mauthbolletten sind den im Dienste reisenden Clvilbeamten und Mili-tarindividuen in Händen zu belassen. Den k. k. Kreisämtern wird beygedruckte Abschrift von der Verordnung, welche von der k. k. allgemeinen Hofkammcr in Absicht auf die bisher bestandene Abstreifung der juxtirten Mauthbolletten der ärarischen Wegmauthämter— in so ferne es sich um im Dienste reisende Beamte handelt — an die ihr unterstehenden Zollgefällen-administrationcn erlassen, und unterm 25. v. M., Zahl 32974, hierher bekannt gemacht wurde, mit Bezug auf das mit hieroxliger Verordnung vom 12 Vom 22. Jänner. 18. -October 1815, Zahl 22593, intimirte frühere hohe Hofkammerdecret vom 27. September 181.5, Zahl 21356, zur Wissenschaft und weiteren geeigneten Veranlassung zugefertiget. Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1828, Zahl 411. Abschrift einer Verordnung an die Zollgefällcuadministration zu Brünn, Prag, Grätz und Lemberg, dann die vereinte Gc-fällenverwaltung, vom 14. December 1827. Der k. k. ic. ic. wird hiermit bedeutet, daß man es von der Verordnung vom 27. September 1815, Zahl 21356, vermöge welcher die juxtirten Mauthbolletten der ärarischen Mauth-ämter auch bey den im Dienste reisenden Beamten abgestreift werden müssen, um so mehr ab-kommen zu lassen befunden habe, als gegenwärtig auch bey den sogenannten Valorbolletten, die von den verpachteten Mauthstationen hinausgegeben werden, die Abstreifung nicht mehr Statt findet, und seit der Verpachtung der Weg - und Brückenmäuthe die Umstände sich so wesentlich geändert haben, daß dieselben auch bey den juxtirten Bolletten nicht mehr von Wichtigkeit ist. Diese Bolletten find daher eben so, wie die Valorbolletten der Mauthpächter sowohl den tut Dienste reisenden Civilbeamten, als den Mili-tärindividuen zur Nathweifung und Verrechnung Vom 22. Jänner. 13 der von ihnen bezahlten Mauthgebühren in Händen zu belassen, dagegen hat es hinsichtlich der übrigen Parteyen bcy der Abstreifung der jux-tirten Bolletten zu verbleiben. 10. Bedingnisse, unter welchen Studierende der Philosophie aus dem Königreiche Ungarn, und dessen Nebenländern in die hierländi-gm höheren Studien ausgenommen werden dürfen. Die k. f. Studienhofcommission hat mit der Verordnung vom 22. December v. I., Zahl 6,544, Folgendes eröffnet: Da in dem Königreiche Ungarn, und in dessen Nebenländern sich mehrere philosophische Lehranstalten, besonders bey den bischöflichen Seminarien, und in Drdensklöstern befinden, deren Studicnzeugnisse nach den im besagten Königreiche selbst bestehenden Vorschriften, wie es nus einer Mittheilung der königl. ungarischen Hofkanzley entnommen wurde, für die Aufnahme in die höhern Studien außer den Diocese» und Drdensklöstern, für deren Zöglinge diese Lehranstalten bestimmt sind, keine Gültigkeit haben: so können in der Regel, und im Allgemeinen an den hierländigen Lehranstalten nur die Studienzcugmsse der königl. Universität zu Pesth, 14 Dom 2 2. Jänner. dann der fünf kvnigl. Academien zu Agram, Ka-fchau, Großwardein, Preßburg und Raab ohne Anstand als zur Fortsetzung der philosophischen, oder zur Aufnahme in die hohem Studien gültig angefehen werden. Don allen Individuen aber, welche Zeugnisse anderer katholischen Lehranstalten des besagten Königreichs prodnciren, ist noch dex weitere Ausweis zu verlangen, daß die Zeugnisse dieser Lehranstalt zur Aufnahme in ein höheres Studium an der kvnigl. Universität zu Pesth, oder an den kvnigl. Academien gültig sind. Da übrigens dermahlen an den katholischen Lehranstalten in Ungarn und Siebenbürgen der Unterricht in der lateinischen Philologie in dem Obligatstudiencurse nicht besteht, dagegen aber -je Fertigkeit im Latein durch den dort bestehenden lateinischen Lehrportrag erzielt, da ferners die Metaphysik erst jm zweyten Jahrgange vor« getragpn wird; so sind die Studierenden, die .aus dem ersten Jahrgange der dortländigen Lehr? anstalten in den zweyten Jahrgang an einer hier--ländigen Lehranstalt übertreten wollen, in diesen Jahrgang, wenn sie sonst nach dey Vorschriften hierzu geeignet sind, aufzunchmen, ohne wegen des Mangels der lateinischen Philologie einen Anstand zzr machen. Jedoch sind dieselben zu xerhalten, daß sie ans der Metaphysik in den prsten Monathen des Schuljahres, und aus jeden IaK noch vor der öffentlichen Prüfung des ex- Vom 22. Jänner. 15 sten Semesters einer nachträglichen Prüfung sich unterziehen. Wer aber an den vorbenanntcn Lehranstalten, falls nun deren Zeugnisse nach obiger Bemerkung für gültig angesehen werden können, den ganzen philosophischen StndiencurS zurückgelegt hat, kann nach den bisherigen Borschrif, ten im gleichen Maße zu den höheren Studien zngelassen werden, als ob er den philosophischen Studiencurs an einer hierländigen Lehranstalt zurückgelegt hätte, wie alles dieses mit dem unterm 20. December 1825, *) Zahl 31274, intu mitten Hofdecrete vom 3. December 1825, Zahl 7960 , erinnert wurde. In Bezug auf Studierende einer akatho-lischen Confession, welche von ungarischen oder siebenbürgischen Lehranstalten ihrer Confession kommen, gibt die mit dem Hofdecrete vom 20. August 1818/ Zahl 2212, kundgemachte allerhöchste Entschliessung vom 12. desselben Monarhs (Gubernialverordnung vom 30. September 1818, Zahl 23381), die Richtschnur an die Hand. Kubernialverordnung vom 22. Jänner 1828-Zahl 1115. *} Siehe den 7, Thcll der Pesvinziül-Gkfttzsammlung, Seite 403. 16 Vom 22. Jänner. ji. Bestimmung über die in der neuen Recruti-rungs-Instruction bewilligte Stellvertretung. Die f. k. Kreisämter erhalten bepgedruckt die mit hohem Hofkanzleydecrete vom Z. Juny d. I., Zahl 33434/ mitgetheilte Abschrift einer Verordnung, welche der k. k. Hofkriegsrath rück-sichtlich der in der neuen Recrutirungs-Jnstruc-tion bewilligte Stellvertretung unterm 23. December 1827 an sämmtliche Gencral-Commanden der alt conscribirten Provinzen erlassen hak, und wovon die unterstehenden Behörden zu verständigen sind. Gubernialcurrende vom 22. Jänner 1828, Z. 1384. Abschrift einer Verordnung des k. k. HofkriegSrathcs dem Pontonier-Bataillon, «nd dem fünften Artillerie-Regimente, welche ihre Ergänzung aus allen altconscribirten Provinzen erhalten, hat sich das betreffende General - Commando den in Rede stehenden Ausweis vorlegen zu lassen, und denselben für die Recrutirungen in den Hauptstädten, wo- Dom 22. Jänner. 19 selbst eine größere Nachfrage um Stellvertreter seyn wird, als an den übrigen-Orten, zu benühen. Denjenigen, welche einen solchen in der Militärdienstleistung befindlichen Mann für fich als Vertreter zu stellen Willens find, ist es überlassen, sich deßhalb unmittelbar an das betreffende Regiment, Bataillon oder Corps, oder, wenn diese außer Landes stehen, auch an das in der Provinz befindliche dritte Bataillon oder Depot zu wenden. Nach dem Rescripte vom 6. September l. I., K. 2669, dürften zwar bey der heurigen Recrutirung nur solche Leute als Vertreter angenommen werden, welche mit Ende Dctober l. I. ihre Capitulation vollstreckt haben. Um solche Leute aufzumunkern, auch nach geendigter ersten Capitulation im Dienste zu verbleiben, findet man für die Zukunft zu gestatten: j. daß solche Leute als Stellvertreter angenommen werden dürfen, welche mit Ende de-Solarjahres, in welchem die Recrutirung erfolgt, ihre Capitulation vollstrecken; Ä. daß Unteroffiziere und Gefreyte von vorzüglicher Brauchbarkeit als Stellvertreter- angenommen werden, welche erst in dem Solarjahre, welches auf die jeweilige Recrutirung folgt, ihre Dienstzeit vollenden; Z. daß selbst Gemeine, die sich in einem gleiche« Falle befinden, nähmlich die ihre Capi- so Dom 22. Jcinner. tulation erst in dem auf die Recrutirung folgenden Solarjahre vollstrecken, auch schon als Stellvertreter angenommen werden dürfen, wenn sie mit gutem Erfolge Antheil am Schulunterrichte genommen haben, und überhaupt die Eigenschaften besitzen, die man von einem Unteroffizier fordert, und 4, daß Unteroffiziere und Gefreyte von vorzüglicher Brauchbarkeit in ihren Chargen belassen werden können, wenn sie als Stelloer« tretet im Dienste verbleiben. Nach den oben ausgesprochenen Grundsätzen dürfen mithin die sub 2. und 3. angeführten Leute, wenn sie auch erst bis letzten December ihre Dienstzeit vollstrecken, schon bey einer Re-crutirung im vorhergehenden Jahre als Vertreter angenommen werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die neue Dienstzeit bey allen diesen Individuen erst von dem Tage an zu rechnen ist, an welchen sic ihre erste gesetzliche oder contractmäßige Capitu», lation ausgedient haben. Das tc. fyat hiernach das weiter Erforderliche zu veranlassen. V»m 23. Jänner. 21 12. Erläuterung mehrerer Recrutirungsvor-schriften. Die hohe Hofkanzley hat nach Inhalt der Verordnung vom 15. Jänner d. I., Z. 1123, im Einverständnis mit dem k. k. Hofkriegsrathe folgende Vorschriften erlassen, nach welchen sich bey der für das Jahr 1828 ungeordneten Recrutirung zu benehmen ist: 1. Zur richtigen Bestimmung der militärpsiich-tigen Altersclassen hat der Grundsatz zu gelten, daß jeder als neunzehnjährig zu behandeln ist, der im Solarjahrc, nähmlich vom 1. Jänner bis letzten December, welches der jeweiligen Recrutirung vorausging, das 19. Lebensjahr vollendet hat. Nach diesem Grundsätze werden z. B. bey der Recrutirung von 1828 aste als neunzehnjährig zu behandeln seyn, welche im Jahre 1808 geboren sind, und als zwanzigjährig jene, welche im Jahre 1807 geboren sind. 2. In Hinsicht auf den wichtigen Zweck der ex offo. Stellung wird angeordnet: ->) daß kein ex officio Gestellter bloß wegen minder ansehnlichem Aeußeren zurückgewiesen werden dürfe; b) wenn der visitirende Militärarzt einen solchen Menschen wegen Schwäche oder Ge- 22 Dom 25, Jänner. brechen für untauglich hält, so ist derselbe im Bepseyn eines Civilarztes untersuchen zu lassen; c) wenn aber beyde Aerzte sich nicht vereinigen können, so ist der Mann dem Super-arbitrio zur Finalentscheidung vorznstellen. 3. In Betreff der mit Pässen legal Abwesenden, dann der Kranken, ist sich auf folgende Art zu benehmen: a) die mit Pässen legal Abwesenden und die Kranken, welche nach der neuen Recruti« rungsinstruction zur Stellung geeignet sind, sollen gestellt werden; b) die legal Abwesenden, welche Pässe für einen bestimmten .Ort erhalten haben, deren Aufenthalt daher den Conscriptionsobrigkei-tcn bekannt ist, sind gleich auf das Re« erutencontingent anzunehmcn, und die Bezirksobrigkeiten haben die Einleitung zu treffen, daß solche Leute unverzüglich an das Militär abgegeben werden; c) für die legal Abwesenden, deren Pässe nicht auf einen bestimmten Ort, sondern auf eine ganze Provinz, oder auf alle conscribirten Provinzen lauten, deren Aufenthaltsort mithin den Confcriptionsobrigkeiten nicht bekannt ist, muß für den Fall, wenn sie die Bestimmung zum Militär erhalten, indessen bis sie selbst bepm Militär einrückcn, ein Vom 23. Jänner. 23 anderer Mann entweder derselben Altersklasse, oder wenn diese erschöpft ist, aus den nächstfolgenden Altersklassen gestellt werden ; c!) in derselben Art muß auch für die Kranken, wenn ste die Bestimmung zum Militär erhalten, indessen, bis sie selbst zum Militär einrücken, ein anderer Mann gestellt werden ; e) dieser provisorisch für einen andern gestellte Mann, ist sogleich nach der Affentirung ohne ihm etwas an Montur oder Handgeld zu verabfolgen, nach Hause zu beurlauben; f) die Conscriptionsobrigkeit hat den Abwesenden, für welchen auf die bemerkte Art ein Mann provisorisch gestellt werde, ungesäumt edictaliter vorzuladen; g) wenn der Abwesende auf diese Vorladung oder wenn das krank befundene Individuum in der Frist von einem Monathe, vom Tage an gerechnet, wo er die Bestimmung für das Militär erhielt, nicht bepm Militär einrückt, so kann der für ihn provisorisch zuin Militär gestellte Mann, sobald der Bedarf eintritt, nunmehr ohne weiters für den Militärdienst, vom Hause förmlich eingezogen werden, wo ihm dann.auch das Handgeld zu erfolgen ist; h) der auf diese Art für einen Abwesenden oder Kranken gestellte Manit muß, wenn der Ab- 24 Vom 2Z. Jänner. wesende oder krank Gewesene in der Frist von vier Monathen, oder auch nach Verlauf dieser Frist, zu was immer für einer Zeit beym Militär einrückt und tauglich befunden wird, immer sogleich vom Militär mit Certistcat entlassen werden, und es ist ihm, falls er auch beym Militär wirklich Dienste geleistet hat, diese Zeit derDienstleistung, wenn er später auf eigene Rechnung zum Militär gestellt werden sollte, in die gesetzliche Capitulation einzurechnen; i) wenn der Abwesende oder krank Gewesene bey seinem erfolgten Einrücken zum Militärdienst nicht tauglich befunden werden sollte, so hak der bisher provisorisch für ihn zum Militär gewidmete Mann, dann im eigenen Nahmen fortan im Militär zu bleiben, und die gesetzliche Capitulation zu dienen. 4. In Bezug auf die Behandlung der illegal Abwesenden wird bestimmt: a) cs wird der Dbrigkeit gestattet, fremdherrschaftliche Individuen, welche mit keinen Pässen, oder mit erloschenen, oder mit um giltigen Pässen versehen sind, aus ihre eigene Rechnung zu stellen, und zwar während der Recrutirung oder auch zu einer andern Zeit; b) wenn die Bezirksobrigkeit einen solchen Menschen anhält und stellt, so soll er dem ganzen Conscriptionsbezirke in sein Contingent eingerechnet, oder bey der künftigen Vom 23. Jänner. 25 Stellung gut gerechnet werden, wenn aber eine Gemeinde einen solchen Menschen stellt, so ist er dieser einzurechnen, oder rücksichtlich gut zu rechnen; ) damit jedoch der tägliche Verkehr nicht beirret werde, so hat über die Frage, welche Individuen sich ans ihrem obrigkeitlichen Bezirke auch ohne Paß zu erheben, entfernen dürfen, folgende Richtschnur zu gelten: , Von der Verbindlichkeit bep zeitlichen Entfernungen von ihrem Wohnorte, und bcy der Entfernung aus dem obrigkeitlichen Bezirke einen Paß zu erheben, sind Diejenigen be-freyet, welche des täglichen Verkehres oder anderer Verrichtungen wegen in der Nachbarschaft ihres Wohnortes und ihrer Herrschaft sich hin und her verfügen, in ihrem eigentlichen Domicil ihre Wohnung behalten, und nur vorübergehender Geschäfte halber sich zeitlich von demselben entfernen, ohne irgendwo durch Uebernahme eines Dienstes, einer Arbeit re. re. einen auch nur für eine bestimmte Zeit dauernden Aufenthalt zu nehmen. Damit die, in der neuen Rekrutirungs-Jn-struction den Obrigkeiten eingeräumte Befug-niß in Fällen, wo ein Individuum wegen außerordentlicher im Gesetze nicht vorgesehener Umstände bep Hause Vom 23. Jänner. 26 durchaus nothwendig ist, bey dem Krcisamte die Befreyung desselben für die nächst bevorstehende Recrutirung zu erwirken — nicht mißbraucht werden könne, wird verordnet: a) die Vorstellungen, welche die Dbrigkeiten in Folge dieser Bewilligung an die Krcisämtcr erstatten, müssen gehörig motivirt, und mit denselben, um sich überzeugen zu können, ob die angeführten Umstände wirklich bestehen, immer zugleich die Familienbögeu vor-gelcgt werden; b) bey dem Acte der Recrutirung müssen durch öffentliche, an dem Hause der Conscriptions-obrigkcit, und dem -Orte, wo die Stellung vorgenommen wird , angeheftete Listen dem Publikum Diejenigen nahmentlich bekannt gemacht werden, welchen das Kreisamt für diese Recrutirung die Befreyung zugestan-den hat, und es müssen die Gründe angeführt werden, aus welcher: diese Befreyung zugestanden worden ist; c) wenn sich auf diesem Wege ergibt, daß die Thatsache, womit die Befreyung eines Individuums begründet wurde, evident unrichtig ist, soll die Entscheidung als aufgehoben betrachtet werden; d) in Fällen, wenn bey dem Acte der Recrutirung das Bestehen der Umstände, welche zur Begründung der Befreyung eines 2 7 Vom 2Z. Jänner. Individuums angeführt werden, in Zweifel gezogen wird, soll wegen der Erörterung dieser Umstände im geeigneten Wege sogleich eine Untersuchung eingcleitet werden, es hat aber in diesem Falle vorläufig bey der, vom Kreisamte ausgesprochenen Befreyung, bis zur Beendigung dieser Untersuchung zu bleiben.*) Die Jnfanterie-Recruten werden, in so ferne fie nicht zur Ergänzung des Localstandes, nach Entlassung der Ausgedienten gleich müssen ein» bezogen werden, einstweilen beurlaubt. Vor der Entlassung auf Urlaub, werden jedoch diese Jnfanterie-Recruten durch drep Wochen in den Massen geübet werden. Um diese durch drey Wochen zu übenden Recruten in Caserrzen unterzubringen, wird dort, wo es sich als notllwendig zeigt, die Regiments» Mannschaft auf Scylafkreuzer verlegt werden. Die Recruten werden in ihren eigenen Kleidern in den Waffen geübet werden; wenn-es jedoch durchaus nöthig seyn sollte, ist es gestattet, denselben Schuhe und Kitteln zu erfolgen. Da wo es die Witterung und die Rücksicht auf Schonung der Gesundheit der Recruten unerläßlich erheischet, ist auch bewilliget, ihnen Monturen, jedoch nur für die Zeit der Hebung *) Siehe die 23. Verordnung in diesem Bande, Seiten. 28 Vom 23. Jauner. zu geben, daher das Kreisamt dort, wo aus Rücksicht für die Gesundheit des Mannes die Abgabe von Monturen nothwendig sepn sollte, sich bey Zeiten mit dem Rcgimcntscommando in das Einvernehmen zu sehen hat, die Mannschaft muß aber in ihren eigenen Kleidern nach Hause entlassen, und es dürfen den Recruten weder die zur Benützung gegebenen Schuhe noch die Kitteln belassen werden. Rücksichtlich des Viaticums, ist die für die bestandene Reserve erflossene Verordnung in Anwendung zu bringen. Ueber die vollbrachte Recrutirung ist gleich nach ihrer Vollendung Bericht zu erstatten. Gubernialverordnung vom 23. Jänner 1828, Zahl 1385. ‘3- Die durch unzahlbare Bruchtheile entstehenden Überschüsse sollen in Zukunft von sämmtlichen Aerarialcaffen und Aemtern für das Aerar verrechnet werden. In der Hofkammerverordnung vom 3. Februar 1815, Zahl 1201, mittelst welcher festgesetzt worden ist, daß bey sämmtlichen Camera! - und Gefällscasscn der deutschen, ungarischen und galizischcn Provinzen keine anderen Bruch- Vom 27. Jänner. 29 tl) ei le, als */4, y4 und 3/4 kr. in den Casserech« nungen eingestellt werden dürfen, wurden zugleich die Fälle bestimmt, in welchen die in Ermanglung der halben oder Viertclkreuzer von den Parteyen bey Einzahlungen entweder mehr entrichteten, oder bey Behebung einer Gebühr zu-rückgelassenen Bruchtheile bisher den Cassebeam-ten zu Guten kommen durften. Die hohe Hofkammer hat aber nunmehr, laut Verordnung vom 17. December 1827, Zahl 52.307, beschlossen, daß alle aus derley unzahlbaren Bruchtheilen entstehenden Heberschüsse in Zukunft bey sämmtlichcn Aerarialcasscn und Aem-tern nicht mehr den Beamten zu Guten kommen, sondern für das Acrar verrechnet werden sollen. Welches hiermit zur Wissenschaft und Dar-riachachtung bekannt gegeben wird. Gubcrnialverordnung vom 27. Jänner 1828, Zahl 1778. U. Die neuen Gebäude sind während der steuer-freyen Fahre auch bey den Bezirks - und Gemeindeanlagen nicht mit einzubeziehen. Heber die vorgekommene Anfrage, ob von den neuen Gebäuden, während sie der geschli- ZO Vom 30. Jänner. chen Steuerfreyheit genießen, die Bezirks« und Gemeindeanlagen gefordert werden können? sin« det das Gubernium zur Erzielung der Gleichförmigkeit den Kreisämtern zu erinnern, daß diese neuen Gebäude während der steuerfreyen Jahre auch bey den Bezirks« und Gemeindeanlagen nicht einzubeziehen fegen, weil hierfür die nähm-lichen Gründe, wie für deren Stcuerfreyheit sprechen, und auch nach dem vierten Paragraph der Bezirksrechnungsinstruction vom 4. September 1822 die Steuerquoten zum Verhältnisse der Beytragspstichligkeit zu dienen haben. Gubernialverordnung vom ,30. Jänner 182g, Zahl 1716. *5- Nähere Bestimmung des Alters zu den Mi-litärpflichtigkeitsclassen. Die hohe Hofkanzley hat unterm 17. Jänner d. I., Zahl 748, hierher eröffnet, daß, da in dem 4. §. der Recrutirungsinstruction*) künftig die eilf Altersclaffen, vom vollstreckten 19. bis einschlieffig zum vollstreckten 29. Lebensjahre, und zwar zuerst die 19jährigen, dann die -rujäh-rigen rc. tc., zur Ergänzung der activen Armee bestimmt wurden, es nöthig werde, zur Vermei, *) Siche P. G. S. IX. Baad, Seite 308, ^ Vom 30. Jänner. 31 dung eines ungleichen Verfahrens, und zur Be» seitigung jeder möglichen Willkührlichkeit genauer zu bestimmen, wer als ryjährig zu betrach« ten sey? Es wurde daher im Einverständniß mit dem k. k. Hofkriegsrath festgesetzt, daß Derjenige als ryjährig anzusehen sey, der im Solarjahre vom l. Jänner bis letzten December, welches einer jeweiligen Recrutirung vorausging, das 19. Lebensjahr bereits vollendet hat. Nach diesem Grundsätze werden z. B. bey der Recrutirung des Jahrs 1828 Diejenigen als Lyjahrig zu behandeln seyn, welche im Jahre 1808 geboren sind, und wenn diese Altersclasse nicht zureicht, sind die 20jährigen, oder die im Jahre i8<>7 Gebornen, und bey ihrer Unzulänglichkeit die 21jährigen, oder die im Jahre 1806 Gebornen u. s. w. dem Militär zu widmen. Von dem Inhalte dieser Verordnung haben die k. k. Kreisämter die Conscriptionsobrigkeiten in die Kenntniß zu setzen. Gubernialverordnung vom 30. Jänner 182S, Zahl >969. ZS Vom £. Februar, 16. GetreidlicftrungSobligationen von den Fahren 1794 — 1801 sind als ein Vermögen -er Gemeinde, Kriegsdarlehensobligationen aber als Eigenthum der Personen, oder der Erben derselben, welche die Beträge erlegt haben, zu behandeln. Ueber die von einer Bezirksherrschaft an die k. k. oberste Justizstelle gestellte Anfrage über die Deräußerlichkeit und Zuweisung der auf Gemeinden lautenden Gctrcidelieferungs - und Kriegsdarlehensobligationen vom Jahre 1794— i8oj, hat die hohe Hofkanzley zu Folge Verordnung vom 14. Jänner d. I., Zahl 706, im Einverständnisse mit der f. f. obersten Justizstelle, und mit Rücksicht auf die allerhöchste Entschlicfsung vom 21. November 1826, Gubcrnialintimat vom 12. December 182&, Zahl 27191, *) zu bestimmen befunden, dasi die für Gctreidlieferunge» ausgestellten Obligationen von den Jahren 1794 bis 1801, zu dem Vermögen der Gemeinden gehören, worüber nzrr die rechtmäßigen Vertreter derselben nach den für das Eigenthum der Gemeinden überhaupt bestehenden Vorschriften verfügen können, daß dagegen in Rücksicht der Kriegsdarlehensobligationen die einzelne» *) Siehe P. G. ©. viii. Band, Seite 369. Vom i. Februar. 33 hrn Personen, welche fte erlegt haben, und so« «ach auch ihre Erben nach Verhältniß der von ihnen geleisteten Beyträge als Eigenthümer der Forderungen, und der darüber ausgestellten L)bli« flAtiotmt zu betrachten, und über ihre einzelnen Antheile derselben zu verfügen berechtiget seye». Welches den F. F. Kreisäintern zur Nach« achtung erinnert wird. Gubernialverordnung vom 1. Februar 1828, 3at>l 1850. 17. Erhebung des CommerzialzollamteS zu Dobova zu einem wirklichen, bleibenden Zoll-amte. Die hohe Hofkammer hat sich laut Verordnung vom r6. Jänner l. I., Zahl 867, bestimmt gefunden, das bisher provisorisch bestehende Com--merzialzollamt zu Dobova zu einem wirklichen und bleibenden Zollamte zu erheben. Gubernialverordnung vom 2. Februar 1898, Zahl 2163. 18. Stellfuhrbefugnisse dürfen noch immer er* thcilt, jedoch müssen die Betheilten streng polizeylich überwacht, und mit der Ge-werbsteuer bemessen werden. Se. Mäjestät haben bereits auf Veranlassung früherer Beschwerden der Postmeister mit Gestüfamiulung X. Lheil. 3 34 Vom 12, Februar. allerhöchster Entschliessung vom 22. April 1824 zu erkennen geruhet, die Einziehung der Stell-fuhrbefugnisse finde nicht Stakt, sondern es sey sich bey Verleihung derselben lediglich nach den bestehenden Gewerbsvorschriften zu achten, auf deren genaue Beobachtung, so wie auf jene der polizeylichen Verfügungen strenge zu halten sey. lieber ein neuerliches der allerhöchsten Bezeichnung gewürdigtes Gesuch einiger Postmeister haben Se. Majestät unterm gj. Juny d. I. zu entschließen geruhet, es sey kein Grund, von dem frühern allerhöchsten Erkenntnisse abzugehen; jedoch geruhten Se. Majestät bey dieser Gelegenheit allgemein zu befehlen, strenge darauf zu sehen, daß nicht allein bey Verleihung solcher Gewerbe dieser früheren allerhöchsten Entschliessung Genüge geschehe, sondern daß auch fernerhin die betreffenden Stellfuhreninhaber in polizeyli-cher Hinsicht sorgfältig überwacht werden. Auch sey die gehörige Einleitung zu treffen, daß ein jeder Unternehmer nach Maß der Ausdehnung dieses seines Gewerbes besteuert werde. Von dieser mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. Juny d. I., Zahl 2294, eröffneten allerhöchsten Entschliessung, werden die k. k. Kreis« «toter zur eigenen genauesten Nachachtung und Vom 13. Februar. 35 Verständigung der Bczirksobrigkeiten in die Kennt» niß gesetzt. Gubernialverordnung vom 12. Februar 1828, Zahl 2662. 19. Vereinfachung der Amtshandlungen bey den Remunerationsgesuchen der Vorspannscom-nnssariate. Um den bisherigen zeitraubenden Gang der Remunerativnsgesuche der sämmtlichen Vorfpanns-Commissariate zu vereinfachen, findet sich das Gubernium über den von den Herren Standen dießfalls gemachten Antrag bestimmt, folgende Verfügung zu treffen, welche vom Militärjahre 1828 an, allgemein in Wirksamkeit zu treten hat. Die Vorspannscommissariatc haben künftig ihre Remunerakionsgesuche unter Einem mit Vorlage der Rechnung für das vierte Militärquartal an das betreffende Kreisamt zu überreichen. Das Kreisamt hat sodann die Vorspanns-rechnungen, und die Remunerationsgesuche den Herren Ständen mit kurzer Aeußerung, ob die Ertheilung einer Remuneration einem Anstande unterliege, oder nicht, und welche Remuneration zu bewilligen wäre, einzusenden. Nach der Erledigung der Vorspannsrech-»ungen eines Jahres werden von der ständischen 3<$ Vom iz. Februar. Buchhaltung kreisweise verfaßte Ausweise über jene Vorspannscommifsariate, welche um eine Remuneration eingekommen sind, bey denen gegen die Bewilligung derselben von Seite des Krcisamtes kein Anstand obwaltet, und deren Rechnungen bereits adjustirt, und sinaliter erledigt sind, verfaßt, und diese Ausweise von den Herren Ständen zur Entscheidung dem Guber-nium vorgelegt werden. Dieß wird den k. k. Kreisämtern sowohl zur eigenen Benehmungswissenschaft, als auch zur Verständigung sämmtlicher Vorspannscommissa-riate erinnert. Gubernialverordnung vom 13. Februar 1828, Zahl 2588. 20. Behandlung der aus den Anstedlungen im wallachisch - illprischen Gränzregimentsbe-zirke, und aus Ungarn ohne Paß zurückkehrenden Individuen. Hinsichtlich der zu treffenden Maßregeln, damit die allenfalls ohne Paß aus den Ansiedlungen im wallachisch «illyrischen Gränregimentsbezirke, und Ungarn zurückkehrenden Individuen dem Allgemeinen nicht gefährlich, oder lästig werden, wird den k. k. Kreisämtern erinnert, daß sich gegen solche paßlosc Revertenten nach den allgemeinen Normalien zu benehmen sey^ 37 Vom 20. Februar. Die k. k. Kreisämter haben daher den Be-zirksobrigkeiten aufzutragen, daß sie bey der Intimation der über die Ueberstedlungsbewilli-gungeit ergehenden Erledigungen, in die an die Uebersiedelnden erlassenden Decrete eigens und ausdrücklich die Warnung beysehen, daß, im Falle sie in der Folge paßlos hier Landes betreten würden, sie nach den gegen Paßlose im Allgemeinen bestehenden Vorschriften würden behandelt werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die allfällige Wiederaufnahme solcher Reverten-len über ihr Ansuchen nach den bestehenden Vorschriften immer in besondere Verhandlung zu nehmen sey. Gubcrnialverordnung vom 20. Februar 1828, Zahl 3110. 51. Behandlung der Urlaubsgesuche der Alagi-stratsbeamten auf dem Lande. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 11. Februar d. I., Zahl 31199, Folgendes hierher erinnert: „Als Zynosur bey Urlaubsgesuchen der Magistratsbeamten auf dem Lande ist von Seite der Hofkanzley im Einverständnisse mit der k.k. obersten Justizstellc unterm 12. März 1812 an das z8 Dom 2.5. Februar. böhmische und mährisch« schlesische Gubernium Nachstehendes verfügt worden: 1. Kein Rath oder anderer Magistratsbeamte kann sich ohne Erlaubniß von seinem Dienst« orte entfernen. Diese Erlaubniß kann ihm der Bürgermeister auf 14 Tage ohne weitere Anfrage ertheilen. Der Bürgermeister selbst aber muß diese Erlaubniß beym Kreisamte ansuch en. s. Wird ein Urlaub auf längere Zeit als auf 14 Tage verlangt, so muß das Gesuch bep dem Bürgermeister eingereicht, von diesem aber mit seinem Gutachten an das Kreisamt einbegleitet werden, welches nach Gestalt der Umstände einen Urlaub auf einen ganzen Mo-«ath ertheilen kann. 3. Wird der Urlaub über eine Monathsfrist an« gesucht, so muß das Gesuch vom Kreisamtc an die Landrsstclle einbefvrdert werden, welche den Urlaub nach den bestehenden Vorschriften entweder selbst ertheilk, oder sich darüber, wenn der llrlaub einen Iustizmann betrifft, mit dem Appellationsgerichte cinver-fiefyt, oder das Gesuch in Fällen, die dazu geeignet sind, nach Hof einbegleitet. 4. Wenn es nöthig ist, wegen derley Beurlaubungen einen Substitnken zu bestellen, muß der Beurlaubte sich mit ihm der Kosten we-Sk» rlnverstehen, «nd seine Erklärung bep- 39 Vom 23. Februar. bringen, daß er seine Stelle während seiner Abwesenheit versehen wolle, wobey es sich von selbst versteht, daß der Substitut zur Substitution geeignet seyn müsse. Ueberhaupt ist 5. bey derley Beurlaubungen darauf zu sehen, daß der Gang der Geschäfte nicht unterbrochen werde. ES ist hierorts die Anfrage gemacht worden, ob der mit der vorstehenden Verordnung vom 12. März 1812 den Kreisämtcrn bey Ur-laubsertheilungen an städtische Beamte eingeräumte Wirkungskreis durch das spätere Hofdecret vom 30. November 1826, Zahl 3348 t, *) in Folge dessen die Urlaubsertheilung an Concepts-beamte der gemischten ersten Instanzen nur den Heyden Landesbchvrden zusteht, aufgehoben oder abgeändert worden sey? Im Einverständnisse mit der k. f. obersten Justizstelle hat man zu beschliessen befunden, daß es in Ansehung der Urlaubscrtheilungen bey der Vorschrift vom Jahre 1812, welche vorstehend zur Nachachtung bekannt gegeben wird, zu verbleiben habe, und daß sonach nur jene Urlaubsgesuche gemeinschaftlich von der Landesstelle und^ dem Appellationsgerichte zu erledigen stnd, in welchen es sich Hey den Bürgermeistern und Amts« ’) Siche P. G. S. VIII. Band, Seite 365. 4;ö Vom 27. Februar. Vorstehern um einen Urlaub über 14 Tage, bey andern Conceptsbeamten um einen Urlaub über einen Monath handelt." Gubernialverordnung vom «5. Februar 1828, Zahl 3450. 22. Weitere nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Stellvertretung im Militärdienste. Ueber die von einer Landcsstelle der hohen Hofkanzley zur Entscheidung vorgelegte Frage, ob derjenige Stellvertreter, der selbst militärpflichtig ist, ein Unterthan desselben DominiumS scyn müsse, so wie Der zu Vertretende, oder ob er einem anderen Dominium unterthänig seyn könne, wurde mit hohem Decrete vom 14. Februar d. I., Zahl 3,-517 / erinnert: Es ist weder in der neuen Recrutirungs-In-struction, noch in einer der nachträglich erlassenen Verordnungen ausgesprochen, daß der Vertreter demselben Dominium unterthänig seyn, oder zu demselben Conscriptionsbczirke gehören, oder daß er aus demselben Kreise, oder aus derselben Provinz gebürtig seyn müsse, wie Derjenige, der sich vertreten läßt. Es würde auch die Aufstellung -ei es solchen GrundjaAes bit Stell-W&tetÄög erschweren. 4i Bom 27. Februar. Nach dem 7. §. Lit. b der neuen Nccrutl, rungs-Dorschriften dürfen zwar noch nicht gediente und recrutirungspflichtige Individuen, welche bereits 25 Jahre alt sind, als Stellvertreter ge, stellt werden. Bey dieser Bestimmung wurde von der Bor, ausseyung ausgegangen, daß in Friedenszeitcn die Nothwendigkeit nicht cintreten werde, Individuen aus der Altersklasse von 25 Jahren, folglich die siebente Altersclaffe zur Deckung des Bedarfes an Recruten beyziehen zu müssen. Da sich aber bey der leyten Recrutinlng der Fall ergeben hat, daß nicht nur Leute von der Altersclasse von 25 Jahren, sondern von höheren Altersclassen gestellt wurden, und da dieser Fall sich auch bey den folgenden Recruti-rungcn ergeben kann, so findet die k. k. Hofkanz« lep im gemeinschaftlichen Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsrathe nachträglich zu verordnen, daß nicht gediente und recrutirungspflichtige Individuen in dem Alter von 25 Jahren oder auch ältere Leute bis 29 Jahre nur dann als Stellvertreter angenommen werden dürfen, wenn die betreffenden Conscriptionsobrigkeiten ihr Recru-tencontingent aus den jüngeren Altersclassen bereits vollständig gestellt haben. Durch diese Bestimmungen wird allen Beschwerden von Seite der Conscriptionsobrigkeiten vorgcbcugt, da denselben sodann durch die Stell- 42 Bom i. März. Vertretung kein Mann entzogen wirk», welchen sie auf ihr Contingent selbst nachstellen konnten. Hiernach haben die k. k. Kreisämter daS Weitere zu verfügen. Gubernialverordnung vom 27. Februar »828, Zahl 3870. -3- Widerrufung der im fünften Puncte der zwölften Verordnung dieses Bandes enthaltenen Recrutirungs-Vorschrift. Seine Majestät haben nach Inhalt der hohen Hofkanzley, Präsidialverordnung vom 29. Februar d. I., Zahl 254, mit höchstem Handschreiben vom 28. Februar d. I. zu befehlen geruhet, daß es von dem fünften Puncte sammt seinen vierUnterabtheilungen jenerRecrutirnngs-Vor-schrift abzukommen habe, welche von der hohen Hofkanzley unterm 15. Jänner d, I., Zahl 1123, und von dem Gubernium unterm 23. Jänner d. I., Zahl 1385, den k. k. Kreisämtern eröffnet wurde. Hiernach haben die k. k. Kreisämter unverzüglich die Bezirksobrigkeiten und Dominien zur Amtshandlung anzuweisen. Gubernialverordnung vom 1, Mär; 1828/ Zahl 4ho. Bom 5. März. 43 24. Abstellung bes unbefugten Handels der Juden itt der Provinz Steyermark. Es ist zur Kcnntniß des Guberniums ge, kommen, daß der unbefugte Handel der Ju» de« in den Städten und auf dem flachen Lande in der Provinz Steyermark bedeutend überhand nehme. Da das auf die alten Privilegien diefer Provinz sich gründende, und durch alle nachgefolgten höchsten Vorschriften bestätigte Verboth, wodurch den Juden aller Handel, und der Aufenthalt in der Provinz Steyermark, mit Ausnahme des Besuches der jährlichen beydcn Hauptjahrmärkte in der Hauptstadt Gräh strenge untersagt ist, neuerdings mit Gubernialverordnung vom 26. Februar 1823, Zahl 5165 ,*) aus dem Anlasse des den Juden an einigen Orten gestatteten Getreidehandels, mit Hinweisung auf die in dieser Hinsicht bestehenden früheren Vorschriften in Anregung gebracht wurde, und da fer-ners dem unbefugten Handel der Juden vorzüglich durch die Hindanhaltung eines allfälligen unerlaubten Aufenthaltes derselben in der Provinz Steyermark, welches nur. durch strenge Beobachtung der bestehenden Paßvorschrifteu erreicht *J Seche P. G. S. V. Band, Seite 4t, 44 Vom 5. März. werden kann, zu steuern ist, so erhalten die k. k. Kreisämter den Auftrag an die untergeordneten Bezirksobrigkeiten die geeigneten Weisungen zu erlassen, daß dem unerlaubten Aufenthalte der Juden in Steyermark auf die oberwähnte Art vorgebeugt, als auch in Fällen der Entdeckung eines unerlaubten Handels derselben strenge nach der Gubernialcurrende vom 20. October 1784 vorgegangen werde. Gubernialverordnung vom 5. März »828, Zahl 350g. 2J. Zu den Städten ist von allen öffentlichen gezahlten Bällen der Weytrag für den Iuchthausfond mit 30 k'r. Conventionsmünze abzunehmen. Da die auf ausdrückliche Anordnungen sich gründenden Bepträge von den öffentlichen gezahlten Bällen für den Zuchthausfond, durch keine Verordnung aufgehoben wurden, und die Einflüsse dieses Fondes für das in Gr,äß zu errichtende Zwangsarbeitshaus bestimmt sind, welches auf das ganze Land einen sehr wohlthätigen Einfluß haben wird, so findet man anzuordnen, daß in den Skädtun von allen öffentlichen gezahlten Ballen der Beytrag für den Znchthausfond, und zwar mit drcpßig Kreuzer E. M. von jedem 45 Vom L. März. Balle, von nun an wieder abzunehmen, und die eingegangenen ©efammtbetrage von den k. k. Kreisämtern jährlich hierher abzuführen ftyen. Diese Anordnung hat jedoch auf die Hauptstadt Graß, wo ohnehin die besondern Gebühren bestehen, keinen Bezug. Gubernialverordnung vom 5. März 1828, Zahl 3728. 26. Die Weg - und Brückenmauthbcfreyung wird auf die unentgeltlichen Fuhren für Leichen-Hof-Baulichkeiten ausgedehnt. Vermöge allerhöchster Entschließung Sr.Majestät vom 16. May 1821, sind alle zu Kirchen-, Pfarr- und Schulhausbaulichkeiten nach den bestehenden Gesetzen unentgeltlich zu leistenden Fuhren von der Entrichtung der Weg» und Brü« ckcnmäuthe befreyt. Nun ist der Zweifel erhoben worden, ob unter dieser Befreyung auch die Fuhren, welche für Leichenhof-Baulichkeiten unentgeltlich geleistet werden, begriffen sind; dann ob in Fällen, wenn solche unentgeltlich zu leistende Fuhren von den dazu Verpflichteten an andere Fuhrleute, oder Unternehmer gegen Bezahlung zur Leistung übertragen werden, auch diesen die Befreyung zukomme ? 46 Bom 5. Marz. In Erwägung, daß die Leichenhofe eine wesentliche Zugehör der Kirchen sind, dann daß die allgemeine Vorschrift der Weg- und Brü-ckenmauthfrepheit bey anderen dcrley Fuhrenstellungen, nahmentlich für die Natural-Lieferungs« transporte, dieselbe auch für die von den Mn« terthanen gemieteten Fuhren bestimmt hat, ist im Einverständnisse mit der f. k. vereinigten Hofkanzley von der k. k. allgemeinen Hofkammer anerkannt worden: 1. daß die Weg - und Brückenmauthbefreyung für die zu Kirchen-, Pfarr - und Schulbaulichkeiten nach den bestehenden Gesehen unentgeltlich zu leistenden Fuhren, auch alle derley Fuhren begreife, welche für Leichen-Hof-Baulichkeiten unentgeldlich geleistet werden müssen; 2. daß diese Befreyung ohne Unterschied Statt finden müsse, ob die zur Leistung solcher Fuhren Berpssichteten diese selbst, oder durch andere gegen Bezahlung leisten. Diese Bestimmungen werden in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 30. Jänner d. I., Zahl 2838, als Erläuterung der Gu« bernialcurrende vom 6. Juny 1821, Z. 12525,*) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 5. März 1828, Zahl 3942. *) Siehe P. G S. in. Band, Seite 118. Vom 6. März. 47 27. Nach einer ausgedehnten Feuersbrunst darf zur Anschaffung der unentbehrlichsten Le-bensbedürfniffe einBezirkscassevorschuß ge-gen Verrechnung verwendet werden. Es ist der Fall vorgekommen, daß die mit der hierortigen Verordnung vom 13. December 1527, Zahl 27361, *) bekannt gemachte Anordnung der hohen Hofkanzley vom »8. November 1827, Zahl 30771, von einem Kreisamte dahin ausgelegt wurde, als ob den durch Feuer Verunglückten, in Noth befindlichen Abgebrannten eine bare Geldunterstüßung aus der Bezirkscasse auf die Hand zu leisten ware. Um nun einer solchen irrigen Auslegung jener Verordnung vorzubeugen, wird in Folge hohen Hofkanzlepdecrc-tes vom 26. Februar d. I., Zahl 9855, bedeutet, daß es fich in dem gegebenen Falle nicht um bare Geldunterstüpungen an die Abgebrannten, sondern nur darum handeln könne, die nolh-wcndigsten Lebensbedürfnisse für die Verunglückten, wenn bey einem ausgedehnten Brandunglücke die freywilligen milden Spenden den Bedarf nicht decken, für den ersten Andrang zur Schützling der Nothleidendcn vor Hunger auf Rechnung der Bezirkscasse schnell hcrbeyzu-schaffen. #) Siche P. G. S. IX. Band, S. 389. 43 Nom io. März. Hiernach sind die Bezirksobrigkeiten zu belehren. Gubernialverordnung vom 6. März 1828, Zahl 4296. 28. Den Ausländern und den Ungarn ist erlaubt, die hierortigen Markte mit Fcilschaften zu besuchen, ohne dafür Erwerbsteuerscheine zu losen. Die hohe Hofkanzley hat mit Secret vom 19, Februar d. I., Zahl 657, erinnert, daß den Ausländern und sohin auch den Ungarn der Besuch der ordentlichen Märkte hier Landes mit geil# schäften, ohne die Verbindlichkeit, deßwegen einen «Lenen Erwerbsteuerschein zu lösen, zustehe, und daß das mit Gubernialverordnung vom 11. December v. I., 3al)l 27305,*) den k. k.Kreis* ämtern bekannt gegebene hohe Hofkanzlepdecret vom 13. November v. I., Zahl 1970, auf solche Fälle keine Anwendung habe. Gubernialverordnung vom 10. März 1828, Zahl >523. 29. Ta- *) Siehe P. ©. ix, Band, Seile 3S3. 29. Tariff für die Brückenmauthe an -er Spielfelder-und Peßniß-Brücke auf der neuen Airknißthaler- Straße. Mit der hohen Hofkammcrverordnung vom 25. Februar d. A., Zahl 8100, ist der nachstehende Tariff für die an der großen Murbruckc bey Spielfeld nnd an der Drucke über den Peß-nistfluß auf der Zirknitzthaler-Straße einzuhebende Mauthgebühr bestimmt worden, welcher hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gnbernial«rrende vom 12. März 1828 , 3- 4733, L a riff, «ach welchem die Gebü hr für nachstehende Brücke» auf der neuen Zirknitzthaler- Straße zu entrichten ist. = Bruckenmauthgebühr: Benennung »on jedem Stück 1 der Bruckem 1 Zugvieh ■in der1 f$roe^ reit ' |i ' S3 3 Befpaw nttng.; Triebvieh j CV Ät Kreuzer. r—= ■■ —- 4 Große Spielfelder Murbrücke ♦ - Die Leyden Mühl-gangbrücken . 65V 18 \ HL 5 ; i1/, %; Peßm'tzLrücke > » 10 T. 1 ; 7. % Gesetzsammlung X. Theil- 4 Bestimmung über die Annahme von Recru-ten mit anscheinlicher Schwäche, mit zu geringer körperlicher Maß, dann mit kleinen Gebrechen. Aus Anlaß der Anstände, welche wegen der zu großen Strenge der Offiziere in der Annahme der zu Recruten vorgeführten Individuen erhoben wurden, hat die hohe Hofkanzley mit dem k. k. Hofkriegsrathe Rücksprache gepflogen. Die zur Beseitigung dieser Anstände im gemeinschaftlichen Einvernehmen festgesetzten nachfolgenden Bestimmungen werden den k. k. Kreis-amtern, in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 4490, zur eigenen Wissenschaft und weiteren Verfügung eröffnet. „Die Annahme der übrigens tauglichen Individuen würde bep der Recrutirung des Jahres 1827 a) wegen Anschein der Schwäche, b) wegen zu geringem körperlichen Maß, c) wegen kleinen Gebrechen, als: Blähhälsen und Plattfüssen verweigert. Es ist demnach bestimmt worden, ad a. Die Annahme von schwächlichen Individuen, welche übrigens ganz tauglich sind, nicht zu verweigern, wenn diese Schwäche «ur in bisheriger schlechter Nahrung und y Bom 12. März. 5» zu harter angestrengter Arbeit ihren Grund Hat, indem sich von diesen Leuten noch erwarten läßt, daß gehörige Nahrung, geregeltes Leben und schonende angemessene Verwendung , bald ihre Erholung uyd volle Entwicklung bewirken werde, und sie die erforderlichen Kräfte erlangen werden. Schwächliche Leute hingegen, deren Schwäche aus Kränklichkeit entspringt, müssen noch ferner ausgeschlossen werden. .ad. b. Individuen, welche nur L Schuh 1 Zoll messen, dürfen in dem Falle angenommen werden, wenn sie sich in der ersten Alters-classe befinden, .ad c. Leute mit Blähhälsen sind von dieser Annahme, wenn der Blähhals nicht zu einem bedeutenden Grade gediehen ist, ebenfalls nicht auszufchliessen, Plattfüße werden jedoch allgemein als ein Gebrechen erklärt, welches den Mann sowohl zur Cavallerie als Infanterie ganz untauglich macht. Plattfüsse sind aber mit Breitfüssen, welche eine bedingte Diensttauglichkeit gestatten, nicht zu verwechseln. In Folge dieses Uebereinkommens ist .auch der schon im Systeme liegende Grundsatz angenommen warden, daß dem Politikum nur die Verpflichtung obliege, bey jeder Recrutirung die ausgesprochene Zahl Recrutey zu stellen, daß 5* Vom 12. Marz. aber die Auswahl und Bestimmung dieser Rekruten zu den verschiedenen Waffengattungen nur im Wirkungskreise der Militärbehörde liege. Der k. k. Hofkriegsrath hat demnach bereits dem k. k. illyrisch-innervsterreichischen General-Commando die Weisung ertheilet, daß die diensttauglichen Leute, welche als die zu stellenden Kontingente der nach der Stufenfolge berufenen Altersklasse entfallen, von den Dominien ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der Recruten zu übernehmen, und daß erst aus der Gcsammtzahl der Recruten die Individuen für jede Wassengat-tung auszuwählen seyen." Gubernialverordnung vom 12, März 1828, Zahl 48Ö0. Der protestantische Vater eines unehelichen Kindes, welcher bey der Taufe sich nicht als Vater bekannte, erlangt durch die darauf erfolgte Ehelichung kein Recht, das Kind in der eigenen Religion zu erziehen. lieber eine Anfrage, ob der protestantische Vater eines unehelich erzeugten Kindes, welcher sich bey der Taufe nicht als Vater bekannte, durch die darauf erfolgte Ehelichung der Mutter, und Legitimation des Kindes, das Recht erworben Habe, es in seiner Religion zu erziehen, 53 Vom j 7. März. hat die hohe Hofkanzley unterm 28. Februar d. I., Zahl 4389, Folgendes zu entscheiden bc-funden: Das in der Frage stehende unehelich gebor-rte Kind ist katholisch getauft, folglich in die katholische Kirche ausgenommen worden. Der Vater dieses unehelichen Kindes hat durch den Umstand, daß er sich bey dein Tausacte nicht als solcher angegeben hat, nach der Hofkanzleyverordnung vom 23. October 1795, Zahl 2641, das Recht, sein uneheliches Kind in seiner, nähmlich der protestantischen Religion erziehen zu lassen, verloren; die nacherfolgte Verehelichung mit der Mutter dieses Kindes gibt dem Vater desselben nach dem §. 161 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches kein Recht zur Abänderung der für diesen Fall in der oben erwähnten Hofverordnung, so wie durch die übrigen allerhöchsten Toleranzvorschriften, lind zwar vom 5. Februar und 4. July 1796, Z. 279 und 1668/ dann durch das Hofdecret vom 9. Jänner 1823, Zahl 82, vorgeschriebenen Erziehung des unehelich erzeugten Kindes in der Religion der Mutter, und zwar in der katholischen Religion; daher das in der Frage begriffene Kind allerdings in der katholischen Religion, nähmlich in der Religion der Mutter zu erziehen ist; und es kann dasselbe aus der katholischen Religion nur dann, und in der Art zu einer andern Religion über» 54 Vorn 18. März. treten, wenn und wie es die Gesehe geflattert, nähmlich nach erlangten Discretionsjahren, d. i< nach erlangtem rZtett Lebensjahre. Gubernialverordnung vom 17. März 1828, Zahl 49°5‘■ I2. Zur Berechnung des Preismaßstabes Key Subarrendirungsangelegenheiten find nicht die Preise der kleinen Behandlungsorte, sondern jene des Kreisortes, oder des nächste liegenden stark besuchten Marktes anzunehmen. Set öorgekommene Fall, daß bep der Berechnung des zur Vornahme der Verpflegssubar-rendirungs-Behandlungen in Beschälstationen er« forderlichen Preismaßstabes die Verkaufspreise in den Behandlungsorten, in welchen kein geregelter Markt gehalten wird, zu Gründe gelegt wurden, veranlaßte die hohen Hofstellett laut des vom fi k. innerösterreichischen Generalkommando mitgetheilten hofkriegsrathsichen Rescriptes vom si. v. M., R. 990, anzuordnen, daß für die Maßstabsberechnung in kleineren Militärquartiersstationen die Marktpreise des Kreisortes, oder des nächstgelegenen, stark besuchten Marktes mit Berücksichtigung des nach Verhältniß der Lage der -Orte entweder zu * oder abzuschlagendett 55 2> o m 19. März. Fuhrlohns zur Prüfung der Subarrendirungsan« bothe anzunehmen, der landübliche Lohn für t>ie Zufuhr trt dem Bedarfsort aber nicht nach der an Commerzialfuhrleute geschehenden Zahlung, sondern nach dem Lohne zu berechnen sey, wie solcher erhobencrmaßen, besonders bey den per* dienstlosen, und von Feldarbeit freyen Land« mann auf solche kurze Strecken, wofür er sein Futter von Hamö mitnehmen kann, billig erreichbar ist. Gubernialverordnung vom 18. März 1828 , Zahl 4667. 33' Vorschrift zur Berechnung der Erbsteuer bey Leibrentenverträgen. Mit höher Hofkanzlcyverordnung vom 4. März d. I., Zahl 2694, wurde bey Gelegenheit eines specielcn Falles wegen künftiger Berechnung der Erbsteuer bey Leibrentenverträgen Folgendes bemerkt : Das Erbsteuerpatent bestimmt int 14. §-, daß ein auf Leibrenten angelegtes Capital keine Erbsteuer zu entrichten habe, so lange derjenige, der die Leibrente bezieht, am Leben ist, und erklärt also damit, daß die Verpflichtung zur Erbsteuer erst nach dem Tode des Nutznießers der Rente für denjenigen cintrete, welcher dadurch §6 Dom 19. Marz. der ferneren Bezahlung der Rente enthoben ist , und das Capital als Eigenthum erhält, dem sohin aus diesem Todesfall Vortheil (Nutzen) zugehet. Dieser Nutzen soll ausgemittelt werden, indem von dem heimfallenden Capitale die Summe der Renten abgezogen wird, welche der Leibren-tennehmer über die gewöhnlichen Interessen im Grunde des Leibrentenvertrages bep seinen Lebs-zeiten bezogen hat. Die Berechnung kann also nach dem Wortlaute und nach dem Geiste des Gesetzes nicht wohl anders gemacht werden, als daß die gewöhnlichen Zinsen des Capitals, nahm-lich LpCt. desselben, mit der stipulirten Leib« rente verglichen, die Differenz ausgemittelt, mit der Zahl der Jahre, durch welche sie bezahlt würde, multipkizirt, und die Summe von dem heimfallenden Capital in Abzug gebracht wird, dessen Rest sodann als -Object der Erbsteuer erscheint, so ferne er den Betrag von 100 fl. erreichet. Gubernialverordnung vom 19. Marz 1823, Zahl 1717 St» 57 2?om 22. März. 34- Berechnung der Percentualgebührcn aus den Verlassenschaften, oder des Abfahrtsgeldes, wo das Vermögen ganz, oder ein Theil desselben in Staatspapieren und Bankactien bestehet. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom iL. December 1827 in Ansehung der Berechnung und Abnahme der Perccntual-gebühren aus den Verlassenschaften, oder des Abfahrtsgeldes in jenen Fällen, wo das Vermögen ganz, oder zum Theile in Staatspapieren und Bankactien bestehet, folgende gesetzliche Bestimmungen zu genehmigen geruhet: „Wenn Erbsteuer, Mortuarium, Abfahrts-„geld oder andere Gebühren, welche sich nach „dem Betrage des Vermögens richten, von Sraats-„papieren, was immer für einer Gattung, oder „von Bankactien entrichtet werden solleil, und „den Betrag nicht erreichen, der in Papieren „gleicher Gattung berichtiget werden kann: so „sind die Staatspapiere oder Bankactien in Eon« „ventionsmünze, nach dem Curse in Anschlag „zu bringen, in dem sie an dem Tage der Zah-„lungsverbindlichkeit auf der Wienerbörse, bey „den Renturkunden des Monte des lombardisch« „venetianischen Königreichs aber auf der Mai-„länderbvrse, gestanden sind." jS Bom 22. Marz. „Zst an diesem Tage kein Bvrsczettek er« „schienen, so wird der Cnrs des leßtvorhcrge. „gangenen Börsetages zur Richtschnur-genommen." „Bon dem nach dem Curse berechneten Ca-„pitale sind die Gebühren in Conventionsmünze, „oder Banknoten bar zu entrichten/' „Sind der Staatspapiere oder Bankactien „so viele, daß die Gebühren in einer verhält-„nißmaßigen Anzahl von Staatspapieren gleicher „Art, oder Bankactien entrichtet werden können: „so hat die zur Zahlung verpflichtete Partep die „Wahl, die Gebühren in Papieren gleicher Gat« „tung, oder nach dem auf oberwähnte Art be« „rechneten Curse im baren Gelde zu entrichten." „Gegenwärtige Verordnung gilt auch für „die Gebühren der Städte und Gutsherren." ~ Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge des hohen Hofkanzleydecrets vom 4. März 5. I., Zahl 745/ zur genauestem Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 22. März 1828, Zahl 19 24/St. 35- Entschärfung größerer Strenge bey Einbe-gleitungcn der Personal-Steuernachsichtsgesuche, und Bemessung der Erwerbsteuer, „Nach dem klaren Wortlaut des §, 19 des Classen - und Pcrsonalsieucrpatcntes vom 20. Au, Vom 23. März. Ly giift 1806, sub Litt. B., sind nur bir in Versor-Zungshäusern oder Landhospitälctn lediglich durch Almosen sich nährende/ Alters- oder Gebrcch-lichkeits halber zum eigenen Verdienste unfähige, oder von dem Armeninstitute betheilte Personen, insofern- sie sich darüber mit Attestaten von ihren Seelsorgern ausweisen, von der Entrichtung der Personalsteuer befreyet/' „Das Gubernium mußte sich schon mehrere Mahle überzeugen, daß sich an diese Patentsvorschrift nicht gehalten, sondern sich mit einem höchst oberflächlich verfaßten, und mit einer bloß generelen Arinuthsbestätigung der Drts« geistlichkeit versehenen Nahmensverzeichnisse begnügt wird, um auf die Nachsicht und Abschreibung der Personalsteuer anzutragcn." „Den k. k. Kreisämtern wird daher nachdrücklich empfohlen, jedes Einschreiten um Nachsicht der Personalsteuer mit aller Strenge und Sorgfalt zu prüfen, und dasselbe für den Fall, wenn es mit den Vorschriften des gedachten Patentes nicht im Einklänge steht, geradezu zurück zu weisen, worauf man um so mehr dringen Muß, als der Ertrag der Personalsteuer, welche für sich doch nicht bedeutend ist, schon seit einigen Jahren sehr geringfügig erscheint, und daher die Ursache hiervon nur in der zu oberflächlichen Behandlung dieses Steuergegenstandes gegründet sepn kan», we^er Fall zum Theil auch 6q Nom 23 März. fcfp der Erwerbsteuer sich zeiget, da auch in dieser Beziehung nicht mit der gehörigen Strenge das Amt gehandelt wird." Gubernialverordn. vom 23.März 1828, 3- 18636t. 36. Einverleibung des bestandenen Innerberger hauptgewerkschaftlichen Inspectorates in Weyer mit der Eisenärzer-Direction, und künftige Benennung dieser letzteren. Nach Eröffnung der k. k. allgemeinen Hos-kammer vom 6. März d. F., Zahl 2381, geruhten Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies« sung vom 18. Februar l. I. das bisher bestandene Innerberger hauptgewerkschaftliche Inspectoral in Weyer aufzuhcben, und der Eisenärzer-Direction einzuverleibcn. Gleichzeitig haben sich Se. Majestät allergnädigst bewogen befunden, der Innerberger hauptgewerkfchaftlichen Direction für dieZukunft den Titel: „k. k. steyermärkisch-österreichische Ei» senwerksdirection" beyzulegen. Gubernialverordn. vom 23. März 1828, Z. 3192. 37. . Vereinigung der inFllyrien und Steyermark bestandenen zwey Cordonsabtheilungen in einem Körper unter der Benennung: illy-risch-innerösterreichischer Granzcordon. Vermöge hoher Hofkammer-Eröjfnung vom. 6. März b. 3-> Zahl 5957t habe» Se. Majestät Vom 27. März. 61 üb or einen vom k. k. Hofkriegsrathe erstatteten allerunterthänigsten Vortrag mit allerhöchster Entschließung vom 14. Hornung die Vereinigung der in Jllyrien und Steycnnark unter zwey abgesonderten Commandanken stehenden Cordonsabthei-langen in einen Körper, unter der Benennung: „kllyrisch-inncrvsterreichischerGränj-cordon" zu genehmigen, und zugleich zu befehlen geruhet, daß demselben auch die in Tyrol dctachirte obderennsische Ltc Cordonscompagnie rinzuverleiben, demnach bey dem obderennslschen Gränzcordon in Abgang zu bringen sey. Gubernialverordnung vom 27. Marz 1828 , Zahl 57zu .88. Bestimmung der Verpflegsgebühren für verhaftete Tabakgefälls-Uebertreter. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 2. März d. I., Zahl »874, erinnert, daß den Landgerichten und Bezirksobrigkeiten auf unbestimmte Zeit bewilliget werde, für jeden verhafteten Tabakschwärzer, und zwar vom Monathe November 1827 angefangen, so lange täglich 6 kr. als Verpflegsgebühr aufzurechnen, bis bey allfällige« Aenderungen der Bedürfnisse im Preise die eigentliche Verpssegnng durch den bisher bezahlten Betrag von fünf Kreuzern vollständig gedeckt werde. 6-2 Vom ZI. Marz. Die Vergütung für die Service und Regiekosten bleibt in dem Ausmaße von täglichen % Kreuzern. Hiernach wird die ganze Aetzungsgebühr von 7 auf 8 kr. erhöhet, welcher Betrag ohne Unterschied der Sommer * und Wintermoyathe bis auf weitere Verfügung zu bezahlen seyn wird. Gubernialverordnung vom 31. März 1828, Zahl 5713, 39* Zur Tilgung der Steuerrückstände ist die Veräußerung entbehrlicher Ueberländgrün-de zulässig. Die hohe Hofkanzley hat aus Anlaß eines Steuernachsichtsoperates aus dem Titel der Zah-lungsunvermögenheit mit dem Decrete vom 21. März d. I., Zahl 1213, anzuordnen befunden: daß für jene Contribuenten eines Steuerbezirkes, welche sich zu Folge des Nachsichtsopcrates im Besitze frep veräußerlicher Ueberländgrundstücke befinden, die Abschreibung ihrer Steuerrückstände nur für den Fall zugestanden werde, wenn sich bey einer neuerdings vorzunehmenden Local--erhebung bewähren sollte, daß die Veräußerung eines solchen Ueberländes dem Grundwirthe in dem Betriebe seiner Wirthschaft in dem Grade hinderlich wäre, daß seine Contributionsfähigkeit dadurch angegriffen würde. Am entgegengesetztes Vom 2. April. 6j Hallo dagegen finde die für jene Contribuentcn angetragene Steuernachsicht nicht Start, sondern seyen die hinter ihnen aushaftenden Rückstände durch beit ganzen, oder theilweifen Verkauf der bemerkten Ueberlcindgründe zu tilgen. Die Kreisämter haben demnach im Geiste dieser hohen Verfügung die Steuerbezirksobrig-keiten dahin anzuweisen, daß sie bey dem jedes-mahligen Einschreiten für zahlungsunvermvgendc Contribuenten in den Steuernachsichtselaboraten insbesondere den Umstand ersichtlich machen, ob derley von der hohen Hofkanzley bezeichnet- freyc Ueberländgründe, unter gleichzeitiger Beyfügung ihres Schähungstverfhes, sich vorfinden oder nicht. Eben hierauf ist sodann auch von den Kreisämtern bey den commissionellen Erhebungen über solche Nachsichtsgesuchc der gehörige Bedacht zu Nehmen^ Gnsiernialverordnung vom 2. April 1.828, Zahl' 2166. 40. .Hinausgabe neuer Zinsencoupons sammt Talons zu den einpercentigen Conveutionmünz-Dbligationen. Nachdem bey dem größten Theile der in Folge des Patentes vom 1. Zuny 1816 ausge-fertigten einpercentigen Conventionsmünz-Hbliga- tion.cn vom 1. July 1816 die Interessent.-) up ons 64 Vom 4, April. am l. July 1828 zn Ende gehen: so wird in Folge hohen Hofkammerdecretes vom 27. März d. I., zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die k. f. Universal -- Staats - und Banco-schuldencaßc bereits den Auftrag erhalten habe, vom Monarhe July L I. angefangen, gegen Beybringung der Originalobligation, halbjährige , von den Oberbeamtcn der erwähnten Casse, mittelst einer Stampiglie unterfertigte Jn-teresfencoupons auf weitere dreyzehn Jahre, somit bis cinfchliefsig 1. July 1841 sammt Anweisungen auf neue Jnteressen-Coupons (Talons) auszufolgen. Diese Coupons und Couponsanweisungen werden auf dem hierzu besonders verfertigten Papiere, und mittelst der für diesen Zweck bestimmten Lettern abgedruckt werden. Jeder Coupon, und jede Couponsanweifung erhalt eine Raiidverzierung, und einen trockenen Stämpel. Diese Randverzierungen, so wie die auf den Coupons- und Couponsanweisungen anzubrin-genden Rastra werden für jede Capitalseathegorie dieser Obligationen verschieden seyn. Der Stämpel wird auf den Conponsanwei-fungen eine andere Form erhalten, als auf den Coupons. Der Zinfenfuß, und der halbjährige Zinsendetrag werden auf den Randverzierungen der Coupons in derArt abgedruckt feyn, daß ste in weißer Schrift erscheinen. Die Vom 4. April. 65 Die in der Folgezeit hinauszugebenden In-teressen-Coupons werden nicht mehr gegen Vorweisung der .Obligation, sondern nur einzig und allein gegen Beybringung des Talon erfolgt werden. Rücksichtlich der Amortisirung der in Verlust gerätsenen Anweisungen aufZinsen-Coupons (Talons) haben die diesfalls bestehenden Vorschriften zu gelten. Gubernialcurrende vom 4. April 1828/ Z. 6448. 41. Formular der monathlichen Ausweise zur Evi-denzhaltung der Invaliden aus dem Paten-tental - oder Reservationsstande. Den f. f. Kreisämtern wird erinnert, daß sie die Ortsobrigkeiten und Magistrate zur genauen Beobachtung der wegen Evidenzhaltung der Invaliden aus dem Patental- oder Reservationsstande erffoffenen hohen Hofkanzleyverord-nung vom 15. April v. I., Zahl 10058/ mit dem Bedeuten anzuweisen haben, daß sie die mit dem hohen Hofkanzleydecrete vom 9. October 1817 vorgeschriebenen monathlichen Evidenzhaltungsausweise nach dem beygefügken Formulare an die Conscriptionsrevisoriate zu übersenden haben. Gubcrnialverordnung vom 4. April 1828, Zahl 6260, Gesetzsammlung X, 3freit- 5 Post Vom 4. April. 66 BezirkSobrigkeit N. Invaliden - E v r liber ben Stand ber Patcntal - nnb Reservations * Nahm« Vom 4- April. 67 Kreis N- denz - Tabelle Invaliden mit Schluß des Menaths December , . . . Char- ge. 1 K Dermahligek Aufenthalt in der Dessen Urkunde Anmerkun- gen. Pfar- re Ge- mein- de u m Gat- tung. Da- tum Tom, Folium. I ' \ i * * 68 Som g. April. 4=. Nähere Bestimmung über die Annahme von Paßlosen, und über die ex officio Stellung der ohne Beschäftigung herumirrenden ausgedienten Capitulanten zum Militärdienste. Es (tub die Fragen vorgekommen, i. ob, da bey der heurigen Recrutenstellung kein Individuum für das Fuhrwesen verlangt wurde, die paßlos ergriffenen, und für das Fuhrwesen tauglichen Leute, auch für das Fuhrwesen, und für das heurige Recrutencontingent angenommen werden können, oder obste erst bey der Recrutirung des nächsten Jahres, und mit oder ohne Rücksicht, ob der Bezirk mit einer derley Guthabung einen Recruten für das Fuhrwesen zu stellen berufen werde, oder nicht, einzurechnen sind; s. mit welchem Alter, zu welcher Zeit, und auf wessen Rechnung ohne Beschäftigung herumirrende ausgediente Capitulanten zum Militär ex officio gestellt werden können. Die k. k. hoheHof-kanzley hat hierüber unterm 27. Marz d. I., Zahl 6658, Folgendes zu entschließen befunden. Ad primuni. In der unterm 28. Hornung d. I., Zahl 4860,*) erlassenen Hofkanzleyver-ordnung sey der Grundsah aufgestellt worden, daß der politischen Verwaltung nur die Verpflich- *) Siehe die 3ok Verordnung in diesem Bande, Seite 56. April. 75 48. Behandlung der Dienstbothenstreitigkeiten, welche aus dem Dienstvertrage hcrgeleitet werden, nach aufgelöstem Dienstverhältnisse. Sk. Majestät haben nach Inhalt der durch die hohe Hofkanzley vom 30. Marz d. I., Zahl 7209, ervffneten allerhöchsten Entschlieffung vom 22. Marz d. I., über einen von der hohen Hofkanzley im Einverständnisse mit dem obersten Gerichtshof allerunterthänigst erstatteten Vortrag über die Frage: „wie Dicnstbothenstreitigkeiten „nach aufgelöstem Dienstverhältnisse . zu bchan-„deln scyen," zu verordnen geruhet: Daß Streitigkeiten zwifchen Dienstbothen und Dienstgcbern, welche aus dein Dienstvertrage hergeleitet werden, und wahrend des Bestandes des Dienstverhältnisses , oder wenigstens vor Verlauf von dreyßig Tagen, vom Tage, als das Dienstver-hältniß aufgehört hat, angebracht werden, von den politischen Behörden zu verhandeln sind, daß jene Streitigkeiten aber, welche nach Verlauf dieser Frist erhoben werden, zur ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden gehören. Zugleich haben auch Se. Majestät alle dieser allerhöchsten Anordnung widersprechenden früheren Verordnungen ausdrücklich anfzuhcbcn geruhet. 7& Vom sto. April. Welches zur genauesten Nachachtung hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubcrnialcurrendc vom 16. April 1828, Zahl 6618. 49- Tariff über mehrere Zollbestimmungen. Seine Majestät haben laut hohen Hofkam--merdccretes vom Z. April d. I., Zahl 11682, die Aufhebung einiger bisher bestandener Eingangs-und Ausgangsverbothe, die Erleichterung der Ausfuhr mehrerer Produkte der Landwirth-schaft durch Mäßigung der Ausgangsgebühren, und die Erhöhung der Eingangszvlle für einige andere Gegenstände, mit allerhöchster Entschlies-sung vom 11. März d.I. zu genehmigen geruhet: Der beyliegende Tariff enthält dasDerzeich-niß dieser Gegenstände mit den neuen Eingangsund Ausgangszöllen gegen das Ausland, welche hiermit unter nachstehenden Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden: 1. Die Verzollung der Artikel, Bobbinet und Nankin, zum inländischen Verbrauche kann nur bey Hauptlegstättcn geschehen; zum Beweise der geschehenen Verzollung werden diese Maaren mit einem Stämpel bezeichnet werden. 9. Zollgesetzübertretungen, welche mit diesen Artikeln verübt werden sollten, unterliegen der mit dem Hofkamnterdccrete vom 4. December 77 Nom 20. April. igio ausgesprochenen Strafe des Verfalles der Maare, und der Entrichtung des doppelten Wcrthes. Z. Bey der Einfuhr des Brennholzes aus dem Auslande werden die Zollämter die zum Be« Hufe der Verzollung erforderliche Schätzung bep einer Wiener Klafter harten Holzes nie unter vier Gulden, bey einer Klafter weichen Holzes aber nie unter drey Gulden Conventionsmünze annehmen; dort, wo das Holz einen höheren Werth hat, muh der wirkliche Preis desselben als Grundlage der Verzollung dienen. 4. Die bisher bestandenen, besonderen Eingangs-zvlle pr. einen Centner Spotco für folgende Artikel: Reiß................... - . mit — fi.iZ'/tkr. 99 3 Wehl « . . ... . „ — }) 6 Brot, gemeines................... *— » 3% Butter, gesalzene . . . • » — » 31 %■ Schmalz,Schwcin-u. Gänsefett „ ■— „ 37^/4 Speck .......................... — ,, 24 Schmeer. . ... . • „ — » l5 Ilnfchlitt................. » 5» * ,, 11 /4 Schmelzsatz desselben . . „ — „ 3° Unschlittkerzcn . . . . „ 1 » 42 Honig, geläuterter .... „ — „ 38 Hopfen (Gartenhopfen) . . „ — „ 45 78 Vom so, April. bey ihrer Einfuhr aus Ungarn und Siebenbürgen nach den übrigen Provinzen der Monarchie werden hiermit aufgehoben, und statt derselben tritt die systemgemäße Begünstigung der Hälfte desjenigen Zolles ein, der für die Einfuhr dieser Artikel aus dem Auslande festgesetzt ist, und zwar in der Art, daß die Hälfte des allgemeinen Eingangszolles als deutscher Confu-Mozoll einzuheben ist. 5. Von den in dem angehängten Tariffe enthaltenen allgemeinen Eingangszollen ist, den bestehenden Direktiven gemäß, die Hälfte des Betrages im Wechselverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen als deutscher Consnmozoll zu entrichten, wenn nicht für diesen Verkehr bey ein oder dem anderen Artikel ein besonderer Consumozoll in diesem Tariffe ausge-setzet ist. 6. Die in Niederosterreich und in dem Lande ob der Enns für die Durchfuhr der ungarischen Weine bisher bestandene Gebühr von vierundzwanzig Kreuzern Convcntionsmünze für den Eimer wird hiermit aufgehoben. 7-- Die Wirksamkeit der neuen Zolle, so wie der übrigen Bestimmungen, hat vom Tage der Kundmachung zu beginnen. Gubernialverordnung vom 20. April 1828, Zahl 7498. Vom 20, April. 79 Tariff. il £ o' 9 Benennung der Artikel. Mast stab der Verzollung. Ein- fuhrs- Zoll, Zollstätte», bey denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat. Aus- fuhrs- Zoll. Zollstätten, bey denen die Verzollung im Ausgange zu geschehen hat. fl.! kr. s dl. ft. | Fr. | et. j Hniefi und Coriander . . . i Ctn. Sporco I 12 Legstätte 3 GränzzolläM- 2 Asche, gemeine, Weinreben- ter und Seifensiederasche, Ans- murfsasche zum Düngen. Waid- und Znnderasche, wie auch Steinkohlcnasche . . fcetto — — I Gränzzollamt. — 4 2 bett» — aus Ungarn Letto — — I — 4 2 detto — nach Ungarn .... detto — — — — 1 3 Bienenstöcke, mit lebende» Bienen t Stock — 3 — detto — 1 — detto 4 Bobbinet (englischer Tüll, Spitzengrnnd) glatt ohne irgend einem eingetragenen Deffein I Pfund Netto 10 — — Hauptlcgstatte — — i detto 5 Curcumen, in Wurzelst und gemahlen i Ent. Sporco — 27 Conim.gollmt. — 11 — detto 6 Därme, Schafdärme u. dgl. . v. I. fl. d. Wth. —1 2 detto — 3 —* detto — nach Ungarn detto i 7 Datteln i Cnt. Sporco 4 — Legstätte — 5 — detto 8 Essig, gemeiner, in Fässern. detto 44 — Gränzzollänit. — 1 — detto — aus Ungarn detto *— — — I —. detto 9 Eher, von Hühnern, Gänsen, Renten n. dgl v.j.fl. d. Wth. — 3 — detto — — 1 detto Federn, gemeine Bettfedern, geschlissene ». ungeschlissene i Cnt. Sporco 5 — — Legstätte — 12 2 detto n Federvieh , zahmes, als: Hiih- ncr, Gänse, Aenten n.dgl. v.j.fl. d.Wth. — 6 — Gränzämter — — 1 detto 12 Feigen ........ i Cnt. Sporco I — Legstätte — 2 —- detto i3 Bieberhäute, mit Haaren l Stück — 4 — Gränzämter >9 Eomm.Zollmt. — nach Ungarn detto — — — -4 Bock- und Ziegen- oder Geist- feite t Cnt. Netto 5i Leqstätte 4 18 detto — nach Ungarn i Cnt. Sporco — — 21 2 i5 Hasenbälge, gemeine, rohe. i Ent. Netto I ■7 — GränzzolläMt. 3 12 — detto — -nach Ungarn i Cnt. Sporco — — — 32 — i6 — bearbeitete > Cnt. Netto t6 — ----- Legstätte — 4° — detto ‘7 Hirsch- und Elendtbierhänte, dann Reh - und Gemsfelle detto I 3o — Grenzzollamt. 7 3o — detto — nach Ungarn l Cnt. Sporco — — 3? 2 18 Hundshäute i Ent. Netto I 42 — detto 8 3o bette — »ach Ungarn .... i Cnt. Sporco ■ — 4- 2 >s Kalbfell- ...... > Ent. Netto I 21 — detto 6 4S detto — nach Ungarn i (£nt. Sporco — — — — — h 2 — 20 Küh - und Terzenhäute . . i Stück — 3 — detto — iS detto — nach Ungarn detto — — — —- 21 Ochsenhäute detto — !> 2 detto — 27 — detto — nach Ungarn .... * detto — — — — 22 Rost - und Füllenhäute , . detto dekt o 7 2 detto — nach Ungarn ..... detto 2 » Vom 20, April. Benennung der Artikel. Mas, stab 6 c e Verzollung. Ein- fuhrS- Zoll. ff.'kr.,dl. Zollstätten, bey denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat. Aus« fuhrs- Zdll st kr.sdl. Zollstätten, bey denen die Verzollung im Ausgange zu geschehen hat. Schaf- und Schöxsenfelle, . wie auch Lamm - und Kitzfelle, gemeine, rothe . . — nach Ungarn . . . . . Schweinhaute............... — nach Ungarn ...... Zapp-, Fisch- und Ehagrin- haute..................... Fenchel ................... Fische, gemeine, aus Flüssen, Bachen, Teichen und Land-seen, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und marinirt, als: Grundeln, Koppen oder Kaulhauptcr, Größlinge, Karpfen, Hechte, Scheiden, Barbe», Schleichen, Weißfische u. dgl............... — dergleichen lebend aus ( Ungarn..................V —dergl. geschlacht. ausUngar» Meerfische, (edle), frisch, lebend und geschlachtet, als: Anguille, Anguillotti, Bis-sate (sie möge» aus dem Meere oder aus den Seen von Commachio kommen, und was immer für eine Größe haben, Branzini, Boseghe, Barboni1, Cir-pioni, Dentali, Goi'beüe, Granchi, Linguattole oder Sfoglie, Lizze, Orate, 1 UU1U11 j T CAJJJ.JJ.lj LA. UJjLi j so wie alle Gattungen von Meerspinnen und Meerkrebse n..................... dieselben Fische getrocknet, gesalzen, marinirt u. dgl. Meerfische (gemeine), frisch, lebend und geschlachtet, als: Calamari, Cospettoni, Rase, Sgomberi, Sippe, Tonine und andere dgl. . . dieselben getrocknet, gesalzen, marinirt u. dgl.............. Hausen, Dick, Störlet oder Stör'l, frisch, geräuchert und gesalzen.................... i Ent. Netto i Ent. Sporco i Cnt. Netto i Ent. Sporco i Pfund Netto i Cnt. Sporco i Ent. Sporco n. d. Fuhr von j. St. Zugvieh detto i Ent. Sporco detto detto detto detto Legstätte Gränzzollamt. detto Legstätte Gränzzollamt. Gränzzollamt. Legstatte Gränzzollamt. Legstätte Gränzzolläntt. Eomm.Zollnit detto detto Gränzzollämt. detto detto detto detto detto detto detto detto 81 lÜbtit 20» Äptil» Benennung der A k t i k e t mtw der Verzollung Ein- suhrsr m- st.jkr. St. Zollstätten» bey denen die Verzollung iitt Eingänge zu geschehen hat» AuS- fuhrs'- 3oS. Zollstätten» ben veneN die LerzollNNg Ilrt Ausgange zu geschehen hat. 38 Sardellen und Sardelloni frisch ....... . — gesalzen und Marinirt» Anmerkung. Die cd len tint) gemeinen Mcersi sche» dann die.Sardellen welche in de» auger, der Zoll Linie befindlichen Gebieths «heilen der Monarchie ge trocknet, geräuchert, gcsal zeit oder Marinirt worden» und Mit Ursprungszeugnissen oersehen sind, unterliegen deM für die frischen Tische festgdsrtzttN Zolld. Früchte, Nls: Granatäpfel» MargaräNten» Pomeranzen, Pvntäpfel» .Quitten und t Ent. Sporco dett» Poncaprer» enuirren un> RoSMärinüpfel . , . — Lazeroli-» Zudesi-, Paräi Litt». dies i und. sogenannte Adamsäpfel . . » . . ; — LiMonicn und EitroNeN . — LiMonienschalen, wie auch Schalen von Pomeranzen und Gränatäpfesii .. . . Gemüse, Garten - und Feldgewächse überhaupt» in so fern sie Nicht schon unter dett» dett» dett» .Getreide und Obst begrif-oder besonoerg be- feü', .... .......... ... siannt sind», frisch und ganz unzuberritet» als: Artischo-sen » Kohlrüben-, Erdapfel» Kraut, Gurken» Rüben — getrocknet» Mit Salz, Gs-sig it, dgl. jubcreitct, als: eingemachte G u t Ent» Sauerkraut » .ciNgeschnit-tenc RübeN. tt. dgl. . . ®Ultimen, als- arabisches u. äsriranisches Gumnii, Gum-Migedda» Gummigutharz» Kopalhgrz» Gummisenegal» Kirschengummi» Sandarak» Wa.chh olderharz, S.chelläk, Gummitrqgant ü. alle nicht besonders benannten GuM-Men , Harze Und ©Ultimen, harze für Fabriken . . . v.jlfl. d.Wths Lett» Cnt. Sporco Gesetzsammlung x. Lheil» 48 Gränzzollämt. iranzzolli Legstätt> fceti». dett» Lett» be «W Gränzzollämt. betid CoMM.Zollmi. ö GräNzzoltäcki. dett» Litt» ii r dett» dett» Veit» Litt» dett» mit s* Vom so. April. Benennung der Artikel. Maststab der Verzollung. Ein- fuhrs- Zoll. Zollstättcn, ta) denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat. Aus- fuhrs- Zoll. Zollstätten, bcy denen, diö Verzollung im Ausgange zu geschehen hat. 1 • ■ fl.skr.sdl. fl. kr.>dl. Haare von Hafen und Kaninchen - i Pfd. Sporco 3 Eomm.Zollmt. 8 Eomm.Zollmt. c5 2. £ 3 g s e 2 » detto — 2 vaarpuder. i Cnt. Sporco 4 48 — Legstätte i- 6 — Gränzzollämt. öefen (Bierhefen), flüssig . detto 3 •— Komm. Zollmt. — • 2 detto Weinhefen detto 5 — detto — — 2 detto Hirschhorn, in Stücken und geraspelt dettö j _ detto 5 detto Honig, ungeläutertcr, worunter auch die Bienenstöcke mit zusamtnengestossenem Honig und Wachse, sogenannten Bienenkeule und Wachskoth gehören, wie auch Honigwasser . . . detto 48 Legstätte 4 Mt» Hopfensetzlinge, (Hopfenpflan-«en) a Gränzzolläint. 6 _ detto — nach Ungarn ..... detto *— — I Horn, Ochsen-, Kuh-, Bocksund Ziegenhorn, wie auch derley Spitzen- und Hornscheiben ....... i Ent. Netto 18 detto 1 3o Eomm.Zollmt. — nach Ungarn i Cnt. Sporco — — ■— ■— — 7 2 T— Indigo und Waidblau ohne Unterschied ...... detto 7 3o Eomm.Zollmt. 52 3 Gränzzollämt Johannisbrot oder Earobe . detto 48 Legstätte 1 — drtto Kapern detto 5 detto 6 — detto Käse detto 5 detto 12 2 detto — sogenannte wallachische u. Morea-Käse, gesalzene, jedoch nur in der Einfuhr nach den venetianifchen Provinzen zur See . . . detto 3 34 detto 13 2 detto — Kuh- Und Schafkäse aus Ungarn in Gefasten . . detto 4— 3o 3 2 detto Kastanien oder Maronen detto — 54 — detto — I 2 detto Klauen ohne Unterschied . . detto ■t— — Gränzzollämt. — 9 i — Eomm.Zollmt. — nach Ungarn..... detto •— — *— -w- Knoblauch . i Ent. Nett 36 detto i 2 Gränzzollämt. Kohlen, Holzkohlen . . . it. d. Fuhr von j. St. Zugvieh _ 6 _ detto _ 3 detto Krapp oder Färberröthe in Wurzeln und gemahlen . z Ent. Sporco 20 Eomm.Zollmt. _ 8 detto Flachs, gehechelt und unge-hechelt ....... detto iS _ Gränzzollämt. _ 6 detto Hanf, gehechelt und unge-hechelt . detto 13 detto 5 detto Werg, ohne Unterschied. . detto — 5 — detto — J — dett» Lohe, Gärberlob«, gemahlen und ungcmahlen, wie auch Rinden von Eichen, Sichten und Birken .... n. d. Fuhr von i- 6t. Zugvieh — 4 2 EoNM. Zollmt. - 22 a- Eomch.Zollmt. Vom 3o. April, Benennung Kt r t i k e l. Maststab der Derzollung. Ein- fuhrs- Zoll. fl. s kr. > dl. gollstätten, bey beiten die Verzollung im .Eingänge zu geschehen hat. rlus- fuhrs- 3o«. fi.|fr.|bt. gollstätten, bey denen bi. Verzollung im Ausgange zu geschehen Hai. Lohe, Gärberlohe, ,c. wie n.d. Fuhr von oben, nach Ungarn St. Zugvieh Mandeln, mit und ohne Schalen, auch Pflrstchköv- ner.......................1 Cnt. Sporco Nankin, ostindischer und chinesischer .................i Pf. Netto 68 Nüsse, gemeine.............i Cnt. Sporco 69 — Haselnüsse................ 1 detto Obst, gemeines, frisches, als: Kirschen, Himbeeren, Pflaumen, Pfirsiche, Weintrau-ten, dann überhaupt alle unter der Rubrik „Früchte,, oder sonst nicht besonders benannten krischen Obstgattungen . . . . . Oliven, grüne, eingemachte, (O^iye in Concia) I72 Pech, weißes und schwarzes, dann gemeine« Harz von Fichten,' Tannen u. dgl., so wie auch Geigenharz (Colophoflium) zi. Schisss- theer , ................. Pottasche,' auch gebrannte Hefen .... — nach Ungarn . Sagu ... > . . . . 76 Schaffüsteln zum Lsimsiedon. — nach,Ungarn.............. Schafwollwaaren, als: Loden , Hallinentüch und ge« meine Flanelle, gemeine Kotzen und gemeine wollene Gürtel, wie auch Hutabschnitte undTuchenden ohne Unterschied, aus Ungarn . ■ nach Ungarn und aus Ungarn im Wechselverkehre Schnecken . . . . . . Teigwerk aus Mehl, als: Maccaroni, Oblaten u. dgl. *) Vieh, als: 79 Ochsen und Stiere .... 80 i Kuhe, dann Kälber über Ein 2ahr, sogenannte Zunzen .«Nd Terzen .... '7 ©«,: 8 Teig detto ditto bette detto Petto detto detto detto detto detto detto .desto ,1 Stück detto Legstätte Hauptlegstätte Gränzzollämt. detto bette Comm.Zollmt. detto detto Legstätte Comm.Zollmt. Gränzzollämt. Legstätte Comm.Zollmt. detto Gränzzollämt detto detto detto detto detto detto Comm.Zollmt. Gränzzollämt. Comm. Zollmt Gränzzollämt. d-tto -.ditto detto 84 Ndm so, April il Čv o' Benennung der Artikel. Masistab der Verzollung. Ein-' fuhrs» Zoll. Zollstättc», bin denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat. Aus- fuhrS- Sott. Zollstätten, bey denen die Verzollung im Ausgang« zu geschehen hat. ft. kr.Idl. ft. kr. dt. Si 82 Kälber unter Einem Jahr . Schafe, Widder, Ziegen oder Geiste, Böcke, Hammel oder Schöpse . . . . . 1 Stück — 21 - ComM.ZvllMt. - 2 - Gränzzollämt. detto 18 detto — 1 -a Netto 83 34 Lämmer und Kitze .... Schweine, gemästet und un- teti» 9 detto — 2 Netto gemästet, auch Frischlinge. detto detto — 2 Netto 85 86 Spanferkel Pferde und Tüllen ohne Un» detto — 3 a detto — ' Netto terschied detto I 3o — detto — 2 Netto 87 Maullhiere detto 2 — —* detto — 10 — detto 88 *) Anmerkung. Wenn ungarisches oder ausländisches Vieh zum Confummo «ingetrieben und verzollt worden ist, nachher aber wieder auSgctrieben wird, so ist 1 wenn die Partei) sich über die Verzollung mit Bolletten auSwcisct, der Austrieb zollsrey gestattet. detto ' 30 detto Nett» s, Wachholderbeercn .... Wachs, gelbes und ungebleichtes 1 Ent. Sporco — 18 — Veit» — . 2 Netto detto 5 Legstätte 25 d,tto 91 Weinstein, roher .... detto 9 Eomm.Zollmt. — 3 detto — aus Ungarn — roh und präparirt, nach detto 3 — — 22 2 Netto )2 Ungarn . Wildbret, vierfüstiges und Federwild detto — — -*• 3 — * ** — 6 Gränzzollämt. Netto 94 Hasen in Bälgen .... Ziegel, gemeine, gebrannte, Mauer - und Dachziegel i Stück ~ 6 " detto 1 Netto ohne Unterschied .... 1000 Stück ■ 36 detto 4 Netto 93 Zwiebel ohne Unterschied i Ent. Netto 48 detto Netto 66 — Vlumenzwiebek .... t Ent. Sporco 3 Eomm.Zollmt. 7 Nett» 2?um 20. April. 85 50. Durch welchen öffentlichen Dienst Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwerben. Se. Majestät haben über die Frage: „£>b der erste Saß des §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sich auch auf provisorische öffentliche, nicht stabile, nicht desinitive Dienstleistung anwenden lasse," mit allerhöchster Ent-schlieffung vom 15. März l. I. zu erklären ge, ruhet, daß unter dem öffentlichen Dienste, durch dessen Antretung Fremde nach dem §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben, in Hinkunft bloß ein wirklicher Staatsdienst, und keine provisorische, oder andere öffentliche Dienstleistung zu verstehen sey; daher diese Anerkennung nicht für die bereits in provisorischer, oder anderer öffentlicher Dienstleistung stehenden Individuen zu gelten habe. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hoher Hofkanzleyvervrdnung vom 15. April d. I., Zahl 8740, zur Wissenschaft und Rachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 20. April 1828, Zahl 7628. 86 Vom si. April. Li- Bestimmung, welche spätere Dienstleistung bey einem früher im O-uiescentenstand verfallenen Beamten in Anrechnung gebracht werden kann. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom & Februar d. J., Zahl 5813, Folgendes hieher erinnert r Jtt dem 22. §. der Sammlung der österreichischen Pensionsvorschriften (S t r a u ß'sche Sammlung) ist enthalten, daß einem in Quies« tentenstand verfallenen Beamten diejenige Zeit, in welcher er, obwohl schon Quiescent, zur Äus-hülfe oder provisorisch wirkliche Staatsdienste verrichtete, bey seiner wieder erfolgenden Ver-feßung in den Quiescenten - oder Pensionsstand diele Dienstzeit seiner früheren Dienstzeit zuge» rechnet werden könne. Hierüber haben Se. Majestät auf einen dieß-falls erstatteten allerümerthänigsten Vortrag unterm 29. Jänner d< J. zu entschlieffen geruhet, daß nUr in jenem Falle, wenn ein Quiescent in einem stabilen systemisirten Dienstposten mit dem Genüsse der systemmäßigen Besoldung wieder angestellt wird, demselben diese spätere, seiner früheren Dienstzeit zugerechnet, und bey seiner sodann erfolgenden definitiven Pensionirung diese Gesammtdienstzeit in Anrechnung gebracht Werden könne, in dem Falle dagegen, wo ein 87 Vom si. April. Quiescent nur provisorisch und zeitlich zur AuS-hülfe bcy einer Behörde verwendet worden, die Zurechnung dieser provisorischen oder aushülfs-' weisen Dienstleistung zu seiner früheren Dienstzeit nicht Statt zu finden habe. Gubernialverordnung vom ai. April lgag, Zahl 7125. , 57. Professoren dürfen keine Privat- oder ständische Bedienstungen, und keine Advocatur bekleiden. Nach Inhalt der Studienhofcommiffions-Verordnung vom 5. April d. Jl., Zahl 1829, haben Se. Majestät über die Frage: Qb die für die Staatsbeamten bestehenden Verbothe des Betriebes von Privatgeschäften auch unbedingt auf Professoren anwendbar oder zu modificiren seyen? unterm 26. März d. I. die allerhöchste (Ent# schliessung zu erlassen geruhet, daß die Professoren keine Privat- oder ständische Bedienstungen, und keine Advocatur bekleiden sollen, diese allerhöchste Anordnung aber nicht zurückzuwirken habe. Gubernialverordnung vom 21. April 1828/ Zahl 7339• 88 Mom as. April, 53- Gchwere, und nicht dringende officioft -Packets sollen mittels PH - oder Krancardwägen e.rpedirt werden, Nit hoher Hofkammerverordnung vorn 2, d. M., Zahl 12257, wurde die Vorschrift vom 24. November 1826, Zahl 47619, dahin m neuert, daß künftig alle schweren und nicht dringenden officioftn Amtspackete, selbst wenn sie unter dem Gewichte von zwey Pfunden find, nicht mit der Briefpost, sondern zur Versendung mittelst Post- oder Brancardwagenß aufzugeben ftpen, Welches mit Bezug auf die Gubernialerin-NSfung vom 14 December 1826, Zahl 27340,*) zur gruaurn Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubermiakkundmachung vom 22. April *8-8 ^ Zahl 7658, 54, Handelsschifffahrtstraclat zwischen den Kaiserreichen Oesterreich und Brasilia. Der mit hohem Finanzministcrialerlaffe vom 43- d- W., Zahl 2085z herabgelangte Handels *) tziehe P. G. L. VIII. Baud, Seite 07h, No», 2Z. April. 89 fchifffahrtstractal zwischen den Kaiserreichen Oesterreich Vttd Brasilien wird den f, k. Kreisämtern in Abschrift nachstehend mit dein Aufträge mit# gekheilt, sogleich die allgemeine Kundmachung demselben zu veranstalten, und wegen Vollziehung der darin enthaltenen Bestimmungen, in so weit es in dem kreisämtlichen Wirkungskreise liegt, das Erforderliche einzuieilen, Gubernialverordnung vom 23. April >8^8, Zahl 7334. Nos Francis cus Primus etc, etc, Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenor? praesentium fagimus. Pqsteaquam a tfostro et a Suae Majestatis Brasilias Imperatoris PJenipotentiario die Jt6w Junii anni t8?7 proximo elapsi specialis trac-tatus, fine stabiliendarum inter utriusque Nostrum imperia ,et subdUos Qommercii naviga-tionisque relatipnurn, Vienna? initus ?t signals fqit, tenotis sequentis; Im Nahmen der alkerh eiligsten und untheilbaren Drcyeinigkeit, Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich re. re., und Se. Majestät der Kaiser von Brasilien rc. tc.r, pon demselben Wunsche beseelt, Ihren Untertha--fifn die Vortheile eines wechselseitigen Handels« 9° Bom 23, April. Verkehres zuzusichern, und ihnen zugleich den Austausch der gegenseitigen Landescrzeugnisse zu erleichtern, sind übercingekommen, die wesentlichsten Gegenstände Ihrer Handelsverhältnisse mittels eines eigenen Handels - und Schifffahrts-tractatcs zu regeln, und dieselben auf die Grundlagen der unter dem 30. Iuny vorigen Jahres von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter, zeichneten, und von den zwey contrahirenden hohen Theilen genehmigten vorläufigen Convention zu stützen. Zu solchem Ende haben sie zu Bevollmächtigten ernannt, nähmlich: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich - Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Konigswart u. s. w., Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. ungarischen St. Stephanordens, des goldenen Civilchren« kreuzes, des Ordens des heiligen Johann von Jerusalem, des brasilianlschcn Südkreuzes, des portugiesischen Christusordens, und mehrerer anderer Orden.; Kanzler des militärischen Marien-Thcresienordens, dann Kämmerer und wirklichen geheimen Rath.Seiner obbenannten Majestät des Kaisers von Oesterreich, Allerhöchstihren Staats-tmb Conferenzminister und Haus-, Hof- und Etaatskanzler; Vorn 2A. Ap^il. 91 Und Seine Majestät der Kaiser von Brasilien den Herr» Anton Teiles de Silva, Mene-zes, Caminha, Marquis von Rezende und Grand des brasilianischen Kaiscrthums, Commandeur des Christusordcns, Ritter erster Classe des kaiserl. österreichischen Ordens der eisernen Krone, und des Ordens des heiligen Johann von Jerusalem, Kammerherr Seiner Majestät des Kaisers von Brasilien, Mitglied Seines Rathes und Aller-höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beh Seiner kaiserl. kvn. apostolische« Majestät; welche nach Untersuchung ihrer, als zulänglich befundenen Vollmachten, folgende Artikel festgesetzt haben: f, Artikel. Es wird für die österreichischen, eben so wie für die brasilianischen Schiffe, eine gegenseitige Freyheit des Handels und der Schifffahrt zwischen den Utttetthanen beyder hohen contra, hirenden Theile in allen Häfen, Orren und Ge-biethen beyder Reiche, welche dermahlen schon jeder anderen fremden Nation geöffnet sind, oder künftig geöffnet werden sollten, Statt finden. II. Artikel. Die Untkrthanen beyder hohen contrahiren« den Theile können, in Folge dieser gegenseitige» Freyheit des Handels und der Schifffahrt, mit 9-r Vom SZ. April. ihren Schiffen in allen Häfen, Bayen, Buchten, Ankerplätzen und Flüssen des jedem derselben gehörigen Gebiethes Einlaufen, daselbst ihre Ladungen ganz oder. theilweise an das Land bringen, auch Ladungen dort einnehmen, und dieselben nach Maßgabe der bestehenden Zollverordnungen ausführen; sie können dort ihren Aufenthalt wählen, Häuser und Magazine miethen, reisen, Handel treiben, Kaufläden eröffnen, Maaren, Metalle und gemünztes Geld verführen, und ihre Geschäfte entweder selbst oder durch ihre Bestellten und Handelsdiener besorgen, ohne dazu der Sensalen oder anderen Personen sich bedienen, oder diesen einen Entgelt oder Sold bezahlen zu müssen, wenn anders sie solche nicht freywillig gebrauchen; und es wird in jedem Falle den Verkäufern, sowohl als den Käufern volle Freyheit gegönnt sepn, die Preise aller und jeder in das Gebieth bepde.r hohen contrahirendcn Theile eingeführten oder aus denselben ausge-führtcn Maaren und Güter, nach eigenem Gutbefinden zu regeln und zu bestimmen. III. Artikel. In Folge wechselseitiger Uebereinkunft sind hiervon jedoch ausgenommen die Artikel der Kriegs-contrebande, und die den Kronen beyder hohen contrahirendcn Theile vorbehaltenen Gegenstände; ^gleichwie auch der Küstenhandel von einem Ha- 93 Nom 2Z. April. fett zum andere«, so fern derselbe in einheimischen oder fremden, zum Verbrauche bereits verzollten Erzeugnissen bestehen sollte; indem dieser Küstenhandel nur mittels Nationalfahrzeugen getrieben werden darf, wobey es indessen den Un* terthanen der hohen contrahirenden Theile unbenommen bleibt, ihre Güter und Maaren auf derlep Fahrzeugen, gegen Erlegung derselben Gebühren, die einen wie die anderen, zu verladen. IV. Artikel. Die Fahrzeuge und Schisse der Unterthanen beyder hohen contrahirenden Theile werden in den Häfen und auf den Ankerplahen des anderen Gebiethes unter der Benennung von Leuchtthurm-, Tonnen-, Hafen-, Lotsen-, Quarantai» ne« oder anderen dergleichen Gebühren, welchen Nahmen sie auch haben mögen, kernen andere« oder höheren Abgaben unterworfen feyn, als lenen, wozu die Unterthanen der am meisten begünstigten Nation in denselben Häfen beym Ein-und Auslaufen gehalten sind, oder künftig gehalten feyn werden. V. Artikel. Um die Nationalität der österreichischen Und brasilianischen Schiffe zu bestimmen, kommen die hohen contrahirenden Theile dahin überein, daß jene als österreichische Schisse betrachtet werden sollen, welche ein Eigenthum österreichischer Un» 94 Bom 2Z. April. terthanen, und in Gemäßheit der österreichischer? Gesetze und Anordnungen gebauet, einregistrirt und bemannt sind; gleichwie anderer Seits jene, welche in Brasilien gebauet und ein Eigenthum brasilianischer Unterthaucn sind, und wobey dcx Capitän nebst den drey Biertheilen der Mann, schaft ebenfalls aus brasilianischen Nnterthanen bestehen, als brasilianische Schiffe angesehen wer, den sollen. Und da Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Brasiliens Schifffahrt zu begünstigen die Absicht haben: so verbinden Allcrhöchst, dieselben Sich, auf der vollständigen Erfüllung dieser letzteren Bestimmung provisorisch nicht zu bestehen; nur müssen auf jeden Fall der Eigen-thümer und der Capitän Brasilier, und die Schiffe selbst mit den erforderlichen Seeurkundcn und Dokumenten in gesetzlicher Form versehen seyn. VI. Artikel. Alle und jede Güter, Maaren und Artikel, welche Erzeugnisse des Bodens, der Handarbeit und des Kunststeißes der Unterthanen und Länder Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich sind, und aus österreichischen Häsen zum Verhauch ausgeführt werden, können, an wen im, mer sie auch gerichtet, oder wem sie auch Zuge, fertiget seyn mögen, in allen und jedem Hafen des brasilianischen Reiches ungehindert cingeführt Werden, ohne anderen und höheren EingangsgeF Vom tj. AM!. yZ bühren, als jenen unterworfen zu seyn, welche die Unterthanen der am meisten begünstigten Ration für dieselben Güter, Maaren und Artikel jetzt schon entrichten, oder künftig in Folge des allgemeinen Zolltariffes zu entrichten haben werden, welcher zu solchem Ende in allen Häfen Brasiliens, wo Zollämter bestehen, oder noch .aufgestellt werden sollen, bekannt gemacht werden wird. Man ist jedoch zugleich übereingekommen, daß bey Erwähnung der am meisten begünstigten Nation, jene der Portugiesen nicht zumVer-gleichungspunet dienen könne, selbst wenn schon solche in Brasilien besondere Handelsprivilegien erhalten sollte. VH. Artikel. Eben so ist man darüber einig, daß, so oft der Werth von Erzeugnissen des österreichischen Bodens oder des österreichischen Kunstfleißes, welche bey den Zollämtern Brasiliens zum Verbrauche eingebracht werden, in dem Zariffe nicht bestimmt angesetzt wäre, demjenigen, welcher derley Artikel einführt, gestattet seyn solle, über deren Werth eine Erklärung abzugeben, damit besagte Gegenstände in Gemäßheit dieser Erklärung von dem Zollamte behandelt werden; im , Falle jedoch, wo die mit Eine hs Bom S3. April. Hebuttg d rt Grbührtn beauftragten Zollbeamten erachteten- daß bty der Angabe des Werthes rin zu großer JrrthUM untergelaufen toäte, soll es ihnen frey stehen - die in der Art geschätzten Gegenstände für eigene Rechnung zu übernehmen-wogegen sie aber dem Verkäufer, binnen vierzehn Tagen- vom Tage des.Anhaltens der Waare an gerechnet- zehn vom Hundert über dir Schätzung ZU bezahlen, Und die bereits erlegten Gebühren zurück zu ersetzen haben, Vitt. Art riet. Kn Erwiederung vorstehender Artikel sollen ülle Güter- Waaren Und Artikel- welche Et« Zeugnisse des Bodens- der Handarbeit oder des Kunstsseißes det Unterthanen und Länder Seiner Majestät des Kaisers vott Brasilien sind- Uüd tiri« mittelbar in die österreichischen Häsin zum Verbrauche eingeführt werden, keine anderen Ge» dührtn zU entrichten haben - als jene - welche die Uttterthanen det am meisten begünstigten Nation für dieselben aus gleiche Art eingeführtkN Artikel entrichten, oder künftig entrichten sollten 1 ix, Artikel- Alle Erzeugnisse Und Waarett der UttterthN-NkN Und Länder jebčs? der zwey tontrahirtndeN Theile sollen bey ihrer Einfuhr in die Staaten des anderen Theiles Mit ttrsprUNgszeugnisseN - Urch Vom 2z. April. 97 nach den in beyderseitigen Staaten dießfalls bestehenden Vorschriften, versehen sepn. X. Artikel. Alle Guter, Maaren und Manufakturen der llnterthanen und Länder des österreichischen Kai-serkhums, welche in den Häsen des brasiliani-fchen Kaiserthums zur einstweiligen Lagerung oder zur Miederausfuhr abgefertigt werden, sollen keine anderen als jene Gebühren entrichten, welche für die am meisten begünstigte Nation jetzt schon festgesetzt sind, oder künftig noch fest-gesetzt werden dürften. XI, Artikel. Beyde hohen contrahirenden Theile kommen überein, daß Ihre Unterthancn in Ihren rück-sichtlichen Ländern und Staaten alle und jede Freyheiten, Privilegien und Ausnahmen, welche was immer für einer anderen Nation in Beziehung auf Handel und Schifffahrt bewilligt werden dürften, genießen sollten; wobey zugleich verstanden ist, daß denselben wechselseitig diese günstigen Bedingungen unmittelbar von Rechtswegen, Und unabhängig von jeder anderen Stipulation dergestalt zu Gute kommen sollen, als ob solche im gegenwärtigen Tractate ausdrücklich angeführt wären. Gesetzsammlung X, TM. f 98 Vom 2Z. July. XII. Artikel. In Allem, was da§ Ein- und Auslade« der Schiffe, so wie die Sicherheit des Eigenthums, der Maaren und Effecten der Untertha-nen der hohen contrahirenden Theile belangt, werden die beyderseitigen Unterthanen sich aller der Sicherheit, Begünstigungen und Freyheiten zu erfreuen haben, welche der am meisten begünstigten Ration zugestanden sind; sie können über ihr Eigenthum durch Verkauf, Tausch, Schenkung, lehtwillige Anordnung, oder auf jede andere Weise frey, ohne allem Anstand oder Hinderniß verfügen; ihre Häuser, ihr Besththum, und ihre Effecten sollen geschuht, und in Ehren gehalten, auch durch keine Behörde wider ihren Willen in Beschlag genommen werden, ohne Gefährde jedoch des geschlichen Rechtsgangcs; sic sind überdieß jedes Militärdienstes zu Land und zu Wasser enthoben, so wie auch jedes anderen öffentlichen Dienstes, jedes gezwungenen Darlehens, oder jeder militärischen Requisition, und können zu keiner gewöhnlichen Steuer verhalten werden, die höher wäre, als jene, welche die Unterthanen der am meisten begünstigten Ration bezahlen, oder künftig bezahlen sollten. XIII. Artikel. Äeder der zwey hohen contrahirenden Thcile hat das Recht, Generalcoirsule, Eonsule und Vi- Bom 23. April« 99 ® keconfule zu ernennen, welche in den Häfen oder Städten des andern Staates zum Schutze des Handels sich aufhalten werden; bevor selbe je* doch ihre AmtsverrichtUngcn ausüben können, müssen sie von der Regierung, bey welcher sie zu verweilen bestimmt sind, in der herkömmlichen Form zugclassen, und anerkannt worden seytt. Dieselben werden übrigens, sowohl was ihre Person, als auch die Erfüllung ihrer amtlichen Obliegenheiten, und den ihren Landesleuten schuldigen Schutz betrisst, in den beyderseitigen Staaten dieselben Privilegien geniesten, welche den Consulen der am Meisten begünstigten Nation zugestanden sind, oder künftig zugestanden werden sollten« XIV. Artikel. ‘ Seine Majestät der Kaiser von Brasilien räumt den Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich die Bcfugniß ein, dast sie bey den brasilianischen Zollämtern desselben Rechtes der Zoll- und Gebührenvormerkung, und unter denselben Bedingungen und Gewährschaften, wie die Unterthanen Brasiliens sich zu erfreuen haben sollen, wogegen, dem gemeinschaftlichen Uebereinkommen gemäst, auch die brasilianischen Unterthanen bey den österreichischen Zollämtern jede, mit den bestehenden Gesetzen und An- ^ IOO Dom 23. April. ordnungen vcreinbarliche Begünstigung genießen werden. XV. Artikel. Gegenwärtiger Handels - und Schifsfahrts-tractat soll durch einen Zeitraum von sechs Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen an gerechnet, in voller und unbeschrankter Wirksamkeit bleiben. XVI. Artikel. Die Ratificationen des gegenwärtigen Tractates sollen zu Wien binnen neun Monathen, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die beydersritigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und Ihre Jnstegel bepgedruckt. So geschehen zu Wien den 16. Junius im Jahre der Gnade 1827. Metternich. Rezende. (L. S.) (L. 8.) Nos visis et perpensls omnibus et singulis tractates hujus articulis, illos omnes ratos gratosque habere hisce profitemur ac declara-mus, verbo Nostro Caesareo-Regio spon dentes, Nos ea omnia, quae in illis contineulur, fide-liter executions mandaturos, nee ut illis ulla 104 Vom 2Z. April. ratione a Nostris contraveniatur permissuros esse. In quorum fidem praesentes tractatus tabulas manu Nostra signavimus, sigilloque Nostro ap-penso muniri jussimus. Dabantur Viennae die vigesima octava Fe-bruarii anno millesimo oclingentesimo vigesimo octavo , Regnorum Nostrorum trigesimo sexto. FRANCISCUS. PRINCEPS A METTERNICH. Ad Mandatum Sac. Caes. ac Reg. A ■ostolicae Majestatis proprium: Ignatius Eques a Brenner-Fdsach. 55. Die in Galizien bestehende Iesnitenordenspro-vinz wird von dem allgemeinen Amortisationsgesetze befreyet. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 4 d. M., die seit dem Jahre 1820 in Galizien bestehende Jesuitenordensprovinz für dermahlen, und bis Allerhöchstdieselben etwas anderes darüber verordnen, von dem allgemeinen Amortisationsgeset;e in der Art, wie es zu Gunsten einiger anderer Ldrdensgemeinden bereits geschehen ist, gegen dem allergnädigst zu besrcpen geruhet, daß sie jedesmahl, wenn ihr 109 Vom 23. April. bewegliche oder unbewegliche Güter oder Capita-» lien durch Schenkungen oder Vermächtnisse, ober auf eine andere Art zufallen, die Anzeige an die Landesstelle zu machen habe. Diese mit dem hohen Hoskanzleydecrete vom 8. X. M., Zahl 8270, eingelangte allerhöchste Entschließung wird hiermit zur allgemeinen Kennt, niß gebracht. Gubernialeurrende vom 23. April 1828 , Zahl 7502. 56. Zur Befreyung vom Unterrichtsgclde, wird die Nachweisung der ersten Classe aus allen Fächern des vorausgegangenen ganzen Jahrganges erfordert. Die k. k. Studienhofcommisston hat mit der Verordnung vom 5. April, Zahl 1592, anher eröffnet, daß sich in Absehen auf die Befreyung vom Unterrichtsgelde lediglich an die Vorfchrift vom 4. October 1816, Zahl 1938, gehalten werden soll, nach welchem die Nachweisung der ersten Claffe nicht bloß aus dem letzten Semester, sondern aus allen Fächern des vorausgegan, genen ganzen Jahrganges erfordert wird. Gubernialverordnung vom 23. April i§2g, Zahl 7503. Nom 26. April. Die Qnartiergelder, so wie die bisher üblich gewesenen Remunerationen der Provinzial-cafsebeamten, sollen bey den neu anzustellenden, oder vorrückenden Beamten, eingestellt werden. Vermag hohen Hofkammerdecrets vom 11. April l. I., Zahl 1364g, haben seine k. f. Majestät, über einen von der hohen Hofkammer, im Einvernehmen mit der hohen Hofkanzley erstatteten allerunterthanigsten Vortrag mittels allerhöchster Entschliessung vom 24. März l. I. zu befehlen geruhet, daß die Quartiergelder der Pro-vinzialcassebeamten, so wie auch die Remunerationen, welche dieselben bisher für die Besorgung der Cassegeschäfte der politischen Fonds beziehen, bey den neu anzustellenden, oder vorrü-ckendcn Beamten, in Zukunft .eingestellt werden sollen. Kubernialverordnung vom s6. April 1828, Zahl 7798. 58. Vorschrift wegen der, von landesfürstlichen Beamten zu leistenden Cautionen. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 6. Februar d. I.- Zahl 45", wird die ttachfol- io4 Vom 29. April. gende Vorschrift vom 16. Jänner 1825, Zahl 1055, welche aus Anlaß eines Falles in Ansehung der nicht Statt findenden allgemeinen Haftung der Cautionsobligationen erflossen ist, den steyermärkischen Ständen, dem k. k. Fiscalamte, der k. f. Provinzial-Staatsbuchhaltung, und dem k. k. Camcralzahlamte zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 29. April 1828, Zahl 6706. Vorschrift. Es sind von einer Zollgefällsbehörde in den neu aquirirten Provinzen in Bezug auf die Cau-tionsleistung der Beamten nachstehende drey Anträge vorgekommen: l. Sollen die von einem Beamten nach der ehemahligen Gepstogenheit für seine früheren Bedienstungen in öffentlichen Staatsobligationen erlegten Dienstcautionen, wenn sie gehörig für alle künftig dem betreffenden Individuum zu Theil werdenden Dienste vinculirt sind, oder wenn dasselbe einen rechtsgültigen Revers ausstellt, daß sie für alle künftigen Dienste mit dem vorigen Rechte zu gelten haben, auf den lautenden Betrag für gültig angenommen, und derlei) Cautionanten bloß noch verhalten. werden, den zur vollständigen Sicherstellung der neuen Caution noch fehlenden Betrag fideijussorisch zu ergänzen. Bom 29. April. 105 2. Jenen Beamten, welche neu angestellt, über» setzt, oder befördert werden, und welche sonach in die Verpflichtung treten, die mit ihrer neuen Bedienstung verbundene Caution fideijussorifch zu leisten, sollte es freygestellt werden, ein für alle künftigen Bedicnstungen als Caution gültiges Instrument beybringen zu dürfen, und dieselben sollten sodann nur noch zur Ergänzung der allfälligen höheren Cautionsbeträge verbunden seyn. ß. Endlich wären jene Beamte, welche bisher eine nur für den zur Zeit der Cautionslei-stung begleiteten Dienst lautende Caution beygebracht haben, zu verhalten, entweder eine neue stdeijussorische Caution für alle künftige Dienste, oder wenigstens eine neue Jntabulation, und normalmäßig gesicherte nachträgliche Erklärung des früheren Bürgen beyzubringen, nach welcher das erstere Cau« tionsinstrument auch für alle fernere Dienste gültig seyn soll. Heber diese Anträge hat nun die allgemeine Hofkammer Folgendes zu erlassen beschlossen: Zu 1. Vermög allerhöchster Entschlieffung vom iß. Jänner 1816 ist gestattet, daß jene Beamte in den wieder aquirirten Provinzen, welche noch vor Bekanntmachung der Allerhöchsten, den Erlag der Cautionen in Me-tallmünze anordnenden Resolution vom 19. o6 Vom 29. April. Jänner 1815 ihre Dienststellen angesucht, und erhalten haben, die betreffende Caution nur in Staatspapieren zu leisten gehalten seyn sollen. Die Tendenz dieser allerhöchsten Bewilligung ist jedoch nach dem Hofkammerbe« schlusse vom 22. Juny 1821, Zahl 2423,3, bloß allein dahin gerichtet, den Erlag der Cautionen denjenigen Beamten zu erleichtern, welche noch vor der Bekanntmachung der berührten allerhöchsten Entschliessung aus dem altösterreichischen Kaiserstaate in die neu aqui« rirten Provinzen zur Dienstleistung in der da-mahls gegründeten Dermuthung übergetrctcn find, daß sie die Diensicautionen in Staats« papieren werden berichtigen dürfen. Eine Erweiterung der allerhöchsten Bewilligung vom 13. Jänner 1816 auf spater angcstellte, oder auf einen vercautionirten Dienstplan beför, derte Individuen kann demnach nicht Statt finden, und es muß in derlcy Anstellungsoder Beförderungsfallen die dem neuen mit einer Verrechnung, Verpflichtung, und Haftung verbundenen Dienst anklcbende Caution jedes Mahl vorschriftmaßig ganz in Conventionsmünze Wienerwahrung, oder mittels eines fideijussorischen, auf gleiche Münze, und Wahrung lautenden, mit Pragmatikalsicher-hcit versehenen Instrument berichtiget werden. 107 Vom 29. April. Zu 2 und 3. Noch allgemeinen Rechtsgrundsäßen ist zwar der Staatsschatz allerdings berechtiget, von den in Verrechnung stehenden Beamten bey jeder Veränderung ihrer Dienst-cathegorie eine neue nach dem Verhältnisse ihres neuen Dicnstplatzes, und der damit verbundenen Haftung ausgemessene Caution zu verlangen, und die früher eingelegte Caution fo lange zurückzubehalten, bis nicht rücksichtlich der früheren Bestellung des betreffenden Beamten vollkommene Rechnungs-richtigkeit gepssogen ist, weil es immer geschehen kann, daß während der Erledigung der früheren Rechnungen desselben solche - Mängel hervorkommen, welche die ganze frühere Caution verschlingen, und somit für den neuen Dienstplan des Beamten gar keine Bedeckung mehr übrig lassen. Nachdem es jedoch schwer, und für die meisten Beamten unerschwinglich wäre, bey Beförderung, oder Ue« bersetzung auf einen andern Dienstplatz jedes Mahl eine neue, folglich zwcy Cautionen zu gleicher Zeit aufzubringen, wodurch vielleicht nicht selten den fähigsten und eifrig» sten Beamten der Weg zur Beförderung versperrt seyn würde, und weil aus eben diesen Betrachtungen in den altösterreichifchen Provinzen in Ansehung der in Staatsobligatio-nen erlegten Cautionen bereits die Gepsso- io§ Vom 29. April. genheit besteht, daß dieselben bey Beförderung, oder llebersehung der betreffenden Beamten jedes Mahl auf ihren neuen Dienst-posten umgefchrieben, und in Fällen, wo für den früheren Dienst noch nicht die volle Rechnungsrichtigkeit durch die betreffende Staatsbuchhaltung bestätiget ist, sowohl auf den neuen, als auch gleichzeitig auf den früheren Dienstposten bis zur Herstellung der dich-fälligen vollständigen Rechnungsrichtigkeit vin-culirr werden: so wird bewilligt, daß auch bet) fideijufforischen Cautionsinstrumcnten eine gleichförmige Ausdehnung der verbürgten Cau-tionsfumme auf die frühere Dienstcathegorie Statt finden, und nachdem dieses rechtskräftig geschehen ist, das frühere Cautionsinstru-ment des betreffenden Beamten nach vorläufiger bey der k. k. Hofkammer eingeholter Bewilligung aufgelaffen werden dürfe. Die angetragene Ausdehnung der fideijufforischen Cautionsinstrumente auf jeden künftigen Dienstposten aber, und die damit in Verbindung gebrachte Maßregel gegen die schon gegenwärtig mit derley Cautionen bestehenden Beamten stellt sich aus mancherley Rücksichten als unzulässig, und zweckwidrig dar, indem es einerseits dem Cautionanten immer zu wählen frey steht, wie, und auf welche Weise er seine Caution entweder mit einem neuen Vom 29. April. 109 Bürgschafts instrumente, oder mittels einer Ausdehnung des alten sicher zu stellen vorzieht, und andererseits sehr oft auch mit einer Dienstesveränderung eine andere, oder höhere Cautionsleistung verbunden, und folglich die Nothwendigkeit einer neuen Cautioo.s-bcstellung in den meisten Fällen nicht zu beseitigen ist, endlich die dermahl schon bestehenden sideijussorischen Cautioncn von Seite der Staatsverwaltung bereits angenommen worden sind, und somit kein Rechtsgrund vorhanden ist, dieselben seht erst für unzureichend, oder unvollständig zu erklären. Nur in Beziehung auf jene Fälle, wo verrechnende Beamte auf einen andern ganz gleichartigen Dienstplatz überseht werden , kann dießfalls eine nicht unwesentliche Erleichterung cintreten, und es wird daher zur Erlangung derselben gestattet, daß in künftigen vorkommenden Vercautionirungsfällen von den betreffenden Beamten höchstens, und ohne damit irgend einen Zwang zu verbinden, verlangt werden kann, sein Bürgschaftsinstrument sowohl für den gegenwärtigen, als auch für alle andern Dicnstposten gleicher Cathe-gorie ausstellen zu lassen. nor Dom 29. April. 59- Errichtung der nrederösterreichischen Cameral-ausgabscasse. Der hohen HofkamMerverordnung vom 4. Marz d. I., Zahl 4479 gemäß, wird im Verfolge des mit Gubernialverordnung vom 7. October 1523, Zahl 26033, intimirten hohen Hof-kammerdecretes vom 28. September 1823, Zahl 41537 , bekannt gemacht, daß Seine Masestät vcrmög allerhöchster Enrschliessung vom 19. Jänner d. I., die Errichtung der niederösterreichi-schen Cameralausgabscaffe allergnädigst zu gench, migen geruhet haben, und daß diese Neue Ca-meralcafse vom nächsten Militärsahre an, das ist, vom 1. November 1828 in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernialverordnung vom 29. April 1828, Zahl 7800. 60. Cvidcttzhaltung der directen Nebensteuern. Mit der Eiubernialcurrende vom 22. August *825, Zahl 21063, wurden in Felge der hohen Hofkanzleyverordnung vom 28. July 1823, Zahl 36741, hie Bestimmungen in Betresf der Evidenzhaltung der Rückstände art den directen Ill Nom 30. April. Nebcnsteuern, dann der Termine der Vorschrei« bung und Löschung derselben bekannt gemacht. Da aber bey der practischen Durchführung dieser Bestimmungen manchfältige Schwierigkeiten sich zeigten, so hat die hohe Hofkanzlcy mit Verordnung vom r. April g.J., Zahl 2^7-/St., genehmiget, daß es von der ferneren Beobachtung der obigen Bestimmungen vor der Hand ab-komme, zugleich aber auch dem Gubcrnium überlassen sey, diejenigen Nachweisungen zum Behufe der Evidenzhaltung der directen Nebensteuern ausrecht zu erhalten, welche sich durch die seitherige Erfahrung als entsprechend bewährten, oder die Aenderungen in der Form der Nachweisungen zu bewirken, die man für rathsam erkenne. Ferner geruhte die hohe Hofkanzley nach weiterem Inhalte der vorne angezogenen Verordnung dem Gnbernium aufzutragen, gegen diejenigen Obrigkeiten von Fall zu Fall mit angemessenen Zwangsmitteln vorzugehcn, welche mit den angeführten Nachweisungen Zurückbleiben t oder sich sonst wesentliche Vernachlässigungen zu Schulden kommen lassen. In dieser Beziehung wird nun Folgendes zur allgemeinen Richtschnur vorgeschriebe«: 1. Haben die Parteyen von dem Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Currende angefangen, ihre Gesuche um gänzliche oder thcilweise Nachsicht, oder um Abschreibung 112 Bom AS. April. der Erwerb-, Classen * oder Personalsteuer zuerst bey der betreffenden Bezirksobrigkeit eittzurcichen. Die Bezirksobrigkeit verfaßt über diese Gesuche besondere Ausweise nach den bepge-druckten Formularen A. und B. und legt diesel-• den mit den Gesuchen dem betreffenden k. k. Kreisamte vor, welches die Ausweise sammelt, und nach dem eingeschalteten eigenen Gutachten jene, welche die Erwerbsteuer betreffen, nach Verlauf eines jeden Monathes, jene aber, welche die Classen - oder Personalsteuer zum Gegenstände haben, vierteljährig an das f. f. Gubernium mit einem eigenen Verzeichnisse befördert. llebrigens verstehet es sich von selbst, daß der Zug dieser Verhandlung in Rücksicht auf die Entrichtung der bemessenen Steuern keine einhaltende Wirkung habe, und diese letzteren dem-ungeachtet in den bestimmten Terminen ein# gebracht, und an die betreffenden Cassen abgeführt werden müssen. 2. Bis 15s. November eines jeden Jahres überreichet jede Bezirksobrigkeit einen Ausweis über die in suspenso bleibenden Steuerposten nach dem Formulare C. dem betreffenden k. k. Kreisamte, welches diese Ausweise sammelt, und nach Ausfüllung der vorletzten Rubrik gleichfalls mittels eines eigenen Verzeichnisses Nom Zd. April. HZ dem k. k. Gubernium zur Schlußfassuttg vorzulegen hat. Endlich . wird die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung die Rückstände und Abfuhren an den direkten Nebensteuern nach dem Formulare D. monathlich Nachweisen, und in so ferne hier- , aus eine Pflichtvernachlässigung von Seite der die Steuer einhebendcn Steuetbczirksobrig-feiten sich darstellen sollte, werden diese lcpte-ren zur Verantwortung und Strafe gezogen-und nach Befund der Sache auch noch insbesondere zum Ersähe des Stcuerrückstandes verhalten werden. Gubernialcurrende vom 30. April i8a8/ Zahl 202o/©t, Gefttzsauuuluug x. Thni, 8 i 14 Krn» N. Bom 30, April u s A Sev die angesuchte Herabsetzung, gänzliche Rachficht M o n ath . . . . 1 & . 2. Nähme der Partey, Erwerbsgat- tung, Erwerbsort. 3. Bevölke- rung des Erwerbs ortes. T~ Betriebs Eavital in Conv. Münze. 5. Zahl der Gehülst n und der Dorrich-tungen. e. Zahl der Gewerbe oder Beschäf- tigungen dieser Gattung im Erwerbs- orte. . 7. Erwerbs-Haupt-abtheilung, Claffe und Betrag der Steuer, , aufwelchen die Bezirks obrigkeit im Ge-wcrbsbuche Post N. für das Trienium N. «»trug. welcher von dem Guber-nium bemessen wurde. 1 In die Rubrik 7 ist zuerst zu setzen mit römischer Zahl eine der @e IV. Dienstleistungen, dann mit arabischer Zahl dieGteiieeelaffe bey de« Abthei-bey der Abtheilung IV. nach dem Patent« vom 3t. December >8i-. Born 30. April. 115 Bezirk R. weis A. ober Abschreibung der Erwerbsteuer für das Trienium. 18. Betrag, der hieran von der Partcy be rich, tiget wurde. Steuer, betrag, welcher im vorigen Tric-itium bezahlt wurde. Gesuchs- gründe. Gutachten der _ Vezirks- obrigkeit. An der abzu-schreibcnden Steiler sind bereits berichtiget von der Parley an die Bezirks-obrigkeit von der Bezirks-obrigkeit an die Erwerb-stener-Cafse Gutachten des k. r. Kreisamtes. werbs-Hauptabtheilungen: r. Fabriken, II.Handel, III.Künste und Gewerke» lungea l.» II., 111. „ach der Gubernigleurrende vom --> October 1822, und ii6 Kreis N Lau- fende Zahl. Rahme des patenten. Bemessung Gesuchs» gründe. von einem Einkommen oder Von einer Personenzahl für das Jahr Vom 30, April. über die angesuchte Na-chsichtoder Ab N. Militär - ' Vom 30. April. 117 Bezirk N. w e i s B. schreibung der Classen- und P erso nal st eu er. Quartal *8... Gutachten An der abzuschreibenden Steuer sind bereits berichtiget Gutachten der Bez. Obrigkeit. von der Parley an die Bezirksobrigkeit. von der Bezirksobrigkeit an die Classen - oder Per-sonalsteüer-Casse. des k. k. KreiöamteS. k . Ä , ii8 Vom 30. Apri^ Kreis N. Bezirksobrigkcit N. Ausweis C. über die mit Ende October 18.. fälligen Erwerb-, Classen-, Personal-Steuerbeträge, deren Einhebung noch in suspenso bleiben muß. Des Steuerpflichtigen III tili au ; toi K 3. Z« c = Il| ;Fš s 4. g -o § « §-ssf 211! Sag» «S l" = Ulf -- 5>tö« 8 5. 2n suspenso ver- bleibender Steucr- betrag. 6. Hl -FZ 1|1 S^gg 0 7- Gutachten des Kreisam- tes. 8. Anmer- kung. 8 I Der- und Geschlechts-»ahme. Charakter eiet Beschäfti- gung. Wohn- ort. II ff. kr. ff. kr. ?' ' ' > > Ausweis D. über die im rten Militär-Quartal 18.. an der Classen-, Erwerb - und Personalsteuer erfolgten Abfuhren und verbliebenen Rückstände. IX 2. 5. An der currenten Schuldigkeit des Jahres 18-.. 4- An den Rückständen früherer Jahre Kreis. Bezirk. 3m II. Militär-Quartal an die stand. Kasse erfolgte Abfuhr. Mit Ende des I II. Milit. Quar-I tals verbliebener! Ausstand. 1 Anmerkung. Im II. Militär-Quartal an die ständ. Gaffe erfolgte Abfuhr. Mit Ende des II. Milit. Quartals verbleibende Rückstände. Anmerkung. st. 1 kr. fl kr. [ fl. I kr. fl. kr. 1 I •jiidjg *o£ ui« Pom 5. May, 61. Den Gerichtsabgeordneten gebühren für die Amtshandlungen außer dem Gerichtsorte die Fuhr- und Zehrungskösten, zu deren Bemessung die Localfuhrpreise zum Anhaltspunkte zu dienen haben. Aus Anlaß eines specielen Falles, fand die hohe Hofkanzley mit Decret vom 24. April d. I,, Zahl 9148, zu bemerken, daß, da nach der Rubrik V des TaFpatentes vom 13. September 1787 den Gerichtsabgeordneten, wenn sie außer dem Gerichtsorte die Amtshandlung vorzunehmen haben, die iljremi Charakter angemessene Fuhr und Kost von der Partey unentgeltlich zu entrichten ist, somit, wenn sie solche von der Parley nicht erhalten, nur auf die verhältnißmäßi« ge Vergütung Anspruch haben, hiefür die post-mäßige Aufrechnung sammt Trink-, Schmier- und Calleschgeld in der Regel nicht Eintreten könne, sondern zur dießfälligen Bemessung die Local» suhrpreise zum Anhaltspunkt zu dienen haben. Guheraialverordnung vom 5. Nay 1828, Zahl 8.360, Vom 6. May. i2i 62. Vorschrift über die Stellung der aus fremden Bezirken, Kreisen oder Provinzen gebürtigen Individuen, über die Nichtbeurlaubung der mit geringen Gebrechen behafteten, endlich über die Certificirung der districtsarztlichen Zengnisse wegen Unlanglichkeit znm Militärdienste. Heber die von den hierländigen Kreisämtern erstattete Anzeige über die Beendigung der für 1827 ausgeschriebenen Recrutiruug, und über die bey dieser Gelegenheit zur Sprache gekommenen Anträge, hat die hohe Hofkanzley unterm 26. April d. I., Zahl 9721, Folgendes zu erinnern befunden: l. die aus fremden Bezirken, Kreisen oder Provinzen gebürtigen Individuen können: 3) entweder paßlos, ober b) mit Pässen versehen seyn. Die Ersteren werden ohnehin nach den bestehenden Direetiven auf Rechnung der aprehendirenden Obrigkeiten zum Militär gestellt, die zweyten müssen, in so weit sie in die vorzugsweise berufene Altersclasse gehören, von ihren Conscriptionsvbrigkeiten'zum Militär gewidmet werden. Diesen Obrigkeiten muß also das Alter dieser Leute ohnehin bekannt seyn, und es 1 2 2 Vom 6. May. ist daher nicht nothwendig, daß sie sich noch bey den Obrigkeiten ihres Aufenthaltes mit ihrem Taufscheine ausweisen. Uebrigens wäre die Verfügung, die Paß« losen zur Bepbringung ihres Taufscheines zu verhalten, aus der Ursache bedenklich, weil sie eine solche Aufforderung leicht dazu benützen konnten, sich ganz zu entfernen, wo man ihrer so leicht nicht wieder habhaft werden könnte. Auch wird den Conscriptionsobrigkeiten die Macht eingeräumt, jene Paßlosen auf ihre Rechnung zu stellen, die dem Ansehen nach, im militärpflichtigen Alter, nahmlich zwischen dem 19. und ZO. Lebensjahre sind; 2. ist, wie die k. k. Hofkanzley bemerkt, vom k. k. Hofkriegsrathe die Weisung an sämmt-liche k. k. General-Commanden erlassen worden, jene mit geringen Gebrechen behaftete Rccruten, von welchen zu besorgen ist, daß ihr liebet während des Urlaubes fich verschlimmern könnte, gleich nach ihrer Assenü-rung in den dienstleistenden Stand aufzuneh-men, in so weit nähmlich dieses die Dienstes - und Standesverhältnisse der Regimenter und Corps gestatten; 3. über den Antrag, zur Vermeidung des Vorführens einer Menge wegen augenschein, lichen Gebrechen untauglichen Bursche, solche 123 Bom 6. May. durch die nächsten Distrietsärzte visikiren, das Zeugniß über ihre augenscheinlichen Gebrechen aber entweder von ihren Pfarrern oder von den Gemeinden in Beyscyn dreyer Familien - Väter, welche recrutirungspflich-tige Sohne der jüngsten Altersclasse haben, ausstellen zu lassen, hat die k. k. Hofkanz-ley bemerkt, cs reiche hin, das von den Di-strictsarzten über die gänzliche Untauglichkeit ausgefertigte Zeugniß von dem Gemeindevorstand, dann von einigen Gemeindeglie« dern , welche selbst recrutirungspflichtige Sohne der jüngsten Altersclasse haben, unterfertigen zu lassen, ohne daß die pfarrämtliche Bestätigung dieses Zeugnisses nothwendig wäre; 4. seyen endlich jene Individuen, die als lieber* nehmer von Wirthschaften, oder als solche angegeben werden, die Wirthschaften durch Heiralhen erworben, stets zur Stellung vor-zuführcn, sobald sie die übrigen geschlichen Eigenschaften für die Widmung zum Militär haben. Hiernach haben die k. k. Kreisämter sich zu benehmen, und die Conscriptionsobrigkciten da--pon zu verständigen. Gubernialerledigung vom 6. May 1828, Zahl 8408. 124 Vom 8. May. 63. Handhabung des kirchlichen Fastengebothes, uiti> genaue Beobachtung desselben von Seite der Gastwirthe, Traiteurs und Garköche. Um die bestehende Vorschrift wegen polizey-licher Handhabung des Fastengebothes genau beobachten zu machen, und gegen diejenigen, welche diesem Gebothe absichtlich entgegen handeln, ein gleichförmiges Strafverfahren in Anwendung zu bringen, wurde durch Hofkanzleydecret vom L2. April 1828, Zahl 9211 , mit allerhöchster Genehmigung Folgendes festgesetzt: §. 1. Die Gastwirthe, Traiteurs und Garköche sind verpflichtet, an Fasttagen für ihre Gäste in der Regel Fastenspeisen zuzubereitcn, und nur als Ausnahme ist es ihnen gestattet, auf besonderes Verlangen, jedoch in einem abgesonderten Zimmer, oder wo es an Gelegenheit hierzu mangelt, wenigstens auf einem abgesonderten Tische auch Fleischspeisen abzureichen. §. 2. Die dagegen handelnden Gastwirthe, Traiteurs und Garköche sind in dem ersten Ue-bertretungsfalle mit zwey bis zehn Gulden, oder mit Arrest von einem bis fünf Tagen; — im zweyten mit zehn bis fünfzig Gulden, oder mit Arrest von fünf bis fünf und zwanzig Tagen; — und im dritten mit einer zeitlichen Gewerbssper» re vpn einem bis zu drey Monathen zu bestrafen. Nom 8. May. k 2,7 Die Gewerbssperre ist zugleich mit der Drohung zu begleiten, daß eine vierte Uebertretung bep Personalgewerben den gänzlichen Gewerbs-Verlust, bep Realgewerben hingegen die Unfähigkeitserklärung zum eigenen Gewerbsbekriebe zur Folge haben würde, worauf auch im eintretenden Falle zu erkennen ist. §. 3. Die Geldstrafen sind in Conventionsmünze zu entrichten, und haben dent Localarmeninstitute zuzustieffen. In Städten, wo Pvlizeydirectionen, oder Polizcycommiffariate sich befinden, find diese die Behörden, welche über die Befolgung der im Z. 1 enthaltenen Vorschrift die Aufsicht zu führen, und gegen die Ucbertreter mit der Bestrafung vorzugehen haben; in allen übrigen Orten aber, und auf dem Lande sind die politischen Obrigkeiten zu den dießfälligen Amtshandlungen berufen. §. 5. Das Verfahren ist summarisch, und besteht lediglich in der Protokollirung des erhobenen und dem Beschuldigten um seine allfälligen Einwendungen vor zwey Zeugen vorgehaltenen Thatbestandes, und in dem hierüber geschöpften Erkenntnisse. §. 6. Straferkenntnisse über 10 fl., oder auf zeitliche Gewerbssperre, sind auf dem Lande, und im Allgemeinen außer der Hauptstadt vorläufig dem Kreisamte, Strafcrkenntnisse auf 126 Vom 8. May. die zeitliche Gelverbssperre in den Provinzial-Hauptstädten aber der Landesstelle zur Bestätigung vorzulegen. Strafurtheile auf gänzlichen Gewerbsverlust, oder auf persönliche Unfähigkeit zum Gewerbs-betriebe erfordern in jedem Falle die Bestätigung der Landesstelle. §. 7. Das Krcisamt oder die Landesstellc kann ein solches Straferkenntniß bestätigen, mildern, oder auf Lossprechung des Beschuldigten abändern. Gegen bestätigte oder gemilderte Slrafer-keuntnisse stndet keine weitere Berufung (Recurs-oder Gnadenweg) Statt. Gegen Straferkennt« niste, die keiner hoher» Prüfung von Amtswe« gen (§. 6.) unterliegen, kann außer der Hauptstadt bey dem Kreisamte, in der Hauptstadt aber bcy der Landesstelle, jedoch nicht weiter Abhülfe gesucht werden. §. 8. Die Berufung oder das Gesuch um Abhülfe ist bey den ersten .Behörden mündlich ober schriftlich binnen drey Tagen anzubringen, widrigens' aber abzuweisen. §. 9. Die von der Landesstelle bestätigten Erkenntnisse auf Gewerbsverlust, oder auf persönliche Unfähigkeit zum Gewerbsbetriebe sind in dem Falle, als das Erkenntnis von einer Poli-zeybehichde geschöpft wurde, der politischen Obrigkeit mikzutheilrn, damit nach Umständen in Vom 8. May. 127 Ansehung des Gewerbes das Geeignete verfügt werde. Gubernialverordnung vom g. May 1828, Zahl 8078. 64. Inländer sind auch wegen der int Auslande begangenen , «ud nicht dort bestraften, oder nachgeseheneu schweren Polizeynbertretungen bey ihrer Betretung im Inlaude zu bestrafen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent« schliessung vom 12. v. M. zu verordnen geruhet, daß der §. 30 des I- Theiles des Strafgefeybu-ches in Hinkunft nach hierwegen erfolgter Kundmachung auch auf die im Auslande von einem Inländer begangenen, und dort nicht bestraften, oder nicht nachgesehcncn Pvlizeyübertretungen bey seiner Betretung im Jnlandc auszudchnen sey. Welche allerhöchste Entschliessu g in Folge eingelangter hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 24. v. M., Zahl 9063, zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubcrnialcurrende vom 8. May 1828, Zahl 3392. 128 Vom 8. Mah. 6L. Ein bloß angemeweter, später weder überreichter, noch widerrufener Recurs, ist als wirklicher Recurs zu behandeln. Die hohe Hofkanzley hat über eine Anfrage -— ob ein bloß angemeldeter/ aber weder wirklich überreichter, noch widerrufener Recurs gegen Urtheile über schwere Polizeyübertretungen für einen wirklich ergriffenen Recurs zu halten, und demselben gleich zu behandeln sey — mit Verordnung vom 24. April d. I., Zahl 9408, bemerket: Ein Recurs ist feiner Natur nach nichts anderes, als das Ansuchen tun Hülfe bey höherer Behörde, -— und die Anmeldung des Recur-ses, die Erklärung, womit die vermeinte Kränkung und der Wille bey höherer Behörde Hülfe zu suchen, ausgedrückk wird, —- der Recurs selbst, das ist die Recursfchrift, eine Anführung der Gründe, und der vermeintlichen Kränkung. Die nähmlichen Rücksichten, welche die Ge-sehgebung bey Verbrechen §« 466 des Straf-Gesehbuches L Theils zu der Anordnung bestimmten , daß das Crilttinalgericht den Recurs sogleich, als die Schrift überreicht worden, oder nach verlaufener Frist die protokollirte Anmeldung des Recurses nebst den sämmtlichen Actett an das Dbergericht, einzusenden hat, walten null auch Vom 8. Map. 129 glich bky den schweren PolizeyübertretUngeN ob; auch in dem St. G. B. L Th. ist im §. 46A der Termin festgesetzt, binnen welchem die Re« eursschrift überreicht werden muß, als sie tot« drigens nicht mehr angenommen wird, wie dieses rücksichtlich der schweren Polizeyübertketungen int II. Th. §§. 416 und 4i8 der Fall isti Der Z. 466 des . I., Zahl 9424, mit der Weisung mitzuthei, len, daß sich vom Jahre 1828 angefangen genau an diese zu halten sey. Gubernialverordn. vom 30. May 1828, 3*9939* Vom ZO. May ZLO Decanat N. Tab über die im Militärjahre 18 . . int Deca /-"N Im Militär- CO *s-^ Religion, Stand, Nahmen c$ *2 der dem Decanate unter- ns ^•5 db .1 stehenden Pfarren. = 2 - 'S Ö 0 s *1 s 6-7 g; O vOx . 1 O xQx L 5 s 5» igb g 02 s 2 sGs « O gs •O >S3s -e* /> S' >0 '*4 g; a 8 £> l. N. N. 1 f 300 310 19 20 10 1 340 15 5 } Beyspielel 2. N. N. 1 1 260 170 50 16 4 2i0 3 3. In der Hauptstadt der Provinz (Grätz) 100 105 7 8 2 112 9 1 Zasamme» • • 660 585 76 44 14 3 662 51 9 (Gleich der JahreS summe 722.) | (Gleich der Zahressu,time 722) Vom 30. May. J5l Kreis N. c l l e riatsdistricte N. getrauten Personen. inline ft ix'} n) ribaetbeilet nach 93er-- *N gleich Alter. OO •w- der Jahre Männlicher Seits, Weiblicher Seits, xQx <3 Z In O IO O 0 to 0 s> c Z O 0 *0 g E S rr vO- b "H K e > a h r e 80 >97 70 10 2 1 150 100 50 50 10 360 60 60 100 40 24 ti 5 90 80 50 35 5 — 240 — 20 10 60 30 15 5 2 30 60 12 16 5 1 122 22 1 1 82120 150 357 140 49 18 8 270 240 92 1Ö1 18 > 722 j 6z j — (Gleich der Jahresst mme 722.) (Gleich der Jahres-sumuie 722). 152 Decancik 9T. Vom 30, Map. Ta r» üb-r die im Militarjahre 18 . . im DecanaiS-- Vöm 30. Map. Kreis N. l l districte N. gebornen und verstorbenen Personen. 154 Vom 30. May. 83. Erläuternde Bestimmung des Dienstranges neu angestellter, oder beförderter Beamten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 16. d. M., Zahl 11616, Folgendes hieher eröffnet: Heber einen allerunterthänigsten Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer, betreffend die Rangsbestimmung der Beamten auf allen, sowohl von der allerhöchsten Ernennung, als von der Verleihung der Behörden abhängenden Dienstplänen ist nachstehende allerhöchste Entfchliessung herab-gelangt: „Der eigentliche Dienstrang eines jeden Beamten ist nicht vom Datum des ihm zugekommenen Anstellungsdecretes, sondern vom Tage der Entschliessung, durch welche seine Ernennung ausgesprochen wird (welcher Tag jedesmahl in dem Anstellungsdecrete aufzuführen ist), zu rechnen, und zwischen mehreren Beamten, die an eben demselben Tage zu einer gleichen Cathego-rie ernannt worden sind, hat derjenige in der neuen Cakhegorie vor dem andern den 'Rang zu nehmen, der ihm schon in der früher» Anstellung vorgegangen ist." Nachträglich zu dieser allerhöchsten Entfchlief-syna haben Ge. Majestät unterm 5. Februar l. I. Nom 30. May. 155 weiters nachfolgendes allerhöchstes Handschreiben zu erlassen geruhet: „Nachträglich zu Meiner Entschliessung über den Vortrag der allgemeinen Hofkammcr vom 17. Iuny 1824 in Beziehung auf die Frage, von welchem Tage an der Rang der Beamten zu bestimmen fey, finde Ich noch Folgendes zu erinnern: Da es Fälle gibt, wo Ich Mir Anstcllun--gen und Beförderungen, die zwar in der Regel und in dem Wirkungskreise der Behörden liegen, unter Bedingungen Vorbehalten habe, wie z. B. die Ernennung der Kreiscommissäre bey getheilten Meinungen der Länderstellen und der Hofkanzley, oder wo Anstellungen und Beförderungen sonst aus specielen Gründen, und Veranlassungen Meiner Entscheidung unterzogen werden, so kann es geschehen, daß während ein solcher Fall von Mir noch unentschieden ist, die dazu berechtigten Behörden, eine Anstellung oder Beförderung gleicher Cathegorie an ein Individuum verfügen, welches sonst demjenigen nachgegangen seyn würde, das von Mir späterhin ernannt, oder befördert wird. Um nun durch solche zufällige Umstände keine unbilligen Zurücksetzungen zu veranlassen, ist in den bezeichneten Fällen immer die Rangs-bestimmung, bis meine Entschliessung erfolgt, vorzubehalten, und sodann gehörig auszumitteln." iz6 Vom 3. Juny. Welches nachträglich bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 30. May 1828, Zahl 10008. 84- Formular, nach welchem die Seelsorger den Abhandlnngsinstauzen die Sterbfälle anszu-weisen haben. Die k. k. Kreisämter erhalten das beyfol-gende Formulare, nach welchem die Seelsorger den Abhändlungsinstanzen die sich ergebenden ,Sterbfälle nach Anordnung der Gubernialverord« nnng vom 19. May d. I., Zahl 9361, auszuweisen haben. *) Gubernialverordnung vom Z. Juny 1828, Zahl 9887. *) Siehe die 75. Verordnung in diesem Bande, Seite i3g. Kreis N.__ Auszug Bezirk N.___ aus dem Sterbregistee der Pfarre ....... über die im Laufe des Jahres .... Statt gefundenen Todesfälle. Nähme des Erblassers. Todes- tag. Nähme der Gerichtsbarkeit, unter welcher er gestanden. Ob, und welche minderjährige Erben der Verstorbene hinterlassen hat. Ob der Verstorbene Vormund oder Curator, und von wem gewesen. Anmerkung. ■£ UtO£g ijS Vom Z. Iurry« 85. Vorsicht gegen ungebührliche Auszahlungen an Gehalten, Pensionen, Provisionen, Gnadengaben rc. ic. zum Nachlasse verstorbener Individuen. Mit hoher Hofkamimrverordnung vom 25, May l. I., Zahl 16510, wurde erinnert, daß, um das Aerar und die Cassen vor ungebührlichen Auszahlungen der nach dem Tode von Beamten, pensionirten, provisionirten, oder mit Gnadengaben betheilten Individuen gebliebenen Ausstande au Gehalten, Pensionen, Provisionen, Gnadengaben, oder sonstigen Aerarialgebühren sicher zu stellen, im Einverständnisse mit der f. k. obersten Iustizsielle naehstehende Weisung zu erlassen befunden morden sey: 1. daß wenn Besoldungs-, Pensions-, Provisions- oder Gnadengabenausstände verstorbener Individuen, a, noch vor beendeter gerichtlicher Berlassen-schaftsabhandlung derselben liquidirt werden, und bey der Casse zur Zahlung bereit liegen, und b. zugleich die Abhandlungsbehorde eine inländische ist, die dießfälligen Beträge gegen gehörigen Quittungen, jener Person zu verabfolgen fegen, welche von Seite der Ab- 159 Vom 3. Jimy. handlungsbehvrde, besonders hierzu ermächtiget worden ist, daß 2. in dem Falle, wenn a. entweder die gedachte Liquiderkennung, erst nach bereits beendeter Abhandlungspssege, über den Nachlaß der verstorbenen Aerarial« gläubiger beendet wurde, oder b„ der Tod derselben in den wieder erworbenen illyrischen oder italienischen Provinzen zu einer Zeit erfolgte, wo dort das österreichische allgemeine bürgerlicheGesetzbuch noch iricht galt, und den Erben damahl noch die Ver-, lassenschast ihres Erblassers ipso jure zu gestatten war, oder endlich wenn e. die Abhandlungsbehvrde eine ausländische ist, die Beybringung einer in befugter Form ausgeferkigten Legitimationsurkunde der betreffenden inländischen, oder ausländischen Abhandlungs « oder sonstigen kompetenten Behörde zur Erhebung für die Erben genüge, wobey es sich von selbst verstehe, daß eine solche Urkunde, wenn sie im Auslande ausgestellt wurde, mit der schriftlichen Bestätigung versehen seyn müsse. Diese Vorschrift wird zur Richtschnur und genauen Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 3. Juny 1828, Zahl 10401, i6o Nom 4. Junyi 86. Vorschrift in Bezug auf Vermächtnisse und Schenkungen für die Iesuitenordensprovinz in Galizien. Nachträglich zur hierortigen Verordnung vom 2Z. April l. I., Zahl 75°2r *) womit den k. k. Kreisämtern die allerhöchste Entschliessung wegen Befrepung der Jesuiterordensprovinz in Galizien von dem Amortisationsgesehe bekannt gemacht wurde, wird denselben aufgetragen, die Verlaßabhandlungsinstanzen, — welche ohne Zweifel schon werden angegangen worden seyn, die allenfalls zu Gunsten dieser Drdensprovinz gemacht werdenden Vermächtnisse und Schenkungen anzuzeigen, um sie zur dießortigen Kenntniß bringen zu können — weiters noch anzuweisen, daß sie sich bey solchen Schenkungen über den Sinn der Verordnungen wegen Befreyung der Amortisationsgeseße die mit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 10. März 1809, Zahl 4070, eröffnete allerhöchste Entschliessung, welche mit gedruckter Gubernial-currende vom 28. März 1809 publicirt wurde, gegenwärtig zu halten haben. Gubernialverordnung vom 4. Junp 1828, Zahl 9998. 87. *) Siehe die Me Verordnung in diesem Bande, Seite i»>. Bom 4. Iuny. i6i 87. Für die gerichtlichen Obduktionen dürfen die Aerzte und Wundärzte keine Gebühr ansprechen. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 22. May d. I. wurde über die Anfrage wegen Bestimmung einer Laxe für die gerichtlichen Obductio-nen erinnert, daß die Aerzte und Wundärzte nach Maßgabe des §. 528 I. Lheils, dann §. 446 II. Lheils des Strafgesetzbuches jfür die gerichtliche Dbduction einer Leiche, außer der normalmäßigen Vergütung der Fuhr- und Zehrungskö-sten, keine weitere Gebühr anzusprechen haben. Gubernialverordnung vom 4. Juny 1828, Zahl 10407. 88. Den Interessenquittungen von öffentlichen Obligationen ftnb nicht nur die Fonde und Anstalten, welken die Obligationen gehören, sondern auch die Nahmen der Provinz und des Ortes, wo sich der Fond, oder die Anstalt befindet, beyzusetzen. Mit dem Hofkanzleydecrete vom 2. August 1824, Zahl 23331, wurde die Nothwendigkeit der Einleitung bemerkt, daß in den Interessen« quittungen von öffentlichen Obligationen nicht Gesetzsammlung X. Theil. 11 lös Vom 4. Iuny, nur die Fonde und Anstalten, welchen die -Obligationen gehören, sondern auch der Nähme des Ortes, wo sich der Fond oder die Anstalt befin, det, und die Provinz, zu welcher der Ort gehört, genau angegeben werde. Da mehrere Fälle vorgekommen find, in welchen die betreffenden Hofbuchhaltungen aus Mangel der vollständigen Angabe obiger Daten in den Jntrreffenquittungen, den Ort und die Provinz nicht anzugeben wußten, wo sich der Fond oder die Anstalt befindet, welchem, oder welcher in die Verlosung gefallenen Staatsobligationen ge, hören, so hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 21. May d. I., Zahl 11615, aufge-tragen, die erwähnte Verfügung zu wiederholen, und die strenge Beobachtung derselben allgemein kinzuschärfen. Diese Anordnung wird mit Bezug auf die 'Gubernialverordnung vom 16. August 1824, Zahl 20403, *) zur genauen Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 4. Juny 1L28, Zahl 10469, /) Sich» P. G. e. Vl, Band, Seite 366, i6$ Vom 6. Juny. 89. Bestimmung rücksichtlich der Suspenfivn der Beamten vom Amte und Gehalte, dann wegen Bemessung der Alimentation für dieselben. Die hohe Hofkanzley hak mit Verordnung vom 17. May b. I., Zahl 11757, Folgender hieher erinnert: Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent, schliessung vom 16. Februar d. I., rucksichtlich der Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte, und der Bemessung der Alimentation, folgende Bestimmungen festzuseßcn geruhet: Die Suspension eines Beamten vom Amte hat in den Fällen sogleich Plah zu greifen, wenn es die Sicherheit des Dienstes, oder das Ansehen des Amtes erfordert, oder endlich, wenn gegen einen Beamten das gesetzliche Verfahren wegen einer vorausgesetzten Schuld, in Ansehung welcher die Dienstentlassung Statt finden kann, cingeleitet wird. Mit der Suspension vom Amte ist, wenn sie wegen des Verdachtes oder der Wirklichkeit einer Schuld des Beamten verhängt wird, jedes-mahl auch die Suspension vom Gehalte zu verbinden, und davon zugleich jener Behörde, von welcher die Ernennung und Entlassung der Ca-Hegoric, zu welcher der suspendirte Beamte ge- 164 Bom 6. Iuny. hört, abhängt, wenn das Ernennungsrecht der suspendirenden Behörde nicht selbst zusteht, die Anzeige zu erstatten. In den Fällen, wo für suspendirte Beamte die Alimentation cinzutreten hat, ist die Ausmaß derselben in der Regel die Quiescentenge-buhr, jedoch nur bis auf zwey Dritt-Theile des Gehaltes, zum Anhaltspuncte zu nehmen, und die geringste in solchen Fällen, wo in Ermanglung der vorgeschriebenen Zahl der Dienstjahrc keine anzusprechen wäre, zuzugestehen. Die Bestimmung zwischen der höchsten und geringsten Gebühr wird den Behörden überlassen, welche dabey auf alle eintretenden Umstände gehörige Rücksicht zu tragen haben. Auch ist dafür zu sorgen, daß die dießfäl-ligen Untersuchungen möglichst beschleuniget, und sonach die dcstnitive Behandlung der suspendir-ten Beamten ohne Verzögerung eingeleitet werde. In Beziehung auf die Fälle, in welchem die Suspension vom Gehalte allein, als Zwangsmittel oder als Strafe verhängt wird, hat es bey den bestehenden Verordnungen, und dem bestehenden Wirkungskreise der Präsidien und Behörden zu verbleiben. Diese allerhöchste Entschliessung hat für alle landesfürstliche, öffentliche Fonds, ständische und städtische Beamten zu gelten. Gubernialverordn. vom ö.Iunp 1828, Z. 10472. Bom 6. Inny. 165 90. Bestimmung des Postrittgeldes für die jenseits der Save gelegenen i3 ungarischen Poststationen. Nach einer von der königl. ungarischen Hof-kanzlcy an die k. k. hohe Hofkammer gemachten Eröffnung ist das Postrittgeld für die jenseits der Save gelegenen 13 ungarischen Poststationen, welches bisher in 48 kr. CM. daselbst bestand, auf .56 kr. CM. für ein Pferd und eine Station erhöhet und zugleich befunden worden, dieselben auch rücksichtlich des Trink-und Schmiergeldes, dann der Vergütung für eine offene oder halbgedcckte Postkalesche den illyrischen Poststationen ganz gleich zu halten, und diese Erhöhung vom 15. May 1828 angefangen, eintretm zu lassen. Welches in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 26. May 1828, Zahl 20436, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubcrnialverordnung vom 6. Juny 1828/ Zahl 10678. 91. Aufhebung der Speditionsgebichren für tränst-tirende Tabakgaltungen. Bermög hoher Hofkammerverordnung vom H. vorigen Monathes, Zahl 19191, haben 166 Vom 8. Juny. Seine Majestät zu genehmigen geruhet, daß die nach dem 4. Paragraphe des Tabakpatentes vom Jahre 1784 bisher für die durch die deutschen Provinzen, wo das Tabakmonopol besteht, transitirenden Tabakgattungen, und zwar zuletzt mit 15 kr. für jeden Centner ungarischen — itnb mit 30 kr. für den Center ausländischen Tabak, von dem Tabakgefälle bep Losung des Transito-passes abgenommene Speditionsgebühr ganz aufgehoben werde. Diese neue Bestimmung — deren Wirksamkeit vom Tage der Kundmachung beginnt — wird hiermit allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 8. Juny 1828, Zahl 10524. 92. Maßregeln gegen die vorzüglichsten Gebrechen der -Viehzucht. Die in Abschrift folgende Relation des Landesthierarztes über die von demselben während seinen bisherigen Landesbereisungen bemerkten vorzüglichsten Gebrechen der Viehzucht wird den k. k. Kreisämtern mit der Weisung mitgetheilt, durch die Districtsphysikare und Bezirksobrigkeiten auf die Beseitigung der bemerkten Gebrechen, und der herrschenden Norurthcilc thunlichst Nom 9. Iuny. 167 hinzuwirken, wozu unterernst auch die k. k. Land-wirkhschaftsgesellschaft aufgefordert wird. Gubernialverordnung vom 9. Iuny 1828, Zahl 10366. Relation. 1. Der erste und große Fehler der Viehzucht besteht darin, daß man bey der Auswahl der Zuchtthiere (männlichen und weiblichen Geschlechtes) zur Paarung auf ihre körperlichen Eigenschaften und Cigenthümlichkeitcn, auf ihr gehöriges Alter und Größe, auf ihren Gesundheitszustand, so auch auf die Dienstbestimmung der Nachzucht, und auf die Lo-cakitätsverhältnisse (mit Ausnahme in besseren Wirthschaften) keine Rücksicht nimmt. s». Der zweyte Fehler, der begangen wird, besteht darin, daß das Mutterthier während seines trächtigen Zustandes schlecht gewartet und gepflegt, mit nahrungslosem, schlechten, verdorbenen Futter, oder allzu kärglich gefüttert wird, wodurch nicht nur das Muttcr-thier, sondern auch sein Junges im Leibe eine kümmerliche Ernährung und Ausbildung erhält. 3. Nach der Geburt des jungen Thieres wird die erste Milch (Colastrum) in der Meinung, daß sie schädlich ist, dem neugebornen Thiere nicht zum Genüsse gestattet, sondern von Men- 168 Nom 9. Iuny. fchcnhänden aus dem Euter des Mutterthie-res ausgemolken. Dieses Verfahren ist in so fern fehlerhaft, weil die neue Milch, ihres salzigen Bestandtheiles wegen zur Entleerung des Darmkothes aus den Gedärmen des neu-gebornen Thieres nothwendig ist. Zweckwidrig ist es auch, wenn solchen jungen Thie-ren, die zur Zucht oder zum Zuge bestimmt sind, eine zu kurze Saugezeit, oder gar kein Genuß der Muttermilch gestattet wird. 4. Ein enger, niederer, dunstiger Stall, besonders in welchem man den Mist einige Wochen, ja sogar Monathe lang so anhäufen läßt, daß die Thiere in ihrem eigenen Unrathe wie vergraben liegen müssen; so auch die Vernachlässigung des Puhens, Waschens, Striegelns und anderer Mittel zu Reinhaltung der Haut, und bey Melkkühen des Euters, ist nicht nur für die körperliche Ausbildung der Thiere nachtheilig, sondern gibt nur gar zu häufig zur allmählichen Ausbildung krankhafter Zustände der Haut, lang dauernder Ausschläge, Läusesucht, lymphatischer Leiden, und' selbst zum Ausbruche bösartiger Seuchen Veranlassung. 5. Das Futter ist theils für die' Gesundheit, theils für die körperliche Ausbildung der Thiere nachrheilig, wenn dasselbe in allzu geringer Menge, oder solches, welches über« Vom 9. Iunp. 169 schwemmt, ausgewässert, verkettet, nahrungslos, oder auf Stallbvden durch die Ausdünstung der Thiere und ihres Unrathes verdorben; so auch das Grünfutter, wenn es in die Gährung gekommen ist, verabreicht, und wenn mit dem Grün- auch Rauchfutter, oder umgekehrt jähe gewechselt wird. 6. Eben fo schädlich ist auch das Tränken der Thiere mit zu kaltem Wasser, wenn sie erhitzt sind; so auch aus Pfützen, Lacken, Gruben, vorzüglich aber aus Hanf- und Flachsressen. 7. Die Weideplätze, welche dürre, staubig, mosig, moorig, mit Unrath, Infekten, Giftpflanzen, Reif, Thau, u. dgl. überzogen, mit keinen schattigen Bäumen und Unterständen, und reinem Wasser versehen, sind für die Thiere wahre Stätten der Noth und des Elendes. 8- Eine Reihe von Schädlichkeiten, denen die Thiere ausgesctzt sind, besteht in mannigfaltigen, auf verjährte Vorurtheilegestützten Mißbräuchen, wornach man die Thiere entweder, wie es heißt, prophilektisch behandelt, oder bey gewissen Leiden mannigfaltigen, mitunter rot» dersinnigen Operationen unterwirft. Ein auf Vorurtheile gestützter, und für 'die Gesundheit der Thiere schädlicher Mißbrauch besteht auch darin, daß Knechte und Mägde den I/O Vom 9. Iuny. Thieren Arsenik (Hidreich) u. dgl., oder mit Urin benetztes Futter verabreichen. Das Salz in großer Menge und zur Unrechten Zeit gereicht, ist für die Gesundheit der Thiere schädlich, noch schädlicher aber ist der an den Mau-erwänden sich ansetzende Salpeter, welchen die Thiere ablecken 9. Die Giftpflanzen werden von den Thiercn, wenn sie sich in ihrem frcyen Zustande auf Weiden befinden, verschmäht, und nur durch Hunger oder durch Genäschigkeit getrieben, verschlungen; wird aber das mit Giftpflanzen gemischte Grünfulter gesammelt, und den Thieren im Stalle vorgelegt, so können sie die ihnen schädlichen Pflanzen nicht gehörig unterscheiden, somit werden sie mit dem Grünfutter verschlungen, und nicht selten auch für die Thiere tödtlich. Die Unkräuter und. Giftpflanzen, als: die Schierlings-, Wolfsmilch», Hanen-und Gänsefußarten, die Zeitlose, der Wafferfenchel und Wassermerk, das Floh-, Blut - und Binglkraut, die Schilf-, Ried-und Binsengraser u. dgl., überziehen oft den ganzen Boden der Gemcindeweiden,. Tratten, Brachäcker, auch Wiesen so, daß er gar keiner Thiergattung Nahrungsmittel darbielhet. 10. Es ist nachtheilig für die Viehzucht, wenn für einen hinlänglichen und guten Futtervor-rath «icht gesorgt wird, wenn Gestrippc, Trat- 171 Vom 9. Junp. frn, Anger - und Gemeindeweiden nicht zu Ackcrgründen umgestaltet, wenn keine Futterkräuter angcbauet, wenn schlechte Wiesen nicht verbessert, und wenn die Accker lange brach gelassen werden. 11. Der Hornvichstand ist oft schon dadurch vermindert worden, daß die Jnsaßen bey Seuchen die Vorschriften der veterinärpolizeyli-chen und Vorbauungsmaßregeln nicht befolgt, und die kranken Thiere aus bösem Willen und Vorurtheil verheimlicht haben. 93* Befreynng der steyermarkischen Herren Landesstände von der Entrichtung der auf das Privatmauthpatent vom 1. Februar 1767 sich gründenden Privatmanthgebühren. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. v. M., Zahl 12219, wurde über das Einschreiten der Herren Stände von Steyermark, um Rcpublicirung ihres Privilegiums, der Be-freyung von der Entrichtung der Privatmäu-the, aufgetragen, die fragliche Mauthbefreyung nicht allein nachträglich zu den Tariffen jener Privatmäuthe, für die sie wirklich bestehet, aber nicht eingeschaltet wurde, hinaus zu geben, und affigiren zu lassen, sondern auch die Bestimmun« gen der allerhöchsten Entschließung vom 29. Au- j 72 Vom 9. Iuny. fltift i82i/ und das hohe Hofdccret vom 27. Marz 1807, Zahl 4985, worauf sich das den steyermärkischen Herren Ständen zugestandene Recht der Privatmauthbefreyung gründet, allgemein bekannt zu machen. Es wird sonach dieser hohen Weisung gemäß in Erinnerung gebracht, daß schon das steyermärkische Privatmauthpatent vom 1. Februar 1757 im cilften Absätze der B e-freyungen von der Roß - und Weg-mauth wörtlich als mauthfrey alle diejenigen anführe, so von derMauth-abgabe nach Inhalt derLandeshandve-stc der vorigen Nee tig alien oder Ver, träge, auch sonsten von Alters her b e-freyet sind; wornach sich diese Befreyung der steyermärkischen Herren Landcsständc auf die in dem schon im obigen Patente enthaltenen Verzeichnisse aufgeführten, in dem Herzogthume Steyermark besindlichen, und allergnädigst bestätigten Privatmäuthe, obschon einige Hiervon inzwischen in eine höhere Tariff mit einigen Zusätzen übertragen worden sind, beziehe. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 27. März 1807, Zahl 4p85/ wurde aus Anlaß eines vorgekommenen Falles entschieden, daß im Allgemeinen das ans die sogenannte Steyermärkische Landeshandveste gegründete Privilegium der Befreiung der stepermärkischen Herren Landesstän- Vom p. Juny. 173 br von der Entrichtung der Privatmäuthe fortan bestehe, und nur bep ganz neu errichteten Pri-vatmäuthen könne dießfalls eine Ausnahme Statt haben, wenn diese Befreyung nicht ausdrücklich angemerkt feg. Auch feg keine Vorschrift erhoffen, welche den oberwähnten eilften Absah des Privatmauthpatentes abgeändert hätte. Diese Erklärung der hohen Hofkanzlep wurde durch eine unterm 29. August 1821 erflossenc allerhöchste Entschliessung nach Inhalt des Hofkanzleydecre-tes vom 7. November 1821, Zahl 23912, insbesondere bestätigt, indem die den steyermärki-schen Herren Ständen zustehende Befreyung von Bezahlung der städtischen Weg - und Brücken-mauth in Radkersburg von Sr. Majestät als fortbestehend erklärt worden ist. Es werden sonach sämmtliche, auf die Landeshandveste, und das Privatmauthpatent vom i. Februar 1757 sich gründende Privatmauthbe-freyungen der steyermärkischen Herren Stände fortan aufrecht zu erhalten seyn. Gubernralcurrende vom 9. Juny 1828, Zahl 10794. Vom io, Zuny. *74 94. V Bey Empfangnahme von Jntercalarbetragen sind die allfälligen Verzugszinsen bis zum Tage zu berechnen, und abznnehmen, an welchem die Jntercalargelder beym Kreisamte erlegt wurden. In Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverord. nung vom 29. May d. I., Zahl 12034, werden die k. k. Kreisämter angewiesen, künftig in Fäl« len, wenn dieselben zu dem Jntercalarertrage der Pfründen gehörige Beträge, oder Abschlagszahlungen von den zahlungspflichtigen Parteyen in Empfang nehmen, die wegen verspäteter Abfuhr entfallenden gesetzlichen Verzugszinsen nur bis zum Tage, an welchem die Zahlung bey dem k. k. Kreisamte erfolgt, zu berechnen, und solche gleich selbst einzuheben, und an den Rcli-gionsfond abzuführen. Gubernialverordnung vom 10. Zuny i8a8, Zahl 10801, 95- Ausdehnung der Vorschrift wegen Aufhebung des Snbstitutionsuormals auf die öffentlichen Fonds-, ständischen, magistratlichen undCrimi-ualgerichtsbeamten. Nachträglich zur Gubernialcurrende vom 19. May d. I., Zahl 9460, wodurch die mit hoher Vom IZ. Jmiy. 175 Hofkammerverordnung vom 11. April d. I., Zahl 14819, eröffnete allerhöchste Entschließung vom 24. März l. I., wegen Aufhebung des Substitutionsnormales vom Jahre 1812 , und Festsetzung dießfälliger neuer Bestimmungen kund gemacht wurde, wird in Folge hohen Hofkanzley, decrets vom 4. Juny d. I., Zahl 12874, zur Kenntniß gebracht, daß die neue allerhöchste Vorschrift auch für Beamte der öffentlichen Fonds, der Stände, der Magistrate und Criminalgerichte zur Richtschnur zu dienen habe, gleichwie dieß bisher mit dem Substitutionsnormale vom Jahre 1812 der Fall war. ^Gubcrnialcurrende vom 1,3, Junp 1828/ Zahl 11012. 96. lieber die Stellung der geschästslos herumirrenden Capitulanten. lieber die an die k. £, Hofkanzley gestellte Frage — mit welchem Alter, und auf wessen Rechnung, dann zu welcher Zeit ein geschäftlos herumvagirender ausgedienter Capitulant wieder gestellt werden könne — hat diese hohe Hofstellc unterm 30. Map d. I., Zahl 12623, *) erwie-derk, daß diese Fragepnncte in der Hofkanzley- *) Siehe die 4a(e Verordnung in diesem Bande, Seite 68. 17,6 Vom 14. Jun;r. etttscheidung vom 27. Marz d. F., Zahl 6560, geloset seyen. Es wird nähmlich darinn vor Allem der Unterschied zwischen jenen Excapitulanten gemacht : a) die sich freiwillig als Stellvertreter dem ferneren Militärdienste widmen wollen, und b) jenen, welche in den Fällen ■— die der I. §. des Patentes vom 4. Map 1802 anführt (Vide Franz Gesetze 17. Band Seite 117) — zum Militärdienste gezwungen werden können. Die vorliegende Frage beschränket sich nur auf die letztere Cathegorie, und da derlep geschäftslos herumvagirende Excapitulanten nach dem obcrwähnten Patente von Amtswegen ge-stellet werden können, und die Gültigkeit dieses Patentes über diesen Punct in der neuen Re-crutirungsvorschrift vom August 1827, puncto 5. lit, a erkläret ist, so können solche zur Stellung zu-zwingende Excapitulanten a) in jedem Alter, wenn sie nur diensttauglich sind, b) aufRechnung der ergreifenden Obrigkeit oder Gemeinde, und c) zu jeder Zeit, folglich auch außer einer wirklich in Ausführung stehenden Recrutirung gestellet werden. Hier- >77 Vom 16. Junh. Hiervon haben die F. k. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten zur Benehmungswisscnschaft zu verständigen. Gubernialverordnung vom 14. Funp 1828? Zahl 10943. 97. Ausdehnung der Vorschrift gegen ungebührliche Auszahlungen an Gehalten, Pensionen re. re» für verstorbene Beamte, auf die ständischen, städtischen und politischen Fondscassen. Die vereinte hohe Hofkattzley hat sich »erwog Verordnung vom 4. d. M., Zahl 13044, bestimmt gefunden, die Verordnung, welche die f. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle unterm 23.April L I., Zahl 16510, wegen Sicherstellung des Ae-rariums und seiner Cassen vor ungebührlichen Auszahlungen der nach dem Tode von Beamten, pensionirtkn, provisionirten, oder mit Gnadengaben betheilten Individuen gebliebenen Ausstände «n Gehalten, Pensionen, Provisionen, Gnaden-gaben, oder sonstigen Aerarialgebühren erlassen hat, auch auf die ständischen, städtischen und Politischen Fondscassen auszudehnen. 18 Gesetzsammlung X. Theil. 178 Nom 16. Zuny. Welches hiermit im Nachhange zur hieror-tigen Verordnung vom Z. Juny l. I., Zahl 10401, *) erinnert wird. Gubernialverordnung vom 16. Juny 1828, Zahl 11354. 98. Wegen Verbesserung der für die Viehzucht schädlichen Weidegründe, dann Handhabung der Weterinarpolizeyvorschristen. Der Landesthierarzt hat bey seiner für das Zahr 1827 erstatteten Jahresrelation über die Verhältnisse der Landwirthschaft und der Viehzucht bemerkt, a) daß es zum Vortheile derselben sehr wün« schenswerth sey, daß soviel möglich auf die Verbesserung der vielen sumpfigen und moorigen, und mit schädlichen Pflanzengattungen bewachsenen Wiesen hingewirkt werde, und daß eben so die Gemeindeweiden in Thä-lcrn und Flächen, da die meisten davon dürre, staubig, moofig, oder moorig, mit schäd, lichen Pflanzen, Gräsern, Unrath, Jnsectcn, *) Sieh« 6it 85tt Verordnung in diesem Bande, Seite i58. Bom 16, Jutiy. 179 Steif, Thau und dergleichen überzogen, mit keinen schattigen Bäumen und reinem Wasser versehen sind, und somit für die Thierc nur als Stätten der Noth und des Elends dienen, zu Ackergründen umgestaltet, zum Anbau guter Futtergräser nützlicher verwendet, und zum Behufe einer guten Feldwirthschaft die Stallfütterung eingeführt werden sollte, und b) daß, um die Gefahr durch Ansteckung oder Beschädigung von kranken Thieren zu beseitigen , die Veterinärpolizeyvorschristen mit mehr Genauigkeit gehaudhabt, und die Insaßen verhalten werden sollten, jedes kranke Vieh sogleich durch den Gemeinderichter der Dbrigkeit anzuzeigen, da die Erfahrung zeigt, daß die an Seuchen erkrankten Thiere sehr oft theils aus Vorurtheil oder Aberglaube, theils qus bösen Willen, oder aus Furcht vor Kurkosten verheimlicht werden, eine solche Verheimlichung aber von den schädlichsten Folgen seyn kann, und oft den Viehstand nicht nur einer Gegend, sondern selbst der ganzen Provinz bedeutend vermindern, und erst noch ungeheure Auslagen verursachen kann. Diese Bemerkungen werden den k. k. Kreisämtern mit der Weisung eröffnet: igo Vom 16. Zuny. ad a) Nach Kräften dahin zu wirken, daß die moorigen, oder mit giftigen Pflanzen bewachsenen Wiesen allmählig durch die Anwendung der von der Landwirthschaftskunst dat-gebothenen Mittel, unter welchen vorzüglich die Düngung mit Gyps, Asche, Thon, oder Kalkmergel, u. f, w. die vorzüglichste Rücksicht verdient, verbessert werden, und daß die Gemeindeweiden durch deren Vertheilnng Und Behandlung als Ackergründe zur bcsse, ten Benützung zum Vorthcile der Landwirth-schaft und der Viehzucht gebracht werden; ad b) auf die genaueste Handhabung der Ve-trrinärpolizeyvorschriften, und vorzüglich darauf zu sehen, daß bey jeder sich zeigenden bedenklichen Krankheit, ohne erst den förmlichen Ausbruch einer Viehseuche abzuwar-ten, sogleich die vorschriftmäßige Anzeige erstattet werde. Gubernialverordnung vom 16, Junp 1828, Zahl 10365. i8l Nom 16. Junp. 99- Die für die bisherigen Banknoten bestandenen gesetzlichen Bestimmungen finden auch auf die neuen Banknoten ihre volle Anwendung. Seine k. k. Majestät haben nach einer Eröffnung des hohen Finanzministeriums mit allerhöchster Entschliessung vom 6. März d. I. zu bestimmen geruhet, daß die in Ansehung der bisherigen Banknoten bestehenden geschlichen Bestimmungen auch auf die neuen Banknoten ihre volle Anwendung finden, welche nach der bey-kommenden Bekanntmachung der Bankdirection in Umlauf gesetzt werden. Gubxrnialyerordnung vom 16. Juny »828, Zahl 11445. Kundmachung. Da die dermahl im Umlaufe befindlichen österreichischen Banknoten bereits seit zwölf vollen Jahren bestehen; so beabsichtiget die Direction der privilegirten österreichischen National-bank neue Banknoten hinaus zu geben, gegen welche die dermahl circulirenden Banknoten nach und nach eingclöset, und aus dem Umlaufe gezogen werden sollen. Da cs nicht wohl thunlich ist, alle sieben Gattungen der neuen Banknoten zugleich in Um-lauf zu setzen: so wird mit dem Umtausche der j8* ' Nom 16. Juny. Heyden kleinsten Gattungen zu fünf und zehn Gulden mit i.July 1828 begonnen, und feiner Zeit mit nachträglichen Kundmachungen die Hinausgabe der höheren Banknotencathegorien zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Die Beschreibungen dieser neuen Banknoten zu fünf und zehn Gulden sind beygedruckt. In Beziehung auf die Einlösung und den Umtausch dieser beyden geringsten Banknvtengat« tungen zu fünf und zehn Gulden werden fot-gende Bestimmungen festgesetzt: l. Vom 1. July 1828 bis letzten Juny 1829 werden die alten Banknoten zu fünf und zehn Gulden noch bey fämmtlichen Bankcaffen, sowohl in Wien, als zn Prag, Brünn, Lemberg, Ofen, T e-mcswar, Hermannstadt, Linz, Innsbruck, Grätz und Triest im Wege der Verwechslung wie der Zahlung angenommen werden. s. Vom I. July 1829 bis letzten December 1829 wird die Annahme der alten fünf und zehn Gulden-Banknoten nur noch bey denBank-- caffen in Wien, sowohl in der Verwechslung als in Zahlungen Statt finden. 3. Nach Ablauf dieses achtzehnmonathlichen Termins ist sich wegen des Umtausches der Nom 16. July. 185 alten Banknoten zu fünf und zehn Gul« den unmittelbar an die Bankdirection zu wenden. Wien, am 20. May 1828. Melchior Ritter von Steiner, Bantgouverneurs-Stellvertreter. Bernhard Freyherr von Eskelcs, Bankdirector. Franz Freyhcrr von Schloißnigg, Bankdirector. Befchreibung tintv neuen Banknote von fünf Gulden der österreichischen Nakionalbank. Die äußere Form derselben ist ein länglichtes Viereck. Das Papier der neuen Banknoten a 5 fl. unterscheidet sich von allen gewöhnlichen Papier-Sorten durch besondere Feinheit, Dünne und Weiße. Die sämmtlich durchsichtigen Wasserzeichen bilden in der Mitte des Zettels einen Kreis, worin das Wort: „Fünf" vier Mahl erscheint. Innerhalb dieses Kreises iss ein aus Ringen zusammengesetzter Kranz, in dessen Mittelpunkt die arabische Ziffer 5 sich befindet. Das ganze Zettel außerhalb dieses Kreises füllt ein Dessin aus, welcher von wechselseitig «sich durchschneidenden Kreisbogen geformt wird. i84 Nom i6. Auny. Das gedruckte Hauptschild besteht in einem runden, sehr künstlichen doppelfärbigen Stämpel; der äußere ringförmige Dessin hiervon ist schwarz, der zweyte Ring roth, und in der Mitte ein schwarzer zackiger Stern, worin die arabische Ziffer £ weiß erscheint. Die Dessins sind hier-hky wellenartig mit einander verbunden. Reben dem Hauptschilde ist rechts ein sehr fein gearbeitetes Rastrum mit dem Worte: „Serie", und dem gehörigen Buchstaben; links ein gleiches Rastrum mit; „No.” und der gedruckten Nummer, An den beyden oberen Ecken befindet sich eine, aus verschlungenen Kreisbogen künstlich gebildete Rosette mit der schwarzen arabischen Ziffer 5 in weißem Felde, Unter jeder dieser zwey Eckrysetten ist eine arabeske Verzierung, Ferner an beyden Seiten des Zettels ein ovaleS Seitenschild; rechts mit den Worten r „Priv. vsterreich." links mit: „National-Bank" und zwey Palmzweigen, Diese Worte sind in beyden Dvalen mit Lapidarlettern gedruckt, und mit einer Verzierung ä Ja Grecque umgeben, woran sich der äußere, aus halben, künstlich verbundenen Ringen bestehenden Dessin anschließt. Die beyden unteren Eckrosetten enthalten den römischen Buchstaben V in weißem Feld? 185 Nom 16. Zuny. mit verschiedenen Arabesken, und einem durch verschlungene Kreisbogen gebildeten Dessin umgeben. lieber beyde untere Eckrosetten schwebet eine arabeske Verzierung. Bey der oberen und unteren linken Eckrosektc sind die Durchschnitte der sich kreuzenden Halbbogen weiß, welche in den beyden rechten Eckrosetten schwarz erscheinen. Bey den zwey oralen Seitenschilden sindet das Gegentheil Statt. Die Durchschnitte der Halbbogen sind hierbey links schwarz, und rechts weiß. Unter dem Hauptschilde liest man: „Fünf Gulden" in großer Frakturschrift. Ferner mit kleiner liegender Kanzleyschrift: „D t e privilogirte österreichische National - Bank bezahlt de in lieber# bringet gegen diese Anweisung Fünf Gulden S l l b e r in ü n z e nach dem C o n-venliyns-Fuße." Weiter abwärts mit einer, größeren Fraktur-schrift: „Für die privilegirle österreichische National bank." Rechts unter dieser Zeile mit obiger kleinen Schrift: „Wien den 23. Junius 1825." Links die Unterschrift; „A u g. Vögel, Cassen-Directo r." Zwischen den bepden unteren Eckrosetten be« sindet sich die kunstreich gearbeitete weiße Stam-ptglie, in der Mitte derselben der kaiserliche Nom 16. Iuny. 186 Adler mit den Wappen von Oesterreich, Habs« bürg, Lothringen und den Ordensinflgtssen deS goldenen Vließes, von einem Kreise, und von vier rhomboidartig zusammen laufenden Bogen eingeschlofsen. An jebcr Seite des Adlers sind arabeske Verzierungen angebracht. Oberhalb derselben liest man die Worte: „Fünf Guld." — Unten : „C 0 nv. Mün z.'' Jedes dieser vier Worte umgibt ein doppelter Lorberzweig. Rechts und links sind die beyden Ecken deS Rhomboids verlängert, und bilden beyder Seits einen mit Weinlaub umwundenen Thyrsusstab. Beschreibung einer neuen Banknote von zehn Gulden der österreichischen Nationalbank. Die Gestalt derselben ist ein länglichtcs Viereck. Das Papier der neuen Banknoten ä 10 si. hat dieselbe Qualität und Farbe, wie jenes der neuen Banknoten ä 5 ft., und unterscheidet sich von demselben nur durch die Wasserzeichen. Die Wasserzeichen der neuen Banknoten ä 10 ft. bilden eine geradlinige Einfassung, wo oben und unten das Wort: „Zehn" mit römischen Lettern einfach, an beyden Seiten der römische Buchstab X. doppelt, mithin 'vier Mahl im Ganzen,"-u.nd in jedem Ecke eine, aus vier Kreisen bestehende Rosette befindlich ist. In der Vom 16. Iuny. 187 Mitte des Zettels erscheint ein/ aus doppelten Ringen zusammengesetzter Kran; , welcher die arabische Zahl 10 einschließt. Das Feld innerhalb des Kranzes, so wie ober - und unterhalb desselben, ist mit einem Netze ausgefüllt, welches aus wechselseitig sich durchschneidenden Kreisbogen besteht. Die Wasserzeichen erscheinen sammt-lich durchsichtig. Die gedruckten Signaturen und Schriften der neuen Banknoten ä io ft. sind folgende: Das Hauptschild wird von drey, in einander gefügten Ovalen gebildet. An jeder Seite desselben ist eine arabeske Verzierung angeschlossen. Ober- und unterhalb des mittleren Ovals verbindet ein Bogen mit Dessin die beyden äußeren Ovale. In der Mitte erscheint die arabische Zahl 10 schwarz. An beyden Seiten das Wort: „Zehn" weiß, mit römischen Lettern. Die sämmtlichen Dessins des Hauptschildes sind besonders fein und künstlich gearbeitet. Unter demselben befinden sich die Worte: »Zehn Gulden" mit großer Frakturschrift, dann die Worte: „P r i v i l e g i r t e österreichische" in kleineren Lapidarlettern, welche bogenförmig gestellt sind. Weiter abwärts erscheint der große doppelfarbige Stampel; derselbe ist mit einem ovalförmigen schwarzen Netze umgeben. Innerhalb desselben befinden sich drey schwarze, mit verschiedenen Dessins ausgefülltk i88 Vom 16. Iuny. Ringe, sodann der wellenartig gearbeitete rothe Stämpel, in dessen Mittelpunkt der römische Buchstab X in weißem Felde mit einem zackigen schwarzen Sterne umgeben. Unter diesem Stämpel sind die Worte: ,,N a < i o n a l b a n k" in derselben Lapidarschrift und „corrcspondirender Stellung, wie oben: Pri-vilegirte österreichische." An beyden Seiten von Nationalbank ist eine gleiche kleine Arabeske angebracht. Neben dem doppelfärbigen Stämpel befindet sich rechts und links dasselbe aus drey Stücken bestehende Seitenschild, in dessen Mitte die arabische Zahl 10 weiß erscheint. Weiter abwärts liest man: „Die privi-legirte österreichische Nationalbank bezahlt d e m U e b e r bri ng er gegen diese Anweisung zehn Gulden Silber münze Nach dem C o n v e n t i o n s fu ß e " mit einer sehr kleinen Frakturschrift. Ferner in größeren Frakturlettern: Für die privilcgirte österreichische National - B a n k." Darunter rechts mit obiger kleinen Schrift: „Wien den 2Z. Junius 182.5." Links die Unterschrift z „Aug. Vögel, Cassen-Directo r.” Am unteren Rande des Zettels befindet sich hie äußerst künstliche wpiße Stampiglie. In der Vom 16. Juny. 189 Mitte derselben der kaiserliche Adler mit den Wappen von Oesterreich, Habsburg, Lothringen, und den Ordensinsignien des goldenen Vließes, von einem Kranze aus Lorber- und Palmzwei« gen umgeben. Auf der rechten Seite des Adlers ist ein ovales, mit einer Arabeske umwundenes Rastrum angebracht, worauf die Worte: „Zehn G u l d." weiß, das Wort „Serie'' init dem entsprechenden Buchstaben hingegen schwarz gedruckt erscheinen. Links befindet sich ein gleiches Ovalrastrum, wobey die Worte: „C 0 n v. Münz.'' weiß, „Nr.” mit der Nummer aber schwarz aufgedruckt sind. Zu bepden Seiten von jedem der vier Worte: „Zehn Guld. Conv. Münz.” sieht man eine kleine, weiße Arabeske. Das ganze Zettel ist mit einer schwarzen, aus doppelten Bogenlinien zusammen gesetzten Einfassung umgeben, worin die Worte: „Zehn Gulden” mit römischen Lettern 36 Mahl Vorkommen. 100. Erhöhung der Wegstrecke zwischen Montona und Pisino auf eine und eine Wiertelpost. Die k. k> hohe Hofkamnier hat sich laut Verordnung vom 28. v. M., Zahl 21814, bewogen gefunden, vom ersten July d. I. angk-fangen, die Wegstrecke zwischen Montona und ipo Vom tp. I liny. Pisino in Istrien von Einer —, auf Eine und cine Niertelpost zu erhöhen. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialverordnung vom 18. Iuny »828, Zahl 11279. 10 t. Wegen freyen Ausschankes des selbst erzeugten Weines auch an sitzende Gäste. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 4. dieses Monathes, Zahl 13081, wurde aus dem Anlasse der von einem Weingartenbesitzer angesprochenen Bewilligung zum Ausschanke des selbst erzeugten Weines an sitzende Gaste erinnert, daß es in dieser Hinsicht bey den Bestimmungen der Circularverordnung vom 17. August 1784 sein Verbleiben haben müsse, und diesemnach die lln-terthanen in dem freyen Weinausschanke ihrer selbst erzeugten Weine auch an sitzende Gäste gegen Beobachtung der erforderlichen Polizey-vorsichten nicht beirret werden können, welche Begünstigung sich jedoch bloß auf die eigene'Erzeugung bestrecket, nach vollendetem Ausschanke der eigenen Erzeugung wieder unterbleiben, und daher auch von Schenkgerechtsamen, wozu ein förmliches B^fugniß erfordert wird, und womit da§ Recht zum Ausschanke der eigenen sowohl, als Vom 19. Juny. 191 der fremden Erzeugnisse ohne Unterbrechung verbunden ist, unterschieden werden muß. Gubernialverordnung vom 19. Juny 1828, Zahl 11388. 102. Quittungen über Provisionen, deren Bezüge zwey Gulden wöchentlich nicht übersteigen, unterliegen nicht dem Stampel. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 29. v. M. , Zahl 22233, wurde hieher erinnert, es bestehe bereits die Verordnung, daß, da die Geldbeträge bäs zwey Gulden einfchliessig vom 1. Jänner 1818 angefangeu, vom Stampel frey gelassen wörden, die Quittungen über Provisionen, deren Bezüge zwey Gulden wöchentlich nicht übersteigen, dem Stampel nicht unterliegen können, und daß diese Anordnung selbst in jenen Fällen ihre Anwendung finde, wenn diese täglich oder wöchentlich ausgemessenen Provisionen nicht wöchentlich, sondern, wie es hauptsächlich zur Erleichterung für die Cassen gewöhnlich geschehe, monathlich mit einem — zwey Gulden übersteigenden — Betrag ausgezahlt werden, weil eine vorzüglich nur wegen Verminderung der Cassegeschäftc eintretende Maßregel bey Auszahlung der Provisionen nicht zum Nachtheile der damit betheiltcn, und ohnehin rys Vow ips Junp. meistens dürftigen Individuen in SJJirffarfifeif ge-fe0t werden dürfe. Welches zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mit dem Bepsatze bekannt gegeben wird, daß vermag Eingangs erwähnter hohen Verordnung sich dieselbe bloß auf die Provisionsbezüge beschränke, und in keinem Falle auch auf Gnadengaben oder Erziehungsbeyträge, in soferne letztere nicht nach dem Tage, sondern mit einem Jahresbetrage an nicht provisionsfähige Individuen verliehen worden sind, ausgedehnt werden könne. Gubernialverordnüng vom 19. Iuny 1828, Zahl 11456. 103. Errichtung einer Poststation in der Kreisstadt Leitmeritz im Königreiche Böhmen. In der Kreisstadt Leitmeriß im Königreiche Böhmen, ist eine Poststation errichtet, und in Folge dessen die Wegesstrecke zwischen Leitmeritz und Lobosiß, auf eine halbe Poststation zwischen Leitmeritz und Doxen, auf dreyviertel Post, und zwischen Leitmeritz und Aufcha auf eine einfache Poststation bestimmt worden. Welches zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 4. d. M., Zahl 22432, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 20. Iunp 1828, Z. 1156/, *04. Bom 23, Juny. 193 104. Das Crkenntniß über die Devinculirung der von Gefällsbeamten eingelegten Cautioner^ wird dem Wirkungskreise der Gefallsadmi-nistrationen und Directionen eingeraumt. Bermög hoher Hofkammerverordnung vom 29. May d. I., Zahl 16682, wurde zur Vereinfachung der Geschäfte beschlossen, das Erkennt» niß über die Devinculirung der von Gefällsbe--amten eingelegten Cautionen, den Gefällsadmi-nistrationen und Directionen zu überlassen, unter deren Leitung das Gefall stehet, z« dessen Sicherheit die Caution haftet. Hierüber wird zur Richtschnur vorgeschrieben r 1. Die Behörde, welche die Devinculirung bewilliget, haftet für die Folgen derselben. 2. Keine Caution darf devinculirt werden, wenn sich die Behörde nicht von der vollkommenen Rechnungsrichtigkeit, und zwar — da bey Gefällen eine Caution für mehrere Gefalle, und selbst für mehrere Dienste haften kann — in Beziehung auf alle Rechnungen und Gelder, zu deren Sicherheit die Caution haftet, durch Einvernehmen der Rechnungs - und Buchhaltungsbehörden, die es betrifft, dann derjenigen Behörden, welche unmittelbar die Gebahrung des Cautiottanten zu überwachen^ Oe,fttzsamml»ng x, Th eil. iL4 S?t>m 2j, Iuim. und die ihr auferlegten Ersätze hereinzubrin« gen haben, vollkommen überzeugt hat. Es unterliegt dabey keinem Anstande, d.iß die Gefällsbehörden, so wie es auch in anderen Fällen geschieht, sich unmittelbar an die Hofbuchhaltungcn um die erforderlichen Auskünfte wenden. Z. Wenn der Beamte, um dessen Cautionsde-vinculirung es sich handelt, früher in anderen Provinzen als in derjenigen seiner letzten Anstellung oder bey anderen Gefällen in einem verrechnenden Dienste gestanden ist: so ist bey Bewilligung derDevinculirung auf diesen Umstand der gehörige Bedacht zu nehmen. 4. Wegen unbedeutenden Ersähen, welche den Betrag von einigen Gulden nicht übersteigen, ist zwar die Devinculirung nicht zu verweigern, aber in keinem Falle darf die frey geschriebene Obligation, oder bey fideijuffori-schen Cautionen die Bewilligung, zu deren Extabulirung hinausgegeben werden, bevor nicht der ganze Ersah vollständig geleistet ist. 5. Die Frepschreibung darf nur auf Ansuchen des Cautionanten selbst, oder desjenigen, dem er hiezu die ausdrückliche Vollmacht crthcilt hat, oder an dem die Obligation ordnungsmäßig cedirt ist, oder auf Einschreiten der Abhandlungsbehvrde, oder derjenigen Parley, die sich durch gerichtliche Einantwortung, oder Vom 23. Juny. 195 mittelst einer anderen gerichtlichen Urkunde als rechtmäßigen Eigenthümer der Caution ausweiset, geschehen. 6. Waltet gegen die Devinculirung kein Anstand ob, so ist die Gefällenbehorde ermächtiget , die Freyschreibung selbst zu veranlassen, und hat sich mit denjenigen Stellen in Correspondenz zu sehen, .denen die Cre-ditscassen unmittelbar unterstehen, welche die Devinculirung zu veranlassen haben. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in solchen Fällen, wo es sich um die Devinculirung von Cautionscapitalien handelt, welche bey der k. k. Universal-Staats- und Bancoschul» dencasse erliegen, und deren Umschreibungen bey derselben vorgenommen werden, es mögen die Zinsen von dieser Caffe unmittelbar, oder für ihre Rechnung bey den Filial-Creditscassen in den Provinzen berichtiget werden, das Einschreiten bey der allgemeinen k. k. Hofkammer gemacht werden müsse, damit die genannte Casse, welche von keiner anderen Behörde Weisungen zu erhalten hat, jedesmahl die nöthigen Auftrags zur Umschreibung der Cautionsobligation erhalte. Gubernialverordnung vom 23. Auny 1828, Zahl 11784. Nom 24. J»ny. 196 105. Bestimmung des Postrittgeldes für den zwey-ten Semester 1828 für Steyermark und andere Provinzen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 4. d. M., Zahl 23106, bewogen gefunden, den Sanoker Kreis in Beziehung auf das Ausmaß der Postritt-Taxe den Kreisen Sandcc, Jaslo, A5 a d 0 wice, Bochnia, Tarnow und Rzeszow in Galizien gleich zu halten, folglich vom ersten July d. I. angefangen, das Postrittgeld im Sanoker Kreise gleichfalls von 40 auf 45 fr. Conventionsmünze zu erhöhen; in den übrigen Kreisen Galiziens aber, und in Böhmen, Mähren und Schlesien, Steyermark, Jllyrien, Küstenland, Dalmatien, Tyrol, Ober - und Niederösterreich die Postritt-Taxe für den zweyten Semester 1528 bey dem gegenwärtigen Ausmaße zu belassen. Die Ueberficht dieser Bestimmungen gibt der nachstehende Ausweis: ip7 Bom 24. In iry. Ausweis über die in nachstehenden Provinzen, vom >. July r8a8 ange-fangen, bestimmte Postritt-Taxe, über das Postillions-Trinkgeld, und das Wagengeld für Postkaleschen liebst- Schmiecgebühr. Ritt- geio Trink- geld xr-agen-gebühr bey einer einfachen post für eine Schmiergeld Provinz für i Pferd u. eine e irfache ge- deckt- of- fene mit ohne Postftation Kalesche Fette n E 0 n v. Münze. ff. [Er. H ff.|fr.|ff.|fi'.[|ff.|fr.|ff. ft.|| ff.|tr. Küstenland I i5 3o i5 8 4 Tyrol ....... I - - i5 — 3o - iS - 8 - 4 Niedcrösterrcich . . . - 56 - 12 — 28 - -4 - 8 - 4 Oberösterrcich u. Salzburg - 56 - 12 — 28 — ‘4 - 8 - 4 Böhmen 56 - 12 — 28 - >4 - 8 - 4 Mähren u. Schlesien . - 56 - 12 — 28 — -4 - 8 - 4 Steyermark - 56 - 12 - 28 - •4 - 8 - 4 Jllyrien - 56 - i5 — 28 - -4 - 8 - 4 .Dalmatien - 56 - >5 - 28 - -4 - 8 - 4 Galizien: , Wadowicer I Bochniaer I Tarnowcr >m< Sandecer Urtife I Jasloer j Rzcszowa | l Sanoker J 45 - 9 — 22 7- - II 74 - ■8 - 4 in den übrigen Kreisen Galiziens - 4° - 9 — 20 r 10 8 - 4 Gubernialcurrende vom 24. Juny 1828, Zahl 11566. Nom 2L. Juttp. Z<-8 106. Wege« EdicLalvorrnfung der zur Abstiftung bestimmten Unterthanen. Ueber eine Anfrage, wie sich zu benehmen fey, wenn die Einvernehmung eines zur Abstiftung wegen Steuerrückständen, schlechter Wirth-schaft, oder andern ähnlichen Ursachen geeigneten Unterthans durch dessen zufästige, oder vor-setzliche Abwesenheit unmöglich gemacht wird, findet man den k. k. Kreisämtern zur Richtschnur zu erinnern, daß nach den Vorschriften und der Analogie der Hofverordnungen vom 10. April *785, und 29. -October 1787, ein solcher Un-terthan mittels Edictalvorrufung mit Festsetzung eines Termines von 45 Tagen vorzuladen, und für selben zugleich ein Curator aufzustellen sey, mit welchem die ganze Abstistung zu verhandeln sepn wird. Gubernialverordnung vom 2L. Iuny 1828, Zahl 4060/61. 107. Aufnahme aller vorkommenden Sterbfälle in das nach dem Formular B des Erbsteuer-Patentes vprgeschriebene Werzeichniß. In Erledigung eines wegen Erzielung ’ einer genaueren Ueberficht in Erbfieuersachen er- Vom 28. J'uiip. 199 statteten Berichtes hat die hohe Hofkauzley mit Decret vom 10. d. M., Zahl 2362, zu erinnern befunden: „Das Formular B des Erbstcuer-„patcnts vom 15. October 1810, in welches „nach den Rubriken, die es enthält, alle wäh-„rend des halben Jahres vorkommenden Sterb-„fälle aufgenommen werden müssen, gewährt zu, „reichende Anhaltspuncte, um darnach die Der „Erbsteuer unterliegenden Verlässe in Vonner-„kung zu nehmen, die Abhandlungen überwa-„chen, und die zurückbleibendcn Erbstcueraus-„weife betreiben zu können; daher sich in allen „Beziehungen ausschliesscnd an die Bestimmun-„gen des Patents zu halten sey." In Folge dieses hohen Erlasses hat eS von den mit Decret vom 10. Juny 1818, Zahl 13668, vorgcfchriebenen Consignationen über - die erb» steuerfreyen, über die noch nicht beendigten, und über die der Erbsteuer unterliegenden Verlässe abzukommen, und cs sind alle Sterbfälle in den Totalausweis aufzunehmen, dessen Formulare dem 42 §. des Erbsteuerparents angehängt ist. Bey den noch unbecndigken Verlässen ist dieses sammt der kurzen Angabe der Hinderungsur, sache in der 9. Rubrik ersichtlich zu machen. Diese Ausweise sind genau in den Fristen zu überreichen, welche der §. 43. vorschreibt, wi-drigens Kegen die Saumseligen die Bcstimmun- 200 Bom 30, Juny. gen des 64. §. in Anwendung gebracht werden würden. Gubernialverordnung vom 28. Iuny 1828, Zahl 408/St. 108. Paßlos betretene Tabakaufseher find nach dem allgemeinen über die Behandlung der Paßlosen bestehenden Vorschriften zu behandeln. Heber einen aus dem Anlässe, daß Tabakaufseher paßlos betreten wurden, gemachten Antrag, daß bey jeder Versetzung eines Tabakaufsehers die Bezirksobrigkeit des Geburtsortes von feinem Aufenthalt in die Kcnntniß zu sehen wäre, Hat man zu bestimmen gefunden, daß kein Grund vorhanden sey, wegen Evidenthaltung des der Militärpflicht unterliegenden Gefällsaufstchtsper-sonals etwas besonderes zu veranlassen, indem es letztertt wie jeden andern Militärpssichtigen obliegt, sich mit den erforderlichen obrigkeitlichen Pässen zu versehen, weil in Ermanglung derselben gegen die betreffenden Individuen nach den, rücksichtlich auf Paßlose überhaupt bestehenden Borschriften fürzugehen seyn wird, ohne daß hierin durch das Creditiv, womit solche Individuen von den Gefällsbehorden angestellk worden, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel begründet werden könne, da solche Creditive auf alle die Militärpflichtigkeit betreffenden Verhält« niffc keinen Einfluß haben. Gubernialverordnung vom 30. Juny 1828, Zahl 11406. 109. Musiklizenzgelder sind in Cnnventionsmiinze einznheben, und zu verrechnen. Das Gubernium ist in die Kenntniß gekommen, daß sich von den Bezirksobrigkciten in Abnahme der Musiklizenzgelder nicht gleichförmig benommen, und der dießfällige Betrag von 15 kr. für jede Lizenz von einigen in Wienerwährung Papiergeld, und von einigen in Conventionsmünze eingehoben werde. Da die Abnahme dieser Musiklizcnzgelder auf dem flachen Lande sich schon auf die Gubernialverordnung vom 10. October 1792, Zahl 15918, gründet, so sind dieselben allerdings in dem obigen ursprünglichen Betrage in C. EDI. einzuheben, und die k. k. Kreisamter haben hiernach die Bezirksobrigkciten mit dem Beysaye anzuweisen , daß diese Mnsiklizenzgelder in die Bezirkscaffe einzuflicffen haben, und in der Bezirksrechnung ordentlich, zu verrechnen seyen. Gubernialverordnung vom 2. July 1828, Zahl i 1805, •2 02 Vom 2. July. I 1 o. Behandlung der in Steyermark erkrankten, oder rrrsl'nniggewordenen mittellosen Ungarn. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 2.Jnny d. I., Zahl i 29,31, wurde hierher erinnert, daß Se. k. k. Majestät bereits mit allerhöchster Entschließung vom 4. Juny 1815 zu befehlen geruhten , erkrankte in Wien befindliche Ungarn nach den ganz gleichen Bedingungen, wie andere Einwohner Wiens in das Wiener allgemeine Krankenhaus auszunehmen. Diese allerhöchste Entschliessung beruht auf dem Grundsaste der Reziprozität. Da nun nach Versicherung der konigl. hungarischen Hofkanzley alle armen Unterthanen aus sämmtlichen deutschen Provinzen bep ihrer Erkrankung in Ungarn, in den dortigen Spitälern unentgeltlich verpfieget werden, so müssen auch die in den deutschen Provinzen erkrankten mittellosen Ungarn auf gleiche Art behandelt werden. Nur in Ansehung jener Ungarn, welche in einen Wahnsinn verfallen, und sich an einem -Orte nicht durch volle 10 Jahre aufgehallen haben, und kein Vermögen befisten, tritt eine Ausnahme ein, weil in Ungarn keine Irrenanstalt besteht, folglich auch die Beobachtung der Reziprozität hier nicht Statt findet. Für diese Vom 3. July. 203 müssen die Verpslegsgebühren von den ungarischen Behörden entrichtet werden. Gubernialerledigung vom 2. July 1828, Zahl 12040. 1 j 1. Bestimmung, wann die Nachsicht des Mieth-zinses der Snbarrendatören für die Backe-rey und andere Behalruiffe Statt finde. Zu Folge Eröffnung des k. k. innervsterrei« chischen Generalkommando, hat der k. k. Hofkriegsrath aus dem Grunde, weil bey einem hierländigen Verpflegsmagazin der Subarrenda-tor erst am Ende der Subarrendirnngsbehand» lung eine Aufzahlung der subarrcndirten Naturalartikel für den Fall angesprochen hat, wenn ihm die unentgeldliche Ueberlassung der Backerep und sonst dazu gehörigen Localien verweigert würde, mit Rescript vom 6. v. M. A. 2831 bemerkt, daß nach der bestehenden Vorschrift der gleich unter den publicirtcn Bcdingnissen bekannt zu gebende Micthzins für diese Behältnisse dem Subarrendator zwar dann nachgesehen werden könne, wenn derselbe von dem nach den publi-cirten Bedingnissen in der Herabffimmung erstandenen Preise einen weiteren Nachlaß beso-iders tingeht; daß aber, wenn ein mahl der unbc- 204 Vom 3. July. dingte Erstehungspreis durch die Herabstimmung von andern Concurrenten ausgemittelt ist, nach, kragliche Ausnahmen und Befreyungen von diesen Zinsen ohne einen anderen aufwicgenden Nachlaß an den Preisen,, und insbesonders solche vage Preiserhöhungsnachsorderungen durchaus weder anzunchmen, noch zu gestatten seyen. Hiervon werden die f. k. Kreisämter mit dem Austrage zur Benehmung in Kcnntniß gesetzt, den Zins, welchen die Subarrendatoren für die Magazinslocalien, wenn sie solche übernehmen wollen, zu entrichten haben, und den die Verpstegsmagazine dem Kreisamte bekannt zu geben, vom k. k. innervstcrreichischen Gene-ralcommando bereits angewiesen worden sind, gleich in die Subarrendirungsankündigungen auf-zunehmcn, und bey der Behandlung nach der Vorschrift mitzuwirken, keineswegs aber den Pachtlnstigen die unentgeltliche Überlassung dieser Localien vor der Subarrcndirungsbehandlung zuzugestchen. Gubernialverordnung vom 3. July 1828, Zahl 12460, Vom 4. July. 205 112. Die Befreyung der Schub Recruten- und Arrestanten-Fuhren von der Weg- und Brü-ckenmauth wird auch auf die Fuhren ihrer Begleiter und ihres Gepäckes ausgedehnt. Vermag hoher Hofkammerverordnung vom 24. Juny d. I., Zahl 25974, hat die Weg-und Brückenmauthfreyheit für die Schubfuhren, dann für jene mit Recruten, Arrestanten oder Verbrechern sich auch c.., jene Fuhren zu erstrecken, welche die zur Begleitung der Transporte amtlich bestimmten Personen, daun auch die Habseligkeiten oder das Gepäcke der Transportirten auf Anordnung der Obrigkeiten oder der Gerichte , und gegen deren Bestätigung verführen; welches im Verfolge der Gubernialcurrende vom 2b. September 1827, Zahl 21230 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 4. July 1828, Zqhl 12491. "Z. Erfordernisse zur Erlangung einer Fiscalad-junctenftelle. Se. Majestät haben an die Stelle der unterm 12. October 1824 für die Erlangung von Ziscaladfunctenstellen als erforderlich vorgezeich- 2 oti 27ti m 8. July. n e te n, in dem hohen Hofkammerdecrete vom 30, October i8>4, Zahl 42809, *) angedcuteten Eigenschaften für die Zukunft Folgendes als allgemeine Richtschnur fcstzusetzen geruhet: 1. Die Candidate« zu Fiscaladjunctenstellen muffen 24 Jahre alt, Doctoren der Rechte, unbescholtenen Leumunds, und von der Zeit des erworbenen Doctorates an gerechnet, drey Jahre entweder bey einem Advocaten, bey einem Fiscalamte, oder bey einer landesfürst-lichcn Justizbehörde in der Praxis gewesen seyn. 2. Die gemäß der 27erordnilngen vom 9. May 1785 und 16. May 1788 in allen Provinzen außer Galizien, bey Erledigung einer Fis-caladjunctenstelle übliche Ausschreibung eines besonderen Concurses, zur Prüfung der um diese Stelle sich meldenden Bewerber, so wie die Concursprufung, haben nicht mehr Statt zu finden. 3. Mit Ausnahme von Oesterreich ob der Enns, Steyermark, Jllyrien und des Küstenlandes, werden vom Jahre 1829 angefangen, für jede Provinz für die Zukunft beyzubehalten-de Priisungstermine festgesetzt, während welcher es Jedem, der sich um eine Fiscalad-junctenstelle in der Folge in Bewerbung setzen *) Siehe P. G. E,'VI. Band, Seite 5.8. Vom S. July. 207 will, frep stehen wird, sich der strengen FiS-calprufung zu unterziehen, und ein Zeuguiß darüber anzusuchen, und zwar wird zur Vornahme dieser Qualificationsprüsungen für Niederösterreich der Monath März, für Mahren der Monath April, für Galizien der Monath May, für Böhmen der Monath Juny, für Dalmatien der Monath April, und für -Tyrol der Monath September jeden Jahres festgesetzt. Im Laufe des Jahres 1828 bleibt die Bestimmung der Prüfungstermine in biefen Provinzen dem Einvernehmen der Landesstelle und des Appellationsgerichtes überlassen, für die Provinzen Mailand und Venedig wird aber dieselbe nachträglich erfolgen* In den im Eingänge dieses Absatzes erwähnten vier Provinzen, in denen ohnehin wegen des Verhältnisses, daß in der Hauptstadt der Provinz kein Appellationsgericht feinen Sitz hat, weniger Candidaten sich melden durften, ist Jeder, der darum bey der Landesstelle anfuchet, sogleich zur Prüfung, welche auf die im 5. Absätze angedeutete Art vorzunehmen ist, zuzulassen. Dbschon übrigens die für die anderen Provinzen festgesetzten verschiedenen Termine, den Candidaten, welche sich für mehrere Provinzen befähigen wollen, es möglich machen, in einem und demselben 208 Vom 8. July. Jahre ihre Qualification für dieselben zu erwirken : so sollen die Landesstellen und das Appellationsgericht doch ausnahmsweise Jeden, welcher erhebliche Gründe dafür geltend machen kann, auch-außer den oben angeführten allgemeinen Terminen zur Prüfung z» lassen. 4, Das Zeugnifi über die bestandene Prüfung ist auf die bey den Appellationsprüfungen übliche Weise auszustellen, und hat sich Jeder, welcher sich nach Erledigung einer Fis-cäladjunctenstelle binnen einer im Amtsblatte der Wiener Zeitung, und in der Provinzial-zeikung anzuberaumenden sechswochentlichen Frist um diese Stelle bewirbt, mit diesem Zeugnisse über die bestandene Prüfung aus-zuweifen. 5. Die Prüfungskommission hat aus zwey Rathen der Landesstelle, und zwey Appellations-räthen, und dort, wo sich das Appcllations-gericht nicht in demselben Sitze mit der Landesstelle befindet, einstweilen, und bis dieß-salls nicht etwas Anderes ungeordnet wird, aus zwey Rathen der Landesstelle, und zwey Rathen des Land- oder Stadt- und Land-rechtes, dann in beyden Fällen aus dem Kammerprocurator zu bestehen, und es bleiben für die Wesenheit und die Form dieser Prüfungen die Bestimmungen der Hofdecrete Dom 8. July. 209 vom 9. May 1785 und 16. May 1788 auf-rkcht erhalten. Die Prüfungscommisston hat sämmtliche Ausarbeitungen der Landesstelle mit ihrem Gutachten vorzulegen, welche im Einvernehmen dem Appellationsgerichte über die .Qualification des Geprüften, und das ihm auszustellende Zeugniß erkennen, und im Falle einer Meinungsverschiedenheit im Wege der allgemeinen Hofkammer die Entscheidung der Hofbehvrden einholen wird. Gegen das übereinstimmende Erkenntniss der Landesstelle und des Appellationsgerichtes findet keine Berufung an die höhere Behörde Statt. 6. Die Candidaten, welche die Fiscalprüfung in einer Provinz mit gutem Erfolge bestanden haben, müssen, wenn sie um Fiscalad-sunctenstellen sin anderen Provinzen einschrei-ten wollen, sich vorläufig auch einer Prüfung aus den in diesen Provinzen bestehenden besonderen Gesehen und wesentlichen Pro-vinzialverhaltnissen unterzogen haben, und ihr Einschreiten um eine dort erledigte Fis-caladjunctenstelle mit dem Zeugnisse über die diessfalls bestandene Prüfung belegen. Diese allerhöchste Entschliessung wird zu Folge hohen Hofkammerdecretes vom 13. Juny d. I., Zahl 23340, mit dem Beysahe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, dass die sich zur Gesetzsammlung X. Lheil. 14 810 Nom L. July. erwähnten Prüfung meldenden Candidctten ihre mit den Beweisen über die hierzu vorgeschriebc-nen Eigenschaften belegten Gesuche bey dieser Landesstelle einzureichen haben. Gubernialcurrende vom 8. July 1828, Zahl 123.59. 114. Uebersehnng des Radkersbnrger Inspectorates nach Gratz. Die hohe Hofkammcr hat vermag Verordnung vom 22. May l. I., Zahl 17557, die Uebertragung des bisher in Radkersburg aufgestellten Inspectorates nach Gräh, dann die Zuweisung der Zollämter Wernsee, Luttenberg, Frida» und Polstrau an das Inspectoral Marburg zu beschliessen befunden. Die Amtswirksamkeit dieses Inspectorates in Grätz wird mit 1. September d. I. beginnen. Gubernialcurrende vom 8. July 1828, Zahl 12564. 211 Vom i is July. 115* Der Nichtbetrieb eitles Gewerbes wegen Unvermögenheit die Erwerbsteuer zu entrichten, zieht keineswegs die Erlöschung desselben «ach sich. Zur Behebung der Anstände, welche sich bey der Anwendung des hohen Hofkanzleydecre-tes vom 12. Jänner 1827, Zahl 37061, intU mirt mit Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1827, Zahl 1776 *) ergeben haben, wurde mit hohem Hofkanzlrydecrete vom 4. Juny d. I., Zahl 12668, und hohem Hofkammerdecrete vom 28. Juny d. I., Zahl 26148, erklärt, daß persönliche Polizeygewerbe eben so wenig, als persönliche Commerzialgewerbsbefugnisse erlöschen, wenn der Befugte aus wirklicher Unvermögenheit die Erwerbsteucr zu bezahlen, das Gewerbe zeitweise aufzugeben bemüffiget ist, nur muß dieses bey der betreffenden Obrigkeit gehörig gemeldet werden, da diese zu invigiliren hak, daß kein Gewerbe ohne Entrichtung der Erwerbstruer betrieben werde. Kömmt ein solcher Gewerbsmann aber in die Lage, sein Gewerbe wieder ausilben und die Erwerbsteuer entrichten zu können, so ist derselbe, ohne etwa ein neues Befugniß lösen zu Muffen, *) Siehe P. G, schule; d) bey Verrechnung des Schulhokzes, mit dem Lizitationsprotokolle oder Vertrage über die 2 20 Vom 30. July. Čirfrritng desselben; sollte selbes aber nach §§. 41 und 42 des XIX. Abschnittes der politischen Schulverfassung von der Gemeinde oder den Grundherrschaften in natura gestellt werden, mit dem bezirksobrigkeitlichen Certificate über den Localvreis am Stocke; c) mit den klassenmäßig gestämpelten, und or, dcntlich ausgefertigten Quittungen und Con-ten über die bezahlten Auslagen ans die Schulerfordernisse. Auf diefen Conten oder Quittungen ist ohne Ausnahme entweder der ropercent. Abzug erfichtlich zu machen, oder die bezirksobrigkeitliche Bestätigung der Statt gehabten Accordirung beyzufügcn, widrigens der 1 opercnr. Abzug von Amtswegcn cintre-tcn würde; f) mit den kreisämtlichcn Qriginaldecreten über die erhaltene höhere Bewilligung zu Baureparaturen oder anderen, der höheren Passie-rung unterliegenden Auslagen, und g) bey Beausgabung von Baureparaturkosten mit einem entsprechend darüber verfaßten Verzeichnisse, woraus zu erfehen feyn muß, welchen Concurrenten jede einzelne Bauauslage zugewiefen wurde. Hinsichtlich der Qbjecte, welche, und der Mvdificationen, unter welchen selbe in der jährlichen Schulkostenrechnung aufgeführt werden dürfen, werden die Rechuungsleger vorzugsweise 2 2 1 Vom 30. July. auf bit’ Vorschriften des XIX. Abschnittes der politischen Schulvcrfaffung, insbesondere der §§. 5, 7, 8, Xi, 18/ 29, Zi, 32/ 33, 39/ 4», 41, 42, 4Z, dann der Gubernialverordnungen vom LI. July 1824, Zahl 17309, vom 12. December 1825, Zahl Z0671, und vom 19. Novem-ber 1827, Zahl 23208, aufmerksam gemacht, mit dem Beysatze, daß in der Regel die Schulbe-heiyung nur mit weichem Holze zu geschehen habe, an.Orten jedoch, wo selbes nicht zu bekommen wäre, zwar die Verwendung des harten Holzes, aber nur in der Art gestattet sey, daß statt einer Klafter weichen Holzes, bloß % Klafter des harten in Aufrechnung gebracht werden, weil nach der allgemeinen Erfahrung und Annahme ersteres zu dem lichteren hinstchtlich des Gehalts und der Dauer der Wärme wie 4 zu Z sich verhält. Gubernialverordnung vom 30. July 1828, Zahl 13800. 123. Errichtung eines Impfinstitutes bey der Gräber Findelanstalt. Mit Bewilligung der hohen Hofkanzley vom 10. July 1828, Zahl 6102, ist bey her Gräper Findelanstalt ein eigenes Jmpfinstitut errichtet worden, hey welcher für das stete Vorhanden-' 222 B0M ZV, Illly. fei)n frischer Impfstoffe die Sorge getragen werden wird. Die k. k. Kreisämter werden hiervon mit dem Bedeuten in die Kenntniß gefetzt, daß die Kreisärzte, welche überhaupt für das stete Vor-handenseyn des zu den Impfungen im Kreise be-nvthigten Impfstoffes zu sorgen haben, sich bey dießfalls eintretenden Mangel zur Erhaltung des frischen Impfstoffes unmittelbar an die Direction des bey der Findelanstalt errichteten ^mpf-instituts zu verwenden haben. Gubernialcurrende vom 30. July 1828, Zahl 1,3828. 124. Behandlung der Steneruachstchtsgesnche ans dem Titel der Zahlungsunvermögenheit. Die hohe Hofkanzley hat über die Behandlung der Steuernachsichtsgesuche aus dem Titel der Zahlungsunvermögenheit mit Verordnung vom 22. July d. I., Zahl 3234, Folgendes erlassen : Nachsichten von Grundsteuerrückständen lassen sich aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit der Rückständner nur dann rechtfertigen, wenn diese Letztere nicht durch Verschulden des Rück-ständners entsprang; wenn ferner ihr Grund in solchen Ereignissen und Unfällen liegt, welche Vom ZI. Jus» 253 auf den Betrieb der Wirthschaft einen unmi.ttel» baren Einfluß haben, endlich, wenn die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit vorhanden tfi, daß dadurch dem bedrängten Contribuenten bte beab-sichtetc Erleichterung zu Theil wird. Hieraus folgt, daß 1. Privatschulden nur dann als ein Motiv für eine Grundsteuernachsicht geltend gemacht werden können, wenn sie eine Folge der dem Contribuenten zugesiossenen Elementarunfälle, Viehverlusi, Mißjahre, Beschädigungen seines Fundus instructus und anderer auf den Wirthschaftsbetrieb unmittelbar einwirkenden Unglücksfälle sind. Werden sie aber aus was immer für einem andern Grunde z. B. zur Erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtungen, zum Ankäufe der Wirthschaft selbst rc. re., contrahirt, und tritt- außer ihnen nicht auch noch einer der eben bemerkten Unglücksfällc ein, so läßt sich durch sic allein ein solcher Rachsichtsantrag nicht begründen. 2. Ist der Schuldenstand eines Grundsteuerrück-ständners' so gkoß, daß über dessen Vermögen der Concurs entweder schon eröffnet ist, oder mit aller Wahrscheinlichkeit als ganz nahe bevorstehend angenommen werden kann, so kann, — wenn gleich der Contribuent ganz schuldlos an seiner bedrängten Lage wäre — doch keine Steuernachsicht Statt sin- 2? d m 31. July. 224 den, weil dann die Nachsicht nicht dem Con-tribuenten, sondern den Gläubigern zu Guten käme. Diese hohen Bestimmungen werden den k. k. Kreisämtern mit dem Aufträge bekannt gegeben, sämmtliche Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie bey vorkommenden derley Nachsichtsgesuchen auf die bezeichneten Verhältnisse genaue Rücksicht zu nehmen, und alle jene Gesuche sogleich unmittelbar zurückzuweisen haben, bey welchen einer jener Fälle eintritt, die nach diesen Bestimmungen keiner Berücksichtigung werth sind. Gubernialverordnung vom 31. July 1828, Zahl 4942/61. 12 5, Wegen Vorlage der Ausweise über die Getränten, Gebvrnen, und Gestorbenen. lieber die hierorts vorgekommcnc, der hohen Hofkanzley unterlegte Anfrage; x. ob über die Getrauten, Gebvrnen, und Gestorbenen, von den Kreisämtern bloß eine summarische, nach den Rubriken der, mit hoher Hofkanzleyverordnung vom L.May d. I., Hofzahl 9424, *) vvrgeschriebenen Formularien entworfene Uebersicht zu verfassen, oder dieselbe, *) Siehe die 82. Verordnung in diesem Bande, Seite 149. Nom ZI. July. 225 selbe, tote bisher nach der Eintheilung int Monathe auszuweiscn seyen? 2. ob die Civil- und Militärpersonen künftig noch immer abgesondert ersichtlich gemacht werden Müssen? hat die hohe Hofkanzley unterm 23. July d. J.^ Zahl 17232, erwiedert: „Es sey nur Sorge zu tragen, daß die von den Kreisämtern vorzulegenden Ausweise über die Gebornen, Getrauten, und Gestorbenen diejenigen Daten enthalten, welche die Möglichkeit verschaffen, die Totalübersicht nach dem-mit dem Hofdecrete vom 5. May d. I., Zahl 9424, vorgezcichneten Formulare verfassen zu können." „Wenn die erwähnten Ausweise die Bestimmung erfüllen, so sey kein Grund vorhanden, in diesen kreisämtlicheN Ausweisen^ rücksichtlich ihrer früher üblichen Fotm, eine Aenderung eintreten zu lassen?' . Hiernach haben sich die Kreisämter genau zu benehmen, und sonach die im Kreistotale bisher üblich gewesene monathliche Abtheilung, als auch die abgesonderte Utttertheilung der Civil« und Militärpersonen auch künftig bepzubeH halten. Gubernialcurrende vom 31. July 1828-Zahl 14132» lVrsetzsatnmluUg X. Theib l-3 $26 Vom 9. August. 126. Instruction zur Evidenzhaltung des Standes der Militärpatentalinvaliden. Die unten folgende hofkriegsräthliche Instruction über die Evidcnzhaltung des Standes der Militärpatentalinvaliden, und über die Aufrechnung ihrer Gebühr ist von der hohen Hof-fnnjtep mit Verordnung vom 17. July d. g., Zahl 16199, mit folgenden Bemerkungen zur genauen Nachachtung mitgckheilt worden. Zur Evidenzhaltung des Standes der sehr zerstreut lebenden Militärpatentalinvaliden, und um die Vorsichten gegen einen Mißbrauch der Patentalurkunden zu verstärken, ist nothwendig, daß nach dern Inhalte des §. 14 der Instruction die Pfarrer beauftragt werden, sogleich nach dem Tode eines Patentalinvaliden sich dessen Patentalurkunde in -Original vorlegen zu lassen, damit sie diese der Länge nach mit Tinte durchstreichen, auf dieselbe gleich an die letzte Ausbezahlung den Todestag des Invaliden schreiben, und sie sodann nebst dem förmlichen Sterbezeugnisse an die Ortsobrigkeit zur weiteren Abgabe an das nächste k. k. Feldkriegscommisss-riat zurückstellen. Eben so nothwendig ist es, daß die Pfarrer nach der Anleitung des §. 52 der Instruction alle Patentalquittungen, auf welche dir Civilbehörden des Bezirkes einen Vorschuß 22? Vom 9. August. an Patentalgrhalt zu leisten pflegen, ohne Ausnahme mit her Bestätigung, daß der Patcntal-invälidc sich noch am Leben, und in dem angezeigten Aufenthaltsort besinde, versehen, indem dhne dieser Bestätigung auf keine Patcntalinva-lidcnurkunde ein Ersaß aus dem Jnvalidenfonde rucksichtlich der von einem Dominium vorgeschossenen Jnvalidengebühr geleistet werden würde, daher sowohl die Dominien, als die Pfarrer auf diese Bestimmung vorzüglich aufmerksam zu machen sind. In Bezug iiiif die erwähnten Vorschüsse,' und die Einhebnng ihres Ersatzes enthalten die 51 und 57 der Instruction die umständliche Belehrung; den Inhalt dieser Paragraphs haben sich die Dominien ganz besonders in ihrem Zusammenhänge gegenwärtig zu halten, damit sie nicht Key der beabsichtcten Erhebung des Etsaßes der geleisteten Vorschüsse etwa diesem Ersäße, der bey den Mangel gehörig verfaßter, und vorschriftsmäßig bestätigter Pätentalgsiittungen, und aus Mangel der unerläßlichen nahmentlichen Verzeichnisse verweigert werden müßte ^ fruchtlos entgegen sehen.' Da nsin eine genaue Aufrechthaltung der Ordnung Hey der periodischen Erhebung des Er-säßes der änticipirten Patentalgehalte von Seite der Doininien um so unerläßlicher ist, als die . EvidenzhaltUng des Standes, sind der Gebüßt * 328 Vom p. August. der Patentakinvaliden, welche den Militärinvali-denhäufern in den gesetzten Terminen rechnungsbeständig zur Pflicht gemacht ist, sonst unerreichbar feyn würde: so ist eine kräftige Mitwirkung der Dominien durch eine sorgfältige Beobachtung der bestimmten Termine im hohen Grade wichtig. Nach dem Jnvalidensysteme vom Jahre 1772 sollten die Dominien den Ersatz der anticipirten Patentallvhnungen vierteljährig aus dem Mili-tärinvalidenfonde zurückerheben. Dieser Termin ist in der Folge auf 6 Mo-nathe, und endlich dahin verlängert worden, daß, wenn sie es vorziehen, der Ersatz jedoch längstens nach Verlauf eines ganzen Jahres ein# gehoben werden müsse, indem sonst derjenige Patentalinvalide, von dessen Existenz dem Jnvali-denhause durch ein ganzes Jahr nichts bekannt geworden, auf irgend eine Weise abgängig geworden zu sepn vermuthet wird, und also aus dem Stande der Invaliden in Abgang gebracht werden würde» Sollte gleichwohl ein Dominium auch diesen ohnehin schon sehr verlängerten, Und bey einer ordentlichen Geschäftsführung gewiß leicht, Und bequem zuzuhaltenden Termin nicht beachten wollen, so dürfte daraus zu schliessen seyn, daß das Dominium auf den Ersatz stillschweigend verzichte, und es wird daher auch in die Vom 9. August. 229 Pa-tcntalurkunden, welche nach den §. 76 der Instruction neu hinausgegeben werden, zur Warnung der Dominien die Bestimmung eingeschaltet werden, daß, wenn der in der' Frage stehende Ersah nach Verlauf eines ganzen Jahres, auch binnen der ersten 6 Wochen des darauf folgenden nächsten Militärjahres nicht eingehobcn werden sollte, drese unterlassene zEinhebung als eine stillschweigende Verzichtleistung auf den Ersah der verflossenen Zeit angesehen, also kein Ersah für den gegebenen Vorschuß weiters geleistet werden wurde, vorzüglich, nachdem die Dominien, wie es in den ihnen zur Einsicht zukommenden neu auszustellcnden Patentalurkunden ausgedrückt ist, in denselben ersucht werden, die Einhebung des Ersahes nicht über den hier ausgesprochenen Präclusivtcrmin hinaus zu verschieben; indem es nur durch die. genaue Zuhaktung dieses Termines den Militärinvalidenhäusern, bcy welchen sich die Gebühren aller Patentalinvaliden zu con-centriren haben, möglich ist, ihre Standes- und Gebührenevidenz in der bestimmten Frist den allerhöchsten Befehlen gemäß, herzustellen. Die Kreisämter haben, um sich der Befolgung dieser näheren Bestimmungen, in so weit sie die Dominien angehcn, zu versichern, die geeigneten Verfügungen zu,treffen; in so weit deren Befolgung aber von der Geistlichkeit ab-hängt, wird gleichzeitig das Erforderliche an die 23o Vom 9. August. Ordinariate zur entfprechenlsn Anweisung de; Pfarrer erlassen. Kuhxrniulcur.rende pp 9. August 1828, Zahl 14779’ Verordnung des kaiferl, königl. Hofknegsrathes an sämmtliche Militär - (Sie-neralcommanden, das Marine - Obercoüimando, und das Fe-" stungs-Commando zu Mainz. Es haben sich in Ansehung des Standes der Patentalinyaliden, und der Auszahlung ih-ser Gebühr Gebrechen gezeigt, welche nothig machten, zu erwägen, ob die bestehenden Vorschriften zur Evidenzhaltung des Standes und der Verpflegung der Patentalinvaliden mangelhaft sind, oder ob jene Gebrechen ihre. Zulässigkeit darin fanden, daß die schon bestehenden Vorschriften nicht genau beobachtet wurden. Zur Evidenzhaltung des Standes der Patentalinvaliden haben nach jenen Vorschriften bekanntlich Mtzuwirken: Erstens, die Militär-Invaliden-Häuser selbst durch genaue und ununterbrochene Führung der Grundbücher, Diese ist ihnen mit mehreren Verordnungen, insbesondere mit jener vom ,30. Jänner 1803, Lit. L. Nr. 179 aufgetragen worden. Diese Vorschriften sind für den Zweck genügend. Auch zu einer radicalen Herstellung und Revision der 231 Vom 9. August. Grundbücher ist durch die mit der Circularverordnung vom 27. July 182.5, Lit. D. Nr. Z,5.56 verfügte, und mit Ende December desselben Iah, res geschlossene allgemeine Läuterung des Standes aller außer den Militär-Invalidenhäusern lebenden Invaliden geschritten worden. Der weitere Erfolg davon wird seht durch das Hinausgeben neuer Patental - sowohl als Vorln-halts-urkunden, welche von den bisherigen auffallend in der Form abweichen, und wogegen die alten Urkunden eingezogen werden, noch mehr hefor» bert werden; die Grundbücher und Anweisungs-Protokolle werden dadurch an Richtigkeit und Vollständigkeit gewinnen. I w e y t e n s, die D 0 m i n i e n » n d M i» litär - Co uscripkionsiv erdbezirke n n d Me r b c 0 m in an d e n durch Anzeige eines jeden Abganges eines Patentalinvaliden, 'und durch periodische Einsendung eigener Verzeichnisse der sich in ihren Bezirken anfhaltenden Pakentalinvaliden an die Generalcornmanden. Auch diese bestehenden Vorschriften sind für den Zweck genügend. Sie werden nur noch eine Verstärkung dadurch erhalten, wenn die Pfarrer, bevor sie einen Invaliden zur Erde bestatten, sich dessen Patental-urkunde vorweisen lasten, diese von oben nach Unten mit Tinte durchsireichen, den Todestag unten schriftlich beyfehen und unterschreiben, sodann die Urkunde der DrtsobrigkeiL zur Einsen» LZ2 Vom 9. August. dung zurück geben, wodurch einem Mißbrauche solcher Urkunden sicher vorgebeugt wird. Die k. k. Hofkanzleyen werden unter Einem um ihre Mitwirkung hierzu ersucht. Drittens, die ein Militär-Invalidenhaus. respicirenden Feldkriegscommissare durch Benühung gller Eingaben tc.j die ihnen über die Veränderungen des Standes der Invaliden, in der Ei» gcnschaft als Respicirende, und als Mitglieder der Jnvalidenhaus-Commission zukommen. Auch, hier ist die bestehende Vorschrift genügend. Nur muß von allen solchen Eingaben rc« immer und schnell der rechte Gebrauch gemacht werden. Auch die k. k. Hoskriegsbuchhaltung zur Evidenzhaltung des Standes der Patenkalinvali-den beyziehen zu-lassen, dazu ist kein Grund vorhanden, vielmehr würde dadurch die Locale controlle, nähmlich: das Feldkriegscommissariat Zanz sorglos, und nur dein Nahmen nach bestehend gemacht werden. Zur Anweisung, A u s b e z a h l u n g und Aufrechnung d e r P a t e n t a l g e h a l t e bestehen folgende Vorschriften: s) Entweder kommt der Pakentalinvalide selbst in das Jnvalidenhaus, um von dort feinen Gehalt abzuholen ; 1?) oder Dominien rc. lassen sich den Ersah der von ihnen ausgezahlten Patentalgehalte vom Znöalidenhause leisten.; *33 Vom 9. August, c) oder Patentalinvaliden erheben ihren Gehalt unmittelbar aus einer k. k. Kriegscassc,. oder bey solchen Militär- oder Eivilbehorden, welchen der Ersaß solcher Zahlungen gleichfalls unmittelbar aus k, k. Kriegscassen geleistet wird. Zu a) geschieht die Anweisung durch den das Invalidenhaus respicirenden Feldkriegs-commissär, welchem sich also der Invalid selbst vorstellen must; jener sieht die mitgebrachte Pa« tcntalurkunde ein, versichert sich der Identität der Person durch Fragen aus Antworten, schreibt die gemachte Anweisung in die Urkunde, die er dem Invaliden behändiget, und ergänzet darüber sein Vormerkrmgsprotokoll. Die Zahlung geschieht auf bie- Hand des Patentalinvaliden nach dessen geregelter Quittung aus der Handcasse. Die Aufrechnung geschieht unter der Vergleichung der Anweisungsvormerkung mit dem Grundbuche. , Zu b) unterbleibt nur die persönliche Vorstellung des Invaliden. Dagegen wird dem zum Empfang Bevollmächtigten der Ersatz aus der Hauscasse in ' Gegenwart der diese Mitspcrren-den geleistet. Diesen zu a) und b) bestehenden Vorschriften ist nichts bey zu setzen; sie müssen nur- auch richtig eingehakten werden.. 234 Dom 9. August. Ueherflüssig wäre ein hierüber vorgekonune« ner Antrag, bey jeder Jnvalidenhaus-Kanzley ein nahmentliches Vormerkungsprotpkoll über alle zgm Empfang der Patentalgehalte vorgestellte Invaliden unterhalten zu lassen; beim diese Kauz ley e n dürfest keinen Einfluß darauf, fei# ye Vertretung dabey habest, Unbillig und unausführbar wäre ein weiter? darüber vorgekommcner Antrag, alle Patental# invalidest stur allein bey der Hauscasse ausbe-zghlen zu lassen; denn den Patenkalinvaliden muß es, sich zu melden, ihren Privatverhält-Nlsseir überlassen werden, und daß die Hauptcasse zu jedem Augenblick ihretwegen gevssnct werde, laßt sich nicht fordern, noch wäre es mit dein spnstigen Dienste vereinbarlich« Unnothig wäre endlich der gleichfalls vpr-gekommene Antrag, bey Bezahlung der Paten-tglgehalte aus d?r Handcasse die Anweisung nebst dem Kriegscominissäre auch durch den Invaliden-haus-Comistandanten mitfertigest zu lassen; denn dieses würhe den letzteren üb.er eilt? Amtshandlung verantwortlich machest, die nur dem refpi-cjrenden Feldkriegscommissariate vorschriftmäßig obliegt, und die Hauscommandanten würden auf die Zeit solcher Zahlungen von allen ihren übrigen Dieystesgcfchäften abgezogen werden, welches nicht geschehen darf. 235 Vom 9. August. Obfthon jed.och der zu a) bestehende,; Vorschrift nichts beyzusehen ist, so wird doch eine Verstärkung derselben nothmendig, welche darin buchstäblich nicht ausgedrückt ist, die Aufsicht bey der Auszahlung der Patentalgehalte zum Gegenstände, und darin zu bestehen hat: daß der respicirende Feldkriegscomnüffär persönlich die Patentalinvaliden mit einer Anweisung an die Handcaffe versehe; daß diese sich damit (womit zugleich die Quittung verbunden seyn muß) persönlich zur Handcaffe begeben; daß dort die Auszahlung bar aus die Hand der Patentalinvaliden, jedoch stets nur im Beyfeyn eines nach dem Gutdünken des Znvalidenhaus-Commandanten öfter zu wechselnden Stabsoffiziers oder Hauptmanne,s ge-schche; daß der die Handcasse führende Offizier über die. ausgezahltcn Invalidengehalte ein nah-ment l ich es Ber z e i ch ni ß gleichzeitig unterhalte, diesem die ab genomin c wen kriegs-commissariatischen Anweisungen beplege, und in jeder. Urkunde die daraus geschehene Zahlung bemerke; daß der zu.m Beyscyn bey der Zahlung beorderte Offizier sein Beyseyn mit einer eigenen Clause! bestätige^ endlich 2Z6 Vom 9. August. daß der refpteirenbe Kriegscommissär sich dieses Verzeichniß täglich vorlegen lasse, e§ nach den eigenen Anweisungen und Vormerkungen prüfe, die Anweisungen sodann zur Vorbeugung eines Mißbrauches rechts gegen links bis in die Mitte einschneide, das Verzeichniß bestätige, und den Gesammtbetrag mit Worten darauf schreibe, welchen der Offizier sohin in seinem Handcasse-Iournale - zu verausgaben berechtigt seyn soll. Die vorgekommenen Anträge auf nahment« kiche und umständliche Eintragung der gezahlten Patentalgehalte in das Journal der Handcasse, und auf Verfassung der Jndividual-Ersaßesent-tvürfe in der Kanzley des Respicirenden sind unzulässig, zugleich aber auch entbehrlich, weil der crstere dieses Journal so sehr ausdehnen würde, daß jede Uebersicht, Prüfung und Erhebung daraus unthunlich wäre, und weil der letztere die Wirksamkeit der Controlle in eine Rechnungs-ronfection übergehen machen mürbe. Einen anderen vorgekommenen Antrag, alle Rechnungsdocumente bis zur Absendung an die Hofkriegsbuchhaltung wohl versperren zu lassen, betreffend, ist es von selbst klar, daß sich eine solche Versperrung höchstens nur auf die außer der Rechnungskanzley befindlichen Personen dieser Kanzley, oder nur auf einige solche derselben erstrecken könnte, von, welchen wenig zu be« 237 Vom 9. August. sorgen wäre, und daß sie immer nur denkbar fepit würde bis zum Gebrauche bep Verfassung der Rechnung, die, wie sie fertig ist, dem Respici-renden übergeben, und von ihm an die Hofkriegs-buchhalkung abgefchickt werden soll. Die bestehende Vorschrift ist in dieser Hinsicht besser, daß nähmlich jede Quittung den Zahlungstag, jede Anweisung den Tag, an welchem sie geschah, enthalte; daß auf jede Quittung und Anweisung gleich bep der Journalisirung deutlich und umständlich auf dem Rücken des Documentes geschrieben werde, sie ftp ausbezahlt, zu welcher Rechnung sie gehöre, oder zu welchem Journal, und unter welcher Postenzahl sie dort verrechnet Worden ftp. Zu c). Wenn Patentalinvaliden ihre Gebühr bep den Kriegscassen unmittelbar, oder bep solchen Militär- oder Civilbehörden empfangen, welchen der Ersatz dafür gleichfalls unmittelbar bep den Kriegscassen erfolgt wird, hat man die b e-stehenden Vorschriften deßwegen nicht ganz genügend gefunden, weil sie eine CoNcentri-rung aller so l ch e r Au fr e ch n u n g e n an Patentalgehalten, und deren Vergleichung Unter sich, und mit dem nahmentlichen Stande nicht gewähren. Der HofkrirgsbuchhaltUng fahrt eine solche Concenkrirung nicht aufgetragen werden; ihre Verfassung und Stellung ist dazu nicht geeignet, 2Z8 Vom A. August: und fte würde damit in Correspondenzen verwickelt werden, die ihr nicht zusagen; sie besitzt dazu auch nicht die nöthigen Mittel. Wohl aber können die J n v ü l i d e n h a u-ser die Concentrirung der a ü sw arts geschehenden P a t e n t al z a h l u n g e n, die sich hau ser weise selbst schon vertheilcn, besorgen, indem sie dazu die Eingaben, und ihre Rkspicirenden die nöthigen Vormerkungen besitzen. Es ist demnach b e fü n d e n w o r d e n, von nun an bey den J n v a l i d e ri h ä u s e rn den ganzen Aufwand für P a t e n t a l invaliden, b c y jedem J n v a l i d e n h a u s e für seinen Stand, concentriren zu lassen. Zu diesem Ende soll von nun an bey asten Anweisungen, welche über die für die Pakental-invalidcn entweder an diese selbst,' oder von Regimentern und Corps, oder von ünderley Militär - öder Civilbehorden geleistete Zahlungen ersatzweise bey den k. f. Kriegscasseu geschehendem Kriegseassejournal ein summarisch er Entwurf des anweisenden Feldkriegs-Kommissariates mit den dazu gehörigen nahmenklicheu Verzeichnissen, und wenn die Zahlung den Ersatz an eine Behörde betrisst, auch die summarische Quittung der letzteren zum Beweise der geleisteten Zahlung zugelegt, zugleich aber aiich dem be*' treffenden Znvalidenhause ein gleiches nahment- Vom 9. August. 239 lichrs A-wcisungsverzeichniß mit bfn Quittun, gen der Empfänger zugestellt werden. Das Kriegscommistariat wird also in fein Aqiiidirungs- und Anweisungsprotokoll nicht nur diejenigen Patenkalinvaliden , welche im Jnvali-denhause bezahlt werden, sondern auch alle übrigen -um Hausstand gehörigen Patentalinvaliden aufzunehmen haben; es ist stets in der Lage, dieses Protokoll gleich dem Grundbuche zu be-richligen. Damit hat es die Zahlungsverzeichniffe zu prüfen, die Zahlung sodann im Protokolle zu bemerken, und hierauf erst die Zahlungsentwürfe an die Haus - Rechnungskanzlcy zur Amtshandlung abzugeben, die gefundenen Ungebühren aber den Generalcommanden sogleich an-zuzeigcn, unter Vorlegung der Erweisdocumente in vidiinirten Abschriften zur Ausweisung oder zur Einbringung des Ersatzes. Zur C o n c c n t r i r u u g dieses Aufwandes sind die zugerechnetcn auswärts bezahlten Patentalgehalte nach jener geschehenen Prüfung, und nach ihrer durch den Respicirendcn bewirkten Bestätigung bey der Gebühr unter dem Titel: an auswärts aufRechnungdiesesJn-v a l i d e n h a u s e s gezahlter Patentalin-v a l i d e U v c r p sl e g u n g, nachzuweisen, wodurch sie von den im Jnvali-denhause selbst bewirkten Zahlungen aus Ver-psiegung strrng geschieden bleiben. 24ö Vom 9, August. D kr Respicirende im Jnvalidenhause darf unter keinem Vorwände zu den deßwegen nöthi-gen Vormerkungen und SchreiberepeN ein Individuum der Haus-Rechnungskanzlcy verwenden, sondern er muß sich mit einem anderen des Schreibens kündigen Mann des Hausesstandes dazu versehen, und diesen after unterm Jahre wechseln. Zugleich ist b esu nd en w o rd e n, neue in der Form von den bestehenden auffallendabweichende Patental- und VorbehaltsUrkNnden gegen Abnahme der alten hinausgeben zu lassen, wodurch die vielen Duplicaturkunden, und jeder unrechtmäßige Besitz solcher Urkunden unschädlich gemacht, und alle Grundbücher mit den Standes-und Anweisungs-Protokollen die möglichst größte Sicherheit erhalten werden. Mit Hinsicht auf die erwähnter Mäßen schon bestehenden. Vorschriften-.zugleich aber auch tritt Hinsicht auf die vorentwickelten Mittel- das daran nur hier und da doch nicht ganz Entsprechende zu ergänzen und zu verstärken- sind die hier nachfolgenden zwey Umständlichen Instructionen.-ä) Eine für das in den M i l i t a r - J n v a-lidenhä Usern angestellte kr kr Feldkriegs-commiffariat; b) die Andere für das außer deN Jnvä-lidenHäusern in den Provinzen amtirende Dber - und Feldkriegscommijsatiät Vom p. August. 241 entworfen worden, nach welchen die Mklitär-In« validenhäusercommiffionen, das sämmtliche Feld« kriegscommiffariat, wie auch die Kriegscassen, in so weit es die Mitwirkung dieser letzter» betrifft, und die sonstigen Militärbehörden sich zu achten haben, und wovon Exemplare der k. k. vereinten Hofkanzley, wie auch den k. Hofkanz-leyen in Ungarn und Siebenbürgen zur Verständigung der Ländergubernien unter Einem zukommen. Den Musterungs-Eo mmissionen wird es zur Amtspsticht gemacht, sich von nun an bey jeder Musterung eines Invalidenhauses davon zu überzeugen, daß die Respici-renden das Liquidirungs- und Anweisungsprotokoll, wie es die Instruction vorschreibt, ununterbrochen führen, worüber sich in jedem Mu-stcrungsberichte mit bestimmten Worten .ausgedrückt werden muß. Die Instruction für das außer den Itt-validenhäusern in den Provinzen amtirende Feld--kriegscommissariat bildet einen integrirenden Theil zu dem §. 49 derjenigen Instruction, welche Has ein Invalidenhaus respicirende Feld-kriegscommissariat zum Gegenstände hat. Diese *e£tere muß daher dem gesammten au* fer den J n v aliden Häusern amtirendkn Gesetzsammlung X. Thklt. 16 -42 Dom 9. August. Feldkriegscommiffariate des Zusammenhanges rot# gen ebenfalls mitgrtheilt werden. Wien, den 18. May 1828. Friedrich Kav. Prinz zu Hohenzollern-Hechingen, General der Cavallerie und HofkriegsrathS-Präsident. Joseph Freyherr von Stipstcz, General der Cavallerie und Hofkrieg§rathS'LiceprLsident. Hauptinhalt. §. 1. Von Patentalinvaliden überhaupt. - s. Patentalurkunden. * 3. Die Jnvalidenhäuser haben den Stand der Patentalinvaliden evident zu halten. * 4, Bestimmung der Bezirke eines jeden Jn- validenhauses. * 5. Grundbücher. . 6. Behelfe zur Evidenzhaltung ihres Standes. - 7. Mittels der Conscrrptionsoffiziere. - 8. Mittels der politischen Behörden. , 9. Eingaben und Aufsicht hierüber durch die ein Jnvalidenhaus respicirenden k. k. Feld« kriegscommissariate. « 10. Aufsicht über den Inhalt derselben ins- besondere. * it. Was der Respicirende mittels derselben einzuleiten hat. * 18. Wo der Stand der Patentalinvaliden yon jedem Jnvalidenhausc auszuwcisen ist. -4A Vom 9. August. §. 13. Art dieser Ausweisung. - 14. Obliegenheit der Pfarrer bep Sterbe. fällen der Patentalinvaliden. - 15. Ausweisung der Patentalgebühren. • 16. Wie die Pa7entalgehalte angewiesen und gezahlet werden. # 17. Allgemeine Beobachtungen hierbey. - 18. Wenn sich ein Invalide bep einer Mili- tärbehörde darum meldet. , 19, Entwürfe und Verpflegungszeit. • ao. Genüsse außer der Pateutallöhnung. * si. Genüsse aus anderen Fonds. # 22, Wie diese Zahlungen zu ersehen sind. # 23, Aufführung solcher Zulagen in den Pa. tentalurkunden. . 24. Zulagen von Privatpersonen. # 23. Aufführung geleisteter Zahlung von Zu. lagen in den Urkunden. , 26. Besondere Beobachtungen, wenn eine Mi- litärbchörde die Zahlung leistet. « 27. Wenn diese Behörde ein Jnvalidenhaus ist, bey welchem der Invalide sich meldete. * 28. * Bemerkung der Zahlung in der Urkunde. * 29. - Vormerkung der Anweisung. » 30. - Muster des Liquidirungs - und Anweisungsprotokolls. • 31* * Bemerkungen zu diesem Protokolle. * Z2. # Einträgen in dasselbe. * 33' * Gedruckte Anweisungen. 344 Nom 9. August. §. 34. Art der Zahlung'aus der Handcasse. * 35. Art der Quittirung. * 36. Was der auszahlende Offizier zu beob- achten hat. * 37. Aufsicht des Respicirenden dabey. * 38. Verzeichnung der Zahlungen. - 39. Bestätigung durch den der Zahlung au# der Handcasse bcywohnenden Dffizier. * 40. Abschliessung und Revision dieses jour# nalartigen Verzeichnisses. <• 41. Verlag des Jnvalidenhauses zu diesen Zahlungen. - 42. Ersaß auf diese Zahlungen. * 43, Rückerstattung der empfangenen Antiči- pationen. - 44. Behandlung dieser Zahlungen in der Rechnung. » 43. Beobachtung, wenn die Ankicipationen die Zahlung an Patentalgehalten übersteigen. - 46. Bestätigung der Gebühr durch den Re- spicirenden. * 47* Ausscheidung der Auslagen auf Paten- talgehalte von der übrigen Gebühr auch bey dem Ersäße. « 48. Beobachtung, wen« Regimenter die Zahlung leisten. * 49* Beobachtung des k. k. Feldkriegscommis- sariats, wenn die Zahlungen entweder 24J Vom 9, August. unmittelbar aus den Kriegscassen, oder zum Ersäße des auswärtigen Vorschusses geschehen. §. 50. Concentrirung des Aufwandes für die Patentalinvaliden bep den Invaliden-Hausern. * 51. Was hierbep die vorschiessenden Behör- den zu beobachten haben, welche den. Ersaß bep dem Invalidenhanse ansu» chen und erhalten. - 52. Wie die Quittungen legalcsirt, und die Verzeichnisse belegt seyn sollen. * 53. Band - und Blattseite des Grundbuches sollen auf den Quittungen der Patentalinvaliden ersichtlich fepn. , 54. Zweck der Concentrirung aller dieser Zahlungen. « 55, Anwendung auf das Protokoll des Re- spicirenden. * 56. Zusammenhang mit den Eingaben in demselben Protokolle. * 57. Welche Dokumente die Civilbehörden zur Erhaltung des Ersaßes aus der In-validenhauscasse bepzubringen haben. - 58« Prüfung und Vormerkung dieser Zah- lungen. - 59. Behandlung der Ungebühren. - 60. Clausulirung der nahmentlichen Ver- zeichn sse durch die Respicirendrn. 946 §. 6r. « 62. - 6z. * 64. * 65. * 66. * 67. * 68. - 69. - 70. * 71. - 72. §. 73. - 74. Nom 9. August. Ark der Zahlungsleistung. Behandlung in der Rechnung und Art des Ersatzes. Rückblick auf den §. 49. Wie weit sich das Liguidirungsprotokoll zu erstrecken hat. Wie sich wegen Unrichtigkeiten oder Un« gebühren zu benehmen ist. Behandlung der eingelangten Zurechnungen. Claufulirung und Documentirung des Summariums darüber. Behandlung in der Hauptberechnung. Behandlung der dießfälligen Ungebühren. Eintheilung der Lassen nach ihrem Verhältnisse zu den Jnvalidenhäusern bey Zahlungen der Patentalgehalte, und wann die einlangenden Zurechnungen der Hausrechnungskanzley zu übergeben sind. Resultat alles instructionsmäßig hier Angeordneten. Verantwortlichkeit. Ikothwendigkeit, die bisherigen Paten« tal, und Vorbehaltsurkunden einziehen zu lasten. Welches nicht auf Ein Mahl, sondern nach und nach zu geschehen hat. Bom 9. August. 247 §. 75. Urkunden bisheriger Form dürfen von nun an nicht mehr ausgefertiget werden. * 76. Formulare zu ihrer neuen Gestaltung. - 77. Wovon nicht abgewichen werden darf. * 78. Wie diese in Druck legen zu lassen sind. - 79. Vorsichten bey ihrer Ausfertigung. - 80. Beschreibung der Person. B e y l a g e n. A. Formular zu dem Liquidirungs - und Anwei- snngsprotokolle, zu dem §. 30. B. — zu den Anweisungen der Patental- gehalte, zu dem §. 33. C. — zu dem Verzeichnisse der Handcasse über täglich daraus bezahlte Patentalgehalte, zu dem §. 38. D. Besondere Instruction für die k. k. Kriegs- cvmmissariate außer den Invaliden« Hausern bey Anweisung der Patentalgehalte, zu dem §. 49. E. Formular zu den Patentalurkunden, zu dem §. 76. F. —. zu den Borbehaltsurkunden, [ju dem §. 76. «43 Vom 9. August. Instru ction für die in den Militär - Jnvalidenhäusern ;ur Nespicirung an-gestellten k. k. feldkriegscommissariatischen Beamten, in Hinsicht auf die von ihnen auszuübende Controlle über den Stand und die Verpflegung der zu dem Geschäftskreise eines Jnvalidenhau-fes gehörigen Patentalinvaliden. §. I. Pate »talinvaliden im Allgemeinen. Alle Realinvaliden, vom Unteroffizier ab'< warts, die lieber in ihren Geburtsorten, oder sonst wo in den f. k. Erblanden sich aufhalten, folglich mit der alleinigen Löhnung sich begnügen wollen, können nach dem Militär - Jnvalidensy« steme vom Jahre 1772, von dem Jnvalidenhause ohne Bedenken auf dem Lande patentmäßig angewiesen werden, wenn sie Inländer sind; wo hingegen die realinvaliden Ausländer nur dann außer den Jnvalidenhäusern in den k. k. Erblän-dern patentmäßig verpfiegt werden können, wenn sie von dem Orte ihres angegebenen Aufenthaltes ein glaubwürdiges Zeugniß beybringen, daß sie allda gelitten werden. §. 2. Paten talurkunde. Es ist in Ansehung gesammter dieser außer den Jnvalidenhäusern lebenden In- und Ausländer nothwendig, daß sie zum Empfange der patentmäßigen Verpflegung mit einer unmittelbar VM demjenigen Jnvalidenhause, in dessen Stan» 249 Dom 9. August. br str geführet werden, auszufcrtigenden Urkunde versehen sepn. Erster Abschnitt. Von der Evidenz des Standes» §. 3- 1 Die JnvalidenhLuser haben den Stand der Patentalinvalide« xtibcitt zu halten. Die Standesevidenzhaltnng der in der ganzen österreichischen Monarchie befindlichen Paten« talinvaliden ist nach der Aufhebung des ehemah« ligen Jnvalidenamtes mit der Verordnung L. 179 vom 30. 3ict«ner 1803, den Invaliden« Hausern aufgetragen worden. §. 4. Bestimmung der Bezirke eines jeden Jnvalidenhauses. Die verschiedenen Provinzen find hierzu in die bestehenden Jnvalidenhäuscr eingereihet, und hiernach erstreckt sich der Geschäftskreis a) des Jnvalidcnhauses zu Wien über alle in Oesterreich unter und ob der Enns sich aufhaltenden Patentalinvaliden, dann über jene, welche mit einer besonderen Erlaubniß in fremden Landern sich befinden; b) des Invaliden H auses z u Prag über alle Patentalinvaliden, welche sich in Böhmen , Mähren und Schlesien befinden; 25# Vom 9. August. c) des Invalidenhauses zu P ettau über alle Patentalinvalidcn, welche sich in Jnnerösterreich, Illyrien, Tyrol, und in der Banal - und Carlstädter - Warasdiner Mili-tärgränze aufhalten; d) d e s Invalide »Hauses zu Pesth über alle in Ungarn, Siebenbürgen und Galizien, dann in den banatischen, slavonischen und flebenbürgischcn Militärgränzen befindliche Patentalinvaliden; endlich e) des Jnvalidenhauses zu Padua über alle Patentalinvaliden, welche sich in dem lombardisch-veneticknischen Königreiche, und in Dalmatien aufhalten. , §* 5- Grundbücher. $nt Evidenzhaltung der, in jedem dieser verschiedenen Geschäftsbezirke vorhandenen Pa« tentalinvaliden find in dem vierten Absätze der erwähnten Verordnung die Standesprotokolle und Register oder Grundbücher vorgeschrieben, welche jederzeit auf das genaueste unterhalten, und in welchen alle, einen jeden Patentalinvaliden betreffenden Umstände, sein Aufenthaltsort, uiid wo derselbe seinen Gehalt beziehet, ersichtlich gemacht werden müssen. 251 Vom 9. August. §. 6. Behelf« zur Evidenzhaltung ihres Standes. Um diese genaue Eoidenzhaltung der sehr zerstreut lebenden Patentalinvaliden möglich zu machen, haben ,tc»s £>{e Conscriptionsrevisoren, und gtens {) i e politischen Behörden mitzuwirken. §- 7- Obliegenheiten der conseribirenden Offiziere. In Hinsicht auf die Mitwirkung durch die eonscribirende Behörde ist in dem Conscriptions-patente vom 25. -October 1804 §. 36 vorge-fchrieben: 1tenä, daß der eonscribirende Offizier über alle Patentalinvaliden ein eigenes Verzeichniß (nach dem daselbst ängedeuteten Muster Nr. 3) unterhalte; 3fm8, daß er durch die Dominien alle bey denselben patentmäßig angewiesenen Invaliden sich anzeigen, und persönlich vorstellen lasse, damit keiner der Revision entgehe; 3tc"s, daß er die Umstände dieser Leute genau untersuche, und besonders erhebe, ob sie etwa in einer solchen Versorgung stehen, wodurch sie den Jnvalidengehalt entbehren könnten; SL2 Vom 9. Augusts 4teni, bdji», sonach die Urkunde der Patentalinvaliden bcy der Revision von dem confcri* birenden Offizier mit Vidi zu bezeichnen ftp; 5<čii6z daß jeder neu zuwachsende Patentalinvalidc in der Conscriptionskanzley sich zu melden habe, daselbst dessen Urkunde zu vidiren, und er in das vorgeschriebene Verzeichniß über die Patentalinvaliden sogleich einzutragen sey; 6‘enä, daß dieses Verzeichniß jährlich dem vor« gefehten f. k. Generalkommando eingereicht, und mittels desselben den betreffenden Jnva-lidenhäusern zugesendet werden müsse. § 8. Äkti«genheit«n der politische« Behörde». In Bezug auf die Mitwirkung durch die politischen Behörden ist in dem Jnvalidensysteme vom Jahre 1772 angeordnet, daß, um eine gleiche Richtigkeit rückstchtlich der, in Ungarn, und den dazu gerechneten Provinzen, dann der in den deutschen Provinzen auf dem Lande pa-lentmäßig angewiesenen Invaliden fortan zu un* terhalten, und jeden Unterschleif Hindun zu halten, die betreffenden Comitate, Distrikte und Kreisämter über die in ihrem Bezirke am Leben bcsindlichen, oder gestorbenen Invaliden eine Jn-dividualliste, mit Zulegung der von den Orts-pfarrern in Ansehung auf die Abgelebten auszu. fertigen kommenden Todtenfcheine j ä h r l i ch Vom 9. August. 253 zkvey Mah l, und zwar mit dem Ende einer jeden Monathes April und -October, an daZ nächste k. k.-Ober- oder Feldkriegs-Commissariat, und dieses an das betreffende Generalcommando zur weiteren Uebersendung dtt das ihm unterstehende Jnvalidenhaus einznschicken haben. Es ist einleuchtend, daß die Evidenzhaltung des Standes der Patentalinvaliden von der richtigen Einlangung dieser Eingaben, und von ihrer richtigen Anwendung abhängt. . §- 9- Obliegenheiten bet 9t e f y i c i r c it b t« in ben Jnvalidenhäuscrn in Absicht auf diese Eingaben. Der ein Jnvalidenhaus respicircnde Kriegs« commiffär hat auf die richtige Einlangung dieser Eingaben zu sehen, daher unter der eigenen Verantwortung zu veranlassen, daß dem Generalcommando allezeit die Anzeige gemacht werde, wenn binnen drey Monat hem nach den ausgesprochenen Terminen die im vorstehenden §.8 angezeigten Individual-Listen dem In-validenhause nicht sollten zugekommeu sepn. §. 10. 3n Absicht auf ben Inhalt biefcr Rnbtvibual-risten inSbesonber«. Aber auch in Absicht auf die Beschaffenheit des Inhaltes dieser Individual-Listen hat der Respicirende aufmerksam zu seyn, und wegen ihrer zweckmäßigen Anwendung auf die in dem 2L4 Dom 9. August. Jnvalidenhause zu unterhaltenden Grundbücher Sorge jif tragen. §. 11. Was der Respicirende mittels dieser Individual-Listen e i n z 11 l e i t e n hat. Beydes ist unfehlbar zu erreichen, wenn sich der Respicirende alle Differenzen vorlegcn läßt, welche sich aus der Vergleichung dieser Listen mit den Grundbüchern ergeben, und wenn er dieselben umständlich zur Kenntniß des Vorgesetzten Generalcommando's bringt, wodurch zugleich der im §. 36 des Conscriptionspatentes vom Jahre 1804 enthaltenen Vorschrift entsprochen wird, nach welcher jeder Parentalinvalide, welcher in dem jährlichen Conscriptionsverzeich« niffe nicht enthalten wäre, dem betreffenden Be« zirkscommando bekannt gemacht werden soll, um dessen Existenz bep her nächsten Revision gründlich zu erheben. §. 12- W» der Stand der Patentalinvaliden von jedem Jnvalidenhause aus« 611 to e i f e n ist. Gleichlautend mit den berichtigten Grundbüchern ist der Stand der Patentalinvalidcn in demjenigen Ausweise ersichtlich zu machen, welcher der monathlichen Standestabelle über die Invaliden in den Häusern anzuhängen ist, hinsichtlich dessen die hofkricgsräthliche Verordnung 1). 2691 vom 16. July iSHy den §. 43 der Dom 9. August. 255 Rechnungsinstruction für dir Jnvalidenhäuser ddo. 15. October 1807 L. 411.3 folgender Weife abänderte: §. iZ. Art der Ausweisung. Die Fälle, welche in Absicht auf den Wech-fel der Invaliden Eintreten können, sind: „wenn ein Invalide des Locosiandes eines Jnvalidenhau« fcs in den Patental * oder Dorbehaltsstand über* fetzt wird, oder wenn ein Invalide von einem anderen Invalidenhause, oder von einem Regimente oder Corps bcy dem Jnvalidenhause zu, wächst, und fogleich eine Patental- oder Dor-behaltsurkunde bekommt, oder wenn ein Patentalinvalide in den Reservationsstand, oder eilt Invalide vom Refervationsstande zum Stande der Patentalinvaliden Übertritt , ober wenn solche Invaliden sterben, oder abgefertigt werden, und also ganz austreten." „Wie sich nun einer dieser Fälle ereignet, müssen die betreffenden Invaliden in demjenigen monathlichen Standesausweife, welcher her Mo-nathstabelle anzuhängen ist, und wozu ein eigenes Muster vorgeschrieben ward, unter Beyle-gung der sie betreffenden Zuwachs - und Abgangs-documente nach derjenigen Weife, welche zur Do-cirung in den Monathstabellen vorgeschrieben ist, abtheilig nach den verschiedenen Kriegscassen in 2z6 Dom 9. August. den Zuwachs genommen, oder in den Abgang gebracht werden." „Es ist ferner in dem nähmlichen Ausweise Alles, was auf ihre Gebühr Beziehung hat, wie auch die Abfertigung ihrer Witwen und Waisen anzumerken." „Aus diesen monathlichen Ausweisen ist eine jährliche Docirung ihres Zuwachses und Abganges !für die Musierungsaclcn zu verfassen, und diesen zuzulegen." §. 14. Besondere Obliegenheiten der Pfarrer in Absicht auf di» Urkunden, Da zur vergrößerten Vorsicht gegen einen Mißbrauch mit Patental-Jnvalidenurkunden die Pfarrer vor der Beerdigung eines Palen» talinvaliden, dessen Originalurkunde sich vorlegen zu lassen, sie von oben nach unten mit Tinte zu durchstreichen, und auf dieselbe, gleich an die letzte Zählung angereihet, den Tag des Todes des Invaliden zu schreiben haben, welches den sämmt-lichen Pfarrern aufzutragen die betreffenden Hof« kanzleyen vom Hofkriegsrathe ersuchet worden sind : so hat der Respicirende bey der vorgeschriebenen Einlangung dieser Urkunden sorgsam darauf zu sehen, ob diese Vorschrift genau befolgt, dann ob der Todesfall in der betreffenden Eingabe durch das Politicum auch richtig angezrigt sey? *57 Vom 9. August» und widrigen Falls jederzeit dem Generalcom« - mando die Anzeige zu machen, weil ganz allein durch unausgeseßke Aufmerksamkeit auf die Be« folgung dieser Vorschrift, deren allgemeine Be« obachtuNg zu sichern ist. Zweyter Abschnitt. Von deni Pateartalgehaltti §- »5* Ausweisung der Patentalgebühren» Während durch die zweckmäßige Ausfsth« tlirtg dieser Vorschriften die vollständige E 0 i« denz des Standes der Patentalinvaliden durch die bestehenden Jnvalidenhäuser vollkom, men gesichert ist, kommt jedes JnvalidenhauS zugleich in die Lage, zu erheben und auszuwei-sen, welchen Invaliden der Patentälgehalt ge« bühre, um daher jede Anweisung oder Zahlung umständlich prüfen und beurtheilen zu können. §» 16» Wie dieser Gehalt ange.wlesen und gezählt wird. Die Anweisung und Zahlung der Patental-Jnvalidengchalte geschieht auf drryerley Art, nähmlich: 1 teni, vorschußweise von den Militärbehörden, gegen Rückersaß aus den Jnvaliden«Fonds« geldern; Gesetzsammlung X.< Xheil. IZ 358 Vom 9. August. bcy den Kriegslasten unmittelbar aus den Invaliden-Fondsgeldern; 3uni, vorschußweise von Dominien oder Jurisdictionen gegen Rückersatz aus den Jnvaliden-Fondsgeldern. §. 17. Allgemeine Beobachtungen hierbey. Im Allgemeinen ist in allen diesen drey Fallen durch die hofkriegsräthliche Verordnung W. 90 vom ,30. Junp 1808 angeordnet: §. 18. „„(in Absicht auf die bey einer Militärbehörde sich um Verpflegung meldenden Invaliden) und zwar im §.4, daß geleistete Vorschüsse an jene Invaliden, die mit Patentalurkunden zur Verpflegung auswärts angewiesen waren, jedoch aus Mangel der Nahrung, oder aus anderen vollgültigen Gründen in die Jnvalidenhäuser wieder einzurücken suchten, und daher beym nächsten Militär um Verpflegung sich meldeten, auf Rechnung jenes Jnvalidenhauses zu erheben scycn, welches die Urkunde ausgeferkiget hat, und daß der empfangene Vorschuß jederzeit auf dieser Urkunde verläßlich anzumerken sey Diese Vorschüsse sind von zweyerley Art, entweder bare, oder mittels der Spitalsverpfle-gung; über beyderley Vorschüsse werden die Jnvalidenhäuser immer von der Hofkriegsbuchhal- 259 Nom 9. August. lung verständigt; auch sind dieselben bey der einrückenden Mannschaft aus der Urkunde zu entnehmen. §. 19. Dann im §. 5: (in Absicht (inf 6ie Gtttie ütfe und die Derpflegungtjeit) 1""*, daß in keinem Falle in den Entwürfen eine Gebühr aus zwey Jahren vermengt, sondern immer vom ersten Tage eines jeden neuen Militärjahres an, ein abgesonderter Entwurf ausgefertiget werden müsse; §. 20. (in Absicht #uf tie Genüsse äußer der Löhnung) 2tenž , daß in diesen Entwürfen außer der Löhnung jeder sonstige Nebengenuß, Bey-trag . oder Zu.lage in einer eigenen Rubrik ersichtlich zu iggchen sey; §. 2'- , 0 «t Pri » - tet». So weit einige Leute von P-rivaten bestimm« te Zulagen zu genießen haken, dürfen solche, weil sie nicht als immer dauernd, sondern bloß als zufällig anzusehen, und erst nach ihrer Entrichtung zahlbar sind, nicht so wie jene vorer« wähnten Zulagen auf Rechnung des Invaliden« Fondes angewiesen werden; sondern es muß der Ersatz dafür vyn Seite der betreffenden Kriegsraffe entweder durch Verlagsquitrungen, oder durch Zurechnungen v^n daher, wo der Ersatz für dieselben im Allgemeinen geschah, cingeholt werden, §. 25- ‘ 2« Absicht auf die Urkuuden, Viertens, alle geleisteten Zahlungen mit Ansetzung der Zeit sowohl, als auch des empfangenen Betrages sind in der Urkunde bestimmt anzumerken.'"' §. 26. SSefottStre Beobachtung,«, J m Einzelnen wird wegen der Anwet« sungs« irnd Zahlungsart angeordnrk, und zwar: 2 tti r un g. Auf derselben Anweisung haben jene Invaliden, welche schreiben können, durch die eigenhändige Nahmensfertigung, die übrigen aber durch die Beysehung der drcy Kreuze den Empfang zu bestätigen. Im letzteren Falle hat derjenige, welcher den Nahmen statt des, des Schrei, bcns unkundigen Invaliden unterzeichnet, sich auch als Nahmensfertigcr mit seinem eigenen Nahmen zu unterschreiben. §- 36. Was der au stählende Offizier zu beobachten hat. In der Patentalurkunde hat der die Auszahlung besorgende Offizier nachzusehen, ob der auszuzahlende Betrag daselbst richtig angcmerkt sey, und zur Ucberzeugung, daß nun auch die Zahlung geschehen sep, seinen Nahmen neben der kriegscommissariatischen Unterschrift in der Patentalurkunde bepzusetzen. §- .37- Der Respicirende hat daselbst öfter nachzusehen. Der Respicircnde hat sich mehrmahl durch sein nnvermuthctes Erscheinen von dem Vorgänge btt) diesem Acte zu überzeugen, und jede, auch die geringste Abweichung mittels des Hauscom« mando's auf der Stelle abstellen zu machen. 267 Vom 9, August. §. 38. Verzeichnung 6 Don der Behandlung dieser Zahlungen in der Rechnung. Das Jnvalidenhaus hat diesen nach Abzug der Anticipationen empfangenen Ersatz in der monathlichen Hauptrechnung in Empfang zu stellen, und mittels eines eigenen summarischen Entwurfes, welchem die oben berührten Verzeichnisse (Formulare 6et)in §. 38) in Original (wovon eine Abschrift beym Hause zurück zu behalten ist) sammt den e i n g e sch n i t t e n e n Anweisungen beyzuschliessen sind, diese Zahlungen sich zur Gebühr zu bringen. §• 45» Beobachtung, wenn die Anticipationen die Zahlung 4n Patentalverpsie-gung übersteigen. Im Falle die erhobenen Anticipationen die wirklich gezahlte Palenkalgebühr übersteigen, folglich von der letzter» nicht abgezogen werden konnten, müßten solche in dem Entwürfe zur Abführung a ngc deutet, und gegen einen besonderen Absuhrsschein abgeführt, dann in der Monathlichen Hai ptbcrcchnungworin der ganze 2/0 Vom 9. August. Ersaß in Empfang zu nehmen ist, mittels des Kriegscasse - Abfuhrsscheines vom Empfange abgeschrieben werden. §. 46. Bestätigung der Gebühr durch den Respicironden. Da der Respicirende die Gebühr dieser Zahlungen durch sein Liquidirungsprotokoll sicher zu stellen hat> und diese Verzeichnisse nach seinen Anweisungen vollständig zu prüfen im Stande ist, so hat derselbe auf diesem Entwürfe solches durch die nachfolgende Clause! auch zu bestätigen: „Das i st............ st. ...kr. C o n ve n- „ t i o n s münze, welche das N. Jnvali- „ den Haus in dem Ddonathe..................... „den daselbst sich gestellten Patental-„invaliden auf meine Anweisung bar „auf die Hand gezahlt hat, und wel-„ch e nach meinem Liquidirungsproto-„kolle gebührend sind." §. 47- Ausscheidung der Auslagen für die Patentalinvaliden von der übrigen Gebühr auch bc>im Ersätze. Beym Rückersaße der Locoauslagen muß die Verwendung auf Patentalgehalte ausgeschieden seyn, weil deren Ersaß nach dem §. 42 abgesondert aus der Kriegscasse erfolgt. 271 Bom 9. August. §. 48. Dieses Alles ist auch ad B, wenn »ähwlich die Regimenter oder Corps ic. ic. die Zahlung leisten, zu beobachten. Alle diese Beobachtungen haben auch einzu-treten, wenn die Regimenter, Corps oder sonstigen Militärbranchen solche Zahlungen an einer Patentalgebühr leisten, indem jede sonstige Ver-pstegung nach dem §. 18 besonders erficht-l i ch gemacht wird. §. 49- Vcobachtung der allster de» Jnvalidenhäusern angestellten k. f. Kriegs» commiffariate, wenn die Zahll>»gen aus d c n K r i c g s e a fs e» unmittelbar, 0 de r z um C rsa y e der auswärtigen Vorschüsse geschehen. Was den außer den Invalidenhäusern angestellten anweisenden k. k. Feldkriegs-Commifsa-riaten in den Ländern sowohl, iteni, in dieser Hinsicht, als auch dann, wenn diese Zahlungen 2te"5, aus den Kriegscasscn unmittelbar geleistet, oder 3tci,š, den Dominien oder Jurisdictionen eben aus den Kriegscafsen vergütet werden, allgemein zur Beobachtung vorgeschrieben wird, dieses enthält die hier anschlüssige Instruction D für dieselben ausführlich. 273 Vom 9, August. §- 5°* Dsn der Concentrirun g des Aufwandes für die Patentalinvaliden bey denInvalidenhau fern. Es ist hieraus zu entnehmen, daß die In-validenhäuser von nun an auch von allen diesen Zahlungen für jene Patentalinvali-den werden regelmäßig in die Kenntniß gesetzt werden, welche dieselben bey sich im Stande führen. Hicrbey ist zu beobachten: §- 51. daß die schon in dem Invalidensysteme vom Jahre 1772 enthaltene Vorschrift genau befolget werde, daß nähmlich die Ortschaften, welche für die Patentalinvaliden die Derpstegung gegen die Vorweisung der den Invaliden behändiaten Patentalurkunden vierteljährig vorschießen, nach dem Umlaufe eines jeden Quartals die von den Empfängern dagegen eingelvsten Quittungen entweder selbst, oder mittels der Kreisämter, Comitate oder Districte, und zwar in Niedervsterreich, Jnneröstcrreich, Böhmen und Ungarn dem Jn-validcnhause im Lande, dagegen in Oesterreich ob der Enns, in Tyrol, Mähren, Schlesien, Galizien, dem Temeswarer Bangte und Siebenbürgen, dem in jedem Lande bestellten, und die An- *73 Vom 9. August. Angelegenheiten der Invaliden unter der Depen-denz des General-Commando's besorgenden k. k. kriegscommissariatischen Beamten richtig einscn-den sollen. §. 52. Ferner: daß die, von denselben zugleich'einzusendenden Empfangsscheine der Invaliden von dem Qrtspfarrer de vita et ubicatione ohne Ausnahme bestätigt seyn müssen, dann daß über die gestorbenen Patentalinvaliden die Tod-tenscheine nebst ihren Anweisungsurkunden ein-gesendet, und §. 53' daß in den Quittungen der in der Urkunde enthaltene , auf das Grundbuch des Invalidenhauses hinweisende Band, und dessen Blattseite enthalten sepn müsse; welche letzteren Beobachtungen schon in dem §. 5 der gedruckten Circularverordnung W. 90 vom 30. Juny 1808 vorgeschrieben sind. §. 54. Zweck der Eancrntrirung aller dieser Zahlungen. Durch die Mittheilung dieser auch außer dem Invalidenhause geleistet werdenden Zahlungen gelangen dessen Respicirende und jedes Invalidenhaus regelmäßig in dieKennt-Gesetzsammlung X. Theil. 18 274 Bom 9> August. niß aller Erg ebn t ffe trt i f allen bey demselben im Stande geführt werdende n P at en ta l in v a l id e n, und sind hierdurch im Stande, nicht nur allein davon, daß für jene Patentalinvaliden, welchen im Haufe selbst die Verpflegung gezahlt wird, nicht allenfalls auch irgend wo anders eine Verpflegung gezahlt, oder aufgerechnet werde, die volle Ueberzeugung zu erhalten, sondern auch jede andere doppelte oder ungebührliche Aufrechnung noch zur rechten Zeit zu entdecken. §- 55> Anwendung auf das Protokoll des Respicirenden. Hieraus folgt die Nothlvcndigkeit, daß das Liquidirungs - und Anweisungsprotokoll des Respicirenden nicht nur allein jene Patentalinvaliden, welchen ihr Gehalt int Hause gereicht wird, sondern überhaupt alle Patentalinvaliden enthalte, welche in dem Grund-buche des Hauses ausgewiescn sind, mithin zu des Hauses Geschäftskreise nach dem §. 4 gehören. §. 56. Zusammenhang mit den Eingaben in demselben Protokolle» Wenn der Respicirende die nach den §§. 7 und 8 von den Werbbczirken und den politischen Behörden einzulangen habenden Eingaben, dann alle sonstigen, dem Jnvalidenhaufe über feine- Dom g. August. 275 Pakenkalinvalidett zukommenden Notizen stets in biefem Protokolle vormerket r so werden hierin die estectiven Patentalinvaliden Wohl ersichtlich seyn, und mittels dieses Protokolls wird er jederzeit im Stande seyn- bey dem geringsten Anstande das Grundbuch zu prüfen, und von dessen richtiger Führung sich ZU überzeugen. §- 57» Welche Dokumente die Civilde-ördeei zue Erhärtung 6e8 W sutzrs aus der I » v a l i d e» h a u s c a s s c beyzubringen Kuben. Don jenen Dominien und ÄreisaMtern, ttfrf» He den Ersah für die den Patentalinvaliden gezahlten Löhnungen bey den In v a l i d ett h au-sertt unmittelbar cinholen, sind nahmcntli-che Verzeichnisse, dann die gehörig clausulirteN Quittungen der Pate ns kalinvalidcn beyzubringen. §» 58« Prüfung und Vormerkung dieser Zahlüngeii. Diese Documente sind nach dem Protokolls des Respicirenden zu prüfen, in diesem durch die Benennung des Monathes, in welchem die Anweisung des Etsahes geschieht, Mithin in welchem auch die Aufrechnung erfolgen Muß, ersichtlich zu machen, und die Quittungen bet Percipienten sind nach ihrem richtigen Befund sogleich von dem Respicikendett bis in die Mitts hon der rechten zur linken Hand zur Verhüthunß iS * s76 Nom 9. August. jedes Mißbrauches mit einer Schere einzuschnei« den, sodann ist die legalisirte Quittung des Do« miniums selbst, oder des Kreisamtes, oder der Jurisdiction auf die Jnvakidenhaus-casse anzuweisen. §. 59- Behandlung 6et Ungebühr«». Aufgefundene unrichtige Aufrechnungen sind gleich auf der Quittung des Dominiums zu bemerken, und daselbst wohl ersichtlich von der Summe des Ersatzes abzuziehen. §. 60. Clausulirung der monathlichen Verzeichnisse durch die Respici, renden. Diese Anweisung über die den Dominien zu vergütenden Patentalgehalte muß sich auf die Bestätigung in den Nominativen Verzeichnissen der politischen Behörden gründen, welche Verzeichnisse folgender Weise von dem Respicirenden eigenhändig zu clausuliren sind: „Das ist .... Gulden .... kr. C. M-, „welche den hier genannten Invaliden „nach meinem Liquidirungsprotokolle, „und den zuliegenden Quittungen an „Patentalverpflegung gebühren." §. 61. Art der Iah lungs le i st u n g. Diese Vergütungen dürfen nur dem zum Empfange Bevollmächtigten, und nicht Vom 9. August. 277 aus der Handcaffe, sondern nur allein aus der Jnvalidenhauscasse, und nur unmittelbar an ihn selbst gezahlt werden, welches ohnehin die Gegenwart der die Mtfperre hieran habenden Offiziere voraussetzt. » §' 62. i Dehandkung in der Rechnung, und Art ihres Ce sah es. ' Sie sind in dem §. 44 bezeichneten Entwürfe unter Beylegung der Nominativen Originalverzeichnisse (wovon Abschriften beym Hause zurückzubehalten sind), und der cingeschnit-tenen Original-Patentalinvalidenquittungen, dann der Quittung des Empfängers des Ersatzes unter die in loco berichtigten Patentalinvaliden-Lähnungen aufzunehmen, und zur Gebühr zu bringen, wofür dem Hause der Ersatz aus der Kriegscasse abgesondert von feinen übrigen Auslagen angewiesen und erfolgt wird, mit der Beobachtung der §§. 43, 44 und 45 in Absicht auf die Anticipationen. §. 63. iR ückb l> ck ans den $. 4a- Ans der vorerwähnten und §. 49 an geschlossenen Instruction für die anweisenden k. k. Feldkriegscommissariate außer den Jnvalidenhäu« fern ist zu ersehen, auf welche Art die Jnvali-denhäuser von jenen Zählungen für Patentalin« validen in die Kenntniß gesetzt werden müssen, welche ohne ihrem Einfluß unmittelbar aus ay8 Nom 9. August. den Kr teg sc affe n geleistet, oder den Behörden, welche dieselben vorgeschossen haben, von eben daher vergütet werden. §. 64. Wie weit sich das Liqujdirungsprotokolk zu erstrecken hat, Der Respixirende des Jnvalidenhauses hat NNch diese Zahlungen nach seinem 2 i-quidirungsprotokolle zu prüfen, st-dafelbst vorzumerken, und darauf zu sehen, ob alle für diese Zahlungen in der erwähnten In« struction vorgeschricbcnen Modalitäten genau he« phachtet worden sepen, §- 65. Wie sich wegen Unrichtigkeiten oder Ungebühren zu beneh- rneit ist, Entdeckt derselbe hierbey Unrichtigkeiten oder Ungebühren, so sind diese dem ihm Vorgesetzten Generalcommanda auf der Stelle umständlich, mit Zulegung der Abschriften oder Aus« züge aus den Beweisdocuincnten, anzuzeigen, Ueber solche Anzeigen hat der Respicirende des Jnvalidenhauses eine eigene besondere Normer« ftitifl zu unterhalten. §. 66. Behandlung her eingelangten Zur eÄ- n u n g e ». Ueber alle solche § während eines jeden Vierteljahres bey dem Jnvalidenhause pingelangten Verständigungen, oder eigentlich Zurechnungen von auswärts, für Rechnung hkUlssenden Jnvalidenhauses gezahlte Pa« Vom 9. August. 279 tcntalinvaliden«Verpssegu»gen, ist ein (Summa« rium zu verfassen. §- 67. Etautulimng und DocumenMung dieses Summariums. Dieses Summar ist von dem Respicirenden des Jnoalidenhaufes mit der Clause! „das ist ......Gulden ...... Kreuzer Conventions münze, welche auswärts an Pate utalinvaliden-Vcrpftegung nach der Prüfung mit meinem Liquidirungs-Protokolle gebühren, und nach den hier zulicgenden Quittungen gezahlt wurden'' eigenhändig zu bestätigen; demselben sind die nominative» Verzeichnisse sammt den Quiltungen zuzulegen, und die hierdurch liquidirte Summe ist in den §, 44 erwähnten Entwurf, jedoch ganz abgesondert von den in loco bestrittenen Zahlungen für Patental-invaliden, und unter der eigenen Benennung „an Zurechnungen," summarisch auszu-nehmen. §. 68, Behandlung in dep Ha uptr echnu n g. Dagegen sind in der Hauptrechneittg, und eigentlich in dem monathlichen Geldescmpfgngs-verzeichnisse, iy einer eigenen Ahtheilung diese Zurechnungen postenweise, nahmlich mit der ausdrücklichen Beziehung auf die Casse, welche die Zahlung geleistet, auf das Jahr, den Mo- 28o Vom 9. August. nach und den Journalsartikel, mit dem,ganzen zugerechneten Betrage in Empfang zu stellen. §. 69. Behandlung der diesifälligen Ungebühr« n. Die durch die auswärts allenfalls gezahlten Ungebühren entstehenden Schuldbeträge sind in dem Activausweise gleichfalls in einer eigenen Abtheilung dem Betreffenden zur Last zu schreiben, auf die Leistung des Ersatzes aber ist unausgesetzt zu dringen, um zu diesem Zwecke das hierzu Veranlaßte jederzeit anzumerken. Bey der Einlangung der Kriegscasse-Abfuhrsquittung kommt zur Tilgung des Activums der ersetzte Betrag in cher nächst folgenden monathlichen Hquptrechnung von dem Empfange abzuschreiben. §. 70. Eintheilung der verschiedenen Eassen, in Absicht auf ihr Verhältnis! zu den Jnvalidenhänseni bei, Zahlungen der Patentalinvaliden-Verpflegung, und wann die über diese Zahlungen einlangenden Zurech-' itungen der Haus-Rechnungskanzley zu übergeben sind. Hiernach hat der Respicirende des Jnvalidenhauses zu Wien die Duplicate der summarischen Anweisungsentwürfe mit den in den individuelen Verzeichnissen der Herrschaften, Werbbezirke, Jurisdictionen, oder die individuelen Entwürfe sammt den Quittungen, im Falle diese Verzeichnisse nicht bepgebracht wurden, von dem f. k. Kriegscommissariate zu Einz, jener zu Prag solche von dem Kriegscommissariate zu Brünn, jener zu Pettau Vom 9. August. 281 »on Graß, Laibach, Klagenfurt, Innsbruck und Agram; ferner jener zu Pesth solche von Preßburg, Ldedenburg, Neusohl, Debreczin, Caschau, Fünfkirchen, Peterwardein, Temeswar, Hermannstadt und Lemberg, endlich jener von Padua die von Padua, Venedig, Mailand und Zara regelmäßig zu erhalten, dieselben aber erst nach ihrer Prüfung, Vormerkung und Clausulirung der Rech, nungskanzley des Invalidenhauses zum Amtsgebrauche zuzustellen. §. 71. Resultat alles instructionsmästig hier Angeordnete«. Durch die genaue Beobachtung dieser Vorschriften in j e d em J n v a l i d e nh au se und von Seite ihres Respicirenden, dann durch die unausgesetzte Beobachtung, daß auch alle auswärtigen, auf diesen Gegenstand einwirkenden Behörden die ihnen gegebenen Verhaltungsbe-fehle genau erfüllen, ist die Evidenz des Standes, und die Uebersächt der Verpflegung der P aten t ali nv alid e n so gesichert, daß eine Beeinträchtigung derselben oder des Aerars nicht denkbar, von einem Belange aber gar nicht möglich ist. §. 72. Verantwortlichkeit. Die Respicirenden in den Jnvalidenhäusern haben hierüber die größte Verantwortlichkeit auf sich, und insbesondere dürfen sie, in so weit sie SZ2 Dom 9. August. wogen der vorgeschriebenen Vormerkungen eine Mithülfe benöthigen, hierzu niemahls und unter keinem Vorwände ein Individuum auS der Haus-Rechnungskanzley verwenden, sondern sie müssen mit einem sonstigen hierzu tauglichen Individuum aus dem Hausstände sich behelfen, diefes öfters wechseln, und jeden Einfluß und jede genauere mit Wissenschaft der Jkechnungskanzley von ihren Vormerkungen hin» dan halten; sie dürfen daher diese Vormerkungen selbst niemahl aus ihren Händen geben. Anhang. In Betreff der Patental. und VorbehaltSurkunde». §. 73. Warum es Mhig ist, die bisherigen Urkunden gegen AussteU lung anderer einziehen zu lasten? Um den vielen gegenwärtig bestehenden Du. plicaten sowohl der Patental. als der Vorbehalts-urkunden ein Ende zu machen, und damit über» Haupt jeder etwa lusher unrechtmäßige Besitz solcher Urkunden entdecket und abgestellet werden könne, ist befunden worden, neue, von der jetzt bestehenden Form auffallend abweichende, gedruckte sowohl Patental« als Vorbehaltsurkunden gegen Einziehung der alten hinaus geben zu lassen. Die» ses wird zugleich allen Grundbüchern über die Invaliden, wie auch den Anweisungsprotokollen der Mefpicirenden die möglichst größte Verlassigkelt pstd Vollständigkeit verschaffe,,, 283 Vom 9, August. §- 74. Hiuausgabc der Patenta! - und Vorbet'altsurkunde» nicht auf Ein Mahl, sondern nur nach und nach. Beyderley Urkunden neuer Form werden denjenigen Invaliden, welche mit Urkunden bisheriger Form schon versehen sind, nicht auf ein Mahl zu gleicher Zeit, sondern nur nach und nach bep erster nächster Gelegenheit, nähm-lich, wo ihre alten Urkunden entweder wegen Erhebung des Patentalgehaltes, oder aus sonstigen Anlässen ohnehin Vorkommen, und eingesehen werden müssen, gegen Einziehung der alt-fvrmigen Urkunden, welche unperweilt durchzu-schneiden und zu vertilgen sind, hinaus zu geben seyn. §. 75« Urkunden bisheriger Nrt dürfen von nun an nicht mehr auSgefer-tiget werden, Solche Invaliden hingegen, welche von nun an erst in den Patental - oder Vorbehaltsstand treten, sind gleich mit Urkunden neuer Form, in so weit .diese schon vorhanden sind, bey dem Mangel eines neuen Vorraths hingegen indessen mit Eertisicaten darüber, um sie nicht aufzuhalten , zu versehen. Solche Certisicate sind später gegen Ausfolgung einer Urkunde neuer Form einzuziehen, auf der Stelle durchzuschneiden, und zu vertilgen. Urkunden alter Art dürfen von yun an nicht mehr ausgeferliget werdest, 284 V om y. August. §. 76. Neue Form Set Utkunde». Die neue zu Patental- sowohl als zu Bör-behaltsurkunden vorgeschriebene Form ist aus den beygeschloffenen zwey Formularen zu ersehen, nach welchen ein jedes Militär - Invalidenhaus eine verhältnißmäßige Anzahl in deutscher Sprache, als der allgemeinen militärischen Dienstsprache, zum Gebrauch und Vorrath drucken zu lassen hat. §• 77. Wovon nicht abgewichen toetSett darf. Einige Jnvalidenhäuser haben bisher zweyer« ley Formen von Vorbehaltsurkunden in Gebrauch gehabt, nähmlich Eine für solche Invaliden, die eine CiManstellung erhalten, und die Andere für die übrigen Invaliden des Norbehaltsstandes. Von nun an hat nur eine einzige, nähmlich die im vorstehenden Paragraphe angedeutete Form nicht nur der Patental- sondern auch der Vor-behaltsurkunden zu bestehen; weil jeder Anlaß, aus welchem ein Invalide in den Vcrrbehalts-stand tritt, füglich darin ausgedrückt, und ersichtlich gemacht werden kann. Ueberhaupt muß sich genau nach den jetzt neuen Formularen geachtet, und sich aller Abweichungen davon enthalten werden. Sollte gleichwohl eine auch- nur im mindesten davon abweichende andere Form einer Patental- oder Vorbehaltsurkunde entdecket werden, Iso würden der 285 Vom 9. August. Commandant sowohl, als der Feldkriegscommis-sär, von welchen sie ausgefertiget wurde, dafür zur Verantwortung gezogen werden. §. 78. Wie diese Korttiuläre in Druck legen ju lassen finb.t So wie es in derjenigen Circularverordnung des Hofkriegsrathes vom 12. September 1818, Lit. K. Nr. Z284, mit welcher ein neues Formulare zu den Militärabschieden hinaus gegeben wurde, vorgeschrieben war, daß Alles, was bloß als Muster und Beyspiel in dem Abschiedsformulare unterstrichen erschien, in den in Druck zu legenden Abschiedsbögen ganz leer zu lassen sey, um nach Umständen das Erforderliche schriftlich bey der Ausfertigung dahin cinschalten zu können: so gilt dieses auch von den hier tut §. 76 angeführten Formularen zu den neuen Patental * und Vorbehaltsurkunden der Invaliden; daher auch in diesen letztem die in beyden Formularen unterstrichenen Stellen bey dem Drucke leer zu lasten sind, indem sie erst bey der Ausfertigung theils durch mit Tinte geschriebene Worte auszufüllen sind, theils, in so weit nichts dahin Gehöriges vorkommt, der leere Raum so mit Strichen durchzuziehen ist, daß nichts mehr hinein geschrieben werden kann. Vom 9. August.-§- 79. Vorsichten bey der AÜ s fer k i g li N g. Ueberhaupt Muß bey der Ausfertigung der Patental - und Vorbehaltsurkunden beobachtet werden, daß ihre Ausfertigung mit solcher Vorsicht geschehe, damit eine Radiruttg oder Verfälschung nicht geschehen könne, ohne leicht entdeckt zu werden. §- 80. Beschreibung der Person. Die ans beyden Formularen- dieser Urkunden ersichtliche Beschreibung der Person des Invaliden darf niemahls unterlassen werden, und nicht oberflächlich, sondern sie muß genau verfasset seyn; denn sie verhindert am sichersten, daß Jemand der fremden, Urkunden sich bedienen könne. Deßwegen soll auch die Rubrik, ,,Sonsti-ge Kennzeichen" auf das vollständigste und sorgfältigste ausgefullet seyn, damit jedes besondere Merkmahl des Mannes, sey es ein natürliches, oder ein durch erlittene Beschädigung hinzugekommenes Merkmahl, aus der Beschreibung deutlich erkennbar werde. Vom 9. August. 287 Formular A. Jnvalidknhaus zu .... . Liquidinmgs- und Anweisungs-Protokoll des Respicirenden, vom Jahre 18.. angefangen. Anmerkung. 1. DiesesPtotokol! ist bey einem größeren Umfange in mehrere Hefte abzutheilen. s. Die zwey ersten Spalten haben ihre Beziehung auf das Grundbuch, und werden die Auffindung der Invaliden erleichtern. 3. Die folgenden Rubriken bey den Jahren zeigen die Zeit an , für welche die Liquidirung oder Anweisung geschah. In diesen Rubriken ist der Monath anzugeben, ilt welchem die Behandlung der 1 , Aufrechnung in der Verpslegscechmmg de» Jnvalidenhauses geschieht, damit bey einem Anstande oder einer nöthig werbenden Erhebung schnell und sicher aufgefunden werden kann, wer die Aufrechnung veranlaßt hat, und damit hierüber auch die Beweise ange-zcigt werden können. 4. Bey allen Anmerkungen ist jederzeit die Beziehung zu machen, wo die Veränderung nachgewiesen ist, um dieselbe sicher und schnell auffinden zu können; daher jede Eingabe ordentlich zu präsentiren, ynb mit einer Geschäftsjahr zu versehen ist. 288 Vom 9. August für das die Aufrechnung für diese Mit MedaMen-Zutage Vom 9. August. 289 d e s J a h r e s SCo die Zahlung angewiesen ist. 1830 1831 I 1832 Q u art a l Züunerkung. » 2 3 4 I 2 13 |4 ' ' 2 3 4 Zeit ist enthalten in der Verpflegsrech-den Monath II avnaqsT i e. Ü SÖ 1 & J {£> 1 «g. § 1 s I g g tg. § 1 in loco in loco Geschäftsjahr 73/1/1828, am 26. Sept. 1828 zum Gerichtidieuer zu 9t. ernannt. r-' V- v-t r-' v Sio niuS De- ccitt6. Ju- nius Dg- cem6. Ju- nius De- cemb. Neogradcr Eoinitat Herrschaft N. Gschftsz. 312/1827, am 5. Novemb. 1828 gestorben. Gschftsz. 820/1828, in der Eingabe nicht enthalten, also unevident, eben daselbst die Eruirung veranlaßt. I & 1 August ! s 1 I 1 § I I 65 1 to 1 1 Z I S Caffe 9t. Gschftsz. 976/1828, den Nachtrag vom 12. März 1828 bewilligt. x Giimegher Eomitat Gschftsz. 2p4/i82,8, zu 9t. Diensten eingeritten, und nicht erschienen. Gschftsz. 72/1828, S ist mit Ende October I 1828 in den Reservg- 9 tionsstand ubergetre-1 ten. jjj 19 Gesetzsammlung x. Lhx-l. 2 ga Formular B. Vom 9. August Grundbuchs-Heft Nr. Seite Beylage Nr. Anweisung. Dem Patental-Jnvaliden (Charge, Vor- und Zunahme) ... ............ ist die Gebühr für die Zeit vom ..... hiS............... und zwar: an der Löhnung täglich zu • • kr. mit ..... fl. •. kr. » » Medaille-Zulage » • • » » ..... » • • » Zusammen mit .fl. fr. Sage • • • • • fl. • • kr. C. M. zu erfolgen. N. am •• ,e„n...*• 18• * den Empfang bestätige (der Invalide) Feldkriegscommistar. ............................. , , ____" ---------- Vom 9. August. 591 Formular C. Jnvalidenhanö zu N. Ve rze i chn iß für den, die Handcasse führenden Offizier, über die täglich gezahlten Patental-Invaliden-Gebühren. für den Monath Anmerkung. Wenn die an einem Tage aus der Handcasse gezahlt werdenden Invaliden mehrere Blätter dieses Journals einnehmen, so muß auf jedem Blatte die Bestätigung des, der Zahlung beygewohnten Offiziers erfolgen; jedoch genügt eS, wenn die Claufel auf dem ersten und letzten Blatte für diesen Tag geschrieben, und auf den übrigen Blättern die Nahmens» Unterschrift dieser Offiziers beygesetzt ist. Doch müssen die Blätter dann in seinem Dcvseyn absummirt werden. 19 S spa Vom p. August. Vom p. August. -93 CT; g Tag Des Paten talinvaliden Zeit Gezahlter Betrag 3m Eigenhändige Bestätigung s an ä 1 u Zahlung Charge Vor- und Zunahme vom 6 iS an Löhnung Medail- len- Zulage Ganzen des zur Behidohnung bei» dieser Auszahlung beorderten Offiziers. fi. fr. fk kr. fl. 1 fr. 1 i. Februar 1828 Gemeiner Johann Vogel I. Rovemb. 3i. Jänner ' 0 1 *> 2 3 4 5 und so fort 1827 1828 - Die Ausbezahlung dieser Beträge ist in meiner Gegenwart an die hier genannten Invaliden bar auf die Hand heute geschchen. 6 7 « (9L N.)> Major. Pufdmmčit» • • • 240 1 12 6 I.. „ 36 50 1 1 Das ist: Zwey Hundert fünfzig zwey Guide»/ sechs und dreyßig Kreuzer Conventionsmünze für den 1. Februar 1828. Invalidenhaus N. am 1. Februar 1823. N., Feldkriegöcommiffar. 35 am 1. Febr. 1828 Gemeiner JohannDvfler 1. November 3i. Jänner 5 1827 1828 - 294 Vom 9. August. Beylage D. Instruction für die in den Provinzen dec österreichischen Monarchie außer i>en k. k. Militäe-Jnvalidenhausern angestellten k. k. feldkriegs-commissariatischen Beamten, in Hinsicht auf die Standes-Evidenzhaltung der Patentalinvaliden, und auf das bey der Anweisung ihres systemmäßigen Gehaltes zu beobachtende Verfahren, §. I. Zweck dieser Instruction. Um das Aerar gegen Benachtheilung bey der Anweisung der, in den Ländern aus'den Kriegscassen ihre Gebühr theils unmittelbar beziehenden, theils durch die Kreisämter, Linien« und Gränzregimenter, oder in Ungarn durch die Pereeptorate solche erhaltenden Patenta lin-validen sicher zu stellen, ist beschlossen worden, diese verschiedenen Zahlungen bey den Jn-validenhäusern selbst coneentriren, und hierdurch zugleich den Stand ihrer Patentalinvaliden evident halten zu lassen. §. H. Mitwirkung des f. k/Fcld krie g s c o m misf^ j ats |u diesen« Zwecken Zu diesem Zwecke ist die Mitwirkung aller anweisenden k. k. Feldkriegs-Commissariate unumgänglich erforderlich, und um hierin Präeision und volle Gleichförmigkeit zu erreichen, werden hier die Obliegenheiten derselben in dieser Hinsicht genau bezeichnet. Vom 9. August. 295 Erster Abschnitt. Von der Evidenz deö Standes. §. ul. Streife jut Evidenzhaltmig de» Standes der Patentalinvaliden. Um die genaue Evidenzhallung der sehr zerstreut lebenden Patentalinvaliden möglich zu machen, haben l“1'4, die Conscriptions-Rcvisoren, und g‘ei>4, die politischen Behörden mitzuwirken. §> IV. Obliegenheiten der conscribirenden Qktijieee. In Hinsicht auf die Mitwirkung durch die conscribirenden Behörden ist in dein Conscriptions-patente vom 25. October 1804 §• 36 vorgeschrieben : itcns, daß der conscribirende Offizier über alle Patentalinvaliden ein eigenes Verzeichniß (nach dem daselbst angcdeuteten Muster Nr. 3) unterhalte ; s""4, daß er durch die Dominien alle bey demselben patentmäßig angewiesenen Invaliden sich anzeigen, und persönlich vorstellen lasse, damit keiner der Revision entgehe; 3""% daß er die Umstande dieser Leute genau untersuche, und besonders erhebe, ob sie etwa in einer solchen Versorgung stehen, wo- spö Bom 9. August. durch ste den Jnvalidengehalt entbehren kennen; 4ltn$, daß die Urkunde der Patentalinvaliden bey der Revision von dem conscribirenden Offiziere mit Vidi zu bezeichnen sey; 5imir daß jeder neu zuwachsende Patentalinvalide in der Conscriptions - Kanzlep sich zu melden habe, daselbst dessen Urkunde zu vi« diren, und derselbe in das vorgeschriebene Verzeichniß über die Patentalinvaliden sogleich rinzutragen sep; 6tm, daß dieses Verzeichniß jährlich dem vor« , gesetzten Generalkommando eingercicht, und mittels desselben den betreffenden Jnvaliden-häusern zugesendet werden müsse. §. V. Lblirgeilheiten der politischen Behörden. Hinsichtlich auf die Mitwirkung durch die politischen Behörden ist in dem Jnvalidensyste-me, vom Jahre 1772 angeordnet,, daß, um eine gleichförmige Richtigkeit rücksichtlich der in Un. flnrn und den dazu gerechneten Provinzen, dann der in den deutschen Provinzen auf dem Lande patentmäßig angewiesenen Invaliden fortan zu unterhalten, und um jeden Unterschleif hindan zu halten, die betreffenden Comitate, Districte und Kreisämter über die in ihrem Bezirke am Leben befindlichen Invaliden, so wie über Sterb- Vom 9. August. 297 fälle derselben eine Jndividualliste mit Zulegung der, von den Ortspfarrern in Ansehung auf die Abgelebten auszufertigen kommenden Todtenschei-ne jährlich zwey Mahl, nähmlich mit Ende eines jeden Aprils und Octobers, an das nächste k. k. Ober- oder Feldkriegs-Commissariat, und dieses an das, Vorgesetzte Generalcommando zur weiteren Uebersendung an das betreffende Invalidenhaus einzuschicken haben. Es ist einleuchtend, daß die Evidenthaltung der Pakentalinvaliden nur durch die sichere Ein-langung dieser Eingaben, und durch ihre richti« ge Anwendung erreicht werden kann. §. VI. Das Keldkriegs,Commissariat hat auf die Einlangung dieser Be< helfe wachsam zu Ny». Das bey dem Generalcommando die Anweisung besorgende Kriegs-Commissariat, so wie die Districts-Oberkriegs-.Commissariate haben daher auf die richtige Einlangung und unaufgehaltene weitere Absendung dieser Eingaben, damit sie schnell und ordentlich an die betreffenden Inva-lidenhäuser gelangen, unausgesetzt zu wachen. §. VII. Das anweisende Kriegs - Commissariat hat diese Behelfe zu benutzen, und auf die beyhabenden Revisionslisten anzuwenden. Durch die Einsicht in diese Eingaben gelangen diese anweisenden Ober- und Fcldkriegs-Com- s§8 Vom 9. August. missariate von den Veränderungen, welche mit den Patentalinvaliden vorgegangen sind, in die Kenntniß, und sind eben dadurch im Stande, in ihren nahrnentlichen Revisionslistcn, welche schon in dein Jnvalidenspsteme vorn Jahre 1772 vorgeschrieben sind, und fortan auf das Genaueste von ihnen geführt werden müssen, alles dasjenige vorzumerken, was den Stand und die Gebühr eines Patentalinvaliden betrisst; zum Bey-sviele, wenn ein Patentalinvalide zu Spitals-, Cordons- oder sonstigen Militärdiensten eingcru-fen worden wäre, und sich nicht gestellt, oder eine Provinzialversorgung, oder eine Civil- oder Militär-Dienstanstcllung erhalten hätte, kurz Alles, was eine zeitliche oder gänzliche Einstellung seines Gehaltes nach sich zu ziehen hat. Zweyter Abschnitt. Von de in Patentalgehalte. §. VIII. Allgemeine Beobachtungen hierbei). Mas zu beobachten ist in Absicht auf die Gebühr der Patcntalinvaliden, und auf die Art ihrer Anweisung, hierüber ward mit der hofkriegs-räthlichen Verordnung W. 90 vom 30. Juny 1808 augeordnct r 2 99 N Nom 9. August. §. ix. und zwar im §. IV., daß die geleisteten Nor. schüssc an jene Invaliden, die mit Patentalurkunden znr Nerpflegung angewiesen waren, jedoch aus Mangel der Nahrung, oder aus anderen vostgültigen Gründen in die Jnvalidenhäu-ser wieder einrücken, und daher beym nächsten Militär um Verpflegung sich melden, auf Rcch-üung jenes Jnvalidenhauses zu 'erheben fegen, welches die Patentalurkunde ausgefertiget hat, und daß der empfangene Vorschuß^ jederzeit auf dieser Urkunde verläßlich anzumerken sey. Diese Vorschüsse sind von zweyerley Art, entweder bar, oder mittels der Spitalsverpflegung; über beyderley Vorschüsse werden die Häuser immer von der Hofkriegsbuchhaltung verständigt, auch sind dieselben bey der einrückenden Mannschaft aus der erwähnten Urkunde zu entnehmen. §. X. Dann §. 5 i“rtä, daß in keinem Falle in den Entwürfen eine Gebühr aus zwey Jahren vermengt, sondern immer vom ersten Tage eines neuen Mi-litärjahres an, ein abgesonderter Entwurf ausgefertigt werden müsse; 300 Dom g, August. §. XI. amS, daß in diesen Entwürfen außer der Löh« nung jeder sonstige Nebengenuß, Beytrag oder Zulage in einer eigenen Rubrik ersichtlich zu machen sep; §. XII. 3ten5, daß auf solche Zulagen oder Beyträge, welche nicht der Militär-Invalidenfond zu tragen hat, sondern wofür besondere Stiftungen bestehen, oder die nur vorschußweise von den Jnvalidenfonds-Geldern für Rechnung des Camerals, oder einer anderen Dotation geleistet werden, immer ganz abgesonderte eigene Entwürfe ausgestellt, auch darüber vom Empfänger abgesondert quittirt werden müsse. §. XIII. Wie diese Zahlungen zu ersetzen sind. Was nun an dergleichen Zulagen oder Bey-trägen von den Invalidenhäusern selbst, oder von anderen Behörden vorgeschossen worden, dafür ist der Ersaß bcy der nächsten Kriegscasse ebenfalls aus den Militär-Invalidenfondsgeldern einzuheben, bey welcher der Betrag auf Rechnung des allgemeinen Militär - Jnvalidenfonds Vom 9. August. 301 anzuweisen ist, weil die Ausgleichung zwischen diesem und den betreffenden Fonds in Wien bewirkt wird. §. XIV. Die Invalidenhäuser haben diese Z u la g e n in den Urkunden zu bemerken, und unter sich dietzfalls das Einvernehmen zu pflegen. Die Jnvalidenhäuser müssen dafür sorgen, daß jeder solche, den Patentalinvaliden gebührende Nebengenuß in der auszufertigenden Urkunde bestimmt und deutlich und mit gehöriger Unterscheidung ausgcdrückt, dann alle Veränderungen, welche mit-solchen z. B. ehemahl bey der k. k. Trabantenleibgarde, oder der k. k. Hofburgwachc gestandenen, und die Zulagen genießenden Invaliden von Zeit zu Zeit sich ergeben, dem Wiener Jnvalidenhause zur weiteren Verständigung der Trabantenleibgarde und der Hofburgwache bekannt gemacht werden; endlich müssen die von der Wiener Invalidenhauscommission über den veränderlichen Betrag des Montursaequivalents jener Invaliden jährlich die vorläufige Erkundigung einziehen. Die Verständigung hierüber hat halbjährig mittels monathlicher Verzeichnisse zu geschehen, und diese Verzeichnisse sollen im Original bey der Ansprechung des Ersatzes vorgx-legt werden. Z02 Nom 9. August. §. XV. 2n Absicht auf die Zulagen von Privaten. So weit einige Invaliden von Privaten be« stimmte Zulagen zu genießen haben, dürfen solche, weil sie nicht als permanent, sondern bloß als zufällig anzusehen, und erst nach ihrer Entrichtung zahlbar sind, nicht so wie jene vorerwähnten Zulagen auf Rechnung des Militärin. validenfondes angewiesen werden, sondern es muß der Ersah dafür entweder von Seite der betreffenden Kriegscasse durch Verlagsquittungen, oder durch Zurechnungen von daher, wo der Er. sah für dieselben im Allgemeinen geschieht, sicher gestellt seyn. §. XVI. 2»r Absicht auf die Urkunde 11. Alle geleisteten Zahlungen sind in Anse, hung sowohl der Zeit als auch des empfangenen Betrages in der Patentalurkundc deutlich anzu. merken. §. XVII. Von der Art der Zahlung. Außer den Invalidenhäusern geschieht die Zahlung für Patentalinvaliden auf zweperley Art, nähmlich: bcp den Kriegscasse» unmittelbar, oder Vom 9. August. 303 2""», vorschußweise von Militär« und Civilbe-hörden, welchen sie aus den Kriegscassen-vergütet wird. §. XVIII. Von den Zahlung unmittelbar von den f. k. KriegScassen. Meldung deS Invaliden. Zu 1. Sobald nach dem Verlaufe eines Quartals die Patentalinvaliden zur Erhaltung ihres Gehaltes bcy dem anweisenden k. k. Feld-kricgscommissariate sich selbst stellen, sind die von ihnen mitgebrachten Patentalurkunden gehörig zu untersuchen, das heißt: es ist hierin nachzusehen, welche Gebühr der Invalide habe? wie weit er schon bezahlt scy? und in Absicht auf die Identität der Person des Invaliden sind einige Fragen an ihn, allenfalls über besten Nahmen, Nationale re. zu richten. Sollte ein Patentalinvalide irgendwo eine bare oder eine Spikalsverpflegung erhalten haben, welches jederzeit durch die Behörde, die den Vorschuß leistete,' in der Urkunde umständlich angemerkt sepn soll: so hat das anweisende Kriegscommissariat dieses eben'so umständlich auf der anzuweisenden Quittung und den von der Caste nach dem §. XXI zu verfassenden Verze i ch n i s s c anzumerken, damit das betreffende Jnvalidenhaus auch von diesen Empfängen verläßlich in die Kenntniß gelange. 304 Bom y. August. § XIX. Erhebung aus der Revisionsliste, Auwei sung.Quittirun st deS Gehaltes und Bemerkung in der Urkunde. Hierauf sind diese Erhebungen mit der, im §. VII. erwähnten Reviflonsliste zu vergleichen, und wenn sich hieraus kein Anstand gegen die Zahlung ergibt: so merket dasselbe in der Urkunde eigenhändig an, auf wie lange nur der Invalide verpflegt, und mit welchem Betrage dessen Gehalt angewiesen worden sey, und ver« sieht die beyzubringende Quittung mit dem „zu erfolgen" welche entweder von dein Invaliden selbst geschrieben, oder von demselben mit den drep Kreuzen bestätigt seyn muß; im letzteren Falle hat derjenige, welcher den Nahmen statt des, des Schreibens unkundigen Invaliden unterzeichnet, sich auch als Nahmensunterfertiger mit seinem eigenen Nahmen zu unterschreiben. §. XX. . Don der Zahlung selbst. Nachdem beyde Docu mente, nähmlich die Patentalurkunde und die Quittung, von dem anweisenden Kriegscommiffariate unterfertigt sind, wird der Invalide zur Kriegscasse damit gewiesen, welche an denselben die Zahlung unmittelbar zu leisten, und daß dieses geschehen sey, in der Urkunde neben der kriegscommis-sariatischen Anweisung bepzusetzen hat. Ue ber Vom 9. August. 305 Heber dieses Letztere hat sich das Kriegs-commistariat bep der nächsten Anweisung zu überzeugen. §. XXL Vormerkungs-Sammlung über diese Zahlungen. Am Ende eines jeden Tages läßt sich das anweisende Kricgscommissariat von der Kriegs« caste cin nahmentliches Verz e ich n iß in dup-plo über die solchergestalt gezahlten Patentalinvaliden vorlegcn, prüfet dasselbe nach den angewiesenen Quittungen, behält diese Quittungen (welche dasselbe zur Verhüthung eines Mißbrauches bis in die Mitte von der rechten zur linken Hand einschneidct), und ein Pare des Verzeichnisses zurück, und clausulirt dagegen dieses Vcrzeichniß folgenderweise: „Das ist .............Gulden ...... „Kreuzer Conventions-Münze, w c l-„che die N. Kriegscasse den bey mir „persönlich sich gestellten Invaliden „auf meine Anweisung bar auf die „Hand gezahlt hat, und nach meiner „Revisionsliste gebührend, mithin da-„selbst gegen dieses Vcrzeichniß auf „das J n v a l i d e n h a y s zu N. zu v eraus-„gaben sind." Gesetzsammlung X. Theil. 30 306 93om 9. August. §. XXII. f Don bet Zahlung durch Militär« oder Civilbehvrde«. Zu 2. Wenn Dominien, Kreisämter, so wie auch Linien- oder Gränzregimentcr, ober die Jurisdictionen in Ungarn tc. den Rückersatz für die von ihnen vorschußweise den betreffenden Invaliden erfolgte Patentalverpflegung erheben, oder sich ihn durch Zurechnung auf die Contribution verschaffen wollen, ist Folgendes zu beobachten: §. XXIII. Ob die schon in dem Jnvalidensystcme vom Jahre 1772 enthaltene Vorschrift, daß die Ortschaften, welche für die Patentalinvaliden die Verpflegung gegen die Vorweisung der den Invaliden ausgehändigten Patentalurkunden vierteljährig vorschiessen, nach dem Umlaufe jeden Quartals die, von den Empfängern dagegen eingelvstcn Quittungen entweder selbst, oder mittels der Kreisämter, Comitate oder Districte, und zwar in Riedervsterreich, Jnncrösterreich, Böhmen und Ungarn dem Jnvalidenhause des Landes, dagegen in Oesterreich ob der Enns, Tyrol, Mähren, Schlesien, Galizien, dem Te-meswarer Banate, Siebenbürgen rc. den in jedem Lande bestellten, und die Angelegenheiten der Invaliden unter der Dependen? des Gene- Bom 9. August. 307 ralcommando besorgenden k. k. commissariatischen Beamten richtig cinsenden sollen, genau befolgt werde? §. XXIV. Ferner: daß die von denselben zugleich einzusendenden Empfangsbestätigungen der Invaliden von den Qrtspfarrern de vita et ubicatione ohne Ausnahme bestätigt seyn müssen, dann daß über die gestorbenen Patentalinvaliden die Todtenscheine nebst ihrer Patcntalurkunde einge-sendct, und §. XXV. daß in den Quittungen die, in der Urkunde enthaltene, auf das Grundbuch des Invalidenhauses hinweisende Ziffer des Bandes und der Blattseite des Grundbuches enthalten seyn müsse, welche letzteren Beobachtungen in dem §. 5 der gedruckten Circularverordnung W. 90 vom 30. Ju-uy 1808 vorgeschriebe» sind. §. XXVI. Anwendung der Revisiensliste auch auf diese Anweisungen. Ferner hat das Kriegscommissariat diese Zahlungen mit der Rrvistonsliste zu vergleichen, vb sich hieraus kein Anstand gegen die Zahlung ergibt. Die Anweisung selbst muß aber jederzeit 308 Bom 9. August. in der Revistonsliste v org em crk t werden, UM Dupplicataufrechnungen zu begegnen. §. XXVII. Welche Document« diese Behörden mitzubringen haben, 'und wie dieselben auSzufertigen sind. Die erwähnten Behörden, worunter allerdings auch die in Ungarn zum Compute kommenden Jurisdictionen begriffen sind, haben 0 h# ne Ausnahme nahmentliche Verzeichnisse, denen die Quittungen ordentlich zugelegt seyn müssen, beyzubringen; hierüber fertigt das Kriegs-commissariat einen Ersaßentwurf mit der folgenden Clause! aus: „Das ist ............Gulden ...... „Kreuzer Conventions münze, welche „dem N. Kreisamte, Herrschaft rc. Co-„ m i t a t e rc. zumRückersatze dervondem-„selbe»: vorgeschossenen, und nach m ei* „net Revisions liste richtig befunde-„nen P at e nt a l v er p fl eg u n g für das „Quartal ........ aus der Kriegscasse „zu............... von den Militär-Jn# „valid enso n d s g e ldern gegen die mit „der Emfangsbestatigung versehenen „nahmentlichen Verzeichnisse zu er# „folgen, und auf das Invaliden Haus „}» R. zu verausgaben sind." 3°9 Vom 9. August. §. XXVIII. Wik riese Dokumente nothigen Falls zu ergänzen (In». Sollten die Verzeichnisse diese Beträge nicht specifisch ausweisen, so müßten solche nach den geprüften Quittungen bey dem Kriegs - Commis-sariate vorschriftmäßig verfaßt, den Betreffenden aber gleich die Anleitung zur künftig richtigen Verfassung dieser Verzeichnisse ertheilt werden. §. XXIX. Dormork »ngssammlung auch über diese Zahlung«». Eine Abschrift von diesen nahmentlichen Verzeichnissen ist fammt den, gleich nach geendeter Prüfung (wie §. XXI. erwähnt wurde) ein zuschneidenden Quittungen der Invaliden von Seite des anweisenden Kriegs-Commis-fariats bey dem D u p p l i c a t e n t w u r fe zurüök zu behalten. §. XXX. Haftung für die Ungebühr« ft. Für alle eingetrctcnen Ungebühren hat derjenige feldkriegscommissariatische Beamte, welcher die Anweisung ausfcrtigt, zu haften. 310 Dom 9. August. Dritter Abschnitt. Verständigung der Jnvalidenhäuser von diesen Zahlu ngen. §. XXXI. r Welch» Jnvalidenhäuser davon zu verständigen sind. Zur Concentrirung sowohl des g e-sammten Aufwandes für alle Patentalinvaliden bey den Jnvalidenhäuser n, a l s der umfassenden Evidenz ihrer Gebühr müssen die Jnvalidenhäuser auch von allen diesen Zahlungen in die Kenntniß gesetzt werden. In Absicht auf diese Verständigung gilt der Grundsatz, daß von seder solchen Zahlung dasjenige Invalidenhaus verständigt werden muß, welches die Urkunde, gegen welche die Patentalzahlung angewiesen wurde, ausgestellt hat. §. XXXII. Mit welchen Documenten diese Derständigun g jli geschehen hat. a) Wenn die Zahlung unmittelbar bey derKriegscaffe geschah. Das anweisende Ober- oder Feldkriegs-Com-missariat erhält zum Behuse dieser Verständigung zweyerley Dokumente, nähmlich: itenä, nach dem §. XXI. dieser Instruction in Hinsicht auf jene Invaliden, welche bey den Kriegscassen unmittelbar gezahlt werden, von der Kriegscasse ein zurückbehaltenes V"erz eichniß s a m m t d e n Quittungen Vom 9. August. 311 älber die daselbst unmittelbar gezahlten Pa-tentallöhnungen, dann §. XXXIII. b) wenn die Zahlung durch Militär- «der Civilbthörden geschah, 2tenäz hat dasselbe eine getreue Abschrift von den Verzeichnissen zu besorgen, welche nach dem §. XXVII. dieser Instruction die Regimenter, die Dominien, Kreisämter, Ju» risdictionen rc., bey der Einhebung des Rück-ersahes der vorgeschossenen Patentalgebühr beyzubringen haben. Mit diesen Verzeichnissen kommt der von dem anweisenden kriegs-commissariatischen Beamten zurückbchaltene Dup plicatentwurf fammt den durchgeschnittenen einzelnen Patentalquittungen zu belegen. §. XXXIV. Wann diese Verständigung zu geschehen hat, und wie diese Do-cumente zu diesem Zwecke von de» Kriegslasten einzurichten sind. Von Zeit zu Zeit, längstens aber am Ausgange eines jeden Monaths hat das anwci-sende Kriegscommissariat sowohl die täglichen Verzeichnisse, als auch die Dupplicatcntwürfe von der Kriegscasse mit dem Jahre, Monathe, und dem Cassejournalsartikel versehen zu lassen, unter welchem die gleichlautenden Beträge in dem Jnvalidenmssezournale verausgabt worden sind. 312 Nom 9. August. §. XXXV. Art dieser Verständigung. DicseVerzeichnisfe und Entwürfe sammt den durchgeschnittenen Quit« tungen müssen den betreffenden Invalid enh äu se r n, und zwar, wenn deren mehrere sind, mit einem Hauptverzeichnisse, und unter der Adresse des sie refpicirenden f k. Feldkriegscommissariats unaufge» halten und verläßlich zugesendet werden. §. xxxvr. Schlich. Da von der richtigen und schnellen Befolgung dieser Vorschrift die schnelle Entdeckung seder möglichen Ungebühr und die Standesevidenz der Jnvalidenhäuser über ihre patentmäßig angewiesenen Invaliden abhängt, so haben die anwciscnden k. k. Qber- und Feldkriegscommissa-riate gegenwärtige Vorschrift pünctlich zu befolgen, und hierdurch so wie auf alle mögliche sonstige Weise kräftig zur Erreichung des Vorgesetzten Zweckes pstichtmäßig und unermüdet mitzuwirken. Inhalt der vorstehenden Instruktion. §- l. Zweck der Instruction. 0 H- Mitwirkung des k. k. Fcldkriegscommissa-riates zur Erreichung desselben. Vom 9. August. 313 §. III. Behelfe zur Evidenzhaltung des Standes der Patentalinvaliden. * IV. Obliegenheiten der Conscriptionsoffiziere. - V. Obliegenheiten der politischen Behörden. * VI. Das Feldkriegscommissariat hat auf das Einlangen der Standesbehelfe zu sehen, * VII. Benützung dieser Behelfe durch das Feldkriegscommissariat, mit Anwendung auf die beyhabenden Revisionslisten. » VIII, Patentalgehalte. Allgemeine Beobachtungen. * IX. Wenn sich Invaliden bep einem Militärkörper darum melden. * X. Gebührentwürfe. Verpsiegungszeit. * XI. Genüsse außer der Löhnung. - XII. Genüsse aus anderen Fonds. - XIII. Wie diese Zahlungen zu ersetzen sind. * XIV. Bemerkung der Zulagen in den Paten-talurkundcn durch die Invalidenhäuser. * XV. Zulagen von Privaten. - XVI. Alle geleisteten Zahlungen sind in den Patentalurkunden anzumerken. - XVII. Art der Zahlung. - XVIII. Wenn die Zahlung unmittelbar bey k. k. Kriegscassen geschieht, auf die Meldung des Invaliden. * XIX. Erhebung >aus der Revisionsliste, Anweisung, Quittirung und Bemerkung in der Urkunde. 4 Vom 9. August. §. XX. Von der Zahlung selbst. * XXI. Sammlung der Vormerkung der geschehenen Zahlungen der Kriegscasse. * XXII. Zahlung durch Civil- oder Militärbehörden. - XXIII, Was vorschiessende Behörden zu beobachten haben, welche den Ersatz ansuchen. - XXIV, Wie die Quittungen legalisirt, und die Verzeichnisse belegt seyn sollen. - XXV. Band * und Blattseite des Grundbuches sollen in den Patentalquittungen ersichtlich seyn. - XXVI. Anwendung der Revifionsliste auf diese Anweisungen. * XXVII. Welche Dokumente die erwähnten Behörden mitzubringen haben, und wie diese auszusertigen sind. * XXVIII. Wie diese Documente nöthigen Falles zu ergänzen sind. - XXIX. Sammlung der Vormerkungen auch über diese Zahlungen. - XXX. Haftung für Ungebühren. - XXXI. Wie die Jnvalidenhäuser von den Zahlungen zu verständigen sind. * XXXII. Mit welchen Dokumenten diese Verständigung zu geschehen hat, wenn die Zahlung unmittelbar bey den Kriegscaffen geschah. -- XXXIII. Wenn die Zahlung durch Milikär-oder Civilbehörden geschah» 3'5 Vom 9. August. §. XXXIV. Zeitpunkt, wann diese Verständigung erfolgen soll, und wie die Dokumente zu diesem Zwecke von den Kriegscassen einzurichten sind. * XXXV. Art dieser Verständigungen. # XXXVI. Schluß. Formular L. ^ D-§ Band > Nr. K. K. \ Des Liqui- Heft-Nr. Blattseite- // Vi . Blattfeile- Grund- ' Nr. I! Adler. j: dirungs- Nr. buchcs. Kopf-Nr, / Protokolls. Kopf-Nr. Patental-Verpflegsurkunde für den kaiserl. königl. Wachtmeister 91. 9t., geboren im Jahre 1788 zu Wels, in Oesterreich ob der Enns, Hausruckkreis, katholischer Religion, verwitweten Stander, von Profession ein Wagner. Dieser hat bey dem often, k. k. Dragoner-Regimente König Ludwig von Bayern Nr. 2, durch zwölf Jahre und sieben Monarhe, und bey dem k. k. niederösterr. Beschäl- und R e m o n t i r u n g s«D ep ar t e-ment durch zwey Jahre und sechs Monarhe gedient, und ist in diesem Dienste wegen körperlicher Gebrechen ohne seinem Verschulden zu allen weiteren Militärdiensten untauglich, zugleich auch zu jedem Civil« Nahrungserwerbc unfähig, daher zur Militär-Jnvalidenversorgung Vom 9. August. 316 * geeignet erkannt worden. Er hat sich durch besonderes Wohlverhalten im Kriege alsCorporal des genannten Dragoner-Regiments die f. k. Tapferkeits-Medaille von Silber erworben. Es gebühren ihm an Patental-Lohnung täglich zehn Kreu, zer Conventions-Münze, und an Zulage der Tapferkeits-Medaille täglich sieben und ein halber Kreuzer Conventions-Münze. Nachdem er gedeihen hat, diese Gebühr in dem von ihm gewählten Aufenthaltsorte zu Schärding in Qest erreich ob der Enns, Innkreis, genießen zu dürfen, so ist ihm dieses unter der Bedingung bewilliget worden, daß er jenen Aufenthalsort nicht ohne Genehmigung der Civil-Qrtsobrigkeit verändere, ruhig und ordentlich lebe, und Niemanden belästige. Es wird demnach ersuchet, ihm den Aufenthalt willig zu gestatten, und ihm als einem wohlverdienten Manne den Lebensunterhalt thunlichst zu erleichtern. Die hier oben angedeutcte tägliche Gebühr wolle ihm vom crstenDecembcr 1827 nach Verlauf eines jeden Vierteljahres gegen dessen Quittung, welche von der Qrtspfarre, baß der Invalide noch am Leben sey, und über dessen Aufenthaltsort bestätigt, und in welcher diese Gebühr deutlich ersichtlich seyn muß, auf jedesmahligc Vorweisung gegenwärtiger Urkunde 3*7 Bom 9. August. erfolget, zugleich aber auch die geleistete Zahlung in diese Urkunde eingeschrieben werden. Diejenige Zahlung, welche ihm die Civil-behorde solchergestalt geleistet hat, wird derselben vierteljährig, ober, wenn sie es vorzieht, halbjährig, oder auch auf Ein Mahl nach Verlauf eines jeden ganzen Militärjahres bar aus dem k. k. Militär-JnvalideNfonde ersetzt werden. Sollte jedoch ein solcher Ersatz auch nach Verlauf des ganzen Jahres binnen den ersten sechs Wochen des darauf folgenden nächsten Militärjahres nicht eingeholet worden seyn, so wird dieses als eine stillschweigende Verzichtung auf den Ersatz für die verflossene Zeit angesehen, und kein Ersatz später darauf geleistet werden; daher die Civilbehorde hiermit ersuchet wird, die Einholung des Ersatzes nicht weiter hinaus zu verschieben, indem die genaue Einhaltung des Ersatztermines auch deßwegen unerläßlich ist, weil es sonst dem Jnvalidenhause unbekannt bleiben würde, was sich 'mit dem genannten Invaliden ereignet habe, und weil es sonst seinen Stand an Invaliden und deren Gebühr nicht ausweisen konnte, wie es Seiner k. k. Majestät allerhöchste Befehle mit sich bringen. Wie sich die k. k. Regimenter und Corps, und die k. k. Kriegscassen zu benehmen haben, wenn sie unmittelbar selbst, und nicht eine Civil- Behörde einem Militärinvaliden die Paten- 3i8 Nom 9. August. talgebühr ausbezahlen, darüber bestehet eine ei« gene ihnen bekannte Instruction. Die Patentalgebühr eines Invaliden Hort mit dessen Stcrbkag, außer dem aber auch in einem jeden der nachstehenden Fälle ganz auf, und würde also, was ihre Dauer betrifft, auch nicht erseht werden können, wenn sie dennoch länger ausbezahlt worden wäre. Diese Fälle sind: ite"ä, wenn der Invalide, er mag ledig oder Witwer seyn, heirathen würde, ohne zuvor bep dem k. k. Landes-Generalcommando um « die Bewilligung dazu angesucht, und sic hierauf von diesem erhalten zu haben; die Ge-ncral-Commanden sind vom k. k. Hofkriegs-rathe beauftragt, eine solche Bewilligung, wenn sie sinden, daß der Invalide durch eine Heirath seine Umstände verbessert, in dessen Patentalurkunde, die ihnen deßwegen eigens überreichet worden seyn müßte, unter der Fertigung des ihnen an der Seite stehenden Dberfeldkriegs - Commissariats cinschreiben zu lassen. Eine jede andere Heirathserlaubniß, welche etwa von einer, wie immer Nahmen habenden anderen Militär-, Civil- oder geistlichen Behörde ertheilet worden wäre, würde ohne Ausnahme zur geistlichen Trauung nicht berechtigen, und wenn diese dennoch vor sich ging, oder wenn der Mann seine Eigenschaft, daß er ein k. k. Militär-Invalide sey, ab- Vom 9. August. 319 sichtlich verheimlicht und verschwiegen, und dadurch die Erlaubniß zur Trauung erschlichen hätte, von selbst den Verlust der k. f. Militär-Invalidenversorgung nach sich ziehen; Q,en5, oder wenn er den Aufenthaltsort, wohin er angewiesen ist, verlassen hätte, ohne vorher die schriftliche Erlaubniß der CivilMrts-obrigkeit dazu erhalten zu haben. Alle Pa-tentalinvalidcn stehen bekanntlich unter der Civil-Gerichtsbarkeit; 3ttn5, oder wenn er auf Verlangen der Militärbehörde, sich persönlich zu stellen, einberufen worden ware, und diesem Rufe in der dazu bestimmten Zeit zu folgen unterließ, auch keinen hinreichenden Grund seines Ausbleibens bey-gebracht hätte; 4«»*, oder wenn er durch ein ganzes Jahr versäumt hätte, sich um seinen Patentalgehalt dort, wohin er zu dessen Behebung angewiesen ist, gehörig zu melden; 5uni, oder wenn er entweder eine förmlich besoldete Dienstesanstellung erhielt, oder zu einem solchen Civilnahrungserwerb gelangte, dessen Ertrag großer ist, als seine Patentallöhnung und deren Hälfte zusammen genommen; zum Beyspiel, wenn ein Invalide, welchem täglich zehn Kreuzer Conventionsmünze Patentallöhnung gebühren, täglich mehr als fünfzehn Kreuzer, oder wenn Einer, dem täglich vier Kreuzer Patental- ZS0 Dom 9. August. köhnung bemessen siud, täglich mehr als sechs Kreuzer ConveNtionsmünze erwürbe; 6ten<, oder wenn er mit einem Militärabschied entlassen würde, oder in den Dorbehaltsstand übcrtrate, oder ohne Bewilligung der Militärbehörde in das Ausland ging; 7tenš, oder wenn er in eine solche gerichtliche Untersuchung verfiel, in deren Folge eine Criminal-strafe über ihn ausgesprochen worden ist. In einem jeden der vorstehenden Fälle müßte die gegenwärtige Patentalurkunde, zur Vermeidung sowohl einer Ungebühr, als eines Mißbrauches, wovon das Eine und das Andere den Schuldtragendcn, wer immer sie sepen, zur Last fallen würde, dem Manne abgenommen, mit" der Tinte von der linken zur rechten Seite der ganzen Länge nach kreuzweise von oben nach unten gleich an Drt und Stelle durchgestrichen, und hierauf sogleich entweder gerade an dieses Militärinvalidenhaus, oder an das nächste k.k. Feldkriegscommissariat zur Beförderung an das Jnvalidenhaus abgegeben, bey einem Sterbfalle zugleich auch der pfarrherrliche Todtcnschein der Urkunde beygelegt werden. Wien, am 1. December 1827. N. 3t. k> k- Feldkriegscommissär. Sr. österr. k. k. opoji. Majestät Oberster, und des Militärinvalidenhauses zu Wien Com-f Mandant. 3t. 3t. Vom y. August. 35) Beschreibung der Person: Der genannte Invalide ist von großer Statur hat braune Haare - blaue Augen - gestumpfte Mast * blasses Angesicht spricht deutsch und b v h m i s ch. Sonstige Kennzeichen: Eine Hieb narbe an der Stirne links; zmep Finger dcr linken Hand Mangeln. Trstgt das Armeekreuz» Gesetzs-mmtiing X. Th eit. 21 ,32g Vom 9. August. Formular. Z a h l u n g s b o g e n für den Patental-Invaliden, Wachtmeister N. N. Datum des Empfanges. Don Bis ff. kr. Aemtliche Bestätigung. Veränderun- gen, welche sich mit diesem Invaliden ergeben haben. L \ - (Seif nach diesen Rubriken zur Ausfüllung zu gestattende Zahlungsk-gen mufi in Soli» auf allen vier Seiten gleich seyn, auf >en leiten drey Seiten jedoch rhne der Sauptüberschrift.) Vom 9. August. Z2Z Formular F. Heft - Nr. Kopf-Nr. Blattseike-Nr. ' Vorbehalts -- Urkunde für den k. k. Invaliden Corpora len N. N., geboren int Jahre 1784, zu Pilsen in Böhmen, Pilsner KreiS, katholischer Religion, ledigen Standes, ohne Pro- Diefer hat bey dem österr. k. k. Sintert# Infanterie-Regimente H e rz o g enher g Nr. ZZ, durch zwölf Jahre und fünf Mo-nakhe, und bey dem k. L Garnisons-Bataillon Nr. 2, durch drey Jahre und vier Monathe gedient, und ist wegen körperlicher Gebrechen, die er in diesem Dienste, und ohne seinem Verschulden überkommen Hat, zu ferneren Militärdiensten untauglich, und der Militär - Jnvalidenversorgung würdig befunden worden. Er hat sich als Gemeiner des genannten Regiments Nr. 35, durch sein besonderes Wvhlverhalten int Kriege d i e k. k. Tapferkeits-Medaille von Gold er m o r b e n, tv 0r a u f er eine Zula- session. J24 Nom 9. August. ge von täglichen fünf Kreuzern Conventions- Münze genießet. Auf feine Vorstellung, daß er dermahlen der Militär-Jnvalidenversorgung nicht bedürftig ist, und wegen erhaltener Anstellung, als Amtsdiener der k. k. Ober-Post-verwaltung zu Brunn in Mähren, Brunner Kreis — leben wolle, die Militär« Jnvalidenverforgung aber für den Fall eines künftigen Bedarfs sich Vorbehalte, ist ihm dieser Vorbehalt gegen dem, daß er sich in diesem Falle Mit einem Zeugnisse feiner Civilbehörde über sei, ne wirkliche Hülflosigkeit, gute Aufführung, und Unfähigkeit zu jedem weiteren Nahrungserwerbe, entweder bey diesem k. k. Militär-Jnvalidenhau-fr, oder bey dem nächsten Feldkriegs - Commissa« riake auszuweifen haben würde, zugestanden tvor« den, folgende sonstige Fälle ausgenommen, ut deren jeglichem der Anspruch eines solchen Vorbehalts gänzlich erlischt, nähmlich: iten*, wenn der Invalide, er mag ledig oder Witwer feyn, sich verheirathen würde, ohne zuvor bey dem k. k. Landes-General-Commando um die Bewilligung dazu angefucht, und sie hierauf von diesem erhalten zu haben. Die Ge« neral-Commanden sind vom k. k. Hofkriegs-rathe beauftragt, eine solche Bewilligung, wenü sie finden, daß der Invalide durch eine Herrath seine Umstände verbessert, in dessen Vom 9. August. Z2F Norbehaltsurkunde, die ihnen deßwcgen überreichet seyn muß, unter der'Fertigung des ihnen beygegebcnen k. k. ^>berfeldkriegscom-rnissariats einschreiben zu lassen. Eine jede andere Heirathserlaubniß, welche etwa von was immer für einer anderen Militär-, Civil- oder geistlichen Behörde ertheilet worden wäre, würde ohne Ausnahme zur geistlichen Trauung nicht berechtigen, und wenn diese dennoch vor sich gegangen wäre, oder wenn der Mann seine Eigenschaft, daß er ein k. k. Militärinvalide des Vorbchaltsstandes sey, absichtlich verheimlicht und verschwiegen, und dadurch die Erlaubniß zur Heirath erschlichen hätte, von selbst den Verlust des Anspruches aufMilitärinvaliden-Versorgung nach sich ziehen; 2,,r6, oder wenn er auf Verlangen der Militärbehörde sich persönlich zu stellen einberufen worden wäre, und diesem Rufe in der dazu bestimmten Zeit zu folgen unterließ, auch keinen hinreichenden Grund seines Ausbleibens beygebracht hätte; 3,Crt8, oder wenn er den erwähnten Aufenthaltsort Brünn verlassen hätte, ohne vorher die schriftliche Erlaubniß dazu von der Civil» obrigkeit erhalten zu haben. Invaliden des Vorbehaltsstandes stehen gleich dem Paten-talinvalidcn unter der Civrlgerichtsbarkeit; A26 Vom 9. August. 4teh5/ oder wenn er nach zehnjähriger Dienstleistung in einem Staatsdienste pension - oder provisionfähig geworden wäre; fitmt oder wenn er zu einem hinreichend und fortdauernd ihn ernährenden Erwerb gelangte ; btmi, oder wenn er mit einem Militärabschiede entlassen würde; . , oder wenn er in eine solche gerichtliche Untersuchung verfiel, in deren Folge eine Criminalstrafe über ihn ausgesprochen wurde-In einem jeden dieser Fälle müßte die gegenwärtige Borbehaltsurkunde, zur Vermeidung eines Mißbrauches, dessen Folgen dem der Unterlassung wegen Schuldtragenden, wer immer es fry, zur Last bleiben würde, dem Manne abgenommen,' mit Tinte von der rechten zur linken Seite der ganzen Länge nach kreuzweise von oben nach unten gleich an -Ort und Stelle dnrch-gestrichen, und hierauf sogleich entweder gerade an dieses Jnvalidcnhaus, od'er an das nächste k. k. Feldkriegscommissariat zur Dahinsendung abgegeben, bcy einem Sterbefalle zugleich auch der pfarrherrlrche Todtenschein, der mit Tinte kreuzweise durchstrichenen Urkunde beygelegt werden. Um die Ausbezahlung der Zulage für die Tapferkeitsmedaille hat sich her genannte Invalide viertel - oder 3=7 Vom 9. August. längstens halbjährig bey dem nächsten k. f, Feldkriegs commisfariate unter Vorweisung gegenwärtiger Vorbehaltsurkunde zu melden. Prag am 1, December lgsj7. N. 9t. ?. k. JeldkriegscommissLr. Seiner österreichisch^. k. apostolischen Majestät Ob erst li eu te n a nt, und des Militärin-palideiihauses zu Prag Commandant % N. Beschreibung der Person. Der jenseits genannte Invalide ist von großer Statur, hat schwarze Haare., - dunkle Augenbrauen, - graue Augen, - links gebogene Nase, « blasses Angesicht, spricht deutsch und böhmisch. Sonstige Kennzeichen und Merkmahle: Narbe von einer Hiebwunde, links auf der Stirn und am linken Arm. Mangel des Mittelfingers der linken H and. Z28 Vom 9. August, 127. Die Crimmalbeysiher sollen dem ganzen Acte des Verhörs beywohnen. Die Verordnung des k. k. inneröstcrrei-chisch-küstenländischen Appellationsgerichtes, betreffend die Abstellung des Unfuges, daß die Criminalbeysißer erst zu Ende der Verhöre zur Ilntcrfertigung der Protokolle gerufen werden, wird den k. k. Kreisämtcrn zur Kundmachung an sämmtliche Landgerichte mitgekheilt. Gubernialverordnung vom 9. August 1828, Zahl 14882. Verordnung b<$ k. k. innerösterrcichisch-küstenländischeir Appellationsgerichtes. Mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 15. d. M., wurde diesem Ap« pellationsgerichte bedeutet: „Da der §. 288 des St. G. k Thl. den Zweck der Beyziehung der Criminalbeysiyer sehr deutlich bezeichnet, dieser Zweck aber jenen Falls, wenn diese Beyfkher den bey dem Criminalgerichte aufzunehmenden Verhören nicht vom Anfänge bis zum Ende ununterbrochen beywohnen, nicht erreicht werden kann so haben Se. k. k. Majestät der obersten Justiz-stelle unterm 7. July. 1528 den Auftrag erthcilt, alles Ernstes über die genaue Befolgung dieser zesehlichen Anordnung zu wachen, und den Höchst» Vom 9. August. ,329 denselben angezeigten Unfug, daß j)ie Criminal-beyflßer erst zu Ende der Verhöre zur Unterfcr-tigung der Protokolle gerufen zu werden pflegen, dort, wo er etwa besteht, sogleich abzustellen." Welches zur Wissenschaft und genauen Befolgung zu dem Ende erinnert wird, damit die gesetzliche Anordnung des §. 288 des St. G. in ihrem ganzen Umfange befolgt, und jeder etwa cingefchlichene Unfug, daß die Criminalbeysitzer erst zu Ende der Verhöre zur Unterfertigung der Protokolle gerufen zu werden pflegen, beseitiget werde: wo sonst jede Außerachtlassung dieses §. 288 streng geahndet werden wird. Klagenfurt, den 30. July 1328- 128. Die Criminalgerichtsbehörden sollen die Rückstellung der zum Behnfe von Criminalunter-suchungen entlehnten Originalien jedesmahl möglichst beschleunigen. Die k. k. Kreisämter haben die Verordnung des k. k. innerösterreichisch -cküstenländi--schen Appellationsgerichtes, betreffend die zu beschleunigende Zurückstellung der den Criminalgerichtsbehörden zum Behufe der Criminaluntcr-fuchungen mitgetheiltcn Driginalrechnungsbelege, sämmtlichen Landgerichten bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 9. August 1828, Zahl 14885. 33° Nom 9. August. Verordnung der k. k. inneröstcrreichisch-küstenländischeu ZlppellakionsgerichteS. Mit Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 18. d. M., wurde diesem Appellationsge-richte bedeutet: Nachdem wahrgenommen worden ist, daß mehrere Criminalgerichtsbehörden die ihnen zum Behufe von Criminaluntersuchungen mitgetheil-ten Originalrechnungsbelege länger zurückhalten, als nothwendig äst, und dadurch nicht nur die Gefahr des Verlustes derselben vergrößern, sondern auch die Amtshandlungen der Buchhaltungen hindern: so wird 6ein Appellationsgerichte einvcrständlich mit der k. k. Hofcommisston in Justizgesehsachen aufgetragen, sämmtlichen ihm untergeordneten Criminalgerichtsbehorden die Weisung zu ertheilen, und darüber zu wachen, daß sie in Fällen, wenn ihnen von irgend einer Staatsbuchhaltung Originalurkunden ausgefolgt werden, den Gebrauch davon möglichst beschleunigen, und dieselben, sobald sie entbehrt, oder durch beglaubte Abschriften erseht werden können, ohne Verzug der Behörde zurückstellen sollen, von welcher sie ihnen mitgetheilt werden. Welches zur Wissenschaft und Nachachtung erinnert wird. Klagcnfurt', den 30. July 1828. Bom io. August. 331 129. Bestimmung des Wirkungskreises des steyer-märkischen Landrechtes als erste rechtsprechende Criminalinstanz. Um den Unterthanen in Steyermark gleich / den übrigen alle Wohlthaten und Bortheile der österreichischen Strafgesetzgebung, so weit es nur immer thunlich ist, zukommen zu lassen, unter den Mängeln der steyermärkischen Criminaljustizpflege jedoch der Abgang einer ersten rechtfprechenden Instanz für die Mehrzahl gewiß der empfindlichste war, so haben €>e. Majestät über einen aller« unterthänigsten Präsidialoortrag der hohen k. k. vereinigten Hofkanzley vom 27. Jänner 1823 mit allerhöchster Entschliessnng vom 11. Februar l. I. anznordnen gernhct, daß von einem, durch den k. k. obersten Gerichtshof zu bestimmenden Zeit- -puncte an, das steyermärkische Landrecht die einzige rechtfprechende erste Criminalinstanz für die im §, 221 aüsgenommcnen Verbrechen und Verbrecher für die ganze Steyermark, so wie für alle übrigen in Steyermark untersuchten, und abzuu,rtheilendcn Verbrecher — mit Ausnahme der dem Grätzer Magistrate, der den Landgerichten Steyermarks, welche in erster Instanz zu, sprechen verpflichtet sind, und der den Landgerichten Steyermarks, welche in erster Instanz zu sprechen das Recht, aber nicht die Verpflichtung 33.2 Vom io. August. haben, und dasselbe in gesetzlicher Form a«ts-üben wollen, unterliegenden, und nicht indem §. 221 des Strafgesetzbuches enthaltenen Verbrechen, und Personen— seyn, und die Bannrichter, und die in obgcdachten Fall sich nicht be-sindcndcn Landgerichte in dieser Hinsicht demsteyer, märkischen Landrechte von diesem Zeitpunkte an, eben so untergeordnet seyn sollen, wie sic es bis vermählen dem innervsterreichischen Appellations, geeichte waren, welches hierdurch von selbst in Crlminalibus nur mehr die Obliegenheit eine§ Obergerichtes haben wird» Gubcrnialverordnung vom io. August 1828, Zahl 14866. 130. Numismatische und Archäologische Funde müssen angezeigt, und nach Beschaffenheit eingesendet werden. Da bemerkt worden ist, daß die Vorschrif-ten, wegen Anzeige numismatischer und archäologischer Funde und Einsendung der dießfälligen Gegenstände, nicht aller Orten genau beobachtet werden: so hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 30. v. M., Zahl 17405, über Ersuchen des k. k. Oberst-Kammeramls, und in Folge des allerhöchsten Befehles Sr. Majestät vom 14. Iuny d. I. anzuordnen befunden, daß 333 Vom 12. August. die hohe Vorschrift vom .5. Marz 1812, Zakl 2665 , kund gemacht durch Gubernialcurrende vom 1. April 1812, Zahl 7509, wodurch die Einlieferung von alten Münzen, Alkerkhümern und Denkmählern an das f. k. Mi nz- und An. tikcncabinett, dann die Einsendung von Beschreibungen oder Copicn der nicht übertragbaren Denkmähler angeordttel wurde, den ("amintlid)nt Behörden, weld)e hierauf einen Einfluß nehmen können, in Erinnerung gebracht werde. Die k. k. Kreisämter haben demnad) die genaue Vollziehung der mit der ebenerwähnten Gubernialcurrende kund gemachten hohen Hosver-ordnung neuerdings emzuschärfen, und mit allem Ernst und Nachdruck zu wachen, daß in vorkommenden Fällen des Ausflndens von Alterthü-niern sich) genau nad) Vorsd)rift derselben benommen werde. Da ferner am häufigsten alte Jnschrifistei« ne Vorkommen, diese eben die merkwürdigste Clas-se antiker Monumente bilden, wegen ihrer Mehrern oder mindern Große sich aber in den wenigsten Fallen zu einer weitern Verführung eignen, so ist es erwünschlich, daß-solche Steine, so wie sie gesunden werden, und soweit sie nach der Beschaffenheit ihres Inhalts geeignet sind, bry, oder an der dem Fundorte nachstgelegenc» Kirche in einer Außenmauer cingemauert, und der Dbhuth des jedesmahligen Pfarrers empfoh- 334 Nom 12-1 August. len werde-!; die Einmauerung hat jedoch so zu geschehen, daß die Dachtraufe davon abgehalten wird, und daß die Anschriften lesbar stehen bleiben, und nicht gelegenheitlich mit Kalkan-Wurf bedeckt werden. > Endlich wurde bedeutet, daß die Herausgabe einer Sammlung alter Anschristen des Kaiserthums Desterreich „corpus antiquarum in-scriptionum imperii austriaci” im Werke ftp. In dieser Hinsicht hat das Kreisamt den unterstehenden Bezirksobrigkeiten zur Pflicht zu machen, die Abschrift aller in den einzelnen Dr-° ten vorsindigen Inschriften solcher Steine mit den nothwendigsten Notizen über den Vorfindungsort einzusenden, welche das k. k. Kreisamt zu sammeln, und längstens bis Ende Jänner 1829 anher vorzulegen hat, wobey sich von selbst versteht, daß auch über die nach Ablauf dieses Termines Vorgefundenen, oder in die frühern Beschreibungen nicht aufgenommenen Denkmählcr und Inschriften, die Copien von Fall zu Fall anher zu befördern fegen. Da von der Mitwirkung der Geistlichkeit zur Förderung dieses Zweckes sich Vieles erwarten läßt: so werden unter Einem die Ordinariate von der erflossenen hohen Anordnung in Kenntniß gesetzt, und ausgefordert, den unterstehenden Curatclerus anzuweisen, daß er alle hierher Bezug Nehmenden Entdeckungen zur Kenntniß der .335 Vom 16. August. ßcfreffenben Bezirksobrigkeiten bringe, welchen lehtcren die möglichste Thätigkeit bey dem Geschäfte der Sammlung und Einsendung der erwähnten Notizen zu empfehlen ist. Gubernialverordnung vom 12. August 1828, Zahl 14715- 131. Aufhebung des in Triest bestandenen Waaren-aufschlages von l/2 Percent des Werthes. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 1. d. M. , Zahl 3224c), wurde erinnert, daß seit dem Jahre 1816 in Triest für alle ein - und ausgehenden Maaren ein Aufschlag von J/a Percent des Werthes derselben, dessen Ertrag in den dortigen Kriegsschulden - Tilgungsfond einzuflies-sen hatte, bestanden habe. Da nun aber Se. Majestät nach dem gleichstimmigen Anträge der hohen vereinten Hofkanz-ley, und der hohen allgemeinen Hofkammer durch allerhöchste Entschliessung vom 10. Iuny l. I. die sogleiche Aufhebung dieses Waarenaufschla-ges zu befehlen geruhet haben, und dieselbe mit i.July l. I. wirklich eingetreten ist, so werden die k. k. Kreisämker angewiesen, von dieser dem Handel zugegangenen Erleichterung den Handelsstand zu verständigen. Gubernialverordnung vom 16. August 1828/ Zahl 15236. 33ö Dom 27. August. 132. Paßlose Tabakaufseher dürfen zwar cifirč, und als Rekruten gestellt, jedoch keineswegs wahrend des Actes ihrer Dienstverrichtnng ans-gegriffen werden. Die k. k. Tabak - und Stampelgcfällenad-miniftmtton hat sich hierorts beschwert, daß bey einer Recrutirung von mehreren Bezirksobrigkeiten Tabakaufseher, die mit keinem Paste, jedoch mit amtlichem Creditive versehen waren, während ihrer Dienstverrichiungen aufgegriffen, und als Rccruten zum Militär abgestellet wurden. Tdbwohl bey dem bloß mit Creditive ange-gestellten, daher auch nicht zur Elaste der Beamten, und eben so wenig zum Conscriptionsbe-zirke ihres jeweiligen Aufenthaltsortes gehörigen Aufsichisperfonale von dem allgemeinen Systeme nicht abgegangen werden kann, daß es nähmlich ihre Sache sey, sich um die erforderlichen Passe bey ihren Bczirksobrigkeiten zu bewerben, und widrigenfalls sich selbst die Folgen ihrer Paßlo-sigkeit zuzufchreiben haben: so ist es doch gegen die Ordnung, das mit dem amtlichen Creditive sich gehörig ausweisende Aufsichisperfonale in seinen augenblicklichen Dienstverrichtungen zu stören; diese Aufsichtsindividuen sind vielmehr ordentlich zu cikircn, und erst dann, wenn sie sich nicht stellen, nach den bestehenden Vorschriften Dom 29. August. 337 zu behandeln, und hiervon die Mittheilung an die k. k. Administration zu. machen. Hiernach haben die k. f. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten zu belehren. GuberNialverordnung vom 27. August 1828^ Zahl 15944. 133. Clnschärfung der bestehenden Vorschrift gegen die dienstschädliche Verlautbarung der Amtsgeheimnisse. Aus Anlaß eines Falles, in welchem dek Anhalt eines allerhöchsten Ortes erstatteten Dienst-besetzungsvorschlages, bevor et noch an Seine Majestät gelangte, bekannt und ruchbar geworden war, haben Se. Majestät neuerdings zu befehlen geruhet, daß die so dienstschädlichen Verlautbarungen der Amtsgeheimnisse zu jeder Zeit vermieden, und insbesondere über die Geheimhaltung der zu erstattetenden Dienstbesetzungs-vorschläge sorgfältig gewacht werden soll. Hiervon werden die unterstehenden Behörden zur genauesten DarnachachtUng und weiteren entsprechenden Verfügung zu Folge hohen Hof-kammerdecretes vom 9. d. M>, Zahl 36737,. mit dem Beysatze in die Kenntniß gesetzt, daß gegen die dagegen handelnden Individuen, nach der ganzen Strenge der Gesetze verfahren werden wükde- Gubernialverordnung vom 29. August 1828z Zahl 15969. Gesetzsammlung X. Theil. 2* 338 Nom l. September'. 134. Die als paßlos, oder mit ungültigen Pässen versehenen zum Militär abgestellten Individuen genießen auch die Begünstigung Stellvertreter stellen zu dürfen. In Ansehung der Begünstigung der Stellvertretung haben Se. Majestät zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. August b. I., Zahl 19580, allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß auch jenen Individuen, die' als Paßlöse, oder mit erloschenen, oder mit ungültigen Passen betreten, zum Militär gestellt werden, die Begünstigung zu gestatten sey, einen Stellvertreter zu stellen. Gubernialverordnung vom 1. September 1828, Zahl 16246. 135. Weitere Ausdehnung der im §. 4- litt O. der Wegmanthdirectiven ausgesprochenen Weg-rnauthbefreynng. Die hohe allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzlep beschlossen, die im §. 4. litt. O. der Wegmauthdirecti-ven ausgesprochene Befreyung für das Vieh, welches auf die Weide, zur Heilung oder zum Beschlagen geführt wird, für das Fuhrwerk zum Dom 2. September. 339 Feldbau, und für die Wirthschastssuhren, in der Beschränkung für die Ortsbewohner, wo ein Wegmauthschranken aufgestellt ist, vom i. No» vember 1828 an/ dahin auszudehnen,' daß diese Besrkyung auch für diejenigen Bewohner der Nächsten JDrfe; welche jenseits des Wegmauth-schrankens kigkNthümliche^ obfer gepachtete Grundstücke besitzen, und ihrer BewirthschaslUng- wegen bemüssiget sind, den WegMaüthschrankeN des änderen Ortes zu betreten, nüf den Fall zu gelten habe, wenn sie für dieses Diehsuhrwerk und für diese Wirthschastssuhren in dem Züge zu diesem Weg-tnauthschranken die Wegmaüthsreyheit nicht schon ün einem anderen Wegmauthschranken genießen. Welches in Folge hoher Hoskammerverorh. nung vom IZ. August d. I-, Zahl 33360, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. GüberNialcurrende vom 2. September 18289 Zahl 16339; .136. j|)ie nicht unterrichteten Taubstummen sind bey schweren Polizeyübertretuugen und minderen Bergeheu nach ihrer Zurechnungsfähigkeit ab-zuurtheilen, uud das Urtheil ist der Landes-ftelle vorzulegcn. Aus Anlaß eines vorgekommenen Zweifels über die Zurechnlingssähigkeit der nicht unterrich« 34° Vom 8. September. teten Taubstummen bcy schweren Polizeyvbertre-tungen , oder mindern Vergehen, wurde mit Hofkanzleydecret vom 28. August d. I., Zahl $0493, bestimmt, daß die Taubstummen bey schweren Polizeyübertretungen, und mindern Berge, hen nicht absolut straflos angesehen werden kon, neu, weil ihre physische Unvollkommenheit mit der Blödigkeit oder Beraubung des Verstandes, weiche jede Zurechnung ausschließt, nicht immer verbunden ist. Der Richter hat daher in jedem besondern Falle die Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen, und den Grad der Strafbarkeit einer von ihnen verübten gesetzwidrigen Handlung nach Maß der Einwirkung der physischen Eigenschaft des Thä« ters auf sein Erkenntnißvermögen, und über. Haupt der großem oder geringem Entwicklung feiner geistigen Fähigkeit, zu benrtheilen. Jedes gegen einen Taubstummen gefällte llr--theil sammt den Verhandlungsacten ist jedoch nach der Analogie der §§. 402 und 403 des IL Thcils des Strafgesetzbuches vor der Bekannt, machung der Landesstclle zur Einsicht vorzulegen. Im Uebrigen bleiben nach dem Sinne des §. 130. II. Theils des Strafgesetzes diejenigen, welchen die Aufsicht über solche Individuen ob, liegt, wegen der in Erfüllung dieser Pflicht un« terlaufenen Sorglosigkeit verantwortlich. Gnbernialverordnung vom 8. September 1828/ Zahl 16098« Vom io. September, 341 137. Berpflegsgebuhr im Kranken - und Gebarhanse für die auswärtigen Individuen. In der Berücksichtigung, daß Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 2. October 1818/ welche die Bestimmung wegen der Unter« abtheilung der öffentlichen Wohlthätigkeitsan-stalten in Staats- und Localanstalten enthielt, ausdrücklich anzuordncn geruhet haben, daß die nvthige Einleitung getroffen werde, damit den Localinstituten für die Verpflegung auswärtiger in dieselben gebrachten Individuen die volle Entschädigung geleistet werde , hat die hohe Hofkanzley mit dem Erlaffe vom 24. July d. I., Zahl 11833/ verordnet, daß die Ber-pflegskaxe für die in der 3. Claffe im allgemeinen Krankenhause zu Grat; verpstegten, einem auswärtigen Bezirke angehörigcn Personen nach dem Maßstabe der berechneten wirklichen Kosten von 16 aus 28 3/4 kr. C. M. zu erhöhen sry. Dagegen stat die hohe Hoskanzley bewilliget, daß die Verpsiegsgebühren der 2. Claffe sowohl in dem Gebär - als Krankenhause nach dem ausgewiesenen wirklichen Kostenauswande, bey dem Gebärhause auf 31, und bey dem Krankenhause auf 37 y4 kr. herabgesetzt werden. Indem man hiernach die Bestimmung getroffen hat, daß fotcfe neu syst. rq. sir ten Verpslegsge« S44 Vom IO. September, bühren mit i. October d, I. in Anwendung kommen, werden die k. k. Kreisämter hiervon zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Bezirksobrigkeiten, als Modification der mit der Gubernialverordnung vom 21. März 1827, Zahl 6311,*) kundgemachten Bestimmung der bey den Grätzer Wohlthätigkeitsanstalten systemiflrten Verpflegsgebühren, mit hem Bedeuten in hie Kenntniß gesetzt, daß hinsichtlich her Zurechnung der Hähern oder geringern Verpflegsgebühr in her 3, Elaste des allgemeinen Krankenhauses, der f. f. Vcrsorgnngsanstalten - Verwaltung die Maxime vorgezeichnet morderz ist, haß die Person des Zahlungspflichtigen den Zsusschlag bey der Berechnung der Taxe zu geben habe, daß somit, so lange ein auswärtiges Individuum auf Kosten eines. Mitgliedes der Grätzer Gemeinde verpflegt wird, die geringere Gebühr, von dem Zeitpuncte aber, wo hie Verpflegung einem Auswärtigen zur Last fällt, die höhere Gebühr einzutreten habe. Gubernialverordnung vom 10, September 18284 Zahl 15345- . P. G. S..IX. Vom io, September. 343 138. Heber die Superarbitrirungen der ex officio 51t Stellenden. Aus Anlaß der gestellten Anfragen, a. au welchem Drte, und bey welcher Behörde sich die Superarbitrirnngscommission für die ex officio zu Stellenden befinde; b. in welchem Wege, ob durch das Militär, oder durch die Bezirksobrigkeiten, sie dem Superarbitrio zu unterziehen seyen? c. wer die Kosten diefer Vorstellungen zu tragen habe? und d. in welchem Wege sich die Bezirksobrigkcit an diefe Commifsiyn zu wenden, und welche Behelfe sie mitzubringen haben? wird den k. k. Kreisämtern über gepflogene Rücksprache mit dem k. k. General-Commando, zur eigenen Darnachachtung und entsprechenden Anweisung der Bezirksobrigkeiten erinnert: ad a. ein Suberarhitrium kann nur dort vor-genommen werden, wo gehörig dazu autho-risirte Militär-Commissionen bestehen, daher für die Werbbezirke der Jufanterie-Regimen-ter Luxem und Kinsky bey dem hierortigen General-Commando; für den Werbbezirk des Infanterie-Regiments Lattermann bey dem Militär-Commando zu Klagenfurt; für jenen von Hohenlohe bey dem Militär-Commando 344 Vom i o. September. zu Laibach, und für jenen von Sicilien bey dem Militär-Commando zu Triest. ad b. Die Vorführung zum Superarbitrio sowohl, als die Verpflegung, ist nur von den Bezirksobrigkeiten ohne Zuthun des Militärs zu besorgen. ,ftd c. Wird auf den §. 7, der in Werbbezirks-und Nekrutirungssachen in Folge der hohen Hofkanzleyvcrordnungen vom 11. September 1773? und 30. July 1774 ergangenen Gu-bernialcurrende vom 29. September 1774 hin-gewiesen, wornach, wenn eine -Obrigfcit auf hie Assentirung des Mannes dringet, der un-terl-iegende Thcil die Spesen trägt, welche des Mannes Hin- und Herlieferung veranlaßt hat. Ad d. Hat das k. f. innerosterreichische General-Commando bereits die Verfügung getroffen, daß über jeden ex officio zum Militär bestimmten Burschen, dessen Annahme der Militärarzt verweigert hat, auf dessen Stellung die Bezirksobrigkeit aber beharren zu muffen glaubt, von der Militär-Assent-Commisflon pin fein Nationale, seine Personsbeschreibung, und die Ursachen der Nichtannahme genau und deutlich enthaltendes Certificat ausgestellt, Und her stellenden Bezirksobrigkeit ausgehän« diget werde. Der bep der Visitirung zugezo-nc Civilarzt hat auf diesem Certiflcate die Olügde, warum xr diesen Mann doch für 345 Vom io. September. tauglich hält, beyzufügen, und das KreiS» amt nach Ermessen die Absendung des Zweifelhaften zum Superarbitrium darauf zu bestätigen, zugleich aber die betreffende Super-arbitrirungs-Commisfion davon mit Bekannt-gebung des Tages, an welchem der zu Su-perarbitrirende eintrifft, in die Kcnntniß zu festen. Findet die Superarbitrirungs-Commission den Mann zum Dienste tauglich, so fügt selbe den Befehl zu seiner Assentirung dem gedachten Certificate bey, und läßt ihn bey dem im -Orte befindlichen Conscriptions-Re» visoriate sogleich vollziehen; findet sie ihn aber untauglich, so bestätiget sie dieses auf dem Certificate, und läßt ihn sammt dem Certificate derjenigen Person zurückstellcn, die ihn vorgeführt hat. Uebrigens wird noch bemerkt, daß es mit der bloßen Beybringung des erwähnten Certificates von Seite der stellenden Bezirksobrig--keit nicht genüge, sondern daß dieselbe ii6m Haupt alle jene Dokumente und Behelfe zum Superarbitrium bey Vorführung des Mannes mitzubringen habe, welche zur Beurtheilung seiner Eigenschaft als ex officio zu Stellender , und überhaupt zur Beurtheilung der Gesestmäßigkeit seiner Stellung im Allgemeinen, wie z, B. Taufschein, Conscriptions« 246 Bom 15 September. bogen, Beweise der Rccrutirungsstucht rc., erforderlich sind. Gubernialcurrende vom io. September 1828, Zahl 16563. 139. Den vormahl-s penffouirten Offizieren gebührt auch bey ihrer Wiederanstellung aus dem O.uiescentenstande das Mehrdrittel ihrer Militärpension auf die Zeit ihrer Dienstleistung. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 11. September laufenden Jahrs, Zahl 3709, wurde Nachstehendes hierher bedeutet: Auf den, von dem k. k. Hofkriegsrathe über die Frage —« „ob den im Civile angestellt gewesenen, und durch Reduction der Aemter in Oui-escenz verfallenen, dann wieder angestellten pen-sionirten Offizieren, bey ihrer neuerlichen Anstellung das Mehrdritt-Theil ihrer Militärpension zu verabfolgen sey" — unterm 11. November vorigen Jahrs erstatteten Vortrag, ist die allerhöchste Entschließung unterm 30. December vorigen Jahrs erfolgt, mit welcher Seine Majestät aus besonderer Gnade zu gestatten geruhet haben, daß alle vormahls penflonirte Offiziere auch bey ihrer Wiederanstellung aus dem Quiescentenstande das Mehrdritt-Thril ihrer Militärpension auf die Vom 16. September. 347 Zeit ihrer Dienstleistung — in fo weit es ihnen nach den Vorschriften des Jahres 1816 gebührt — als Zulage, jedoch, da sie nicht mehr zum Milikärstande gehören, aus dem C a meral»Ae« rar genießen dürfen. Gubernialverordsiung vom 15. September >828, Zahl 17135. 140. -Verpflichtung der Salnitererzenger bezüglich auf die bey ihnen in Arbeit stehenden Urlauber, Aus Anlaß eines zur hierortigen Kenntniß gekommenen Falles, tpo ein bey einem Salniter. erzeuger in Arbeit gestandener Urlauber dadurch ganz außer Evidenz kam, daß der Salniterer« zeugcr den Urlaubspaß desselben Hey sich behielt, hat das k. f, inncrösterreichifche General? Command 0 über hierortige Verwendung das hiesige Garnisons-Districts> Commando angewiesen, die Galnitererzeuger zu belehren, daß sie sich der Vorenthaltung der Urlaubspässe nicht anmaßen sollen, und darüber zu wachen verpflichtet feyen, haß ihre Arbeiter gleich den übrigen Untertha« neu vor der Conscriptionsrevision jederzeit er. scheinen, 348 Dom 23. September Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernialcurrende vom 16. September 1828, Zahl 17089. 141. Fremdherrschaftliche Unterthanen können nur dann auf Ansuchen des Conscriptions- Dominiums zum Militär gestellt werden, wenn das Ersuchschreiben alle jene Erfordernisse enthält, welche zur Verfassung der Widmungsrolle vorgezeichnet sind. Nach der bestehenden Dorschrift muß bep jedem Recruten, den eine Obrigkeit zur Stellung zum Militär widmet, die Widmungsrolle deygebracht, und selbe von der Vorgesetzten politischen Oberbehörde vidirt seyn. Die vielseitig gemachte Erfahrung aber—daß Dominien häufig bey fremden Conscriptions-Obrigkeiten die Stellung von Unterthanen zum Militär anfuchen, ohne daß die Zustimmung der denselben Vorgesetzten politischen Behörde zu der Militär-Widmung dieser Unterthanen nachgewiesen erscheint — veranlaßt die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 11. September d. I., Zahl *»1093, aufzutragen, daß künftig kein fremd-herrschaftlicher Unterthan auf Ansuchen seiner Conscriptions-Dominiums mehr abgestellt werde, Nom SZ. September. H4A wenn nicht in dem dießfälligen von dem regui-rirenden Dominium erlassenen Requisitionsschrei-ben jene Eigenschaften und Verhältnisse enthalten sind , aus denen bep der Stellungscommis-sion die vorschriftmäßigen Widmungsrvllen gebil« det werden können. Sollten sich solche Fälle ergeben, so haben die aufgeforderten Dominien dem ansuchenden Conscriptions - Dominium ungesäumt zu eröffnen, daß ohne Beybringung der dicßfälligen Erörterungen die Affentirung der nahm-haft gemachten Untcrthanen nicht eingeleitet werden könne. Von dieser hohen Anordnung haben die k. k. Kreisämter die Bezirksobrigkeiten zur genauesten Darnachachtung ' in die Kenntniß zu sehen. Gnbernialverordnung vom 23. September 1828, Zahl 17595* 142. Das Conductsquartal gebührt auch jenen vater-und mutterlosen Beamtenswaisen, welche das Normalalter überschritten haben, jedoch zur Zeit des Todes ihres Vaters in dessen Versorgung gestanden sind. üdtif hoher Hofkammerverordnung vom 23. July l. I., Zahl 31248, wurde hierher erinnert: daß Seine Majestät mit der über einen aller-unterthänigsten Vortrag der hohen Hofkammer 35° Vom 25. und 29. September. herabgelangten allerhöchsten Entschließung vom 15. July 1828 zu bestimmen geruhet haben, daß auch jene Vater - und mutterlosen Beamtenswai-sen, welche das Normalalterbereits überschritten haben, jedoch zttr Zeit des Todes ihres Vaters, in dessen Versorgung gestanden sind, in so ferne sie alle übrigen gesetzlichen Erfordernisse nachzuweisen vermögen, Anspruch auf das Conductionsquartal haben. Gubernialverordnung vom 2,5. September iS«8, Zahl 1774t. US- Den landcsfürstlichen Cassebeamten ist borbo then, GiiLerpachtuugeu zu übernehmen , bann bürgerliche Gewerbe, oder Fabriken zu betreiben. Da es vermag hoher Hofkammervetordnung vom 7. September L I./ Zahl 37587/ bey Caf-sebeamten von vorzüglicher Wichtigkeit ist, sie von allen fremdartigen, besonders von solchen unsicheren Beschäftigungen entfernt zu halten, welche leicht eine augenblickliche Geldverlegenheit herbeyführen können, so sah die hohe Hofkammer sich veranlaßt, das Verbotst zu erneuern, in Folge dessen allen landesfütstlichen Cassebeam-ten sowohl die Uebernahme von GüterpachtUn- Vom i. October. ,35t gen, als auch die Betreibung bürgerlicher Gewerbe, oder Fabriken untersagt ist. Gubernialvcrordnung vom 29. September 1828, Zahl 18062.' i44- Hausordnung für fdmmtlidjc Spitaler mib Ver-sorgnngshänser. 3’m' Anschluffe erhalten die k. k. Kreisäm-ter eine Abschrift der modificirlen alten Hausordnung für Versorgungshauser mit der Weisung, die Einleitung zu treffen, daß diese Hausordnung sämmtlichen im Kreise befindlichen Spitalern und Versorgungshäusern zur Publieirung bekannt gegeben, und daß selbe auch genau gehand-habt werde. Gubernialverordnung vom 1. October 1828, Zahl 17928. Hausordnung Da Spitaler und öffentliche Versorgungs-Hauser zur Erhaltung armer alter Kranken, oder sonst gebrechlicher Leute bestimmt find, in welchen dieselben gemeinschaftlich zu leben, und durch wechselseitige Dienstleistungen ihren Gebrechlichkeiten abzuhelfen haben: so wird denselben , um ihnen sowohl diese Verpflichtungen zu erleichtern, als auch um ein gleichmäßiges ihrer Lage entsprechendes Benehmen zu erzielen, die 352 Bom l. Dctober. Beobachtung nachfolgender Hausordnung vsrge-schrieben: l. Sollen dieselben andächtig und gottesfürch-tig leben, sich alles Scheltens, Zankens, Spielens und Schuldenmachens unter sich, und aller unanständigen Reden enthalten, in Einigkeit unter sich, und in Gehorsam gegen die im Hause die Aufsicht führenden Personen lebent und dadurch sich der ihnen zn Theil gewordenen Wohlthat würdig zeigen, a. Sollen dieselben, in so ferne es ihre körperliche Beschaffenheit, oder die ihnen im Haufe zugewiesene Beschäftigung zuläßt, täglich eine heilige Messe hören, an Sonn- und Feyertagen aber gemeinschaftlich dem Gottesdienste bepwohnen, und zu Dstern, Pfingsten, Weihnachten und anderen besonderen Festtagen die Beichte verrichten, und das heilige Sacrament des Altars empfangen. Eben so sollen dieselben des Morgens und Abends zu den verschiedenen Tagszeiten, als vor und nach dem Speisen, zum Ave Maria, ihre Andacht verrichten, und sowohl da-bey, als bey dem Gottesdienste in der Kirche nach der Obliegenheit ihrer Stiftungen für die Stifter, oder'die darin bestimmten Personen, insbesondere aber für allerhöchst Se. Majestät, und das durchlauchtigste Kaiserhaus bcthen. Nom i. October. 353 3, Sollen dieselben des Morgens zur Sommerszeit um 6 Uhr, im Winter aber um 7 Uhr, wenn sie anders durch Schwachheit oder Krankheit nicht daran gehindert sind, aus dem Bette aufstehen, sich selbst durch gehöriges Waschen, so wie auch ihre Kleider reinigen, und sich dann zum Gebethe, und von da zu den ihnen von der Hausanfstcht vorgeschriebenen Verrichtungen, welche sie - ohne Widerrede zu leisten haben, begeben. Abends aber haben sie sich im Sommer um 9 Uhr, und im Winter um 8 Uhr zu Bette zu legen. 4. Da Reinlichkeit im Hause sowohl zur angenehmeren Existenz der darin Wohnenden, als auch zur Gesundheit derselben vorzüglich erforderlich ist, so sind nicht nur die Pfründner von der Hausaufsicht zur Beobachtung derselben an ihrer eigenen Person strenge zu verhalten, sondern es sind auch von den Geeigneten aus ihnen täglich alle Zimmer, Gänge und Hofe wechselsweise zu kehren, und zu säubern, die Betten im Zimmer zu lüsten, und in gute Ordnung zu stellen, von allem Ungeziefer zu reinigen, und nach Erforderniß mit frischer Wäsche zu versehen, und überhaupt alle von der Hausaufsicht zur Erhaltung der Reinlichkeit nach Umständen vorzuschreibenden Mittel auszuführen. Auch Gesetzsammlung X. Lhcil. 354 Bom i. Dctobek. ist untersagt, in den Zimmern Tabak zu rauchen, sich auf eine, die übrigen Zimmcrge-nossen belästigende Art zu beschäftigen, oder seine Bedürfnisse auf eine unanständige, oder Ekel erregende Art zu befriedigen. Das eigene Kochen der Pfründner ist, wo Haustraiteure bestehen, ganz untersagt, und darf dort, wo solche, oder eine eigene bestimmte Verspeifung der Pfründner nicht eingeführt ist, und die Localvcrhältnisse es zulassen, nur mit Beobachtung der dafür von der Haus-aufsicht vorzuschreibenden Ordnung geschehen. 5. Soll kein Individuum ohne Wissen und Er-laubniß der Hausaufsicht ausgehen, und nie über die bestimmte Zeit der Zurückkunft, welche über die achte Stunde des Abends nicht erstreckt werden soll, ausbleiben. Die Ursache des Ausganges ist der Hausaufsicht jederzeit anzugeben, von ihr der Wahrheit derselben auf den Grund zu sehen, und nach Befund der Zulässigkeit die Erlaubnisi zu ertheilen. 6. Ausgehende Pfründner sollen nicht Wirths-und Branntweinhäufer besuchen, noch weniger betteln, Schulden machen, sich betrinken, oder sonst auf eine unanständige Weise sich betragen. 7. Eben so wenig dürfen die Pfründner Wein, Bier oder Branntwein nach Hause bringen, oder sich durch Andere bringen taflen. Vom i. October. 355 Die von Wohlthätern allfällig zugesendet werdenden Speisen und Getränke, sind der Hallsaussicht zu übergeben, und von derselben nach ihrer Widmung zu verabreichen oder zu verthcilen. 8. Sollte ein Pfründner oder eine Pfründne-rinn erkranken, so ist hiervon der Hausaufsicht sogleich die Anzeige zu erstatten, welche für die ärztliche Hülfeleistung Sorge tragen wird. 9. Kranken, Blinden, und sonst zu gewöhnlichen Verrichtungen wegen Gebrechlichkeit unfähigen Pfründner», haben die übrigen nach Bestimmung der Hausaufsicht abwechselnd die " erforderlichen Dienste zu leisten, und sich da-bep eines gefälligen humanen Betragens gegen sie zu befleißen, worauf die Hausanf-sicht ganz besonders zu sehen haben wird. 10. Da Einigkeit unter den Pfründnern, Beobachtung der Hausordnung, und Gehorsam gegen die Hausaufsicht, bey den gemeinschaftlich Wohnenden wesentlich erforderlich ist, so sind auch alle dagegen laufenden Handlungen gleich zur Kenntniß der Hausaufsicht zu bringen, zu welchem Endzwecke dieselbe auch einen der vernünftigsten und tauglichsten unter den Pfründnern, zur Führung der Oberaufsicht auf das Betragen der Pfründner, und zur Uebcrwachung des Vollzuges der gemachten Anordnungen aufstellen kann, ZL6 Vom i. Dctober. li. Uneinigkeiten hat die Hausaufflchk sogleich zu vergleichen und beyzulegen, und haben sich die streitenden Theile, in so ferne der Gegenstand nicht vor das Gericht gehört, ihrem Ausspruche zu fügen. Sollte an diesen Uneinigkeiten, Unverträglichkeit, Zanksucht, oder eine wie immer geartete tadelnswerthe Ursache des einen oder andern Theiles Schuld feyn, so ist hierüber von der Hausaufstchk die Rüge zu ertheilen, und im Wiederholungsfälle die strengere Ahndung einzuleiten. is. Alle Vergehen größerer Art, in so ferne sie sich zu schweren Polizeyübertrettmgen oder Verbrechen qualisiciren sollten, unterliegender Behandlung der öffentlichen Gerichte, und sind die Thäter denselben auch anzuzeigen, und tin Forderungsfalle auszuliefern. Vergehen geringerer Art, insbesondere in so ferne sie Außerachtlassung der Beobachtung der Hausordnung, Vernachlässigung der häuslichen Beschäftigung, unanständiges Betragen rm Hause, Ungehorsam gegen die Hausaufsicht, wechselseitige Beleidigungen geringerer Art betressen, unterliegen der Ahndung durch die Hausaufsicht, welche zuerst mit Erthei-lung eines Verweises, dann mit Versagung der Crlaubniß zum Ausgange, mit Auflage mehrerer Arbeit, dann nach Zulässigkeit des Gesundheitszustandes des Schuldigen mit Fassen, mit zeitwcifer Entziehung der Pfrim- Vom 1. Dctober. 337 benpotUon, und endlich mit Disciplinarar-reff in einem eigenen hierzu bestimmten Zimmer den Schuldigen zu bestrafen hat. 15. Die Aufnahme in Spitäler und öffentliche Bersorgungshäuser geschieht in der Regel, wenn nicht besondere Stiftungswidmungcn bestehen, nur in Berücksichtigung der Armuth und der Gebrechlichkeit oder Mühseligkeit eines oder des andern Individuums. Sollte daher ein Pfründner oder eine Pfründnerinn nach der Aufnahme zu einem Vermögen gelangen, oder seine körperliche Kraft und Ver» dienstfähigkeit wieder erhalten, so hat in einem solchen Falle die Hausaufsicht' hiervon immer sogleich an die oberleitende Behörde zur Beurtheilung, ob dem Pfründner der weitere Pfründengenuß gebühre, und zu belassen sey, die Anzeige zu erstatten, 14. Wenn irgend ein Pfründner sich durch etwas gekränkt sindet, so hat er sich dießfalls bey der Hausaufsicht geziemend, und im anständigen Tone zu beschweren. Sollte er von selber keine Abhülfe erhalten, oder gegen dieselbe selbst sich beschweren wollen, so hat n seine Beschwerde bey der oberleitenden Behörde des Spitals, entweder schriftlich oder mündlich selbst, oder wenn er am Ausgange verhindert ist, durch andere Mitpfründner,'ober bey Gelegenheit der von der Qbcrleitungsbehörde 358 Vom i. Dekoder.' zeitweise vorzunehmenden Visitation anzu-bringen. — ,L. Diese Hausordnung soll in jedem Spitale und öffentlichen Versorgungshaufe durch die Hausaufsicht, und zwar wenigstens vier Mahl des Jahres, an allen Quatembertagen nach beendigtem Gottesdienste, und im Erforde-rungsfalle auch bey andern besonder» Veranlassungen den versammelten Pfründnern und Pfründnerinnen, jedem Einzelnen aber bey der Aufnahme besonders kund gemacht, und erklärt, und zur steten Einsicht und Dar-nachachtung auch noch im Hause an einem in die Augen fallenden Qrte affigirt werden. H5. Bestimmung zur möglichst sparsamen Behandlung der kranken Findelkinder. Zur Verminderung des unverhältnismäßig großen Kostenaufwandes für die Behandlung kranker Findelkinder, und insbesondere zur Beschränkung der diesfalls häufig Statt findenden übertriebenen ungebührlichen Aufrechnungen der Wundärzte, findet das Gubernium nebst den dießfallS bereits bestehenden Vorschriften noch folgende weitere Bestimmungen zu treffen: ■0 Die Conten über die Behandlung kranker Findelkinder sind künftig vom Militärjahre 1829 anzufangen, von den Aerzten, Wundärzten und Apothekern vierteljährig, und Vom l, October. 359 zwar längstens 14 Tage nach Verlauf jebett Militärquartals unmittelbar an den betreffenden Districtsphystker zu überreichen. Die Districtsphystker haben diese Conten mit thunlichstcr Beschleunigung, und zwwr gleichfalls längstens binnen 14 Tagen an das Vorgesetzte Kreisamt vorzulegen, von welchem die vom ganzen Kreise gesammelten Conten an die k. k. Versorgungsanstalten-Verwaltung zu übermitteln, und von derselben mit der Hauptübersicht versehen, an das Gubernium vorzulegen sind. 2, Bey den Conten für die Behandlung kranker Findelkinder hat die dießfalls vorgeschriebene Ordinationsnorm, der für chirurgische Operationeil bestehende Tariff, und das für eine Meile bestimmte Meilengeld pr. 15 kr. C. M. als Basis der Aufrechnung zu dienen. 3. Landwundärzte, welche zur eigenen Dispen-strung der Medicamente befugt sind, haben ihre Conten nach dem beygedruckten Formulare I. zu verfassen. Jene Aerzte und Wundärzte, welche Findlinge ohne Dispensirung der Arzneyen behandeln, haben ihre Conten für verrichtete Gänge und Operate, welche nach dem Formulare II. zu verfassen sind, zugleich mit dem entsprechenden, nach dem Formulare III. zu verfassenden Apothekercon-to bey dem betreffenden Kreis - oder Distrikts« arzte einzureichm. »6o Nom l- Qctober. 4. Die Medicamentenconkcn muffen mit einzelnem für jede Qrdination, imb für jede Repetition besonders geschriebenen Rezepten belegt werden, worauf insbesondere das im Conto angesetzte Datum der neu ordinirten oder repetirten Arzney, der Recept- und der Postnummer des Conto, der Nähme und die Protokollszahl des behandelten Findlings nebst der pfarrlichen Bestätigung nie mangeln darf, um die Recepte mit den Conten genau vergleichen zu können. 5. Findlinge, die in einem Quartale öfter erkranken, dürfen nur in einem und demselben Quartalsconko, und unter derselben Postzahl nach der Zeitfolge der Erkrankung Vorkommen. Diese Vorschrift hat sowohl für die Qpc-raten- als Medicamentcnconten zu gelten. 6. Eben so sind alle Findlinge, bey welchen sich eine syphilitische Krankheitsform entwickelt, an die Findelhausdirection einzuliefern, damit die Heilung des Findlings eingeleitet werden könne, und es dürfen sonach in Zu-kunft nur in dringenden dcrley Krankheitsfällen, oder bey ämklich nachgewiesener Verhinderung, ferner wenn die Jahreszeit oder die Krankheitsform die Einliefcrung unzulässig macht, welche Umstände jedoch erwiesen werden müssen, Kurkösten für an der Syphilis behandelte Findlinge aufgerechnet werden. Nom i. October. 361 7. Dre Kreis * und Districksärzte sind unter strenger Verantwortung anzuweisen, mit aller Strenge und Genauigkeit die einlangenden Conten für die Behandlung kranker Findlinge in ihren Bezirken zu censuriren. Bey der Revision dieser Rechnungen haben sie auf folgende Puncte strenge Rücksicht zu nehmen: a. Haben sie die Nothwendigkeit der ordinir« ten oder zugleich an erkrankte Findlinge abgegebenen Arzneyen, der verrichteten Operationen, und der gemachten Besuche in «Bezug zu der von dem behandelnden Wundärzte angegebenen Krankheitsform bloß in diagnostischer und therapeutischer Rücksicht (in linea medica) mit gänzlicher Hinweglassung der Taxirung und Rectisicirung der Preise — was in den Wirkungskreis der k. k. Stiftungshofbuchhaltung gehurt — zu würdigen; sie haben b. über solche Wundärzte zu wachen, welche in Vergleichung zu andern ebenfalls eine große Anzahl Findlinge in ihren Bezirken habenden Wundärzte immer eine sehr große Anzahl von erkrankten Findlingen Nachweisen, und daher große Kurkostenbeträge aufführen, wenn auch der Durchschnittspreis der Kurkosten zu den behandelten Findlingen nicht groß erscheint. Daher die Kreis- und Districksärzte angewiesen werden, bey amtlichen Bereifungen ihre Z6s Bom i. October. ■£>iftric(c, und bey anderen in Privatangelegenheiten, oder in officiosis vorhabcnden Reisen die Nachsicht zu pflegen, sich von dem Gesundheitszustände und der allenfalls erlittenen Krankheiten der Findlinge die nö-thigc Ueberzeugung zu verschaffen, und hievon bey der Revision der (Konten Anwendung zu machen; c. haben sie Bedacht zu nehmen, daß der Verlauf der Krankheit nicht ungewöhnlich langwierig und hinausgezogen gegen den sonstigen normalen Verlauf der im Conto ange-sehten Krankheit erscheine, und daß hiermit die Ordination iibereinstimmend erscheine. 6. nicht -minder haben sie ihr Augenmerk darauf zu richten, daß nicht für die erkrankten Findlinge jeden Tag unnvthiger ja schädlicher Weise viele Arzneyen und fast in allen Formen von Wundärzten verordnet und häufig repetirt werden; denn es kommt häufig vor, daß für den erkrankten Findling an einem Tage Mixtur, Pulver, Thee, ein eigener Trank zum Einnehmen, Umschlag, Salbe oder Geist äußerlich zu appliciren, und nebstbey aromatische Kräuter zum Bade verordnet werden, um nur theure Arzneyen und in hohen Dosen aufrechnen zu können. Hieher gehören die allzuhäufigen Ordinationen und Repetitionen der Dti, Chin, der Spec, pect, pro potu, des pulveris Bom l. October. 363 Gumi arabi und des Syrupe trt ju hohen Dosen, der fpec. emol. pro Cataplasm (statt welchen Kleyen gebraucht werden sollen) der aromatischen und anderen Salben u. dgl. Solche Ordinationen können zwar, in so fern sie nothwendig zur Erhaltung des Findlings sind, noch ferner Statt finden, doch ist ihre Anwendung nicht über das Maß der strengsten Nothwendigkeit auszudehnen. e. Ferner haben sie Sorge zu tragen, daß die Operate, als: Application der Klysiiere, der Blutigel, der Einspritzungen in die Ohren, die Anlegung der Verbände u. s. tvy welche zu der angeführten Krankheit erforderlich waren, so wie f. daß die dabey gemachten Besuche nicht übertrieben werden. 8. Dürfen die bey mehreren chronischen Krankheits-formeu (als bey der Krätze, Flechte, dem Grinde und den meisten Fällen der.Skropheln, Karies, Würmern rc.) gemachten und ausgerechneten Besuche nicht vergütet werden, da der-ley erkrankte Findlinge zur Ordination gebracht werden können; bey Fällen, wo dieß wegen des Krankheitszustandes des Findlin- _ ges, nicht möglich ist, müßte die dringende Nothwendigkeit des Krankheitsbcsuches glaubs würdig nachgcwiesen werden, Bom i. October. 9. Die Kreisärzte haben die von den Districts-ärzten censurirt an das Kreisamt gelangenden Aufrechnungen nochmahl zu durchgehen und mitzufertigen, indem sie zugleich auch die Mithaftung haben. 10. Ist dahin zu wirken, daß die Pflegparteyen in der Abkochung von Infusis und Decoctis die Anleitung erhalten, und denselben nur die nvthigen Bestandtheile zur Bereitung abgegeben werden. H. Dem Oberwaisenvater wird es zur besonderen Pflicht gemacht, sowohl bey seinen Mu-sierungsrcisen, als auch bey der Revision der von den Kreisämtern an die Findelhausdi-rection gelangenden Conten, wobey er vorzüglich darauf zu sehen hat, ob die Nahmen und Protokollszahlen der als erkrankt und ärztlich behandelt aufgeführten Findlinge mit dem Standesprotokolle übereinstimmen, sich die Ueberzeügung zu verschaffen, ob die vor-angeführtcn Vorschriften genau beobachtet worden seyen, und jedes dießfafls bemerkte Gebrechen, bey der durch die Bersorgungs-Anstalten-Verwaltung geschehenden Vorlage dieser Conten an das Gubernium anzuzeigen. 12. Die Pfarrer, Richter und Bczirksobrigkei« ten, welche durch die von ihnen gemachten Bestätigungen die Haftung für die Richtigkeit der Ansätze übernehmen, haben dieselben nur dann zu bestätigen, wenn sie dieselben Vom l. October. 365 durchaus wahr befunden haben, sonst aber ihre allfälligen Bemerkungen beyzufügen. 13. Die genaue Beobachtung der bestehenden Verordnungen, sowohl hinsichtlich des Rechtes zur Dispensation von Arzneyen durch die Wundärzte, als in BetreffderDispensation und Ordination selbst wird mit aller Strenge cingeschärft. Bey den Medicamenten-Conten für die Findlinge hat übrigens sowohl bey den Apothekern auf dem Lande als bey den Wundärzten, welche zur eigenen Dispensirung der Arzneyen berechriget sind, ein Abzug von 10 % Statt zu finden. Die k. k. Kreisämter haben Sorge zu tragen, daß von diesen Bestimmungen die Kreis- und Districtsärzte, so wie die übrigen Aerzte, Wundärzte und Apotheker, wie auch die Bezirksobrig-keiten, und durch selbe die Pfarrer und Gemeindevorstände zur genauestem Darnachachtung mit dem Beysatze in die Kenntniß gesetzt werde ', daß die Dawidcrhandelnden sich die daraus entspringenden unangenehmen Folgen nur selbst zuzuschreiben haben, daß die Verfassung dieser Conten nach der neu vorgezeichneten Form vom 1. Militärquartal 1829 anzufangen habe, und daß die im §. 3 vorgeschncbenen Formularien durch die f k. Versorgungs-Anstaltenverwaltung werden in Druck gelegt, und mit denselben die Aerzte, Wundärzte und Apotheker, welche kranke Findlinge zu behandeln haben, nach Erforderniß werden betheilt werden. Guberninlverordn. vom i.October 1828,3- J795.6. Nom I. October, 366 Formular I. S p e c i fi der all nachbenanntc Findlinge in dem . -teil Militär-Quartal 18 8 I Nähme, Alter, Protokolls-Zahl, Wohnort und HauS - Nr. des Findlings. Benen- nung der Krankheit. Tag der Behandlung und des gemachten Besuches. Form der Arzney und Nummer des RecepteS. Ope- ration 1 Ignaz Strobel, 1 '/, Jahr alt, 3.490, in Flusi-dorf Nr. 12. Durchfall am 3. Jänner 1828 4- detto 6. detto 8. detto Mixtur n.TheeRcpt.Nr.i do. Nr. 3 d°. - 3 Thee t 4 i Klystier 2 Amalia Metzger, 8 Mouathe alt, 3.1620,in Flufi-dorf Nr. 36, Husten am 9. Jan. 1828 io. detto i2. detto 14. detto 16. detto Thee Recept Nr. 1 Mixtur > 2 So. - 3 do. - 4 Thee t 5 - 3 Franz Nenwirth, 10 Mouathe alt, 3. 716, in Klosterberg Nr. 49. Fraisen am 16. Jan. 1828 17. do. 18. do. 19. do. Mixtur Recept Nr. 1 Pulver und Salbe 2 Mixtur - do. 3 Thee » do. 4 2 Klystier Die unter Post Nr. 1 und 2 specificirten Gänge und Operationen werden hiermit bestätiget. Flnstdorf am 6. Februar 1828. (L. S.) N. R., Pfarrer. Di» unter Post Nr. 1 und 2 specificirten Gänge werden hiermit bestätiget. Fiußdorf den 6, Februar 1828. (L. S.) N. N., Gcmeinderichter» „ Durchgesehen: Kreisamt..... am 16. Februar >828, fft. 9t.» k. k. Kreisarzt. D„, Nom 1. October. 3&7 ration abgegebene» Arzncyen, verrichteten Operationen, u. gemachten Gänge. § 1 1 Entfernung vom Wohnorte . des Wundarztes nach Meilen. Geldbetrag in Eonv.Miinze für die ■ Ge- sammt- betrag Erfolg der Behand- lung. Anmerkung. iie yen Opera- tionen Gänge fl. ,| fr. fl. 1 fr. ft. kr. fl.i kr. l6 Genesen — — 10 — — — 10 — — — — ein halbe Meile — 6 — — 7'Ä .5 6 I 55-A 4 — do. -w — — 8 — — — — 8 — 8 — 3 eine halb^Meile — 4 — — 45 I 17 18 do. — — i5 ■ — — — — — 25 — — — — 18 — 4 eine Meile — 18 2 3 34 Zusammen • 6 46'/- Klosterberg am 5. Februar 1828. N. N., Wundarzt zu Klosterberg. Die unter Post Nr. 3 specificirten Gänge und Operationen werden hiermit bestätiget. Klosterberg am 7. Februar 1828. (L. S.) N. N. Pfarrer. Die unter Post Nr. 3 specificirten Gänge werden hiermit bestätiget. Klosterberg am 7- Februar 1828. (L. S.) N. N.» Gemeinderichter. Die angegebene Meilenentfernung wird bestätiget. Bezirksobrigkeit N. den 8. Februar 1828. ■ N. N.. Bezirkscommiffär. 36 8 Formular II. Nom I. October. S p e c i f i der key Behandlung nachbenannter Findlinge im . . ten Militär- || Post- Nr. 1 Nähme, Alter, Protokolls - Z Wohnort und Haut des Findlings. ahl, Nr. Benennung der Krankheit. Tag der Behandlung und deS gemachten Besuches. Operation. - Ignaz Strobel, i% Jahr alt, Zahl 49° - >» Flust-Lvrf Nr. 12. Durchfall am 3. 3än 1828 4. detto 0. detto 8. detto i Klystier Amalia Metzger, 8 Mo-nathe alt, Zahl 1620, in Flustdorf Nr. 36. Husten am 9. Jän. 1828 10. detto i2. detto l^. detto 16. detto 3 Franz Neuwirth, 10 nathe alt,. Zahl 71 Klosterberg Nr. 4s- Mo-0, in Fraisen am 16. Jan. 1828 17. detto 18. detto 19. detto 3 Klystiere Die unter Post Nr. i und 2 specificirten Gänge und Operationen werden hiermit bestätiget. Flustdorf am 6. Februar 1828. (L. S.) N. N., Pfarrer. Die unter Post Nr. i und 2 specificirten Gänge werden hiermit bestätiget. Flustdorf den 6. Februar 1828. (L. S.) N. N., Gemeinderichter. Durchgesehen am >6. Februar 1828. ' N. N., Kreisarzt. Vom 1, Octobcr. 369 Patron Quartale ig . . verrichteten Operationen und gemachten Gänge. i 1 s Entfernung vom Wohnorte des Wundarztes nach Meilen Geldbetrag in E. M. für die Gesammt- betrag Erfolg der Behand- lung. Anmerkung. Opera- tionen Gänge st. t fr. st. Fr. st. I kr. 5 eine halbe Meile " 6 I 58'A 2 4% Gc.. : ■ 1 3 eine halbe Meile 45 45 ' do. 4 eine Meile 18 2 2 18 • do- Zusammen . 5 47% Klosterberg am 5. Februar 1828. N. N., Wundarzt zu Klosterberg. Die unter der Post Nr. 3 specificirten Gänge und Operationen werden hiermit bestätiget. Klosterberg am 7. Februar 1828. (L. S.) N. N., Pfarrer. Die unter Post Nr. 3 specificirten Gänge werden hiermit bestätiget. Klosterberg am 7. Februar 1828. L, 8. N. N. , Gemeinderichter. Voml. October 37° Formular III. Specification der an nachbenannte Findlinge in dem . . ten Militär-Quartale 18., voit dem Unterzeichneten Apotheker verabreichten Arzneyen. »I & 828. Durchgesehen den 16. Februar 1828. N. N., Districtsphysiker. R R., Pfarrer. N. N., Richter. Superrevidirt den 28. Februar 1828. N. N., Kreisarzt. Vom l. October. In Betreff der Abnahme der Weg- und Brü-ckenmanth von jenen Wägen, von welchen vor den Mauthschranken das Zugvieh ausgespannt wird, und welche dann ohne Bespannung weiter gebracht werden. UeberAnzeigen, daß Verkürzungen desMauth-gefälls an einzelnen Orten in der Art Statt finden, daß von Wagen, welche die Straße befahren haben, vor den Mauthschranken, oder vor der Brücke das Zugvieh ausgespannt, die Wagen ohne Zugvieh durch den Schranken, oder über die Brücken, und alsdann sogleich wieder mit einem andern, jenseits des Schrankens, oder der Brücke in Bereitschaft stehenden Zugvieh bespannt, oder mit Menschenhänden vollends an den Ort ihrer Bestimmung gebracht werden, wird in Folge Allerhöchster Entscheidung vom i. September d. I. verordnet, daß von diesem Fuhrwerke die Weg - und Brückenmauthgebühr in jenem Verhältnisse entrichtet werden muß, als sie nach der Bespannung, womit dieses Fuhrwerk in der Nähe des Mauthschrankens, oder der Brücke gebracht wurde, entfällt. Diese allerhöchste Entscheidung wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 17. v.M., Zahl Nom 2. October. 372 39163, zur Darnachachtung für fünfltge Fälle zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 1. October 1828, 3af)l 18153-147* Militärpfüchtigkeit mehrerer, früher von der Stellung befreyt gewesenen Individuen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 18. September d. I., Zahl 21638, nachstehendes hierher erinnert: 2(»I Anlaß der in der Umarbeitung stehenden Recrutirungsvorschriften, bey welchen eine der vorzüglichsten Tendenzen die Beschränkung der bisher bestandenen Befreynngcn von der Militärpflicht ist, wurde in Ansehung der Frage: ob künftig a. die Sensen-, Sichel- und Strohmesterschmide, b. die Seesalzerzeuger in Istrien, c. die bey der Fabrikation der Einlösungsscheine und Banknoten verwendeten Individuen, d. die Pulver - und Salpetererzeuger, e. die Arbeiter in Gewehrfabriken, und endlich f. die Bergarbeiter von der Militärpflicht befreyt bleiben sollen, oder nicht? — fine eigene commisflonelle Berathung zwischen den betreflendcn Hofstellen gepflogen, und das dieß- Vom 2. October. 373 fällige Commissions - Protokoll der allerhöchsten Entscheidung Sr. Majestät vorgelegt. Se. Majestät haben nun unterm 23. August d. I. folgende wörtliche allerhöchste Entschliessung herabgclangcn zu lasten geruhet: „Alle in der Frage stehenden Classen sind als „militärpflichtig anzuschett, daher auch nach den „hierwegen bestehenden Vorschriften zu behandeln; „nur bey jenen Individuen, die gegenwärtig in „der Arbeit oder im Dienste ,stehen, und denen „bisher die Befreyung vom Militär, sey es zeit-„lich, oder sonst von der Staatsverwaltung be-„stimmt zugesagt worden ist, ist das ihnen Zu-„gesagte genau zu halten. Sollte der Staatsver-„ivalkung, so wie Privaten die Beybehaltung ei-„nes Individuums, das die Stellung zur Militärpflicht trifft, von Wichtigkeit seyn, so haben „sie dieß durch die Herbeyschaffung eines Stell-„Vertreters zu bewirken." „Endlich ist daraus zu sehen, daß die bis-„her befrcylen Classen oder Individuen nicht mehr, „als recht ist, zum Militär gestellt werden." Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden die Kreisämter mit Beziehung auf die dieß-falls in dem mit hierortiger Verordnung vom 13. August i82// Zahl 18072,*) intimirten hohen Hoskanzleydecrcte vom 7. August v. I., *) Siehe P. (3. S. IN. Band, Seite 308. Vom 6. October. 374 Zahl 21602, enthaltene vorläufige Bestimmung zur künftigen genauen Darnachachtung und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 2. October 1828, Zahl 18154- 148. Vorschrift zur Verfassung der -Preistabelleu bey öffentlichen Baulichkeiten. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 25. September d. I., Zahl 22207, ist erinnert roor#. den, daß die Preistabellen 6et; öffentlichen Baulichkeiten für die Zukunft vorschriftmäßig mit Angabe der erforderlichen Dimensionen aller angesetzten Artikel, so wie auch der Entfernung der Fuhren bis zum Bauplatze, der Vermehrung des Kalkes beym Loschen u. s. w. verfaßt werden sollen, weil sie ohne diese nähere Bestimmung wenig brauchbar seyen. Hiernach haben die k. k. Kreisämter sämmt-liche Bezirksobrigkeiten zur Darnachachtung, die Kreisingenieure zur Ueberwachung anzuweifen. Gubernialverordnung vom 6. October 1828,, Zahl 18296. Vom 6. October. 375 149. Aufhebung der bisherigen Beschränkung der Verzollung der Pottasche. Vermöge hoher Hofkammerverordnung vom 8. September l. I., Zahl.35566, ist, um den Absatz der Pottasche zu erleichtern, beschlossen worden, die bisherige Beschränkung der Verzollung dieses Artikels auf Commerzial-Zollämter aufzu-heben, und nunmehr allen gemeinen Gränz-Zoll-ämtern das Befugniß zur Verzollung der Pottasche in der Ausfuhr zu ertheilcn. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrendc vom 6. October 1828, Zahl i8417> 15°. Bestimmung über die Widmung der Capitil-lanten zur Landwehr. Die von der hohen Hofkanzley mit Verordnung vom 25. September d. I., Zahl 22457, mitgetheilte, vom k. k. Hoskrcegsrathe an fämmt-liche General - Commanden erlassene Verordnung in Bezug auf die ausdienenden Capitulanten der altconscribirten Provinzen, welche nach ihrer Verpflichtung und Qualification in die Landwehre einzutheilen find, wird den k. f. Kreisämtern 3/6 Vom iZ. October. zur Wissenschaft und entsprechenden Mitwirkung, dann zur weitern Verfügung mitgctheilt. Gubcrnialcurrende vom iZ. October 1828, Zahl 185:51. Verordnung an sämmtliche General-Commanden und das Festungs-Commando in Mainz. Bisher wurde den aus der activen Armee austrekenden Capitulanten, welche landwehrpflich-tig waren, wie den übrigen entlassenen Soldaten, der Abschied ausgcfolgt, und sie behielten diesen bis zu ihrer später erfolgenden Einrangi-rung in die Landwehre, wo sie ihn dann abgeben mußten. Nach dem dritten Puncte der allerhöchst sanctionirten neuen Recrutirungsgrundsähe vom 4. August 1827 hat die Eintheilung in die Landwehr nun unmittelbar nach dem Austritte aus der activen Armee zu erfolgen. Es werden daher auch die Abschiede sogleich nach ihrer Ausfertigung wieder in Verwahrung genommen, und dafür den Leuten für die Zeit ihrer Einverleibung in die Landwchre, Landwehrkarten ausgehändigt. Bey der Entlassung aus der Landwchre werden aber die eigens vorgeschriebenen Landwehrabschiede erfolgt, worin auch die Dienstzeit in der activen Armee angeführt sepn muß. 377 Vom IZ. October. Bey diesen Verhältnissen, und um Mißbrauch mit den deposttirten Abschieden zu verhindern, findet man es von der Ausfertigung der Abschiede für die aus der ackiven Armee in die Landwehr übertretenden Capitulanten nun ab-kommen zu lassen. Von den in der Landwehr-Verpflichtung stehenden Soldaten haben demnach von nun an nur jene den Abschied zu erhalten, welche a) älter als 38 Jahre find; b) welche als Realinvaliden; c) im Concertations - und Gnadenwege, und d) auf eine erhaltene Anstellung, welche die Befreyung von der Landwehrspflicht mit sich bringt, entlassen werden. Um überhaupt den Vorgang bey Entlassung der ausgedienten Capitulanten aus der activen Armee bis zu ihrer Eintheilung in die Landwehre zu regeln, wird folgende Vorschrift er# theilt: 1, Jedes Regiment, Bataillon, Corps, oder jede Branche, von welchem, oder welcher ein Mann entlassen wird, der nach der Vorschrift noch in der Landwehr zu dienen verpflichtet, und geeignet ist, hak jenem Werbbezirks-Jn-fanterie - Regimente, in dessen Bezirke der Mann feinen Aufenthalt wählt, und in dessen Landwehrstanö der Mann daher ausgenommen wird (oder wenn das Regiment außer 378 Vom 13. .October. feinem Werbbezirke siehet, dem 3. Bataillon desselben), die National- und Dienstbeschreibung des Mannes zu übersenden, und dabey genau den Ort anzugeben, welchen der Mann zu seinem Aufenthalte gewählet hat; 2. diese National- und Dienstbeschreibung muß hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit dem Grundbuche des Truppenkörpers, von welchem der Mann in Abgang kommt, von dem respieirenden Feldkriegs - Commissariate bestätiget werden. 3. Das Werbbezirks-Regiment, in dessen Landwehre der Mann eingetheilt wird, hat diese National- und Dienstbeschreibung in sein Grundbuch aufzunehmen, und hiernach auch für den Mann die Landwehrkarte auszufer-tigsn. 4. Dient ein Mann bey dem Werbbezirks - Infanterie-Regimente selbst, in dessen Bezirke er seinen Aufenthalt wählt, und in dessen Landwehre er somit einzutheilen ist, so mo« difieiren sich die §. 1, 2,3 von selbst. L. Der Truppenkörper, welcher diesen Mann entläßt, hat denselben in die Monalhtabesie, dem Entlassungs-Protokolle, und dem zum Mustcracte gehörigen Konsignationen nicht mehr „mit Abschied entlassen" aufzuführen, sondern als ausgedienter Eapitulant, oder als Halbin valide auf sein Ansuchen Vom iZ. October. 379 e« tlassen, und zur Landwehre des N. N. Regiments gehörig. 6. Dem Manne ist bey seinem Abgehen an dem znm Aufenthalt gewählten Ort ein Paß auszuhändigen, welcher dessen Eigenschaft als ausgedienter Capitulant und Landwehrmann des Regiments N. N., dann die Route, die derselbe bis zur Ankunft an seinem Aufenthaltsorte einzuhalten hat, und die Anordnung enthalten muß, sich nach dem Eintreffen an seinem Aufenthaltsorte bey seiner Ci-vilobrigkeit, an welche er mit dem schuldigen Gehorsam anzuweisen ist, zu melden. 7. Auch wenn Mehrere mittels Transport abgesendet werden, ist jedem demungeachket ein solcher Paß mitzugeben, und darin die Bemerkung von der Absendung mittels Transports, und bis wohin dieß geschehen, beyzu-sepen. 8. Wenn Leute gemäß der Verordnung vom 4. März 1827, R. 559 r schon einige Zeit vor ihrer Entlassung einstweilen beurlaubt werden, so ist sich auch nach den vorstehenden, jedoch mit den von selbst sich ergebenden Modifikationen zu benehmen. 9. Nach dem Eintreffen des Mannes an feinem gewählten Aufenthaltsorte wird die Ci-vilobrigkeit desselben, das Wcrbbezirks-Com-mqndo davon zum Behufe der Eintheilung 3^o Vom 13. October.' in die Landwehre verständigen, so wie das Wcrbbezirks-Commando nach Erhalt der Na« tional- und Dienstbeschreibung des Mannes, wenn in angemessener Zeit von der Civilobrig-keit des Mannes, über dessen Eintreffen kein Aviso eingehet, sich um Nachricht über den Mann an die betreffende Civilobrigkeit ver-wenden wird. 10. Nach dieser Norm sind nicht allein die ausgedienten Capitulanten, sondern auch jene Leute zu behandeln, welche als Halbinvalide für die Garnisons-Bataillons classtficirt werden, und nach der bestehenden Bewilligung auf ihr eigenes Ansuchen die Entlassung erhalten, so fern sie in diesem Zeitpunkte das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Hiernach sind die unterstehenden Truppen und Branchen, die es betrifft, dann die Feld« kriegscommissariatischen Beamten zur genauen Nachachtung zu belehren. 151. Die Bothengange in Bezirksangelegenheiten außer dem Bezirke sind ans der Bezirkscasse zu bestreiten. Die hohe Hofkanzley hat gelegenheitlich eines Falles mit Verordnung vom 2. d. M., Zahl 22909, erinnert, daß die Bothengange in Be- Vom 13. -October. 381 zirksangelegenheiten, welche außer dem Bezirke Statt haben, den mit der Bezirksverwaltung betheilten Dominien zur Bestreitung nicht ausgebürdet werden können, sondern gleich den in Bezirksangelegenheilen vorfallenden Eilbothen« gangen außer dem Bezirke, nach vorausgegangener Adjustirung, und geschehener Nachweisung über die wirkliche Leistung, und die Nothwen-digkeit der Absendung eigener Bothen, aus der Bezirkscasse zu bestreiten sepen. Hiervon werden die k. f. Krcisämter zur Benehmung in die Kenntniß geseht. Gubcrnialcurrende vom 13. -October 1828, Zahl i87Zi. 152. Errichtung einer Poststation im Marienbad, im Königreiche Böhmen. In dem Kurorte Marienbad im Königreiche Böhmen, ist eine Poststation errichtet, und die Wegstrecke zwischen Marienbad und Plan, dann zwischen Marienbad und Sandau auf eine einfache Poststation bestimmt. Dieß wird den k. k. Kreisämtern in Folge hoher Hofkammerverordnung vom l. d. M., Zahl 40832, zur Verlautbarung bekannt gemacht. Gubernialerlcdigung vom 13. October 1828, Zahl 18876. ,382 Vom 14. October. *53* Die im 23. §. der Militärentlassungs-Vorschrif-ten vom Jahre 1782 festgesetzte Strafe der Obrigkeiten, welche die Entlassung eines Soldaten durch ein unwahres Zeugniß erschleichen, wird abgeändert. Die hohe Hofkanzley ist nach Anhalt einer Verordnung vom 1. d. M., Zahl 22981, mit dem k. k. Hofkriegsrathe übercingekommen, die auf die Erschleichung der Entlassung eines Soldaten durch Ausstellung eines unwahrhaften Zeugnisses von Seite einer Obrigkeit bisher festgesetzte Strafe der Stellung zweyer uncapikulirker Ausländer nebst dem Ersäße des doppelten Monturgeldes, bey den veränderten Ergänzungsver« hältnissen der Armee, und bey dem Umstande, wo die Ausstellung eines falschen Zeugnisses in dem 86. §. des Gesetzes über Verbrechen ohnehin als ein Verbrechen erklärt, und in dem 87. §. mit der Strafe des schweren Kerkers von 1 bis 5, und im höheren Grade bis 10 Jahre belegt ist, dahin zu modistciren, daß nebst Geltendmachung zur gesetzlichen Strafe zum dießfälligen Ersätze nur ein nicht militärpflichtiger Jnnländer auf die gesetzliche Dienstzeit bestellt, und das Montur-und Handgeld für ihn bezahlt werden müsse. Guhernialcurrende vom 14. October 1828, Zahl 18885. Bom 16. October. 383 154. Steuer-Nachsichtsgesliche für zahlungsunfähige Insaßen müssen mit dem amtlichen Grundbuchsauszuge, und mit der Darstellung der ökonomischen Verhältnisse versehen seyn. Cs ist der Fall vorgekommen, daß bey der über ein Skeuernachstchtsgesuch aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit eingeleiteten Erhebung sich bloß mit der ganz beweislosen Angabe des Gemeinde-Vorstandes, nähmlich: daß die zur Grundsteueruachsicht angetragcncn Contribuenten weder mit Schulden, die einen nahen Ausbruch des Concurses besorgen lassen, behaftet sind, noch ohne Verlegung ihrer Contributionsfähigkeit ver-äusserliche Ueberländgrundstücke besitzen, begnügt wurde. Da aber dieß für keinen Fall Statt finden kann, so haben die k. k. Kreisämter die Einleitung zu treffen, daß diese Umstände auch stets durch Bcybringung amtlicher Grundbuchsauszüge, worin nebst dem Werthe der Realitäten die darauf haftenden Passiven, jedoch diese nur summarisch zu erscheinen haben, und durch eine möglichst vollständige Darstellung der ökonomischen Verhältnisse der betreffenden Contribuenten mit Rücksicht auf Culturgattung, Flächeninhalt, 384 Vom 16. October. Beschaffenheit und Tragbarkeit des Bodens nach-gewiesen werden. Gubernialverordnung vom 16. October 1828, Zahl 6376/6 f. l55- Bestimmung über die Bemessung der Hofquar--tierstaxeu. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. October d. I., Zahl 23403 , haben Seine Majestät über eine allernnterthänigste Anfrage, über den Sinn und die Anwendung des §. 17 der Vorschrift über die Hofquartiersgelder, unterm 22. April 1828 Folgendes allergnädigst zu beschliessen geruhet: Wenn ein Beamter oder Staatsdiener bey Erlangung eines Quartiergeldes nicht gegen jenes, was er bis dahin bezogen hatte, oder gegen den ihm bis dahin zugestandenen Genuß eines Naturalquartiers gewinnt, so ist ihm dafür keine Quartierstaxe vorzuschreiben. Gubernialverordnung vom 16. October 1828, Zahl 19010. Vom 20. -October, 385 156. Nähere Vorschrift über die Behandlung der Subarrendiruugsvertrage, Mil hoher Hofkanzleyverordnung vom s.Dc, tober 1828, Zahl 22803, wurde Folgendes hierher erinnert: Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 11. April und 29. Augnst gegenwärtigen Jahres anzuordnen geruhet, daß es 1. Bey der bisherigen Bestimmung zu verbleiben habe, vermöge welcher Subarrendirungs-contracte auf die Dauer von Einem Jahre abzuschliessen sind, sobald sie um vortheil-hafte Preise erhalten werden können. Sollte jedoch aus besonderen Anlassen, oder Preisverhältnissen die Abschliessung von Subarrendirungscontracten auf eine kürzere Dauer zum Bvrtheil des Aerars räthlich sepn: so. ist in einem solchen Falle von dett hierzu berufenen Stellen hierüber in einer gemeinschaftlichen Commission zu berathen, und dann der Gegenstand auf die für den Staatsschatz vortheilhafteste Art nach dem vorgeschriebenen Wirkungskreise entweder zu entscheiden, oder den Hofstellen begutachtend vorzulegen. 2. Hätten vor der Hand auf den Haupt- und großen Subarrendirungsstationen die Kreis- Gesetzsammlung X. Theil. 25 Bom 20. October. 386 tittb Berpflegsbeamten gemeinschaftlich die Subarrendirungsbehandlung zu leiten, in den kleineren Stationen sey aber dieses Geschäft vorzugsweise den Kreisbeamten zu übertragen, und das Resultat dieses Versuches Seiner Majestät anzuzeigen. Unter die Haupt- und großen Stationen sind 3, zu zählen: a) Alle Provinzialhauptstädte; b) die Kreis - und Delegationsorte; c) die Staabsquartiersstationen, und d) alle systemifirte Anstellungsörter von Ber-pstegsbeamten. Unter die kleinen Stationen, wo die Behandlung den Kreisbeamten allein zu übertragen ist, gehören alle Quartiersorte kleiner Truppenabtheilungen, welche unter vorerwähnten Classen nicht enthalten sind, somit auch jene, wo bloß für eine Escadron Cavallerie, die noch meist zer« fltettt liegt, der Bedarf der Abgabe im Wege der Subarrendirung zu contrahiren ist, so wie auch alle Cordons-, Durchmarsch- und Beschälstationen, jedoch hat bey den dießfälligen Verhandlungen immer der Militär-Stationscomman-dant zu interveniren. Zur genauen Befolgung dieser allerhöchsten Weisung wurde von der Militärbehörde den Ver-pflegsrechnungSführern zur Pflicht gemacht, sich die Bestätigungen und Auskünfte über die curst- Bom 20. Qctober. 387 senden Preise jedes Artikels von den Quartiersoder wenn dort kein Markt bestehet, von dem nächsten Marktplätze, und zwar vom den der Behandlung vorausgehenden vier Wochen verläßlich zu verschaffen, solche gemeinschaftlich mit dem Kreisvorsteher zu beurkheilen, und zu berichtigen, darnach die Maßstabsberechnung zu entwerfen, und diese durch die Kreisvorsteher den delegir-ten Kreisbeamten zur Nachachtung und Richtschnur mit den nvthigen Exemplarien der Behandlungsprotokolle, und belegt mit den Auszügen a) aus der Subarrcndirungsvorfchrift vom 16. August 1817/ Nr. 4702; b) aus den bey der jährlichen Behandlungsanordnung für die Jahre 1826 und 1827 sub A. 4166 vom 29. August 1825, und c. aus den für das Jahr 1828 sub A, 4216 unterm 23. August 1827 militärischer Seitgegebenen Anleitungen mitzutheilen. Gubernialverordnung vom 20. Qctober 1828, Zahl 19101. 157. Hinsichtlich der Zollbestimmung für die im Handel vorkommenden chemischen Kupferzüudhüt-chen zum Gebrauche bey den Percussionsge-wehren. Da für die nun im Handel häufiger vorkommenden chemischen Kupferzündhütchen |um 2 5 * AZS Vom 23. October. Gebrauche bey den Percussionsgewehren in den bestehenden Zolltariffen kein eigener Zollsatz erscheint: so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 9. September l. I., Zahl 318^8, zu bestimmen befunden, daß dieser Artikel, dessen Eingangsverzollung bey den Commerzial-Gränzzollänttern zu geschehen hat, in der Einfuhr mit Einem Gulden, zwey Kreuzer, und zwey Pfenninge C. £01», und in der Ausfuhr mit Einem Kreuzer, zwey Pfennige C. M. für das Wiener Pfund Sporco im ganzen Umfange der Monarchie in die Verzollung zu nehmen sey. Die Wirksamkeit dieser Zollsätze beginnt mit dem Tage ihrer Kundmachung. Gubernialcurrende vom 23. October 1828, Zahl 19,553. 158. Ueber die Cantionsbestimmnng für Beamte, welche in eine höhere Dienstescathegorie, und höhere Cautionsverbindlichkeit bey der nähm-lichen Anstalt treten. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzley-Brrordnung vom 17. October laufenden Jahres, Zahl 24010, ist die Frage entstanden, ob ein verrechnender Beamter, wenn er bey der nahm« lichen Anstalt in eine höhere Dienstescathegorie verrückt, mit welcher eine höhere, oder gleiche Dien- Vom 27, October 389 stescaution verbunden ware, die neue Caution vollzählig zu leisten verpflichtet sey, oder die frühere Caution gleich für die neue Dienstescalhe« 5orte geltend machen könne, somit die höhere Dienstescaution nur in dem Maße zu ergänzen habe, um den höheren Cautionsbetrag mit Ein-rechnung der früheren Caution vollzählig zu machen, wenn gleich die Rechnungen von der früheren Dienstcscathegorie, noch nicht vollkommen erledigt seven. Hierüber ist Folgendes zu bestimmen befunden worden: Der Staatsschatz ist allerdings berechtiget, von den in Verrechnung stehenden Beamten bey jeder Veränderung ihrer Dienstescathegorie, dieselben mögen in eine andere, ebenfalls mit einer Caution verbundene Stelle überseht oder befördert werden, eine neue, nach dem Verhältnisse ihres neuen Dienstplatzes, und der damit verbundenen Haftung ausgemessene Caution zu verlangen, und die früher eingelegte Caution so lange zurückzubehalten, bis nicht rückftchtlich der früheren Anstellung des betreffenden Beamten vollkommene Rechnungsrichtigkeit gepflogen ist, weil es immer geschehen kann, daß während der Erledigung der früheren Rechnungen desselben solche Mängel hervorkommen, welche die ganze frühere Caution erschöpfen, und somit für den neuen Dienstplatz des Beamten, gar keine Bedeckung übrig fasten. Nachdem es jedoch schwer, 39o Nom 07. October. und für die meisten Beamten unerschwinglich wäre, bey Beförderung oder Uebersetzung auf einen anderen Dienstplatz jedesmahl eine neue, folglich 2 Cautionen zu gleicher Zeit aufzubringen, wodurch vielleicht nicht selten den fähigen und eifrigen Beamten der Weg zur Beförderung gesperrt seyn würde, so wird bewilligt, daß bey hergestcllter Rechnungsrichtigkcit hinsichtlich der frühern Dienstesleistung des Beförderten oder übersetzten Beamten, die frühere Caution jedesmahl auf seinem neuen Dienstposten umgeschrie» ben, und in .Fällen, wo für den frühern Dienstposten noch nicht die volle Richtigkeit durch die betreffende Staatsbuchhaltung bestätigt ist, jedoch kein Bedenken wegen der individuellen Verhältnisse des Beamten, oder wegen der Größe der, von ihm allenfalls aus seiner frühern Dienstleistung zu Last fallenden Ersätze obwaltet, sowohl auf den neuen, als auch gleichzeitig auf den frühern Dienstposten bis zur Herstellung der dieß-fälligen vollständigen Rechnungsrichtigkeit vincu-lirt, oder superintabulirt werde. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bey einer solchen Uebertragung oder Ausdehnung einer fideijussorischen Cautionsurkunde auf einen andern Dienstposten die Einwilligung des Bürgen eingeholt werden müsse. Auch wird zur Erleichterung der verrechnenden Beamten, welche «nf einen andern, ganz gleichartigen Dienstplatz 39' Vom 28. October. S übersetzt werdet», gestattet, daß dieselben ihre Cautionen bey ihrem ursprünglichen Erläge sowohl für den gegenwärtigen, als auch für aste andern Dienstposten gleicher Cathegorje ausstellen, oder vinculiren lassen- Gubernialverordnung vom 27. October »828, Zahl 19824, '59' Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, und der schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der • Verbrecher. Den k. k. Kreisqmtern wird beyfolgend her Staatsvertrag, welcher zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, und der schweizerischen Eidgenossenschaft wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher zu Stande kam, zur gehörigen Kundmachung mitgetheilt, wobey eine genaue Beobachtung der in den Artikeln V, VI, VII und VIII vorgeschriebenen Förmlichkeiten einzuschärfen ist. Gubernialcurrende vorn 28, October 1828, Zahl >9741* v,92 Vom 28. Dctober. Vertrag, uttfetjndjnct ju Zürich den 14. SulitiS 1828, von welchem die Ralificn« ücncii Seiner k. k. apostol. Majestät einer, und anderer Seits des lchweizerifchen Vororts Zürich im Nahmen der Eidgenössen-ichen Stände und Eantone Zürich, Bern, Luzern, Ury, Schwyz, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thürgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuen bürg, am i3. September 1828 zu Bern ausgewechselt wurde». Wir Franz der Erste, re. rc. rc. thun kund und bekennen hiermit. Nachdem von Unserm außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bey der Achtbaren Schweizerischen Eidgenossenschaft und den von dieser hierzu ernannten Bevollmächtigten am 14. Julius des laufenden Jahres zu Zürich ein Vertrag unterzeichnet worden ist, um zwischen Unfern Staaken und den Cantonen der Eidgenossenschaft eine wechselseitige Auslieferung der Verbrecher festzusehen, welcher Vertrag also lautet: , Nachdem Seine kaiserlich-königliche apostolische Majestät urid die Eantone der hochlöblichen schweizerischen Eidgenossenschaft sich entschlossen haben, zur Befestigung des freundnachbarlichen Vernehmens und größerer Sicherheit beyderseitiger Staaten, über die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher einen Vertrag zu Stande zu bringen: so haben die Bevollmächtigten beyder Regierungen, nähmlich: von Seiten Seiner obgedachten kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät, Allerhvchstdero wirklicher geheimer Rath, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bey der schweizerischen Eidgenossenschaft, Inhaber des silbernen Civil-rhrenkreuzes, Großkreuz mehrerer hohen Drden, Franz Freyherr von Bini>er-Kriegclstein, und von weiten der hychlöblichen schweizerischen Eldge- Vom 28. -October. £6£ nossenschaft, Herr Vincenz von Rüttimann, Alt-landammann der Schweiz, Schultheiß der Stadt und Republik Luzern, Commandeur der königlich-französischen Ehrenlegion; Herr Franz von Meyenburg, Bürgermeister des Standes Schaffhausen, und Herr Albrecht Gottlieb von Steiger, Mitglied des kleinen und des geheimen Raths der Stadt und Republik Bern, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Seiner kaiserlich - königlichen apostolischen Majestät und der Eidgenössischen Cantone, über folgende Puncte sich vereinigt: Art- i. Die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher, welche in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt wird, soll nur schwerer Verbrechen wegen Statt finden. Unter schweren Verbrechen werden verstanden: Hochverrath und Aufruhr; ein mit Vorsatz und Ueberlegung unternommener Mord; Giftmischung; vorsätzliche Brandstiftung; Diebstahl mit Einbruch oder Gewalt gegen die Person; Diebstahl auf öffentlichen Bleichen; Entführung von Pferden und Vieh von öffentlichen Weiden; Straßenraub; Entwendung oder Veruntreuung öffentlicher Gelder; Verfälschung von Staatspapieren, die entweder als Münze gelten, oder als Schuldverschreibungen von einer öffentlichen Caffe ausgestellt werden; Verfälschung von Privatfchuldscheinen und Wechseln; Falschmün-zerep und betrügerische Bankerotte. A r t. II. Desierreichische Unterthanen, welche a) in den österreichischen Staaten ein schweres Verbrechen, oder 394 Nom 2g. October. b) röelche in der Schweiz ein auf die österreichischen Staaten sich beziehendes Verbrechen des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staatscredits-Papiere oder der Münzen begangen haben, und in der Schwei; betreten werden, sollen an Oesterreich aus-geliefert werden. Schweizerische Angehörige, welche a) in der Schweiz ein schweres Verbrechen, oder b) welche in den österreichischen Staaten ein auf die Eidgenossenschaft oder auf die verschiedenen Cantone derselben sich beziehendes Verbrechen des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staatscredits-Papiere oder der Münzen begangen haben, und in den österreichischen Staaten betreten werden, sollen an die Schweiz ausgeliefert werden. A t t, III, Oesterreichische Unterthanen, welche in der Schweiz was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in den österreichischen Staaten betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an die Schweiz nicht abzuliefern. Schweizerische Angehörige, welche in den österreichischen Staaten was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an Oesterreich nicht auszuliefern. Die Beurthcilung geschieht jedesmahl nach den Gesehen des Landes, dessen Behörden sprechen» Art, IV Wenn ein von ' einem der eontrahirenden Staaten reclamirrer Verbrecher in dem Gebiethe r Vom 28. October. 395 -es anderen Staates ein schwereres oder eben so schweres Verbrechen begangen hätte, so hat die Auslieferung in diesem Falle nur nach erfolgtem Urtheilc und vollzogener Strafe zu geschehen. Art. V. Ware es nothwendig, daß zur Erhebung eines Verbrechens oder seiner Umstände, österreichische Unterthanen oder Schweizerische Angehörige zur Ablegung eines Zeugnisses vernommen werden müßten: so werden dieselben auf vorläufige Ersuchungsschreiben, die Zeugnisse vor ihrem natürlichen Richter der Regel nach ablcgen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann auch in außerordentlichen Fällen, wenn nähmlich solche zur Anerkennung der Identität eines Verbrechens oder der Sachen nothwendig ist, von der Regierungsbehörde begehrt, und, in fo fern dadurch eine bloße freywillige Aussage des Zeugen beabsichtigt wird, kann diese mündliche Abhörung nicht verweigert werden. Sollten hingegen diese Verhöre weiter als auf eine freywillige Aussage, oder gar auf eine Verflechtung des Zeugen mit dem Verbrecher zielen, so muß diese Absicht in dem Ersuchschreiben ausgedrückt' werden. Von dem natürlichen Richter des angerufencn Zeugen häügt es dann ab, ob die persönliche Stellung zu bewilligen, oder von ihm selbst gegen den Zeugen das Angemessene zu verfügen sey. A r t, VI. Wenn ein österreichischer Unterthan oder ein schweizerischer Angehöriger innerhalb des Gebietes des Staates, zu welchem er gehört, in Untersuchung kommt, und eines schweren Verbrechens schuldig befunden wird, das er in dem Gebiethe des anderen contrahirenden Staates be- Vom 28. -October. 396 Zangen hat, so soll davon der betreffenden Behörde dieses Staates Kenntniß gegeben, und insbesondere dasjenige, was zur Auffindung allen» fallfiger Mitschuldigen, die sich in dem letzteren Staate befinden würden, oder für dessen Justizpflege von Wichtigkeit sepn könnte, aus den Acten mitgetheilt werden. A v t. vir. In den zur Auslieferung geeigneten Fallen ist hierfür weder das Geständniß noch die lieber» Weisung des Verbrechers nothwendig; sondern es ist genug, daß von dem Staate, der die Auslieferung verlangt, der Beweis geleistet werde, daß von einer hierzu competenten Behörde, nach gesetzlicher Form und Vorschrift, die Untersuchung wegen eines der im Art I. benannten Verbrechen gegen das reclamirte Individuum erkannt worden sey, und die Beweise oder erheblichen Jnzichten, auf welche fich diese Erkenntniß gründet, mitgetheilt werden. A t t. VIII. Die Auslieferung soll aufdiplomatischem Wegr angesucht, inzwischen aber die Verhaftung auch auf das Ansuchen der Untersuchungsbehörde oder der Drtsobrigkeit vorgenommen werden. Zu diesem Ende haben fich die österreichischen Gerichte an die Cantonsregierungen, und diese fich hinwieder unmittelbar an die österreichischen Gerichte zu wenden. Die Vollziehung der Auslieferung wird aber erst dann Statt finden, wenn die Identität des Angeschuldigten ausgemittelt und die im Art. VII, bestimmte Mittheilung gemacht seyn wird. 397 Vom 28. October. A r t. IX. Bey der Auslieferung sind in der Regel a) für die erste Verhaftung und Abführung des Beschuldigten aus dem Gefängnisse 2 fl. C-M. ; b) für jeden Bogen der Inquisitionsacten 10 kr. C. M.; c) für Bothengänge auf jede Meile 10 Fr. C. M. d) für die Verpflegung des Beschuldigten täglich 20 kr. C. M., nebst den bey seiner Ue-berlieferung bis zum nächsten Gränzorte aufgelaufenen, und jcdesmahl gehörig zu bescheinigenden Kosten zu vergüten. Für alle übrige Verrichtungen, als: Commissionen, Verhöre, oder was sie sonst für einen Nahmen haben mögen, findet keine Zahlung Statt. Art. X. Sollten jedoch, durch eingetretene Erkrankung des Verhafteten, die Verpfiegungskosten desselben vermehret werden, so soll auch eine ver-hältnißmäßige Erhöhung der Kostenvergütung Statt finden. A r t. XI. Alle Gegenstände, die der Verbrecher in dem einen Lande durch das Verbrechen an sich gebracht hat, und die in dem anderen Lande vorgefunden worden, sind unentgeltlich zurück zu stellen. Die Uebergabe, sowohl dieser als diejenige des Verbrechers selbst, soll jcdesmahl an die nächste Gerichtsoder Polizeystelle des reclamirendcn Staates geschehen. A r t. XII. Sollten in der Folge einige Artikel des gegenwärtigen Vertrages einer Erläuterung bedürfen, so Nom 28. October, 398 wird durch diplomatische Verhandlungen hierüber ein gütliches Uebereinkommen getroffen werden. A v t. XIII. Denjenigen Eidgenössischen Ständen, welche dem gegenwärtigen Vertrage bis zum Zeitpunct der Ratification nicht beygetreten find, soll, auch nach geschehener Auswechslung derselben, der Beytritt zu jeder Zeit frey stehen. A r t. XIV. Gegenwärtiger Vertrag soll spätestens binnen sechs Wochen ratificirt werden, und nach förmlicher Auswechslung der Urkunden, als ein Staatsvertrag von bepden Seiten unter allen Verhältnissen während der nächsten fünf und zwanzig Jahre, vom Tage der Auswechslung an gerechnet, unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, ohne jedoch früheren Verträgen des einen oder des anderen Staates mit einem dritten Staate Abbruch zu thun. Nach Ablauf des festgesetzten Termines kann dieser Vertrag mit gegenseitigem Einverständnisse erneuert werden. Zur Bestätigung desselben haben die beyder-feitigen Bevollmächtigten ihn doppelt ausgeferti-ger, unterschrieben, und ihr Siegel beygedruckt. Geschehen Zürich, den 14. July 1828. Aus Auftrag des hohen Vororts haben die Unterzeichneten zugleich für den abwesenden zweyten Bevollmächtigten. Herrn Bürgermeister von Meyenburg, mit unterschrieben. (L. S.) Binder. (L. 8.) v. Vincen; Rüttimann. (L. S.) A. von Steiger. Als haben Wir nach reifer Prüfung und Erwägung besagtem Vertrag und allen seinen Bestimmungen Unsere kaiserliche Genehmigung ertheilt, vnd genehmigen denselben hiermit, indem Wir auf Bom 28. October. 399 Unser kaiserliches Wort für Uns und Unsere Nachfolger versprechen, dessen genaue Beobachtung anzuordnen, und stets darüber zu wachen, daß solches geschehe. Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Ratifications- Instrument eigenhändig unterschrieben, und mit Unferm bepgedruckten kaiserlichen Inste-gel versehen lassen. So geschehen in Unserer kaiserlichen Haupt-und Residenzstadt Wien, den 4tcn des Monaths August, im Jahre des Erlösers Ein Tausend Acht Hundert Acht und Zwanzig, Unserer Reiche im Sieben und Drepßigsten. Franz. Fürst von Metternich. (L. S.) . Nach Sr. k. k. Apost. Majestät Höchst eigenem Befehle : Franz Freyh. v. Lebzeltern-Collenbach. 160. Erläuterung, was unter der Haup.trechnung der vercautionirten Beamten zu verstehen sey. Die hohe Hofkammer hat sich, laut Dekretes vom 6. October laufenden Jahres, Zahl 41529, veranlaßt gefunden, nachträglich zu der bekanntgegebenen Hofkammcr-Circularverordnung vom 10. Jänner 1812, Zahl 296 — mittels welcher die bereits seit früheren Jahren bestehende , im Jahre 1793 wiederholt bekannt gewachte Vorschrift, nach welcher die Ehefrauen 4oo Dom 31. October. der in Verrechnung stehenden Beamten, deren Dienstleistung mit einer Caution verbunden ist, und die zugleich eine ordentliche Hauptrechnung zu führen und zu legen haben, zur Ausstellung der sogenannten Verzichtsreverse gehalten sind, und im Falle der Nichtausstellung des Anspruches auf eine Pension verlustig werden, erneuert worden ist — um möglichen Mißverständnissen zu begegnen, allgemein kund zu machen, daß unter der Benennung H a u p t r e ch n u n g, solche Rechnungen zu verstehen sepen, welche von einem öffentlichen Staatsbeamten über ein ihm anvertrautes Aerarialgut periodisch, das iss, in bestimmten monatlichen, viertel - halb- oder ganz» jährigen Abschnitten gelegt werden müssen, die Rechnung mag in einem Journale, oder in waS immer für einer anderen Form bestehen. Gubernialverordnung vom 31. October 1828, Zahl 20027. 161. Stämpelpflichtigkeit der Urkunden in Straßenbauangelegenheiten. Die hohe Hofkammer ist nach Inhalt der Verordnung vom 6. October l. I., Zahl 36383, in die Kenntniß gekommen, daß in mehreren Provinzen über Lieferungen der Straßenbaumateria. lien, nicht immer förmliche Contracte ausgefer- tiget. I? o m i. November. 4-'t kiget, sondern letztere bloß durch Lizitationsprotokolle, oder mündliche Accörde ersetzet, und diese eben so, wie die Quittungen, welche von brir Contrahenten über die Zahlungen für die Erzeugung und Zufuhr der Straßenbaumaterialien aus-gestellet werden, vorschriftswidrig siämpelfrep behandelt werden. Um daher in der Behandlung dieser Urkunden ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, und das Gefall vor Verkürzungen zu verwahren/ fand die hohe Hofkammer Nachstehendes zu erinnern: Die Empfangsbestätigungen der Fuhrlöh-ilungen bey Lieferungen der Baubedürfnisse für die von der Staatsverwaltung unterhaltenen Straßen, sind mit der Hoskammer - Cireularver-ördnung vom if. Februar 1814/ 3635 > (Gubernialintimat vom 30. Nlärz 18*41 Zahl 5820,) hauptsächlich aus dem Grunde von der Stämpelpsiicht losgezähkt worden, weil sie ün« statt der früher üblich gewesenen ungestämpelreN Spannzettel, oder Einschreibbüchck eingesührt worden sind, sonach das Gefall durch die stäm« pelsreye Behandlung derselben keinen Entgang erlitten hak. Mit den zwischen dem Staate und einzelnen Geschäftunternehmern in Ansehung der Erzeugung, Zuführ rc. der Straßenbaumäteriakien' zu Stande gekommenen Verträge, und mit Gesetzsammlnirg X, Theil' 26 402 Vom I. November. in solchen Lieferungsgeschäften ansgestellten Quittungen hat es jedoch ein ganz anderes Bewandtniß. Derley Contracte, und auch die Quittungen über Zahlungen für freywillige, oder vertragsmäßige Lieferungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Stämpelgefetzes stämpel-pflichtig. Eben so ist die Stämplung der Lizitationsprotokolle in den bestehenden Vorschriften gegründet, denn derley Lizitationsprotokvlle, welche die Stelle der Contracte vertreten, sind zur Begründung der beabsichteten Rechte und Verbindlichkeiten bestimmt, und haben überhaupt alle Eigenschaften solcher Urkunden, welche der §. 1. des allerhöchsten Stämpelpatents vom j. Qcto-ber 1802 der Stämvelpflicht unterwirft. Einer Ausnahme von diesem Gesetze kann um so minder Statt gegeben werden, als es überhaupt nicht zulässig ist, den Ansprüchen eines Gefälls zu Gunsten eines andern Fonds etwas zu vergeben, vielmehr jedes Gefall in einzelnen mit dem ihm durch die Gesetze gesicherten Ertrage rein ausgewiesen werden muß. Diese Vorschrift wird mit dem Aufträge bekannt gegeben , daß künftig nicht allein die Lizitationsprotokolle, sondern auch jene Quittungen mit dem klassenmäßigen Stämpel zu bezeichnen sind, welche bloß die Bezahlung des Fuhrlohns für freywillige oder vertragsmäßige Lieferungen zum Ge- Nom 3. November. 403 genstande haben, und bisher für stämpelfrep ge« halten worden sind. Gubernialverordnung vom 1. November 1828, Zahl 20092. 162. Den assentirten Recruten ist die Stellung der Vertreter binnen Monathsfrist gestattet. Nachfolgend erhalten die k. k. Kreisämter eine Abschrift der mit hoher Hofkanzlepverord-nung vom 22. October d. I., Zahl 24652, hierher mitgetheilten, vom f. k. Hofkriegsrath einvernehmlich mit ersterer an sämmtliche k. f. Ge-neral-Commanden erlassenen Verordnung, mittels welcher dieselben, bis auf weitere Anordnung ermächtiget werden, auch den bereits assentirten Recruten binnen Monathsfrist von der Assenti-rung, die Stellung von Vertretern zu gestalten. Gubernialverordnung vom .^November 1828/ Zahl 20174. Ab sch r i ft eineis Circularverordnung an die Generalconnnanden der alt-ronscribirten Provinzen, Böhmen, Mähren, Niederösterreich, Jnnerösterreich und Galizien vom rb. October 1828 K. 356o. Mit Rescript vom 6. September 1827, K. 2669, hat man den, zum Militär gewidmeten 26 * 404 Vom 5. November. Stellungspfiichtigen bis auf weitere Anordnung eine Frist von einem Monathe, vom Lage ihrer Widmung zum Militär gerechnet, zur Stellung eines Vertreters bewilliget. Man findet nun diese Bewilligung auch auf die assentirten Recruten auszudehnen, und ermächtiget das rc. bis auf weitere Anordnung den bereits assentirten Recruten innerhalb des Zeitraums von einem Monathe, vom Tage der As« sentirung gerechnet, die Stellung eines. Vertreters zuzugestchen. Die k. k. vereinigte Hofkanzley wird die politischen Behörden von dieser Bewilligung in Kennlniß sehen. 163. Zur Erwirkung eines Erdgeschirrhandel-Befug-rnsses dürfen keine besondere Handlungskenntnisse nachgewiesen werden. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 15. .October d. I., Zahl 41316, wurde über einen vorgekommcnen specielen Fall hierher erinnert, daß der Erdgefchirrhandel unter diejenigen geringfügigen Handlungsbeschaftigungen gehöre, die zum Gegenstand eigener Befugnißverleihungen dienen, zu deren Betrieb aber keine besonderen Handlungskenntnisse erforderlich find, sondern wobey es in der Hauptsache auf die Kenntniß der dießfälligen Waaren ankommt. Now 8. November: 40 j Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur eigenen Wissenschaft und weitern Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 5. November 1828, Zahl 20023, 164. Bestimmung wegen bedingter Annahme von Recruten, die mit nicht jederzeit erkenntlicher Krankheit behaftet sind. , Gelegenheitlich einer dem k. k. innerösterrei« chischen General-.Commando mitgekheilten Vorstellung, wegen Heiklichkeit des Militärs bey Annahme von Recruten, hat sich ersteres dahin geäußert, daß bey Leuten, welche mit der fallenden Sucht behaftet zu seyn vorgeben, es nur darauf ankomme, daß die Bezirksobrigkeiten sich von dem wirklichen Daseyn dieser Krankheit durch Zeugen versichern, glauben sie aber, daß dabey Verstellung obwalte, so können sie die Annahme solcher Leute, jedoch nur unter der Bedingniß fordern, daß sie, falls sich die Krankheit in der Folge bewähren sollte, die Unkosten ersetzen, und einen andern Mann stellen. Das f. k. General-Commando bemerkte fet# ners, daß, nachdem sämmtliche Militärpflichtige vor ihrer Stellung durch die Bezjrksärzte visi« riet werden, es nur auf die Entschließung dkk 406 Nom 8. November. Bezirksobrigkeiten ankomme, ob sie diejenigen davon, welche bey der Assentirung ausgestossen, von den Bezirksärzten aber demungeachtet als tauglich erkannt werden, nach vorheriger Einwilligung des k. k. Kreisamtes, dem Superar« bikrio vorstellen wollen, wo sie bey befundener Tauglichkeit sogleich angenommen, und sodann nach Umständen gegen das Regiment vorgegan-gen werden wird. Hierbey findet man aber den k. k. Kreisämtern zu bemerken, daß nach dem /ten Absatz der über hohe Hofkanzleydecrete vom 11. September 1773, dann ZO. July 1774, in Werbbezirks - und Recrutirungssachen erfiossenen Gu-bernialcurrende vom 29. September 1774, der bcym Superarbitrio unterliegende Theil die Unkosten, die des Mannes Hin - und Herlieferung veranlaßt hat, zu tragen verpflichtet sey. Hiernach haben die k. k. Kreisämter die Be« zirksobrigkeiten zu belehren. Gubernialcurrende vom 8. November 1828/ Zahl 19994. Vom 14. November. 407 165. Die Vorschriften über die Prüfungen der politischen Conceptscandidaten haben auch auf jene Bezug, welche Zöglinge des Theresianums und des Convictes waren. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom 8. November 1828, Zahl 26106, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 5. d. M. über die Anfrage — in wie fern der §. 2. des allerhöchsten Cabinettsschreibens vom 3. May 1824 *) auf Conceptscandidaten aus dem Stande der Zöglinge des Theresianums oder des Convictes anzuwenden fey — zu verordnen geruhet, daß die Conceptscandidaten bey den politischen Länderstellen ohne Unterschied, sie mögen Zöglinge des Theresianums oder des Convictes seyn oder nicht, wenn sie sich der vorgsschriebenen strengen Prüfung bey der Landcsstelle binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts nicht unterziehen, oder bey solcher nicht bestehen, zur Eonceptspraxis nicht zuzulassen, sondern von der Landcsstelle zu entfernen, und auch des Adjutums, wenn sie ein solches genießen, ohne weiters verlustig M erklären seyen. Jedoch soll es bey der Bestimmung, wodurch den Herren Länderchefs die Besugniß zu- *) Siehe P. G. S- VI. Band, Seite 19a. 4o8 Vom 17, November. gestanden ist, die auf ein Jahr zur Prüfung der Conceptscandidaten festgesetzte längste Frist, gus wichtigen Gründen erstrecken zu können, ver« bleiben. Hubernialcurrende vom 14. November 1828, Zahl 21013. 166. Quiescenten, welche bereits practische Beweist von ihren Kenntnissen im Casse- und Rech-nungsfache abgelegt haben, sind bey der ersten Anstellung im Cassefache von Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung befreyt. Obgleich schon bey mehreren einzelnen An« lassen eine Bestimmung erflossen ist, nach welcher die Quiescenten, wenn es sich um ihre Unterbringung in eine Cassebedienstung handelt, von der für dieses Fach vorgeschriebenen Prüfung enthoben werden können, so fand sich doch ■—-damit dießsalls überall gleichförmig vorgegangen iverde, — die hohe Hofkammer vermag Verordnung vom 4. November l. I., Zahl 45951, veranlaßt, zur allgemeinen Richtschnur bekannt zu machen, daß Quiescenten — welche während l^rer frühern activen Dienstleistung entweder fassen geführt, oder andere mit Verrechnung verbunden? Aemter besorgt, somit bereits prac-^bweise von ihren Kenntnissen im Casse- Vom 17. November. 409 imb Rechnungsfache abgelegt haben, und sich hierüber mit befriedigenden Zeugnissen auszuwei-sen vermögen — so bald dieselben um einen Casse-dienst — für welche sie sonst die erforderlichen Eigenschaften besitzen, sich bewerben, von Ablegung der, vermög der unterm 29. September 1819, Zahl 22040, bekannt gegebenen Normalvorschrift vom 3. September 1819, Zahl Z7Z44, bey der ersten Anstellung im Cassefache angeordneten Prüfung befreyet seyen. Gubernialyerordnung vom 17. November >828, „ Zahl 21197. j66V2. Privatmauthschranken dürfen nicht mit den kaiserlichen Wappenfarben angestrichen werden. Das k.k. Gubernium ist zur Kenntniß gelangt, daß Magistrate und andere Privatmauthinhaber sich beygehen lassen, Mauthschrankbäume mit den zwey kaiserlichen Wappenfarben gelb und schwarz anzustreichen. Da diese zwep Farben nur den landesfürstlichen Aemtern und Gefällen zustehen, so haben die k. k. Kreisämter den bemerkten Unfug alfogleich abzustellen, und daraufzu sehen, daß die Schranken der Privatmäuthe nur mit den Farben des Ppivatinha-hers angxstrichen werden. Nubepnialverordnung vom 19. November 1828^. Zahl 21000. 4io Nom 19. November. 167. Evidenzhalümg der Marktpreise, und Ausmitt« lung der Heu- uud Strohpreise zur Benützung für die Subarrendirungs-Localcommission. Aus Veranlassung eines vorgekommenen einzelnen Falles wird den k. k. Kreisämtern über hohe Hofkanzleyverordnung vom 30. October d. I., Zahl 24651, erinnert, in Beziehung auf die außer den Hauptstädten, wo schon besondere Marktordnungen bestehen, in Evidenz zu haltenden und hiernach zu bestätigenden Feldfrüch-ten-Marktpreise, die rückstchtlich dieses Gegenstandes unterm 27. Hornung 1822, Zahl 3649, inlimirtc hohe Hofkanzleyverordnung vom 11. Hornung 1822, Zahl 3386, *) den Unterbehvr-den zur genauen Befolgung in Erinnerung zu bringen, und selbst sorgfältig auf ihre genaue Befolgung zu wachen. *) Hofkanzleydecret vom 11. Februar 1822, Zahl 3386: Nach den von gesammten Provinzen eingchvlten Aufklärungen, und t'n Berücksichtigung der Hestehenden Localverhältnisse findet man es weder möglich noch räthlich, die Wiener Marktordnung als allgemeine Norm für die Körnermärkte vorzuschreiben. Unterdessen findet man es denn doch zweckmäßig, unter unmittelbarer Mitwirkung der Landesstelle und der Kreisämter die Einrichtung zu treffen, daß bey jenen Marktplätzen, wo nicht ohnehin schon eine bündige Conirolle ttt Absicht auf die Erhebung der Körnerpreise besteht, den Magistraten oder Qrtsobrigkeiten aufgetragen werde, zwey redliche Bürger, oder auch andere im guten Rufe stehende Einwohner für den Zweck des Marktgeschästes eigends zu beeiden, und ihnen zur Pflicht zu machen, den Preis der auf 41L Vom 19. November. Was die Ausmittlung richtiger Hell- und Strohpreise betrifft, so sind alle Monathe über die currenten Heu- und Skrohpreise die Orts-gerichte, welche für ihre Aussagen zu hasten haben, von den Ortsobrigkeiten zu Protokoll zu vernehmen, und ist hierüber von denselben die Anzeige mit Zuschlag der Zufuhrskosten bis an Ort und Stelle, wo letztere in den Markt-preisprotokollen ersichtlich zu machen sind, an das Kreisamt zur Benützung für die Subarren-dirungs-Localcommission zu erstatten. Gubernialverordnung vom 19. November 1828, Zahl 21201. dem Markte verkauft werdenden Kornerquantitäten zu erheben. da, wo unrichtige Angaben zum Grunde lägen, der Wahrheit näher nachzuspüren, und den dabei) eintretcn könnenden Täuschungen durch getreue Anzeigen vorzüglich aus dem Grunde zu begegnen, weil der Preis der Brotfrüchte die ersten Behelfe zur Regulirung der Lroksatzung gibt, und überhaupt diese der Maßstab alles Verkehres in dem bürgerlichen Leben und des Arbeitslohnes sind. Beh der Auswahl dieser zur Einführung der Marktbücher bestimmten Individuen muß mit kluger Umsicht vorgegangen, und hiervon jene Geiverbs - und Handelsleute so Viel möglich ausgeschlossen werden, deren persönliche Verhältnisse oder Rahrungserwerbe irgend eine nachtheilige Einwirkung auf diese Geschäfte besorgen lassen. Diese Bestellung zweier Markkcommissärs setzet jedoch eine eigene, ohnehin gewöhnliche Ausschreibung voraus, die sö einfach als möglich gestaltet seyn muß, und da es er-wünschlich ist, , dieser Einfachheit auch Gleichförmigkeit in dem dießfälligen Benehmen beyzugesellen, so folgt" in der Anlage ein Muster einer solchen Markttabelle, welche die Erreichung des beabsichteten Zweckes auf den Markten der Provinzen möglichst sichern dürfte, da sie so entworfen ist, daß sie auch den Absichten der Militär-Subarpendirung entspricht. >t der Kai 4 is Markt * Ort . . . . Markt - Tag am 20. Jänner 1822. >L Nähme und Wohnort Weitzen. K 1 « CT d-s Verkäufers. des Käufers. Ver- kaufs- Quan- tum Ver- kaufs- Preis Summer Betrag in IIP II.ö. MH. Grosch. Grosch. n.ö. MH. I Schmied Franz, von N. 9t., Müller von 9t. 4 0 >4° 56oo -*■ 2 Kohl Joseph, von N- Bauer 9t., von 9t, 20 i3o 2600 iS 3 Frank Franz, von R. 9t., 9t. 9t. in 9t. - - — - 4 9t. 9t., von 9t. 9t., Bäcker in 9t. ■ - - - 25 5 9t. 9t. von 9t., 9t. 9t., von 9t. 35 '-4 4340 12 6 9t. 9t., von 9t. 9t. 9t., von 9t. - - — - 7 Derselbe 9t. 9t., von 9t. — — i — - 8 9t. 9t., von 9t. 9t. 9t., von 9t. 46 i36 6zS6 - 9 9t. 9t., von 9t. 9t. 9t., von 9t. - - - - 10 9t, 9t., von 9t. 9t. 9t., Bäcker von 9t. -5 129 3225 10 Zusammen . >66 j - 1 22021 62 1 Durchschnittspreis: Durch 6 fl. 36 kr. Baad«« m 22. 4 I Unterschrift: 9t, 91. 0 t* n. Gerste. Hafer. Ill Summer Betrag in Ber- kaufs- Quan- tum Ver- kaufs- Preis Summar Betrag in Berka» fs-Luan-. tum Ver- kaufs- Preis Summar Betrag in Grosch. Grosch. 1 n.ö. Mtz. Grosch. Grosch. n.ö. Mh. Grosch. Grosch. - - I ~ - — - — - - 86 1290 5 60 3oo — . —. - - — ' - - - 62 52 3224 100 25oo - - - - - - 93 II16 j - - - 10 60 600 - - >9 63 1197 - - — - — — - - 72 56 4»32 - — - - - — - — ■' - , — 3o .80 2^00 i5 49 735 89 890 — — - — - - 1 - 1 5796 54 1 - 3897 >5g 1 - 85g i schnittspreis: 4 fl. 3g kr. Durchschnittspreis: 3 fl. 36 kr. Durchschnittspreis: 2 ft. 42 kr. 414 Vom 20. November. 168. - Hufschmide, welche den Lehrcurs an der Wiener Veterinärschnle gehört haben, sind bey Verleihung persönlicher Meisterrechte vorzüglich zn berücksichtigen. Die hohe Hofkanzley hat den hierortigen Antrag, jenen Hufschmiden, welche den Lehrcurs an der Wiener Veterinärschule gehört haben, bey Verleihung persönlicher Meisterrechte den Vorzug vor allen übrigen Bittstellern zu geben , wenn sie die erforderlichen geschlichen Eigenschaften besitzen, mit Verordnung »am 6. d. M., Zahl 25527, zu genehmigen geruhet. Die k. k. Kreisämter haben die Bezirksobrig-feiten zur genauen Darnachachtnng hiervon in die Kcnntniß zu setzen, und über die genaue be« obachkung dieser Vorschrift zu wachen. Gubernialverordnung vom 20. November 1828, Zahl 21271. 169. Bestimmung wegen Aufnahme der mit minderen, oder vorübergehenden körperlichen Gebrechen behafteten Recruten in die Militärspitäler. Die hohe Hofkanzley ist nach Inhalt des Decretes vom 12. November d. I., Zahl 26285, mit dem k. f, Hofkriegsrathe in dem Beschlüsse Vom 24. November. 415 übereingekommen, daß jene Individuen — welche bey der Assentirung mit solchen körperlichen Gebrechen behaftet sind, die sie zwar in dem Zeitpunkte ihrer Stellung untauglich machen, die aber von der Art sind, daß sie sich entweder bloß auf Verstellung gründen, oder wegen ihrer Geringfügigkeit in sehr kurzer Zeit geheilt werden können, wie dieß bey der Krätze und der Lustseuche der Fall ist — bey Vermeidung jeder Art von Zwang gegen dem in die Militärspitäler zur Heilung ausgenommen werden, daß sich die betreffenden Oberbchörden verbürgen, das zur Heilung übergebene Individuum, oder dessen Ortsgemeinde, zur Bezahlung der Verpflegs- und Heilungskosten zu verhalten. Gubernialverordnung vom 24. November i8s8, Zahl 21502. 170. Die sogenannten Beschälreiter dürfen ihre Hengste nur gegen eigene, auf Ein Jahr gültige, vom Kreisamte ansgefertigte Erlaubnißschei-ne zur Belegung der Landesstuten verwenden. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 13. November d. I., Zahl 25736, wurde Folgendes eröffnet: Um der innländischen Pferdezucht von Seite de^ Staatsverwaltung die möglichste Unterstützung ju geben, und sie auf eine immer hö- 4x6 Vom 1. December. Here Stufe der Cultur zu bringen, wurden bereits in den meisten Provinzen des österreichischen Kais serstaates auf Kosten der Staatsverwaltung eigene, dem öffentlichen Gebrauche gewidmete Beschälhengste aufgestellt, ohne jedoch die Freyheit der Eigenthumsbenühung in dem Grade zu beschränken, daß es nicht auch erlaubt wäre, Landesstuten durch Hengste, die ein Eigenthum voll Privaten sind, belegen zu lassen. Aber Pflicht bleibt es für die öffentliche Aufsicht, diesen Culturszweig gegen Unfüge zu schuhen, die für ihn von der nachthciligsten Folge sind. Dahin gehöret der Mißbrauch jenes Gewerbes, den sich so manche unter dem Nahmen von Befchälreitern bekannte Individuen Mit der ambulirenden Verwendung ihrer Hengste erlauben. Diesen Individuen wird zwar der Betrieb ihres dicßfälligen Gewerbes, jedoch nur gegen eigene, auf Ein Jahr gültige, von dem Kreisamte ausgefertigte Erlaübnißscheine bewilliget. Diese unentgeltlich zu erfolgenden Erlaub-nißscheine bestehen der Form nach itt Zeugnissen-über die gesunde Beschaffenheit des genau zu beschreibenden, zum Belegen bestimmten Hengstes, welches Zeugniß nur Non einem Lhierarzte, der den hyppiatrischen Lehrcurs gehört, und als solcher approbirt ist, ausgestellt werden darf, und' sodann, nachdem es vom Kreisärzte vidirt worden. %$om i. December. 417 den, mit der Erlaubnißclausel des Krcisamtes zu versehen ist. Die mit einer ansteckenden Krankheit behafteten und betretenen Hengste solcher Beschälrei-ter sind ohne weiters, jedoch nur nach voraus < eingeholter kreisämtlicher Einwilligung zu castri-ren, welcher Verfügung auch jene gesunde Hengste zu unterziehen kommen, die von den Beschäl-reitern ohne hierüber gelosten Erlaubnißscheinen zur Belegung verwendet werden. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bey allgemein ansteckenden Pferdekrankheitcn auch die strengere Maßregel der gänzlichen Vertilgung der kranken Pferde auS Sanitats-Polizeprücksichten ritte treten könne, und nach den bereits bestehenden Vorschriften unter Authorität der öffentlichen Behörde sogar eintreten muß. Gubernialcurrende vom 1. December 1828, Zahl 22115. r/r. Bestimmung wegen Vorlage der SicherstellungS-Behandlungsprotokotte der minderen Ver-pstegsstationen. Die Kreiscimter erhalten nachfolgend eine Abschrift der von der hohen Hofkanzley mit Dekret vom 21. November d. I., Zahl 27135, mit* Gesetzsamniluug X, Theil- 27 4-iS Nom '5. December getheilten Verordnung, die der k. k. Hofkriegs-rath unterm 18. v. M. an die sämmtlichen Ge-neraltoinmanden erließ, und welche die Bersü-gungen zum Gegenstände hat, die in Ansehung der Protokolle zu treffen sind, welche über die in den mindern Verpflegsstationcn durch die Kreisämter gepflogenen Sicherstellungsbehandlungen ausgenommen werden, mit Bezug auf das Gu. bernialdecret vom 20. October d. I., Zahl 19101, *) mit dem Aufträge, sich hiernach ge-naucstens zu benehmen. Gubcrnialverordnung vom 5. December 1828, Zahl 22473. Decket an die General - Commanden in Mähren, Niederösterreich, Jn-««rvsterreich und Jllyrien, Böhmen und Galizien, vom 18. November 1828. Aus dem Anlasse einer von dem lombardisch - venetianischen General-Commando vorgekommenen Anfrage ist entschieden worden, daß die aufgenommenen Protokolle über die in den mindern Verpflegsstationen durch die Kreisbeamten übgeführten Sicherstellungsbehandlungen an die Localcommissionen, von welchen die Weisungen nebst der Maßstabsvorschrift zu den Behandlun- *) biehe di« i56te Varordnung in diesem Bande, Seite 385, Vom 7. December. 41p gen ausgegangen sind, einzusenden kommen, um sie von dort an die Hauptverpflegs - Magazine des Bezirks zu übergeben. Von den Bezirksmagazinen sind dieselben eben so, wie bisher die Acten über die anderweiten Arrendirungsbehand-lungen an das k. k. General - Commando zur vorgeschriebenen Berathung mit der Landesstelle zu leiten, und auf diesem Weg an den Hofkriegsrath gelangen zu machen. Von dieser Entscheidung wird nun auch das k. k. General-Commando zur Nachachtung verständiget. 172. Bestreitung :ber Kosten für Bie Feuerlöschrequisiten der Schul-, Pfarrhof- und Kircheu-gebaude. Die hohe Hofkanzley hat mit Decret vom 27. November d. I., Zahl 26962, den Grundsah zu genehmigen befunden, daß bey Anschaffung der Feuerlvschrequisiten für die Schul-, Pfarrhof- und Kirchengebäude ganz die Bestimmungen, welche hinsichtlich der Bauführungen bey derley Gebäuden bestehen, cinzutreten haben, daher die Bestreitung der Anschaffungskästen den zum Baue Verpflichteten in der Art obliege, daß Hierzu bey den Schulgebäuden l/3 der Patron, J/3 die Dominien, % die Gemeinde, bey den Pfarr- 27 * * 42» Vom 9. November. Hof- und Kirchengebäuden aber der Patron %, und die Gemeinde V3 bepzutragen, im letzten Falle jedoch der Patron sowohl das entbehrliche Kirchenvermögen, als die, vom Congrua-Ueber-schuffe einer Pfründe zu leistende Bepkragsquore anzusprechen habe. Gubernialverordnung vom 7. December 1828/ x Zahl 22421. 173- Der im Standquartier beqnartierten Cavallcrie darf kein Streustroh ohne vom Escadrons-Commandanten z oder dessen Stellvertreter gefertigte Quittung subministrirt werden. Der Umstand, daß eine Bezirksobrigkeit der Rechnung über das an die im Standquartier bequartierte Cavallerie abgegebene Streustroh Bestätigungen beylegte, die nur von einem Unteroffizier ausgestellt waren, veranlaßte das f. k. General-Commando um die Verfügung zu ersuchen, jene Bezirksobrigkeiten und Gemeinden, welche Streustroh subminisiriren, anweisen zu lassen, daß fie nur jene Certificate oder Quittungen über abgegebenes Streustroh annehmen, welche von den Escadrons-Commandanten, oder dessen stellvertretenden Lberoffizieren ausgefertiget find, da die bloß von Unteroffiziers ausgestellten Bestätigungen zur Hindanhaltung aller Unter- 4SI Vom p. December. schleife erst den Escadrons-Commandanten zur nachträglichen Agnoscirung zugestellt werden müssen. Hiernach haben die k. k. Kreisämter die Be-zirksobrigkeiten in die Kenntniß zu sehen. Gubernialverordnung vom 9. December 1828, Zahl 23520. 174. Bestimmung des Termiues zur Legung dev Baurechnungen über erfolgte Bauvorschüsse. In der Erwägung, daß durch die häufig verspätete Legung der Baurechnungen mancherlep Unordnung begünstiget, und die Ersähe der in einzelnen Fällen erfolgten Bauvorschüsse zum Nachtheile des Aerariums im Verlaufe der Zeit nicht selten uneinbringlich werden, fand die hohe allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzley und dem k. k. General-Rech-nungsdirectorium zur Herstellung einer festenOrd-» nung, und zum Schuhe des Aerars vor den an« gedeuteten Nachtheilen, Folgendes zur allgemeinen Richtschnur festzusehen. Da bey einer geordneten, und den bestehenden Vorschriften gemäßen Führung der Baurechnungen dieselben jederzeit zum Abschlüsse und zur Verfertigung des Summariums bereit scyn müssen, und da es in der Natur der Sachs liegt, daß jeder Vorschuß oder Verlag sogleich 422 Vom 9. December. nach Erreichung des Zweckes, für welchen er angewiesen wurde, verrechnet werde, so hat in Zukunft die Legung der Baurechnungen innerhalb des hiermit festgeseßten Termines von zwey Mo. nathen nach Vollendung des einzelnen Baues, und bey fortschreitenden Bauten nach Ablauf jeden Jahres unabweichlich Statt zu finden. Damit jedoch diese Termine von Seite der Baurechnungsleger um so gewisser zugehalten werden mögen, hat die administrirendc Behörde gegen saumselige Rechnungsleger, wenn dieselben öffentliche Beamte find, mit angemessenen Gehaltsabzügen, und nach Umständen auch mit der Ge-haltssperre, gegen Bauleiter aber, welche nicht Beamte find, mit der Androhung, und wenn diese binnen 14 Tagen erfolglos bliebe, mit der Verhängung von Geldstrafen vorzugehen, hierbey aber, und hinsichtlich auf Nachstchtsertheilungen, so wie bey der Eintreibung der den Rechnungs-legcrn zur Last fallenden Vorschußersäße im Allgemeinen nach der Analogie jener Weisungen zu verfahren, welche in Bezug auf andere, insbesondere die zu Reisen ertheilten Aerarialvorschus-fe mit den Hofkammerverordnungen vom 5. December 1826, Zahl 46737, und 27. Jänner 1827, Zahl 44104, zur Richtschnur vorgezeichnet worden sind. Damit übrigens der administrirenden Behörde die Anwendung der angedeuteten Zwangs- Vom 9. December. 423 mittel Vorbehalten bleibe, und damit sich kein Bauleiter bey Versäumung der zur Rechnungslegung festgesetzten Frist mit der Unkenntniß der bestehenden Vorschriften entschuldigen könne, wird in allen Fällen, wo Vorschüsse der erwähnten Art einzelnen Parteyen, Privatbeamten, Kirchenvorstehern, Schulaufsehern, und dergl. anzuweisen kommen, in der Anweisung die Frist zur Rechnungslegung, und das im Falle der Fristüberschreitung gegen den Rechnungsleger sich vorbehaltene Zwangsmittel mit Bestimmtheit auszudrücken seyn. Diese mit hoher Hofkammerverordnung vom 14. November d. I., Zahl 22799, herabgelang-tcn Bestimmungen werden mit Bezug auf die Gubernialcurrende vom 16. Jänner 1827, Zahl 375,*) zur allgemeinen Wissenschaft und Dare nachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom y. December 1828, Zahl 2254S. Vf 5» Bestimmung über die Mauderbücher, Vermög eingelangten hohen Hofkanzlxyde-xretes vom 16. Hctobcr d. I-, Zahl 22345 < haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies-fung vom 24. Februar r827 die Einführung der Wanderbücher an die Stelle der bisher den Hände *) Siehe P. G. S. IX. Band, Seite 28. 424 Nom 13. December. werksgesellen und Arbeitern ausgestellten Kundschaften, Zeugnisse und Wanderpässe im Umfange der ganzen Monarchie anzuordnen geruhet. Die Grundsätze, nach welchen diese Maßregel mit Hinsicht auf ihren Zweck zu beurthei« len ist, so wie die Vorschriften des Verfahrens mit den Wanderbüchern in Absicht auf die zu betheilenden sowohl als auf die einschreitenden Behörden, sind in dem allerhöchsten Patente vom 24. Hornung 1827, und in der allerhöchst genehmigten Circularverordnung enthalten, von welchen beydcn den k. k. Kreisämtern die erforderliche Anzahl Exemplare zur eigenen Darnach-achtung und zur sogleichen allgemeinen Kundmachung zugefertiget wird. (Im Nachhange sind dieselben beygedruckt.) In dem weiteren Anschlüsse erhalten die k.k. Kreisämter den von der hohen Hofkanzley gleich, falls herabgelangten Unterricht über die Verrechnung der Ausfertigungs- und Stämpelgehühren für die Wanderbücher sowohl zur eigenen gehörigen Darnachachtung, als auch zur weiteren Jnformirung der Drtsobrigkeiten mit dem Be, deuten, daß die Wanderbücher hierorts der Vorschrift gemäß aufgelegt, und dem Gubernial-haupttaxamte übergeben worden, von welchem sie die k. k. Kreisämter erhalten werden. Bis Ende Jänner 1829 erwartet man jedoch über Einvernehmung aller Bezirksobrigkeiten den Ausweis, Dom iz. December. 425 wie stark der Bedarf an Wanderbüchern jetzt bey ihrer Einführung und nachher alle. Jahre bey einer jeden Bezirksobrigkeit seyn dürfte, was jedoch nicht hindert, daß von dem Kreisamte schon vorläufig gleich unmittelbar bey dem Taxamte ein angemessener Verlag von diesen Wanderbüchern nachgesucht werde, um mit der Ausführung dieser Maßregel sogleich Vorgehen zu können, und den in dem allerhöchsten Patente festgesetzten allgemein geltenden Termin nicht zu überschreiten, wofür das Kreisamt zu sorgen hiermit in Folge der hohen Hofkanzleyverordnung ausdrücklich angewiesen wird, daniit die Betheilung der wandernden Handwerksgesellen in jenen Terminen ganz verläßlich und ohne alle Ausflüchte geschehen sey; wobey nur noch bemerkt wird, daß die Einführung dieser Wanderbücher auch in Ungarn, Siebenbürgen und in der Militärgränze veranlaßt wurde. Uebrigens wird sich auch in Zukunft wegen Ueberkommung des Bedarfes an Wanderbüchern unmittelbar an das Gubernialtaxamt zu wenden seyn, so wie Mit demselben auch die Verrechnung instructionsmäßig zu pflegen ist. Gubernialverordnung vom 13. December 1828, Zahl 22183. Patent, in S3 et reff der Wa n d er b ii ch e r. Wir Franz der Erste, rc. re. rc. Um den mancherlei) ttnfügen zu steuern, welche 426 Vom 13. December. durch die an Handwerksgesellen und Arbeiter ausgestellten Kundschaften, Zeugnisse und Wanderpässe herbeygcführt werden, haben wir zu bestimmen befunden, daß in Zukunft die Ausstellung der erwähnten Urkunden für die genannten Individuen nicht mehr Statt finden, und daß auf dieselben, wenn sie dennoch beygebracht.würden, keine Rücksicht genommen werden soll. An deren Stelle, und um den Gesellen und Arbeitern die Gelegenheit zu vcrfchassen, über ihre Dienste und über ihr Betragen zu jeder Zeit auf entsprechende Art sich ausweifen zu können, haben Wir beschlossen, in Unserer gesamm-ten Monarchie Wanderbücher einzuführen. Die Wanderbücher haben demnach zum Zweck, einerseits die Kundschaften und ArbeitSzeugnisse zu ersehen, andererseits die Stelle der Pässe zu vertreten. Es sind nähmlich die, mit der obrigkeitlichen Bestätigung versehenen Zeugnisse der Arbeitgeber sowohl, als die Bewilligungen der berufenen Behörden, zu Reisen im Inn - oder Auslande, in die Wanderbücher einzutragen. Die bestehenden Paßvorschriften bleiben vollkommen in ihrer Wirksamkeit, und diejenigen Behörden, welche bisher bey Reisebewilligungen, und bey Ausfertigung der Pässe für Handwerksgesellen und Arbeiter, Einfiuß genommen haben, sind auch ferner dabep einzuschreiten berufen. Die allgemeine Einführung der Wanderbücher hat mit 1. May 1829 in Ausführung zu treten, dergestalt, daß an diesem Tage jeder Handwerksgeselle oder Arbeiter, er sey In- oder Ausländer, mtf 'einem Wanderbuche versehen ftpn muß, Vom iz. December. 427 Ist der, Unsere Staaken betretende Aus« länder bereits mit einem Wanderbuche versehen, so ist dieses hinreichend; außer dem hat er sich ein Wanderbuch bep dem Eintritte an der Gränze zu verschaffen. Die Form der Wanderbücher und die Vorschriften des Verfahrens mit denselben, sowohl in Beziehung auf die damit zu Betheilenden, als auf die einschreitenden Behörden, werden durch ein besonderes Circulare bekannt gemacht werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 24. Hornung, nach Christi Geburt im Eintausend Achthundert und sieben und zwanzigsten, Unserer Reiche im fünf und dreyßigsten Jahre. Franz. (L. S.) Franz Graf von Saurau, oberster Kanzler. Joh. Rep. Frepherr von Geislern. Nach Sr. k- k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Ignaz Frepherr von St up pan. Gubernialbestimmungen hinsichtlich der Wanderbüchor. Mit Beziehung auf das allerhöchste Patent vom *24. Hornung 1827 wegen allgemeiner Einführung der Wanderbücher in der gesummten 428 Nom IZ. December. österreichischen Monarchie, werden' folgende Bestimmungen bekannt gemacht: l. Das Wanderbuch hat aus fünf Bogen oder vierzig Blättern im T>ctavformat zu bestehen, die mit einem zweyfarbigen Faden geheftet, und dessen Ende an der inneren Seite des - steifen Einbandes mit dem Siegel der ausstellenden Behörde befestiget sind. Die einzelnen Seiten erhalten die Bezeichnung der fortlaufenden Ziffer von i bis 8ie Zahl, unter welcher das Wanderbuch ausgefertigt ist, und der Titel: Wanderbuch, in Folge des allerhöchsten Patentes vom 24. Februar 1827, dann folgt der Nähme, Geburtsort, das Alter und das vollständige Signalement nebst der Nahmensfertigung des Betheilten, wie es bey Pässen gewöhnlich ist, nebst der Aufforderung an alle Behörden des In- und Auslandes den Vorweifer unbeirrt hin- und wieder ziehen zu lassen, und der Fertigung der das Wanderbuch ausstellenden Behörde. Sohin ist die Vorschrift für das Benehmen des Bekheilten, und in Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 16. Februar 1822 die Warnung eingeschaltet, daß jede Verfälfchung des Wanderbuches nach den §§. 178 und 181 des I. Theiles des Strafgesetzbuches, als Verbrechen des Betruges geahndet werden würde. Im weiteren Verfolge sind die Zeugnisse der Arbeitsgeber, dann die Reifebewilligungen und Vidirungen der berufenen Behörden einzu-tragen. Vom iZ. December. 429 2. Die Ausfertigung der Wanderbücher hat durch die Drtsobrigkeiten zu geschehen. 5. Jeder inländische Handwerksgeselle oder Arbeiter muß bis zu dem im allerhöchsten Patente bestimmten Tage ein Wanderbuch sich verschaffen, widrigens er als ausweistos angesehen und behandelt, — der ein solches Individuum ausnehmende Arbeitsgeber aber nach den Bestimmungen des §. 79 des II. Theiles des Strafgesetzes, die wegen Aufnahme von Gesellen vhne einer ordentlichen Kundschaft bestehen, bestraft werden würde. Der Geselle oder Arbeiter hat sich bey der Dbrigkeit seines Aufenthaltes gegen Einlegung seines Lehrbriefes, seiner Kundschaften und Arbeitszeugnisse um ein Wanderbuch zu melden. Der Inhalt der beygebrachten Kundschaften und Zeugnisse ist auszugsweise in der Art in das Wanderbuch einzutragen, wie es in der Folge in Absicht auf die Arbeitszeugnisse vor-geschricben werden wird. 4. Inländische Handwerksgesellen und Arbeiter, welche nach dem zur allgemeinen Einführung der Wanderbücher bestimmten Tage aus fretn-den Staaken zurück kehren, haben derselben Pflicht bep der ersten Gränzobrigkeit gegen Einlegung ihrer Handwerksurkunden und Pässe nachzukommen. Hier ist dasselbe zu beobachten, was im §. 3 in Absicht auf die Eintragung der Kundschaften und Zeugnisse angeordnet worden ist. 5. Das Rühmliche gilt auch für ausländische Handwerksgesellen und Arbeiter, welche ein« wandern, in so ferne dieselben nicht bereits 43° Nom 13. December. mit Wanderbüchern von Seite ihrer Regierungen versehen wären. Für ausländische Wanderbücher gilt dasselbe Verfahren, welches für die inländischen vorgeschrieben ist. 6. Für die Ausfertigung des Wanderbuches ist ein Betrag von 15 kr.,, dann die S t ä m-pelg ebühr mit 15 kr., folglich zusammen 30 kr. Metallmünze zu entrichten. 7. Das Wanderbuch ist bey dem Eintritte in die Arbeit von dem damit Betheilten dem Arbeitsgeber zur Aufbewahrung zu übergeben. Bey dem Austritte aus der Arbeit, hat der Letztere mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zur Ortsobrigkeit sich zu verfügen; bey derselben die Zeit, durch welche jener in Arbeit gestanden, genau anzugeben, und wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu sich benommen, diese Eigenschaften zu bestätigen. Beydes hat die Obrigkeit in das Wanderbuch einzutragen. Sollte das Zeugniß in Ansehung der letzteren Eigenschaften nicht günstig entfallen, so ist nur die Arbeitsdauer, oder hinsichtlich des Zeugnisses über die eine oder die andere der bemerkten Eigenschaften nur Jenes aufzunehmen, welches zum Vortheile des Arbeiters gereicht. Der Arbeitsgeber hat dieses Zeugniß mit seiner Nahmensfertigung zu versehen, und die Obrigkeit die Fertigung ärmlich zu bestätigen. Uebrigens. kann dem Arbeitsgeber das persönliche Erscheinen vor der Ortsobrigkeit nachgesehen werden, wenn er derselben ein schriftliches Zeugniß über das Benehmen des Handwerksgesellen übergibt. Vom iz. December. 43t 8. Wünscht der Arbeiter in dem Inn- oder Auslande zu reisen, so ist alles Dasjenige zu be, obachten, was bisher für die Ausfertigung von Wanderpassen in die eine oder die andere Provinz, dann in das Ausland vorgeschrieben war. Jene Behörden, welche in einer oder in der anderen Beziehung solche Bewilligungen und Pässe ertheilten, oder vidirten, haben auch für die Zukunft in ihrer Wirksamkeit zu bleiben, und die Bewilligung oder Vidirung in das Wanderbuch einzutragen. Die Vidirungen sind von der Obrigkeit in den ordnungsmäßig zu führenden Paßprotokollen, unter Eröffnung einer besonderen Rubrik für die Nummer des Wanderbuches in Evidenz, zu halten. 9. Gleichwie der Handwerksgeselle und Arbeiter das die Stelle des Passes vertretende Wanderbuch auf der Reiseroute bey der Obrigkeit vorzuweisen verpflichtet ist: ebenso haben diese auf die genaue Einhaltung der vorgezeichneten Route zu wachen, und Hierwegen nach Maßgabe der bestehenden Paßvorschriften das Amt zu handeln. 10. Sollte in einem Wanderbuche kein Raum zu Eintragungen mehr erübrigen, fo ist dem Handwerksgesellen oder Arbeiter zu dem bereits besitzenden Wanderbuche ein zweytes auszustellen, in dem letzteren jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß dieses eine Fortsetzung des früher erhaltenen sey. 11. Geht ein Wanderbuch verloren, fo hat der Handwerksgeselle oder Arbeiter davon bey der Ortsobrigkcit die Anzeige zu machen, wo der 43 s Nom 13. December. Verlust sich zugetragen hat. Diese ist »er# pflichtet, darüber eine genaue Untersuchung einzuleiten, ob, und in wie ferne die Angabe sich bewährt, zu welchem Ende insbesondere von der Obrigkeit, in deren Bezirke der Geselle oder Arbeiter zuletzt in Arbeit stand, die Auskunft einzuholen ist, ob er mit einem Wanderbuche versehen war, und im Bejahungs« falle dem Anzeiger die amtliche Bestätigung des Verlustes auszustellen, gegen welche demselben ein Duplicat des ursprünglichen Wanderbuches mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß cs ein Duplicat sey, von jener Obrigkeit auszufertigen ist, die das verlorne Wanderbuch ausgestellt hat. 13. Macht ein Handwerksgeselle oder Arbeiter sich eines Verbrechens, einer schweren Poli-zeyübertretung oder eines Polizeyvergehens schuldig, so ist demselben das Wanderbuch nach ausgestandener Strafe stets wieder zu seiner Legitimation über seine früheren Wanderjahre zu behändigen, ohne hierin eine Erwähnung von der Bestrafung zu machen. Iß. lieber die auszufertigenden Wanderbücher sind von den Obrigkeiten genaue Protokolle zu führen, welche die fortlaufende Zahl der damit ebenfalls zu.bezeichnenden ausgestellten Wandcrbücher, den Nahmen, Geburtsort, und das Signalement der Betheilten, nebst dem Datum der Ausfertigung zu enthalten haben. 14. Die Auflage der Wanderbücher wird nach dem angcschlossenen Formulare von der Lan-desstellc besorgt, und es werden die Obrig- Vom lZ. December. 433 feiten gegen Verrechnung der Ausfertigungs-unb Stämpelgebühren damit verlegt werden. Gvbernialcmrende vom 13. December 1828, Zahl 22180. Formular I e t Wa N dk»büchee. Hro. Wanderbuch in Folge des allerhöchsten Patentes vom -4- Februar tikj, Für: Nähme Geburtsort Alter Wohnort Profession , Stand Religion Statur Gesicht Haare Augen Nase Mund Besondere Kennzeichen Nahmensfertigung................... - . - Alle in- und ausländischen Behörden werden ersucht, den Vorweiser unbeirrt hin und her ziehen zu lassen, und ihm den thunlichsten Vorschub zu leisten. Gesetzsammlung X. Theil- 88 434 Nom 13. December. Auszug auä dem Circulare deS k. k. steyermärkischen Gubsrniums «vm i3. December 1828. 1. Für die Ausfertigung des Wanderbuches ist ein Betrag von 15 kr., dann die Stämpel-gcbühr mit 15 kr., folglich zusammen 30 kr. Metallmünze zu entrichten. 2. Das Wanderbuch ist beym Eintritte in die Arbeit dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben. Bepm Austritte des Gesellen aus der Arbeit hat Letzterer mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zur Drtsobrigkcit sich zu verfügen, bey derselben die Zeit, durch welche dieser in Arbeit gestanden, genau anzugeben, und wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu sich benommen, diese Eigenschaften zu bestätigen. Beydes hat die Dbrigkeit in das Wanderbuch einzutragen. Sollte das Zeugniß in Ansehung jener Eigenschaften nicht günstig entfallen, so ist nur die Arbeitsdauer, oder hinsichtlich des Zeugnisses über bemerkte Eigenschaften nur Jenes aufzunehmen, welches zum Bortheile des Arbeiters gereicht. Der Arbeitgeber hat dieß Zeugniß mit feiner Rahmens-fertigung zu versehen, und die Dbrigkeit die Fertigung amtlich zu bestätigen. 3. Wünscht der Arbeiter im Inn - oder Auslande zu reisen, so ist alles Dasjenige zu beobachten, was bisher für die Ausfertigung von Wanderpässen in die eine oder die andere Provinz, dann in das Ausland vorgeschrieben war. Jene Behörden, welche in einer oder in J>er andern Beziehung solche Bewilligungen Vom 1Z. December. 4ZF und Pässe ertheilten oder vidirten, haben auch für die Zukunft in ihrer Wirksamkeit zu bleiben, und die Bewilligung oder Vidirung in das Wandcrbuch einzutragen. 4. Gleichwie der Handwerksgeselle und Arbeiter das die Stelle des Paffes vertretende Wanderbuch auf der Reiseroute bey den Dbrigkei-ten vorzuweisen verpflichtet ist, eben so haben diese auf die genaue Einhaltung der vorgezeichneten Route zu wachen, und Hierwegen nach Maßgabe der bestehenden Paßvorschriften das Amt zu handeln. 5. Sollte in einem Wanderbuche kein Raum zu Eintragungen mehr erübrigen, so ist dem Handwerksgesellen oder Arbeiter zu dem bereits besitzenden Wanderbuche ein zweytes aus-zustellen, in dem letzter» jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß dieses eine Fortsetzung des früher erhaltenen sey. 6. Geht ein Wanderbuch verloren, so hat der Handwerksgesell oder Arbeiter davon bep jener Ortsobrigkeit die Anzeige zu machen, wo der Verlust sich zugetragen hat. Diese ist verpflichtet , darüber eine genaue Untersuchung einzuleiten, ob und in wie ferne die Angabe sich bewahre; zu welchem Ende insbesondere von der Dbrigkeit, in deren Bezirke der Geselle oder Arbeiter zuletzt in Arbeit stand, die Auskunft einzuholen ist, ob er mit einem Wanderbuche versehen war; und im Bejahungsfälle dem Anzeiger die amtliche Bestätigung des Verlustes auszustcllen, gegen welche demselben ein Duplicat des ursprünglichen Asanderbuchcs, mit der ausdrücklichen Berner- 4z6 Nom IZ. December. funs, daß es ein Duplicat fey, von jener Dbrigkeit auszufertigen ist, die das verlorne Wanderbuch ansgestellt hat. 7. Jede Verfälschung des Wanderbuches wird nach den §§. 178 und 18 ‘ des I. T Heils des Strafgesetzes als Verbrechen des Betruges angesehen und bestraft werden. (Hierauf haben die übrigen bis einschliessig der Zahl 80 paginirten leeren Seiten zu folgen.) Unterricht, wie bey der Eiuhebung, Abfuhr und Verrechnung der für die Wanderbücher von Handwerksgesellen festgesetzten Gebühren sich zu benehmen ist. Für die Ortöobrigkeiten. §. 1. Die Drtsobrigkeiten haben die nach beyläufiger Schätzung auf ein Jahr ihnen erforderliche Anzahl von gestämpelten Wanderbücheru von dem Kreisamte gegen Empfangsbestätigung, und unter Ausfertigung eines Gegenscheines sich zu verschaffen. Tritt der Fall ein, daß der Verbrauch an Wanderbuchepn größer ist, als vorgesehen war, und im Laufe des Jahres ein weiterer Vorrath erforderlich wird, so kann ein solcher von dem Kreisamle verlangt werden, es muß aber in diesem Falle immer zugleich stets der für die ver-~ brauchten Wanderbücher bereits eingegangene Betrag gegen Quittung bar abgeführt werden. §. 2. Die Qrtsobrigkeit hat die Wanderbücher an die Parteyen nur gegen bare Bezahlung von 30 fr. für jedes zu erfolgen, und nach dem beyliegcnden Formulare cine Ausschreibung darüber zu führen. 437 Vom IZ. December. Diese Ausschreibung ist nach Ablauf des Jahres zu schlicssen, und längstens bis Ende November an das Kreisamt einzusenden, und zwar sammt dem etwa noch schuldigen Betrage für die als verbraucht ausgewiesenen Wanderdst, cher, für welchen die Ortsobrigkeit in jeden; Falle zu haften hat. Für die k. k. Kreisämter. §. i. Die Kreisämter werden mit dem von ihnen beyläufig auf ein Fahr in Anschlag zu bringenden, und der Landesstelle anzuzeigenden Bedarf an gestämpelten Wandcrbüchern durch die Landestaxämter gegen Empfangsbestätigung versehen werden. §. 2. Das Kreisamt hat ein Buch nach dem anschlüsstgen Formulare zu verfassen, in demselben für jede Ortsobrigkeit einen eigenen Conto zu eröffnen, und hierauf sowohl die Anzahl der hinaus gegebenen, als auch der von der betreffenden Ortsobrigkeit bezahlten Bücher einzutragen. Uebrigens sind von diesen Wanderbüchern den betreffenden Ortsobrigkeiten nebst Gegenschein, und gegen Quittung in der Art, und so viele zu erfolgen, wie oben bey den Ortsobrigkeiten §. i angeführt worden ist. §. 3. Sobald die Rechnungen der einzelnen Ortsobrigkeiten eingelangt seyn werden, hat das Kreisamt hieraus einen Zusammensah nach dem mitfolgenden Muster zu verfassen, denselben abzufchliessen, und mit den Partikularrechnungen der Ortsobrigkeiten documentirt, sammt den sowohl während des Jghrxs eingeschickten, als auch 4Z8 Nom 13. December. mit den Rechnungen der Drtsobrigkeiten einge-gangenen Geldbeträgen sobald als möglich, und zwar längstens bis Ende December an das Tax-amt zu übersenden. Sollte da§ Kreisamt im Laufe des Jahres noch einen weitern Vorrath von Wanderbüchern benöthigen, so hat dasselbe den Bedarf beym Laxamte anzufordern. Für die k. k. Tarämter. §. 1. Das Laxamt hat von dem Expedite der Landesstelle die gedruckten und eingebundenen. Wanderbücher zu übernehmen, und deren Stämplung mit dein angeordneten 15 kr. Stäm-pcl bey dem betreffenden Stämpelamte zu veranlassen. ’ Das Taxamt wird dafür, wie für alle übrigen Erfüllungsstämpel in den gewöhnlichen Fas-sungsbüchern debitirt werden. Das Taxamt hat hiermit die Kreisämter auf die bereits oberwähnte Art zu verlegen, und gleichzeitig die nach der abgegebenen Anzahl entfallenden Ausfertigungsgebühren in der Taxrech-nung Colonne Taxen, und die Stampel in der Colonne Stämpel zu Gebühr vorzuschreiben, wie dieß bisher mit den Haustr« Reisepässen und Er« werbsteucrstämpeln geschehen ist. §. 2. Um in der gehörigen lleberstcht der jedem einzelnen Kreisamte erfolgten, bezahlten, und noch Vorrath verbleibenden Exemplare zu ftpn, hat daWTaxamt ein ähnliches Conto« Vom IZ. Decembre. 439 buch, wie es für die Kreisämter vorgefchriehetz ist, zu führen. §. 3. Wenn ein Kreisarzt die Rechnung sammr den eingehobenen Geldbeträgen dem Tax-amte einfendet, hat letzteres die erhaltenen Gebühren zur Hälfte als Taxen, und zur Hälfte als Stämpel in der Taxrechnung unter Äeyle-gung der documentirren Kreisamtsrechnung in der Abstattung einzutragen, und die Ausfertigungsgebühren mit den übrigen Taxen an die Ein-nahmscaffe, die Stämpelgebühren aber mit den übrigen Stampelgeldern an das ^tämpelamt ah zuführcn. 440 Nom 13. December. (Formulare des Jusammenfaßes für das $. k. Kreisamk N. N. über die von dem E. k. Taxamte N. erhaltenen, und von dem Ortsobrigkeiten zurückverrechneten Wanderbücher, nebst der an das vorgenannte Taxamt abgeführten Geldgebühren.) Vom f. f. Taxamte erhalten............................. Bey der Ortsobrtgkeit A. laut beyliegender Rechnung Bey dem f. k. ^Krcisamtd 9t. 3t. Summe . Welcher Betrag laut deyliegendcm Gegenscheins mit 4gr ft. an das f. f. Taxamt 9t. hiermit abgeführt, und di« Quittung gewärtige« wird. B«n dem k. k. Kreisamte 3t, 3t. 11.00 (F o r m u l a v e tež Contobuches, welches die Kreisämter für die Ortsobrigkeiten zu führen haben.) O r t ö 0 b r i g k e i t A. p-st Nr. Erhält auf Verrechnung Stücks Geldbetrag Post Nr. Hat zurückverrechnet Stücke Geldbetrag st. kr. st. 1 'r. Rest vom vorigen Jahre . — — - — I Den 20. Februar 1829 . . . 60 3o — . Den g. October 1828 .... 80 4° — 2 , 8. August 1829 .... So 25 — 2 „ 20. Februar 1829 .... 60 3o - 3 „ 3i. October 1829 . . - 121 60 3o | 3 „ 8. August >829 .... 100 5o — 3 usa m men . 231 n5 3o Zusammen . 2^0 120 . — Hievon ab die gegcnüberstehcnde» 231 n5 3o Bleibt Rest mit Ende October 1829 ......... 9 4 3o ■ tfrfr •ajgtU333(^ *£t mo£g Nom 13. December. (Formirlarc der Rechnung für die Ortsobrigkeiten über die von den Kreisämtern erhabenen, und sn die Parteyen chinausgegc-benen gestämpelten Wanderbücher, dann über die von den betreffenden Individuen entrichteten und an di- Kreit« Ämter abg führten Geldgebühren.) 5 1 Datum und Jahr. Empfangs 0 ® Geld, betrag ll Datum und Jahr. Abstattung. 4 * O Geld- betrag fl. kr. fl ikr.j verbliebener Vorrath r. »orig. Jahr I 20. Febr. Bey der Abfassung eines neuen Vor- I 9. Let. Oie vom k. k. Kreisamte N. N. zur 1829 rathcs abgeführt 60 3o — 1828 Dertheilung erhalt. Wanderbücher 80 4° — 2 8.August Bey der do. eines neuen do. ab- 2 20. Febr. Oie von do. do. als weiteren Vor- 1829 geführt 5o 25 — 1829 rath erhaltenen do 60 3o — 3 3i. Oct. Laut beyliegendem Gegenschein der- 3 ).2(ugufl 1829 Die von do. do. do. erhaltenen IOO 5o — X 1829 mahl 121 60 3o Summe des Empfangs , 24o 120 — und gegen Gewärtigung der kreis- Hievon ab die Abstattung . 231 n5 3o amtlichen Quittung .... Mithin bleibt mit Ende Oct. 1829 Summe der Abstattung . a3t 115 3o ei» Vorrath auf weitere Verrcch- nung von 9 4 3o Von der Ortsobrigkeit A. - s £■ S X 2 c 22 s e 1 der Rechnung für das nächst- folgende Jahr im Empfang ju übertragen ist. Bom IF. December. 443 176. Ausdehnung der, für O-uiescenten bestehenden Befreyung von der Ablegung der Prüfung im Cassefache, auch auf Anstellungen bey Cassen, die der politischen Verwaltung unterstehen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. December d. I., Zahl 26639, die laut hohenHofkammcrdecretes vom 4. November d. J>, Zahl 459J1, unterm 17. November d. I., Zahl 21197, bekannt gegebene Befreyung der bey Cafsen oder Verrechnungen bereits angestellt gewesenen Quiesccnten von der Prüfung aus dem Cassefache bey ihrer Bewerbung um einen Casse-dienst auch auf Anstellungen von Quicscenten bey Cassen, die der politischen Verwaltung unterstehen, in so ferne auszudehnen befunden, als die landesfürstlichen Behörden Einstich auf die Befeyung der 'bey denselben erledigten Bedien-stungen nehmen. Gubernialverordnung vom 15. December 1828, Zahl 22896. *) Siehe die ,66. Verordnung in diesem Bande, Seite 408. 444 Nom I.;. December. 177. Der Ort Zellnih ist künftig nicht mehr als Haupt-Militärmarschstation, sondern lediglich als eme Zwischenstation zn behandeln. Die k. k. Hofkanzley ist nach Inhalt einer Verordnung vom 4. d. M., Zahl 280Z7, mit dem k. k. Hofkriegsrathe dahin übereingekommen, daß der Ort Zellnitz künftig nicht mehr als Haupt-Militärmarschstation, sondern lediglich als eine Zwischenstation behandelt werde, utib größere Truppenkörper bey dem Mangel eines andern Ortes zwischen Marburg und Mahrenberg, jederzeit von Marburg unmittelbar nach Mahrenberg, und so zurück instradirt werden. Mas die Meilendistanz zwischen den gedachten Ortschaften betrifft, so wurde solche von Marburg bis Zellniß auf 1% Meilen, und von dort bis Mahrenberg mit 4 Meilen, zusammen also auf 53/4 Meilen festgesetzt. Gubernialvcrordnung vom 15. December 1828, Zahl 22937. 445 Vom 17. December. 178. Bey Ertheilung der Hansierconcessionen an die Patentalinvaliden darf die Patentalurknnde mir dann angenommen, nnd mit der Reser-vationsurkunde vcrtanscht werden, wenn der Erwerb den Patentalgennß um die Hälfte übersteigt. Das k. k. innervsterreichisch-illyrisch-küstenlän-dische Generalcommando hat hierher erinnert, daß bei) dem äußerst geringen und unstchern Ertrage des Hausierhandels, und bey der ausgesproche-nen Tendenz der Regierung, den Patentalinvali-den einigen Nebenerwerb zu verschaffen, und sie dadurch in die Lage zu fetzen, sich nach der Hand den selbstständigen Unterhalt zu sichern, kein Grund vorhanden sey, die Ertheilung der Hausierconcessionen an dieselben in der Art zu beschränken, daß ihnen bey der Ertheilung eines Hausierpasses die Patentalurkunde abgenom-men, und mit einer Reservationsurkunde vertauscht werde; jedoch wären die Bezirksobrigkeiten für die Evidenzhaltung derley mit Hausierpässen abgehenden Invaliden, deren Patentalurkunden ihnen beym Bezirke abzunehmen, und sorfaltig aufzu be wahren sind, so wie auch dafür verantwortlich zu machen,' daß, wenn nach der Ueberzeugung der Localbehörden der Erwerb und Vermogenszustand der Invaliden so zugenommen Nom 17. December« 446 Haben würde, daß der Erwerb ihren Patentalgenuß um die Hälfte übersteigt, demselben nach der Jnvaliden-Läuterungsvorfchrift vom 27. July 1825, die Patentalurkunde gänzlich abgenommen, die Patentalverpflegung somit entzogen, und dafür nur eine Reservationsurkunde angesucht werde. Gubernialverordnung vom 17. December 1828, Zahl 22019. i79‘ Die nicht vor dem i3. October 1770 in der Landtafel und dem ständischen Cataster eingetragen gewesenen Bergentitaten sind aus denselben zu löschen, und im Bergbnche einzutragen. Zufolge hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. November d. I., Zahl 27118, wird den k. k. Krcisämtern (bcygedruckt) eine Abschrift aus der von der k. k. obersten Justizstelle im Einverständnisse mit der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen ^ dann der k. k. vereinten Hofkanzley und der k. k. allgemeinen Hofkammer an das k. f. inner# vsterr. küstenländische Appellationsgericht unterm iZ. November d. I., Zahl 6387/ erlassenen Verordnung, über den von dem gedachten Appel-lationsgcrichte gemachten Antrag, alle in Steyer- Nom J7. December. 447 mark liegenden, in dem Cakaster und in der Landtafel vorkommenden, bloß in das Bergbuch gehörigen Bergentitäten aus denselben auszuscheiden, mit der Weisung mitgetheilt, zur schnellen Vollziehung der darin enthaltenen Vorschriften, in so weit es von den k. k. Kreisämtern abhängt, mit aller Bereitwilligkeit und Thätigkeit mitzu-wirkcn. Gubernialverordnung vom 1.7. December 1828/ Zahl 2.2531. Abschrift. In Erledigung des Berichtes vom 29. Februar >828, Zahl 13904, wodurch der Antrag vorgelegt wurde, die Srgmund freyherr-lich von Kvnigsbrunn'sche Blcchfabrik in der . Ratten, in dem steyermärkisch - ständischen Cataster , und in der steycrmärkischen Landtafel zu löschen, und als eine Bergentität bloß in dem Bergbuche, wo sie schon vorgetragen ist, einliegen zu lassen, dann überhaupt alle in Steyermark liegenden, in dem Cataster und in der Landtasel vorkommenden Bergentitäten aus denselben auszuscheiden, wird dem Appellations-gerichte nach gepflogenem Einverständnisse mit der k. k. Hofcommission in Justizgeseßsachen, dann der k. k. vereinten Hofkanzley und der k. k. allgemeinen Hofkamnier bedeutet, daß, da die freyherrlich von Königsbrunn'sche Blechfabrik in der Ratten ausgewiesenermaßen vor dem Jahre 448 Nom 17. December. 1770 schon in dem steyermärkisch-stäudischen Cataster und in der steyermärkischen Landtafel innegelegen war, sie auch ferner barii: zu verbleiben habe, und in dem Bergbuche zu loschen sey, und daß alle andern montanistischen Entitäten, welche zugleich in der Landtafel und in dem Bergbuche erscheinen, nur dann in dem Letzteren zu verbleiben haben, und in der Landtafel und dem ständischen Catastet zu löschen seyn, wenn sie darin nicht schon vor dem 13. October 1770 eingetragen waren, im entgegengesetzten Falle aber in dem Bergbuche gelöscht werden sollen. Zu diesem Ende wird das Appellationsgericht die zweckmäßige Einleitung treffen, daß in Betreff der freyherrlich von Königsbrunn'schen Blechfabrik die Löschung in dem Bergbuche/ und die Uebertragung der alldort geschehenen Einverleibungen in die Landtafelbücher mit Verständi-gung/aller Interessenten und mit Vorbehalt ihre Rechte unter sich auszutragen, ordnungsmäßig vor sich gehe, und daß genau erhoben werde, welche andere montanistische Entitäten zugleich in dem Bergbuche und im Catafter und der Landtafel erscheinen, sonach dafür zu sorgen, daß nach der obigen Bestimmung die Löschung und Uebertragung der Einverleibungen, wo der Fall Eintritt, auf gleiche Art und mit gleichem Vorbehalte der Rechte der Interessenten erfolge. Da aber auch in den Grundbüchern montanistische Entitäten Vorkommen dürften, welche in dem Bergbuche zugleich erscheinen, so hat das Appellationsgericht die dießfälligen Erhebungen einzuleiten, und nach Rücksprache mit dem Oberber ggerichle und Einvernehmung der betreffenden Domi- Vom 17. December 449 ^Dominien, entweder auf die oben angedeutete Werse zu verfahren, oder die allfälligen Anstände zur höchsten Entscheidung vorzulegen. Zur Vermeidung aller Unzukömmlichkeiten für die Zukunft wird das Appellationsgericht den Unterbehörden die genaue Befolgung des §, 3 des Patentes vom 13. .October 1770 einfchärfen. Endlich wird dem Appellationsgerichte eröffnet, daß man sich unter Einem an die k. f, vereinte Hofkanzley, und an die k. k allgemeine Hof-kammer verwende, damit durch die Landesstelle die gehörige Weisung an die ihnen unterstehenden retpectiven Behörden zugleich erlassen werden wolle- - 180. Berechtigung der Hnfschmide auf dem Lande $11111 Verkauf der selbst erzeugten Nägel. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 28. November d. I-, Zahl 26939/ *u lle-bereinstimmung mit der k. k. allgemeinen Hof-kainmer festzusehen befunden, daß die Huffchmi-de auf dem Lande selbst erzeugte Nägel beh Haufe und auf den Märkten verkaufen dürfen, indem die Erzeugung der Nägel, obgleich sie zu den Ge-werbsrechten der Nagelschmide gehört, ihnen dennoch nicht als ein ausfchlieffendes Recht in der Art zuerkannt werden kann, daß sie nicht auch anderen Gewerbsclassen, welche nach der Natur und Beschaffenheit ihrer Beschäftigungen zur Gesetzsammlung X. Theil. ^9 450 Nom 25. December. gleichartigen Erzeugung dieser Artikel berufen sepn dürften, gestattet werden kannte. Gubernialcurrende vom 17. December 1828, Zahl 22936. 181. Granzlimen des Strafbefngnisses der Cwilbe-hördeu gegen die Militärurlauber. Ueber das den Civilbehörden eingeräumte Befugniß, die in kleinen E^cessen oder sonstigen Vergehen betretene beurlaubte Mannschaft bis zu einem achttägigen Arreste zu bestrafen, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 5. December d. I., Zahl 27782, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe Folgendes hierher erinnert: 1. Das Strafbefugnis gegen die Urlauber kommt der nähmlichen Behörde zu, welcher solche gegen die übrigen Einwohner desjenigen Dr, tes, in dem der einen Exceß, oder ein sonstiges Vergehen verübende beurlaubte Soldat betreten wird, in ähnlichen Geseßübertretun-gen zustehen würde. 2. In den Fällen, in welchen -das Geseh auf das von den Beurlaubten verübte Vergehen eine die achttägige Arrestdauer übersteigende Strafe androhek, wurde bereits mit der Hof-kriegsräthlichen Verordnung vom 4. Dekoder 1805 Litt. H. 741, und mit dem ganz über- Vom 23. December. 43t einstimmrnden cm alle Militär - Appellationsgerichte erlassenen Hofdecrete vom 28. October 1803, Zahl 631, die Benehmungsweise vorgeschrieben. Diesem gemäß haben trt solchen Fällen die Civilbehörden sich nur des Beurlaubten zu bemächtigen, ihn nöthtgenfalls in Arrest zu nehmen, summarisch zu verhören/ und sohin denselben mit dem Constitute und dem erhobenen corpus delicti an das nächste Mi--litär - Commando abzugeben. Da also in einem solchen Falle den Ci« vilbehörden über den Beurlaubten keine eigentliche Jurisdiction gebührt, so können sich ihre Amtshandlungen auch nur auf das summarische Verhör erstrecken, den Fall ausgenommen, wenn der Beurlaubte in Com-plicität mit Gesellschaftern aus den Civil-stande ein Verbrechen, oder ein Vergehen begangen hat, und persöpliche Gegenstellun-gcn nothwendig sehn dürften, in welchem Falle zur Ueberweisung der Thäter aus dem Civilstandc, und zur Beschleunigung der Untersuchung auch der Beurlaubte von Seite der Civilbehörden in soweit ad specialia vernommen werden könnte, als solches zur Vornahme der Confrontation zwischen ihm und feinen Mitschuldigen nöthig wäre, worauf dann erst der Unkersuchungsact zur Fortfel«' 39 * 452 Dom 23. December. zu n g und zur Aburtheilung an die Militärbehörde zu gelangen hätte. 3. Da bey dem Militär vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts Geldstrafen nicht statt finden, so ist in Fällen, wo das vom Beurlaubten übertretene Gesetz eine Geldstrafe verpönt, dieser jedesmahl. eine jedoch nie die achttägige Arrestdauer überschreitende Strafe zu surrogiren, daher im Falle der Surro--girung einer härteren Strafe der Beurlaubte zur Untersuchung und Aburtheilung an das Militär abgegeben werden müßte. Jedoch ist dieses nur vom'Verbrechen und Vergehen, in so weit sich letztere als schwere Polizey-übertretungen darstellen, zu verstehen, denn in sonstigen politischen Vergehen, z. B. in - Gefällsübertretungen rc. kann auch die Mann-■ schaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, in so weit sie außer ihrer Löhnung rin eigenes Vermögen besitzt, mittels rechtskräftigen Nvtivnen der kompetenten Behörden zum Erläge des Pönale im Gelde verhalten werden, weil in einem solchen Gesetz-übcrtretungsfalle die Geldstrafen nur bey Uns -ermöglichen in Arrest, oder in sonstige körperliche Strafen abgeändert werden können. Gubernialverordnung vom 23. December 182g, Zahl 23313. 453 Vom 25. December. 182. Bestimmung des Postritt - dann des Postillions Trink- und Schmiergeldes für den ersten Semester 1829. Mit Verordnung vom 3. l. M., Zahl 49509, hat die f. allgemeine Hofkammer beschlossen, die Postritt-Taxe, dann das Postillions-Trink- und Schmiergeld, und die Gebühr für den Gebrauch einer halbgedeckten und offenen Postkalesche für den ersten Semester 1829, bcy dein dermahligen Ausmaße zu belassen. Gubernialcurrende vom 25. December 1828 / Zahl 23637, 183. Abnahme der Weg - und Brückenmanth in jenem Falle, wenn das zur Bespannung verwendete Vieh zunächst des Mauthschrankens oder einer Brücke zum Th eile ausgespannt, aber nachher wieder als Bespannung eben desselben Fuhrwerkes verwendet wird. Aus Anlaß einer Anfrage, wie der Fall zu behandeln sep, „wenn das zur Bespannung eine ^ Fuhrwerkes verwendete Vieh zunächst des Mauthschrankens, oder einer Brücke zum Theile ausge« spannt wird, um alsdann für d ajs aus-gespannte Vieh a ü ft a 11 d eff Gebühr für 454 Vom 26. December. das Zugvieh, die um die Hälfte min« dere Gebühr für dasZriebvieh zu entrichten, eben dieses Vieh aber nachher wieder als Bespannung eben desselben Fuhrwerkes verwendet wird:" hat die allgemeine hohe Hofkammer mit Verordnung vom 6. l. M., Zahl 50731, im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten hohen Hof-kanzley zu entscheiden befunden, baß für den erwähnten Fall die in ähnlicher Beziehung erlassene (mit Gubernialcurrende vom 1. October 1828, Zahl 18153/ bekannt gegebene) Hof-kammerverordnung vom 17. September l. I., Zahl 39163, *) anzuwenden, hiernach derley Vieh als Zugvieh in der Bespannung der Mauthent-xichtung zu unterziehen sey. ^Gubernialcurrende vom 26. December 1828, Zahl 25532, 184. Die Vorsteher (Rectoren und Vice-Rectoren) ff der bischöflichen Dwcesan-Seminarien unterliegen nicht derPflicht, Diensttaxen zu entrichten. In der Circularverordnung vom 26. November 1789, Zahl 4068 , ist den Vorstehern (Rectoren und Vieerectoren) der General-Semis Vom 27, December. 455 narren die Verbindlichkeit der Diensttaxenentrich-tting aus dem Grunde auferlegt worden, weil sie nicht mehr als unbeständige, sondern als beständige Beamte anzusehen waren. Da jedoch die General-Seminarien im Jahre 1790 wieder ausgeh oben wurden, und die der-mahligen bischöflichen Seminarien bloß Diö-cesananstalten sind, bey welchem das ErnennungS-recht der Vorsteher den Bischöfen in der Art zusteht, daß sie dieselben ganz nach eigener Wahl anstellen, und, wenn sie ihren Forderungen nicht entsprechen, augenblicklich, und ohne einer Hähern Ermächtigung zu bedürfen, wieder entlasten können, so fallt das Motiv der Taxentrichtung hinrveg. Gubernialverordnung vom 27. December 1828, Zahl 23585. 185. Bey Privatbrnckenmanthen findet eine Begünstigung des Fuhrwerkes mit breitftlgigm Rädern nicht Stgtt. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schlicffung vom 13. December d. I. zu bestimmen geruhet, daß die den Wägen mit breiten Radfelgen zugestandene Begünstigung, nur die Hälfte der tariffmäßigen Mauthgebühren entricht 4z6 Nom 29. und 30. December. ten zu dürfen, auf Privatbrücke nmäuthe nicht auszudehnen sey. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 18. December d. I., Zahl 29024, und mit Bezug auf die Gubernialcurrende vom 2. September 1825, Zahl 21867 *), zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bepfahe bekannt gemacht, daß vom Tage der Kundmachung das Fuhrwerk mit breiten Radfelgen auf Privatbrücken den nähmlichen Tariff, wie jedes andere Fuhrwerk, zu entrichten hat. Gubernialcurrende vom 29. December 1828, Zahl 23804, 186, Die mit der Girrende vom 9. December l. I., Zahl 22548, bekannt gegebenen Directive» znr Herstellung einer festen Ordnung in der -Verrechnung der Banvorschüsse werden auch . ans die Banrechnungen der politischen Fonde ausgedehnt. Die hohe Hofkanzlep hat laut eingelangter Verordnung vom 19. December l. I., Zahl 28999, die, von der k. k. a([gemeinen Hofkammer mit der Verordnung vom 14. November 1828, Zahl 22799, erlassenen, mit der Gubernialcurrende vom 9. December 1828, Zahl 22348, bekannt gegebenen Directiven zur Her- *) Sieh« P. G. <5, VII. Band, Seite 822. Vom ZI. December. 457 stellung einer festen Ordnung in der Verrechnung der Bailvorschüsse auch auf die Baurcchnungen der politischen Fonde auszudehnen befunden. Gubernialcurrende vom 30. December 1828, Zahl 23853. 187. Sicherstellung der Jntestat- und PfüchtLheils-Rechte der Fiudelkindex. Da sich mehrere Falle ergeben haben, wo die Jntestat - und Pflichttheilsrechte der Findelkinder gegen ihre natürlichen Aeltem wegen nicht gehöriger Handhabung verlebt worden sind: so hat das Gubernium, im Ein- verständnisse mit dem k. k. Appellationsgerichke, der k. k. Versorgungsanstalkeu-Verwaltung den Auftrag ertheilt, über solche bekannte Mütter, welche frepwillig auf die bey der Gebäranstalt verfassungsmäßig bestehende Geheimhaltung des Rahmens verzichten, eine genaue Vormerkung zu führen, und so lange ein Findelkind unter der Vormundschaft der Verwaltung steht, nach Möglichkeit auf die Aufrechthaltung der Jntestat-und Pflichttheilsrechte der ihrem Schutze anvertrauten unehelichen Kinder zu wachen, und diese Rechte in vorkom-menden Fallen gellend zu machen, zu dem gleichen Endzwecke aber auch sowohl bey der Ausmusterung eines Findelkindes, als auch, wenn der Fall, eintritt, daß für ein Findelkind ein Vormund aufgestellt werden muß, den von der Unehelichen Mutter freywillig angegebenen Rah» 458 Dom 31. December. men und deren sonstigen bekannten Verhältnisse der Bormundschaftsbehörde mitzutheilen. Diese Verfügung wird den k. k. Kreisämtern zur Wissenschaft und geeigneten Mitwirkung in vorkommenden Fällen eröffnet. Gubernialverordnung -vom 31. December 1828, Zah! 23716. 188. Verbotst der Einfuhr der chemischen Kupfer-zündhütchen zum Gebrauche bey den Percuss-sionögewehren. Da vermöge der mit hoher Hofkammerverordnung vom 10. December laufenden Jahres, Zahl48Z57, eröffneten allerhöchsten Entschliessung vom 9. l. M., die Einfuhr der chemischen Kupferzündhütchen zum Gebrauche bey den Percuf-sionsgewehren gänzlich zu verbiethen ist : so wird das Verbot!) der Einfuhr derselben mit Beziehung auf die mit Gubernialcurrende vom 23. October l. I., Zahl 19555, verlautbarte hohe Hofkammerverordnung vom 9. September l. I., Zahl 31888, womit die Ein - und Ausgangszölle für diesen Artikel bestimmt worden sind, mit dem Beysahe allgemein bekannt gegeben, daß die Wirksamkeit dieses Verbothes mit dem Tage der Kundmachung beginne. Gubernialcurrende vom 31. December 1828, Zahl 23976. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthnm Steyermark vom Jahre 1828. A. Zahl der Berord- 1 NUttg. ® Äbfahrtgeld, dessen Berechnung Abgebrannte, zur dringenden Unterstützung derselben dürfen Bezirkscassevorschüffe 54 57 verwendet werden 27 47 Abstistung, Edictalvorrufung bey derselben Abwesende Recrutirungspflichtige, deren 106 198 Nachmänner dürfen Vertreter stellen Acten, entlehnte, sollen die Criminalgerichte 6a 131 bald rückstellen Advocator dürfen die Professoren nicht he- 128 529 kleiden Aemtliche Packete, große, sind mit dem Brancardwagen zu befördern Aerzte dürfen für gerichtliche Obductionen 52 87 55 88 nichts anfprechen 87 l6t Alimentation snfpendirter Beamten 89 1Ä5 Altersclasse, Bestimmung der militärpflich- <15 21 tigen 50 Alterthümer, müssen angezeigk werden Amortisationsgesetz, von demselben ist die Je- !äO 332 suiten-Ordensprovinz befreyt Anmeldung eines Recurses, vide Recurs. Anstreichen der Privatmauthschranken mit 55 101 kaiserlichen Wappenfarben ist verbothen Anweisung der Reisepartienlarien ist stqm- 166} 409 pelsren 67 139 , i; . ' ' ■ Zahl dcr Vcrord- IlUIIg. 0 ; ben tu Wien Capitulanten, geschäftsloö herumirrende, 59 110 können als Recruten gestellt werden Capitulanten, Widmung derselbe» zur Land- 96 175 ivehr Cassebeamre, Einstellung der Diätenzulage bey schweren Geletransporten Cassebeamte, Einstellung der Quartiergel- 150 375 72 136 _ der und Remunerationen Cassebeamte» ist verbothen, Güterpachtungen zu übernehmen, dann bürgerliche 57 105 Gewerbe, oder Fabriken zu betreiben Cassen, Verrechnung der unzahlbaren Bruch- 145 350 theile f ■ iS 28- Zahl der Vcrord- .5 Cantionen der Beamten, Vorschrift wegen nung. Leistung derselbe» Cautione» der Gefällöbeamten, deren Vin- 58 105 eulirung, und Devinculirung CautionSverbindlichkeit der beförderten Be- I0/| 193 amten Cavallerie im Standquartiere, Streustroh- 158 388 subministrirung an dieselbe Certificate über den Ursprung der Weine 173 420 sind unentgeldlich auszufertigen Conduetsquartal, dasselbe gebührt auch den Waisen, wenn sie bis znin Tode in die Versorgung des VaterS gestanden sind Concurrenz der landschaftlichen Freysaßen bey Brücken, Straßon, und öffentli- 81 143 142 349 che Bauten Conceptscandidaten , met cf) e Zöglinge des Theresianums oder Conoictes waren, sind rücksichtlich der Prüfungen gleich 121 218 den andern zu behandeln Cordonsabtheilung inJllyrien und Stoyer- 165 407 mark, Vereinigung derselbe» Coupons, neue, der 1% C. M. Obliga- 37 60 tionen Criminalbeysitzer sollen dem ganzen Act des 40 65 Verhörs beywohnen Criminalgerichte sollen die Rückstellung der 127 328 entlehnten Behelfe beschleunigen Criminal-Spruchgerichtsbarkeit dem steyer- 128 529 märkischen Landrechte zugewiesene D. 129 331 Diätenanweisung ist stämpelfrey Diätenzulage der Caffebeamten und Diener bey schweren Geldtransporten wird auf- 67 130 gehoben Dienftborhenstreitigkeiten, löehandlung der- 72 136 selben 48 75 , ■ . ' , > ' Zahl ber Vcrord- 0 nung. Dienstranges-Bestimmnng bey neli angestell- 5-74 158 ten oder beförderten Beamten £83 154 Diöcesan-Seminarien, deren Vorsteher haben keine Diensttaren zu entrichten 184 454 Directe Nebensteuern, Evidenzhaltung derselben 60 110 Directoren bey Seminarien zahlen keine Diensttaren 184 454 Districisärztliche Zeugnisse über Untauglichkeit zu Militärdiensten, Certifici-rung derselben 62 121 Dobova, Erhebung zu einem wirklichen Com- nierzial- Zollamte 17 33 Ducaten, unvollwichtige, rote die Erbsteucr von solchen abzunehmen 46 72 ■ E. Edictalvorrufung bey ?lbstiftungen 106 ic>8 Einlösungssckein-Fabriksindividuen sind mi- litärpflichtig 147 372 Eisenwerksdireetion zu Eisenerz, mit selber wird das Innerberger Inspectoral vereiniget 36 60 Entlassung vom Militär, erschlichene, darauf bestimmte Strafe 153 382 Erbschaft der Findelkinder, Sicherstellung . derselben 187 457 Erbsteuerausweise,wie solche zu verfassen seyen 7 9 Erbsteuer bey Leibreutenvertragen 33 55 Erbsteuerberechnungs Vorschrift 54 57 Erbsteuerinteressen, wie solche zu berichtigen 46 72 Erbsteuer von unvollroichtigen Ducaten ist der rote Theil des Gewichtes 46 72 Erbsteuer, zum Behufs derselben sind alle Sterbfälle nach dem Formulare des Erbsteuerpatents ausznroeisen 107 198 Erdgeschirrhandel - Befugniß, ErforLerniß dazu 165 404 Er- 4 65 Erwerbstenerentrichtnng, die Unvermögenheit hierzu zieht nicht die Erlöschung Zahl der Verordnung. 2 des Gewerbes nach sich Erwerbsteuerertrags- Ausweise von Privile-gien Erwerbsteuerherabsetzung findet nur bey er- 115 211 4 5 wiesener Ueberbürdung Statt Erwerbsteuer, mit solcher sind auch die 70 134 Stellfnhren zu bemessen 18 33 Erwerbsteuervorschrift bey Bemessung, und 535 <70 58 bey Verminderung derselben Erwerbsteuer zahle» die fremden Marktbe- 134 sncher nicht F. Farbe der kaiserlichen Wappen, mit solcher dürfen die Privat-Mauthschranken 28 43 nicht angestrichen werden 166z 4og Fasteugeboth, Handhabung desselben Feuergewehrfabriksarbeiter sind militärpflich- 65 88 t'g Feuerlöschrequisitenköstenbey Schul-, Pfarr- 147 372 und Kirchengebäuden Feuersbrnnste, nach solchen kann mit Bezirks- 172 419 cassevorschüssen Hülfe geleistet werden Feuerschaden - Vergütung, unterliegt nicht 27 47 dem gerichtlichen Verbothe Findelkinder, Sicherstellung deren Jntestat- 117 214 und Pflichttheilsrechte Findelkinder sollen in ärztlicher Hinsicht mit 187 457 möglichster Wirthschast behandelt werden Fiskaladjunctenstelle, Erfordernisse zur Erlangung derselben Fleisch an Fasttagen, über die Art der Ver- 145 358 113 205 abreichung desselben an die Gäste Formular für die Seelsorger zur Auöwei- 63 124 sung der Sterbfälle Gesetzsammlung X. LH eil. 84 156 ij.66 Zahl der Beeord- s nung. Formular zu den Aufrechnungen bey Fin- delkindern 145 358 Formular zum Ausweise über Getraute, f 82 149 Geborne und Gestorbene U25 224 Formular zum Jnvaliden-EvidenzhaltungS-auöweise Fremde können durch öffentliche Bedienstung 41 65 die Staatsbürgerschaft erlangen 50 85 Freysaffen, landschaftliche, vide Concurrenz-pflichtigkeit derselben Frist für die Nachmänner zur Stellung ei- nes Vertreters 68 131 Frostschaden gibt keinen Anspruch aufSteuer- nachsichten 3 4 Frühfröste geben keinen Anspruch aufSteuer- nachsichten 3 4 Fuhren bey Leichenhofbau sind mauthfrey 26 45 Fuhrköstenbestimmung für die Gerichtsab- geordneten 6i 120 Fuhrwerk mit breitfelgigen Rädern, unter- liegt der Privatmauthentrichtung 185 455 Futter für das Vieh soll gut gewählt werden 92 166 G. Gebäude, neue steuerfreye, sind auch von den Bezirks- und Gemeindeanlagen frey 14 29 Gebäudesteuer, vide Häusersteuer^ Gebärhans, Verpflegsgebühr für Auswär- 341 tige 137 Geborene, Formular zum Ausweise über selbe 5 82 ll25 149 224 Gehalte, Vorschrift gegen ungebührliche 153 Hinauszahlungen 197 177 Gemeindeanlagen von neuen steuerfreyen Häusern Gerichtöabgeordnete, deren Fuhr - und Zeh- lii zp rungskösten 61 120 Zahl der Nerord- •s irung. tS) Gestorbene, Formular zum Ausweise über r 82 149 selbe 7125 224 Getraute, Formular zum Ausweise über r 82 149 selbe Getreidlieferungs - Obligationen der Jahre 1794 bis lsoi sind ein Gemeinde -Ei- \125 224 genthum 16 32 Getreidmesser, Einführung derselben Gewehrfabriksarbeiter sind militärpflichtig Gewerbe erlöschen nicht durch Unvermögen^ 167 4t® 147 37$ heit, die Erwerbsteuer zu entrichten Gewerbsteuer, mit solcher sind die Staöt-fuhren zu bemessen Gnadengaben, Vorschrift gegen ungebühr- 115 211 18 C85 SS 158 liche Auszahlung Gränzcordon in Jllyrien und Steyermark, 197 177 Vereinigung Gränzregimentsbezirke, Behandlung der aus den dortigen Ansiedlungen paßlos zu- 57 6® rückkehrenden Gutsherrllche Percentualgebühren, wie sie 20 öS zu berechnen H. Häuser, neue steuerfreye, sind auch von den Bezirks - und Gemeindeanlagen frey Häusersteuer, derselben unterliegen auch die Winzer - und Meiergebäude der Pfarr- 54 57 14 20 Höfe Handelstractat zwischen Brasilien und Oe- m 71 fterreich Hausierconzessionen, Ertheilung an Paten- 54 88 talinvaliden Hausordnung für sämmtliche Spitäler und 178 445 Versorgungshäufer Hauptrechnung vercautionirterBeamten, waö 144 531 darunter verstanden wird 160 390 Hengste, private, Vorschrift über die Verwendung derselben Herrschaftliche Beamtenstellen dürfen nurTa- 3«M dcr Verord. nting. £ S ® 170 415 dellosen verliehen werden 45 70 Hofquartiertaren - Bemessung Hornviehstand, Maßregeln zur Emporbringung desselben Hufschmide auf dem Lande dürfen die selbst- 155 584 92 166 erzeugten Nägel verkaufen Hufschmide, welche die Veterinärkunde studierten, haben den Vorzug zur Erlan- 180 449 gütig des Meisterrechts 2. Jesuiten-Ordensprovinz ist von dem Amor- 168 414 tisationsgesetze befreyt Jesuitenordens-Vorschrift über die Vermacht- 55 101 Nisse und Schenkungen für selben Jmpsinstitut, Errichtung desselben bey der 86 l6o Grätzer Findelanstalt Innerberger Znspectorat, Einverleibung mit 123 221 der Eisenerzer Direction Znspectorat zu Radkersburg, Ueberfetzung 36 6o nach Grätz Jnteressenquittungen von öffentliche» Obligationen, Vorschrift über deren Ver- 114 210 fassung Jnterkälarbetrage, von selben müssen Ver- 88 161 * zugszinsen aufgerechnet werden Invaliden, vide Militärinvaliden. Josephs-Academie, die in selbe übersetzten Professoren haben den letzten Rang 94 174 einzunehmen Irrsinnige, mittellose aus Ungarn, Behänd- 66 150 lung derselben Juden dürfen, sich in Steyermark anße- 110 202 Marktzeit nity aufhalten » 24 43 Zahl der Verord- ttttllg. K. Kameral Ausgabscasse, Errichtung derselben in Wien 59 119 Kapitulanten, geschäftslos herümirrende, können als Recruten gestellt werden ' 96 ' 17$ Kapitulanten, Widmung derselben zur Landwehr ISO 37$ Kassebeamte, Einstellung der Diätenzulage bey schweren GeldtranSportey , Kassebeanite, Einstellung der Qüartiergel-der und Remuiierationen 72 136 57 103 Kassebeawten ist verböthen, Güterpachtuiigen zu übernehmen, dann bürgerliche Gewerbe oder Fabriken zu betreiben 143 350 Kassen, Verrechnung der unzahlbaren Brüch-theile 13 28 Kautionen der Beamten, Vorschrift wegen Leistuna derselben 58 105 Kautionen der Gefällsbeanite», deren Vincu-lirung und Deviiiculirung 104 195 Kautionsverbindlichkeit der beförderten Beamten 158 388 Kavallerie im Standquartiere, Streustroh-subniinistrirung an dieselbe 173 420 Kinder dürfen nicht immer in der Religion des protestantischen Vaters erzogen ! werden 31 52 Kirchengebäude, Bestreitung der FeUerlösch-requisttcnkösten 172 419 Knallpräparate, Vorsicht bey Erzeugung und Verkauf derselben 79 145 Koneeptscandidatcn, welche Zöglinge des I Theresianums oder ConvieteS waren, sind in Rücksicht der praktischen Prüfung gleich den andern zu behandeln 1Ö5 4or Konkurrenz der landschaftlichen Freysaßen bey Brücken, Straßen und öffentlichen Bauten 121 21 s Kouduktsquartal, dasselbe gebühret auch den Waisen, wenn sie bis zum Tode in der Versorgung des Vaters gestanden sind Kordonöabtheilung in Jllyrien und Steyer-niark, Vereinigung Kranke, recrutirungspflichtige, deren Nachmänner dürfe» hinnen einem Monath Vertreter stellen Krankenhaus-Verpflegsgebühr für Auswärtige Kranke Ungarn, mittellose, derselben Behandlung Kriegsdarlehenö-Obligationen sind ein-Eigenthum der Darleiher Kriminalbeysißer sollen dem ganzen Acte des Verhöres beywohnen Kriminqlgerichte sollen die Rückstellung der entlehnten Behelfe beschleunigen Kriminal-SpruchgerichtSbarkeit dem steyer-märkifchen Landrechte zugewiesene Kupferzündhütchen, Einfuhrsverboth Kupferzündhütchen, Zollbestimmung für selbe L. Landrecht in Grätz, Bestimmung desselben als Spruch-Crinunalgericht Landwehr, Widmung der Capitulanten zu derselben Lehrers- oderGehülfengehaltsbeytrag,Vorsicht gegen ungebührliche Erhebungen Leibrentenverträge, Erbsteuerberechnung bey denselben Leichenhofbaufuhren sind mapthfrey Lertmeritz in Böhmen, Errichtung einer Post, station daselbst Zahl der Verordnung. c 5 142 349 87 6o 68 131 137 341 110 202 16 52 127 328 128 329 129 351 188 458 157 387 129 331 150 376 120 216 33 55 26 45 103 192 47i Ziihl der Berord- * nung. M. Märkte dürfen Ausländer und Ungarn, ohne der Erwerbsteuer zu unterliegen, besuchen 28 48 Magistratöbeamte dürfen sich nicht ohne Erlaubniß vom Dienstort entfernen 21 37 Marienbad, Errichtung einer Poststation daselbst 152 381 Marktbücher, Einführung derselben Marktpreise -Evidenzhaltung ,67 410 167 410 Mauthabnahme von jenen Wägen, welche vor dem Schranken ausgespaunt, und ft46 371 nach selben fortgeführt werden (185 455 Mauthbefreyung der st. Stände bey Pri-vatmäuthen 93 ' 171 Mauthbefreyung der Wägen mit breitfelgi-gen Rädern erstreckt sich nicht auf die Privatmäuthe 185 455 Mauthbefreyung für die Begleiter und für deren Gepäck bey Schub-, Recruten- und Arrestantenfuhren 112 205 Mauthbefreyung für Fuhren bey Leichen-yofbaulichkeiten 26 45 Mauthbefreyung für Fuhren zu den Wirth-schaftsgebäuden und Gründen 135 338 Mauthbolletten, jurtirte, sind den Civilbe-amten und Militärindividuen in Händen zu belassen 9 11 Mauthschranken von Privaten dürfen nicht mit den kaiserlichen Wappenfarben angestrichen werden i66i 409 Mauthtariff für die Peßnitzer und Spielfelderbrücke 29 49 Meiergründe der Pfarrhöfe unterliegen der Haussteuer 44 71 Meubleöentschädigung für verehelichte Beamte i>9 215 4/2 Miethzinsnachsicht, wann solche bey Subar-rendatoren für die Bäckerey und an- der Verord- nung. •V •s O dere Behältnisse Statt findet 11 t 203 Militäralteröclasse der Recrutirungspflichti-gen Militärbefreyung, bey verschiedenen Classen beschränkt Militärbefreyung, zeitliche, de» Bezirksobrigkeiten eingeräumt Militärbekleidung der Recruten wahrend der C12 21 115 30 147 512 372 21 C23 42 Wassenübung Militärbeurlanbung der mit geringen Ge- 12 21 brechen behafteten Militärentlassnng, erschlichene, hierauf fest-gejetzte Strafe Militärhauptmarschstation, als solche wird nicht mehr der Ort Zellnitz behandelt Militärindividuen, denselben sind die jux- 62 121 153 382 177 444 tirtenMauthbollettcn inHäuden zu lassen Militärinvaliden, Behandlung derselben bey 9 11 Ertheilung einer Hausierconzession Militärinvaliden, Formular zum Evidenz-haltungsausweise derselben Militärinstruckion zur Evidenzhaltung des 178 445 41 65 Srandes derselben 126 226 Militärcapitulanten, deren Annahme als Vertreter, und Stellung als Reeruten Militärcapitulanten, herumirrende, können 542 68 syö 175 gestellt werden Militärcapitulanten, Widmung.derselben zur 96 175 Landwehr Militäroffiziere im Civildiensle, quieszirte, erhalten bey Wiederanstellung dasMehr- 150 37 S drittel ihrer Militärpension Militärpflichtige, illegal abwesende, dersel- 159 346 bei, Behandlung Militärpflichtige können ohne Paß in den 12 21 benachbarten Bezirken reifen 12 2*1 Militärpflichtige mit minder ansehnlichem Aeußeren, deren Behandlung Militärpflichtige, mit Paß abwesende, oder Kranke, Benehmen gegen solche Militärpflichtige, paßlose, können auf eigene Rechnung gestellt werden Militärpflichtigkeit, Bestimmung der Alters-claffe derselben Militär Recruten, als paßkos gestellte, dürfen Stellvertreter stellen Militär - Recruten , als solche muffen auch jene gestellt werden, welche eineWirth-schaft übernehmen, oder durch Heirath erwerben Militär-Recruten, ex officio gestellte, derselben Errechnung Militär-Recruten, freywillig eingetretene, derselben Einrechnung Militär-Recruten mit anscheinlicher Schwäche und kleinen Gebrechen Militär-Recrutirung, Behandlung der Individuen, welche sich derselben durch Abwesenheit oder Flucht entziehen Militärstellung aufAnsuchen deöDominiums, Erfordernisse dazu Militärstellung der Paßlosen muß dem Ju-risdictionsdominium angezeigt werde» Militärstellung mit minder ansehnlichem Aeu-ßeren Militärstellung, von solcher sind nicht ausgenommen, welche Wirthschaft übernehmen, oder erheirathen Militärstellung, zeitliche Befreyung, Erwirkung derselben durch die BezirkSobrig-keiten Militärstellverkreter, Ausmittlung derselbe» Zahl der Verordnung. | I I 12 21 12 21 fl2 21 <{42 68 . 162 121 12 21 *34 338 62 121 6 8 6 8 30 50 1 1 141 348 78 144 f 12 21 : <{ 30 50 U&9 414 62 121 C12- 42 123 21 51 16 <22 40 Zahl der Vcrord- NUttg. © Militärstellvertreter dürfen auch von den assentirteu Recruten gestellt werden 162 405 Militärstellungsfrist für die Nachmänner 68 131 Militär-Superarbitrirung bey Recruten, wie dabey vorzugehen ist 138 343 Militär-Superarbitrirung wegen minder ansehnlichem Aeußeren 12 21 Militär-Untauglichkeitszeugnisse, wann, und von wem auszustellen 62 121 Militär-Urlauber müssen jederzeit bey der Conscription erscheine» 140 347 Militär-Urlauber, Strafbefugnis der Civil-behörden gegen dieselben 181 450 Militärvertreter dürfen binnen Monaths-frist gestellt werden 162 403 50?ot*tutinuiti$bcri?d)nunti/ 9Sot|c^rift hictubtt 34 57 Musik, vide Bälle. N. Nachmänner dürfen binnen einem Monoth Vertreter stellen Nachsichtögesuche an rückständigen Steuern, Behandlung Nägel, selbst erzeugte, dürfen die Huf-schmide auf dem Lande verkaufen Nebensteuern, directe, Evidenzhaltung derselben Niederösterreich, Errichtung einer Cameral-Ausgabscasse Normalschule, Bestimmung und Verwendung des Honorars für Privatprüfuw-gen Numismatische Funde müssen angezeigt werden 6s 124 180 6o 59 131 222 449 11« 110 75 W 130 352 Oberärzte von der Josephs-Academie, di-plomirte, Quartiercompctenz Obduktionen, gerichtliche, für solche darf nichts angesprochen werden Obligationen, deren Vinculirung kann die Gerichtsbehörde bewilligen Obligationen, öffentliche, Vorschrift über deren JntereHenquittungen Oesterreich, Handelstractat mit Brasilien Oesterreich, Vertrag mit der Schweiz wegen Auslieferung der Verbrecher Offiziere, vide Militäroffiziere. Offiziöse schwere Packetesollen mit dem Bran-cardwagen erpedirt werden P. Packete, amtliche, schwere, sollen mit dem Brancardwagen erpedirt werden Paß ist dm Militärpflichtigen nicht immer nöthig §. 4. lit. c. Paßlose, gestellte, dürfen auch Stellvertreter stellen Paßlose, können auf Rechnung der ergreifenden Obrigkeit gestellt werden Paßlose Tabakaufseher sind nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln Patentalinvaliden, deren Behandlung bey Ertheikung einer Hausierconzession Pensionen, Vorschrift gegen ungebührliche Auszahlung Percentualgebühren aus Verlaßmassen, Art der Berechnung PereussionSgewehre, Zoll und Einfuhr der dabey gebrauchten Kupferzündhütchen 77 87 69 88 54 159 55 53 12 134 143 161 132 i6t 88 39 r 88 88 21 338 21 68 ist 144 200 336 445 158 177 57 387 468 47 d Personalsteuer soll nicht zu leicht nachgesehen werden Persönliche Gewerbe erlöschen nicht durch Unvermögenheit die Erwerbsteuer zu entrichten Peßnitzbrücke, Maulhtariff für selbe Pfarrgebäude, Bestreitung der Feuerlöschrequisiten lösten Pfarrgebäude, in wie fern solche von der Gebäudesteuer befreyt sind Pfarrhöfe, deren Winzer- und Meiergebäude unterliegen der Gebäudesteuer Plattfüße machen unfähig zum Militärdienste Pflichttheil der Findelkinder, Sicherstellung desselben Polizeynbertretungen, schwere, von Inländern inAusland begangene, Bestrafung Postporto-Bestimmung bey Einbegleitung der Besetzungsvorschläge Postrittgeld-Bestimmung für einige ungarische Stationen Postrittgeld - Bestimmung für Steyermark und andere Provinzen Postritkgeld- Bestimmung für Steyermark Postrittgeld-Erhöhung in Ungarn Poststation - Errichtung in Leitmeritz Poststation - Errichtung in Marienbad Poststrerke -Erhöhung zwischen Jasienica und Sanbk Poststrecke-Erhöhung zwischen stlontona und Pisinö Pottasche, Aufhebung der beschränkten Verzollung Preismaßstab bey Subarrendirungs -Angelegenheiten Preistabellen zu Baulichkeiten/ wie zu verfassen Privatbeamtenstellen dürfen nur tauglichen Individuen verliehen werden Zahl i>ev Verordnung. £ O 35 58 115 21 i 2(J 49 172 419 47 74 44 71 50 50 187 457 64 127 8o 147 90 165 105 196 182 453 8 11 103 192 152 381 45 72 100 189 149 375 32 54' 148 374 43 70 Privatmauthgebühren zahlen die steyermär-kischpn Stande nicht Privatmauth haben die Wagen mit breit-felgigen Nädern vollständig zu zahlen Privatmauthschränken dürfen nicht mit den kaiserlichen Wappenfarben angestrichen werden Privatprüfungen beyder Normalschule, siehe Normalschule. Privilegien.Erwerbsteuer, wie die Erträgniß-ausweise zu verfassen Professoren dürfen keine Advocaturbekleiden Professoren in die Josephs-Academie über-fehle, nehmen den letzten Rang ein Protestantischer Vater darf nicht immer sein Kind in der eigenen Religion erziehen Provisions-Quittungen sind stämpelfrey Provisionen, Vorschrift gegen ungebührliche Auszahlungen Prüfung im Cassefache dürfen nicht alle Quiescenten ablegen Pulvererzeuger sind militärpflichtig Pupillartabellen müssen mit den pfarramt-lichen Auszügen aus dem Sterbregister belegt jeyn Q. Quartiergelder der Provinzial-Cassebeamten werden eingestellt Quartiercompetenz für die von der Josephs-Academie diplomirten Oberärzte Quiescenten, deren Enthebung von der Prüfung im Cassefache Quiescenten, wieder angestellte, Berechnung der Dienstjahre Quittungen üher Interessen von öffentlichen * Obligationen, wie sie zu verfassen Zahl der Lcroi'd-nung. 93 171 185 455 1665 409 4 5 52 87 66 130 3t 52 102 19t r 85 153 l 97 177 Clö6 403 ll7Ö 443 147 572 t75 159 184 156 57 103 77 143 5166 408 4176 445 51 86 88 161 4/8 Quittungen über Provisionen sind stämpel-frey Zahl der Verordnung. 102 191 % Radkersburger Inšpektorat, Uebersehung nach Grätz Rangbestimmung für neu «»gestellte, oder beförderte Beamte Rechnungen über Bauvorschüffe, Termin zur Vorlage derselben Rechnungen über Schulauslagen, wie sie zu verfassen Rechnung vercautionirter Beamten, siehe Hauptrechnung. Reiseparticulars - Vergütungsanweisung ist stämpelfrey Recruten, als paßlos gestellt, dürfen Stellvertreter stelle» Recruten, als paßlos gestellt, müssen demIu-risdictions-Dominium angczeigt werden Recruten mit anscheinlicher Schwäche und kleinen Gebrechen, deren Annahme Recruten mit angegebener, und später erprobter fallender Sucht, deren Annahme, dann Ersah der Kosten Recruten, derselben Bekleidung während der Waffenübung Recruten dürfen binnen Monathsfrist Vertreter stellen Recruten ex officio gestellte, und freywillig eingetretene, derselben Einrechnung Reeruten-Superarbitrirung, wie dabey vorzugehen Recrutirung, Behandlung der derselben sich entziehenden Individuen Recrutirungsbefreyung, zeitliche, deren Erwirkung durch die BezirkSobrigkeiteu 114 174 186 122 67 134 78 f 30 164 U69 164 12 162 6 1ZÜ 1 210 138 154 421 456 219 130 538 144 50 405 414 405 21 405 8 345 1 21 42 47 p Zahl der Bcrord- nung. ReerutirungSpflichtige, abwesende, oder kran-lf, ke, deren Nachmänner dürfen binnen einem Monath Vertreter stellen 68 131 ReerutirungSpflichtige, illegal abwesende, Behandlung derselben 12 21 ReerutirungSpflichtige können ohne Paß in benachbarte Bezirke reisen 12 21 ReerutirungSpflichtige mit Paß abwesende, oder kranke, Behandlung derselben ReerutirungSpflichtige von minderem ansehn- 12 21 lichen Aeußeren, Annahme derselben 12 21 6 8 H 16 12 21 22 40 30 50 42 68 62 121 68 131 78 144 Recrntirnngs Vorschriften 96 108 175 200 112 205 132 336 134 338 133 343 141 348 147 372 150 375 162 405 l64 405 I169 414 Recnrsanmeldung gegenUrtheilc über schivere Polizeyübertretungen kann die Stelle des Recurses vertreten 65 128 Remunerationen der Cassebeamten werden eingestellt 57 103 48o Remuncrationögesuche der Vorspannscom-missariate, deren Behandlung Revers der Frauen-vercautionirter Beamten Revertenten aus Ansiedlungen im wallachisch-jllyrischen Gränzregimentsbezirke, und in Ungarn ohne Paß, derselben Behandlung S. Salisitererzeuger dürfen die Pässe der be» ihnen arbeitenden Urlauber der Conscription nicht verheimliche» Salnitererzeuger, deren Arbeiter sind militärpflichtig Sanilatsindividnen bedürfen keiner eigenen Tarordnung Schafwollenwaaren, Zollbestimmung Schlangen, vide Viperngift. SchnlouSlagen-'Rechnungen, wie sie zu verfassen Schulgebäude, Bestreitung der Feuerlöfch-requisitenkösten Schulgeldbefreyung, Erfordernisse dazu Schullehrer» vide Lehrer. Schweiz, Vertrag wegen Auslieferung der Verbrecher Schwere Polizeyübertretungen, siehe Polizey. Sectionen, gerichtliche, für solche dürfen keine Taren angesprochen werden Seesalzerzeugcr in Istrien sind militärpflichtig Seidenwaaren--Zollbestimmung Seminarien-Vorsteher dürfen keine Diensttaren zahle» Senftnschmide sind militärpflichtig Shawls- und Shawltücher, Zollbestimmung Sichelschmide sind militärpflichtig Sl'cherstellnngs - Behandlungsprotokolle der minderen SubarrendirungöStationen, über die Vorlage derselben Zahl de, Verord-ming. £ G 19 35 160 399 20 36 140 347 147 372 118 215 2 2 122 219 172 4ig 56 102 159 391 87 l6l 147 372 2 2 184 454 14 7 572 2 2 147 372 171 417 Sohn 48 l Sohn eines protestantischen Vaters darf nicht immer in der nähinlichen Religion erzogen werden Spätfröste gchen keinen Anspruch aufSteuer-nachsicht Speditiousgebühr einiger transitirenden Tabakgattungen, wird aufgehoben Spielfelderbrücke, Mauthtarrff für selbe Spitäler, Hausordnung für selbe Staatsbürgerschaft kann von Ausländern durch bestimmte öffentliche Bedienstung erlangt werden Städtische Perzeiitualgebühreii, wie sie von Staatspapieren zu berechnen Stallungen für das Vieh sollen geräumig seyN Stellfuhrbefugnisse dürfen noch ferner er-theilt werden Stellfuhrbefugniffe sind mit der Gewerbsteuer zu bemessen Stellung auf Ansuchen des Dominiumö, Erfordernisse dazu Stellvertreter, Vorschrift zur Ausmittlung derselben Stellvertreter, Frist zur Stellung derselben von Seite der Nachmänner Sterbfälle müssen von den Seelsorgern den Abhandlungsinstanzen ausgewiesen werden Sterbfälle sind nach dem Formular des Erbsteuerpatents auszuweisen Steuer (directs Neben-), Evidenzhaltung derselben Steuernachsicht, auf solche darf bey Vor-handenseynentbehrlicherUeberländgrün-de nicht angetragen werden Steuernachsicht, auf solche geben die Fröste keinen Anspruch Steuernachsicht, Behandlung der Gesuche um selbe Gesetzsammlung X. Theik. 3l Zahl der Verordnung. ft» ® 31 52 3 4 91 lös 29 49 144 351 60 85 34 5t 92 166 18 33 18 53 l41 348 16 40 68 131 c?5 139 184 166 10? 198 6o 110 39 62 3 4 124 222 Steuernachsicht, Gesuche, Erfordernisse derselben Steuerrückstände, Edictalvorrufung bey Ab-stiftungen Steuerrückstände, Tilgung derselben durch Veräusserung entbehrlicher Ueberländ-gründe Strafbesugniß der Civilbehörden gegen Militärurlauber Strafe gegen erschlichene Militärentlassung Straßenbauverträge und sonstige Urkunden sind stämpelpflichtig Straßenherstellungen, Concurrenz der Freysaßen Streitigkeiten der Dienstbothen, Behandlung derselben Streustroh-Subministrirung im Standquartiere der Cavallerie Strohmesserschmide sind militärpflichtig Studierende aus Ungarn, deren Aufnahme in den hierländigen Lehranstalten Studierende dürfen nicht immer im Laufe des Schuljahrs übersiedeln Subarrendatoren, Nachsicht des Miethzinses für deren Magazins-Localitäten Subarrendirung, Preismaßstab-Berechnung bey derselben Subarrendirungs-Verträge, Vorschrift über die Behandlung derselben Subarrendirung, wo Brotgeld statt Brot verabreicht wird Subarrendirungs - Protokolle, über die Vorlage derselben Substitutionsnormale, Aufhebung desselben Superarbitrirung der Reeruten, Benehmen dabey Superarbitrirung der Reeruten wegen minder ansehnlichem Aeußeren Zahl Set Verordnung. G 154 383 106 198 39 62 18t 450 153 382 161 400 121 218 48 75 173 420 147 372 10 13 5 6 111 203 32 54 156 385 71 135 171 417 576 141 <95 174 138 343 5 12 21 <164 405 48,3 Zahl der Verordnung. ■i 9 Superarbitrirungskösten, wer solche tragen müsse l64 40 s T. Tabakanfseher, paßlose, sind nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln ft 08 20Q V32 336 Tabakschwärzer, verhaftete, Verpflegögebühr für selbe Tabaktransito, Aushebung der Speditionöge- 38 61 bühr 91 165 Tariff über mehrere Zollbesti'mmungen Taubstumme, Behandlung derselben in schwe- 49 76 ren Polizeyübertretungssällen Tarordnung, eigene, bedürfen die Sani-täksindividuen nicht 136 339 118 215 Löpferhandelsbefugniß, Erforderniß dazu Triest, Aufhebung des dort bestandenen Waa- 1Ö3 404 renaufschlags pr. '/, prCt. 131 335; u. ' 1 ; Ueberländgründe, entbehrliche, solle» zur Einbringung der Steuerrückstände ver-aussert werden 39 62 Ueberschüsse durch unzählbare Bruchtheile, sollen verrechnet werden Uebersiedlung der Studierenden, ob sie int 15 28 Laufe des Schuljahrs zulässig sey Ungarische Individuen, Behandlung dersek- 5 6 ben int Kranken - jmfr Jrrenhause Ungarn, Aufnahme pit dort Studierenden 110 202 in den hierlänhigen Lehranstalten Ungarn dürfen Märkte besuchen ohne Er- 10 13 werbsteuer zu zahlen Ungarn, Erhöhung des Postrittgeldes da- 28 48 selbst 8 11 Unterrichtsgeld-Befreyung, Erforderniß dazu 56 102 31 Zahl der Verord- *s NUttg. Urlauber bey Salniter - Erzeugern müssen bey der Conscription erscheinen 140 347 Urlauber, Strafbefugnis der Civilbehörden gegen dieselben 181 450 Urlaubsgesuche der Magistratsbeamten auf dem Lande, Behandlung Ursprungscertificate der Weine sind unent- 21 37 geldlich auszufertigen 81 148 Urtheile über Taubstumme sind der Landes- stelle vorznlegen 136 339 ■V« Vater, protestantischer, darf die Söhne nicht immer in der eigenen Religion erziehen 31 52 Verhör, demselben sollen die Beysitzer ganz beywohnen 127 328 Verlassenschafts -Abhandlungen, Maßregel J75 139 zur schnelleren Beendigung 184 ISt) Verpflegsgebühr für verhaftete TabakgefällS- Uehertreter 38 6l Verpflegsgebühr im Kranken - und Gebär- Hause für Auswärtige 137 541 Verschwiegenheit der Beamten, neuerdings eingeschärst 133 357 Versorgungshäuser, Hausordnung für selbe 144 351 Verwaltersstellen bey Herrschaften dürfen nur Tadellosen verliehen werden 45 70 Verzugßzinsen-Aufrechnung bey Abfuhr von Znterkalarbeträgen 94 174 Weterjnär-Polizeyvorschriften, Handhabung derselben 98 178 Viaticum für die beurlaubten Recruten 12 21 Vicedirectoren bey Seminarien, zahlen keine Diensttaren 184 454 Viehzucht, Maßregeln gegen die yorzüqli- 592 166 chen Gebrechen derselben <98 178- Zahl der 1 Berord- nung. ® Vinculirung der Obligationen, kamr dre Gerichtsbehörde bewilligen 69 132 Viperngift, Heilverfahren gegen dasselbe 116 212 Vitalitium, Erbsteuer bey demselben 55 55 Vorschuß kann nach einer Feuersbrunst aus der Bezirköcasse geleistet werden 27 47 Vorschuß zu Bauten, Termin zur Verrechnung desselben Vorspanns^Cominiffariate, Behandlung der £174 421 C18Ö 456 Remuneratisnsgesuche derselben 19 35 Worurtheile bey der Viehzucht sollen mög- lichst gehoben werden. 92 166 W. Waarenaufschlag in Triest, aufgehobener 131 335 Wägen mit breitfelgigen Rädern unterliegen der vollen Privatmauth-Entrichtung 185 455 Wallachey, Behandlung der paßlosen Re-vertenten auS den dortigen Ansiedlungen 20 36 Wanderbücher - Einführung 175 425 Wappenfarben, mit den kaiserlichen, dürfen Privatmauthschränken nicht angestrichen werden. 166J 409 Wegmauth, vide Mauth. Weidegründe, schädliche, sollen verbessert werden 98 178 Weinausschank an sitzende Gäste 101 190 Weinursprungs-Certificate sind unentgeld-lich auszufertigen 81 148 Wien, Errichtung einer Cameral-Ausgabs» Fasse 59 110 Wiesen, zur Weide schädliche, sollen verbessert werden 98 178 Winzergebäude derPfarrhöfe unterliegen der Gebäudesteuer 44 71 Wirthschaftsübernahme, oder Erwerbung be-freyt nicht von der Militärstellung 62 121 Z. Zehrungskösten für die Gerichtsabgeordnete» Zellnih wird nicht mehr als Militär-Marschstation behandelt Zeugnisse über Untauglichkeit zu Militärdiensten, wann und wie sie ausznstellen Zinsencoupons, neue Zöglinge des Theresianums, und des Con-vietes, vide Conceptscandidaten. Zollbestimmung für Kupferzündhutchen Zollbestimmung für mehrere Baum- dann Schafwoll- und Seidenwaaren Zollbestimmung für mehrere Maaren Zollgefällen - Inspectoral zu RadkerSburg, Ueberfetzung desselben nach Gräh Zoll, unbeschränkter, für die Pottasche ZuchthauSfondß-Beytrag von Bällen abzu-nehmen Zahl Sec Derocd-NttNg. • V O 6i 120 17T 444 62 121 40 6# 157 387 3 2 2 49 76 114 210 149 575 26 44